Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 11.06.2009 - C-33/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7171
EuGH, 11.06.2009 - C-33/08 (https://dejure.org/2009,7171)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.2009 - C-33/08 (https://dejure.org/2009,7171)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2009 - C-33/08 (https://dejure.org/2009,7171)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,7171) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags - Berücksichtigung des Teils der Quote, der einer präventiven Marktrücknahme unterliegt - Grundsätze der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Agrana Zucker

    Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags - Berücksichtigung des Teils der Quote, der einer präventiven Marktrücknahme unterliegt - Grundsätze der ...

  • EU-Kommission PDF

    Agrana Zucker

    Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags - Berücksichtigung des Teils der Quote, der einer präventiven Marktrücknahme unterliegt - Grundsätze der ...

  • EU-Kommission

    Agrana Zucker

    Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags - Berücksichtigung des Teils der Quote, der einer präventiven Marktrücknahme unterliegt - Grundsätze der ...

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags für die Zuckerindustrie; Einbeziehung des der präventiven Marktrücknahme unterliegenden Teils der Zuckerquote - Agrana Zucker GmbH gegen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags für die Zuckerindustrie; Einbeziehung des der präventiven Marktrücknahme unterliegenden Teils der Zuckerquote - [Agrana Zucker GmbH gegen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft]

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Agrana Zucker

    Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags - Berücksichtigung des Teils der Quote, der einer präventiven Marktrücknahme unterliegt - Grundsätze der ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich), eingereicht am 28. Januar 2008 - Agrana Zucker GmbH gegen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Unwelt und Wasserwirtschaft

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGV 320/2006 Art 11, EGV 493/2006 Art 3, EG Art 34
    Zuckerquote, Diskriminierungsverbot, Vertrauensschutz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) - Auslegung von Art. 34 EG, insbesondere des Diskriminierungsverbots und der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit - Auslegung und Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE NEUE BEIHILFEREGELUNG FÜR BAUMWOLLE FÜR NICHTIG

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-33/08
    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile nicht gegenüber den angestrebten Zielen unangemessen sein dürfen (Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die gerichtliche Kontrolle der Beachtung dieses Grundsatzes betrifft, so kann aufgrund des weiten Ermessens, über das der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt, die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil Spanien/Rat, Randnr. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat, Randnr. 99).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-5/06

    Zuckerfabrik Jülich - Zucker - Produktionsabgaben - Durchführungsbestimmungen zur

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-33/08
    Die Erwägungen im Urteil vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, Slg. 2008, I-3231), ließen sich auch auf die vorliegende Rechtssache übertragen.

    Hierin unterscheidet sich die fragliche Maßnahme von derjenigen in der Rechtssache, in der das Urteil Zuckerfabrik Jülich u. a. ergangen ist, mit dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Art der Berechnung der in den Randnrn.

  • EuGH, 11.07.2006 - C-313/04

    Franz Egenberger - Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-33/08
    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik das Verbot jeder Diskriminierung aufstellt, nach ständiger Rechtsprechung lediglich ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist, der besagt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil vom 11. Juli 2006, Franz Egenberger, C-313/04, Slg. 2006, I-6331, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-309/10

    Agrana Zucker - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die

    Der Vorlageentscheidung zufolge stellt Agrana Zucker die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids in Frage und stützt sich dabei insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker (C-33/08, Slg. 2009, I-5035), das bestätigt habe, wie sich auch aus Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 und deren viertem Erwägungsgrund ergebe, dass die Einnahmen aus dem befristeten Umstrukturierungsbetrag "zweckgebundene Einnahmen" im Sinne der Verordnung Nr. 1605/2002 seien und dazu dienten, die Selbstfinanzierung der in der Verordnung Nr. 320/2006 vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen sicherzustellen.

    Das vorlegende Gericht stellt fest, dass Agrana Zucker im Gegensatz zu der im genannten Urteil Agrana Zucker geprüften Sachlage nachgewiesen habe, dass der Finanzierungsbedarf der Umstrukturierungsmaßnahmen bereits in vollem Umfang gedeckt sei.

    Diese Erhebung liefe insbesondere dem Grundsatz der Selbstfinanzierung zuwider, zu dem sich der Gerichtshof bereits im Urteil Agrana Zucker vom 11. Juni 2009 sowie in den Urteilen vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, Slg. 2008, I-3231), und vom 20. Mai 2010, Agrana Zucker (C-365/08, Slg. 2010, I-0000), geäußert habe und der einen Haushaltsausgleich zwischen den Ausgaben und den Einnahmen impliziere.

    Zu diesem Zweck legte er mit dieser Verordnung eine getrennte und autonome befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft fest (Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, Randnr. 34).

    Zu diesem Zweck sieht die Verordnung in ihrem Art. 3 eine Umstrukturierungsbeihilfe vor, die vier Wirtschaftsjahre - 2006/2007 bis 2009/2010 - lang gezahlt werden und es ermöglichen soll, die Erzeugung so weit zu reduzieren, dass in der Gemeinschaft ein Marktgleichgewicht erreicht wird (Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, Randnr. 35).

    Die betreffenden Einnahmen werden als "zweckgebundene Einnahmen" im Sinne der Verordnung Nr. 1605/2002 angesehen (Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, Randnr. 36).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist, und dass die verursachten Nachteile nicht gegenüber den angestrebten Zielen unangemessen sein dürfen (Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die gerichtliche Kontrolle der Voraussetzungen angeht, unter denen dieser Grundsatz angewandt wurde, kann aufgrund des weiten Ermessens, über das der Unionsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt, die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des vom zuständigen Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 bis 28 des vorliegenden Urteils, dass der in Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 vorgesehene befristete Umstrukturierungsbetrag dem Ziel der Finanzierung der befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Union durch die Erzeuger dient, was einen Haushaltsausgleich zwischen den Ausgaben und den Einnahmen während der vier betroffenen Wirtschaftsjahre impliziert (vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, Randnr. 37).

  • EuGH, 20.05.2010 - C-365/08

    Agrana Zucker - Zucker - Verordnung (EG) Nr. 318/2006 - Art. 16 - Berechnung der

    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile nicht gegenüber den angestrebten Zielen unangemessen sein dürfen (Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C-33/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die gerichtliche Kontrolle der Beachtung dieses Grundsatzes betrifft, ist in ständiger Rechtsprechung entschieden worden, dass der Unionsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt und dass aufgrund dieses Ermessens die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil Agrana Zucker, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (vgl. Urteil Agrana Zucker, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik das Verbot jeder Diskriminierung aufstellt, nach ständiger Rechtsprechung lediglich ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist, der besagt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil Agrana Zucker, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher dient die vollständige oder teilweise Ausnahme von der Anwendung des für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Rücknahmeprozentsatzes dem Ziel, den von diesen für die endgültige Aufgabe von Quoten unternommenen Anstrengungen Rechnung zu tragen (vgl. entsprechend Urteil Agrana Zucker, Randnr. 51).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-150/10

    Beneo-Orafti - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Natur und

    Wie insbesondere aus dem ersten und dem fünften Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, besteht dieses Ziel darin, den Zuckersektor im Hinblick darauf umzustrukturieren, unrentable Erzeugungskapazitäten in der Union abzubauen, indem für die Zuckerunternehmen mit der geringsten Produktivität ein wirtschaftlicher Anreiz zur Aufgabe ihrer Quotenerzeugung und zum Verzicht auf die betreffenden Quoten in Form einer Umstrukturierungsbeihilfe geschaffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C-33/08, Slg. 2009, I-5035, Randnr. 22).

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile gegenüber den angestrebten Zielen nicht unangemessen sein dürfen (vgl. insbesondere Urteil Agrana Zucker, Randnr. 31).

    Was die gerichtliche Kontrolle der Voraussetzungen angeht, unter denen dieser Grundsatz angewandt wurde, kann aufgrund des weiten Ermessens, über das der Unionsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt, die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des vom zuständigen Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (Urteil Agrana Zucker, Randnr. 32).

    Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (Urteil Agrana Zucker, Randnr. 33).

  • EuGH, 04.12.2013 - C-111/10

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Kommission gegen die Entscheidungen des

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof nämlich bei der Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einer auf der Grundlage einer Entscheidungsbefugnis wie derjenigen des Rates gemäß Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV erlassenen Entscheidung beachtet wurde, nicht festzustellen, ob die erlassene Entscheidung die einzige oder die bestmögliche war, sondern nur, ob sie offensichtlich ungeeignet war (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C-33/08, Slg. 2009, I-5035, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-373/11

    Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist Art. 34 Abs. 2 EG, der im Rahmen der GAP jede Diskriminierung verbietet, lediglich ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, der besagt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C-33/08, Slg. 2009, I-5035, Randnr. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-221/09

    AJD Tuna - Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der

    56 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker (C-33/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 31), und vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 97), in Fn. 30 angeführtes Urteil Jippes u. a. (Randnr. 81) sowie Urteile vom 5. Oktober 1994, Crispoltoni u. a. (C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41), und vom 13. November 1990, Fedesa u. a. (C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13).
  • EuGH, 04.12.2013 - C-121/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof nämlich bei der Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einer auf der Grundlage einer Entscheidungsbefugnis wie derjenigen des Rates gemäß Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV erlassenen Entscheidung beachtet wurde, nicht festzustellen, ob die erlassene Entscheidung die einzige oder die bestmögliche war, sondern nur, ob sie offensichtlich ungeeignet war (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C-33/08, Slg. 2009, I-5035, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2011 - C-539/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258

    43 - Urteile vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45), vom 20. Mai 2010, Agrana Zucker (C-365/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29), vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker (C-33/08, Slg. 2009, I-5035, Randnr. 31), vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 97), vom 12. Juli 2001, Jippes u. a. (C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 81), vom 5. Oktober 1994, Crispoltoni u. a. (C-133/93, C-300/93, C-362/93, Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41), und vom 13. November 1990, Fedesa u. a. (C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13).
  • EuGH, 04.12.2013 - C-117/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 1 und

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof nämlich bei der Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einer auf der Grundlage einer Entscheidungsbefugnis wie derjenigen des Rates gemäß Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG erlassenen Entscheidung beachtet wurde, nicht festzustellen, ob die erlassene Entscheidung die einzige oder die bestmögliche war, sondern nur, ob sie offensichtlich ungeeignet war (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C-33/08, Slg. 2009, I-5035, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.12.2013 - C-118/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof nämlich bei der Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einer auf der Grundlage einer Entscheidungsbefugnis wie derjenigen des Rates gemäß Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV erlassenen Entscheidung beachtet wurde, nicht festzustellen, ob die erlassene Entscheidung die einzige oder die bestmögliche war, sondern nur, ob sie offensichtlich ungeeignet war (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C-33/08, Slg. 2009, I-5035, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.05.2013 - T-454/10

    Anicav / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Beihilfe im

  • EuGH, 14.11.2013 - C-187/12

    SFIR - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2010 - C-213/09

    Chabo - Verordnung EG Nr. 1719/2005 - Gemeinsamer Zolltarif - Spezifischer Zoll -

  • EuG, 07.11.2019 - T-48/17

    Der Beschluss des Europäischen Parlaments über die Finanzierung der Partei ADDE

  • EuGH, 21.02.2013 - C-154/12

    Isera & Scaldis Sugar u.a.

  • EuGH, 30.09.2010 - C-133/09

    Uzonyi - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Stützungsregelungen

  • EuG, 11.07.2018 - T-13/17

    Europa Terra Nostra / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2010 - C-241/09

    Fluxys - Energiepolitik - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2003/55/EG - Verordnung

  • EuG, 29.03.2012 - T-262/07

    Litauen / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund

  • EuG, 08.02.2018 - T-118/17

    Institute for Direct Democracy in Europe/ Parlament

  • EuG, 11.07.2018 - T-16/17

    APF / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss,

  • EuG, 11.07.2018 - T-54/17

    CLF / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss,

  • EuG, 11.07.2018 - T-57/17

    Pegasus / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2009 - C-33/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,11263
Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2009 - C-33/08 (https://dejure.org/2009,11263)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.02.2009 - C-33/08 (https://dejure.org/2009,11263)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Februar 2009 - C-33/08 (https://dejure.org/2009,11263)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,11263) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Agrana Zucker

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker - Auslegung und Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags - ...

  • EU-Kommission PDF

    Agrana Zucker

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker - Auslegung und Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags - ...

  • EU-Kommission

    Agrana Zucker

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker - Auslegung und Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags - ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE NEUE BEIHILFEREGELUNG FÜR BAUMWOLLE FÜR NICHTIG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2009 - C-33/08
    14 - Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a. (C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13), vom 5. Oktober 1994, Crispoltoni u. a. (C-133/93, C-300/93, C-362/93, Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41), vom 12. Juli 2001, Jippes u. a. (C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 81), und vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 97).

    30 - Urteile Spanien/Rat (in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 25), vom 19. März 1992, Hierl (C-311/90, Slg. 1992, I-2061, Randnr. 18), und vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat (C-280/93, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 67).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-5/06

    Zuckerfabrik Jülich - Zucker - Produktionsabgaben - Durchführungsbestimmungen zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2009 - C-33/08
    6 - Urteil vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, Slg. 2008, I-0000).

    Wie Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 14. Juni 2007, Zuckerfabrik Jülich (C-5/06, Slg. 2008, I-0000, Nr. 65), jedoch zu Recht erklärt hat, kann diese Rechtsprechung andererseits nicht so verstanden werden, als habe der Gerichtshof dem Gemeinschaftsgesetzgeber einen Freibrief erteilt.

  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2009 - C-33/08
    14 - Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a. (C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13), vom 5. Oktober 1994, Crispoltoni u. a. (C-133/93, C-300/93, C-362/93, Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41), vom 12. Juli 2001, Jippes u. a. (C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 81), und vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 97).

    18 - Urteile Jippes u. a. (in Fn. 14 angeführt, Randnr. 83), Spanien/Rat (in Fn. 14 angeführt, Randnr. 99) und Geuting (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-365/08

    Agrana Zucker - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker

    14 - Meine Schlussanträge vom 18. Februar 2009 in der Rechtssache Agrana Zucker (C-33/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 40 ff.).

    15 - Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker (C-33/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    16 - Urteile Agrana Zucker (in Fn. 15 angeführt, Randnr. 31), vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 97), vom 12. Juli 2001, Jippes u. a. (C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 81), vom 5. Oktober 1994, Crispoltoni u. a. (C-133/93, C-300/93, C-362/93, Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41), und vom 13. November 1990, Fedesa u. a. (C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13).

    19 - Urteile Agrana Zucker (in Fn. 15 angeführt, Randnr. 32), vom 14. Mai 2009, Azienda Agricola Disarò Antonio u. a. (C-34/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76), Spanien/Rat (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 98), vom 23. März 2006, Unitymark und North Sea Fishermen's Organisation (C-535/03, Slg. 2006, I-2689, Randnr. 57), vom 16. März 2006, Emsland-Stärke (C-94/05, Slg. 2006, I-2619, Randnr. 54), Jippes u. a. (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 82), Crispoltoni u. a. (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 42), Fedesa u. a. (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 14) und vom 11. Juli 1989, Schräder (265/87, Slg. 1989, 2237, Randnr. 22).

    20 - Urteile Agrana Zucker (in Fn. 15 angeführt, Randnr. 33), Spanien/Rat (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 99) und Jippes u. a. (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 83).

    25 - Vgl. nur Urteile Agrana Zucker (in Fn. 15 angeführt, Randnr. 42), British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (in Fn. 21 angeführt, Randnrn. 126 ff.) und Emesa Sugar (in Fn. 21 angeführt, Randnrn. 54 ff.).

    38 - Der Gerichtshof befindet in ständiger Rechtsprechung, dass das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot in Art. 34 Abs. 2 EG ein spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört; vgl. nur Urteile Agrana Zucker (in Fn. 15 angeführt, Randnr. 46) und vom 11. Juli 2006, Franz Egenberger (C-313/04, Slg. 2006, I-6331, Randnr. 33).

    45 - Zu dieser Feststellung der ungleichen Behandlung in Hinblick auf den Teil der von der Marktrücknahme betroffenen Zuckerquote, der eine Abgabe unterliegt, vgl. Urteil Agrana Zucker (in Fn. 15 angeführt, Randnr. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-65/20

    KRONE - Verlag

    7 Vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Agrana Zucker (C-33/08, EU:C:2009:99, Nr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-442/16

    Gusa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Besondere

    19 Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Agrana Zucker (C-33/08, EU:C:2009:99, Nr. 37), Hervorhebung nur hier.
  • VG Osnabrück, 28.06.2023 - 1 A 52/22

    DIN EN 45501; NAWID; Nicht selbsttätige Waage; OIML R 76-1; Waagen-Kassen-System;

    Übereinstimmung besteht auch insoweit, als davon ausgegangen wird, dass bei einem eindeutigen Wortlaut eine Auslegung nicht möglich ist (EuGH, Urteil vom 12.12.1990 - C-172/89,Rn. 13, juris; Schlussanträge des Generalanwaltes vom 3.6.2021 - C-126/20, Rn. 51: Wortlaut als Ausgangspunkt und Grenze der Auslegung; ebenso vom 18.2.2009 - C-33/08, Rn. 37, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20

    X (Mandat d'arrêt européen - Ne bis in idem)

    54 Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Agrana Zucker (C-33/08, EU:C:2009:99, Nr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-73/17

    Generalanwalt Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, nur die Handlung, mit der der

    10 Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Agrana Zucker (C-33/08, EU:C:2009:99, Nr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-46/15

    Ambisig

    Generalanwältin Trstenjak hat in Nr. 37 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Agrana Zucker (C-33/08, EU:C:2009:99) festgestellt, "dass der Wortlaut einer Bestimmung ... stets Ausgangspunkt und zugleich Grenze jeder Auslegung ist"(17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-126/20

    ExxonMobil Production Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - System für

    31 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Agrana Zucker (C-33/08, EU:C:2009:99, Nr. 37).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht