Rechtsprechung
EuGH, 02.09.2021 - C-854/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Vodafone
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verordnung (EU) 2015/2120 - Art. 3 - Zugang zum offenen Internet - Art. 3 Abs. 1 - Rechte der Endnutzer - Art. 3 Abs. 2 - Verbot von Vereinbarungen oder einer Geschäftspraxis, die die Ausübung der Rechte der ...
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verordnung (EU) 2015/2120 - Art. 3 - Zugang zum offenen Internet - Art. 3 Abs. 1 - Rechte der Endnutzer - Art. 3 Abs. 2 - Verbot von Vereinbarungen oder einer Geschäftspraxis, die die Ausübung der Rechte der ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht/Medienrecht: Vodafone/Bundesrepublik Deutschland
Kurzfassungen/Presse (5)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - "Nulltarif-Optionen" verstoßen gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen Internet
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Nulltarif-Optionen wie Stream On und Vodafone Pass verstoßen gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen Internet und Grundsatz der Netzneutralität
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Mobilfunk: Nulltarif-Optionen verstoßen gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen Internet
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Verträge mit sogenannten "Nulltarif-Optionen" verstoßen gegen Netzneutralität
- wbs.legal (Kurzinformation)
Vodafone-Pass - Nulltarif-Optionen verstoßen gegen Netzneutralität
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Vodafone
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vodafone
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- VG Köln, 18.11.2019 - 9 K 8221/18
- EuGH, 02.09.2021 - C-854/19
Papierfundstellen
- NJW 2021, 3031
- EuZW 2021, 1008
- MMR 2021, 868
- afp 2021, 468
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 15.09.2020 - C-807/18
Der Gerichtshof legt erstmals die Unionsverordnung aus, mit der die "Neutralität …
Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-854/19
Diese verschiedenen Bestimmungen dienen, wie sich aus Art. 1 der Verordnung 2015/2120 ergibt, zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Verkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und der damit verbundenen Rechte der Endnutzer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 23 bis 27).Zum einen hat der Gerichtshof klargestellt, dass im Fall der Unvereinbarkeit des Verhaltens eines Anbieters von Internetzugangsdiensten mit Art. 3 Abs. 3 der Verordnung 2015/2120 von der Prüfung abgesehen werden kann, ob dieses Verhalten mit den Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 28).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 2015/2120 im Licht ihres achten Erwägungsgrundes den Anbietern von Internetzugangsdiensten eine allgemeine Pflicht auferlegt, den gesamten Verkehr gleich zu behandeln, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung (…siehe oben, Rn. 19); davon darf in keinem Fall durch die Geschäftspraxis der Anbieter oder in ihren mit Endnutzern geschlossenen Vereinbarungen abgewichen werden (Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 47).
Auf solchen "kommerziellen Erwägungen" beruht insbesondere jede Maßnahme eines Anbieters von Internetzugangsdiensten gegenüber einem Endnutzer, die, ohne auf derartige objektiv unterschiedliche Anforderungen gestützt zu sein, darauf hinausläuft, dass die von den verschiedenen Anbietern von Inhalten, Anwendungen oder Diensten angebotenen Inhalte, Anwendungen oder Dienste nicht gleich und ohne Diskriminierung behandelt werden (Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 48).
- OLG Düsseldorf, 21.09.2023 - 20 U 72/23
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch im Rahmen geschäftlicher Handlungen …
Grund hierfür war, dass die Bundesnetzagentur am 28. April 2022 auf Grundlage der EuGH-Urteile in den Rechtssachen C-854/19, C-5/20 und C-34/20 vom 02. September 2021 die Vermarktung des sog. Zero-Rating-Angebots "X. Pass" und des vergleichbaren "Z. Stream On" ab dem 01. Juli 2022 untersagt und die Beendigung von Bestandsverträgen verlangt hatte, weil diese mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung des Datenverkehrs ("Netzneutralität") unvereinbar sind.Letztlich diene die Einstellung der X.-Pass der Einhaltung der Vorgaben von Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 (nachfolgend "TSM-VO"), wie sie erstmals vom EuGH in seinen Urteilen vom 02.09.2021 (Rs. C-854/19, C-5/20 und C-34/20) ausgelegt worden seien.
Rechtsprechung
EuGH, 02.09.2021 - C-34/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Europäischer Gerichtshof
Telekom Deutschland
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verordnung (EU) 2015/2120 - Art. 3 - Zugang zum offenen Internet - Art. 3 Abs. 1 - Rechte der Endnutzer - Art. 3 Abs. 2 - Verbot von Vereinbarungen oder einer Geschäftspraxis, die die Ausübung der Rechte der ...
- degruyter.com
Unzulässige Bandbreitenlimitierung aufgrund Nulltarif-Option
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verordnung (EU) 2015/2120 - Art. 3 - Zugang zum offenen Internet - Art. 3 Abs. 1 - Rechte der Endnutzer - Art. 3 Abs. 2 - Verbot von Vereinbarungen oder einer Geschäftspraxis, die die Ausübung der Rechte der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- lto.de (Kurzinformation)
Zero-Rating-Tarife: "Stream on" und "Vodafone Pass" waren europarechtswidrig
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Verträge mit sogenannten "Nulltarif-Optionen" verstoßen gegen Netzneutralität
- wbs.legal (Kurzinformation)
Telekoms StreamOn - Nulltarif-Optionen verstoßen gegen Netzneutralität
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Telekom Deutschland
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Telekom Deutschland
Verfahrensgang
- VG Köln, 20.11.2018 - 1 L 253/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2019 - 13 B 1734/18
- VG Köln, 20.01.2020 - 9 K 4632/18
- EuGH, 02.09.2021 - C-34/20
Papierfundstellen
- MMR 2021, 870
- afp 2021, 467
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 15.09.2020 - C-807/18
Der Gerichtshof legt erstmals die Unionsverordnung aus, mit der die "Neutralität …
Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-34/20
Diese verschiedenen Bestimmungen dienen, wie sich aus Art. 1 der Verordnung 2015/2120 ergibt, zur Wahrung der gleichberechtigten und nicht diskriminierenden Behandlung des Verkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und der damit verbundenen Rechte der Endnutzer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 23 bis 27).Zum einen hat der Gerichtshof klargestellt, dass im Fall der Unvereinbarkeit des Verhaltens eines Anbieters von Internetzugangsdiensten mit Art. 3 Abs. 3 der Verordnung 2015/2120 von der Prüfung abgesehen werden kann, ob dieses Verhalten mit den Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 28).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 2015/2120 im Licht ihres achten Erwägungsgrundes den Anbietern von Internetzugangsdiensten eine allgemeine Pflicht auferlegt, den gesamten Verkehr gleich zu behandeln, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung (…siehe oben, Rn. 21); davon darf in keinem Fall durch die Geschäftspraxis der Anbieter oder in ihren mit Endnutzern geschlossenen Vereinbarungen abgewichen werden (Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 47).
Auf solchen "kommerziellen Erwägungen" beruht insbesondere jede Maßnahme eines Anbieters von Internetzugangsdiensten gegenüber einem Endnutzer, die, ohne auf derartige objektiv unterschiedliche Anforderungen gestützt zu sein, darauf hinausläuft, dass die von den verschiedenen Anbietern von Inhalten, Anwendungen oder Diensten angebotenen Inhalte, Anwendungen oder Dienste nicht gleich und ohne Diskriminierung behandelt werden (Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 48).
- OLG Düsseldorf, 21.09.2023 - 20 U 72/23
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch im Rahmen geschäftlicher Handlungen …
Grund hierfür war, dass die Bundesnetzagentur am 28. April 2022 auf Grundlage der EuGH-Urteile in den Rechtssachen C-854/19, C-5/20 und C-34/20 vom 02. September 2021 die Vermarktung des sog. Zero-Rating-Angebots "X. Pass" und des vergleichbaren "Z. Stream On" ab dem 01. Juli 2022 untersagt und die Beendigung von Bestandsverträgen verlangt hatte, weil diese mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung des Datenverkehrs ("Netzneutralität") unvereinbar sind.Letztlich diene die Einstellung der X.-Pass der Einhaltung der Vorgaben von Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 (nachfolgend "TSM-VO"), wie sie erstmals vom EuGH in seinen Urteilen vom 02.09.2021 (Rs. C-854/19, C-5/20 und C-34/20) ausgelegt worden seien.