Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 | EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 01.10.2015 - C-340/14, C-341/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,26600
EuGH, 01.10.2015 - C-340/14, C-341/14 (https://dejure.org/2015,26600)
EuGH, Entscheidung vom 01.10.2015 - C-340/14, C-341/14 (https://dejure.org/2015,26600)
EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2015 - C-340/14, C-341/14 (https://dejure.org/2015,26600)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,26600) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Trijber

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Vergnügungsschifffahrt - Fensterbordelle - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Anwendungsbereich - Ausschluss - Verkehrsdienstleistungen - Niederlassungsfreiheit - Genehmigungsregelung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Trijber

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Vergnügungsschifffahrt - Fensterbordelle - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Anwendungsbereich - Ausschluss - Verkehrsdienstleistungen - Niederlassungsfreiheit - Genehmigungsregelung - ...

  • ra.de

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

    Dagegen ist ein Dienst der innerstädtischen Individualbeförderung wie beispielsweise ein Taxidienst als eine "Verkehrsdienstleistung" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 einzustufen, wie er unter Berücksichtigung des 21. Erwägungsgrundes der Richtlinie zu verstehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 49).
  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie

    Außerdem ist der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben (Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus Art. 1 der Richtlinie 2006/123 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 2 und 5, dass diese Richtlinie allgemeine Bestimmungen aufstellt, die den Zweck verfolgen, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern in den Mitgliedstaaten und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zu beseitigen, um zur Schaffung eines freien und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts beizutragen (Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 44).

  • EuGH, 21.06.2016 - C-15/15

    Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung,

    Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine nationale Maßnahme, die die Ausübung der garantierten Grundfreiheiten einschränkt, nur dann zugelassen werden, wenn sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, geeignet ist, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 et C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern -

    11 Obwohl es in der Praxis oft einfach ist, eine Situation mit grenzüberschreitendem Bezug zu konstruieren (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641) und obwohl der Gerichtshof großzügig ist, wenn es darum geht, Vorabentscheidungsersuchen in Fällen zu akzeptieren, deren Sachverhalt eindeutig auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt ist (wegen einer verbindlichen Zusammenfassung der derzeitigen Rechtsprechung verweise ich auf das Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874).

    88 Vgl. Frage 2 in der Rechtssache C-340/14 und Frage 1 in der Rechtssache C-341/14 (Rn. 28 bzw. 37 des Urteils vom 1. Oktober 2015, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641).

    90 Der Gerichtshof hielt es in jenem Fall nicht für erforderlich, die Frage rein innerstaatlicher Sachverhalte zu prüfen und zu beantworten, da die den Vorlagefragen in beiden Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte nicht rein innerstaatlicher Art waren (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 42).

    104 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015 (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 42).

    116 Urteil vom 1. Oktober 2015 (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641).

    123 Vgl. Urteile vom 8. Mai 2013, Libert u. a. (C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 104), vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 24 und 38), vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 44, 49, 52 und 53), vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 41, 44 und 73), vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 39, 44 und 48), vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn (C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 62, 63, 88, 106 und 111), und vom 16. November 2016, Hemming u. a. (C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 28).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16

    Sollte die Tätigkeit von PI ferner das Führen eines Betriebs, in dem die Prostitution ausgeübt wird, umfassen, ist darauf hinzuweisen, dass die Prostitution eine entgeltliche Dienstleistung darstellt (Urteil vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, EU:C:2001:616, Rn. 49), während eine im Betrieb eines Bordells bestehende Tätigkeit unter die Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV und der Art. 9 bis 15 der Richtlinie 2006/123 fällt, wenn sie vom Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mit Hilfe einer festen Infrastruktur ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 67 bis 77).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, Straftaten gegenüber Prostituierten, vor allem Menschenhandel, Zwangsprostitution und Prostitution Minderjähriger, vorzubeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG

    Ich möchte auch darauf hinweisen, dass sich der Gerichtshof, wie Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:122, Nr. 41) angemerkt hat, in mindestens zwei Urteilen auf eine Auslegung der Art. 10, 11 und 15 der Dienstleistungsrichtlinie beschränkt hat, ohne sich zu den Bestimmungen des AEU-Vertrags zu äußern (vgl. Urteile vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, sowie vom 23. Dezember 2015, Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:843).

    23 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 51).

    31 Selbstverständlich ist es Sache des nationalen Gerichts, diese Schlussfolgerung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 54).

    55 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 41).

    64 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    148 - Vgl. beispielsweise Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-311/19

    BONVER WIN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungsfreiheit -

    31 Urteil vom 1. Oktober 2015 (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641).

    32 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 41).

    33 Das Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641), stellt daher einen Fall mit einer interessanten Wendung dar: Nachdem der Gerichtshof festgestellt hatte, dass bestimmte Sachverhalte nicht rein innerstaatlicher Natur sind, lehnte er es ab, die materiell-rechtlichen Fragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten, mit denen gerade geklärt werden sollte, ob die die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006 L 376, S. 36) (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) auf rein innerstaatliche Sachverhalte Anwendung finden.

  • EuGH, 26.09.2018 - C-137/17

    Van Gennip u.a.

    Nach dieser Bestimmung dürfen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht diskriminierend sein, müssen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein und müssen in Bezug auf diesen Grund verhältnismäßig sein, was impliziert, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 70).

    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, ihm auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteile vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 55, vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 77, sowie vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.01.2023 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Um diese Unterscheidung vornehmen zu können, ist der Hauptgegenstand der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 51).

    Drittens ist zur Frage, ob eine solche Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte, im Allgemeininteresse liegende Ziel verhältnismäßig im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 ist, festzustellen, dass eine die Niederlassungsfreiheit einschränkende nationale Maßnahme, die ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, nur dann zugelassen werden kann, wenn sie geeignet ist, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 70).

    Der Gerichtshof kann aber dem vorlegenden Gericht, um ihm zweckdienliche Antworten geben zu können, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-51/15

    Remondis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 4 Abs. 2 EUV - Achtung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-15/15

    Nach Auffassung von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe verstößt die in einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-294/21

    Navitours - Vorabentscheidungsersuchen - Steuern - Mehrwertsteuer - Sechste

  • VG Minden, 06.10.2022 - 3 L 579/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist die Dienstleistungsrichtlinie auf die

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-50/21

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar verletzt die Begrenzung der Anzahl der

  • EuGH, 01.08.2022 - C-294/21

    Navitours - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-458/14

    Promoimpresa

  • VG Berlin, 23.05.2023 - 10 K 302.21
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-342/17

    Memoria und Dall'Antonia - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Rein

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2017 - C-297/16

    CMVRO

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14, C-341/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17972
Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14, C-341/14 (https://dejure.org/2015,17972)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.07.2015 - C-340/14, C-341/14 (https://dejure.org/2015,17972)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - C-340/14, C-341/14 (https://dejure.org/2015,17972)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,17972) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Trijber

    Richtlinie 2006/123/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Begriff der Verkehrsdienstleistungen - Anwendung von Kapitel III der Richtlinie 2006/123 auf rein innerstaatliche Sachverhalte - Art. 11 Abs. 1 Buchst. b - Geltungsdauer der Genehmigung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH - C-341/14 (anhängig)

    Harmsen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14
    B - Rechtssache C-341/14, Harmsen.

    B - Rechtssache C-341/14, Harmsen.

    B - Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C-340/14 und Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-341/14: räumlicher Anwendungsbereich von Kapitel III der Richtlinie 2006/123 - rein innerstaatliche Sachverhalte.

    Gegenstand der Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C-340/14 und der Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-341/14, die sämtlich zusammen geprüft werden sollten, ist, ob Kapitel III ("Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer") der Richtlinie 2006/123 auf Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug anwendbar ist.

    Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C-340/14 und die Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-341/14 dahin zu beantworten, dass die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 2006/123 auf Sachverhalte wie diejenigen der Ausgangsverfahren anwendbar sind, d. h. auf die Fahrgastbeförderung mit offener Schaluppe auf den Binnengewässern von Amsterdam mit dem Hauptzweck des Angebots von Rundfahrten und Vermietungen für festliche Anlässe gegen Entgelt und auf die stundenweise Vermietung von Zimmern an Prostituierte im Zusammenhang mit einem Fensterprostitutionsbetrieb, ohne dass es darauf ankommt, ob der Sachverhalt über einen einzelnen Mitgliedstaat hinausweist oder nicht.

    C - Frage 4 in der Rechtssache C-340/14 und Frage 3 in der Rechtssache C-341/14: Rechtfertigung von Beschränkungen?.

    Die Frage 4 in der Rechtssache C-340/14 und die Frage 3 in der Rechtssache C-341/14 betreffen mögliche Rechtfertigungen der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Herrn Trijber bzw. Herrn Harmsen.

    Rechtssache C-341/14: Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123.

    Diese Frage ist daher dahin zu beantworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 einer Maßnahme wie derjenigen im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-341/14 entgegensteht, wonach es einem Betreiber eines Fensterprostitutionsbetriebs nur erlaubt ist, Zimmer an Prostituierte zu vermieten, die mit dem Betreiber in einer für ihn verständlichen Sprache kommunizieren können, es sei denn dieses Erfordernis ist nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts erforderlich, damit eine wirksame verbale Kommunikation zwischen dem Betreiber und den Prostituierten stattfindet.

    Die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 2006/123 sind auf Sachverhalte wie diejenigen der Ausgangsverfahren anwendbar, d. h. auf die Fahrgastbeförderung mit offener Schaluppe auf den Binnengewässern von Amsterdam mit dem Hauptzweck des Angebots von Rundfahrten und Vermietungen für festliche Anlässe gegen Entgelt (Rechtssache C-340/14) und auf die stundenweise Vermietung von Zimmern an Prostituierte im Zusammenhang mit einem Fensterprostitutionsbetrieb (Rechtssache C-341/14), ohne dass es darauf ankommt, ob der Sachverhalt über einen einzelnen Mitgliedstaat hinausweist oder nicht.

    Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 steht einer Maßnahme wie derjenigen im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-341/14 entgegen, wonach es einem Betreiber eines Fensterprostitutionsbetriebs nur erlaubt ist, Zimmer an Prostituierte zu vermieten, die mit dem Betreiber in einer für ihn verständlichen Sprache kommunizieren können, es sei denn dieses Erfordernis ist nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts erforderlich, damit eine wirksame verbale Kommunikation zwischen dem Betreiber und den Prostituierten stattfindet.

    Was die Rechtssache C-340/14 angeht, werden typischerweise auch aus anderen Mitgliedstaaten stammende Touristen mit Booten wie demjenigen von Herrn Trijber fahren, und was die Rechtssache C-341/14 betrifft, stammen die Empfänger der von Herrn Harmsen angebotenen Dienstleistungen, d. h. die betreffenden Prostituierten, aus anderen EU-Mitgliedstaaten als den Niederlanden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-338/09

    Yellow Cab Verkehrsbetrieb - Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Verkehrs

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14
    8 - Der Gerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit "auf den Verkehr unmittelbar ... Anwendung finden", vgl. Urteil Yellow Cab Verkehrsbetrieb (C-338/09, EU:C:2010:814, Rn. 33).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Yellow Cab Verkehrsbetrieb (C-338/09, EU:C:2010:568, Fn. 10), der auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs verweist, in der betont wird, dass die Verkehrspolitik der Union im Licht von Art. 56 AEUV auszulegen ist.

    Zur Abgrenzung zwischen dem freien Dienstleistungsverkehr und dem Niederlassungsrecht vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Yellow Cab Verkehrsbetrieb (C-338/09, EU:C:2010:568, Nrn. 15 bis 18).

  • EuGH, 25.01.2011 - C-382/08

    Neukirchinger - Luftverkehr - Bewilligung zur Durchführung gewerblicher

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14
    19 - Urteil Neukirchinger (C-382/08, EU:C:2011:27).

    21 - Urteil Neukirchinger (C-382/08, EU:C:2011:27, Rn. 20).

    23 - Urteil Neukirchinger (C-382/08, EU:C:2011:27, Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern -

    50 Ich verweise auf meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 36 und 54) sowie in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472, Nr. 69).

    89 Vgl. verbundene Rechtssachen C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 49 bis 57.

    Kritisch zu meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505) äußert sich Schiff, A., "Zur Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie auf Inlandssachverhalte", Zeitschrift für europäisches Wirtschaftsrecht, 2015, S. 899 bis 904 (901).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-377/17

    Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung - Dienstleistungen im Binnenmarkt -

    4 Ich habe an anderer Stelle bereits ausgeführt, dass die Begriffe "Koordinierung", "Angleichung" und "Harmonisierung" im Vertrag gleichbedeutend verwendet werden, vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG

    20 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nr. 28).

    29 C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505.

    53 Vgl. z. B. für die letztere Ansicht Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 49 bis 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-293/14

    Hiebler - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassungsfreiheit - Rein innerstaatliche

    4 - Ich verweise den Gerichtshof auf meine Ausführungen in meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, Nrn. 49 bis 57), die am selben Tag wie die vorliegenden Schlussanträge gestellt werden.

    Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in den Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, Nrn. 26 bis 43), die am selben Tag wie die vorliegenden Schlussanträge gestellt werden.

    Vgl. auch meine Schlussanträge in den Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, Rn. 36 und 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-16/18

    Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erbringung von Catering-Services

    36 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nr. 27).

    46 Zum Begriff "Verkehr" vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 30 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-62/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist eine Dienstleistung, die darin

    36 Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 27 und 28).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 44 bis 57), und in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397, Nrn. 106 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-458/14

    Promoimpresa

    9 - Urteile Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641) und Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843).

    10 - Insoweit sei auf die Nr. 24 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472) sowie die Nrn. 49 bis 57 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505) verwiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

    23 Voir conclusions de l'avocat général Szpunar dans les affaires jointes Trijber et Harmsen (C-340/14 et C-341/14, EU:C:2015:505, point 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-522/14

    Sparkasse Allgäu - Niederlassungsfreiheit - Regelungen eines Mitgliedstaats, die

    36- Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-80/15

    Robert Fuchs - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Begriff der, gewerblichen

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 30 bis 34), wo ebenfalls für eine "Beförderung" kein Ortswechsel von A nach B vorausgesetzt wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-294/21

    Navitours - Vorabentscheidungsersuchen - Steuern - Mehrwertsteuer - Sechste

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2017 - C-297/16

    CMVRO

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH - C-341/14   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,53361
EuGH - C-341/14 (https://dejure.org/9999,53361)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,53361) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14

    Trijber - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Begriff der

    B - Rechtssache C-341/14, Harmsen.

    B - Rechtssache C-341/14, Harmsen.

    B - Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C-340/14 und Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-341/14: räumlicher Anwendungsbereich von Kapitel III der Richtlinie 2006/123 - rein innerstaatliche Sachverhalte.

    Gegenstand der Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C-340/14 und der Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-341/14, die sämtlich zusammen geprüft werden sollten, ist, ob Kapitel III ("Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer") der Richtlinie 2006/123 auf Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug anwendbar ist.

    Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C-340/14 und die Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-341/14 dahin zu beantworten, dass die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 2006/123 auf Sachverhalte wie diejenigen der Ausgangsverfahren anwendbar sind, d. h. auf die Fahrgastbeförderung mit offener Schaluppe auf den Binnengewässern von Amsterdam mit dem Hauptzweck des Angebots von Rundfahrten und Vermietungen für festliche Anlässe gegen Entgelt und auf die stundenweise Vermietung von Zimmern an Prostituierte im Zusammenhang mit einem Fensterprostitutionsbetrieb, ohne dass es darauf ankommt, ob der Sachverhalt über einen einzelnen Mitgliedstaat hinausweist oder nicht.

    C - Frage 4 in der Rechtssache C-340/14 und Frage 3 in der Rechtssache C-341/14: Rechtfertigung von Beschränkungen?.

    Die Frage 4 in der Rechtssache C-340/14 und die Frage 3 in der Rechtssache C-341/14 betreffen mögliche Rechtfertigungen der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Herrn Trijber bzw. Herrn Harmsen.

    Rechtssache C-341/14: Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123.

    Diese Frage ist daher dahin zu beantworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 einer Maßnahme wie derjenigen im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-341/14 entgegensteht, wonach es einem Betreiber eines Fensterprostitutionsbetriebs nur erlaubt ist, Zimmer an Prostituierte zu vermieten, die mit dem Betreiber in einer für ihn verständlichen Sprache kommunizieren können, es sei denn dieses Erfordernis ist nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts erforderlich, damit eine wirksame verbale Kommunikation zwischen dem Betreiber und den Prostituierten stattfindet.

    Die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 2006/123 sind auf Sachverhalte wie diejenigen der Ausgangsverfahren anwendbar, d. h. auf die Fahrgastbeförderung mit offener Schaluppe auf den Binnengewässern von Amsterdam mit dem Hauptzweck des Angebots von Rundfahrten und Vermietungen für festliche Anlässe gegen Entgelt (Rechtssache C-340/14) und auf die stundenweise Vermietung von Zimmern an Prostituierte im Zusammenhang mit einem Fensterprostitutionsbetrieb (Rechtssache C-341/14), ohne dass es darauf ankommt, ob der Sachverhalt über einen einzelnen Mitgliedstaat hinausweist oder nicht.

    Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 steht einer Maßnahme wie derjenigen im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-341/14 entgegen, wonach es einem Betreiber eines Fensterprostitutionsbetriebs nur erlaubt ist, Zimmer an Prostituierte zu vermieten, die mit dem Betreiber in einer für ihn verständlichen Sprache kommunizieren können, es sei denn dieses Erfordernis ist nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts erforderlich, damit eine wirksame verbale Kommunikation zwischen dem Betreiber und den Prostituierten stattfindet.

    Was die Rechtssache C-340/14 angeht, werden typischerweise auch aus anderen Mitgliedstaaten stammende Touristen mit Booten wie demjenigen von Herrn Trijber fahren, und was die Rechtssache C-341/14 betrifft, stammen die Empfänger der von Herrn Harmsen angebotenen Dienstleistungen, d. h. die betreffenden Prostituierten, aus anderen EU-Mitgliedstaaten als den Niederlanden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern -

    11 Obwohl es in der Praxis oft einfach ist, eine Situation mit grenzüberschreitendem Bezug zu konstruieren (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641) und obwohl der Gerichtshof großzügig ist, wenn es darum geht, Vorabentscheidungsersuchen in Fällen zu akzeptieren, deren Sachverhalt eindeutig auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt ist (wegen einer verbindlichen Zusammenfassung der derzeitigen Rechtsprechung verweise ich auf das Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874).

    50 Ich verweise auf meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 36 und 54) sowie in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472, Nr. 69).

    88 Vgl. Frage 2 in der Rechtssache C-340/14 und Frage 1 in der Rechtssache C-341/14 (Rn. 28 bzw. 37 des Urteils vom 1. Oktober 2015, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641).

    89 Vgl. verbundene Rechtssachen C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 49 bis 57.

    90 Der Gerichtshof hielt es in jenem Fall nicht für erforderlich, die Frage rein innerstaatlicher Sachverhalte zu prüfen und zu beantworten, da die den Vorlagefragen in beiden Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte nicht rein innerstaatlicher Art waren (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 42).

    104 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015 (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 42).

    Kritisch zu meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505) äußert sich Schiff, A., "Zur Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie auf Inlandssachverhalte", Zeitschrift für europäisches Wirtschaftsrecht, 2015, S. 899 bis 904 (901).

    116 Urteil vom 1. Oktober 2015 (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641).

    123 Vgl. Urteile vom 8. Mai 2013, Libert u. a. (C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 104), vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 24 und 38), vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 44, 49, 52 und 53), vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 41, 44 und 73), vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:558, Rn. 39, 44 und 48), vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn (C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 62, 63, 88, 106 und 111), und vom 16. November 2016, Hemming u. a. (C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG

    Ich möchte auch darauf hinweisen, dass sich der Gerichtshof, wie Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:122, Nr. 41) angemerkt hat, in mindestens zwei Urteilen auf eine Auslegung der Art. 10, 11 und 15 der Dienstleistungsrichtlinie beschränkt hat, ohne sich zu den Bestimmungen des AEU-Vertrags zu äußern (vgl. Urteile vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, sowie vom 23. Dezember 2015, Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:843).

    20 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nr. 28).

    23 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 51).

    29 C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505.

    31 Selbstverständlich ist es Sache des nationalen Gerichts, diese Schlussfolgerung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 54).

    53 Vgl. z. B. für die letztere Ansicht Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 49 bis 57).

    55 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 41).

    64 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-137/17

    Van Gennip u.a.

    Nach dieser Bestimmung dürfen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht diskriminierend sein, müssen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein und müssen in Bezug auf diesen Grund verhältnismäßig sein, was impliziert, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 70).

    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, ihm auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteile vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 55, vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 77, sowie vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.01.2023 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Um diese Unterscheidung vornehmen zu können, ist der Hauptgegenstand der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 51).

    Drittens ist zur Frage, ob eine solche Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte, im Allgemeininteresse liegende Ziel verhältnismäßig im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 ist, festzustellen, dass eine die Niederlassungsfreiheit einschränkende nationale Maßnahme, die ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, nur dann zugelassen werden kann, wenn sie geeignet ist, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 70).

    Der Gerichtshof kann aber dem vorlegenden Gericht, um ihm zweckdienliche Antworten geben zu können, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

    23 Voir conclusions de l'avocat général Szpunar dans les affaires jointes Trijber et Harmsen (C-340/14 et C-341/14, EU:C:2015:505, point 29).

    Voir, également, arrêt du 1 er octobre 2015, Trijber et Harmsen (C-340/14 et C-341/14, EU:C:2015:641, point 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-62/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist eine Dienstleistung, die darin

    36 Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 27 und 28).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 44 bis 57), und in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397, Nrn. 106 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-458/14

    Promoimpresa

    9 - Urteile Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641) und Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843).

    10 - Insoweit sei auf die Nr. 24 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472) sowie die Nrn. 49 bis 57 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505) verwiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2017 - C-297/16

    CMVRO

    17 In seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 51 bis 57) vertrat Generalanwalt Szpunar die Ansicht, dass die Richtlinie 2006/123 auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar sei.

    Der Gerichtshof äußerte sich hierzu nicht, da er nicht von einem rein innerstaatlichen Bezug des ihm vorliegenden Sachverhalts ausging, vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 40 bis 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-50/21

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar verletzt die Begrenzung der Anzahl der

    Vgl. Urteile vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 49), und vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 36).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-294/21

    Navitours - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht