Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 24.02.1994 - C-343/92   

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https://dejure.org/1994,476
EuGH, 24.02.1994 - C-343/92 (https://dejure.org/1994,476)
EuGH, Entscheidung vom 24.02.1994 - C-343/92 (https://dejure.org/1994,476)
EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 1994 - C-343/92 (https://dejure.org/1994,476)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en Maatschappelijke Be

    Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 4 Absatz 1
    1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Artikel 4 Absatz 1 - Unmittelbare Wirkung - Verspätete nationale Durchführungsmaßnahmen, durch die die Gewährung einer Leistung bei Arbeitsunfähigkeit an ...

  • EU-Kommission

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en Maatschappelijke Be

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 117; ; EWG-Vertrag Art. 118; ; EWG-Vertrag Art. 177; ; Richtlinie 79/7 Art. 2; ; Richtlinie 79/7 Art. 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Artikel 4 Absatz 1 - Unmittelbare Wirkung - Verspätete nationale Durchführungsmaßnahmen, durch die die Gewährung einer Leistung bei Arbeitsunfähigkeit an ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Anspruchs auf eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit; Unterschiedliche Voraussetzungen für die Leistung bei Arbeitsunfähigkeit

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gleichheit von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Richtlinie 79/7/CEE - Auswirkungen einer verspäteten Umsetzung auf nach der Richtlinie erworbene Rechte.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.07.1991 - C-87/90

    Verholen u.a. / Sociale Verzekeringsbank Amsterdam

    Auszug aus EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
    41 Ausserdem geht aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-87/90, C-88/90 und C-89/90 (Verholen u. a., Slg. 1991, I-3757) hervor, daß sich Personen, die nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fallen, nicht auf Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie berufen können, selbst wenn sie von einem nationalen System der sozialen Sicherheit erfasst werden, das wie die AAW in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
  • EuGH, 24.06.1987 - 384/85

    Borrie Clarke / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
    18 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich die einzelnen bei Fehlen angemessener Durchführungsmaßnahmen vor den innerstaatlichen Gerichten auf Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 berufen können, um die Anwendung mit diesem Artikel unvereinbarer innerstaatlicher Vorschriften zu verhindern, und daß Frauen seit dem 23. Dezember 1984, dem Tag, an dem die Frist für die Umsetzung der Richtlinie abgelaufen ist, Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf die Anwendung der gleichen Regelung wie Männer haben, die sich in der gleichen Lage befinden, wobei diese Regelung, solange die Richtlinie nicht korrekt durchgeführt ist, das einzige gültige Bezugssystem bleibt (siehe u. a. Urteil vom 24. Juni 1987 in der Rechtssache 384/85, Borrie Clarke, Slg. 1987, 2865, Randnrn. 11 und 12).
  • EuGH, 19.11.1992 - C-226/91

    Molenbroek / Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
    34 Dies ist der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedstaats dienen, um dessen Rechtsvorschriften es geht, und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (Urteil vom 19. November 1992 in der Rechtssache C-226/91, Molenbrök, Slg. 1992, I-5943, Randnr. 13).
  • EuGH, 27.06.1989 - 48/88

    Achterberg-te Riele e.a / Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
    40 Der Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 48/88, 106/88 und 107/88 (Achterberg-te Riele u. a., Slg. 1989, 1963, Randnr. 17) für Recht erkannt, daß eine Person, die nicht unter Artikel 2 der Richtlinie 79/7 fällt, sich nicht auf deren Artikel 4 berufen kann.
  • EuGH, 07.05.1991 - C-229/89

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
    28 Die Richtlinie 79/7 lässt jedoch die Zuständigkeit unberührt, die die Artikel 117 und 118 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten dafür zuerkennen, im Rahmen einer von der Kommission organisierten engen Zusammenarbeit ihre Sozialpolitik und somit die Art und das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen auch im Bereich der sozialen Sicherheit sowie die konkreten Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen (siehe u. a. Urteile vom 9. Juli 1987 in den verbundenen Rechtssachen 281/85, 283/85 bis 285/85 und 287/85, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1987, 3203, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-229/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-2205).
  • EuGH, 09.07.1987 - 281/85

    Deutschland, Frankreich, Niederlande, Denmark und Vereinigtes Königreich /

    Auszug aus EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
    28 Die Richtlinie 79/7 lässt jedoch die Zuständigkeit unberührt, die die Artikel 117 und 118 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten dafür zuerkennen, im Rahmen einer von der Kommission organisierten engen Zusammenarbeit ihre Sozialpolitik und somit die Art und das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen auch im Bereich der sozialen Sicherheit sowie die konkreten Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen (siehe u. a. Urteile vom 9. Juli 1987 in den verbundenen Rechtssachen 281/85, 283/85 bis 285/85 und 287/85, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1987, 3203, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-229/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-2205).
  • EuGH, 11.06.1987 - 30/85

    Teuling / Bedrijfsvereniging voor de Chemische Industrie

    Auszug aus EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
    29 Ausserdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, im Rahmen der Kontrolle seiner Sozialausgaben Maßnahmen zu ergreifen, die bewirken, daß bestimmten Personengruppen Leistungen der sozialen Sicherheit entzogen werden, sofern bei diesen Maßnahmen der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 beachtet wird (siehe u. a. Urteil vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 30/85, Teuling, Slg. 1987, 2497, und Urteil in der Rechtssache Kommission/Belgien, a. a. O.).
  • EuGH, 13.03.1991 - C-377/89

    Cotter u.a. / Minister for Social Welfare

    Auszug aus EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
    20 Sodann ist festzustellen, daß verspätet getroffene nationale Durchführungsmaßnahmen in vollem Umfang die Rechte der einzelnen beachten müssen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 mit dem Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Anpassung ihrer Vorschriften an die Richtlinie gesetzten Frist entstanden sind (siehe u. a. Urteil vom 13. März 1991 in der Rechtssache C-377/89, Cotter und McDermott, Slg. 1991, I-1155, Randnr. 25).
  • EuGH, 04.12.1986 - 71/85

    Niederlande State / Federatie Nederlandse Vakbeweging

    Auszug aus EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 71/85 (Federatie Nederlandse Vakbeweging, Slg. 1986, 3855, Randnr. 17) darauf hingewiesen, daß dieses Ziel durch Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verwirklicht wird.
  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Sie verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnrn.

    Würde man nämlich anerkennen, dass Haushaltserwägungen eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen rechtfertigen können, die andernfalls eine verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wäre, so hätte dies zur Folge, dass die Anwendung und die Tragweite einer so grundlegenden Regel des Gemeinschaftsrechts wie der Gleichheit von Männern und Frauen zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten variieren könnten (Urteile Roks u. a., Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1994 - C-408/92

    Constance Christina Ellen Smith und andere gegen Avdel Systems Ltd. - Gleiches

    Die hier vertretene Auffassung wird im übrigen durch das kürzlich ergangene Urteil Roks gestützt.

    Er hat es anschließend herangezogen, um die Anwendung des durch Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG (vgl. zu ihrer Fundstelle Fußnote 11) bestätigten Grundsatzes der Gleichbehandlung sicherzustellen, solange diese Richtlinie vom nationalen Gesetzgeber nicht (vollständig) durchgeführt wurde; vgl. u. a. Urteile vom 24. Juni 1987 in der Rechtssache 384/85 (Borrie Clarke, Slg. 1987, 2865, Randnr. 12) und kürzlich vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks, Slg. 1994, I-571, Randnr. 18).

    Vgl. auch das kürzlich ergangene Urteil Roks vom 24. Februar 1994, zitiert in Fußnote 5, in dem der Gerichtshof in bezug auf die Richtlinie 79/7 bekräftigt hat, daß diese die Zuständigkeit unberührt [lässt], die die Artikel 117 und 118 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten dafür zuerkennen, im Rahmen einer von der Kommission organisierten engen Zusammenarbeit ihre Sozialpolitik und somit die Art und das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen auch im Bereich der sozialen Sicherheit sowie die konkreten Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen (Randnr. 28).

    (12) ° Urteil Roks, Randnr. 29 (Hervorhebung durch mich), unter Hinweis auf das Urteil vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 30/85 (Teuling, Slg. 1987, 2497) und das in Fußnote 7 zitierte Urteil Kommission/Belgien in der Rechtssache C-229/89.

    (15) ° Der Ausdruck stammt aus dem Urteil Roks, Randnr. 36.

    Handelt es sich, u. a. im Hinblick auf die begrenzte Zeitspanne und die finanzielle Lage des Rentensystems (z. B. die Existenz von Überschüssen, Reserven und dergleichen), um Belastungen, die überwunden werden können, dann kann im Wege der Analogie auf die Ausführungen des Gerichtshofes in dem in Fußnote 5 zitierten Urteil Roks zu gesetzlichen Maßnahmen der sozialen Sicherheit verwiesen werden: Haushaltserwägungen können sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zwar zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen, die er treffen möchte, beeinflussen, sie stellen als solche jedoch kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und können daher eine Diskriminierung eines der Geschlechter nicht rechtfertigen (Randnr. 35).

  • EuGH, 01.02.1996 - C-280/94

    Posthuma-van Damme und Oztürk

    - Gleichheit von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Auslegung des Urteils vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks u. a.).

    3 Die betreffenden Rechtsvorschriften, die bereits im Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnrn. 3 bis 8) beschrieben wurden, sind erneut kurz darzustellen.

    13 Im Vorlagebeschluß stellt das vorlegende Gericht klar, daß es mit diesen Fragen wissen möchte, ob eine nach einer gesetzlichen Regelung über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit bestehende Einkommensvoraussetzung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und welche genaue Tragweite in diesem Zusammenhang den Antworten zukommt, die der Gerichtshof im vorgenannten Urteil Roks u. a. gegeben hat.

    14 In Anbetracht dieser Fragen ist zunächst daran zu erinnern, daß der Gerichtshof im Urteil Roks u. a. in Beantwortung von Fragen, die ihm vom Raad van Beroep 's-Hertogenbosch zur Vorabentscheidung vorgelegt worden waren, für Recht erkannt hat, daß das Gemeinschaftsrecht der Einführung einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit von einer künftig sowohl für Männer als auch für Frauen geltenden Voraussetzung abhängig macht und dadurch bewirkt, daß den Frauen für die Zukunft Ansprüche entzogen werden, die sie aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 besassen (Nummer 2 des Tenors).

    26 Wie der Gerichtshof im Urteil Roks u. a. (a. a. O., Randnr. 28) ausgeführt hat, lässt die Richtlinie 79/7 die den Mitgliedstaaten durch die Artikel 117 und 118 EG -Vertrag zuerkannte Zuständigkeit unberührt, ihre Sozialpolitik im Rahmen einer von der Kommission organisierten engen Zusammenarbeit und somit die Art und das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen auch im Bereich der sozialen Sicherheit sowie die konkreten Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen.

    29 Aus der im Urteil Roks u. a. (a. a. O., Randnr. 29) angeführten und im Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-137/94 (Richardson, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24) bestätigten Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich nämlich, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die bewirken, daß bestimmten Personengruppen Leistungen der sozialen Sicherheit entzogen werden, sofern bei diesen Maßnahmen der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 beachtet wird.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1993 - C-343/92   

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https://dejure.org/1993,22584
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.12.1993 - C-343/92 (https://dejure.org/1993,22584)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    M. A. Roks, verheiratete De Weerd und andere gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en Maatschappelijke Belangen und andere.

    Gleichheit von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Richtlinie 79/7/CEE - Auswirkungen einer verspäteten Umsetzung auf nach der Richtlinie erworbene Rechte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 24.06.1987 - 384/85

    Borrie Clarke / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1993 - C-343/92
    Da es sich im vorliegenden Fall um eine unmittelbare Diskriminierung handelt, was im übrigen auch die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Auffassung ist, kann es keinen Raum für irgendeine Rechtfertigung geben, da - wie Sie im Urteil Borrie Clarke(20) festgestellt haben -.

    Siehe auch das Urteil vom 24. Juni 1987 in der Rechtssache 384/85 (Borrie Clarke, Slg. 1987, 2865).

    (20) - Urteil in der Rechtssache 384/85 (a. a. O.).

  • EuGH, 11.06.1987 - 30/85

    Teuling / Bedrijfsvereniging voor de Chemische Industrie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1993 - C-343/92
    (26) - Urteil vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 30/85 (Slg. 1987, 2497).

    (32) - Urteil in der Rechtssache 30/85 (a. a. O.).

  • EuGH, 27.10.1993 - C-338/91

    Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1993 - C-343/92
    (1) - Siehe Ihre Urteile vom 27. Oktober 1993 in den Rechtssachen C-337/91, Van Gemert-Derks und C-338/91 Steenhorst-Neerings (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    (13) - Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

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