Rechtsprechung
EuGH, 17.10.2002 - C-339/99 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Erhöhung des Kapitals durch Ausgabe neuer Aktien - Bei der Beteiligung eines neuen Gesellschafters am Kapital gezahlte Beiträge - Von der Muttergesellschaft des neuen ...
- Europäischer Gerichtshof
ESTAG
- EU-Kommission
ESTAG
Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c
1. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Bei Kapitalgesellschaften erhobene Gesellschaftsteuer - Kapitalerhöhung - Preis für den Erwerb einer Beteiligung, der über deren Nennwert liegt - Gezahlte Beträge gleichbedeutend mit ...
- EU-Kommission
ESTAG
- Wolters Kluwer
Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital; Erhöhung des Kapitals durch Ausgabe neuer Aktien; Bei der Beteiligung eines neuen Gesellschafters am Kapital gezahlte Beiträge; Von der Muttergesellschaft des neuen Gesellschafters gezahlte Beiträge; An die ...
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Gesellschaftsteuerrichtlinie: Zuzahlung der Muttergesellschaft eines Erwerbers neuer Aktien einer Kapitalgesellschaft - »Einlage jeder Art«
- Judicialis
Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 1; ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 5 Abs. 1 Buchst. a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Erhöhung des Kapitals durch Ausgabe neuer Aktien - Bei der Beteiligung eines neuen Gesellschafters am Kapital gezahlte Beiträge - Von der Muttergesellschaft des neuen ...
- datenbank.nwb.de
Gesellschaftsteuer bei Kapitalerhöhung (hier: Leistungen als "Einlagen jeder Art" - entrichtete Gesellschaftsteuer als "Last" bzw. "Verbindlichkeit")
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
ESTAG
Sonstiges (2)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 335/69 Art 4 Abs 1 Buchst c, Richtlinie 69/335/EWG Art 4 Abs 1 Buchst c, EWGRL 335/69 Art 5 Abs 1 Buchst a, Richtlinie 69/335/EWG Art 5 Abs 1 Buchst a
Kapitalerhöhung; Kapitalverkehrsteuer - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) - Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Kapitalerhöhung im Wege der ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-339/99
- EuGH, 17.10.2002 - C-339/99
Papierfundstellen
- BB 2003, 75
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 27.10.1998 - C-4/97
Nonwoven
Auszug aus EuGH, 17.10.2002 - C-339/99
Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere des Urteils vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-4/97 (Nonwoven Slg. 1998, I-6469), sei jedoch auch eine am Wortlaut orientierte Auslegung der Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 69/335 vertretbar. - EuGH, 13.10.1992 - C-49/91
Weber Haus / Finanzamt Freiburg-Land
Auszug aus EuGH, 17.10.2002 - C-339/99
Wie aus Randnummer 11 des Urteils vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91 (Weber Haus, Slg. 1992, I-5207) hervorgeht, ist nämlich die Feststellung, ob ein Vorgang in den Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 fällt, anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft der Einlagen abstellenden Betrachtungsweise zu treffen. - EuGH, 05.02.1991 - C-249/89
Trave-Schiffahrtsgesellschaft / Finanzamt Kiel-Nord
Auszug aus EuGH, 17.10.2002 - C-339/99
Hierzu hat der Gerichtshof in Randnummer 17 des Urteils vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-249/89 (Trave-Schiffahrtsgesellschaft, Slg. 1991, I-257) entschieden, dass im Falle eines zinslosen Darlehens, das einer Kapitalgesellschaft von einem ihrer Gesellschafter gewährt wird, ohne dass damit besondere Lasten verbunden sind, die Gesellschaftsteuer gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 69/335 auf der Grundlage der von dieser Gesellschaft ersparten Zinsaufwendungen zu berechnen ist.
- EuGH, 01.07.2010 - C-35/09
Speranza - Indirekte Steuern - Besteuerung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals …
Er hat jedoch auch festgestellt, dass in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 69/335 nicht festgelegt ist, wann der Gesellschaftsteuertatbestand erfüllt ist (Urteil vom 17. Oktober 2002, ESTAG, C-339/99, Slg. 2002, I-8837, Randnr. 49).Da nämlich Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie die Erhebung der Gesellschaftsteuer auf von den Gesellschaftern geleistete oder zu leistende Einlagen sowie auch erst dann ermöglicht, wenn die Einlagen tatsächlich geleistet wurden, können die Mitgliedstaaten die Zahlung dieser Steuer entweder fordern, nachdem die Einlagen tatsächlich geleistet wurden, zeitgleich mit deren Einbringung oder sogar vor dieser Kapitalzuführung, sofern diese feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteil ESTAG, Randnr. 50).
Folglich steht Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335 dem nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat die Eintragung des Rechtsakts der Erhöhung des Kapitals einer Gesellschaft als den Zeitpunkt festlegt, zu dem der Gesellschaftsteuertatbestand erfüllt ist, sofern der Zusammenhang zwischen der Erhebung dieser Steuer und der tatsächlichen Zuführung von Vermögenswerten an die begünstigte Gesellschaft bestehen bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil ESTAG, Randnrn.
Wurde bei der Vornahme dieses Rechtsakts die Einlage tatsächlich noch nicht geleistet und steht nicht fest, dass sie geleistet werden wird, darf die Zahlung der Gesellschaftsteuer von dem betreffenden Mitgliedstaat nämlich so lange nicht gefordert werden, bis diese Einlage feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteil ESTAG, Randnrn.
- EuGH, 12.01.2006 - C-494/03
Senior Engineering Investments - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf …
Nur ausnahmsweise kann es sich anders verhalten und muss der "eigentliche Empfänger" der fraglichen Mittel oder Leistungen ermittelt werden (vgl. insbesondere im Fall eines Zuschusses an die Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die ihr Kapital erhöht hat, Urteil vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache C-339/99, ESTAG, Slg. 2002, I-8837, Randnrn.11 und 13, ESTAG, Randnrn.
- Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2010 - C-35/09
Speranza - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer …
7 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2002, ESTAG (C-339/99, Slg. 2002, I-8837, Randnrn.10 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2002, ESTAG (C-339/99, Slg. 2002, I-8837, Randnrn.
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-46/04
Aro Tubi Trafilerie - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Verschmelzung …
24 - Urteile vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91 (Weber Haus, Slg. 1992, I-5207, Randnr. 11) und vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache C-339/99 (ESTAG, Slg. 2002, I-8837, Randnr. 37).
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-339/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
ESTAG
- EU-Kommission
Energie Steiermark Holding AG gegen Finanzlandesdirektion für Steiermark.
Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Erhöhung des Kapitals durch Ausgabe neuer Aktien - Bei der Beteiligung eines neuen Gesellschafters am Kapital gezahlte Beiträge - Von der Muttergesellschaft des neuen ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-339/99
- EuGH, 17.10.2002 - C-339/99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 13.10.1992 - C-49/91
Weber Haus / Finanzamt Freiburg-Land
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-339/99
9: - Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91 (Weber Haus, Slg. 1992, I-5207, Randnr. 11). - EuGH, 11.12.1997 - C-8/96
Locamion
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-339/99
Vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in der Rechtssache C-8/96 (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1997, Locamion, Slg. 1997, I-7055), der klarstellte, "[d]ie Auslegung von Buchstabe c in Verbindung mit dem nachfolgenden Buchstaben d zeigt ... deutlich, dass für Einlagen, die zu einer Kapitalerhöhung führen, Anteile am Kapital gewährt werden müssen" (Nr. 36).