Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 04.02.2016 - C-336/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,898
EuGH, 04.02.2016 - C-336/14 (https://dejure.org/2016,898)
EuGH, Entscheidung vom 04.02.2016 - C-336/14 (https://dejure.org/2016,898)
EuGH, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - C-336/14 (https://dejure.org/2016,898)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ince

    Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Glücksspiel -Staatliches Monopol auf Sportwetten - Vorherige behördliche Erlaubnis - Ausschluss privater Veranstalter - Annahme von Wetten für einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Veranstalter - Strafrechtliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ince

    Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Glücksspiel - Staatliches Monopol auf Sportwetten - Vorherige behördliche Erlaubnis - Ausschluss privater Veranstalter - Annahme von Wetten für einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Veranstalter - Strafrechtliche ...

  • kanzlei.biz

    EU-Recht kann Ahndung einer rechtswidrig erfolgten Sportwetten-Vermittlung entgegenstehen

  • doev.de PDF

    Ince - Strafrechtliche Sanktionen für Sportwettenvermittlung

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Zur Auslegung von Art. 56 AEUV, der die Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten durch einen privaten Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen privaten Wirtschaftsteilnehmer, der über keine Erlaubnis ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtstaatliche Vermittlung von Sportwetten für eine lizensierte Gesellschaft mit Sitz in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Sonthofen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SERV - Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten in Deutschland entgegenstehen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten in Deutschland ohne Erlaubnis

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten in Deutschland

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 04.02.2016)

    Sportwetten: Das Spiel ist aus

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    EU-Recht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten in Deutschland entgegenstehen

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Deutsche Sportwettenregulierung ist unionsrechtswidrig

  • spielerecht.de (Kurzinformation)

    Europäischer Gerichtshof stärkt den privaten Sportwettenmarkt

  • weka.de (Kurzinformation)

    Dienstleistungsfreiheit hindert das Ahnden illegaler Sportwetten

  • noerr.com (Kurzinformation)

    GlüStV 2012

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Übergangsregelungen im Glücksspielrecht gerügt: Ein Pyrrhussieg für Online-Sportwettangebote

Sonstiges (9)

  • lto.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 27.01.2020)

    Neuregulierung des Glücksspiel-Staatsvertrags: Die Liberalisierer setzen sich durch

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Ince

  • isa-guide.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme der Angeklagten an den EuGH

  • isa-guide.de PDF (Sonstiges)

    Stellungnahme der Europäischen Kommission an den EuGH

  • causasportnews.com (Sonstiges)

    Deutsche Sportwettenregelung (mal wieder) vor dem EuGH

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Glücksspiel - Staatliches Monopol auf Sportwetten - Vorherige behördliche Erlaubnis - Ausschluss privater Veranstalter - Annahme von Wetten für einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Veranstalter - Strafrechtliche ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • isa-guide.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung vor dem EuGH in der Rechtssache C-336/14 (Ince)

  • isa-guide.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Das Fiasko beim Sportwetten-Konzessionsverfahren: Klärung durch den EuGH?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 369
  • GRUR Int. 2016, 365
  • EuZW 2016, 280
  • K&R 2016, 252
  • DÖV 2016, 350
  • SpuRt 2016, 65
 
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Wird zitiert von ... (226)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus EuGH, 04.02.2016 - C-336/14
    Mit den Urteilen Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504) sowie Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) entschied der Gerichtshof, dass die deutschen Gerichte berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben konnten, dass dieses Staatsmonopol nicht geeignet sei, die Erreichung der vom deutschen Gesetzgeber geltend gemachten Ziele des Allgemeininteresses in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, wenn sie in den Urteilsgründen u. a. feststellten, dass die Inhaber des aufgrund des Lotteriestaatsvertrags und des Glücksspielstaatsvertrags bestehenden staatlichen Monopols intensive Werbekampagnen führten und dass die zuständigen Behörden eine Politik betrieben, die darauf abziele, zur Teilnahme an bestimmten Glücksspielen zu ermuntern, die nicht unter das genannte Monopol fielen und mit denen eine besonders hohe Suchtgefahr einhergehe.

    Die infolge der Urteile Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504) sowie Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) ergangene Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und später, mit mehreren Urteilen vom 16. Mai 2013, dahin ergänzt, dass die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten durch einen privaten Anbieter ohne deutsche Erlaubnis bis zur Klärung der Erlaubnisfähigkeit des Anbieters durch die zuständigen Behörden präventiv verboten werden kann, sofern nicht die für die staatlichen Veranstalter vorgesehenen materiellen Erlaubnisvoraussetzungen - mit Ausnahme der möglicherweise rechtswidrigen Monopolvorschriften - offensichtlich erfüllt sind.

    a) das Konzessionsverfahren und in diesem Zusammenhang geführte Rechtsstreitigkeiten von der Konzessionsstelle gemeinsam mit derjenigen Rechtsanwaltskanzlei betrieben werden, die die Mehrzahl der Bundesländer und ihre Lotterieunternehmen im Zusammenhang mit dem unionsrechtswidrigen Sportwettenmonopol regelmäßig beraten und vor nationalen Gerichten gegen private Wettanbieter vertreten hat und mit der Vertretung der staatlichen Stellen in den Vorabentscheidungsverfahren Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504), Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) und Winner Wetten (C-409/06, EU:C:2010:503) beauftragt war;.

    Insoweit ist eingangs darauf hinzuweisen, dass gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Bestimmungen der Verträge und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Organe in ihrem Verhältnis zum innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten bewirken, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird (vgl. Urteile Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 17, Factortame u. a., C-213/89, EU:C:1990:257, Rn. 18, und Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 53).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts eine nationale Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol, die nach den Feststellungen eines nationalen Gerichts Beschränkungen mit sich bringt, die mit dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar sind, weil sie nicht dazu beitragen, die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden darf (vgl. Urteile Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 69, sowie Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33, Rn. 38).

    Zu den Konsequenzen einer solchen Unionsrechtswidrigkeit ist daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. Urteile Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 69, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 115, sowie Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80, Rn. 43).

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

    Auszug aus EuGH, 04.02.2016 - C-336/14
    c) Sind die unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit, sowie das Urteil Stanleybet International u. a. (C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33) dahin auszulegen, dass sie einer dauerhaften, als "präventiv" bezeichneten Untersagung oder Sanktionierung der grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten entgegenstehen, wenn dies damit begründet wird, dass für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht "offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar war", dass die Vermittlungstätigkeit alle materiellen Erlaubnisvoraussetzungen - abgesehen von dem monopolistischen Staatsvorbehalt - erfüllt?.

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts eine nationale Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol, die nach den Feststellungen eines nationalen Gerichts Beschränkungen mit sich bringt, die mit dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar sind, weil sie nicht dazu beitragen, die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden darf (vgl. Urteile Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 69, sowie Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33, Rn. 38).

    Nach dem gegenwärtigen Stand des Unionsrechts steht es den Mitgliedstaaten nämlich immer noch offen, das bestehende Monopol zu reformieren, um es mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags in Einklang zu bringen, indem es insbesondere einer wirksamen und strengen behördlichen Kontrolle unterworfen wird (vgl. Urteil Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33, Rn. 46).

    In einem solchen Fall muss die Einführung eines Systems der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen in diesem Mitgliedstaat auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (vgl. Urteile Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 90, sowie Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33, Rn. 47).

    Insoweit ist zu betonen, dass der Gerichtshof, wie oben in den Rn. 53 bis 55 in Erinnerung gerufen, im Urteil Stanleybet International u. a. (C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33, Rn. 38, 46 und 47) entschieden hat, dass eine innerstaatliche Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol, die nach den Feststellungen eines nationalen Gerichts Beschränkungen mit sich bringt, die mit dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar sind, nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden darf.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus EuGH, 04.02.2016 - C-336/14
    Mit den Urteilen Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504) sowie Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) entschied der Gerichtshof, dass die deutschen Gerichte berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben konnten, dass dieses Staatsmonopol nicht geeignet sei, die Erreichung der vom deutschen Gesetzgeber geltend gemachten Ziele des Allgemeininteresses in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, wenn sie in den Urteilsgründen u. a. feststellten, dass die Inhaber des aufgrund des Lotteriestaatsvertrags und des Glücksspielstaatsvertrags bestehenden staatlichen Monopols intensive Werbekampagnen führten und dass die zuständigen Behörden eine Politik betrieben, die darauf abziele, zur Teilnahme an bestimmten Glücksspielen zu ermuntern, die nicht unter das genannte Monopol fielen und mit denen eine besonders hohe Suchtgefahr einhergehe.

    Die infolge der Urteile Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504) sowie Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) ergangene Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und später, mit mehreren Urteilen vom 16. Mai 2013, dahin ergänzt, dass die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten durch einen privaten Anbieter ohne deutsche Erlaubnis bis zur Klärung der Erlaubnisfähigkeit des Anbieters durch die zuständigen Behörden präventiv verboten werden kann, sofern nicht die für die staatlichen Veranstalter vorgesehenen materiellen Erlaubnisvoraussetzungen - mit Ausnahme der möglicherweise rechtswidrigen Monopolvorschriften - offensichtlich erfüllt sind.

    a) das Konzessionsverfahren und in diesem Zusammenhang geführte Rechtsstreitigkeiten von der Konzessionsstelle gemeinsam mit derjenigen Rechtsanwaltskanzlei betrieben werden, die die Mehrzahl der Bundesländer und ihre Lotterieunternehmen im Zusammenhang mit dem unionsrechtswidrigen Sportwettenmonopol regelmäßig beraten und vor nationalen Gerichten gegen private Wettanbieter vertreten hat und mit der Vertretung der staatlichen Stellen in den Vorabentscheidungsverfahren Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504), Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) und Winner Wetten (C-409/06, EU:C:2010:503) beauftragt war;.

    In einem solchen Fall muss die Einführung eines Systems der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen in diesem Mitgliedstaat auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (vgl. Urteile Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 90, sowie Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33, Rn. 47).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 04.02.2016 - C-336/14
    Mit den Urteilen Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504) sowie Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) entschied der Gerichtshof, dass die deutschen Gerichte berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben konnten, dass dieses Staatsmonopol nicht geeignet sei, die Erreichung der vom deutschen Gesetzgeber geltend gemachten Ziele des Allgemeininteresses in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, wenn sie in den Urteilsgründen u. a. feststellten, dass die Inhaber des aufgrund des Lotteriestaatsvertrags und des Glücksspielstaatsvertrags bestehenden staatlichen Monopols intensive Werbekampagnen führten und dass die zuständigen Behörden eine Politik betrieben, die darauf abziele, zur Teilnahme an bestimmten Glücksspielen zu ermuntern, die nicht unter das genannte Monopol fielen und mit denen eine besonders hohe Suchtgefahr einhergehe.

    Die infolge der Urteile Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504) sowie Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) ergangene Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und später, mit mehreren Urteilen vom 16. Mai 2013, dahin ergänzt, dass die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten durch einen privaten Anbieter ohne deutsche Erlaubnis bis zur Klärung der Erlaubnisfähigkeit des Anbieters durch die zuständigen Behörden präventiv verboten werden kann, sofern nicht die für die staatlichen Veranstalter vorgesehenen materiellen Erlaubnisvoraussetzungen - mit Ausnahme der möglicherweise rechtswidrigen Monopolvorschriften - offensichtlich erfüllt sind.

    a) das Konzessionsverfahren und in diesem Zusammenhang geführte Rechtsstreitigkeiten von der Konzessionsstelle gemeinsam mit derjenigen Rechtsanwaltskanzlei betrieben werden, die die Mehrzahl der Bundesländer und ihre Lotterieunternehmen im Zusammenhang mit dem unionsrechtswidrigen Sportwettenmonopol regelmäßig beraten und vor nationalen Gerichten gegen private Wettanbieter vertreten hat und mit der Vertretung der staatlichen Stellen in den Vorabentscheidungsverfahren Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504), Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) und Winner Wetten (C-409/06, EU:C:2010:503) beauftragt war;.

    Zu den Konsequenzen einer solchen Unionsrechtswidrigkeit ist daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. Urteile Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 69, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 115, sowie Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80, Rn. 43).

  • EuGH, 15.10.2007 - C-410/07

    Happel - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 04.02.2016 - C-336/14
    Mit den Urteilen Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504) sowie Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) entschied der Gerichtshof, dass die deutschen Gerichte berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben konnten, dass dieses Staatsmonopol nicht geeignet sei, die Erreichung der vom deutschen Gesetzgeber geltend gemachten Ziele des Allgemeininteresses in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, wenn sie in den Urteilsgründen u. a. feststellten, dass die Inhaber des aufgrund des Lotteriestaatsvertrags und des Glücksspielstaatsvertrags bestehenden staatlichen Monopols intensive Werbekampagnen führten und dass die zuständigen Behörden eine Politik betrieben, die darauf abziele, zur Teilnahme an bestimmten Glücksspielen zu ermuntern, die nicht unter das genannte Monopol fielen und mit denen eine besonders hohe Suchtgefahr einhergehe.

    Die infolge der Urteile Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504) sowie Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) ergangene Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und später, mit mehreren Urteilen vom 16. Mai 2013, dahin ergänzt, dass die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten durch einen privaten Anbieter ohne deutsche Erlaubnis bis zur Klärung der Erlaubnisfähigkeit des Anbieters durch die zuständigen Behörden präventiv verboten werden kann, sofern nicht die für die staatlichen Veranstalter vorgesehenen materiellen Erlaubnisvoraussetzungen - mit Ausnahme der möglicherweise rechtswidrigen Monopolvorschriften - offensichtlich erfüllt sind.

    a) das Konzessionsverfahren und in diesem Zusammenhang geführte Rechtsstreitigkeiten von der Konzessionsstelle gemeinsam mit derjenigen Rechtsanwaltskanzlei betrieben werden, die die Mehrzahl der Bundesländer und ihre Lotterieunternehmen im Zusammenhang mit dem unionsrechtswidrigen Sportwettenmonopol regelmäßig beraten und vor nationalen Gerichten gegen private Wettanbieter vertreten hat und mit der Vertretung der staatlichen Stellen in den Vorabentscheidungsverfahren Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504), Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) und Winner Wetten (C-409/06, EU:C:2010:503) beauftragt war;.

    Zu den Konsequenzen einer solchen Unionsrechtswidrigkeit ist daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. Urteile Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 69, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 115, sowie Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80, Rn. 43).

  • EuGH, 15.10.2007 - C-409/07

    Avalon Service-Online-Dienste - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 04.02.2016 - C-336/14
    Mit den Urteilen Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504) sowie Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) entschied der Gerichtshof, dass die deutschen Gerichte berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben konnten, dass dieses Staatsmonopol nicht geeignet sei, die Erreichung der vom deutschen Gesetzgeber geltend gemachten Ziele des Allgemeininteresses in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, wenn sie in den Urteilsgründen u. a. feststellten, dass die Inhaber des aufgrund des Lotteriestaatsvertrags und des Glücksspielstaatsvertrags bestehenden staatlichen Monopols intensive Werbekampagnen führten und dass die zuständigen Behörden eine Politik betrieben, die darauf abziele, zur Teilnahme an bestimmten Glücksspielen zu ermuntern, die nicht unter das genannte Monopol fielen und mit denen eine besonders hohe Suchtgefahr einhergehe.

    Die infolge der Urteile Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504) sowie Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) ergangene Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und später, mit mehreren Urteilen vom 16. Mai 2013, dahin ergänzt, dass die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten durch einen privaten Anbieter ohne deutsche Erlaubnis bis zur Klärung der Erlaubnisfähigkeit des Anbieters durch die zuständigen Behörden präventiv verboten werden kann, sofern nicht die für die staatlichen Veranstalter vorgesehenen materiellen Erlaubnisvoraussetzungen - mit Ausnahme der möglicherweise rechtswidrigen Monopolvorschriften - offensichtlich erfüllt sind.

    a) das Konzessionsverfahren und in diesem Zusammenhang geführte Rechtsstreitigkeiten von der Konzessionsstelle gemeinsam mit derjenigen Rechtsanwaltskanzlei betrieben werden, die die Mehrzahl der Bundesländer und ihre Lotterieunternehmen im Zusammenhang mit dem unionsrechtswidrigen Sportwettenmonopol regelmäßig beraten und vor nationalen Gerichten gegen private Wettanbieter vertreten hat und mit der Vertretung der staatlichen Stellen in den Vorabentscheidungsverfahren Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504), Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) und Winner Wetten (C-409/06, EU:C:2010:503) beauftragt war;.

    Zu den Konsequenzen einer solchen Unionsrechtswidrigkeit ist daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. Urteile Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 69, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 115, sowie Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80, Rn. 43).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

    Auszug aus EuGH, 04.02.2016 - C-336/14
    Da es in Vorlagefrage 1 b) und c) darum geht, ob die Voraussetzungen des nationalen Rechts für die Erteilung einer Erlaubnis unionsrechtswidrig waren, kann die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage für das beim vorlegenden Gericht anhängige Verfahren nicht in Zweifel gezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80, Rn. 43).

    Zu den Konsequenzen einer solchen Unionsrechtswidrigkeit ist daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. Urteile Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 69, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 115, sowie Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80, Rn. 43).

    Es verlangt, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens klar, genau und eindeutig formuliert sind, so dass zum einen alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die genaue Bedeutung dieser Informationen verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen dem Ermessen der konzessionserteilenden Stelle Grenzen gesetzt werden und diese tatsächlich überprüfen kann, ob die Gebote der Bieter die für das betreffende Verfahren geltenden Kriterien erfüllen (Urteil Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-307/13

    Ivansson u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG -

    Auszug aus EuGH, 04.02.2016 - C-336/14
    Eingangs ist daran zu erinnern, dass die Missachtung der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34 vorgesehenen Notifizierungspflicht ein Verfahrensmangel beim Erlass der betreffenden technischen Vorschriften ist, der zur Unanwendbarkeit dieser technischen Vorschriften führt, so dass sie dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden können (vgl. insbesondere Urteil Ivansson u. a., C-307/13, EU:C:2014:2058, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Begriff stellt nämlich ausschließlich auf die nationalen Maßnahmen ab, die sich auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche beziehen und daher eines der für ein Erzeugnis vorgeschriebenen Merkmale festlegen (vgl. Urteile Fortuna u. a., C-213/11, C-214/11 und C-217/11, EU:C:2012:495, Rn. 28, sowie Ivansson u. a., C-307/13, EU:C:2014:2058, Rn. 19).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    Auszug aus EuGH, 04.02.2016 - C-336/14
    Dieses Verbot, das aus dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts und aus dem in Art. 4 Abs. 3 EU vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit folgt, obliegt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten allen Stellen, auch den Strafverfolgungsbehörden, des betroffenen Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-213/11

    Fortuna - Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG - Normen und technische Vorschriften

    Auszug aus EuGH, 04.02.2016 - C-336/14
    Dieser Begriff stellt nämlich ausschließlich auf die nationalen Maßnahmen ab, die sich auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche beziehen und daher eines der für ein Erzeugnis vorgeschriebenen Merkmale festlegen (vgl. Urteile Fortuna u. a., C-213/11, C-214/11 und C-217/11, EU:C:2012:495, Rn. 28, sowie Ivansson u. a., C-307/13, EU:C:2014:2058, Rn. 19).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • EuGH, 25.01.2007 - C-370/05

    Festersen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG

  • EuGH, 21.04.2005 - C-267/03

    Lindberg - Richtlinie 83/189/EWG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der

  • EuGH, 14.03.2000 - C-54/99

    Eglise de scientologie

  • EuGH, 16.09.1997 - C-279/94

    Kommission / Italien

  • EuGH, 04.06.2002 - C-483/99

    Besondere Rechte des französischen Staates an der Société Nationale Elf-Aquitaine

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • EuGH, 30.03.2023 - C-34/21

    Der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die

    Gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts bewirken nämlich die Bestimmungen der Verträge und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Organe in ihrem Verhältnis zum innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird (Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 17, vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, EU:C:1990:257, Rn. 18, und vom 4. Februar 2016, Ince, C-336/14, EU:C:2016:72, Rn. 52).
  • EuGH, 27.04.2017 - C-680/15

    Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Für die Würdigung des Sachverhalts und die Auslegung des nationalen Rechts ist nämlich das vorlegende Gericht allein zuständig (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 4. Februar 2016, Ince, C-336/14, EU:C:2016:72, Rn. 88).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2022 - 23 U 55/21

    Rückzahlungsverpflichtung von Online-Glückspieleinsätzen bei Fehlen der

    Selbst wenn man unterstellt, dass das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 im Falle eines Verstoßes gegen Art. 56 AEUV gemäß dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts als entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne Weiteres und auch im Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen unanwendbar wäre (vgl. i.E. EuGH, Urt. v. 07.08.2018 - C-122/17 -, DAR 2018, 554; Urt. v. 19.04.2016 - C-441/14 -, ZIP 2016, 1085; Urt. v. 04.02.2016 - C-336/14 -, NVwZ 2016, 369; Urt. v. 08.09.2010 - C-409/06 -, NVwZ 2010, 1419; Urt. v. 19.01.2010 - C-555/07 -, NJW 2010, 427; vgl. jüngst auch BGH, EuGH-Vorlage vom 14.05.2020 - VII ZR 174/19 -, NJW 2020, 2328; offenlassen insoweit: EuGH, Urt.v.18.01.2022 - C-261/20 -, NJW 2022, 927), dringt die Beklagte nicht durch.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2015 - C-336/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,29257
Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2015 - C-336/14 (https://dejure.org/2015,29257)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.10.2015 - C-336/14 (https://dejure.org/2015,29257)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - C-336/14 (https://dejure.org/2015,29257)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ince

    Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Staatliches Monopol auf Sportwetten - Erlaubnis - Ausschluss privater Veranstalter - Strafrechtliche Sanktionen - Richtlinie 98/34/EG - Entwurf technischer Vorschriften - Notifizierungspflicht - Vereinbarkeit einer Lizenz ...

  • rechtsportal.de

    Nichtstaatliche Vermittlung von Sportwetten für eine lizensierte Gesellschaft mit Sitz in anderem Mitgliedstaat; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Sonthofen

Besprechungen u.ä.

  • causasportnews.com (Entscheidungsbesprechung)

    Der deutschen Glücksspielregelung droht das endgültige "Aus”

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2015 - C-336/14
    a) das Konzessionsverfahren und in diesem Zusammenhang geführte Rechtsstreitigkeiten von der Konzessionsstelle gemeinsam mit derjenigen Rechtsanwaltskanzlei betrieben werden, die die Mehrzahl der Bundesländer und ihre Lotterieunternehmen im Zusammenhang mit dem unionsrechtswidrigen Sportwettenmonopol regelmäßig beraten und vor nationalen Gerichten gegen private Wettanbieter vertreten hat und mit der Vertretung der staatlichen Stellen in den Vorabentscheidungsverfahren Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504), Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) und Winner Wetten (C-409/06, EU:C:2010:503) beauftragt war,.

    5 - C-46/08, EU:C:2010:505.

    9 - Urteile Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504) sowie Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505).

    11 - C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 71.

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2015 - C-336/14
    Siehe auch Urteil Sporting Exchange (C-203/08, EU:C:2010:307, Rn. 39 bis 47).

    42 - Siehe Urteil Sporting Exchange (C-203/08, EU:C:2010:307, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48 - Siehe Urteil Sporting Exchange (C-203/08, EU:C:2010:307, Rn. 39 bis 47).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2015 - C-336/14
    a) das Konzessionsverfahren und in diesem Zusammenhang geführte Rechtsstreitigkeiten von der Konzessionsstelle gemeinsam mit derjenigen Rechtsanwaltskanzlei betrieben werden, die die Mehrzahl der Bundesländer und ihre Lotterieunternehmen im Zusammenhang mit dem unionsrechtswidrigen Sportwettenmonopol regelmäßig beraten und vor nationalen Gerichten gegen private Wettanbieter vertreten hat und mit der Vertretung der staatlichen Stellen in den Vorabentscheidungsverfahren Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504), Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) und Winner Wetten (C-409/06, EU:C:2010:503) beauftragt war,.

    3 - C-409/06, EU:C:2010:503.

    12 - C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 28.

  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2015 - C-336/14
    39 - Siehe Urteile Rinner-Kühn (171/88, EU:C:1989:328, Rn. 15), Schönheit und Becker (C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 82), sowie Bressol u. a. (C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 64).

    40 - Siehe Urteil Bressol u. a. (C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 65).

  • EuGH, 16.09.1997 - C-279/94

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2015 - C-336/14
    31 - Siehe Urteil Kommission/Italien (C-279/94, EU:C:1997:396, Rn. 40 und 41).

    36 - Siehe Urteil Kommission/Italien (C-279/94, EU:C:1997:396, Rn. 42).

  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2015 - C-336/14
    27 - Dies ist seit dem Urteil CIA Security International (C-194/94, EU:C:1996:172, Rn. 44) ständige Rechtsprechung.

    35 - C-194/94, EU:C:1996:172, Rn. 54.

  • EuGH, 14.11.2013 - C-221/12

    Belgacom - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2015 - C-336/14
    41 - Siehe Urteil Belgacom (C-221/12, EU:C:2013:736, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

  • EuGH, 19.07.2012 - C-213/11

    Fortuna - Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG - Normen und technische Vorschriften

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • EuGH, 03.03.2005 - C-21/03

    Fabricom

  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

  • EuGH, 07.12.2000 - C-324/98

    Telaustria und Telefonadress

  • EuGH, 09.03.2000 - C-358/98

    Kommission / Italien

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • VG Wiesbaden, 15.04.2016 - 5 K 1431/14

    Land Hessen verpflichtet, einem nicht berücksichtigten Konkurrenten eine

    Auch die Konzessionsrichtlinie (Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe), die bis zu ihrer Umsetzung jedenfalls als Orientierung dienen kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.10.2015 in der Rechtssache C - 336/14, Rn. 71), sieht in Art. 18 Abs. 1 eine Beschränkung der Laufzeit von Konzessionen vor.
  • VG Saarlouis, 21.07.2016 - 6 L 70/16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Untersagungsverfügung betreffend die Vermittlung

    Weder die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Ausführungen des Generalanwalts in dessen Schlussanträgen vom 22.10.2015 in der Rechtssache C-336/14, Sebat Ince, noch das in dieser Rechtssache ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.02.2016.

    C-336/14, Ince, NVwZ 2016, 369.

    C-336/14, Ince, a.a.O.

    Zur Maßgeblichkeit des gesetzlichen Erlaubnisvorbehalts und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BVerwG auch nach der Entscheidung des EuGH vom 04.02.2016, Rs. C-336/14, Ince, vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.05.2016, 1 B 199/15; ebenso VG Augsburg, Beschluss vom 11.04.2016, Au 5 S 16.375, zitiert nach juris.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-49/16

    Unibet International - Dienstleistungsfreiheit - Art. 56 AEUV -

    11 Vgl. eingehender meine Schlussanträge in der Rechtssache Ince (C-336/14, EU:C:2015:724, Nr. 32).

    21 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Ince (C-336/14, EU:C:2015:724, Nr. 32).

    22 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Ince (C-336/14, EU:C:2015:724, Nr. 68).

  • OVG Saarland, 12.05.2016 - 1 B 199/15

    Einschreiten gegen Glücksspiel im Internet

    Entgegen der Annahme der Antragstellerin sind auch die Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen vom 22.10.2015 - C-336/14 (Ince) - sowie insbesondere das in dieser Rechtssache ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4.2.2016 nicht geeignet, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Untersagungsanordnung zu begründen.
  • VG Wiesbaden, 31.10.2016 - 5 K 1467/14

    Die Beschränkung in § 10 a Abs. 3 GlüStV auf 20 Sportwetten Konzessionen ist

    Auch die Konzessionsrichtlinie (Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe), die bis zu ihrer Umsetzung jedenfalls als Orientierung dienen kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.10.2015 in der Rechtssache C - 336/14, Rn. 71), sieht in Art. 18 Abs. 1 eine Beschränkung der Laufzeit von Konzessionen vor.
  • VG Wiesbaden, 31.10.2016 - 5 K 1388/14

    Die Beschränkung in § 10 a Abs. 3 GlüStV auf 20 Sportwetten Konzessionen ist

    Auch die Konzessionsrichtlinie (Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe), die bis zu ihrer Umsetzung jedenfalls als Orientierung dienen kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.10.2015 in der Rechtssache C - 336/14, Rn. 71), sieht in Art. 18 Abs. 1 eine Beschränkung der Laufzeit von Konzessionen vor.
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