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   EuGH, 21.05.2015 - C-339/14   

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EuGH, 21.05.2015 - C-339/14 (https://dejure.org/2015,11160)
EuGH, Entscheidung vom 21.05.2015 - C-339/14 (https://dejure.org/2015,11160)
EuGH, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - C-339/14 (https://dejure.org/2015,11160)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wittmann

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Sperrfrist - Erteilung der Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat vor Beginn einer Sperrfrist im Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes - Gründe für die Ablehnung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wittmann

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Sperrfrist - Erteilung der Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat vor Beginn einer Sperrfrist im Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes - Gründe für die Ablehnung ...

  • IWW
  • blutalkohol PDF, S. 356
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung der Anerkennung von Unionsführerscheinen zur Umgehung der im Wohnsitzstaat verfügten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis; Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Nürnberg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sperrfrist und die ausländische EU-Fahrerlaubnis

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grenzen der Anerkennung der Gültigkeit eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grenzen der Anerkennung der Gültigkeit eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    EU-Führerscheintourismus vor Rechtskraft einer isolierten Sperre

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    EU-Führerschein, wenn der deutsche "Lappen" weg ist, nicht gültig!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kein ungestraftes Fahren mehr mit EU-Führerschein, wenn der deutsche Führerschein weg ist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein ungestraftes Fahren mehr mit EU-Führerschein, wenn der deutsche Führerschein weg ist

Besprechungen u.ä.

  • Burhoff online Blog (Leitsatz und Entscheidungsbesprechung)

    Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis nach inländischer isolierter Sperrfrist - darf ich damit fahren?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Wittmann

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Sperrfrist - Erteilung der Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat vor Beginn einer Sperrfrist im Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes - Gründe für die Ablehnung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3217
  • NZV 2016, 38
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.11.2008 - C-1/07

    Weber - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-339/14
    Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass das vorlegende Gericht auf Parallelen der vorliegenden Rechtssache zu dem Sachverhalt hingewiesen habe, der dem Urteil Weber (C-1/07, EU:C:2008:640) zugrunde gelegen habe.

    Dies sei zu verneinen, da sich Herr Wittmann, soweit sein polnischer Führerschein betroffen sei, in einer Situation befinde, die derjenigen des Angeklagten in der Rechtssache, in der das Urteil Weber (C-1/07, EU:C:2008:640) ergangen sei, vergleichbar sei.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtssache, in der das Urteil Weber (C-1/07, EU:C:2008:640) ergangen ist, um eine Person ging, die in Deutschland ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Drogen geführt hatte und gegen die über die Verhängung einer Geldbuße hinaus eine Aussetzung der Fahrerlaubnis für einen Monat festgesetzt worden war.

    Der Gerichtshof hat mit diesem Urteil entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer Fahrberechtigung abzulehnen, die sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, auf dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis, wenn auch erst nach der Erteilung des fraglichen Führerscheins, angewandt wurde, sofern dieser Führerschein nach einer Entscheidung über die Aussetzung der im erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt wurde und sowohl diese Maßnahme als auch der Entzug aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Weber, C-1/07, EU:C:2008:640, Rn. 41. Vgl. auch Urteil Apelt, C-224/10, EU:C:2011:655, Rn. 31).

    Zwar unterscheidet sich die im Ausgangsverfahren gegen Herrn Wittmann festgesetzte Maßnahme von den Maßnahmen, die gegen Herrn Weber festgesetzt worden sind, da Herr Weber immer noch über seine deutsche Fahrerlaubnis verfügte, als er im deutschen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen hat, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Weber (C-1/07, EU:C:2008:640) ergangen ist, Herr Wittmann zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zuwiderhandlung dagegen nicht.

    Einen Mitgliedstaat zur Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellten Führerscheins zu verpflichten, obwohl er gegen diese Person wegen einer vor dieser Erteilung der Fahrerlaubnis durch den zweiten Staat liegenden Tat eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet hatte, führte dazu, Tätern von Zuwiderhandlungen im Gebiet eines Mitgliedstaats, die mit einer solchen Maßnahme bestraft werden können, einen Anreiz zu schaffen, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten und so den verwaltungs- oder strafrechtlichen Folgen dieser Zuwiderhandlungen zu entgehen, und zerstörte letztendlich das Vertrauen, auf dem das System der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil Weber, C-1/07, EU:C:2008:640, Rn. 39).

    Der Umstand, dass das Urteil, mit dem diese Maßnahme angeordnet worden ist, nach der Ausstellung des Führerscheins in dem zweiten Staat rechtskräftig geworden ist, ist insoweit ohne Bedeutung, da dieser Führerschein nach der Verkündung des Urteils ausgestellt worden ist und die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins vorlagen (vgl. in diesem Sinne Urteil Weber, C-1/07, EU:C:2008:640, Rn. 36 und 41).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-339/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine (Urteil Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 46) dürften diesem Grundsatz keine neuen Ausnahmen hinzugefügt werden.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 sowie Art. 1 Abs. 2 der vor der Richtlinie 2006/126 geltenden Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 40, sowie Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-339/14
    Der Gerichtshof hat mit diesem Urteil entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer Fahrberechtigung abzulehnen, die sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, auf dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis, wenn auch erst nach der Erteilung des fraglichen Führerscheins, angewandt wurde, sofern dieser Führerschein nach einer Entscheidung über die Aussetzung der im erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt wurde und sowohl diese Maßnahme als auch der Entzug aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Weber, C-1/07, EU:C:2008:640, Rn. 41. Vgl. auch Urteil Apelt, C-224/10, EU:C:2011:655, Rn. 31).

    Unter solchen Umständen ist ein Verbot für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nämlich als Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Fahrerlaubnis im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Apelt, C-224/10, EU:C:2011:655, Rn. 33, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass eine polizeiliche Verwahrung als Aussetzung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 gewertet werden kann).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-339/14
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 sowie Art. 1 Abs. 2 der vor der Richtlinie 2006/126 geltenden Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 40, sowie Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 43 und 44).
  • EuGH, 28.10.2020 - C-112/19

    Kreis Heinsberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 2

    Aus den Worten "lehnt die Anerkennung ... ab" ergibt sich, dass diese Bestimmung keine Möglichkeit, sondern eine Verpflichtung regelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 53, und vom 21. Mai 2015, Wittmann, C-339/14, EU:C:2015:333, Rn. 24).

    Einen Mitgliedstaat zur Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellten Führerscheins zu verpflichten, obwohl der erste Mitgliedstaat gegen diese Person wegen einer vor dieser Erteilung dieser Fahrerlaubnis durch den zweiten Mitgliedstaat liegenden Tat eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet hatte, führte, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, des Weiteren dazu, Tätern von Zuwiderhandlungen im Gebiet eines Mitgliedstaats, die mit einer solchen Maßnahme bestraft werden können, einen Anreiz zu schaffen, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten und so den verwaltungs- oder strafrechtlichen Folgen dieser Zuwiderhandlungen zu entgehen, und zerstörte letztendlich das Vertrauen, auf dem das System der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine beruht (vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, Wittmann, C-339/14, EU:C:2015:333, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2017 - 3 L 243/16

    Anerkennung von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen; Führerscheinherausgabe als

    2 RL 2006/126/EG in ständiger Rechtsprechung dahingehend aus, dass eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrfrist ausgestellten Fahrerlaubnis nur dann nicht besteht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung des in der jeweiligen Richtlinie verankerten Wohnsitzerfordernisses ausgestellt worden ist (vgl. u. a. Urteil vom 21. Mai 2015 - Rs. C-339/14 -, juris; Beschluss vom 22. November 2011 - Rs. C-590/10 -, juris), d. h. sich auf der Grundlage von Angaben in diesem später ausgestellten Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - C-329/06 -, juris).
  • VG Würzburg, 16.09.2015 - W 6 K 15.317

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 21. Mai 2015 (C-339/14 - ABl. EU 2015 C 236, 19) ausdrücklich entschieden, dass eine Maßnahme, mit der der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes einer Person, der diese Person, die ein Kraftfahrzeug führt, die Fahrerlaubnis nicht entziehen kann, weil sie bereits zuvor entzogen worden ist, anordnet, dass der genannten Personen während eines bestimmten Zeitraums keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, als Einschränkung, Aussetzung und Entzug der Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/120/EG zu verstehen ist mit der Folge, dass sie der Anerkennung der Gültigkeit jedes von einem anderen Mitgliedsstaat vor Ablauf dieses Zeitraums ausgestellten Führerscheins entgegensteht.

    Ein solches Ergebnis liefe dem Ziel der Sicherheit im Straßenverkehr zuwider (so ausdrücklich EuGH, U. v. 21.5.2015 - C-339/14 - ABl. EU 2015 C 236, 19 - juris Rn. 29).

  • LG Karlsruhe, 16.02.2021 - 5 O 271/19

    Revisionsanwalt muss regelmäßig nur Erfolgsaussichten der

    Die hiergegen gerichtete Beschlussanfechtungsklage des Klägers blieb vor dem AG Düsseldorf (Az. 290a C 339/14; Anlagenband K S. 75 ff) erfolglos.
  • OLG Karlsruhe, 05.07.2018 - 2 Rv 4 Ss 332/18

    Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis: Anerkennung eines während der vorläufigen

    Diese Rechtsprechung hat der EuGH auch nach Erlass der 3. FS-RL fortgeführt (Urteil vom 21.05.2015, C-339/14, ABl. EU 2015 Nr. C 236, 19-20 = NJW 2015, 3217).
  • VGH Bayern, 21.12.2016 - 11 B 16.867

    Inlandsgültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis

    1.2 Der Umstand, dass dem Kläger am 11. Juni 2013, also noch vor Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Passau vom 31. Mai 2013 am 16. Juli 2013, in Österreich ein neuer Führerschein ausgestellt und gleichzeitig die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE um fünf Jahre verlängert wurde, ändert schon deswegen nichts daran, dass die Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden muss, weil die Klassen C und CE nach Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Passau vom 31. Mai 2013 verlängert wurden (vgl. EuGH, U.v. 21.5.2015 - Wittmann, C-339/14 - Abl EU 2015, Nr. C 236, 19 Rn. 28).
  • VG Augsburg, 12.11.2018 - Au 7 E 18.1433

    Europarechtliche Einschränkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis

    Die in Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehene Befugnis ist eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 - Hofmann, juris, Rn. 43 ff.; Urteil vom 21. Mai 2015 - C-339/14 - Wittmann, juris, Rn. 24; zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/429/EWG: EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - C-329/06 und C-343/06 - Wiedemann u. a., juris, Rn. 60; Beschluss vom 3. Juli 2008 - C-225/07 - Möginger, juris, Rn. 37; Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 - Akyüz, juris, Rn. 43 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-632/15

    Popescu

    23 - Vgl. Urteile vom 1. März 2012, Akyüz (C-467/10, EU:C:2012:112), vom 26. April 2012, Hofmann (C-419/10, EU:C:2012:240), vom 23. April 2015, Aykul (C-260/13, EU:C:2015:257), vom 21. Mai 2015, Wittmann (C-339/14, EU:C:2015:333), sowie vom 25. Juni 2015, Nimanis (C-664/13, EU:C:2015:417).
  • VG Regensburg, 03.09.2020 - RO 8 S 20.676

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis

    Die in Art. 11 Abs. 4 der RL 2006/126/EG vorgesehene Befugnis ist aber eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. z.B. EuGH, U.v. 26.4.2012 - C-419/10 - Hofmann - juris, Rn. 43 ff.; U.v. 21.5.2015 - C-339/14 - Wittmann - juris, Rn. 24).
  • VGH Bayern, 02.12.2021 - 11 ZB 21.2338

    Klage auf Feststellung der Inlandsgültigkeit einer slowakischen Fahrerlaubnis

    U.a. wird dort unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 21. Mai 2015 (C-339/14) dargelegt, dass die Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf die zum Zeitpunkt der Ausstellung des slowakischen Führerscheins bereits ausgesprochene Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht verpflichtet war, die Gültigkeit der slowakischen Fahrerlaubnis anzuerkennen.
  • OVG Thüringen, 20.06.2018 - 2 EO 154/17

    Nichtanerkennung einer umgetauschten EU-Fahrerlaubnis

  • VG Bayreuth, 28.05.2020 - B 1 S 20.451

    Feststellung, dass Berechtigung von einzelnen Fahrerlaubnisklassen Gebrauch zu

  • VG München, 04.08.2021 - M 26a K 18.4090

    Berechtigung zum Führen von Kfz in Deutschland aufgrund einer slowakischen

  • VG Bayreuth, 17.12.2020 - B 1 K 20.450

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen (hier: polnischen) Fahrerlaubnis

  • VG Bayreuth, 23.06.2020 - B 1 K 19.797

    Keine Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen das

  • VG Bayreuth, 27.08.2019 - B 1 K 18.1047

    Kein Anspruch auf Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in eine

  • VG Bayreuth, 24.07.2019 - B 1 K 18.366

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • VG Köln, 20.12.2016 - 23 L 2711/16

    Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung;

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