Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 27.11.2003 - C-34/01 bis C-38/01, C-34/01, C-35/01, C-36/01, C-37/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1810
EuGH, 27.11.2003 - C-34/01 bis C-38/01, C-34/01, C-35/01, C-36/01, C-37/01 (https://dejure.org/2003,1810)
EuGH, Entscheidung vom 27.11.2003 - C-34/01 bis C-38/01, C-34/01, C-35/01, C-36/01, C-37/01 (https://dejure.org/2003,1810)
EuGH, Entscheidung vom 27. November 2003 - C-34/01 bis C-38/01, C-34/01, C-35/01, C-36/01, C-37/01 (https://dejure.org/2003,1810)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Öffentliche Unternehmen - Zuweisung eines Teils einer an den Staat gezahlten Hafenabgabe an öffentliche Unternehmen - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung - Staatliche Beihilfe - Abgabe gleicher Wirkung - Inländische Abgabe - Freier Warenverkehr

  • Europäischer Gerichtshof

    Enirisorse

  • EU-Kommission PDF

    Enirisorse SpA gegen Ministero delle Finanze.

    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben - Ausschluss - Voraussetzungen - Klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen - Objektive und transparente Aufstellung ...

  • EU-Kommission

    Enirisorse SpA gegen Ministero delle Finanze

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Beherrschende Stellung , Staatliche Beihilfen , Freier Warenverkehr , Zollunion , Zollgleiche Abgaben , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung , Abgaben

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in Rechtsstreitigkeiten wegen der Entrichtung einer vom Finanzministerium erhobenen Hafengebühr für das Verladen und Entladen von Waren im Hafen von Cagliari auf Sardinien (Italien) ; Erhebung einer Hafenabgabe trotz fehlender Inanspruchnahme der Leistungen ...

  • Judicialis

    EGV Art. 25; ; EGV Art. 28; ; EGV Art. 82; ; EGV Art. 86; ; EGV Art. 87; ; EGV Art. 88; ; EGV Art. 90; ; Gesetz Nr. 961 vom 9. Oktober 1967 (Italien); ; Decreto-legge Nr. 47/74 (Italien)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben - Ausschluss - Voraussetzungen - Klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen - Objektive und transparente Aufstellung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Enirisorse

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione - Auslegung der Artikel 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 25 EG), 13 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam), 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG), 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2004, 86
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 16.12.1992 - C-17/91

    Lornoy u.a. / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-34/01
    Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Verbots der Durchführung der Beihilfen durch die staatlichen Stellen zu schützen und entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der fraglichen Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützungen zu ziehen (u. a. Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 30).

    Zum Begriff der staatlichen Beihilfe hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser nicht nur bestimmte parafiskalische Abgaben je nach der Verwendung ihres Aufkommens erfasst (u. a. Urteil Lornoy u. a., Randnr. 28), sondern auch die Erhebung eines Beitrags selbst, bei dem es sich um eine parafiskalische Abgabe handelt (Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92, Scharbatke, Slg. 1993, I-5509, Randnr. 20).

    In der Tat umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Anwendungsbereich von Artikel 30 EG-Vertrag weder denjenigen der Vorschriften des Vertrages über Abgaben zollgleicher Wirkung (Artikel 12 und 16 EG-Vertrag [aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam]) noch denjenigen der Vorschriften des Vertrages über diskriminierende inländische Abgaben (Artikel 95 EG-Vertrag) (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli & Volpi, Slg. 1977, 557, Randnr. 9, vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Slg. 1992, I-1847, Randnr. 20, und Lornoy u. a., Randnr. 14).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass zunächst zu prüfen ist, ob eine Maßnahme wie die in den den Urteilen Compagnie commerciale de l'Ouest u. a. und Lornoy u. a. zugrunde liegenden Rechtssachen beschriebenen in den Anwendungsbereich der Artikel 12 oder 95 EG-Vertrag fällt und dass nur dann, wenn dies zu verneinen wäre, geprüft werden müsste, ob die betreffende Maßnahme in den Anwendungsbereich des Artikels 30 EG-Vertrag fällt (Urteile Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Randnr. 21, und Lornoy u. a., Randnr. 15).

    Im vorliegenden Fall fällt die Hafenabgabe, da sie nicht anlässlich oder wegen der Einfuhr erhoben wird und nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die den inländischen Erzeugnissen zugute kommen, nicht unter die Bestimmungen des Artikels 12 EG-Vertrag (Urteil Lornoy u. a., Randnrn.

  • EuGH, 11.03.1992 - C-78/90

    Compagnie commerciale de l'Ouest / Receveur principal des douanes de La

    Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-34/01
    In der Tat umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Anwendungsbereich von Artikel 30 EG-Vertrag weder denjenigen der Vorschriften des Vertrages über Abgaben zollgleicher Wirkung (Artikel 12 und 16 EG-Vertrag [aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam]) noch denjenigen der Vorschriften des Vertrages über diskriminierende inländische Abgaben (Artikel 95 EG-Vertrag) (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli & Volpi, Slg. 1977, 557, Randnr. 9, vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Slg. 1992, I-1847, Randnr. 20, und Lornoy u. a., Randnr. 14).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass zunächst zu prüfen ist, ob eine Maßnahme wie die in den den Urteilen Compagnie commerciale de l'Ouest u. a. und Lornoy u. a. zugrunde liegenden Rechtssachen beschriebenen in den Anwendungsbereich der Artikel 12 oder 95 EG-Vertrag fällt und dass nur dann, wenn dies zu verneinen wäre, geprüft werden müsste, ob die betreffende Maßnahme in den Anwendungsbereich des Artikels 30 EG-Vertrag fällt (Urteile Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Randnr. 21, und Lornoy u. a., Randnr. 15).

  • EuGH, 23.04.2002 - C-234/99

    Nygård

    Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-34/01
    Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des EG-Vertrags nicht gleichzeitig in beide Kategorien fallen kann (u. a. Urteile vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-234/99, Nygård, Slg. 2002, I-3657, Randnr. 17 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-101/00, Tulliasiamies und Siilin, Slg. 2002, I-7487, Randnr. 115).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-101/00

    DER STEUERWERT FÜR DIE ERHEBUNG DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER MUSS BEI EINGEFÜHRTEN

    Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-34/01
    Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des EG-Vertrags nicht gleichzeitig in beide Kategorien fallen kann (u. a. Urteile vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-234/99, Nygård, Slg. 2002, I-3657, Randnr. 17 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-101/00, Tulliasiamies und Siilin, Slg. 2002, I-7487, Randnr. 115).
  • EuGH, 15.12.1993 - C-277/91

    Ligur Carni u.a. / Unità Sanitaria Locale nº XV di Genova u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-34/01
    Das von dem vorlegenden Gericht erwähnte Urteil vom 15. Dezember 1993 in den Rechtssachen C-277/91, C-318/91 und C-319/91 (Ligur Carni u. a., Slg. 1993, I-6621) widerspricht diesen Erwägungen nicht, da der Gerichtshof in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache nicht dazu befragt worden war, ob das eventuelle Hindernis in den Anwendungsbereich der Artikel 12 oder 95 EG-Vertrag oder aber in den des Artikels 30 EG-Vertrag fiel, und er eine solche Frage nicht zu prüfen brauchte.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-242/95

    GT-Link

    Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-34/01
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass aus seiner Rechtsprechung nicht hervorgeht, dass der Betrieb jedes Verkehrshafens eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wäre (Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-242/95, GT-Link, Slg. 1995, I-4449, Randnr. 52).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-34/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichthofes folgt aus der Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag zuerkannten unmittelbaren Wirkung, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in diesem Artikel enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angemeldet worden ist (Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 11).
  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-34/01
    Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließen nämlich von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (vgl. Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 81).
  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-34/01
    In der Tat umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Anwendungsbereich von Artikel 30 EG-Vertrag weder denjenigen der Vorschriften des Vertrages über Abgaben zollgleicher Wirkung (Artikel 12 und 16 EG-Vertrag [aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam]) noch denjenigen der Vorschriften des Vertrages über diskriminierende inländische Abgaben (Artikel 95 EG-Vertrag) (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli & Volpi, Slg. 1977, 557, Randnr. 9, vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Slg. 1992, I-1847, Randnr. 20, und Lornoy u. a., Randnr. 14).
  • EuGH, 27.10.1993 - C-72/92

    Scharbatke / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 27.11.2003 - C-34/01
    Zum Begriff der staatlichen Beihilfe hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser nicht nur bestimmte parafiskalische Abgaben je nach der Verwendung ihres Aufkommens erfasst (u. a. Urteil Lornoy u. a., Randnr. 28), sondern auch die Erhebung eines Beitrags selbst, bei dem es sich um eine parafiskalische Abgabe handelt (Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92, Scharbatke, Slg. 1993, I-5509, Randnr. 20).
  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 84, vom 27. November 2003, Enirisorse, C-34/01 bis C-38/01, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 30, und Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 59).

    Dagegen wird eine staatliche Maßnahme nicht von Art. 87 Abs. 1 EG erfasst, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 87, Enirisorse, Randnr. 31, und Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 60).

    Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren - was im Ausgangsverfahren im Übrigen nicht geltend gemacht worden ist -, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 88, Enirisorse, Randnr. 31, und Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 61).

    Erstens muss das durch einen solchen Ausgleich begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 89, Enirisorse, Randnr. 32, und Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 62).

    Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 90, Enirisorse, Randnr. 35, und Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 64).

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    14 bis 16; vom 21. September 1999, Brentjens', C-115/97 bis C-117/97, Slg. 1999, I-6025, Randnr. 107, und vom 10. Februar 2000, Deutsche Post, C-147/97 und C-148/97, Slg. 2000, I-825, Randnr. 49; Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Enirisorse, Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 2003, C-34/01 bis C-38/01, Slg. 2003, I-14243, Nr. 102 und Fn. 76).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-266/04

    Casino France - Begriff der Beihilfe - Abgabe auf die Verkaufsfläche - Zwingender

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Verbots der Durchführung der Beihilfen durch die staatlichen Stellen zu schützen und entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der fraglichen Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützung zu ziehen (vgl. Urteil vom 27. November 2003 in den Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 42).

    35 Stellt eine Abgabe tatsächlich einen Bestandteil einer Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG dar, so wirkt die Verletzung der sich aus Artikel 88 Absatz 3 EG ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Behörden sich nicht nur auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfemaßnahme, sondern auch auf diejenige der Abgabe aus, die die Art der Finanzierung der Abgabe darstellt (vgl. Urteil Enirisorse, Randnrn.

    51 Auch nach der nationalen Regelung, die in der Rechtssache im Streit war, die Anlass zum Urteil Enirisorse gegeben hat, hatte das Aufkommen aus der Abgabe unmittelbar Einfluss auf den Umfang der gewährten wirtschaftlichen Vergünstigung.

  • EuGH, 15.07.2004 - C-345/02

    Pearle u.a.

    29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Untersuchung einer Beihilfemaßnahme durch die Kommission auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen, wenn sie, insbesondere in Gestalt von Zwangsbeiträgen, Bestandteil der Maßnahme ist (Urteile vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster u. a., Slg. 2003, I-0000, Randnr. 49, und vom 27. November 2003 in den Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 44).
  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Im vorliegenden Fall beruft sich Italgas im Übrigen auf das Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 2003, Enirisorse (C-34/01 bis C-38/01, Slg. 2003, I-14243, Randnrn.
  • EuG, 01.07.2008 - T-266/02

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen

    Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme sie somit nicht gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsposition versetzt (Urteile des Gerichtshofs Altmark, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 87, und vom 27. November 2003, Enirisorse, C-34/01 bis C-38/01, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 31).

    Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile Altmark, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 88, und Enirisorse, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 31).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-276/04

    Bricorama France

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Verbots der Durchführung der Beihilfen durch die staatlichen Stellen zu schützen und entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der fraglichen Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützung zu ziehen (vgl. Urteil vom 27. November 2003 in den Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 42).

    35 Stellt eine Abgabe tatsächlich einen Bestandteil einer Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG dar, so wirkt die Verletzung der sich aus Artikel 88 Absatz 3 EG ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Behörden sich nicht nur auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfemaßnahme, sondern auch auf diejenige der Abgabe aus, die die Art der Finanzierung der Abgabe darstellt (vgl. Urteil Enirisorse, Randnrn.

    51 Auch nach der nationalen Regelung, die in der Rechtssache im Streit war, die Anlass zum Urteil Enirisorse gegeben hat, hatte das Aufkommen aus der Abgabe unmittelbar Einfluss auf den Umfang der gewährten wirtschaftlichen Vergünstigung.

  • EuGH, 27.10.2005 - C-267/04

    Jaceli

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Verbots der Durchführung der Beihilfen durch die staatlichen Stellen zu schützen und entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der fraglichen Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützung zu ziehen (vgl. Urteil vom 27. November 2003 in den Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 42).

    35 Stellt eine Abgabe tatsächlich einen Bestandteil einer Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG dar, so wirkt die Verletzung der sich aus Artikel 88 Absatz 3 EG ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Behörden sich nicht nur auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfemaßnahme, sondern auch auf diejenige der Abgabe aus, die die Art der Finanzierung der Abgabe darstellt (vgl. Urteil Enirisorse, Randnrn. 43 bis 45).

    51 Auch nach der nationalen Regelung, die in der Rechtssache im Streit war, die Anlass zum Urteil Enirisorse gegeben hat, hatte das Aufkommen aus der Abgabe unmittelbar Einfluss auf den Umfang der gewährten wirtschaftlichen Vergünstigung.

  • EuGH, 27.10.2005 - C-322/04

    Casino France

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Verbots der Durchführung der Beihilfen durch die staatlichen Stellen zu schützen und entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der fraglichen Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützung zu ziehen (vgl. Urteil vom 27. November 2003 in den Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 42).

    35 Stellt eine Abgabe tatsächlich einen Bestandteil einer Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG dar, so wirkt die Verletzung der sich aus Artikel 88 Absatz 3 EG ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Behörden sich nicht nur auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfemaßnahme, sondern auch auf diejenige der Abgabe aus, die die Art der Finanzierung der Abgabe darstellt (vgl. Urteil Enirisorse, Randnrn. 43 bis 45).

    51 Auch nach der nationalen Regelung, die in der Rechtssache im Streit war, die Anlass zum Urteil Enirisorse gegeben hat, hatte das Aufkommen aus der Abgabe unmittelbar Einfluss auf den Umfang der gewährten wirtschaftlichen Vergünstigung.

  • EuGH, 27.10.2005 - C-323/04

    Dechrist Holding

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Verbots der Durchführung der Beihilfen durch die staatlichen Stellen zu schützen und entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der fraglichen Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützung zu ziehen (vgl. Urteil vom 27. November 2003 in den Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 42).

    35 Stellt eine Abgabe tatsächlich einen Bestandteil einer Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG dar, so wirkt die Verletzung der sich aus Artikel 88 Absatz 3 EG ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Behörden sich nicht nur auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfemaßnahme, sondern auch auf diejenige der Abgabe aus, die die Art der Finanzierung der Abgabe darstellt (vgl. Urteil Enirisorse, Randnrn. 43 bis 45).

    51 Auch nach der nationalen Regelung, die in der Rechtssache im Streit war, die Anlass zum Urteil Enirisorse gegeben hat, hatte das Aufkommen aus der Abgabe unmittelbar Einfluss auf den Umfang der gewährten wirtschaftlichen Vergünstigung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Steuer auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-266/04

    Casino France - Artikel 87 Absatz 1 EG - Abgabe auf die Verkaufsfläche -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LÉGER IST DIE FINANZIERUNG ÖFFENTLICHER

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV -

  • EuGH, 21.07.2005 - C-71/04

    Xunta de Galicia - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

  • EuG, 16.09.2004 - T-274/01

    Valmont / Kommission

  • EuG, 11.07.2014 - T-533/10

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

  • EuGH, 08.06.2006 - C-517/04

    Koornstra - Abgabe für die Anlandung von Garnelen mit in einem Mitgliedstaat

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-134/03

    Viacom Outdoor

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Elektrizität - Nationale Regelung, mit der den

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2005 - C-451/03

    Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti - Artikel 43 EG - Niederlassungsrecht -

  • EuG, 11.07.2014 - T-151/11

    Telefónica de España und Telefónica Móviles España / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-526/04

    Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Abgabenvergünstigung für Großhändler

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004 - C-174/02

    Streekgewest

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-283/03

    Kuipers

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-265/08

    Federutility u.a. - Festlegung der Preise für die Lieferung von Erdgas an

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-517/04

    Koornstra - Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische

  • EuGH, 15.03.2005 - C-553/03

    Panhellenic Union of Cotton Ginners and Exporters / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-34/01, C-35/01, C-36/01, C-37/01, C-38/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7101
Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-34/01, C-35/01, C-36/01, C-37/01, C-38/01 (https://dejure.org/2002,7101)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.11.2002 - C-34/01, C-35/01, C-36/01, C-37/01, C-38/01 (https://dejure.org/2002,7101)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. November 2002 - C-34/01, C-35/01, C-36/01, C-37/01, C-38/01 (https://dejure.org/2002,7101)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Enirisorse

  • EU-Kommission PDF

    Enirisorse SpA gegen Ministero delle Finanze.

    Öffentliche Unternehmen - Zuweisung eines Teils einer an den Staat gezahlten Hafenabgabe an öffentliche Unternehmen - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung - Staatliche Beihilfe - Abgabe gleicher Wirkung - Inländische Abgabe - Freier Warenverkehr

  • EU-Kommission

    Enirisorse SpA gegen Ministero delle Finanze.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (58)

  • EuGH, 22.11.2001 - C-53/00

    Ferring

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-34/01
    Daher sei auch das Urteil Ferring(86) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Altmark Trans(114) setzte sich Generalanwalt Léger für eine Abkehr des Tatbestandsmodelles, wie sie dem Urteil Ferring zugrunde gelegt worden ist, ein.

    In seinen Schlussanträgen zur Rechtssache GEMO(115) setzt sich Generalanwalt Jacobs schließlich sowohl mit dem Urteil Ferring als auch mit den von Generalanwalt Léger vorgebrachten Argumenten auseinander.

    Eine Tatbestandslösung wie im Urteil Ferring kommt damit nur dann in Betracht, wenn Leistung und Gegenleistung eindeutig zu identifizieren sind.

    84: - Zu diesem Vorbringen, siehe auch oben, Nr. 28.85: - Zitiert in Fußnote 14.86: - Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-53/00 (Ferring, Slg. 2001, I-9067).

    96: - Urteil zitiert in Fußnote 14.97: - Urteil Ferring (zitiert in Fußnote 86), Randnr. 21, mit Verweis auf das Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11).

    98: - Siehe insbesondere das Urteil Ferring (zitiert in Fußnote 86), aber auch das Urteil Adria-Wien Pipeline (zitiert in Fußnote 95).

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-34/01
    In seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-475/99(39) definierte Generalanwalt Jacobs besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Artikel 86 Absatz 1 EG wie folgt: Darunter seien Rechte zu verstehen, "die von den Behörden eines Mitgliedstaats einem oder einer begrenzten Anzahl von Unternehmen verliehen werden und die die Fähigkeit anderer Unternehmen, die fragliche wirtschaftliche Tätigkeit im selben Gebiet zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben, wesentlich beeinträchtigen".

    10: - Urteil vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-475/99 (Ambulanz Glöckner, Slg. 2001, I-8089).

    25: - Siehe etwa das Urteil Sydavnens Sten & Grus (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 60.26: - Ebenda, Randnr. 60.27: - Urteil Ambulanz Glöckner (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 34, unter Verweis auf das Urteil vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76 (United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnr. 44).

    52: - Urteil TNT Traco (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 47.53: - Schlussanträge in der Rechtssache C-340/99 (Urteil zitiert in Fußnote 9), Nrn. 66 f. 54: - Vgl. das Urteil Ambulanz Glöckner (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 40, mit Verweis auf die Urteile vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88 (zitiert in Fußnote 31, Randnr. 21) und Dusseldorp u. a. (zitiert in Fußnote 33, Randnr. 61).

    58: - Urteil Ambulanz Glöckner (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 49, mit Verweis auf das Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-306/96 (Javico, Slg. 1998, I-1983, Randnr. 16).

    59: - Urteil Ambulanz Glöckner (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 49 m.w.N. 60: - In diesem Sinne auch das Urteil Ambulanz Glöckner (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 50.61: - Urteil Sydhavnens Sten & Grus (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 74.62: - Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-159/94 (Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Randnrn. 65 bis 69).

  • EuGH, 04.05.1988 - 30/87

    Bodson / Pompes funèbres des régions libérées

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-34/01
    21: - Siehe insbesondere das Urteil vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 30/87 (Bodson, Slg. 1988, 2479, Randnr. 16).

    29: - Urteil Bodson (zitiert in Fußnote 21), Randnr. 26.30: - Siehe etwa das Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-38/97 (Autotrasporti Librandi, Slg. 1998, I-5955, Randnr. 27) mit Verweis auf das Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 (Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 38).

    57: - Siehe z. B. die Urteile Bodson (zitiert in Fußnote 21, Randnr. 22), GT-Link (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 44) und Ambulanz Glöckner (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 48).

  • EuGH, 23.05.2000 - C-209/98

    Sydhavnens Sten & Grus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-34/01
    22: - Siehe nur die Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-242/95 (GT-Link, Slg. 1997, I-4449, Randnr. 36) und vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-209/98 (Sydhavnens Sten & Grus, Slg. 2000, I-3743, Randnr. 57).

    45: - Urteil GT-Link (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 37, mit Verweis auf das Urteil Merci convenzionali Porto di Genova (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 15.46: - Zitiert in Fußnote 11.47: - Urteil Centre d'insémination de la Crespelle (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 17.48: - Urteil TNT Traco (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 44, unter Verweis auf die Urteile GT-Link (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 33) und Dusseldorp u. a. (zitiert in Fußnote 33), Randnr. 61. Siehe auch das Urteil Sydhavnens Sten & Grus (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 66.49: - Siehe auch das Urteil Sydhavnens Sten & Grus (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 67: "Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Mitgliedstaat ohne Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag bestimmten Unternehmen ausschließliche Rechte einräumen, wenn letztere ihre beherrschende Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen oder nicht gezwungen sind, einen solchen Missbrauch zu begehen" unter Verweis auf das Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96 (Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 41).

    59: - Urteil Ambulanz Glöckner (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 49 m.w.N. 60: - In diesem Sinne auch das Urteil Ambulanz Glöckner (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 50.61: - Urteil Sydhavnens Sten & Grus (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 74.62: - Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-159/94 (Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Randnrn. 65 bis 69).

  • EuGH, 23.10.1997 - C-159/94

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-34/01
    59: - Urteil Ambulanz Glöckner (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 49 m.w.N. 60: - In diesem Sinne auch das Urteil Ambulanz Glöckner (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 50.61: - Urteil Sydhavnens Sten & Grus (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 74.62: - Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-159/94 (Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Randnrn. 65 bis 69).

    Siehe auch schon die Urteile Corbeau (zitiert in Fußnote 20, Randnr. 15) und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-159/94 (zitiert in Fußnote 63 - Monopole bei Strom und Gas, Randnrn. 57 f.).

    139: - Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-212/96 (Chevassus-Marche, Slg. 1998, I-743, Randnr. 20) mit Verweis auf das Urteil vom 3. Februar 1981 in der Rechtssache 90/79 (Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283, Randnrn. 12 bis 14).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-323/93

    Centre d'insémination de la Crespelle / Coopérative de la Mayenne

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-34/01
    12: - Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-323/93 (Centre d'insémination de la Crespelle, Slg. 1994, I-5077).

    45: - Urteil GT-Link (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 37, mit Verweis auf das Urteil Merci convenzionali Porto di Genova (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 15.46: - Zitiert in Fußnote 11.47: - Urteil Centre d'insémination de la Crespelle (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 17.48: - Urteil TNT Traco (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 44, unter Verweis auf die Urteile GT-Link (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 33) und Dusseldorp u. a. (zitiert in Fußnote 33), Randnr. 61. Siehe auch das Urteil Sydhavnens Sten & Grus (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 66.49: - Siehe auch das Urteil Sydhavnens Sten & Grus (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 67: "Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Mitgliedstaat ohne Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag bestimmten Unternehmen ausschließliche Rechte einräumen, wenn letztere ihre beherrschende Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen oder nicht gezwungen sind, einen solchen Missbrauch zu begehen" unter Verweis auf das Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96 (Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 41).

    51: - Urteil TNT-Traco (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 46, unter Verweis auf die Urteile Centre d'insémination de la Crespelle (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 25) und GT-Link (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 39).

  • EuGH, 16.12.1992 - C-17/91

    Lornoy u.a. / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-34/01
    131: - Urteil vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-149/91 und C-150/91 (Sanders, Slg. 1992, I-3899, Randnr. 24): "Die streitige Abgabe fällt zwar unter gewissen Gesichtspunkten entweder unter Artikel 12 oder unter Artikel 95 EWG-Vertrag, doch können die Verwendung ihres Aufkommens oder die Mechanismen ihrer Erstattung eine möglicherweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen" und "Die Erstattung einer parafiskalischen Abgabe wie der hier vorliegenden oder die Verwendung ihres Aufkommens kann eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen"; Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-266/91 (Celbi, Slg. 1993, I-4337): "Die Verwendung des Aufkommens aus einer parafiskalischen Abgabe wie der des Ausgangsverfahrens kann eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen"; Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91 (Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 28): "Die streitige parafiskalische Abgabe kann zwar entweder nach den Artikeln 12 und 13 oder nach Artikel 95 des Vertrages verboten sein, doch kann die Verwendung des Aufkommens aus der Abgabe eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen" und "Eine solche parafiskalische Abgabe kann entsprechend der Verwendung ihres Aufkommens eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen".

    132: - Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92 (Scharbatke, Slg. 1993, I-5509): "Die Erhebung einer solchen parafiskalischen Abgabe kann je nach der Verwendung ihres Aufkommens eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen." 133: - Verbundene Schlussanträge vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-17/91 (Urteil zitiert in Fußnote 131), Urteile vom 16. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-144/91 und C-145/91 (Demoor u. a., Slg. 1992, I-6613) und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-114/91 (Claeys, Slg. 1992, I-6559).

    Diese Verfahrensautonomie wird nur durch den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz begrenzt." 137: - Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91 (zitiert in Fußnote 131, Randnr. 14), mit Verweis auf die Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli, Slg. 1977, 557) und vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90 (zitiert in Fußnote 130, Slg. 1992, I-1847).

  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-34/01
    Diese Kriterien hat der Gerichtshof im Urteil Merci convenzionali Porto di Genova(46) betreffend den Markt des Ladungsumschlags auf den Hafen von Genua angewandt und dort festgestellt, dass der so definierte Markt angesichts seiner Bedeutung für den zwischenstaatlichen Handel als wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes anzusehen ist.

    11: - Urteil vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90 (Merci convenzionali Porto di Genova, Slg. 1991, I-5889).

    45: - Urteil GT-Link (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 37, mit Verweis auf das Urteil Merci convenzionali Porto di Genova (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 15.46: - Zitiert in Fußnote 11.47: - Urteil Centre d'insémination de la Crespelle (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 17.48: - Urteil TNT Traco (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 44, unter Verweis auf die Urteile GT-Link (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 33) und Dusseldorp u. a. (zitiert in Fußnote 33), Randnr. 61. Siehe auch das Urteil Sydhavnens Sten & Grus (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 66.49: - Siehe auch das Urteil Sydhavnens Sten & Grus (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 67: "Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Mitgliedstaat ohne Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag bestimmten Unternehmen ausschließliche Rechte einräumen, wenn letztere ihre beherrschende Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen oder nicht gezwungen sind, einen solchen Missbrauch zu begehen" unter Verweis auf das Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96 (Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 41).

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-34/01
    23: - Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81 (Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 37).

    32: - Urteil vom 16. März 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P (Compagnie maritime belge transports u. a., Slg. 2000, I-1365, Randnr. 37) mit Verweis auf das Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache C-322/81 (zitiert in Fußnote 23, Randnr. 57).

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-34/01
    25: - Siehe etwa das Urteil Sydavnens Sten & Grus (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 60.26: - Ebenda, Randnr. 60.27: - Urteil Ambulanz Glöckner (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 34, unter Verweis auf das Urteil vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76 (United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnr. 44).

    50: - Urteil vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76 (zitiert in Fußnote 27, Randnrn. 248 ff.).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

  • EuGH, 13.12.1991 - 18/88

    RTT / GB-Inno-BM

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

  • EuGH, 25.06.1998 - C-203/96

    Dusseldorp u.a.

  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

  • EuGH, 02.08.1993 - C-266/91

    CELBI / Fazenda Pública

  • EuGH, 11.03.1992 - C-78/90

    Compagnie commerciale de l'Ouest / Receveur principal des douanes de La

  • EuGH, 16.03.1983 - 266/81

    SIOT / Ministero delle finanze

  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 25.06.1970 - 47/69

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

  • EuGH, 01.10.1998 - C-38/97

    Librandi

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

  • EuGH, 25.03.1998 - C-174/97

    FFSA u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.02.1985 - 240/83

    Procureur de la République / ADBHU

  • EuGH, 19.03.1991 - 202/88

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 06.07.1982 - 188/80

    Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 03.02.1981 - 90/79

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

  • EuGH, 14.07.1971 - 10/71

    Muller

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 27.04.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij

  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuGH, 22.06.2000 - C-332/98

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 13.07.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

  • EuGH, 17.07.1997 - C-242/95

    GT-Link

  • EuGH, 19.02.1998 - C-212/96

    Chevassus-Marche

  • EuGH, 14.07.1998 - C-284/95

    Safety Hi-Tech

  • EuGH, 28.04.1998 - C-306/96

    Javico

  • EuGH, 16.12.1992 - C-114/91

    Strafverfahren gegen Claeys

  • EuGH, 11.06.1992 - C-149/91

    Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez / Directeur des services fiscaux des

  • EuGH, 16.12.1992 - C-144/91

    Demoor u.a. / Belgischer Staat

  • EuGH, 27.10.1993 - C-72/92

    Scharbatke / Deutschland

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-38/01

    Enirisorse - Wettbewerb

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-128/03

    AEM

    16 - Zum Begriff der parafiskalischen Abgabe siehe meine Schlussanträge vom 7. November 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01 (Enirisorse, Urteil vom 27. November 2003, Slg. 2003, I-0000), Nr. 167.

    23 - Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01 (zitiert in Fußnote 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

    12: - Vgl. die Anmerkungen von Generalanwältin Stix-Hackl in ihren Schlussanträgen vom 7. November 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01 (Enirisorse, Nrn. 167 bis 171).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV -

    46 Vgl. mit anderer Ansicht Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Enirisorse (C-34/01 bis C-38/01, EU:C:2002:643, Nr. 172).
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