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   EuGH, 16.10.2014 - C-334/13   

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EuGH, 16.10.2014 - C-334/13 (https://dejure.org/2014,29921)
EuGH, Entscheidung vom 16.10.2014 - C-334/13 (https://dejure.org/2014,29921)
EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - C-334/13 (https://dejure.org/2014,29921)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nordex Food

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 800/1999 - Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 - System der Ausfuhrlizenzen - Ohne Ausfuhrlizenz eingereichte Ausfuhranmeldung - Von der Ausfuhrzollstelle gewährte Frist - Zolldokumente ...

  • Wolters Kluwer

    Ausfuhrerstattung bei verspäteter Vorlage der Ausfuhrlizenz und Ersatz gefälschter Ankunftspapiere im anhängigen Gerichtsverfahren; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • Betriebs-Berater

    Ausfuhrerstattungen - System der Ausfuhrlizenzen - Zolldokumente zum Nachweis der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 800/1999 - Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 - System der Ausfuhrlizenzen - Ohne Ausfuhrlizenz eingereichte Ausfuhranmeldung - Von der Ausfuhrzollstelle gewährte Frist - Zolldokumente ...

  • rechtsportal.de

    Ausfuhrerstattung bei verspäteter Vorlage der Ausfuhrlizenz und Ersatz gefälschter Ankunftspapiere im anhängigen Gerichtsverfahren; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 4 Nr 5, ZKDV Art 255 Abs 1, ZKDV Art 280 Abs 4, EGV 80 0/1999 Art 4 Abs 1, EGV 80 0/1999 Art 51 Abs 1, EGV 12 91/2000 Art 24 Abs 2, EWGV 24 54/93 Art 280 Abs 4, EWGV 24 54/9... 3 Art 255 Abs 1, EWGV 29 13/92 Art 4 Nr 5
    Ausfuhranmeldung; Ausfuhrerstattung; Ausfuhrlizenz; Fälschung; Frist; Landwirtschaft; Sanktion; Zahlungsverfahren; Zolldokument

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Nordex Food

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11), insbesondere Art. 4 ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2645
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 24.04.2008 - C-143/07

    AOB Reuter - Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 - System der

    Auszug aus EuGH, 16.10.2014 - C-334/13
    Der Ausführer kann seine Vertragspartner frei wählen, und es ist seine Sache, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er entsprechende Klauseln in die mit ihnen geschlossenen Verträge aufnimmt oder insoweit eine spezielle Versicherung abschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile AOB Reuter, C-143/07, EU:C:2008:249, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Eurofit, C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 43).

    Daraus ergibt sich, dass die Haftung, auf der die in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 800/1999 vorgesehene Sanktion beruht, im Wesentlichen objektiven Charakter hat (vgl., zu den Bestimmungen von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 3665/87, dessen Inhalt im Wesentlichen mit dem dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 800/1999 übereinstimmt, Urteil AOB Reuter, EU:C:2008:249, Rn. 19).

    Folglich ist die in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 800/1999 vorgesehene Kürzung der Erstattung auch dann anzuwenden, wenn den Ausführer kein Verschulden trifft (vgl. in diesem Sinne Urteil AOB Reuter, EU:C:2008:249, Rn. 17).

    Da der betroffene Ausführer somit nicht fristgerecht alle nach der fraglichen Regelung erforderlichen Dokumente vorgelegt hat, war die in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 800/1999 vorgesehene Sanktion gegen ihn zu verhängen, sofern keiner der Befreiungstatbestände in der abschließenden Liste in Art. 51 Abs. 3 der Verordnung, der kein neuer, namentlich auf mangelndes Fehlverhalten des Ausführers gestützter Befreiungstatbestand hinzugefügt werden kann, auf ihn anwendbar war (vgl. in diesem Sinne Urteile AOB Reuter, EU:C:2008:249, Rn. 36, und Eurofit, EU:C:2013:487, Rn. 43).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-99/12

    Eurofit - Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Gemeinsame

    Auszug aus EuGH, 16.10.2014 - C-334/13
    Der Ausführer kann seine Vertragspartner frei wählen, und es ist seine Sache, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er entsprechende Klauseln in die mit ihnen geschlossenen Verträge aufnimmt oder insoweit eine spezielle Versicherung abschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile AOB Reuter, C-143/07, EU:C:2008:249, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Eurofit, C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 43).

    Für die Beurteilung der Tragweite von Art. 51 der Verordnung Nr. 800/1999 ist daran zu erinnern, dass nach den Erwägungsgründen 63 und 64 der Verordnung die Unionsregelung aufgrund der bisherigen Erfahrung zum Ziel hat, Unregelmäßigkeiten und insbesondere Betrug zum Schaden des Unionshaushalts dadurch zu bekämpfen, dass sie Sanktionen vorsieht, die die Ausführer veranlassen sollen, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Elfering Export, C-27/05, EU:C:2006:260, Rn. 31), wobei der Aspekt subjektiver Schuld des Ausführers insoweit keine Rolle spielt (Urteil Eurofit, EU:C:2013:487, Rn. 38).

    Da der betroffene Ausführer somit nicht fristgerecht alle nach der fraglichen Regelung erforderlichen Dokumente vorgelegt hat, war die in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 800/1999 vorgesehene Sanktion gegen ihn zu verhängen, sofern keiner der Befreiungstatbestände in der abschließenden Liste in Art. 51 Abs. 3 der Verordnung, der kein neuer, namentlich auf mangelndes Fehlverhalten des Ausführers gestützter Befreiungstatbestand hinzugefügt werden kann, auf ihn anwendbar war (vgl. in diesem Sinne Urteile AOB Reuter, EU:C:2008:249, Rn. 36, und Eurofit, EU:C:2013:487, Rn. 43).

  • EuGH, 19.06.2003 - C-467/01

    Eribrand

    Auszug aus EuGH, 16.10.2014 - C-334/13
    Zu dieser Frist von zwölf Monaten hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass sie dem Interesse der Verwaltungen der Mitgliedstaaten am Abschluss der Ausfuhrerstattungsvorgänge innerhalb eines angemessenen Zeitraums Rechnung trägt (vgl. in diesem Sinne, zu entsprechenden Bestimmungen in Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87, Urteil Eribrand, C-467/01, EU:C:2003:364, Rn. 40).

    In diesem Zusammenhang gibt sie den zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit, dem betroffenen Ausführer eine Fristverlängerung einzuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil Eribrand, EU:C:2003:364, Rn. 41 und 42).

    Zwar enthält der Wortlaut von Art. 49 der Verordnung Nr. 800/1999 keine Beschränkung hinsichtlich der Dauer der Fristverlängerungen, die gewährt werden können, doch ergibt sich aus dem in Art. 50 Abs. 2 dieser Verordnung enthaltenen ausdrücklichen Verweis auf die in ihrem Art. 49 Abs. 2 und 4 vorgesehenen Fristen, dass ein Ausführer, wenn ihm eine Fristverlängerung eingeräumt wurde, nach Ablauf dieser Frist noch über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügt, um seine Unterlagen zu vervollständigen und so die Zahlung von 85 % der Erstattung zu erhalten, die bei Erfüllung aller Voraussetzungen zu zahlen gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Eribrand, EU:C:2003:364, Rn. 45).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-608/10

    Südzucker - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Falsche Angabe des Ausführers

    Auszug aus EuGH, 16.10.2014 - C-334/13
    Diese Kontrollen sind nämlich unabdingbar, damit die Ziele der Unionsregelung im Bereich der Ausfuhrerstattungen erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Dachsberger & Söhne, EU:C:2009:172, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Südzucker u. a., C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 43).

    Zur Frage, ob die für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Behörde der Entscheidung der zuständigen Zollstelle, eine Nachfrist zu gewähren, widersprechen konnte, ist darauf hinzuweisen, dass die Zollregelung der Union dahin auszulegen ist, dass das für die Zahlung dieser Erstattung zuständige Zollamt an eine Entscheidung der Ausfuhrzollstelle gebunden ist, wenn diese Entscheidung sämtliche sowohl in Art. 4 Nr. 5 des Zollkodex als auch in den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden nationalen Rechts vorgesehenen formellen und materiellen Voraussetzungen einer "Entscheidung" erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil Südzucker u. a., EU:C:2012:444, Rn. 64 bis 67).

    Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die in Rede stehende Entscheidung diese Voraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil Südzucker u. a., EU:C:2012:444, Rn. 67).

  • EuGH, 27.04.2006 - C-27/05

    Elfering Export - Ausfuhrerstattungen - Materielle Voraussetzung - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 16.10.2014 - C-334/13
    Für die Beurteilung der Tragweite von Art. 51 der Verordnung Nr. 800/1999 ist daran zu erinnern, dass nach den Erwägungsgründen 63 und 64 der Verordnung die Unionsregelung aufgrund der bisherigen Erfahrung zum Ziel hat, Unregelmäßigkeiten und insbesondere Betrug zum Schaden des Unionshaushalts dadurch zu bekämpfen, dass sie Sanktionen vorsieht, die die Ausführer veranlassen sollen, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Elfering Export, C-27/05, EU:C:2006:260, Rn. 31), wobei der Aspekt subjektiver Schuld des Ausführers insoweit keine Rolle spielt (Urteil Eurofit, EU:C:2013:487, Rn. 38).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Sanktionsregeln bewirken sollen, dass die Unionsregelung generell eingehalten wird und nicht nur ein Teil oder einige Vorschriften davon (vgl. Urteil Elfering Export, EU:C:2006:260, Rn. 32).

  • EuGH, 19.03.2009 - C-77/08

    Dachsberger & Söhne - Ausfuhrerstattung - Differenzierte Erstattung - Zeitpunkt

    Auszug aus EuGH, 16.10.2014 - C-334/13
    Da Art. 4 der Verordnung Nr. 800/1999 zu deren allgemeinen Bestimmungen über den Erstattungsanspruch gehört, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1), der Art. 5 der Verordnung Nr. 800/1999 entspricht und ebenfalls zu den allgemeinen Bestimmungen gehört, entschieden hat, dass die Angaben, auf die sich dieser Art. 3 bezieht, nicht nur zur Berechnung des genauen Erstattungsbetrags dienen, sondern vor allem dazu, festzustellen, ob überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht, und das System der Überprüfung des Erstattungsantrags in Gang zu setzen (Urteil Dachsberger & Söhne, C-77/08, EU:C:2009:172, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Kontrollen sind nämlich unabdingbar, damit die Ziele der Unionsregelung im Bereich der Ausfuhrerstattungen erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Dachsberger & Söhne, EU:C:2009:172, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Südzucker u. a., C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 43).

  • EuGH, 21.06.2007 - C-428/05

    Laub - Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Begriff der zu

    Auszug aus EuGH, 16.10.2014 - C-334/13
    Der Gerichtshof hat daher in Bezug auf diese Verordnung entschieden, dass die Nichteinhaltung der in der Regelung aufgestellten Verfahrensvorschriften zur Kürzung oder sogar zum Verlust der Ansprüche auf Ausfuhrerstattung führen kann und dass dies insbesondere dann gilt, wenn ein Ausführer die für die Erlangung einer Ausfuhrerstattung erforderlichen Beweise erst nach Ablauf der Fristen von Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 dieser Verordnung vorlegt, deren Inhalt im Wesentlichen mit dem von Art. 49 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 800/1999 übereinstimmt (Urteil Laub, C-428/05, EU:C:2007:368, Rn. 16).
  • EuGH, 28.06.2007 - C-1/06

    Bonn Fleisch - Landwirtschaft - Regelung für Ausfuhrerstattungen bei

    Auszug aus EuGH, 16.10.2014 - C-334/13
    Der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelung und insbesondere des Art. 49 der Verordnung Nr. 800/1999 ist nämlich zu entnehmen, dass einem sorgfältigen Ausführer nicht ohne Weiteres die vorgesehenen Erstattungen vorenthalten werden sollen, wenn er, obwohl er alle ihm obliegenden Anstrengungen unternommen hat, außerstande ist, die für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Dokumente vorzulegen, weil diese aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verloren gegangen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Bonn Fleisch, C-1/06, EU:C:2007:396, Rn. 46).
  • BFH, 09.12.2014 - VII R 67/11

    Ausfuhrerstattung: Kein Nachreichen von Erstattungsunterlagen nach Ablauf der

    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 16. April 2013 (BFHE 242, 185, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2013, 186), auf den verwiesen wird, ausgesetzt und hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die für den Streitfall maßgebenden Fragen des Unionsrechts betreffend den Zeitpunkt der Vorlage der Ausfuhrlizenz sowie den Erstattungsanspruch und die Verhängung einer Sanktion im Fall zunächst vorgelegter gefälschter und erst später nachgereichter echter Einfuhrnachweise zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der EuGH mit Urteil vom 16. Oktober 2014 C-334/13 wie folgt beantwortet hat:.

    Die bereits zu Beginn des vorliegenden Verfahrens streitige Frage, ob eine dem Ausführer erteilte Ausfuhrlizenz schon mit der Ausfuhranmeldung der Ausfuhrzollstelle vorzulegen ist oder ob sie ggf. innerhalb einer von der Ausfuhrzollstelle insoweit gewährten weiteren Frist nachgereicht werden kann, ist vom EuGH mit dem auf das Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteil vom 16. Oktober 2014 C-334/13 gemäß der letztgenannten Alternative entschieden worden.

    Soweit es der erkennende Senat mit Beschluss in BFHE 242, 185, ZfZ 2013, 186 für zweifelhaft gehalten und den EuGH deshalb um Vorabentscheidung ersucht hat, ob der Ausführer Unterlagen für die Zahlung der Erstattung noch nach Fristablauf im Rahmen eines die beantragte Erstattung betreffenden Rechtsbehelfsverfahrens vorlegen kann, wenn die verspätete Vorlage das Verfahren nicht verzögert, weil in dem Rechtsbehelfsverfahren bisher über andere Erstattungsvoraussetzungen gestritten wurde, hat der EuGH diese Frage mit Urteil vom 16. Oktober 2014 C-334/13 verneint.

    Die vom erkennenden Senat in seinem Vorlagebeschluss in BFHE 242, 185, ZfZ 2013, 186 im Hinblick auf die besonderen Umstände des Streitfalls beschriebene Frage zur Auslegung des Art. 51 VO Nr. 800/1999 hat der EuGH mit Urteil vom 16. Oktober 2014 C-334/13 beantwortet und klargestellt, dass die Sanktion gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 800/1999 auch in Fällen zu verhängen ist, in denen sich aus im Lauf des Verfahrens vorgelegten gültigen, wenngleich erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Fristen vorgelegten Dokumenten ergibt, dass die beantragte Ausfuhrerstattung derjenigen entspricht, die ohne die Fristversäumung hätte gewährt werden müssen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2018 - 12 A 11/15

    Verlängerung oder Annullierung der Gültigkeitsdauer der Zuckereinfuhrlizenz

    Auch mit ihrer wiederholten Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 16. Oktober 2014 - C-334/13 -, juris, welche die Klägerin für eine in ihrem Sinne erweiternde Auslegung des Begriffs der höheren Gewalt in Anspruch nehmen will, zeigt sie dies nicht auf.

    Dieses hat der EuGH unter Auslegung der maßgeblichen Vorschrift im Ergebnis als nicht anspruchshindernd für die Erlangung der Ausfuhrerstattung angesehen, vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - C-334/13 -, juris Rn. 28 und Leitsatz 1.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2020 - C-97/19

    Pfeifer & Langen - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des

    49 Vgl. z. B. Urteile vom 12. Juli 2012, Südzucker u. a. (C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 56), vom 16. Oktober 2014, Nordex Food (C-334/13, EU:C:2014:2294, Rn. 59), und vom 16. Oktober 2014, VAEX Varkens- en Veehandel (C-387/13, EU:C:2014:2296, Rn. 34).
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