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   EuGH, 18.11.1999 - C-329/99 P (R)   

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EuGH, 18.11.1999 - C-329/99 P (R) (https://dejure.org/1999,1319)
EuGH, Entscheidung vom 18.11.1999 - C-329/99 P (R) (https://dejure.org/1999,1319)
EuGH, Entscheidung vom 18. November 1999 - C-329/99 P (R) (https://dejure.org/1999,1319)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Berücksichtigung des den Streithelfern entstandenen Schadens

  • Europäischer Gerichtshof

    Pfizer Animal Health / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Pfizer Animal Health / Rat

    Artikel 225 EG; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51
    1 Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Pfizer Animal Health / Rat

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aussetzung des Vollzugs der Verordnung des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung; Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Streichung von Virginiamycin aus ...

  • Judicialis

    EG-Satzung des Gerichtshofes Art. 50 Abs. 2; ; EGV Art. 173 Abs. 4 (jetzt Art. 230 Abs. 4 EGV); ; EGV Art. 185 (jetzt EGV Art. 242); ; EGV Art. 186 (jetzt EGV Art. 243); ; Beschlus... ses 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 2821/98; ; Richtlinie 70/524/EWG; ; Richtlinie 96/51/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    1 Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - [Artikel 225 EG - EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51]

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.11.1999 - C-329/99
    Im übrigen sei im vorliegenden Fall die Lage hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit bei weitem nicht so ernst wie die Lage zum Zeitpunkt des Embargos britischen Rindfleisches; daher könnten die damals in den Urteilen von 5. Mai 1998 in den Rechtssache C-157/96 (National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211) und C-180/96 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265) angewandten Grundsätze nicht einfach übertragen werden.

    Sie beanstanden die Feststellung in Randnummer 181 des angefochtenen Beschlusses, daß die Tatsache, daß die Tödlichkeit der bovinen spongiformen Enzephalopathie im Beschluß vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903) berücksichtigt worden sei, nicht bedeute, daß "die Gemeinschaftsorgane keine Maßnahmen erlassen können, wenn gravierende Umstände dieser Art nicht vorliegen".

  • EuG, 30.06.1999 - T-13/99

    Pfizer Animal Health / Rat

    Auszug aus EuGH, 18.11.1999 - C-329/99
    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R (Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-0000), mit dem beantragt wird, diesen Beschluß aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an den Präsidenten des Gerichts zurückzuverweisen oder dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag stattzugeben und dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union , vertreten durch Rechtsberater J. Carbery und Rechtsberaterin M. Sims als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Beklagter im ersten Rechtszug,.

    Die Pfizer Animal Health SA hat mit Rechtsmittelschrift, die am 1. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R (Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-0000; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 2821/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Änderung - hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung bestimmter Antibiotika - der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 351, S. 4; im folgenden: streitige Verordnung) oder auf den Erlaß sonstiger angemessener Maßnahmen zurückgewiesen hat.

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.11.1999 - C-329/99
    Im übrigen sei im vorliegenden Fall die Lage hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit bei weitem nicht so ernst wie die Lage zum Zeitpunkt des Embargos britischen Rindfleisches; daher könnten die damals in den Urteilen von 5. Mai 1998 in den Rechtssache C-157/96 (National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211) und C-180/96 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265) angewandten Grundsätze nicht einfach übertragen werden.

    Sie beanstanden die Feststellung in Randnummer 181 des angefochtenen Beschlusses, daß die Tatsache, daß die Tödlichkeit der bovinen spongiformen Enzephalopathie im Beschluß vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903) berücksichtigt worden sei, nicht bedeute, daß "die Gemeinschaftsorgane keine Maßnahmen erlassen können, wenn gravierende Umstände dieser Art nicht vorliegen".

  • EuGH, 27.01.1988 - 376/87

    Distrivet / Rat

    Auszug aus EuGH, 18.11.1999 - C-329/99
    Damit dieser Antrag auf Aussetzung für zulässig erklärt wird, muß der Antragsteller darüber hinaus die Zulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, glaubhaft machen, denn nur so läßt sich verhindern, daß er im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung erwirken kann, deren Nichtigerklärung der Gerichtshof später ablehnt, weil die Klage im Verfahren zur Hauptsache für unzulässig erklärt worden ist (vgl. Beschluß vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, Slg. 1988, 209, Randnrn.
  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.11.1999 - C-329/99
    Diese Erfordernisse ergeben sich daraus, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung allein bezweckt, den einzelnen vorläufigen Schutz zu gewähren, soweit er für die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung erforderlich ist, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Beschluß vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46).
  • EuGH, 06.02.1986 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.11.1999 - C-329/99
    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung (vgl. u. a. Beschluß vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 15).
  • EuG, 03.06.1996 - T-41/96

    Bayer AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuGH, 18.11.1999 - C-329/99
    Die Rechtsmittelführerin bezieht sich insoweit auf den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 1996 in der Rechtssache T-41/96 R (Bayer/Kommission, Slg. 1996, II-381), in dem festgestellt worden sei, daß die Gefahr, daß eine Tochtergesellschaft des Antragstellers in einem anderen Land ihre Marktanteile verliere, was möglicherweise zur Entlassung von Mitarbeitern führe, in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung zu beachten sei.
  • EuGH, 25.06.1998 - C-159/98

    Nederlandse Antillen / Rat

    Auszug aus EuGH, 18.11.1999 - C-329/99
    Sofern nämlich die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und Beweisführung eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (Beschluß vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-159/98 P [R], Niederländische Antillen/Rat, Slg. 1998, I-4147, Randnr. 68).
  • EuGH, 08.04.1987 - 65/87

    Pfizer / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.11.1999 - C-329/99
    Die Rechtsmittelführerin beruft sich ferner auf den Beschluß vom 8. April 1987 in der Rechtssache 65/87 R (Pfizer International/Kommission, Slg. 1987, 1691), in dem anerkannt worden sei, daß ein starker Absatzrückgang, insbesondere in drei Mitgliedstaaten, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursache, da die während einer elfmonatigen Abwesenheit vom Markt an Konkurrenten verlorenen Marktanteile in der Praxis später nicht mehr zurückerobert werden könnten.
  • EuGH, 09.07.1986 - 119/86

    Spanien / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.11.1999 - C-329/99
    Im übrigen muß nach ständiger Rechtsprechung die Partei, die einen derartigen Schaden geltend macht, nachweisen, daß der behauptete Marktverlust irreversibel ist (vgl. in diesem Sinne Beschluß vom 9. Juli 1986 in der Rechtssache 119/86 R, Spanien/Rat und Kommission, Slg. 1986, 2241, Randnr. 30), so daß der bloße Verweis auf frühere Rechtssachen, in denen der Richter der einstweiligen Anordnung zu anderen Ergebnissen gelangt ist, nicht ausreicht, um den angefochtenen Beschluß in Frage zu stellen.
  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Pfizer hat gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt, das mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. November in der Rechtssache C-329/99 P(R) (Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, I-8343) zurückgewiesen worden ist.
  • EuG, 19.07.2007 - T-31/07

    Du Pont de Nemours (France) u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Zulässigkeit der Klage zwar grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu prüfen, um nicht der Entscheidung zur Hauptsache vorzugreifen, jedoch kann der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Handlung nur für zulässig erklärt werden, wenn der Antragsteller die Zulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zusammenhängt, glaubhaft macht; nur so lässt sich nämlich verhindern, dass er im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung erwirken könnte, deren Nichtigerklärung der Gemeinschaftsrichter später ablehnt, weil er die Klage im Verfahren zur Hauptsache für unzulässig erklärt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. November 1999, Pfizer Animal Health/Rat, C-329/99 P[R], Slg. 1999, I-8343, Randnr. 89, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 2004, Região autónoma dos Açores/Rat, T-37/04 R, Slg. 2004, II-2153, Randnr. 108).

    Der Begriff "Gefahr" wird in diesem Zusammenhang gemeinhin in einem weiteren Sinne verwendet und bezeichnet jedes Produkt oder Verfahren, das eine nachteilige Wirkung auf die menschliche Gesundheit haben kann (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 147).

    Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass es bei der Risikobewertung darum geht, den Grad der Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Wirkungen eines bestimmten Produkts oder Verfahrens auf die menschliche Gesundheit und die Schwere dieser potenziellen Wirkungen zu bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 148).

    Die Antragstellerinnen stützen sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Gerichts, nach der der Vorsorgegrundsatz nur in Fällen eines Risikos insbesondere für die menschliche Gesundheit, das, ohne auf wissenschaftlich nicht verifizierte bloße Hypothesen gestützt zu werden, noch nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden konnte, angewandt werden kann (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 146).

    Nach ständiger Rechtsprechung bemisst sich die Dringlichkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz danach, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht (vgl. Beschluss Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesem Grundsatz wäre die beantragte Aussetzung des Vollzugs nur gerechtfertigt, wenn das Fehlen einer solchen Maßnahme die Antragstellerin in eine Lage brächte, in der möglicherweise ihre Existenz gefährdet wäre oder ihre Marktanteile irreversibel geändert würden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 138, und Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randnr. 174 angeführt, Randnr. 107).

    Die beantragten einstweiligen Anordnungen sind nur gerechtfertigt, wenn das Fehlen solcher Maßnahmen die Antragstellerinnen in eine Lage brächte, in der möglicherweise ihre Existenz gefährdet wäre oder ihre Marktanteile irreversibel geändert würden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 138, und Beschluss Solvay Pharmaceuticals/Rat, oben in Randnr. 174 angeführt, Randnr. 107).

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Ferner bestreitet die Kommission unter Berufung auf Artikel 40 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes, Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-245/92 P (Chemie Linz/Kommission, Slg. 1999, I-4643) und den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-329/99 P (R) (Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, I-8343), dass sich Deutschland im vorliegenden Verfahren auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör berufen könne.
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