Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 22.12.2008 - C-333/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4223
EuGH, 22.12.2008 - C-333/07 (https://dejure.org/2008,4223)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2008 - C-333/07 (https://dejure.org/2008,4223)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2008 - C-333/07 (https://dejure.org/2008,4223)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen Radiosendern - Finanzierung durch eine parafiskalische Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten - Positive Entscheidung der Kommission nach Abschluss der Vorprüfungsphase gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Regie Networks

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen Radiosendern - Finanzierung durch eine parafiskalische Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten - Positive Entscheidung der Kommission nach Abschluss der Vorprüfungsphase gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag ...

  • EU-Kommission PDF

    Société Régie Networks gegen Direction de contrôle fiscal Rhône-Alpes Bourgogne.

    Art. 234 EG
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden

  • EU-Kommission

    Société Régie Networks gegen Direction de contrôle fiscal Rhône-Alpes Bourgogne.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour administrative d"appel de Lyon - Frankreich. Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen Radiosendern - Finanzierung durch eine parafiskalische Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten - Positive Entscheidung der ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Änderung einer Beihilferegelung für lokale Rundfunksender in Frankreich; Rechtmäßigkeit einer Finanzierung durch eine parafiskalische Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten mit dem EG-Vertrag

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 93 Abs. 3; ; EG-Vertrag Art. 92 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Regie Networks

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen Radiosendern - Finanzierung durch eine parafiskalische Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten - Positive Entscheidung der Kommission nach Abschluss der Vorprüfungsphase gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag ...

  • lehofer.at (Kurzinformation und Auszüge)

    Französische Beihilfe für lokale Radiosender ungültig

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour Administrative d'appel de Lyon (Frankreich) eingereicht am 17. Juli 2007 - Régie Networks / Direction de contrôle fiscal Rhône-Alpes Bourgogne

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 87, EG Art 88
    Beihilferegelung für den Hörfunk, Zeitraum 1998 bis 2002, Finanzierung der Beihilferegelung, Haushaltsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour Administratif d"appel de Lyon (Frankreich) - Gültigkeit der Entscheidung N 679/97 der Kommission vom 10. November 1997, mit der die Kommission beschlossen hat, keine Einwände gegen die Änderungen zu erheben, die an der durch das Dekret ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2009, 192
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-333/07
    Zum anderen habe die Kommission es in der Entscheidung unterlassen, zu prüfen, ob die Art und Weise der Finanzierung dieses Systems, d. h. die Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten, mit dem Vertrag vereinbar sei, und ihre Auffassung hierzu ausdrücklich zu begründen, obwohl eine solche Prüfung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe unerlässlich sei; Régie Networks verweist insoweit auf das Urteil vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a. (C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249).

    Vielmehr muss die Untersuchung einer Beihilfemaßnahme durch die Kommission notwendigerweise auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen, wenn diese Finanzierungsweise Bestandteil der Maßnahme ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil van Calster u. a., Randnr. 49, und Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C-345/02, Slg. 2004, I-7139, Randnr. 29).

    Andernfalls wäre nicht auszuschließen, dass die Kommission eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, die sie nicht für vereinbar erklärt hätte, wenn ihr deren Finanzierungsweise bekannt gewesen wäre (Urteil van Calster u. a., Randnr. 50).

    Diese Abgabe wird speziell und ausschließlich für die Finanzierung der fraglichen Beihilfen erhoben (vgl. entsprechend Urteil van Calster u. a., Randnr. 55).

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-333/07
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 79, und vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zunächst die Natur des betreffenden Rechtsakts angeht, ist festzustellen, dass die streitige Entscheidung zum Abschluss der durch Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag eingeführten Vorprüfungsphase für Beihilfen erging, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, ohne das in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene förmliche Prüfungsverfahren zu eröffnen, das es seinerseits der Kommission ermöglichen soll, umfassend Kenntnis von allen Gesichtspunkten betreffend diese Beihilfe zu erhalten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Nuova Agricast, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen nämlich - erst recht, wenn es um die Gültigkeit einer Entscheidung wie der streitigen, keine Einwände gegen eine Beihilferegelung zu erheben, geht, die nach Abschluss der Vorprüfungsphase gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag erging - aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil Nuova Agricast, Randnrn.

  • EuGH, 08.11.2001 - C-228/99

    Silos

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-333/07
    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Gerichtshof, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit es rechtfertigen, gemäß Art. 231 Abs. 2 EG, der im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 234 EG zur Beurteilung der Gültigkeit von Handlungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft entsprechend anwendbar ist, die Befugnis hat, in jedem einzelnen Fall anzugeben, welche Wirkungen der betreffenden Handlung Bestand haben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 8. November 2001, Silos, C-228/99, Slg. 2001, I-8401, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof von der Möglichkeit, die zeitlichen Wirkungen der Feststellung der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsregelung zeitlich zu beschränken, dann Gebrauch gemacht, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhingen, es geraten erscheinen ließen, die Erhebung oder Zahlung von Geldbeträgen, die auf der Grundlage dieser Regelung erfolgt waren, für den Zeitraum vor Verkündung des Urteils nicht in Frage zu stellen (vgl. u. a. Urteil Silos, Randnr. 36).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-333/07
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die für Ersuchen um Vorabentscheidung geltende Vermutung der Erheblichkeit ist daher durch die von der Kommission erhobenen Einwände nicht widerlegt (vgl. entsprechend insbesondere Urteil van der Weerd u. a., Randnrn.

  • EuGH, 25.06.1970 - 47/69

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-333/07
    Ferner ist festzustellen, dass die Kommission mit Schreiben vom 8. Mai 2003 Einwände gegen eine Finanzierungsweise einer geänderten Beihilferegelung für den Hörfunk erhoben hat, die im Kern mit der im Ausgangsverfahren streitigen Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten identisch war, und zwar mit der Begründung, diese verstoße gegen den regelmäßig von der Kommission vertretenen und vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juni 1970, Frankreich/Kommission (47/69, Slg. 1970, 487), bestätigten allgemeinen Grundsatz, dem zufolge eingeführte Waren und Dienstleistungen von parafiskalischen Abgaben befreit sein müssten, die zur Finanzierung einer Beihilferegelung bestimmt seien, die nur inländischen Unternehmen zugutekomme.
  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-333/07
    Stellt der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 234 EG die Ungültigkeit eines von einer Gemeinschaftsbehörde erlassenen Rechtsakts fest, hat nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung insbesondere die Rechtsfolge, dass die zuständigen Organe der Gemeinschaft verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der festgestellten Rechtswidrigkeit abzuhelfen; die in Art. 233 EG für den Fall eines Nichtigkeitsurteils festgelegte Pflicht gilt in einem solchen Fall entsprechend (vgl. u. a. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.01.2005 - C-175/02

    Pape - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-333/07
    Die Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten unterscheidet sich im Übrigen wesentlich von den Abgaben zur Finanzierung von Beihilfen, um die es in verschiedenen Rechtssachen ging, die zu von der Kommission angeführten Urteilen des Gerichtshofs geführt haben, in denen dieser befand, dass zwischen der betreffenden Abgabe und der betreffenden Beihilfe nach der einschlägigen nationalen Regelung kein zwingender Verwendungszusammenhang bestand (Urteil vom 13. Januar 2005, Pape, C-175/02, Slg. 2005, I-127, und Urteil Distribution Casino France u. a.).
  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-333/07
    Damit eine Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der betreffenden Abgabe und der betreffenden Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und unmittelbar deren Umfang und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt beeinflusst (vgl. u. a. Urteil vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-333/07
    In diesem Rahmen ist die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (vgl. u. a. Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-345/02

    Pearle u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.12.2008 - C-333/07
    Vielmehr muss die Untersuchung einer Beihilfemaßnahme durch die Kommission notwendigerweise auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen, wenn diese Finanzierungsweise Bestandteil der Maßnahme ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil van Calster u. a., Randnr. 49, und Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C-345/02, Slg. 2004, I-7139, Randnr. 29).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 27.10.2005 - C-266/04

    Casino France - Begriff der Beihilfe - Abgabe auf die Verkaufsfläche - Zwingender

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Es ist festzustellen, dass der Gerichtshof, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit es rechtfertigen, gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV, der im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV zur Beurteilung der Gültigkeit von Handlungen der Organe der Union entsprechend anwendbar ist, die Befugnis hat, in jedem einzelnen Fall anzugeben, welche Wirkungen der betreffenden Handlung Bestand haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Regie Networks, C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Randnr. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.06.2017 - C-9/16

    Grenzkontrollen: Schleierfahndung nur mit Einschränkungen erlaubt

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2008, Regie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 46, vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 63, und vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Hierzu ist zwar festzustellen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 231 Abs. 2 EG - jetzt Art. 264 Abs. 2 AEUV -, der im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung über die Gültigkeit gemäß Art. 234 EG - jetzt Art. 267 AEUV - entsprechend anwendbar ist, die Befugnis hat, in jedem Einzelfall diejenigen Wirkungen einer von ihm für nichtig oder für ungültig erklärten Handlung der Union zu bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind (vgl. u. a. Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Randnr. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    373 bis 376, in Bezug auf eine Nichtigerklärung und Urteil Régie Networks, Randnr. 126, in Bezug auf eine Feststellung der Ungültigkeit).

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufrechterhaltung der Wirkungen einer für nichtig oder für ungültig erklärten Handlung der Union, mit der bezweckt wird, keinen regelungsfreien Zustand entstehen zu lassen, bis eine neue Handlung an die Stelle der für nichtig oder für ungültig erklärten getreten ist (vgl. u. a. Urteil vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte, C-157/02, Slg. 2004, I-1477, Randnr. 60), durch zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhängen, gerechtfertigt sein (vgl. u. a. Urteil Régie Networks, Randnr. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar für den Zeitraum, der erforderlich ist, um es zu ermöglichen, die Rechtswidrigkeit zu beheben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnr. 375, und Régie Networks, Randnr. 126).

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2008, Regie Networks, C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Randnr. 46, vom 8. September 2009, Budejovicky Budvar, C-478/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 63, und vom 20. Mai 2010, Zanotti, C-56/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

    In seinem Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, EU:C:2008:764), hat der Gerichtshof demgemäß jede dieser Voraussetzungen geprüft.

    Der Gerichtshof hat allerdings im Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, EU:C:2008:764), befunden, dass dies kein entscheidender Gesichtspunkt ist.

    Nach dem Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, EU:C:2008:764), komme es in einem solchen Fall für die Feststellung, dass die Abgabe die Höhe der Beihilfe beeinflusse, nämlich darauf an, dass für deren Bemessung - bis zu der gesetzten Obergrenze - auch die Vorausschätzungen der Einnahmen aus der Abgabe maßgeblich seien, was hier der Fall sei.

    Die von der Rechtsmittelführerin gezogene Parallele zum Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, EU:C:2008:764), erscheint mir nicht zutreffend.

    Zum anderen habe das Gericht die von der Kommission vorgenommene Bewertung der im Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, EU:C:2008:764), aufgestellten Voraussetzungen nicht umfassend nachgeprüft, wonach das Aufkommen aus der Abgabe den Umfang der Beihilfe dann beeinflusse, wenn die gewährte Beihilfe nach dem "veranschlagten" Aufkommen oder dem "veranschlagten Betrag" der Einnahmen aus der Abgabe berechnet werde.

    ii) Zum zweiten Argument: unzureichende gerichtliche Kontrolle durch das Gericht hinsichtlich der im Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, EU:C:2008:764), aufgestellten Voraussetzungen.

    Aus den von mir in Nr. 102 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen ist nämlich die von der Rechtsmittelführerin zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, EU:C:2008:764), ergangen ist, gezogene Parallele nicht zutreffend.

    28 - Urteile vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium (C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 46), und vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 99) (Hervorhebung nur hier).

    29 - Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 100).

    30 - Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 104).

    31 - Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 111 und 112).

    44 - Vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 95).

    Sie berief sich dazu auf das Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, EU:C:2008:764).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.06.2021 - T-665/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die staatliche Beihilfe

    Die Klägerin kann nämlich zur Wahrung der ihr im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zustehenden Verfahrensrechte Klagegründe anführen, die geeignet sind, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte oder hätte verfügen können, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 81, vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 35, und vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59).

    Vor diesem Hintergrund muss der Beschluss, kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, lediglich die Gründe enthalten, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und selbst eine kurze Begründung dieser Entscheidung ist im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 296 AEUV als ausreichend anzusehen, wenn sie klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (Urteile vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 111, und vom 12. Mai 2016, Hamr - Sport/Kommission, T-693/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:292, Rn. 54, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 65, 70 und 71).

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit es rechtfertigen, gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV die Befugnis, in jedem einzelnen Fall anzugeben, welche Wirkungen der betreffenden Handlung Bestand haben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß dieser Rechtsprechung hat der Unionsrichter von der Möglichkeit, die zeitlichen Wirkungen der Feststellung der Nichtigkeit einer Unionsregelung zeitlich zu beschränken, dann Gebrauch gemacht, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhingen, es geraten erscheinen ließen, die Erhebung oder Zahlung von Geldbeträgen, die auf der Grundlage dieser Regelung erfolgt waren, für den Zeitraum vor Verkündung des Urteils nicht in Frage zu stellen (Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 122).

    Angesichts der Schnelligkeit, mit der die Kommission nach der Voranmeldung sowie der Anmeldung der in Rede stehenden Maßnahme gehandelt hat, werden diese Wirkungen - für den Fall, dass die Kommission beschließen sollte, diesen neuen Beschluss im Rahmen von Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erlassen - für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils und - wenn die Kommission beschließen sollte, das Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen - für einen angemessenen zusätzlichen Zeitraum ausgesetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 126).

  • EuG, 19.05.2021 - T-643/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Finanzhilfe der

    Die Klägerin kann nämlich zur Wahrung der ihr im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zustehenden Verfahrensrechte Klagegründe anführen, die geeignet sind, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte oder hätte verfügen können, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 81, vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 35, vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59, und vom 6. Mai 2019, Scor/Kommission, T-135/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:287, Rn. 73).

    Vor diesem Hintergrund muss die Entscheidung, kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, lediglich die Gründe enthalten, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und selbst eine kurze Begründung dieser Entscheidung ist im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 296 AEUV als ausreichend anzusehen, wenn sie klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 65, 70 und 71, vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 111, und vom 12. Mai 2016, Hamr - Sport/Kommission, T-693/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:292, Rn. 54).

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit es rechtfertigen, gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV die Befugnis, in jedem einzelnen Fall anzugeben, welche Wirkungen der betreffenden Handlung Bestand haben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß dieser Rechtsprechung hat der Unionsrichter von der Möglichkeit, die zeitlichen Wirkungen der Feststellung der Nichtigkeit einer Unionsregelung zeitlich zu beschränken, dann Gebrauch gemacht, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhingen, es geraten erscheinen ließen, die Erhebung oder Zahlung von Geldbeträgen, die auf der Grundlage dieser Regelung erfolgt waren, für den Zeitraum vor Verkündung des Urteils nicht in Frage zu stellen (Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 122).

    Angesichts der Schnelligkeit, mit der die Kommission nach der Voranmeldung sowie der Anmeldung der in Rede stehenden Maßnahme gehandelt hat, werden diese Wirkungen - für den Fall, dass die Kommission beschließen sollte, diesen neuen Beschluss im Rahmen von Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erlassen - für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils und - wenn die Kommission beschließen sollte, das Verfahren des Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen - für einen angemessenen zusätzlichen Zeitraum ausgesetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 126).

  • EuG, 19.05.2021 - T-465/20

    Ryanair / Kommission - Staatliche Beihilfe COVID-19 - Portugal

    Die Klägerin kann nämlich zur Wahrung der ihr im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zustehenden Verfahrensrechte Klagegründe anführen, die geeignet sind, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte oder hätte verfügen können, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 81, vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 35, und vom 6. Mai 2019, Scor/Kommission, T-135/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:287, Rn. 73).

    Vor diesem Hintergrund muss der Beschluss, kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, lediglich die Gründe enthalten, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und selbst eine kurze Begründung dieser Entscheidung ist im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 296 AEUV als ausreichend anzusehen, wenn sie klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 65, 70 und 71, vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 111, sowie vom 12. Mai 2016, Hamr - Sport/Kommission, T-693/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:292, Rn. 54).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit es rechtfertigen, gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV die Befugnis hat, in jedem einzelnen Fall anzugeben, welche Wirkungen der betreffenden Handlung Bestand haben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof von der Möglichkeit, die zeitlichen Wirkungen der Feststellung der Nichtigkeit einer Unionsregelung zeitlich zu beschränken, dann Gebrauch gemacht, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhingen, es geraten erscheinen ließen, die Erhebung oder Zahlung von Geldbeträgen, die auf der Grundlage dieser Regelung erfolgt waren, für den Zeitraum vor Verkündung des Urteils nicht in Frage zu stellen (Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 122).

    Angesichts der Schnelligkeit, mit der die Kommission nach der Voranmeldung sowie der Anmeldung der in Rede stehenden Maßnahme gehandelt hat, werden diese Wirkungen - für den Fall, dass die Kommission beschließen sollte, diesen neuen Beschluss im Rahmen von Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erlassen - für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils und - wenn die Kommission beschließen sollte, das Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen - für einen angemessenen zusätzlichen Zeitraum ausgesetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 126).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-293/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón ist die Richtlinie über die

    112 - Vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2001, Silos (C-228/99, Slg. 2001, I-8401, Randnr. 35), und vom 22. Dezember 2008, Regie Networks (C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Randnr. 121).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-191/14

    DOW Benelux - Umweltrecht - System für den Handel mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

  • EuG, 19.06.2019 - T-353/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-389/14

    Esso Italiana u.a. - Umweltrecht - System für den Handel mit

  • EuG, 13.12.2018 - T-630/15

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG

  • EuG, 10.05.2023 - T-34/21

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von

  • EuG, 10.04.2024 - T-411/22

    Dexia/ SRB (Contributions ex ante 2022)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im

  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

  • EuG, 14.07.2021 - T-677/20

    Ryanair und Laudamotion/ Kommission (Austrian Airlines; Covid-19)

  • EuG, 14.04.2021 - T-378/20

    Die von Schweden und Dänemark eingeführten Beihilfemaßnahmen zugunsten von SAS

  • EuG, 28.11.2019 - T-377/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuG, 23.09.2020 - T-414/17

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-236/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott ist es nicht mit den

  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

  • EuG, 21.12.2022 - T-260/21

    Das Gericht weist die Klagen der Unternehmen Breuninger und Falke gegen den

  • EuG, 14.04.2021 - T-379/20

    Ryanair/ Kommission (SAS, Suède; Covid-19)

  • EuG, 04.05.2022 - T-718/20

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rettungsbeihilfe

  • EuGH, 27.10.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

  • EuG, 28.02.2024 - T-390/20

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

  • EuG, 19.05.2021 - T-628/20

    Der Fonds zur Stützung der Zahlungsfähigkeit der strategisch bedeutenden

  • EuG, 17.02.2021 - T-238/20

    Die von Schweden im Rahmen der COVID-19 Pandemie eingeführte Regelung über

  • EuG, 23.09.2020 - T-420/17

    Portigon / CRU

  • EuGH, 21.07.2011 - C-15/10

    Etimine - Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Richtlinie 67/548/EWG -

  • EuG, 21.12.2022 - T-306/21

    Falke/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Rahmenregelung zur Gewährung von

  • EuG, 17.03.2015 - T-89/09

    Pollmeier Massivholz / Kommission - Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-536/13

    Gazprom - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-229/09

    Hogan Lovells International - Verordnung EG Nr. 1610/96 - Art. 3 - Bedingungen

  • EuG, 13.12.2018 - T-631/15

    Stena Line Scandinavia / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Einer Billigfluggesellschaft von

  • EuG, 18.10.2023 - T-333/21

    Ryanair/ Kommission (Alitalia II ; COVID-19)

  • EuGH, 02.09.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

  • EuG, 19.03.2019 - T-282/16

    Inpost Paczkomaty / Kommission

  • EuG, 06.10.2021 - T-745/18

    Covestro Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

  • EuG, 17.02.2021 - T-259/20

    Das von Frankreich im Rahmen der COVID19 Pandemie eingeführte Zahlungsmoratorium

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-366/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Einbeziehung des internationalen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2018 - C-266/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet ist das zwischen der EU und Marokko

  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-461/17

    Holohan u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-256/16

    Deichmann - Vorabentscheidungsverfahren Dumping Antrag auf Erstattung von

  • EuGH, 28.01.2016 - C-283/14

    CM Eurologistik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 158/2013 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2010 - C-550/09

    E und F - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete

  • EuG, 12.05.2016 - T-693/14

    Hamr - Sport / Kommission

  • EuGH, 04.12.2013 - C-111/10

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Kommission gegen die Entscheidungen des

  • EuG, 14.04.2021 - T-388/20

    Die Garantie Finnlands zugunsten des Luftfahrtunternehmens Finnair, um es diesem

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2014 - C-573/12

    Alands Vindkraft - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung wie

  • EuGH, 10.03.2022 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Richtlinie 98/70/EG - Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

  • EuGH, 21.07.2011 - C-14/10

    Nickel Institute - Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-76/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die

  • EuGH, 04.12.2013 - C-121/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Rückabwicklung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Beschluss - Entscheidung sui generis - Festlegung von

  • EuG, 27.01.2021 - T-691/18

    KPN/ Kommission

  • EuG, 11.07.2014 - T-533/10

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-74/09

    Bâtiments und Ponts Construction und WISAG Produktionsservice - Freier

  • FG München, 25.04.2016 - 14 K 336/16

    Erstattung von Antidumpinzoll nach Ungültigerklärung einer Verordnung durch den

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-677/11

    Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2010 - C-188/10

    Melki - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Verpflichtung, vorab den Conseil

  • EuG, 18.10.2023 - T-737/20

    Ryanair/ Kommission (airBaltic ; COVID-19)

  • EuGH, 04.12.2013 - C-118/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und

  • EuGH, 04.12.2013 - C-117/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 1 und

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-379/09

    Casteels - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale

  • EuG, 11.07.2014 - T-151/11

    Telefónica de España und Telefónica Móviles España / Kommission

  • EuG, 22.01.2013 - T-46/09

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 24.05.2023 - T-268/21

    Das Gericht erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem die Kommission eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-189/15

    IRCCS - Fondazione Santa Lucia - Steuerrecht - Besteuerung von

  • EuGH, 06.11.2014 - C-335/13

    Feakins - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2014 - C-335/13

    Feakins - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • FG Bremen, 21.09.2017 - 4 K 78/16

    Erstattung von Antidumpingzöllen nach Nichtigerklärung der entsprechenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV -

  • EuGH, 04.09.2014 - C-227/13

    Albergo Quattro Fontane / Kommission

  • EuG, 10.05.2023 - T-513/21

    Bastion Holding u.a./ Kommission

  • EuGöD, 15.07.2015 - F-35/15

    De Esteban Alonso / Kommission

  • FG Düsseldorf, 24.06.2015 - 4 K 1372/13

    Antidumpingzoll für Schuhe aus China und Vietnam, Anspruchsgrundlage für

  • EuG, 10.05.2023 - T-289/21

    Bastion Holding u.a./ Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,12666
Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07 (https://dejure.org/2008,12666)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.06.2008 - C-333/07 (https://dejure.org/2008,12666)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - C-333/07 (https://dejure.org/2008,12666)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Regie Networks

    Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 87 EG) und Art. 93 EG-Vertrag (jetzt Art. 88 EG) - Ungültigkeit einer Entscheidung der Kommission - Französischer Unterstützungsfonds für den Hörfunk - Beihilferegelung, deren Begünstigte nur ...

  • EU-Kommission PDF

    Regie Networks

    Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 87 EG) und Art. 93 EG-Vertrag (jetzt Art. 88 EG) - Ungültigkeit einer Entscheidung der Kommission - Französischer Unterstützungsfonds für den Hörfunk - Beihilferegelung, deren Begünstigte nur ...

  • EU-Kommission

    Regie Networks

    Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 87 EG) und Art. 93 EG-Vertrag (jetzt Art. 88 EG) - Ungültigkeit einer Entscheidung der Kommission - Französischer Unterstützungsfonds für den Hörfunk - Beihilferegelung, deren Begünstigte nur ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (132)

  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07
    4 - Urteil vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a. (C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249).

    74 - Urteile vom 19. September 2002, Spanien/Kommission (C-113/00, Slg. 2002, I-7601, Randnr. 78) und Spanien/Kommission (C-114/00, Slg. 2002, I-7657, Randnr. 104), mit der dort jeweils angeführten Rechtsprechung; vgl. ferner Urteile van Calster u. a. (zitiert in Fn. 4, Randnr. 48) und Nuova Agricast (zitiert in Fn. 48, Randnr. 50 in Verbindung mit Randnr. 51).

    8 und 23); ähnlich Urteile van Calster u. a. (zitiert in Fn. 4, Randnr. 48) und vom 14. April 2005, AEM und AEM Torino (C-128/03 und C-129/03, Slg. 2005, I-2861, Randnr. 45).

    80 - Auch das Urteil van Calster u. a. (zitiert in Fn. 4, insbesondere Randnrn. 46 bis 52) enthält keinen Hinweis auf das etwaige Erfordernis eines solchen Wettbewerbsverhältnisses.

    93 - Urteil van Calster u. a. (zitiert in Fn. 4, Randnr. 45); vgl. ferner die Urteile vom 21. November 1991, Fédération nationale du commerce extérieur ("FNCE", C-354/90, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 14), vom 11. Juli 1996, SFEI u. a. (C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 42), und vom 18. Juli 2007, Lucchini (C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 52); im selben Sinne bereits die Urteile Iannelli & Volpi (zitiert in Fn. 64, Randnr. 11) und Steinike & Weinlig (zitiert in Fn. 64, Randnr. 9).

  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07
    55 - Im selben Sinne Urteil vom 13. Juli 1988, Frankreich/Kommission (102/87, Slg. 1988, 4067, Randnrn.

    77 - Urteile Frankreich/Kommission (zitiert in Fn. 76, Randnrn. 4, 8 und 17), van Calster u. a. (zitiert in Fn. 4, Randnr. 46), vom 27. November 2003, Enirisorse (C-34/01 bis C-38/01, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 44), vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, Slg. 2004, I-7139, Randnr. 29), sowie AEM und AEM Torino (zitiert in Fn. 76, Randnr. 45).

    90 - Im selben Sinne, bezogen auf eine französische parafiskalische Abgabe auf Textilerzeugnisse, Urteil Frankreich/Kommission (zitiert in Fn. 76, Randnrn. 20 und 21).

    92 - Im selben Sinne Urteil Frankreich/Kommission (zitiert in Fn. 76, Randnr. 20), wo auf den "von konkurrierenden Erzeugnissen herrührenden Ertrag" der Abgabe Bezug genommen wird.

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07
    65 - Urteile vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission (C-169/95, Slg. 1997, I-135, Randnr. 34), vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission (C-288/96, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 26), Frankreich/Kommission (zitiert in Fn. 64, Randnr. 41) und Atzeni u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnr. 84); ähnlich Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission (C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 83).

    Der Gerichtshof hat inzwischen klargestellt, dass das gemeinsame Interesse auch im Rahmen der anderen Ausnahmetatbestände des Art. 92 Abs. 3 EG-Vertrag zu berücksichtigen ist, mag es auch dort nicht ausdrücklich erwähnt sein (vgl. Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, zitiert in Fn. 65, Randnr. 17, sowie Urteil Spanien/Kommission, C-113/00, zitiert in Fn. 74, Randnrn.

    66 und 67, und Urteil Spanien/Kommission, C-114/00, zitiert in Fn. 74, Randnrn.

    105 - Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission (C-169/95, Slg. 1997, I-135, Randnr. 53), erst kürzlich bestätigt durch das Urteil CELF (zitiert in Fn. 96, Randnrn. 66 und 67).

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