Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 26.04.2018 - C-34/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,10073
EuGH, 26.04.2018 - C-34/17 (https://dejure.org/2018,10073)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.2018 - C-34/17 (https://dejure.org/2018,10073)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 2018 - C-34/17 (https://dejure.org/2018,10073)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Donnellan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen - Richtlinie 2010/24/EU - Art. 14 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Möglichkeit für die ersuchte Behörde, die Amtshilfe bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen - Richtlinie 2010/24/EU - Art. 14 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Möglichkeit für die ersuchte Behörde, die Amtshilfe bei ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen - Richtlinie 2010/24/EU - Art. 14 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Möglichkeit für die ersuchte Behörde, die Amtshilfe bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Donnellan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen - Richtlinie 2010/24/EU - Art. 14 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Möglichkeit für die ersuchte Behörde, die Amtshilfe bei ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Donnellan

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EURL 24/2010 Art 14 Abs 1, EURL 24/2010 Art 14 Abs 2, MRK Art 13, EUGrdRCh Art 47, MRK Art 6
    Vollstreckung, Schmuggel, Irland, Griechenland

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EURL 24/2010 Art 14 Abs 1, EURL 24/2010 Art 14 Abs 2, MRK Art 13, EUGrdRCh Art 47, MRK Art 6
    Amtshilfe; Geldbuße; Zoll

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.01.2010 - C-233/08

    Kyrian - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen -

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-34/17
    Die Richtlinie 2010/24 biete zwar keine Grundlage dafür, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der hellenischen Behörden vor den irischen Gerichten anzufechten, doch legten die Grundsätze des Unionsrechts, wie sie sich aus dem Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11), ergäben, es nahe, dass sich das vorlegende Gericht unter außergewöhnlichen Umständen auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) stützen dürfe, um die Vollstreckung eines Beitreibungsersuchens wie des im Ausgangsverfahren fraglichen abzulehnen.

    - die volle Wirksamkeit des Rechts der Union für ihre Bürger zu berücksichtigen, insbesondere in Anbetracht von Rn. 63 des Urteils vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11)?.

    So kann die Vollstreckung des Ersuchens um Beitreibung der Forderung u. a. dann abgelehnt werden, wenn sie die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde beeinträchtigen könnte (vgl., in Bezug auf Art. 12 der Richtlinie 76/308, dem Art. 14 der Richtlinie 2010/24 im Wesentlichen entspricht, Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 42).

    Es ist aber kaum denkbar, dass ein Vollstreckungstitel, der die Beitreibung einer gleichen oder vergleichbaren Forderung des ersuchten Mitgliedstaats ermöglicht, von ihm vollstreckt wird, wenn dies seine öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte (vgl. entsprechend, in Bezug auf die Richtlinie 76/308, Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 43).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen insbesondere die wirksame Durchführung der Zustellungen aller eine Forderung oder deren Beitreibung betreffenden und von dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen gewährleisten soll (vgl., in Bezug auf die Richtlinie 76/308, Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 57).

  • EuGH, 25.05.2016 - C-559/14

    Meroni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-34/17
    Es ist allerdings Sache des Gerichtshofs, über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren die Behörden eines Mitgliedstaats dadurch, dass sie sich auf innerstaatliche Begriffe wie die ihre öffentliche Ordnung betreffenden stützen, einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer durch den Unionsgesetzgeber geschaffenen Kooperationsregelung ihre Amtshilfe verweigern können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 56 und 57, sowie vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 39 und 40).

    Darüber hinaus sind nach ständiger Rechtsprechung die Beschränkungen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens eng auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29, vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 41, vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 38, und vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 48).

  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-34/17
    Darüber hinaus sind nach ständiger Rechtsprechung die Beschränkungen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens eng auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29, vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 41, vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 38, und vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 48).
  • EuGH, 16.09.2015 - C-519/13

    Alpha Bank Cyprus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-34/17
    Aus dieser Rechtsprechung geht insbesondere hervor, dass zur Wahrung der in Art. 47 vorgesehenen Rechte nicht nur dafür Sorge zu tragen ist, dass der Adressat eines Schriftstücks das fragliche Schriftstück tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Rechte im ersuchenden Mitgliedstaat wirksam geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-34/17
    Dieser Grundsatz verlangt, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-681/13

    Diageo Brands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-34/17
    Darüber hinaus sind nach ständiger Rechtsprechung die Beschränkungen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens eng auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29, vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 41, vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 38, und vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 48).
  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-34/17
    Schließlich ist hervorzuheben, dass der Betroffene, um in Bezug auf eine ihn beschwerende Entscheidung sein Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta ausüben zu können, Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, haben muss, sei es durch Kenntnisnahme der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag erfolgte Mitteilung dieser Gründe, damit er seine Rechte unter bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen (Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-60/12

    Baláz

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-34/17
    Darüber hinaus sind nach ständiger Rechtsprechung die Beschränkungen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens eng auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29, vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 41, vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 38, und vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 48).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-34/17
    Vielmehr trägt die Amtshilferegelung, die sich namentlich auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens stützt, dazu bei, die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für Streitigkeiten zuständig ist, zu erhöhen und damit das "forum shopping" zu vermeiden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, N.S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 79).
  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-34/17
    Es ist allerdings Sache des Gerichtshofs, über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren die Behörden eines Mitgliedstaats dadurch, dass sie sich auf innerstaatliche Begriffe wie die ihre öffentliche Ordnung betreffenden stützen, einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer durch den Unionsgesetzgeber geschaffenen Kooperationsregelung ihre Amtshilfe verweigern können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 56 und 57, sowie vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 39 und 40).
  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

    Dieser Grundsatz verlangt von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht einschließlich der Grundrechte wie des in Art. 47 der Charta niedergelegten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem unabhängigen Gericht beachten (vgl. in diesem Sinne u. a. Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191, und Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 40 und 45).
  • BFH, 30.07.2020 - VII B 73/20

    Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens

    Dies führe dazu, dass das Beitreibungsersuchen insgesamt (nicht nur teilweise) rechtswidrig sei und eine Vollstreckung in Deutschland ausscheide (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Donnellan vom 26.04.2018 - C-34/17, EU:C:2018:282, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2018, Nr. C 211, 5, Rz 48, 52, 57).

    Dieses Vertrauen wird nur dann erschüttert, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundrechtliche Mindeststandards darlegt werden (vgl. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2019, 1179, m.w.N.; EuGH-Urteil Donnellan, EU:C:2018:282, ABlEU 2018, Nr. C 211, 5, m.w.N.).

    Zwar hat der EuGH entschieden, dass die ersuchte Behörde die Beitreibung einer Forderung ablehnen kann, wenn die Entscheidung, auf der die Forderung beruht, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist (EuGH-Urteil Donnellan, EU:C:2018:282, ABlEU 2018, Nr. C 211, 5).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-95/19

    Silcompa

    40 Vgl. Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 40 und 41).

    50 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 42), bestätigt durch das Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 47).

    51 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 43), bestätigt durch das Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 48).

    52 Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282).

    53 Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/24 dahin auszulegen ist, dass er eine Behörde eines Mitgliedstaats nicht daran hindert, die Vollstreckung eines Ersuchens, das die Beitreibung einer Forderung betrifft, die auf einer in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Geldbuße beruht, mit der Begründung abzulehnen, dass die Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt wurde, dem Betroffenen nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, bevor bei der Behörde das Beitreibungsersuchen in Anwendung der Richtlinie gestellt wurde (Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282).

    55 Im Gegensatz zu den Urteilen vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11), und vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282), geht es in der vorliegenden Rechtssache nicht um die Modalitäten der Zustellung, was meines Erachtens den Rückgriff auf die öffentliche Ordnung im Sinne dieser Rechtsprechung ausschließt.

  • FG München, 30.01.2020 - 10 K 1105/17

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung von Forderungen

    (2) Fällt somit die Entscheidung über die Begründetheit von Anfechtungen der Forderung oder des Vollstreckungstitels grundsätzlich in die ausschließliche Zuständigkeit der Instanzen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, so ist nicht auszuschließen, dass ausnahmsweise die Instanzen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, befugt sind, zu prüfen, ob die Vollstreckung dieses Titels insbesondere die öffentliche Ordnung dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen würde, und gegebenenfalls die Gewährung der Unterstützung ganz oder teilweise zu versagen oder sie von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. EuGH-Urteile vom 14. Januar 2010 Kyrian C-233/08, Slg 2010, I-177-216, und vom 26. April 2018 Donnellan C-34/17, ABl EU 2018, Nr. C 211, 5).

    Darüber hinaus sind nach ständiger Rechtsprechung die Beschränkungen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens eng auszulegen (vgl. EuGH-Urteil vom 26. April 2018 Donnellan C-34/17, ABl EU 2018, Nr. C 211, 5 m.w.N.).

    Der im Streitfall verwirklichte Sachverhalt ist hinsichtlich der Möglichkeit der tatsächlichen Kenntnisnahme von den zu vollstreckenden Entscheidungen dem Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil vom 26. April 2018 (Donnellan C-34/17, ABl EU 2018, Nr. C 211, 5) zu Grunde liegt, vergleichbar.

    Hierzu hat Herr Donnellan u. a. einen von einem Sachverständigen für griechisches Recht erstellten Bericht vorgelegt, wonach Herr Donnellan nur bis zum Ablauf von 90 Tagen nach der Veröffentlichung der Strafe im Amtsblatt der Hellenischen Republik die Entscheidung der Zollstelle hätte anfechten können (zum Ganzen EuGH-Urteil vom 26. April 2018 Donnellan C-34/17, ABl EU 2018, Nr. C 211, 5).

    Da nach dieser Vorschrift kein Beitreibungsersuchen im Sinne der Richtlinie gestellt werden kann, solange die Forderung und/oder der Titel für ihre Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat angefochten werden, kann ein solches Ersuchen auch dann nicht gestellt werden, wenn der Betroffene gar keine Kenntnis von der Forderung erlangt hat, da die Kenntnis von ihr eine notwendige Vorbedingung dafür darstellt, dass gegen sie vorgegangen werden kann (zum Ganzen EuGH-Urteil vom 26. April 2018 Donnellan C-34/17, ABl EU 2018, Nr. C 211, 5).

    Auch der EuGH ist trotz öffentlicher Bekanntmachung in Griechenland und trotz vorher in Irland übermittelten Schreibens mit der Aufforderung, unverzüglich mit den griechischen Dienststellen Kontakt aufzunehmen, um wichtige Unterlagen entgegenzunehmen, davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Geldbuße dem irischen Kläger nicht zugestellt worden ist (EuGH-Urteil vom 26. April 2018 Donnellan C-34/17, ABl EU 2018, Nr. C 211, 5 Rz. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist die Vollstreckung eines Europäischen

    42 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 61), insoweit entschieden, dass, da die mit der Richtlinie 2010/24/EU (Richtlinie des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen [ABl. 2010, L 84, S. 1]) eingeführte Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen als "gegenseitig" einzustufen ist, dies "namentlich voraussetzt, dass es Sache der ersuchenden Behörde ist, ... die Voraussetzungen zu schaffen , unter denen die ersuchte Behörde ... Amtshilfe leisten kann" (Hervorhebung nur hier).

    49 Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 50).

  • EuGH, 24.02.2021 - C-95/19

    Rechtsangleichung

    Diese Zuständigkeitsverteilung ist auch Ausdruck des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den betreffenden nationalen Behörden (vgl. entsprechend in Bezug auf die Richtlinie 2010/24 Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 40 bis 46).

    Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass ausnahmsweise die Instanzen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, befugt sind, zu prüfen, ob die Vollstreckung des Titels insbesondere die öffentliche Ordnung dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen würde, und gegebenenfalls die Gewährung der Unterstützung ganz oder teilweise zu versagen oder sie von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 42 und vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 47).

    Aufgrund der inländischen Behandlung, die gemäß den Art. 6 und 8 der Richtlinie 76/308 der Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, und dem ihre Beitreibung ermöglichenden Vollstreckungstitel zuteilwird, ist es nämlich kaum denkbar, dass ein solcher Titel in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, vollstreckt wird, wenn dies seine öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 43, und in Bezug auf die Richtlinie 2010/24 Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 48).

  • EuG, 24.01.2024 - T-347/21

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    In der Sache ist es für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe - unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen -, damit er seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses vollständig in der Lage ist, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung auszuüben (vgl. Urteile vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 55, und vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-19/19

    Pantochim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 76/308/EWG - Gegenseitige

    In Rn. 48 des Urteils vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2010/24 die Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung des ersuchten Mitgliedstaats behandelt wird, so dass dieser die Befugnisse ausübt und die Verfahren anwendet, die nach den in seiner Rechtsordnung geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Forderungen aufgrund von gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind"(13).

    Es sind allerdings die Grenzen aufzuzeigen, die für diese Feststellungen im Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282), gelten.

    Sie gewährleistet steuerliche Neutralität und hat es den Mitgliedstaaten ermöglicht, auf diskriminierende Schutzmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Umsätzen zu verzichten, die zur Verhütung von Betrug und haushaltsmäßigen Verlusten ergriffen wurden." Vgl. auch Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 42).

    Vgl. Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 49 bis 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-420/19

    Heavyinstall

    11 Vgl. in diesem Sinne zu Art. 14 der Richtlinie 2010/24 Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 41 und 44).

    13 Vgl. Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 47).

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 47).

    15 Vgl. Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 41).

  • EuG, 24.01.2024 - T-348/21

    Volkskreditbank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    In der Sache ist es für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe - unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen -, damit er seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses vollständig in der Lage ist, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung auszuüben (vgl. Urteile vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 55, und vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 43).
  • EuGH, 20.01.2021 - C-420/19

    Heavyinstall

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2018 - C-695/17

    Metirato - Vorabentscheidungsersuchen - Amtshilfe bei der Beitreibung von

  • EuG, 20.03.2024 - T-394/21

    Bayerische Landesbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuG, 20.03.2024 - T-395/21

    DZ Hyp/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

  • BVerfG, 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen

  • EuG, 20.03.2024 - T-390/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

  • EuG, 20.03.2024 - T-404/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

  • EuG, 20.03.2024 - T-392/21

    Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion -

  • EuG, 20.03.2024 - T-391/21

    Deutsche Kreditbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuGH, 14.03.2019 - C-695/17

    Metirato

  • EuG, 20.12.2023 - T-397/21

    BNP Paribas/ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-388/21

    Crédit agricole u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-384/21

    Confédération nationale du Crédit mutuel u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-385/21

    BPCE u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-383/21

    Banque postale/ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-387/21

    Société générale u.a./ CRU

  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-389/21

    Landesbank Baden-Württemberg/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-325/18

    C.E. und N.E. - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-416/20

    Generalstaatsanwaltschaft Hamburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EuGH, 11.06.2020 - C-19/19

    Pantochim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gegenseitige Unterstützung bei der

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,4502
Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17 (https://dejure.org/2018,4502)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.03.2018 - C-34/17 (https://dejure.org/2018,4502)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. März 2018 - C-34/17 (https://dejure.org/2018,4502)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Donnellan

    Richtlinie 2010/24/EU des Rates - Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen - Zustellung der Forderung an eine Person erst nach Stellung des Beitreibungsersuchens im Wege eines einheitlichen ...

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 2010/24/EU des Rates - Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen - Zustellung der Forderung an eine Person erst nach Stellung des Beitreibungsersuchens im Wege eines einheitlichen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 14.01.2010 - C-233/08

    Kyrian - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17
    Danach werde ich erläutern, warum meines Erachtens das Urteil Kyrian(5) des Gerichtshofs zusammen mit den sich aus dem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 47 der Charta(6) ergebenden Anforderungen eine zentrale Rolle für die Entscheidung der Streitigkeit spielt.

    Der Kläger weist jedoch darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Kyrian(9) festgestellt habe, dass es zum Schutz der Grundrechte Ausnahmen vom Wortlaut der Richtlinie geben könne und meint, dass das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kyrian seine Klage stütze.

    Der Kläger bezieht sich u. a. auf Randnummern im Urteil Kyrian, in denen ausgeführt wird, dass die Zielsetzung der Richtlinie 76/308, die wirksame Durchführung der Zustellungen aller Verfügungen und Entscheidungen zu gewährleisten, nicht ohne die Wahrung der berechtigten Interessen der Empfänger dieser Zustellungen erreicht werden könne(10), dass eine Funktion der Zustellung darin bestehe, den Empfänger in die Lage zu versetzen, seine Rechte geltend zu machen(11), dass sowohl der Gegenstand als auch der Grund des Antrags mit Bestimmtheit zu identifizieren seien(12) (was im Urteil Kyrian dazu geführt habe, dass die Zustellung in einer Amtssprache des Mitgliedstaats zu erfolgen habe, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz habe)(13) und dass, da die Richtlinie 76/308 die Folgen einer Zustellung, die dieses Erfordernis nicht erfülle, nicht regele, "es Sache des nationalen Gerichts [ist], sein nationales Recht anzuwenden, wobei es dafür Sorge zu tragen hat, dass die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sichergestellt wird.

    Der Unterschied zum Urteil Kyrian bestehe darin, dass dieses einen Sachverhalt betroffen habe, bei dem der Grund der Beschwerde gegen die Zustellung darin gelegen habe, dass die Zustellung in einer Sprache (Deutsch) erfolgt sei, die weder eine Sprache des ersuchten Mitgliedstaats (im Urteil Kyrian: die Tschechische Republik) noch eine Sprache war, die der Empfänger verstanden habe.

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zustellung sei in Englisch gewesen, und der Kläger habe, anders als im Urteil Kyrian, damit kein Problem.

    Die Kommission verweist außerdem auf eine Textstelle im Urteil Kyrian, wonach Instanzen des ersuchenden Mitgliedstaats ausnahmsweise befugt seien, zu prüfen, ob ein einheitlicher Vollstreckungstitel, der gemäß Art. 12 der Richtlinie 2010/24 erlassen wurde, die öffentliche Ordnung beeinträchtige(26), sowie auf das Urteil Avoti?†s/Lettland(27) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

    Das Urteil Kyrian des Gerichtshofs.

    Ich stimme jedoch zu, dass die vom Gerichtshof im Urteil Kyrian entwickelten Rechtsgrundsätze die Maßstäbe für die Lösung der Rechtsfragen im Ausgangsverfahren bilden.

    Im Urteil Kyrian hat der Gerichtshof erstens festgestellt, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, ausnahmsweise befugt sind, zu prüfen, ob die Vollstreckung des Titels insbesondere die öffentliche Ordnung dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen würde, und gegebenenfalls die Gewährung der Unterstützung ganz oder teilweise zu versagen oder sie von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen(38).

    Das heißt auch, dass sich der Überprüfungsrahmen seitens der Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats nicht etwa, wie man dem Urteil Kyrian entnehmen könnte, auf Effektivität und Äquivalenz beschränkt(50).

    Der Gerichtshof hat, worauf bereits hingewiesen wurde, im Urteil Kyrian ausgeführt, "der erste Abschnitt" der Forderungsvollstreckung im Rahmen der Amtshilfe bestehe in der durch die ersuchte Behörde bewirkten Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden und von dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen an den Empfänger, wobei diese Zustellung auf der Grundlage der von der ersuchenden Behörde zur Verfügung gestellten Angaben zu erfolgen hat(55).

    5 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11).

    9 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11).

    26 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 42).

    38 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08 EU:C:2010:11, Rn. 42).

    54 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 35).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17
    22 Die Kommission bezieht sich auf das Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 191) und das Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 78).

    23 Die Kommission bezieht sich entsprechend auf das Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84).

    24 Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 80 bis 82), und vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 82 und 83).

    29 Die Kommission bezieht sich entsprechend auf das Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 91 bis 95).

    31 Vgl. im Zusammenhang mit der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen z. B. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), im Zusammenhang mit dem Einwanderungs- und Asylrecht z. B. Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865).

    35 Vgl. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88).

  • EGMR, 23.05.2016 - 17502/07

    AVOTINS c. LETTONIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17
    27 EGMR, 23. Mai 2016, Avoti?†s/Lettland (CE:ECHR:2016:0523JUD001750207).

    28 Die Kommission bezieht sich entsprechend auf EGMR, 23. Mai 2016, Avoti?†s/Lettland (CE:ECHR:2016:0523JUD001750207, Rn. 121 ff.).

    70 EGMR, 23. Mai 2016, Avoti?†s/Lettland (CE:ECHR:2016:0523JUD001750207 , Rn. 119).

  • EGMR, 30.04.2015 - 3453/12

    KAPETANIOS AND OTHERS v. GREECE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17
    17 EGMR, 30. April 2015, Kapetanios u. a./Griechenland (CE:ECHR:2015:0430JUD000345312).

    84 EGMR, Urteil vom 30. April 2015 Kapetanios u. a./Griechenland (CE:ECHR:2015:0430JUD000345312).

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17
    6 Im Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass "darauf hinzuweisen [ist], dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der nunmehr in Art. 47 der Charta zum Ausdruck kommt.

    Vgl. die ähnlich gelagerte Entscheidung im Kontext der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. 2011, L 64, S. 1) und Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 32 bis 42).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17
    69 Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko (C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    72 Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko (C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17
    73 Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 83), in dem der Gerichtshof ergänzt hat, dass Art. 48 der Charta die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, die einem "Angeklagten" zu gewährleisten sind, schützt.

  • EuGH, 16.07.2015 - C-681/13

    Diageo Brands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17
    34 Vgl. z. B. Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands (C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37 Vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands (C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 49).

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17
    22 Die Kommission bezieht sich auf das Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 191) und das Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 78).

    30 Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 191).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17
    24 Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 80 bis 82), und vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 82 und 83).

    31 Vgl. im Zusammenhang mit der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen z. B. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), im Zusammenhang mit dem Einwanderungs- und Asylrecht z. B. Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-168/15

    Tomásová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16

    Ispas - Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete

  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

  • EuGH, 28.07.2016 - C-543/14

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 07.03.2017 - C-638/16

    Erteilung von Visa für Drittstaatenangehörige: Humanität bleibt Sache der

  • EuGH, 02.03.2017 - C-354/15

    Henderson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

  • EuGH, 07.07.2016 - C-70/15

    Lebek - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 28.04.2016 - C-384/14

    Alta Realitat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EGMR, 31.05.2016 - 2430/06

    GANKIN AND OTHERS v. RUSSIA

  • EuGH, 19.11.2015 - C-455/15

    P - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    Y.S. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der

  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 03.07.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

  • EuGH, 07.02.2012 - C-648/11

    MA u.a.

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuGH, 06.09.2012 - C-619/10

    Trade Agency - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

  • EGMR, 14.01.2010 - 53451/07

    POPOVITSI c. GRECE

  • EGMR, 01.03.2012 - 15226/05

    KOLEGOVY v. RUSSIA

  • EGMR, 28.05.2009 - 46929/06

    ELYASIN c. GRECE

  • EuGH, 02.04.2009 - C-394/07

    Gambazzi - Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher

  • EuGH, 08.11.2005 - C-443/03

    VERWEIGERT DER EMPFÄNGER EINES GERICHTLICHEN ODER AUSSERGERICHTLICHEN

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