Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 15.10.2014 - C-331/13   

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https://dejure.org/2014,29625
EuGH, 15.10.2014 - C-331/13 (https://dejure.org/2014,29625)
EuGH, Entscheidung vom 15.10.2014 - C-331/13 (https://dejure.org/2014,29625)
EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - C-331/13 (https://dejure.org/2014,29625)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nicula

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen Steuern

  • Wolters Kluwer

    Erstattung unionsrechtswidrig erhobener Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge; Vorabentscheidungsersuchen des rumänischen Tribunal Sibiu

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung einer nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Steuer - Beschränkung des Erstattungsbetrags durch Änderung des nationalen Rechts

  • rechtsportal.de

    Erstattung unionsrechtswidrig erhobener Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des rumänischen Tribunal Sibiu

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Nicula

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal Sibiu - Auslegung der Art. 6 EUV, 110 AEUV sowie 17, 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Verschlechterungsverbots - Erstattung einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 07.04.2011 - C-402/09

    Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge

    Auszug aus EuGH, 15.10.2014 - C-331/13
    Mit Urteil vom 3. Mai 2012 gab das Tribunal Sibiu der von Herrn Nicula bei ihm erhobenen Klage gegen die Administratia Fondului pentru Mediu, der die Umweltsteuer zufloss, statt und verurteilte diese Behörde zur Erstattung der Steuer, da sie unter Verstoß gegen Art. 110 AEUV in dessen Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219) eingeführt worden sei.

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass Art. 110 AEUV einer Steuer wie der durch die OUG Nr. 50/2008 eingeführten Umweltsteuer sowohl in der ursprünglichen als auch in den geänderten Fassungen der OUG entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Tatu, EU:C:2011:219, Rn. 58 und 61, und Nisipeanu, C-263/10, EU:C:2011:466, Rn. 27 und 29).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass eine solche Maßnahme die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich Käufern den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile Tatu, EU:C:2011:219, Rn. 55, 58 und 61, und Nisipeanu, EU:C:2011:466, Rn. 26, 27 und 29).

    Rumänien hat auf die Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) hin die OUG Nr. 9/2013 erlassen, die eine neue Steuer auf Kraftfahrzeuge eingeführt hat, nämlich die Umweltgebühr.

    Daraus folgt, wie die Europäische Kommission ausgeführt hat, dass ein Erstattungssystem wie das im Ausgangsverfahren fragliche im Fall eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeugs zu einer Beschränkung oder sogar wie im Ausgangsverfahren zu einem vollständigen Wegfall der Verpflichtung zur Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Umweltsteuer führt, was die vom Gerichtshof in den Urteilen Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) festgestellte Diskriminierung fortbestehen lässt.

  • EuGH, 07.07.2011 - C-263/10

    Nisipeanu

    Auszug aus EuGH, 15.10.2014 - C-331/13
    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass Art. 110 AEUV einer Steuer wie der durch die OUG Nr. 50/2008 eingeführten Umweltsteuer sowohl in der ursprünglichen als auch in den geänderten Fassungen der OUG entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Tatu, EU:C:2011:219, Rn. 58 und 61, und Nisipeanu, C-263/10, EU:C:2011:466, Rn. 27 und 29).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass eine solche Maßnahme die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich Käufern den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile Tatu, EU:C:2011:219, Rn. 55, 58 und 61, und Nisipeanu, EU:C:2011:466, Rn. 26, 27 und 29).

    Rumänien hat auf die Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) hin die OUG Nr. 9/2013 erlassen, die eine neue Steuer auf Kraftfahrzeuge eingeführt hat, nämlich die Umweltgebühr.

    Daraus folgt, wie die Europäische Kommission ausgeführt hat, dass ein Erstattungssystem wie das im Ausgangsverfahren fragliche im Fall eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeugs zu einer Beschränkung oder sogar wie im Ausgangsverfahren zu einem vollständigen Wegfall der Verpflichtung zur Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Umweltsteuer führt, was die vom Gerichtshof in den Urteilen Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) festgestellte Diskriminierung fortbestehen lässt.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

    Auszug aus EuGH, 15.10.2014 - C-331/13
    Die Mitgliedstaaten sind also grundsätzlich verpflichtet, unionsrechtswidrig erhobene Abgaben zu erstatten (Urteile Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24, und Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 20).

    Der Gerichtshof hat außerdem bereits entschieden, dass der Einzelne, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts Steuern erhoben hat, Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Steuer, sondern auch der Beträge hat, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Steuer an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Littlewoods Retail u. a., EU:C:2012:478, Rn. 25, und Irimie, EU:C:2013:250, Rn. 21).

    Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unionsrechtswidrig erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten, ergibt sich aus dem Unionsrecht (Urteile Littlewoods Retail u. a., EU:C:2012:478, Rn. 26, und Irimie, EU:C:2013:250, Rn. 22).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-565/11

    Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen

    Auszug aus EuGH, 15.10.2014 - C-331/13
    Die Mitgliedstaaten sind also grundsätzlich verpflichtet, unionsrechtswidrig erhobene Abgaben zu erstatten (Urteile Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24, und Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 20).

    Der Gerichtshof hat außerdem bereits entschieden, dass der Einzelne, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts Steuern erhoben hat, Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Steuer, sondern auch der Beträge hat, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Steuer an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Littlewoods Retail u. a., EU:C:2012:478, Rn. 25, und Irimie, EU:C:2013:250, Rn. 21).

    Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unionsrechtswidrig erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten, ergibt sich aus dem Unionsrecht (Urteile Littlewoods Retail u. a., EU:C:2012:478, Rn. 26, und Irimie, EU:C:2013:250, Rn. 22).

  • EuGH, 22.10.2009 - C-261/08

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN - MUSS ABER NICHT - EINEN DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN

    Auszug aus EuGH, 15.10.2014 - C-331/13
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. dazu Urteile Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 28, Zurita García und Choque Cabrera, C-261/08 und C-348/08, EU:C:2009:648, Rn. 34, und Filipiak, C-314/08, EU:C:2009:719, Rn. 40).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann abgelehnt werden kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Zurita García und Choque Cabrera, EU:C:2009:648, Rn. 35).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus EuGH, 15.10.2014 - C-331/13
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. dazu Urteile Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 28, Zurita García und Choque Cabrera, C-261/08 und C-348/08, EU:C:2009:648, Rn. 34, und Filipiak, C-314/08, EU:C:2009:719, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm ausnahmsweise obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Filipiak, EU:C:2009:719, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.10.1978 - 10/78

    Belbouab

    Auszug aus EuGH, 15.10.2014 - C-331/13
    Können Art. 6 EUV, die Art. 17, 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 110 AEUV sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Verschlechterungsverbots, die beide im Unionsrecht niedergelegt sind und von der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile Belbouab, 10/78, EU:C:1978:181, und Belgocodex, C-381/97, EU:C:1998:589) bestätigt wurden, dahin ausgelegt werden, dass sie Vorschriften wie denen der OUG Nr. 9/2013 entgegenstehen?.
  • EuGH, 03.12.1998 - C-381/97

    Belgocodex

    Auszug aus EuGH, 15.10.2014 - C-331/13
    Können Art. 6 EUV, die Art. 17, 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 110 AEUV sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Verschlechterungsverbots, die beide im Unionsrecht niedergelegt sind und von der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile Belbouab, 10/78, EU:C:1978:181, und Belgocodex, C-381/97, EU:C:1998:589) bestätigt wurden, dahin ausgelegt werden, dass sie Vorschriften wie denen der OUG Nr. 9/2013 entgegenstehen?.
  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Auszug aus EuGH, 15.10.2014 - C-331/13
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. dazu Urteile Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 28, Zurita García und Choque Cabrera, C-261/08 und C-348/08, EU:C:2009:648, Rn. 34, und Filipiak, C-314/08, EU:C:2009:719, Rn. 40).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Die genannten Ansprüche können mithin insbesondere auch dann geltend gemacht werden, wenn eine Abgabe oder eine Steuer vom Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage einer nationalen Regelung erhoben wurde, von der sich herausstellt, dass die gegen eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts der Union verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 82 bis 84 und 96, sowie vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27 bis 31), oder auch dann, wenn sich herausstellt, dass die nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsakts oder einer nationalen Regelung zur Durchführung oder zur Umsetzung eines Unionsrechtsakts vom Verwaltungsunterworfenen eine Abgabe erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 10, 11 und 34, sowie vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 25 bis 36).

    Daraus folgt, dass das Unionsrecht einer rechtlichen Regelung entgegensteht, die dieser Anforderung nicht entspricht und die deshalb eine wirksame Geltendmachung des unionsrechtlichen Erstattungs- und Zinsanspruchs nicht ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 29, und vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 38 und 39).

  • BFH, 19.11.2019 - VII R 17/18

    Verzinsung von Stromsteuererstattungsansprüchen nach Unionsrecht

    Darunter fallen auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der vorzeitigen Fälligkeit der Steuer (EuGH-Urteile Littlewoods Retail u.a. vom 19.07.2012 - C-591/10, EU:C:2012:478, Rz 25, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 1018; Zuckerfabrik Jülich vom 27.09.2012 - C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012, 591, Rz 65, ZfZ 2013, 76; Irimie vom 18.04.2013 - C-565/11, EU:C:2013:250, Rz 21, HFR 2013, 659; Nicula vom 15.10.2014 - C-331/13, EU:C:2014:2285, Rz 28, ABlEU 2014 Nr. C 462, 7, und Wortmann vom 18.01.2017 - C-365/15, EU:C:2017:19, Rz 37 ff., ZfZ 2017, 42; vgl. auch Senatsurteil vom 22.09.2015 - VII R 32/14, BFHE 251, 291, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2016, 323).

    Diese Bedingungen müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, das heißt sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (EuGH-Urteile Littlewoods Retail u.a., EU:C:2012:478, HFR 2012, 1018, Rz 26 f.; Zuckerfabrik Jülich, EU:C:2012, 591, Rz 61 und 66, ZfZ 2013, 1210; Irimie, EU:C:2013:250, Rz 22 f., HFR 2013, 659; Nicula, EU:C:2014:2285, Rz 28, ABlEU 2014 Nr. C 462, 7, und Tarsia vom 06.10.2015 - C-69/14, EU:C:2015:662, Rz 25, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2015, 917; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 251, 291, BStBl II 2016, 323).

  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

    166 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass der Einzelne, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts Steuern erhoben hat, Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Steuer, sondern auch der Beträge hat, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Steuer an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2014 , Nicula, C-331/13 , EU:C:2014:2285 , Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel - und Tiefkühlkost - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    18 Vgl. Urteile vom 18. April 2013, Irimie (C-565/11, EU:C:2013:250), und vom 15. Oktober 2014, Nicula (C-331/13, EU:C:2014:2285).

    Vgl. hierzu auch Urteil vom 15. Oktober 2014, Nicula (C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 37 und 38).

  • BFH, 15.11.2022 - VII R 29/21

    Verzinsung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer

    Darunter fallen auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der vorzeitigen Fälligkeit der Steuer (EuGH-Urteile Littlewoods Retail u.a. vom 19.07.2012 - C-591/10, EU:C:2012:478, Rz 25, m.w.N., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 1018; Zuckerfabrik Jülich vom 27.09.2012 - C-113/10 u.a., EU:C:2012:591, Rz 65, m.w.N., ZfZ 2013, 76; Irimie vom 18.04.2013 - C-565/11, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, Rz 21, m.w.N.; Nicula vom 15.10.2014 - C-331/13, EU:C:2014:2285, Rz 28, ABlEU 2014, Nr. C 462, 7; Wortmann vom 18.01.2017 - C-365/15, EU:C:2017:19, Rz 37 ff., ZfZ 2017, 42, und HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 32; vgl. auch Senatsurteil vom 22.09.2015 - VII R 32/14, BFHE 251, 291, BStBl II 2016, 323).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14

    SECIL

    61 - Urteil Nicula (C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27).

    62 - Urteil Nicula (C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-288/14

    Ciup - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erstattung zu Unrecht erhobener Steuer -

    3 - Vgl. Urteile Irimie (C-565/11, EU:C:2013:250), Nicula (C-331/13, EU:C:2014:2285) und Târsia (C-69/14, EU:C:2015:662).

    7 - Urteil Nicula (C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2015 - C-76/14

    Manea - Freier Warenverkehr - Steuer auf Schadstoffemissionen, die für

    22 - Vgl. insbesondere Urteil Littlewoods Retail Ltd. u. a. (C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24 bis 26) sowie in Bezug auf die Steuer gemäß der OUG 50/2008 Urteil Nicula (C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27 bis 29).

    23 - Diese Regelung ist von derjenigen zu unterscheiden, die im Urteil Nicula (C-331/13, EU:C:2014:2285) erörtert wurde.

  • EuGH, 28.09.2023 - C-508/22

    Administrația Județeana a Finanțelor Publice Brașov

    Die Mitgliedstaaten sind also grundsätzlich verpflichtet, unionsrechtswidrig erhobene Abgaben zu erstatten (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24, und vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hat ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts Steuern erhoben, hat der Einzelne Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Steuer, sondern auch der Beträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Steuer an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25, und vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-200/14

    Câmpean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erstattung zu Unrecht erhobener Steuer

    3 - Vgl. Urteile Irimie (C-565/11, EU:C:2013:250), Nicula (C-331/13, EU:C:2014:2285) und Târsia (C-69/14, EU:C:2015:662).

    7 - Urteil Nicula (C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20

    Unionsrechtliche Verzinsung der Erstattung von Importabgaben

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-69/14

    Târșia - Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Wiederaufnahme des

  • EGMR, 02.04.2019 - 54494/11

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 07.04.2011 - C-402/09

    Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-331/13
    Im Urteil Tatu (EU:C:2011:219) hat der Gerichtshof diesen Artikel dahin ausgelegt, dass "er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren"(3).

    Mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil Nr. 1497/CA/2012 ließ das Tribunal Sibiu (Rumänien) die Klage gegen die Agentia Fondului pentru Mediu (der die Steuer zufließt) zu und verurteilte diese zur Erstattung der Steuer, nachdem es auf der Grundlage des oben genannten Urteils Tatu (EU:C:2011:219) die Unvereinbarkeit der Umweltsteuer mit Art. 110 AEUV festgestellt hatte, und wies die Klage gegen die Administratia Finantelor Publice Sibiu (die die Steuer erhebt) ab.

    Meines Erachtens sind somit, wie in den vorgenannten Rechtssachen Tatu (EU:C:2011:219), Nisipeanu (EU:C:2011:466), Drutu (EU:C:2011:478), Mic?Ÿa (EU:C:2011:479), Vijulan (EU:C:2011:477) sowie Câmpean und Ciocoiu (EU:C:2014:229), Art. 110 AEUV, der diskriminierende Steuern verbietet, sowie der Grundsatz, dass jede unter Verstoß gegen das Unionsrecht, insbesondere Art. 110 AEUV, entrichtete Steuer an den Steuerpflichtigen zu erstatten ist, anwendbar.

    Die rumänische Regierung macht geltend, die OUG Nr. 9/2013 genüge den Vorgaben des Urteils Tatu (EU:C:2011:219) in vollem Umfang.

    Ferner entstehe die Pflicht zur Zahlung der Umweltgebühr bei den vor ihrer Einführung bereits auf dem inländischen Markt vorhandenen Fahrzeugen einschließlich der Fahrzeuge, für die die frühere Umweltsteuer nicht entrichtet worden sei, mit dem Zeitpunkt der ersten Umschreibung des Eigentums, wie die vorgenannten Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) es verlangten.

    Die Kommission vertritt die Ansicht, die mit der OUG Nr. 9/2013 eingeführte Regelung verstoße gegen Art. 110 AEUV, weil sie auf vor dem Inkrafttreten der OUG Nr. 9/2013 eingetretene steuerpflichtige Ereignisse zurückwirke und die vom Gerichtshof im Urteil Tatu (EU:C:2011:219) festgestellte Diskriminierung aufrechterhalte.

    Meines Erachtens hatten die rumänischen Behörden daher, wie sich insbesondere aus dem vorgenannten Urteil Tatu (EU:C:2011:219) ergibt, faktisch die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten, um ihren unionsrechtlichen Pflichten nachzukommen: Entweder die Umweltsteuer abzuschaffen und die als Umweltsteuer erhobenen und bereits gezahlten Beträge unter Einführung einer neuen, mit Art. 110 AEUV vereinbaren künftigen Steuer an die Steuerpflichtigen zurückzuerstatten, oder die Umweltsteuer unter einem beliebigen Namen beizubehalten, sie jedoch ebenfalls von den Fahrzeugeigentümern der in Rumänien bereits zugelassenen Fahrzeuge unmittelbar zu verlangen.

    Die rumänische Regierung vertritt die Ansicht, dass Rumänien sich an die Vorgaben der Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) gehalten habe, indem es Art. 4 Buchst. c der OUG Nr. 9/2013 eingeführt habe, mit dem die Erhebung der Umweltgebühr auf die bereits in Rumänien zugelassenen und von der Umweltsteuer befreiten Fahrzeuge erstreckt werde, und zwar ab der nächsten Umschreibung des Eigentums an diesen Fahrzeugen.

    Die rumänische Regierung trägt vor, sie habe bei der Schaffung der fraglichen Besteuerungsregelung in gutem Glauben und in dem Willen gehandelt, die Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) umzusetzen.

    Was das Kriterium des guten Glaubens angeht, weist die rumänische Regierung darauf hin, dass die OUG Nr. 9/2013 mit dem Ziel erlassen worden sei, die Verpflichtungen Rumäniens aus Art. 110 AEUV so zu erfüllen, wie ihn der Gerichtshof in den Urteilen Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) ausgelegt habe.

    Jedenfalls hatte die rumänische Regierung, wie ich oben in Nr. 43 ausgeführt habe, im Anschluss an das Urteil Tatu (EU:C:2011:219) die Wahl, entweder die Umweltsteuer abzuschaffen und die als Umweltsteuer erhobenen und bereits gezahlten Beträge an die Steuerpflichtigen zu erstatten oder die Umweltsteuer unter einem beliebigen Namen beizubehalten, sie jedoch schnell und unmittelbar von den Eigentümern der in Rumänien bereits zugelassenen und daher von der Umweltsteuer befreiten Fahrzeuge zu verlangen.

    2 - Vgl. Urteile Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219), Nisipeanu (C-263/10, EU:C:2011:466), Beschlüsse Drutu (C-438/10, EU:C:2011:478), Mic?Ÿa (C-573/10, EU:C:2011:479), Vijulan (C-335/10, EU:C:2011:477) sowie Câmpean und Ciocoiu (C-97/13 und C-214/13, EU:C:2014:229).

    14 - EU:C:2011:219.

    17 - EU:C:2011:219, Rn. 38, und EU:C:2011:466, Rn. 20.

    18 - Vgl. Urteile Kommission/Dänemark (C-47/88, EU:C:1990:449, Rn. 8 und 9) und Tatu (EU:C:2011:219, Rn. 34).

    19 - Urteil Tatu (EU:C:2011:219, Rn. 58).

  • EuGH, 07.07.2011 - C-263/10

    Nisipeanu

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-331/13
    Meines Erachtens sind somit, wie in den vorgenannten Rechtssachen Tatu (EU:C:2011:219), Nisipeanu (EU:C:2011:466), Drutu (EU:C:2011:478), Mic?Ÿa (EU:C:2011:479), Vijulan (EU:C:2011:477) sowie Câmpean und Ciocoiu (EU:C:2014:229), Art. 110 AEUV, der diskriminierende Steuern verbietet, sowie der Grundsatz, dass jede unter Verstoß gegen das Unionsrecht, insbesondere Art. 110 AEUV, entrichtete Steuer an den Steuerpflichtigen zu erstatten ist, anwendbar.

    Ferner entstehe die Pflicht zur Zahlung der Umweltgebühr bei den vor ihrer Einführung bereits auf dem inländischen Markt vorhandenen Fahrzeugen einschließlich der Fahrzeuge, für die die frühere Umweltsteuer nicht entrichtet worden sei, mit dem Zeitpunkt der ersten Umschreibung des Eigentums, wie die vorgenannten Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) es verlangten.

    Die rumänische Regierung vertritt die Ansicht, dass Rumänien sich an die Vorgaben der Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) gehalten habe, indem es Art. 4 Buchst. c der OUG Nr. 9/2013 eingeführt habe, mit dem die Erhebung der Umweltgebühr auf die bereits in Rumänien zugelassenen und von der Umweltsteuer befreiten Fahrzeuge erstreckt werde, und zwar ab der nächsten Umschreibung des Eigentums an diesen Fahrzeugen.

    Die rumänische Regierung trägt vor, sie habe bei der Schaffung der fraglichen Besteuerungsregelung in gutem Glauben und in dem Willen gehandelt, die Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) umzusetzen.

    Was das Kriterium des guten Glaubens angeht, weist die rumänische Regierung darauf hin, dass die OUG Nr. 9/2013 mit dem Ziel erlassen worden sei, die Verpflichtungen Rumäniens aus Art. 110 AEUV so zu erfüllen, wie ihn der Gerichtshof in den Urteilen Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) ausgelegt habe.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die rumänische Regierung bereits die zeitliche Begrenzung der Wirkungen des Urteils Nisipeanu (EU:C:2011:466) beantragt hatte.

    Mangels präziser Zahlen, die darauf schließen lassen, dass für die rumänische Wirtschaft die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht, bin ich daher der Ansicht, dass - wie in der Rechtssache Nisipeanu (EU:C:2011:466) - die Voraussetzung des Vorliegens schwerwiegender Störungen nicht nachgewiesen ist.

    2 - Vgl. Urteile Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219), Nisipeanu (C-263/10, EU:C:2011:466), Beschlüsse Drutu (C-438/10, EU:C:2011:478), Mic?Ÿa (C-573/10, EU:C:2011:479), Vijulan (C-335/10, EU:C:2011:477) sowie Câmpean und Ciocoiu (C-97/13 und C-214/13, EU:C:2014:229).

    Die geänderten Fassungen der OUG Nr. 50/2008 wurden im Urteil Nisipeanu (EU:C:2011:466) sowie in den Beschlüssen Drutu (EU:C:2011:478), Mic?Ÿa (EU:C:2011:479) und Vijulan (EU:C:2011:477) ebenfalls für unionsrechtswidrig erklärt.

    11 - Urteil Nisipeanu (EU:C:2011:466, Rn. 27 bis 29).

    15 - EU:C:2011:466.

    17 - EU:C:2011:219, Rn. 38, und EU:C:2011:466, Rn. 20.

  • EuGH, 05.10.2006 - C-290/05

    Nádasdi - Inländische Abgaben - Zulassungssteuer auf Kraftfahrzeuge -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-331/13
    12 - Urteil Nádasdi und Németh (EU:C:2006:652, Rn. 49).

    13 - EU:C:2006:652.

    16 - EU:C:2006:652, Rn. 49.

    Vgl. Urteile Vroege (C-57/93, EU:C:1994:352, Rn. 21); Cooke (C-372/98, EU:C:2000:558, Rn. 42); Skov und Bilka (C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 51), Nádasdi und Németh (EU:C:2006:652, Rn. 63), Brzezi?"ski (C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 56), Kalinchev (C-2/09, EU:C:2010:312, Rn. 50) und Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 59).

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