Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 28.01.2003 - C-334/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1668
EuGH, 28.01.2003 - C-334/99 (https://dejure.org/2003,1668)
EuGH, Entscheidung vom 28.01.2003 - C-334/99 (https://dejure.org/2003,1668)
EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 2003 - C-334/99 (https://dejure.org/2003,1668)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,1668) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EGKS- und EG-Vertrag - Staatliche Beihilfen - Zusammensetzung der Kommission - Anmeldung der Beihilfen und Beihilfevorhaben bei der Kommission - Begriff und Inhalt der Anmeldung - Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags - Fünfter Stahlbeihilfenkodex - Zuständigkeit der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 KS und 12 Absätze 1, 2 und 4 KS; Artikel 213 Absatz 1 Unterabsatz 2 EG und 215 Absätze 1, 2 und 4 EG
    1. Kommission - Zusammensetzung - Beurlaubung" eines ihrer Mitglieder - Keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, die das Kollegium gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung erlässt

  • EU-Kommission

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Zusammensetzung der Kommission; Anmeldung der Beihilfen und Beihilfevorhaben bei der Kommission; Begriff und Inhalt der Anmeldung; Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags; Fünfter Stahlbeihilfenkodex; Zuständigkeit der Kommission ratione temporis; ...

  • Judicialis

    EG Art.l 87 Abs. 2 Buchst. c; ; Entscheidung 1999/720/EG, EGKS

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Kommission - Zusammensetzung - Beurlaubung" eines ihrer Mitglieder - Keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, die das Kollegium gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung erlässt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(99)2264 endg. der Kommission vom 8. Juli 1999 über Beihilfen der deutschen Regierung an die Gröditzer Stahlwerke GmbH und ihr Tochterunternehmen Walzwerk Burg GmbH

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 03.10.1985 - 214/83

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.01.2003 - C-334/99
    Deshalb kann die Kommission, wenn ihr Beihilfen, deren Genehmigung nach einem bestimmten Kodex die Mitgliedstaaten wünschen, nicht innerhalb der nach diesem Kodex vorgeschriebenen Frist gemeldet werden, über die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem fraglichen Kodex nicht mehr entscheiden (vgl. Urteile vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83, Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053, Randnrn.

    Nach der Herstellung der Einheit Deutschlands ist diese Bestimmung weder durch den Vertrag über die Europäische Union noch durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben worden (Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 47).

    Da es sich jedoch bei Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG um eine Ausnahme von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt handelt, ist diese Bestimmung eng auszulegen (vgl. Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 49).

    Wie der Gerichtshof überdies entschieden hat, sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 337/82, St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik, Slg. 1984, 1051, Randnr. 10, und vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 50).

    Außerdem gilt Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG zwar bestimmungsgemäß nach der Herstellung der deutschen Einheit für die neuen Bundesländer, jedoch nur unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die Zeit vor der Herstellung der staatlichen Einheit in den alten Bundesländern galten (vgl. Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 51).

    Daher sind "durch die Teilung verursachte wirtschaftliche Nachteile" nur diejenigen wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Isolierung aufgrund der Errichtung dieser physischen Grenze - beispielsweise durch die Unterbrechung der Verkehrswege oder den Verlust der Absatzgebiete aufgrund des Abbruchs der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Teilen Deutschlands - in bestimmten Gebieten Deutschlands entstanden sind (vgl. Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 52).

    Dagegen würde die von der deutschen Regierung vertretene Auffassung, dass Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG es erlaube, den unbestreitbaren wirtschaftlichen Rückstand der neuen Bundesländer vollständig auszugleichen, sowohl den Ausnahmecharakter dieser Bestimmung als auch ihren Zusammenhang und die mit ihr verfolgten Ziele verkennen (in diesem Sinne auch Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 53).

    Die wirtschaftliche Benachteiligung, unter der die neuen Bundesländer allgemein leiden, ist nämlich nicht unmittelbar durch die räumliche Teilung Deutschlands im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG verursacht worden (vgl. Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 54).

    Somit beruht die unterschiedliche Entwicklung der alten und der neuen Bundesländer auf anderen Gründen als der sich aus der Teilung Deutschlands ergebenden geografischen Trennung, insbesondere auf den unterschiedlichen politisch-wirtschaftlichen Systemen, die in den beiden Teilen Deutschlands errichtet wurden (vgl. Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 55).

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.01.2003 - C-334/99
    Andernfalls wären die Artikel 87 EG und 88 EG insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Bestimmungen des EG-Vertrags ihrer Wirkung zu berauben (Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 48).

    Was den Grundsatz der Privatisierung der GS und die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers durch die Kommission anbelange, so habe diese unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 22) die Ansicht vertreten, dass von den Kosten einer Liquidation der GS, die die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG auf 475 Millionen DM geschätzt habe, nur 94 Millionen DM bei der Vergleichsrechnung zu berücksichtigen seien; diese Summe entspreche dem von den Wirtschaftsprüfern festgestellten Liquidationswert, über den hinaus die BvS nicht hafte.

    Das Urteil Spanien/Kommission vom 14. September 1994 beruhe nämlich auf Feststellungen zur Haftung eines staatlichen Kapitaleigners nach spanischem Recht.

    In diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zwischen den Verpflichtungen zu unterscheiden, die der Staat als Anteilseigner einer Gesellschaft zu übernehmen hat, und den Verpflichtungen, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen (Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 22).

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.01.2003 - C-334/99
    Hinsichtlich der Notifizierung der zu dieser Zeit noch im Planungsstadium befindlichen Maßnahmen ergebe sich aus dem Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471), dass den Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Notifizierung Klarheit über den Fortgang des Prüfverfahrens verschafft werden müsse.

    Was drittens das Urteil Lorenz anbelange, so beginne die darin erwähnte Zweimonatsfrist erst zu laufen, wenn die Kommission über alle für ihre Entscheidung notwendigen Informationen verfüge.

    Im Übrigen dürfe der betreffende Mitgliedstaat selbst bei Ablauf dieser Frist das Beihilfevorhaben aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann durchführen, wenn er dies der Kommission zuvor angezeigt habe (Urteil Lorenz, Randnr. 6).

    Der Gerichtshof hat die Ansicht vertreten, dass eine angemessene Frist zwei Monate nicht überschreiten sollte, wobei er sich von den Artikeln 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) und 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) leiten ließ (in diesem Sinne u. a. Urteil Lorenz, Randnr. 4, und Urteil vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-99/98, Österreich/Kommission, Slg. 2001, I-1101, Randnr. 32).

  • EuGH, 15.02.2001 - C-99/98

    DIE KOMMISSION MUSS DIE VORPRÜFUNG STAATLICHER BEIHILFEN BINNEN EINER FRIST VON

    Auszug aus EuGH, 28.01.2003 - C-334/99
    Der Gerichtshof hat die Ansicht vertreten, dass eine angemessene Frist zwei Monate nicht überschreiten sollte, wobei er sich von den Artikeln 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) und 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) leiten ließ (in diesem Sinne u. a. Urteil Lorenz, Randnr. 4, und Urteil vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-99/98, Österreich/Kommission, Slg. 2001, I-1101, Randnr. 32).

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Zweimonatsfrist eine zwingende Frist darstellt (Urteil Österreich/Kommission, Randnrn.

    Die Vorprüfung eines Beihilfevorhabens ist folglich unter Berücksichtigung dieses Interesses grundsätzlich als dringlich anzusehen, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat stimmt einer Fristverlängerung ausdrücklich zu (in diesem Sinne auch Urteil Österreich/Kommission, Randnr. 76).

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.01.2003 - C-334/99
    Hinsichtlich der zum Zeitpunkt ihrer Notifizierung bereits gezahlten Zuwendungen sei auf das Urteil vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85 (RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617) zu verweisen, wonach der Kommission für die Beurteilung der beihilferechtlichen Zulässigkeit solcher Zuwendungen kein unbegrenzter Zeitraum zur Verfügung stehe.

    Zweitens liege hier keiner der Umstände vor, die die Rechtssache gekennzeichnet hätten, die zu dem von der deutschen Regierung herangezogenen Urteil RSV/Kommission geführt habe.

    Zum einen waren jedoch die Umstände der Rechtssache, die zum Urteil RSV/Kommission führte, außergewöhnlich und weisen keinerlei Ähnlichkeit mit denen des vorliegenden Falles auf.

  • EuGH, 15.12.1987 - 328/85

    Deutsche Babcock / Hauptzollamt Lübeck-Ost

    Auszug aus EuGH, 28.01.2003 - C-334/99
    Diese Auffassung werde auch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes gestützt (Urteile vom 17. Dezember 1959 in der Rechtssache 14/59, Société des fonderies de Pont-à-Mousson/Hohe Behörde, Slg. 1959, 467, 488, und vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 328/85, Deutsche Babcock, Slg. 1987, 5119, Randnr. 9), wonach die Anwendbarkeit des EGKS-Vertrags produktbezogen zu ermitteln sei.

    Das Urteil Deutsche Babcock sei für den vorliegenden Fall irrelevant, da es die Anwendbarkeit einer Verordnung des Rates über die Rückzahlung von Ein- und Ausfuhrabgaben auf Produkte betreffe, die unter den EGKS-Vertrag fielen.

  • EuGH, 25.01.2001 - C-111/99

    Lech-Stahlwerke / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.01.2003 - C-334/99
    Diese Bestimmung des EGKS-Vertrags untersagt nämlich alle Beihilfen ohne jede Einschränkung und kann somit keinen Grundsatz der Spürbarkeit enthalten (in diesem Sinne auch Beschluss vom 25. Januar 2001 in der Rechtssache C-111/99 P, Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 2001, I-727, Randnr. 41).
  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.01.2003 - C-334/99
    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Beihilfenkodizes - anders als die Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen, die der Kommission die ständige Befugnis verleihen, über deren Zulässigkeit zu entscheiden - der Kommission diese Befugnis nur für einen jeweils begrenzten Zeitraum zuerkennen (Urteil vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 115).
  • EuGH, 15.05.1997 - C-278/95

    Siemens / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.01.2003 - C-334/99
    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nämlich nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (in diesem Sinne auch Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881, Randnr. 29, vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.01.2003 - C-334/99
    40 bis 47, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-210/98 P, Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-5843, Randnrn.
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 21.02.1984 - 337/82

    St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik / Hauptzollamt Krefeld

  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 17.12.1959 - 14/59

    Société des fonderies de Pont-à-Mousson gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 29.02.1996 - C-122/94

    Kommission / Rat

  • EuGH, 28.03.1984 - 47/83

    Pluimveeslachterij Midden-Nederland

  • EuGH, 10.07.1984 - 63/83

    Kirk

  • EuGH, 03.07.1979 - 185/78

    Van Dam

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

  • OLG Hamburg, 11.02.2019 - 1 Verg 3/15

    Kommunaler Wohnungsbau Hamburg - Ausschreibungspflicht von

    Eine grundsätzliche Übernahme des Insolvenzrisikos würde sich in jedem Falle als Garantiehaftung und damit Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen; ein solcher Eintritt sei auch nicht genehmigungsfähig im Sinne des Art. 107 Abs. 3 AEUV, wie das Verfahren der EU-Kommission gegen Deutschland im Zusammenhang mit der Gewährträgerhaftung für die Deutschen Landesbanken (Urteil des Gerichts 1. Instanz vom 6.3.2003, RS T-228/99 und EuGH, 28.1.2003, C-334/99) aufgezeigt habe.
  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    154 bis 158 des Urteils Burgenland zu Unrecht auf die Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission (C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103), und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission (C-334/99, Slg. 2003, I-1139), gestützt, in denen zwischen den Verpflichtungen, die dem Staat oblägen, wenn er hoheitlich tätig werde, und den Verpflichtungen unterschieden werde, die ihm in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Anteile einer Gesellschaft oblägen.

    Außerdem sei die BB - im Gegensatz zu den Umständen in der Rechtssache, in der das Urteil Deutschland/Kommission ergangen sei - damals kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen.

    Zweitens ergänzt GRAWE die vom Land Burgenland und der Republik Österreich angeführten Unterschiede im Sachverhalt der vorliegenden Rechtssachen und der Rechtssache, in der das Urteil Deutschland/Kommission ergangen ist, um den Hinweis, dass die Bundesrepublik Deutschland auch Kosten für eine Standortsanierung berücksichtigt habe und dass die in jener Rechtssache in Rede stehenden Maßnahmen unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG getroffen worden seien.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wurde nämlich ein Unternehmen, wenn es zum höchsten Preis erworben wird, den ein privater Kapitalgeber unter normalen Wettbewerbsbedingungen für diese Gesellschaft in der Situation, in der sie sich befand, zu zahlen bereit war, in jeder Hinsicht zum Marktpreis bewertet, und der Käufer kann nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Banks, Randnr. 77, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, Randnr. 80).

  • OLG Stuttgart, 20.11.2014 - 2 U 11/14

    Unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand: Freistellung von der

    Ist dies der Fall, ist der Private Investor Test erfüllt und es liegt keine Begünstigung i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV vor (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2003, Az.: C-334/99; EuGH, Urteil vom 21. März 1991, Az.: C-303/88).
  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 221/05

    Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen in der Insolvenz der Gesellschaft bei

    Generell sind bei der Durchführung der Rückforderung auch die mit dem Beihilfeverbot verfolgten Ziele zu berücksichtigen (EuGH, Rs. C-334/99, Slg. 2003, I-1139 Rn. 118).
  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 256/06

    Anfechtbarkeit der Rückzahlung einer Beihilfe in der Insolvenz des Empfängers

    Generell sind bei der Durchführung der Rückforderung auch die mit dem Beihilfeverbot verfolgten Ziele zu berücksichtigen (EuGH, Rs. C-334/99, Slg. 2003, I-1139 Rn. 118).
  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

    Insbesondere geht aus der Rechtsprechung hervor, dass zur Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Kapitalgeber, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, getroffen worden wäre, nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen sind, die mit der Eigenschaft des Staates als Anteilseigner zusammenhängen, nicht aber jene, die sich an seine Eigenschaft als Träger von öffentlicher Gewalt knüpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 14, und Belgien/Kommission, 40/85, Slg. 1986, 2321, Randnr. 13, vom 14. September 1994, Spanien/Kommission C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 22, und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, Slg. 2003, I-1139, Randnr. 134).
  • EuGH, 06.03.2018 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

    Dies gelte auch für die Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission (C-278/92 bis C-280/92, EU:C:1994:325), und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission (C-334/99, EU:C:2003:55), da die in diesen Rechtssachen maßgebenden Umstände sich in sachlicher und rechtlicher Hinsicht sehr deutlich von denen in der vorliegenden Rechtssache unterschieden.

    Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Vernünftigkeit einer staatlichen Maßnahme, wie es der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers gebietet, hatte der Gerichtshof so die Kosten des Staates aus der Entlassung der Arbeitnehmer, der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung und der Beihilfen für die Wiederherstellung der industriellen Struktur (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, EU:C:1994:325, Rn. 22) wie auch staatliche Bürgschaften und Forderungen des Staates, sofern sie staatliche Beihilfen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, EU:C:2003:55, Rn. 138 und 140, sowie vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 55, 56 und 61), unberücksichtigt gelassen.

    Daraus folgt, dass die Risiken, die für den Staat bestehen und die sich für ihn aus zuvor gewährten staatlichen Beihilfen ergeben, mit seiner Rolle als Träger öffentlicher Gewalt verknüpft sind und daher nicht zu den Kriterien zählen, die ein privater Wirtschaftsteilnehmer unter normalen Wettbewerbsbedingungen in seine wirtschaftlichen Überlegungen einbezogen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, EU:C:2003:55, Rn. 138 und 140).

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Angesichts des Interesses des betreffenden Mitgliedstaats, rasch Klarheit zu erlangen, ist die Vorprüfungsphase grundsätzlich als dringlich anzusehen, so dass für sie eine zwingende Frist von zwei Monaten ab Eingang der vollständigen Anmeldung bei der Kommission gilt (Urteil Lorenz, Randnr. 4, und Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 2003 in der Rechtssache C-334/99, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-1139, Randnrn.

    Dieses Verfahren bezweckt dann zum einen, der Kommission zu ermöglichen, sich umfassend über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten, indem sie, wie es ihre Pflicht ist, alle erforderlichen Stellungnahmen einholt, bevor sie ihre endgültige Entscheidung erlässt, und zum anderen, die Rechte potenzieller Betroffener dadurch zu wahren, dass die Kommission ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, und vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 17, sowie Urteil Portugal/Kommission, oben angeführt in Randnr. 31, Randnr. 33).

    102 Prüft die Kommission die Qualifikation eines solchen Entwurfs und seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, so kann sie ihre Prüfung auf die allgemeinen Merkmale des Entwurfs beschränken, wie sie sich aus dessen vollständiger Anmeldung ergeben, ohne jeden einzelnen Anwendungsfall prüfen zu müssen (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 48, Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission, oben angeführt in Randnr. 41, Randnr. 51, sowie Urteile vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 67, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-278/00, Griechenland/Kommission, Slg. 2004, I-3997, Randnr. 24).

    130 Schließlich ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen vom Gemeinschaftsrichter anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission zum Zeitpunkt ihres Erlasses verfügte oder verfügen konnte (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-277/00, Deutschland/Kommission, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 39).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

    In den Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, ergibt, dass sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen kann, hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission, 57/86, Slg. 1988, 2855, Randnr. 15, vom 24. Oktober 1996, Deutschland u. a./Kommission, C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52, vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 98, Portugal/Kommission, Randnr. 89, vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, Slg. 2003, I-1139, Randnr. 59, und vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, Slg. 2009, I-3639, Randnr. 49).
  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

    Außerdem bestätige das Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission (C-334/99, Slg. 2003, I-1139), auf das sich die Kommission in ihren Schriftsätzen berufe und dem zufolge zwischen den Verpflichtungen, die der Staat als Anteilseigner einer Gesellschaft zu übernehmen habe, und den Verpflichtungen, die ihm als Hoheitsträger oblägen, zu unterscheiden sei, in Wirklichkeit die Auffassung der EDF, da es voraussetze, dass das Verhalten des als Kapitalgeber handelnden Staates mit dem Verhalten eines unter normalen Marktbedingungen handelnden privaten Kapitalgebers verglichen werde.

    Der Umstand, dass "Steuergeschenke" a priori untersagt seien, sei ausschließlich auf die Anwendung des genannten und vom Gerichtshof anerkannten Grundsatzes der Neutralität zurückzuführen, dem zufolge "zwischen den Verpflichtungen zu unterscheiden [ist], die der Staat als Anteilseigner einer Gesellschaft zu übernehmen hat, und den Verpflichtungen, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen" (Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 134).

    Insoweit kann erstens dem Vorbringen der Kommission nicht gefolgt werden, angesichts des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Deutschland/Kommission (C-334/99, oben in Randnr. 185 angeführt) könne das Kriterium des privaten Kapitalgebers nicht angewandt werden, da der französische Staat in der vorliegenden Rechtssache seine hoheitlichen Befugnisse durch Rückgriff auf ein Gesetz ausgeübt habe, um auf eine Steuerforderung zu verzichten, und sich daher nicht wie ein privater Aktionär verhalten habe.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07

    KG Holding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuG, 28.02.2012 - T-268/08

    Land Burgenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der

  • EuG, 11.09.2012 - T-565/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der diese

  • EuGH, 30.09.2003 - C-57/00

    Freistaat Sachsen v Commission

  • EuG, 17.12.2008 - T-196/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE

  • EuGH, 07.03.2018 - C-127/16

    Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen

  • EuGH, 26.03.2020 - C-244/18

    Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und

  • EuG, 22.01.2013 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche

  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2017 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 30.09.2003 - C-301/96

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 21.03.2013 - C-405/11

    Kommission / Buczek Automotive

  • EuG, 03.03.2010 - T-163/05

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission zur Übertragung zweier

  • EuG, 16.01.2018 - T-747/15

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss der Kommission, Frankreich zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10

    Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-119/05

    Lucchini - EGKS - Rückforderung einer Beihilfe, die für mit dem Gemeinsamen Markt

  • EuG, 09.07.2008 - T-301/01

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2005 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der von der Region

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20

    Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2007 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Neue Angriffs- und

  • EuG, 23.11.2006 - T-217/02

    Ter Lembeek / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-127/16

    SNCF Mobilités / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuG, 28.02.2012 - T-282/08

    Grazer Wechselseitige Versicherung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 07.07.2004 - T-107/01

    Lormines / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-276/02

    Spanien / Kommission

  • VG Berlin, 21.02.2012 - 20 A 369.08

    Rechtmäßigkeit der staatlichen Förderung der Goethe-Institute; hier: Förderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2007 - C-342/06

    La Poste / Ufex u.a. - Rechtsmittel - Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel -

  • FG Düsseldorf, 14.09.2004 - 16 K 4829/02

    Investitionszulage; Eisenindustrie; Stahlindustrie; Schrottrecycling;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-334/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,14551
Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-334/99 (https://dejure.org/2002,14551)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.01.2002 - C-334/99 (https://dejure.org/2002,14551)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 2002 - C-334/99 (https://dejure.org/2002,14551)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,14551) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS- und EG-Vertrag - Staatliche Beihilfen - Zusammensetzung der Kommission - Anmeldung der Beihilfen und Beihilfevorhaben bei der Kommission - Begriff und Inhalt der Anmeldung - Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags - Fünfter Stahlbeihilfenkodex - Zuständigkeit der ...

  • EU-Kommission

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-334/99
    20: - Urteile vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 11), vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnr. 18), vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 38) und Österreich/Kommission (Randnr. 74).

    38: - Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053, Randnrn. 45 bis 47).

    1998, C 74, S. 9.45: - Beschluss vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 80).

    48: - Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98 (Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnrn.

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-334/99
    14: - Vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-126/96 und T-127/96 (Breda Fucini u. a., Slg. 1998, II-3437, Randnr. 47).

    46: - Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-126/96 und T-127/96 (BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 88).

    47: - Urteil BFM und EFIM/Kommission (Randnrn. 83 und 84).

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-334/99
    18: - Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17) und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 48).

    20: - Urteile vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 11), vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90 (Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnr. 18), vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 38) und Österreich/Kommission (Randnr. 74).

    50: - Urteil vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssache C-278/92 bis C-279/92 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2017 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

    17 Urteil Gröditzer Stahlwerke (Rn. 140) und Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Deutschland/Kommission (C-334/99, EU:C:2002:41, Nr. 64).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht