Rechtsprechung
   EuGH, 02.07.2015 - C-334/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,15836
EuGH, 02.07.2015 - C-334/14 (https://dejure.org/2015,15836)
EuGH, Entscheidung vom 02.07.2015 - C-334/14 (https://dejure.org/2015,15836)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - C-334/14 (https://dejure.org/2015,15836)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,15836) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    De Fruytier

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c - Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung - Eng verbundene Umsätze - Beförderung von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    De Fruytier

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c - Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung - Eng verbundene Umsätze - Beförderung von ...

  • datenbank.nwb.de

    Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG
    Eng verbundene Umsätze

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    De Fruytier

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c - Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung - Eng verbundene Umsätze - Beförderung von ...

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 615
  • DB 2015, 1763
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 13.03.2014 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.07.2015 - C-334/14
    Was insbesondere sowohl den in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie verwendeten Begriff der ärztlichen Heilbehandlung als auch den in Buchst. c dieses Absatzes verwendeten Begriff der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin betrifft, hat der Gerichtshof bereits wiederholt festgestellt, dass beide Begriffe auf Leistungen zielen, die der Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (vgl. Urteil Klinikum Dortmund, C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn diese Bestimmung unterschiedliche Anwendungsbereiche hat, bezweckt sie demnach eine abschließende Regelung der Steuerbefreiungen für Leistungen der Heilbehandlung im engeren Sinne (vgl. Urteil Klinikum Dortmund, C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie im Gegensatz zu Buchst. b dieses Absatzes keine Bezugnahme auf Umsätze enthält, die mit ärztlichen Heilbehandlungen eng verbunden sind, obgleich diese Bestimmung der des genannten Buchst. b unmittelbar folgt, und dass daher der Begriff der "mit ärztlichen Heilbehandlungen eng verbundenen Umsätze" für die Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie keine Bedeutung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Klinikum Dortmund, C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 32).

    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, erlaubt dieser Grundsatz es nicht, den Geltungsbereich einer Befreiung auszuweiten, ohne dass es eine eindeutige Bestimmung gibt, da dieser Grundsatz keine Regel des Primärrechts ist, die für den Umfang eines Befreiungstatbestands bestimmend sein könnte, sondern ein Auslegungsgrundsatz, der neben dem Grundsatz der engen Auslegung von Befreiungen anzuwenden ist (vgl. Urteil Klinikum Dortmund, C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 02.07.2015 - C-334/14
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass sich Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie auf Leistungen bezieht, die in Krankenhäusern erbracht werden, während sich Buchst. c dieses Absatzes auf diejenigen Heilbehandlungen bezieht, die außerhalb von Krankenhäusern, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kügler, C-141/00, EU:C:2002:473, Rn. 36, und CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 27).

    Die "ärztliche Heilbehandlung" und die "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" müssen zwar einem therapeutischen Zweck dienen, doch folgt daraus nicht zwangsläufig, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist (vgl. Urteil CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass ein privatrechtliches Labor, das medizinische Analysen zu Diagnosezwecken vornimmt, als eine Einrichtung "gleicher Art" wie "Krankenanstalten" und "Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik" im Sinne dieser Vorschrift einzustufen ist, wenn diese Analysen im Hinblick auf ihren therapeutischen Zweck unter den Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in der genannten Bestimmung fallen (vgl. Urteile L. u. P., C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 18 und 35, und CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 60).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-156/09

    Verigen Transplantation Service International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.07.2015 - C-334/14
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Sechste Richtlinie der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuerkennt, indem sie in Art. 2, der die steuerbaren Umsätze betrifft, außer der Einfuhr von Gegenständen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erfasst, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt (vgl. Urteil Verigen Transplantation Service International, C-156/09, EU:C:2010:695, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die in diesem Artikel vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. Urteil Verigen Transplantation Service International, C-156/09, EU:C:2010:695, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 13 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. Urteil Verigen Transplantation Service International, C-156/09, EU:C:2010:695, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 02.07.2015 - C-334/14
    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nämlich die Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen für verschiedene Krankenhäuser und Laboratorien, offensichtlich keine "ärztliche Heilbehandlung" oder "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie darstellt, da sie nicht zu den ärztlichen Leistungen gehört, die unmittelbar tatsächlich dem Zweck dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen, oder tatsächlich dem Zweck dienen, die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Future Health Technologies, C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 43).

    Bezüglich des Begriffs der mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen eng verbundenen Umsätze im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass er so auszulegen ist, dass er keine Tätigkeiten wie die Entnahme und die Beförderung von Blut erfasst, wenn die ärztliche Heilbehandlung im Krankenhaus, mit der diese Tätigkeiten nur eventuell verbunden sind, weder stattgefunden noch begonnen hat, noch geplant ist (vgl. Urteil Future Health Technologies, C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 49).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuGH, 02.07.2015 - C-334/14
    Zu den medizinischen Dienstleistungen hat der Gerichtshof nämlich klargestellt, dass angesichts des Zwecks, der mit der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung verfolgt wird, nur Dienstleistungen, die naturgemäß im Rahmen von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser Dienstleistungen zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind, "eng verbundene Umsätze" im Sinne dieser Vorschrift darstellen können, da sich nämlich nur solche Leistungen auf die Kosten der medizinischen Behandlungen auswirken, die dem Einzelnen durch die in Rede stehende Steuerbefreiung zugänglich gemacht werden (vgl. Urteil Ygeia, C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rn. 25).
  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus EuGH, 02.07.2015 - C-334/14
    Aus der Rechtsprechung zur Einordnung eines Wirtschaftsteilnehmers als eine Krankenanstalt oder ein Zentrum für ärztliche Heilbehandlung oder ein Zentrum für Diagnostik "gleicher Art" im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie ergibt sich nämlich, dass insbesondere der Begriff "Einrichtung" die Existenz einer abgegrenzten Einheit nahelegt, die eine bestimmte Funktion erfüllt (vgl. Urteil Gregg, C-216/97, EU:C:1999:390, Rn. 18).
  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Auszug aus EuGH, 02.07.2015 - C-334/14
    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass ein privatrechtliches Labor, das medizinische Analysen zu Diagnosezwecken vornimmt, als eine Einrichtung "gleicher Art" wie "Krankenanstalten" und "Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik" im Sinne dieser Vorschrift einzustufen ist, wenn diese Analysen im Hinblick auf ihren therapeutischen Zweck unter den Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in der genannten Bestimmung fallen (vgl. Urteile L. u. P., C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 18 und 35, und CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 60).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-237/09

    De Fruytier - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d

    Auszug aus EuGH, 02.07.2015 - C-334/14
    Der Gerichtshof stellte im Urteil De Fruytier (C-237/09, EU:C:2010:316) fest, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie nicht auf Beförderungen von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen anwendbar ist, die von einem Selbständigen für Krankenhäuser und Laboratorien durchgeführt werden.
  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 02.07.2015 - C-334/14
    Diese Argumentation stützte sie insbesondere auf das Urteil Kommission/Frankreich (C-76/99, EU:C:2001:12).
  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus EuGH, 02.07.2015 - C-334/14
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass sich Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie auf Leistungen bezieht, die in Krankenhäusern erbracht werden, während sich Buchst. c dieses Absatzes auf diejenigen Heilbehandlungen bezieht, die außerhalb von Krankenhäusern, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kügler, C-141/00, EU:C:2002:473, Rn. 36, und CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 27).
  • EuGH, 18.09.2019 - C-700/17

    Peters - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen die beiden Begriffe der ärztlichen Heilbehandlung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 und der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie auf Leistungen ab, die der Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (Urteil vom 2. Juli 2015, De Fruytier, C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 bezieht sich nämlich auf Leistungen, die in Krankenhäusern erbracht werden, während Art. 132 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie Leistungen betrifft, die außerhalb von Krankenhäusern, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 22, und vom 2. Juli 2015, De Fruytier, C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 19).

    Zur Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 auf solche Leistungen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Labor oder eine abgegrenzte Einheit mit vergleichbarer Funktion eine Einrichtung "gleicher Art" wie "Krankenanstalten" und "Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik" im Sinne dieser Bestimmung darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2015, De Fruytier, C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

    14 Vgl. z. B. Urteil vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 18).

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 19), und vom 18. September 2019, Peters (C-700/17, EU:C:2019:753, Rn. 20 und 21).

    25 Zur Art der medizinischen Leistungen, die befreit werden können, vgl. z. B. Urteile vom 8. Juni 2006, L.u.p. (C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 29), vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 28, 40 bis 52), vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 37), vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 28 und 29), und vom 4. März 2021, Frenetikexito (C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 25 und 26).

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 28 bis 31).

    27 Vgl. Urteil vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 35).

    Dagegen übt eine Einrichtung, die in Form einer selbständigen Tätigkeit die Beförderung menschlicher Organe und dem menschlichen Körper entnommener Substanzen für Krankenanstalten und Labore durchführt, nicht die gleiche Art von konkreter Funktion aus, die von Einrichtungen der ärztlichen Versorgung und Diagnostik oder von Zentren, die für eine Qualifizierung als "Einrichtung gleicher Art" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie in Betracht kommen, durchgeführt wird, vgl. Urteil vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 36).

  • BFH, 09.09.2015 - XI R 31/13

    Sog. "Tumormeldungen" eines Arztes für ein Krebsregister keine umsatzsteuerfreien

    Daraus folgt, dass ärztlichen Leistungen, die zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerbefreiung zukommt (vgl. z.B. EuGH-Urteile Klinikum Dortmund vom 13. März 2014 C-366/12, EU:C:2014:143, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2014, 271, Rz 29 f.; De Fruytier vom 2. Juli 2015 C-334/14, EU:C:2015:437, UR 2015, 636, Rz 20 f.).

    c) Dementsprechend hat der EuGH entschieden, dass "die Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen für verschiedene Krankenhäuser und Laboratorien, offensichtlich keine 'ärztliche Heilbehandlung' oder 'Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin' im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie darstellt, da sie nicht zu den ärztlichen Leistungen gehört, die unmittelbar tatsächlich dem Zweck dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen, oder tatsächlich dem Zweck dienen, die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen" (EuGH-Urteil De Fruytier, EU:C:2015:437, UR 2015, 636, Rz 23).

    bb) Lediglich mögliche und mittelbare Auswirkungen einer Leistung --wie der Meldungen der Klägerin für das Krebsregister-- auf die Heilbehandlung eines bei Ausführung dieser Leistung nicht bestimmbaren Personenkreises dienen nicht unmittelbar tatsächlich dem Zweck, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen, oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. EuGH-Urteil De Fruytier, EU:C:2015:437, UR 2015, 636, Rz 23; BFH-Urteil in BFHE 249, 359, BFH/NV 2015, 1215, Rz 20).

  • BFH, 11.10.2017 - XI R 23/15

    Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie

    b) Das Merkmal "im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandelndem" findet sich jedoch in den später ergangenen EuGH-Urteilen Kügler vom 10. September 2002 C-141/00 (EU:C:2002:473, UR 2002, 513, Rz 36), L.u.P. (EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 22), CopyGene (EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 27), Future Health Technologies (EU:C:2010:334, UR 2010, 540, Rz 36), PFC Clinic vom 21. März 2013 C-91/12 (EU:C:2013:198, UR 2013, 335, Rz 24) und De Fruytier vom 2. Juli 2015 C-334/14 (EU:C:2015:437, UR 2015, 636, Rz 19) nicht mehr wieder.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

    59 Urteile vom 5. März 2020, X (Mehrwertsteuerbefreiung für telefonische Beratungen) (C-48/19, EU:C:2020:169, Rn. 28), vom 18. September 2019, Peters (C-700/17, EU:C:2019:753, Rn. 20), vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 20), vom 13. März 2014, Klinikum Dortmund (C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 29), und vom 6. November 2003, Dornier (C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 48).

    60 Urteile vom 5. März 2020, X (Mehrwertsteuerbefreiung für telefonische Beratungen) (C-48/19, EU:C:2020:169, Rn. 28), vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 22), vom 27. April 2006, Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen (C-443/04 und C-444/04, EU:C:2006:257, Rn. 24), und vom 20. November 2003, Unterpertinger (C-212/01, EU:C:2003:625, Rn. 40 und 42).

    61 Urteile vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 21), vom 21. März 2013, PFC Clinic (C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 28), und vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2017 - C-326/15

    DNB Banka - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der

    16 Vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 15), vom 14. Juni 2007, Horizon College (C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 15), vom 21. Februar 2013, Zamberk (C-18/1,2 EU:C:2013:95, Rn. 17), und vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 17).

    19 Vgl. zu diesem danach in ständiger Rechtsprechung wiederholten Grundsatz nur die Urteile vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 19), vom 16. September 2004, Cimber Air (C-382/02, EU:C:2004:534, Rn. 25), und vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 18).

  • EuGH, 13.01.2022 - C-513/20

    Termas Sulfurosas de Alcafache - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Die Finanzverwaltung schließt u. a. aus dem Urteil vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437), dass eine Handlung, die mit der "hauptsächlichen" ärztlichen Heilbehandlung keine engere Verbindung als die dort untersuchte aufweist, nicht als "mit ärztlichen und Gesundheitsdienstleistungen in engem Zusammenhang stehender Umsatz" angesehen werden kann.

    Angesichts dieses Ziels können nur Dienstleistungen, die naturgemäß im Rahmen von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser Dienstleistungen zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich sind, "eng verbundene Umsätze" im Sinne dieser Vorschrift darstellen, da sich nämlich nur solche Leistungen auf die Kosten der medizinischen Behandlungen auswirken können, die dem Einzelnen durch die in Rede stehende Steuerbefreiung zugänglich gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2005, Ygeia, C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rn. 25, vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 40, sowie vom 2. Juli 2015, De Fruytier, C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 29).

    Um festzustellen, ob Leistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zur Durchführung der ärztlichen Heilbehandlungen unerlässlich sind, sind u. a. der Zweck, zu dem diese Leistungen durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich, C-76/99, EU:C:2001:12, Rn. 24, sowie vom 1. Dezember 2005, Ygeia, C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rn. 22), sowie alle Umstände des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits zu berücksichtigen (Urteil vom 2. Juli 2015, De Fruytier, C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 30).

  • BFH, 28.08.2019 - XI R 27/17

    Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit Schiffen

    bbb) Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität lässt es nicht zu, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. EuGH-Urteile K vom 11.09.2014 - C-219/13, EU:C:2014:2207, HFR 2014, 1032, Rz 24; Oxycure Belgium, EU:C:2017:189, UR 2017, 276, Rz 30; Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a., EU:C:2019:544, UR 2019, 541, Rz 47), ohne dass dadurch jedoch der Geltungsbereich eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ohne eindeutige Bestimmung ausgeweitet werden könnte (EuGH-Urteile Kommission/Luxemburg vom 05.03.2015 - C-502/13, EU:C:2015:143, UR 2015, 308, Rz 51; De Fruytier vom 02.07.2015 - C-334/14, EU:C:2015:437, UR 2015, 636, Rz 37; Oxycure Belgium, EU:C:2017:189, UR 2017, 276, Rz 31).
  • BFH, 22.01.2020 - XI R 24/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.12.2019 XI R 23/19 (XI R 23/15) -

    Insoweit hat der EuGH bereits zur gleichlautenden Regelung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b  MwStSystRL entschieden, dass ein privatrechtliches Labor, das medizinische Analysen zu Diagnosezwecken vornimmt, als eine Einrichtung "gleicher Art" wie "Krankenanstalten" und "Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik" im Sinne dieser Vorschrift einzustufen ist, wenn diese Analysen im Hinblick auf ihren therapeutischen Zweck unter den Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in der genannten Bestimmung fallen (vgl. EuGH-Urteile L. u. P. vom 08.06.2006 - C-106/05, EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 18 und 35; CopyGene vom 10.06.2010 - C-262/08, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 60; De Fruytier vom 02.07.2015 - C-334/14, EU:C:2015:437, UR 2015, 636, Rz 35; Peters, EU:C:2019:753, UR 2019, 775, Rz 23).
  • FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7183/13

    Keine Differenzbesteuerung für zerlegte Fahrzeuge

    Ferner ist der Gesichtspunkt der Neutralität der Umsatzsteuer keine Regel des Primärrechts der EU, die für den Umfang des Anwendungsbereichs der Art. 313 ff. MwStSystRL bestimmend sein könnte, sondern ein Auslegungsgrundsatz, der neben dem Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmeregelungen anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 02.07.2015 C-334/14 - De Fruytier, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2015, 680, Rn 37).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-573/15

    Oxycure Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2015 - 6 K 1361/12

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Erziehungsbeistandes - Vereinbarkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-390/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist der Ausschluss elektronisch

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2016 - C-274/15

    Kommission / Luxemburg - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f

  • VGH Bayern, 06.05.2015 - 10 CS 14.2669

    Es bestehen Zweifel daran, dass ein privater Vermittler von Sportwetten eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-40/15

    Aspiro - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-573/15

    Oxycure Belgium

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht