Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 19.06.2003 - C-329/00   

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EuGH, 19.06.2003 - C-329/00 (https://dejure.org/2003,8700)
EuGH, Entscheidung vom 19.06.2003 - C-329/00 (https://dejure.org/2003,8700)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 2003 - C-329/00 (https://dejure.org/2003,8700)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 und 1997 - Ausgleichsbeihilfe für Bananenerzeuger

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 und 1997 - Ausgleichsbeihilfe für Bananenerzeuger

  • EU-Kommission

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Landwirtschaft , Obst und Gemüse , EAGFL

  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2000 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2000/449/EG der Kommission vom 5. Juli 2000 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die L... andwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie; ; Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 geänderten Fassung; ; Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen; ; Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission vom 9. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2000) 1847 endg. der Kommission, soweit darin eine finanzielle Berichtigung für die Kosten vorgesehen ist, die von Spanien als Ausgleichsbeihilfe für Bananen für die Haushaltsjahre 1995 und 1996 angemeldet wurden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 06.12.2001 - C-373/99

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.06.2003 - C-329/00
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dieses Berichtigungsverfahren für die nach dem 16. Oktober 1992 liegenden Haushaltsjahre gelten soll, für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1287/95 noch keine Rechnungsabschlussentscheidung getroffen worden ist (siehe Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-373/99, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-9619, Randnr. 80).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (siehe u. a. Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1, Randnrn.

  • EuGH, 11.01.2001 - C-247/98

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.06.2003 - C-329/00
    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (siehe u. a. Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1, Randnrn.
  • EuGH, 22.11.2001 - C-147/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.06.2003 - C-329/00
    Nach ständiger Rechtsprechung ist in dem besonderen Zusammenhang der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss die Begründung einer Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Mitgliedstaat, der Adressat der Entscheidung ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung unmittelbar beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission meinte, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (siehe Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-147/99, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-8999, Randnr. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-24/11

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Von der Gemeinschaftsfinanzierung

    Ebenso wie die Bananenerzeuger, deren Beihilfe Gegenstand des Urteils Spanien/Kommission (C-329/00) gewesen sei, hätten die Olivenölerzeuger im vorliegenden Fall einen Vorschuss auf die beantragte Beihilfe erhalten.

    Das Gericht habe vielmehr zu Recht den anwendbaren rechtlichen Rahmen vor dem Hintergrund der Entscheidung in der Rechtssache Spanien/Kommission (C-329/00) ausgelegt, wonach der maßgebende Zeitpunkt für die (jetzt) in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 enthaltene Regelung der Zeitpunkt sei, zu dem der endgültige Beihilfebetrag festgesetzt und der Saldo ausgezahlt worden sei.

    122 bis 124 rechtsfehlerfrei auf die vom Gerichtshof im Urteil Spanien/Kommission (C-329/00) vorgenommene Auslegung von Art. 7 Abs. 4 zurückgegriffen hat.

    23 - Urteil vom 19. Juni 2003 (C-329/00, Slg. 2003, I-6103, Randnr. 43).

  • EuGH, 14.04.2005 - C-335/03

    Portugal / Kommission - EAGFL - Prämie für Rindfleisch - Kontrollen -

    39 bis 41, vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-377/99, Deutschland/Kommission, Slg. 2002, I-7421, Randnr. 95, und vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-329/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-6103, Randnr. 68).

    84 In dem besonderen Zusammenhang der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss ist die Begründung einer Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Mitgliedstaat, der Adressat der Entscheidung ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung unmittelbar beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission meinte, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (vgl. u. a. Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 83).

  • EuGH, 04.03.2004 - C-344/01

    Deutschland / Kommission

    39 bis 41, und vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-329/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-6103, Randnr. 68).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-441/02

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL VERSTÖSST DIE DEUTSCHE

    39 bis 41), vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-329/00 (Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-6103, Randnr. 68) und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-344/01 (Deutschland/Kommission, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 58).
  • EuGH, 03.05.2012 - C-24/11

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der

    122 Mangels Präzisierung in den einschlägigen Rechtsvorschriften ist die Rechtsprechung auf diesem Gebiet heranzuziehen, insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2003, Spanien/Kommission (C-329/00, Slg. 2003, I-6103, Randnr. 43).
  • EuG, 04.10.2018 - T-272/16

    Griechenland / Kommission

    Cette interprétation a été justifiée par le fait que les montants versés au cours de l'année précédente ne constituaient que des versements provisoires subordonnés à la constitution d'une garantie et n'étaient, dès lors, pas pertinents pour déterminer la date à laquelle la dépense d'aide a été effectuée aux fins de l'application du délai de 24 mois (arrêts du 19 juin 2003, Espagne/Commission, C-329/00, EU:C:2003:355, point 43, et du 12 novembre 2010, Espagne/Commission, T-113/08, non publié, EU:T:2010:465, point 122).
  • EuG, 10.09.2015 - T-346/13

    Griechenland / Kommission

    Cet allégement de l'exigence de la preuve pour la Commission s'explique par le fait que c'est l'État membre qui est le mieux placé pour recueillir et vérifier les données nécessaires à l'apurement des comptes du Fonds européen d'orientation et de garantie agricole (FEOGA), et auquel il incombe, en conséquence, de présenter la preuve la plus détaillée et complète de la réalité de ses contrôles ou de ses chiffres et, le cas échéant, de l'inexactitude des affirmations de la Commission (arrêts du 19 juin 2003, Espagne/Commission, C-329/00, Rec, EU:C:2003:355, point 68, et du 15 décembre 2011, Luxembourg/Commission, T-232/08, EU:T:2011:751, point 27).
  • EuG, 22.01.2013 - T-46/09

    Griechenland / Kommission

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Januar 2001, Griechenland/Kommission, C-247/98, Slg. 2001, I-1, und vom 19. Juni 2003, Spanien/Kommission, C-329/00, Slg. 2003, I-6103, Randnr. 68).
  • EuG, 12.09.2007 - T-243/05

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Ausgaben, die von der

    39 bis 41, und vom 19. Juni 2003, Spanien/Kommission, C-329/00, Slg. 2003, I-6103, Randnr. 68).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2004 - C-335/03

    Portugal / Kommission

    39 bis 41) und vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-329/00 (Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-6103, Randnr. 68).
  • EuG, 11.11.2015 - T-550/13

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 16.12.2004 - C-24/03

    Italien / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-329/00   

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https://dejure.org/2002,17684
Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-329/00 (https://dejure.org/2002,17684)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.10.2002 - C-329/00 (https://dejure.org/2002,17684)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2002 - C-329/00 (https://dejure.org/2002,17684)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 und 1997 - Ausgleichsbeihilfe für Bananenerzeuger

  • EU-Kommission

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 21.03.2002 - C-130/99

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-329/00
    L 160, S. 103.11: - Slg. 1998, I-207.12: - Siehe auch Urteil des Gerichthofes vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-130/99 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-3005, Randnr. 164).

    13: - Slg. 2001, I-1501.14: - Slg. 2001, I-9619.15: - Urteile Spanien/Kommission, Randnrn.

    19: - Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 39. Siehe auch Urteile vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-374/99 (Spanien/Kommission, Slg. 2001, I-5943, Randnr. 9) und vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-44/97 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-7177, Randnr. 18).

    20: - Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 42.21: - Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-147/99 (Italien/Kommission, Slg. 2001, I-8999, Randnr. 57).

  • EuGH, 11.01.2001 - C-247/98

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-329/00
    Die Analyse sollte mit einer Bezugnahme auf das Urteil Griechenland/Kommission beginnen, in dem der Gerichtshof wie folgt zur Verteilung der Beweislast zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat Stellung genommen hat, soweit es sich um einen Verstoß gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte handelt: "10 Die Kommission hat das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen.

    Folglich muss die Kommission die Entscheidung, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat, begründen (siehe u. a. Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1, Randnr. 7, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    11 Die Kommission muss jedoch die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darlegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, dass sie an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel hat (siehe Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40, und Griechenland/Kommission, Randnr. 8).

    12 Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 35, Niederlande/Kommission, Randnr. 41, und Griechenland/Kommission, Randnr. 9)."(17).

  • EuGH, 06.03.2001 - C-278/98

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-329/00
    Wie der Gerichtshof nämlich in Randnummer 82 des Urteils vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98 (Niederlande/Kommission)(13) ausgeführt hat, ist, "[u]m Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1287/95 eine sachdienliche Auslegung zu geben, ... davon auszugehen, dass das Berichtigungsverfahren für die nach dem 16. Oktober 1992 liegenden Haushaltsjahre gelten soll, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Rechnungsabschlussentscheidung erlassen worden ist".

    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung "[z]war ... die Kommission ... einen Verstoß gegen die Vorschriften über die gemeinsame Organisation für Agrarmärkte nachweisen [muss] (u. a. Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 39, und die dort zitierte Rechtsprechung), doch ... dem Mitgliedstaat gegebenenfalls der Beweis [obliegt], dass der Kommission ein Fehler in Bezug auf die daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555, Randnr. 39)"(20).

    13: - Slg. 2001, I-1501.14: - Slg. 2001, I-9619.15: - Urteile Spanien/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 22.04.1999 - C-28/94

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-329/00
    11 Die Kommission muss jedoch die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darlegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, dass sie an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel hat (siehe Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40, und Griechenland/Kommission, Randnr. 8).

    12 Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 35, Niederlande/Kommission, Randnr. 41, und Griechenland/Kommission, Randnr. 9)."(17).

    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung "[z]war ... die Kommission ... einen Verstoß gegen die Vorschriften über die gemeinsame Organisation für Agrarmärkte nachweisen [muss] (u. a. Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 39, und die dort zitierte Rechtsprechung), doch ... dem Mitgliedstaat gegebenenfalls der Beweis [obliegt], dass der Kommission ein Fehler in Bezug auf die daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555, Randnr. 39)"(20).

  • EuGH, 06.12.2001 - C-373/99

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-329/00
    Im Übrigen hat der Gerichtshof in Randnummer 81 des Urteils vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-373/99 (Griechenland/Kommission)(14) daraus den Schluss gezogen, dass "die Kommission ... für den Rechnungsabschluss des Haushaltsjahres 1995 das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 [in der Fassung der Verordnung Nr. 1287/95] ... vorgesehene Verfahren durchzuführen hatte".

    13: - Slg. 2001, I-1501.14: - Slg. 2001, I-9619.15: - Urteile Spanien/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 29.01.1998 - C-61/95

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-329/00
    Insoweit ist in erster Linie auf Randnummer 30 des Urteils vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (Griechenland/Kommission)(11) zu verweisen, in der der Gerichtshof ausführt: "... [Die Kommission] schließt ... die Rechnungen der Dienststellen und Einrichtungen nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses vor Ende des folgenden Jahres auf der Grundlage der Jahresrechnungen ab.

    L 160, S. 103.11: - Slg. 1998, I-207.12: - Siehe auch Urteil des Gerichthofes vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-130/99 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-3005, Randnr. 164).

  • EuGH, 22.11.2001 - C-147/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-329/00
    20: - Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 42.21: - Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-147/99 (Italien/Kommission, Slg. 2001, I-8999, Randnr. 57).
  • EuGH, 13.09.2001 - C-374/99

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-329/00
    19: - Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 39. Siehe auch Urteile vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-374/99 (Spanien/Kommission, Slg. 2001, I-5943, Randnr. 9) und vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-44/97 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-7177, Randnr. 18).
  • EuGH, 21.10.1999 - C-44/97

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-329/00
    19: - Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 39. Siehe auch Urteile vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-374/99 (Spanien/Kommission, Slg. 2001, I-5943, Randnr. 9) und vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-44/97 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-7177, Randnr. 18).
  • EuGH, 13.06.2002 - C-158/00

    Luxemburg / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-329/00
    133 bis 135, und vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-158/00 (Luxemburg/Kommission, Slg. 2002, I-5373, Randnrn.
  • EuGH, 19.11.1998 - C-235/97

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

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