Rechtsprechung
EuGH, 24.02.1994 - C-343/92 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en Maatschappelijke Be
Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 4 Absatz 1
1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Artikel 4 Absatz 1 - Unmittelbare Wirkung - Verspätete nationale Durchführungsmaßnahmen, durch die die Gewährung einer Leistung bei Arbeitsunfähigkeit an ... - EU-Kommission
Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en Maatschappelijke Be
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 117; ; EWG-Vertrag Art. 118; ; EWG-Vertrag Art. 177; ; Richtlinie 79/7 Art. 2; ; Richtlinie 79/7 Art. 4 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Artikel 4 Absatz 1 - Unmittelbare Wirkung - Verspätete nationale Durchführungsmaßnahmen, durch die die Gewährung einer Leistung bei Arbeitsunfähigkeit an ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Anspruchs auf eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit; Unterschiedliche Voraussetzungen für die Leistung bei Arbeitsunfähigkeit
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gleichheit von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Richtlinie 79/7/CEE - Auswirkungen einer verspäteten Umsetzung auf nach der Richtlinie erworbene Rechte.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1993 - C-343/92
- EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
Wird zitiert von ... (63) Neu Zitiert selbst (9)
- EuGH, 11.07.1991 - C-87/90
Verholen u.a. / Sociale Verzekeringsbank Amsterdam
Auszug aus EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
41 Ausserdem geht aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-87/90, C-88/90 und C-89/90 (Verholen u. a., Slg. 1991, I-3757) hervor, daß sich Personen, die nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fallen, nicht auf Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie berufen können, selbst wenn sie von einem nationalen System der sozialen Sicherheit erfasst werden, das wie die AAW in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. - EuGH, 24.06.1987 - 384/85
Borrie Clarke / Chief Adjudication Officer
Auszug aus EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
18 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich die einzelnen bei Fehlen angemessener Durchführungsmaßnahmen vor den innerstaatlichen Gerichten auf Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 berufen können, um die Anwendung mit diesem Artikel unvereinbarer innerstaatlicher Vorschriften zu verhindern, und daß Frauen seit dem 23. Dezember 1984, dem Tag, an dem die Frist für die Umsetzung der Richtlinie abgelaufen ist, Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf die Anwendung der gleichen Regelung wie Männer haben, die sich in der gleichen Lage befinden, wobei diese Regelung, solange die Richtlinie nicht korrekt durchgeführt ist, das einzige gültige Bezugssystem bleibt (siehe u. a. Urteil vom 24. Juni 1987 in der Rechtssache 384/85, Borrie Clarke, Slg. 1987, 2865, Randnrn. 11 und 12). - EuGH, 19.11.1992 - C-226/91
Molenbroek / Sociale Verzekeringsbank
Auszug aus EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
34 Dies ist der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedstaats dienen, um dessen Rechtsvorschriften es geht, und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (Urteil vom 19. November 1992 in der Rechtssache C-226/91, Molenbrök, Slg. 1992, I-5943, Randnr. 13).
- EuGH, 27.06.1989 - 48/88
Achterberg-te Riele e.a / Sociale Verzekeringsbank
Auszug aus EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
40 Der Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 48/88, 106/88 und 107/88 (Achterberg-te Riele u. a., Slg. 1989, 1963, Randnr. 17) für Recht erkannt, daß eine Person, die nicht unter Artikel 2 der Richtlinie 79/7 fällt, sich nicht auf deren Artikel 4 berufen kann. - EuGH, 07.05.1991 - C-229/89
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
28 Die Richtlinie 79/7 lässt jedoch die Zuständigkeit unberührt, die die Artikel 117 und 118 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten dafür zuerkennen, im Rahmen einer von der Kommission organisierten engen Zusammenarbeit ihre Sozialpolitik und somit die Art und das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen auch im Bereich der sozialen Sicherheit sowie die konkreten Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen (siehe u. a. Urteile vom 9. Juli 1987 in den verbundenen Rechtssachen 281/85, 283/85 bis 285/85 und 287/85, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1987, 3203, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-229/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-2205). - EuGH, 09.07.1987 - 281/85
Deutschland, Frankreich, Niederlande, Denmark und Vereinigtes Königreich / …
Auszug aus EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
28 Die Richtlinie 79/7 lässt jedoch die Zuständigkeit unberührt, die die Artikel 117 und 118 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten dafür zuerkennen, im Rahmen einer von der Kommission organisierten engen Zusammenarbeit ihre Sozialpolitik und somit die Art und das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen auch im Bereich der sozialen Sicherheit sowie die konkreten Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen (siehe u. a. Urteile vom 9. Juli 1987 in den verbundenen Rechtssachen 281/85, 283/85 bis 285/85 und 287/85, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1987, 3203, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-229/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-2205). - EuGH, 11.06.1987 - 30/85
Teuling / Bedrijfsvereniging voor de Chemische Industrie
Auszug aus EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
29 Ausserdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, im Rahmen der Kontrolle seiner Sozialausgaben Maßnahmen zu ergreifen, die bewirken, daß bestimmten Personengruppen Leistungen der sozialen Sicherheit entzogen werden, sofern bei diesen Maßnahmen der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 beachtet wird (siehe u. a. Urteil vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 30/85, Teuling, Slg. 1987, 2497, …und Urteil in der Rechtssache Kommission/Belgien, a. a. O.). - EuGH, 13.03.1991 - C-377/89
Cotter u.a. / Minister for Social Welfare
Auszug aus EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
20 Sodann ist festzustellen, daß verspätet getroffene nationale Durchführungsmaßnahmen in vollem Umfang die Rechte der einzelnen beachten müssen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 mit dem Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Anpassung ihrer Vorschriften an die Richtlinie gesetzten Frist entstanden sind (siehe u. a. Urteil vom 13. März 1991 in der Rechtssache C-377/89, Cotter und McDermott, Slg. 1991, I-1155, Randnr. 25). - EuGH, 04.12.1986 - 71/85
Niederlande State / Federatie Nederlandse Vakbeweging
Auszug aus EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 71/85 (Federatie Nederlandse Vakbeweging, Slg. 1986, 3855, Randnr. 17) darauf hingewiesen, daß dieses Ziel durch Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verwirklicht wird.
- EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
Schönheit
Sie verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnrn.Würde man nämlich anerkennen, dass Haushaltserwägungen eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen rechtfertigen können, die andernfalls eine verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wäre, so hätte dies zur Folge, dass die Anwendung und die Tragweite einer so grundlegenden Regel des Gemeinschaftsrechts wie der Gleichheit von Männern und Frauen zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten variieren könnten (Urteile Roks u. a., Randnrn.
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1994 - C-408/92
Constance Christina Ellen Smith und andere gegen Avdel Systems Ltd. - Gleiches …
Die hier vertretene Auffassung wird im übrigen durch das kürzlich ergangene Urteil Roks gestützt.Er hat es anschließend herangezogen, um die Anwendung des durch Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG (vgl. zu ihrer Fundstelle Fußnote 11) bestätigten Grundsatzes der Gleichbehandlung sicherzustellen, solange diese Richtlinie vom nationalen Gesetzgeber nicht (vollständig) durchgeführt wurde; vgl. u. a. Urteile vom 24. Juni 1987 in der Rechtssache 384/85 (Borrie Clarke, Slg. 1987, 2865, Randnr. 12) und kürzlich vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks, Slg. 1994, I-571, Randnr. 18).
Vgl. auch das kürzlich ergangene Urteil Roks vom 24. Februar 1994, zitiert in Fußnote 5, in dem der Gerichtshof in bezug auf die Richtlinie 79/7 bekräftigt hat, daß diese die Zuständigkeit unberührt [lässt], die die Artikel 117 und 118 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten dafür zuerkennen, im Rahmen einer von der Kommission organisierten engen Zusammenarbeit ihre Sozialpolitik und somit die Art und das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen auch im Bereich der sozialen Sicherheit sowie die konkreten Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen (Randnr. 28).
(12) ° Urteil Roks, Randnr. 29 (Hervorhebung durch mich), unter Hinweis auf das Urteil vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 30/85 (Teuling, Slg. 1987, 2497) und das in Fußnote 7 zitierte Urteil Kommission/Belgien in der Rechtssache C-229/89.
(15) ° Der Ausdruck stammt aus dem Urteil Roks, Randnr. 36.
Handelt es sich, u. a. im Hinblick auf die begrenzte Zeitspanne und die finanzielle Lage des Rentensystems (z. B. die Existenz von Überschüssen, Reserven und dergleichen), um Belastungen, die überwunden werden können, dann kann im Wege der Analogie auf die Ausführungen des Gerichtshofes in dem in Fußnote 5 zitierten Urteil Roks zu gesetzlichen Maßnahmen der sozialen Sicherheit verwiesen werden: Haushaltserwägungen können sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zwar zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen, die er treffen möchte, beeinflussen, sie stellen als solche jedoch kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und können daher eine Diskriminierung eines der Geschlechter nicht rechtfertigen (Randnr. 35).
- EuGH, 01.02.1996 - C-280/94
Posthuma-van Damme und Oztürk
- Gleichheit von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Auslegung des Urteils vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks u. a.).3 Die betreffenden Rechtsvorschriften, die bereits im Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnrn. 3 bis 8) beschrieben wurden, sind erneut kurz darzustellen.
13 Im Vorlagebeschluß stellt das vorlegende Gericht klar, daß es mit diesen Fragen wissen möchte, ob eine nach einer gesetzlichen Regelung über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit bestehende Einkommensvoraussetzung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und welche genaue Tragweite in diesem Zusammenhang den Antworten zukommt, die der Gerichtshof im vorgenannten Urteil Roks u. a. gegeben hat.
14 In Anbetracht dieser Fragen ist zunächst daran zu erinnern, daß der Gerichtshof im Urteil Roks u. a. in Beantwortung von Fragen, die ihm vom Raad van Beroep 's-Hertogenbosch zur Vorabentscheidung vorgelegt worden waren, für Recht erkannt hat, daß das Gemeinschaftsrecht der Einführung einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit von einer künftig sowohl für Männer als auch für Frauen geltenden Voraussetzung abhängig macht und dadurch bewirkt, daß den Frauen für die Zukunft Ansprüche entzogen werden, die sie aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 besassen (Nummer 2 des Tenors).
26 Wie der Gerichtshof im Urteil Roks u. a. (…a. a. O., Randnr. 28) ausgeführt hat, lässt die Richtlinie 79/7 die den Mitgliedstaaten durch die Artikel 117 und 118 EG -Vertrag zuerkannte Zuständigkeit unberührt, ihre Sozialpolitik im Rahmen einer von der Kommission organisierten engen Zusammenarbeit und somit die Art und das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen auch im Bereich der sozialen Sicherheit sowie die konkreten Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen.
29 Aus der im Urteil Roks u. a. (…a. a. O., Randnr. 29) angeführten und im Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-137/94 (Richardson, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24) bestätigten Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich nämlich, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die bewirken, daß bestimmten Personengruppen Leistungen der sozialen Sicherheit entzogen werden, sofern bei diesen Maßnahmen der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 beachtet wird.
- EuGH, 20.03.2003 - C-187/00
Kutz-Bauer
Zum Argument der deutschen Regierung betreffend die zusätzlichen Belastungen, die sich ergäben, wenn weibliche Arbeitnehmer die im Ausgangsverfahren streitige Regelung in Anspruch nehmen könnten, obwohl sie einen ungekürzten Anspruch auf Altersrente erworben haben, ist daran zu erinnern, dass Haushaltserwägungen zwar sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen, die er treffen möchte, beeinflussen können; sie stellen als solche aber kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und können daher eine Diskriminierung eines der Geschlechter nicht rechtfertigen (Urteil vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 35).Würde man im Übrigen anerkennen, dass Haushaltserwägungen eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen rechtfertigen können, die andernfalls eine verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wäre, so hätte dies zur Folge, dass die Anwendung und die Tragweite einer so grundlegenden Regel des Gemeinschaftsrechts wie der Gleichheit von Männern und Frauen zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein könnten (Urteil Roks u. a., Randnr. 36).
- EuGH, 11.09.2003 - C-77/02
Steinicke
Solche Erwägungen stellten jedoch als solche kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und könnten daher eine Diskriminierung eines der Geschlechter nicht rechtfertigen (Urteil vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 35).Zu den Erwägungen, die die Bundesanstalt für Arbeit hinsichtlich der Kostenneutralität sowie des Geschäftsverteilungs- und Planungsaufwands im deutschen öffentlichen Dienst anstellt, ist daran zu erinnern, dass Haushaltserwägungen zwar sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen, die er treffen möchte, beeinflussen können; sie stellen als solche aber kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und können daher eine Diskriminierung eines der Geschlechter nicht rechtfertigen (Urteile Roks u. a., Randnr. 35, und Kutz-Bauer, Randnr. 59).
Würde man im Übrigen anerkennen, dass Haushaltserwägungen eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen rechtfertigen können, die andernfalls eine verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wäre, so hätte dies zur Folge, dass die Anwendung und die Tragweite einer so grundlegenden Regel des Gemeinschaftsrechts wie der Gleichheit von Männern und Frauen zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein könnten (Urteile Roks u. a., Randnr. 36, und Kutz-Bauer, Randnr. 60).
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-236/09
Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott ist es nicht mit den …
25 - Vgl. grundlegend die Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall (152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 36) und Beets-Proper (262/84, Slg. 1986, 773, Randnr. 38), ferner die Urteile vom 24. Februar 1994, Roks u. a. (C-343/92, Slg. 1994, I-571, Randnr. 36), vom 6. April 2000, Jørgensen (C-226/98, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 39), vom 20. März 2003, Kutz-Bauer (C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Randnr. 60), und vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker (C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 85).47 - In diesem Sinne Urteile Roks u. a. (zitiert in Fn. 25, Randnr. 36), Schönheit und Becker (zitiert in Fn. 25, Randnr. 85), Steinicke (zitiert in Fn. 33, Randnr. 66), sowie Urteil vom 10. März 2005, Nikoloudi (C-196/02, Slg. 2005, I-1789, Randnr. 53).
- EuGH, 14.06.2012 - C-542/09
Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von …
Würde man anerkennen, dass Haushaltserwägungen eine Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern und inländischen Arbeitnehmern rechtfertigen können, hätte dies zur Folge, dass die Anwendung und die Tragweite einer so grundlegenden Regel des Unionsrechts wie des Verbots der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 1994, Roks u. a., C-343/92, Slg. 1994, I-571, Randnr. 36, sowie vom 11. September 2003, Steinicke, C-77/02, Slg. 2003, I-9027, Randnr. 67). - EuGH, 02.10.1997 - C-1/95
Gerster / Freistaat Bayern
30 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn die Anwendung einer nationalen Maßnahme, die zwar neutral formuliert ist, tatsächlich aber wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, Slg. 1995, I-4741, Randnr. 24, und vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 33). - VG Frankfurt/Main, 16.01.2004 - 9 E 707/00
BeamtVG § 14 a.F. ist mit EG § 141, EWGRL 117/75 nicht vereinbar.
Maßstab der Beurteilung ist nach Auffassung des EuGH, dass ein legitimes Ziel des Betriebes, der Dienststelle oder der Sozialpolitik verfolgt wird, dessen Umsetzung durch die entsprechenden Vorschriften zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (Urt. v. 24.02.1994 - Rs. C - 343/92 - EAS Art. 4 RL 97/7/EWG Nr. 16 Tz. 34 m. w. N. - "Roks").Für diese Einschätzung ist zunächst maßgeblich, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 24.02.1994, a. a. O. Tz. 35 ff.) Haushaltserwägungen zwar sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaates zugrunde liegen können, diese aber generell nicht geeignet sind, eine Benachteiligung eines der Geschlechter zu rechtfertigen.
Nach alledem hat nach Auffassung der Kammer die Klägerin als Angehörige einer zu Unrecht benachteiligten Gruppe entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelungen wie nichtteilzeitbeschäftigte Bedienstete, da Art. 141 EG insoweit gebietet, die benachteiligende, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende Regelung bei der Berechnung der Versorgungsbezüge außer Ansatz zu lassen und statt dessen das günstigere Bezugssystem anzuwenden (…EuGH, Urt. v. 08.03.1988 - Rs. 80/87 - EuGHE 1988, 1601 ff. = EAS Art. 4 RL 79/7/EWG Nr. 5, Tz 10 - "Dik u. a.";… Urt. v. 13.12.1989 - Rs. C - 102/88 - NZA 1991, 59, 60 Tz. 20 - "RuziusWilbrink";… Urt. v. 01.07.1993 - Rs C-154/92 - EuGHE 1993 1, 3811 ff. = EAS Art. 4 RL 79/7/EWG Nr. 13 Tz. 22 - "van Caut"; Urt. v. 24.02.1994 - Rs. C-343/92 - EuGHE 1994 1, 571 ff. = EAS Art. 4 RL 79/7/EWG Nr. 16 Tz. 18 - "Roks";… Urt. v. 28.09.1994 - Rs. C-200/91 - NZA 1994, 1073, 1075 Tz. 31 - "Russel" - u. Rs. C-7/93 - EuGHE 1994 1, 4471 ff. = EAS Art. 119 EGV Tz. 53 - "Beune" - u. Rs. C-408/92 - NZA 1994, 1126, 1127 Tz. 16 f. - "Smith").
- BGH, 01.06.2017 - I ZR 272/15
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie …
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Blick auf den in Art. 119 EWG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. Nr. L 45 S. 19) geregelten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit entschieden, der bloße Umstand, dass eine Rechtsvorschrift eine wesentlich größere Zahl weiblicher als männlicher Arbeitnehmer treffe, stelle keine mittelbare Diskriminierung dar, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des betroffenen Mitgliedstaats dienten und zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet und erforderlich seien, sofern sie nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten (EuGH…, Urteil vom 6. Februar 1996 - C-457/93, Slg. 1996, I-245 = NZA 1996, 319 Rn. 36 - Lewark; vgl. auch EuGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - C-343/92, ABl. EG 1994 Nr. C 90, S. 4 Rn. 33 f. - Roks). - EuGH, 14.12.1995 - C-444/93
Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-7/93
Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds gegen G. A. Beune.
- EuGH, 14.12.1995 - C-317/93
Nolte / Landesversicherungsanstalt Hannover
- BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01
Keine Grundrechtsverletzung durch Nichtgewährung des kinderbezogenen …
- EuGH, 06.02.1996 - C-457/93
Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark
- VG Frankfurt/Main, 02.02.1998 - 9 E 991/97
Anspruch auf Festsetzung eines Ruhegehaltssatzes; Versorgungsabschlag bei …
- EuGH, 10.03.2005 - C-196/02
Nikoloudi - Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Artikel 119 …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-4/02
Schönheit
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20
Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte - bei denen es …
- EuGH, 06.04.2000 - C-226/98
Jørgensen
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-356/09
Kleist - Sozialpolitik - Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen …
- VG Frankfurt/Main, 05.04.2004 - 9 E 707/03
Zur Vereinbarkeit der Regelungen über den Versorgungsabschlag bei …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04
Vergani - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und …
- EuGH, 17.07.2014 - C-173/13
Die französische Regelung über bestimmte Vorteile von Beamten hinsichtlich des …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-5/02
Becker
- Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1994 - C-278/93
Edith Freers und Hannelore Speckmann gegen Deutsche Bundespost.
- VG Frankfurt/Main, 21.04.2008 - 9 E 3856/07
Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen …
- EuGH, 02.10.1997 - C-100/95
SOZIALPOLITIK
- EuGH, 20.01.2011 - C-155/09
Die griechische Steuervorschrift, nach der ausschließlich Personen, die in …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1999 - C-249/97
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LÉGER FÜHREN DIE ÖSTERREICHISCHEN …
- EuGH, 17.06.1998 - C-243/95
Hill und Stapleton
- EuGH, 23.05.2000 - C-104/98
DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ALTERSGRENZEN (55 JAHRE FÜR FRAUEN UND 57 …
- EuGH, 07.03.1996 - C-278/93
Freers und Speckmann
- EuGH, 19.10.1995 - C-137/94
The Queen / Secretary of State for Health, ex parte Richardson
- Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-231/06
Jonkman - Sozialpolitik - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung …
- BSG, 15.11.1995 - 7 RAr 106/94
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) - Anforderungen an …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1998 - C-167/97
Regina gegen Secretary of State for Employment, ex parte Nicole Seymour-Smith und …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-96/17
Vernaza Ayovi - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-574/16
Grupo Norte Facility - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-123/10
Brachner - Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - Gleichbehandlung von …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-109/04
Kranemann - Auslegung von Artikel 39 EG im Hinblick auf eine nationale …
- VG Frankfurt/Main, 25.07.2013 - 9 K 1391/13
Nachzahlung der Besoldung - Verbot der Altersdiskriminierung; Nachzahlung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02
Österreichischer Gewerkschaftsbund
- Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16
Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete Beschäftigung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2002 - C-187/00
Kutz-Bauer
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2000 - C-226/98
Jørgensen
- Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997 - C-94/95
Danila Bonifaci u.a. (C-94/95) und Wanda Berto u.a. (C-95/95) gegen Istituto …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-245/17
Viejobueno Ibáñez und de la Vara González - Vorabentscheidungsersuchen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1994 - C-401/92
Strafverfahren gegen Tankstation 't Heukske vof und J. B. E. Boermans. - Freier …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1999 - C-196/98
Hepple u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 19.02.1998 - C-411/96
Margaret Boyle u. a. gegen Equal Opportunities Commission. - Gleiches Entgelt für …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1996 - C-139/95
Livia Balestra gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS). - …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.1995 - C-317/93
INGE NOLTE GEGEN LANDESVERSICHERUNGSANSTALT HANNOVER.
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1996 - C-77/95
Bruna-Alessandra Züchner gegen Handelskrankenkasse (Ersatzkasse) Bremen. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1995 - C-457/93
Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V. gegen Johanna Lewark. - …
- EuGH, 07.07.1994 - C-420/92
Bramhill / Chief Adjudication Officer
- VG Hannover, 03.12.2008 - 5 A 873/08
Altersrente; Altersversorgung; Beitrag; beitragsfreier Rentenanspruch; …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-196/02
Nikoloudi
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2003 - C-77/02
Steinicke
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-361/98
Italien / Kommission
- EuGH, 08.02.1996 - C-8/94
Laperre / Bestuurscommissie beroepszaken in de provincie Zuid-Holland
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-104/98
Buchner u.a.
- EuG, 04.03.1998 - T-146/96
De Abreu / Gerichtshof
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1993 - C-343/92 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
M. A. Roks, verheiratete De Weerd und andere gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en Maatschappelijke Belangen und andere.
Gleichheit von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Richtlinie 79/7/CEE - Auswirkungen einer verspäteten Umsetzung auf nach der Richtlinie erworbene Rechte
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1993 - C-343/92
- EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (18)
- EuGH, 24.06.1987 - 384/85
Borrie Clarke / Chief Adjudication Officer
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1993 - C-343/92
Da es sich im vorliegenden Fall um eine unmittelbare Diskriminierung handelt, was im übrigen auch die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Auffassung ist, kann es keinen Raum für irgendeine Rechtfertigung geben, da - wie Sie im Urteil Borrie Clarke(20) festgestellt haben -.Siehe auch das Urteil vom 24. Juni 1987 in der Rechtssache 384/85 (Borrie Clarke, Slg. 1987, 2865).
(20) - Urteil in der Rechtssache 384/85 (…a. a. O.).
- EuGH, 11.06.1987 - 30/85
Teuling / Bedrijfsvereniging voor de Chemische Industrie
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1993 - C-343/92
(26) - Urteil vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 30/85 (Slg. 1987, 2497).(32) - Urteil in der Rechtssache 30/85 (…a. a. O.).
- EuGH, 27.10.1993 - C-338/91
Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1993 - C-343/92
(1) - Siehe Ihre Urteile vom 27. Oktober 1993 in den Rechtssachen C-337/91, Van Gemert-Derks und C-338/91 Steenhorst-Neerings (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).(13) - Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
- EuGH, 11.07.1991 - C-87/90
Verholen u.a. / Sociale Verzekeringsbank Amsterdam
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1993 - C-343/92
(41) - Urteil vom 11. Juli 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-87/90, C-88/90 und C-89/90 (Slg. 1991, I-3757, Randnr. 20). - EuGH, 07.05.1991 - C-229/89
Kommission / Belgien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1993 - C-343/92
(35) - Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-229/89 (Slg. 1991, I-2205). - EuGH, 07.02.1991 - C-184/89
Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1993 - C-343/92
Siehe auch die Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607), vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88 (Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743) und vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (Nimz, Slg. 1991, I-297). - EuGH, 19.11.1992 - C-226/91
Molenbroek / Sociale Verzekeringsbank
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1993 - C-343/92
(28) - Urteil vom 19. November 1992 in der Rechtssache C-226/91 (Slg. 1992, I-5943). - EuGH, 13.07.1989 - 171/88
Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1993 - C-343/92
Siehe auch die Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607), vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88 (Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743) und vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (Nimz, Slg. 1991, I-297). - EuGH, 13.05.1986 - 170/84
Bilka / Weber von Hartz
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1993 - C-343/92
Siehe auch die Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607), vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88 (Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743) und vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (Nimz, Slg. 1991, I-297). - EuGH, 04.12.1986 - 71/85
Niederlande State / Federatie Nederlandse Vakbeweging
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1993 - C-343/92
(24) - Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 71/85 (Slg. 1986, 3855). - EuGH, 08.03.1988 - 80/87
Dik / College van Burgemeester en Wethouders
- EuGH, 27.06.1989 - 48/88
Achterberg-te Riele e.a / Sociale Verzekeringsbank
- EuGH, 13.12.1989 - 102/88
Ruzius-Wilbrink / Bedrijfsvereniging voor Overheidsdiensten
- EuGH, 11.07.1991 - C-31/90
Johnson / Chief Adjudication Officer
- EuGH, 27.10.1993 - C-127/92
Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health
- EuGH, 25.07.1991 - C-208/90
Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General
- EuGH, 16.12.1981 - 244/80
Foglia / Novello
- EuGH, 27.10.1993 - C-337/91
Van Gemert-Derks / Bestuur van de Nieuwe Industriële Bedrijfsvereniging