Weitere Entscheidung unten: EuGH, 10.11.2010

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   EuGH, 20.10.2011 - C-344/10 P und C-345/10 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,649
EuGH, 20.10.2011 - C-344/10 P und C-345/10 P (https://dejure.org/2011,649)
EuGH, Entscheidung vom 20.10.2011 - C-344/10 P und C-345/10 P (https://dejure.org/2011,649)
EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2011 - C-344/10 P und C-345/10 P (https://dejure.org/2011,649)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine mattierte weiße Flasche und eine mattierte mattschwarze Flasche darstellen - Zurückweisung der Anmeldung - Fehlende Unterscheidungskraft

  • Europäischer Gerichtshof

    Freixenet / HABM

    Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine mattierte weiße Flasche und eine mattierte mattschwarze Flasche darstellen - Zurückweisung der Anmeldung - Fehlende Unterscheidungskraft

  • EU-Kommission PDF

    Freixenet / HABM

    Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine mattierte weiße Flasche und eine mattierte mattschwarze Flasche darstellen - Zurückweisung der Anmeldung - Fehlende Unterscheidungskraft

  • EU-Kommission

    Freixenet / HABM

    Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine mattierte weiße Flasche und eine mattierte mattschwarze Flasche darstellen - Zurückweisung der Anmeldung - Fehlende Unterscheidungskraft“

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsmarke; Anmeldung von mattierten weißen bzw. mattierten mattschwarzen Flasche darstellenden Gemeinschaftsmarken; Fehlerhafte Zurückweisung der Anmeldung infolge fehlender Unterscheidungskraft; Freixenet SA gegen HABM

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsmarke; Anmeldung von mattierten weißen bzw. mattierten mattschwarzen Flasche darstellenden Gemeinschaftsmarken; Fehlerhafte Zurückweisung der Anmeldung infolge fehlender Unterscheidungskraft; Freixenet SA gegen HABM

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freixenet

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Sonstiges)

    Die Anmeldung einer 3D-Marke für Schaumweine kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil Schaumweine üblicherweise durch Wort und/oder Bildmarken gekennzeichnet würden

Besprechungen u.ä.

  • uni-jena.de PDF, S. 20 (Entscheidungsbesprechung)

    Neuen Markenformen - Freixenet (Teresa Christof )

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juli 2010 von der Freixenet, SA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2010 in der Rechtssache T-110/08, Freixenet/HABM

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juli 2010 von der Freixenet, SA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2010 in der Rechtssache T-109/08, Freixenet/HABM

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. April 2010, Freixenet/HABM (T"109/08), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Oktober 2007 (Sache R ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 610
  • GRUR Int. 2012, 39
 
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Wird zitiert von ... (457)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 27.04.2010 - T-109/08

    Freixenet / HABM (Bouteille émerisée blanche)

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-344/10
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Freixenet SA (im Folgenden: Freixenet) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2010, Freixenet/HABM (mattierte weiße Flasche) (T-109/08) und Freixenet/HABM (mattierte mattschwarze Flasche) (T-110/08) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. Oktober 2007 (Sache R 97/2001-1) und vom 20. November 2007 (Sache R 104/2001-1) über die Anmeldung von Zeichen, die eine mattierte weiße Flasche und eine mattierte mattschwarze Flasche darstellen, als Gemeinschaftsmarken (im Folgenden: streitige Entscheidungen) abgewiesen hat.

    In der Anmeldung, die dem Urteil T-109/08 zugrunde lag, beanspruchte Freixenet die Farbe "mattgold" und beschrieb die Marke als eine "mattierte weiße Flasche, die, wenn sie mit Wein gefüllt ist, ein mattgoldenes Aussehen annimmt, als sei sie mit Raureif überzogen".

    Hinsichtlich des zweiten Klagegrundes - Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 - hat das Gericht in Randnr. 75 des Urteils T-109/08 und Randnr. 74 des Urteils T-110/08 insbesondere darauf verwiesen, dass die Beschwerdekammer des HABM im Rahmen ihrer eigentlichen Würdigung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarken angenommen habe, dass die Farbe und die Mattierung des Flaschenglases für Schaumwein nicht "als Marke funktionieren" könnten.

    Das Gericht hat in Randnr. 76 des Urteils T-109/08 und Randnr. 75 des Urteils T-110/08 hinzugefügt, dass Freixenet in diesem Zusammenhang zwar den eigentümlichen Charakter dieser Marken zum Zeitpunkt des 1. April 1996 geltend gemacht habe, den die Beschwerdekammer als solchen in den streitigen Entscheidungen nicht in Frage gestellt habe, dass aber eine solche Eigentümlichkeit nicht genüge, um die Unterscheidungskraft der Marken hinsichtlich der fraglichen Waren und der maßgeblichen Verkehrskreise zu begründen.

    In Randnr. 79 des Urteils T-109/08 und Randnr. 78 des Urteils T-110/08 hat das Gericht befunden, dass die beiden von der Beschwerdekammer des HABM getroffenen und als solche von Freixenet nicht bestrittenen Tatsachenfeststellungen, wonach zum einen keine Flasche ohne Etikett oder entsprechende Kennzeichnung verkauft werde und zum anderen Freixenet selbst die Marke FREIXENET auf den von ihr als Marken angemeldeten Flaschen verwende, geeignet seien, den aus der praktischen Erfahrung gewonnenen Gedanken zu bestätigen, dass die Farbe und die Mattierung des Flaschenglases für Schaumwein im Hinblick auf das relevante Publikum nicht "als Marke funktionieren" könnten.

    Im Rahmen dieses zweiten Klagegrundes hat das Gericht im Übrigen in Randnr. 81 des Urteils T-109/08 und Randnr. 80 des Urteils T-110/08 darauf hingewiesen, dass die Eigentümlichkeit der angemeldeten Marken unbestritten sei.

    Ferner hat das Gericht in Randnr. 82 des Urteils T-109/08 und Randnr. 81 des Urteils T-110/08 zu dem Argument, dass sich keine der in den streitigen Entscheidungen genannten Abbildungen von Schaumweinflaschen auf eine am Anmeldetag der Marken vertriebene Flasche beziehe, ausgeführt, dass dieses Argument bereits deshalb ins Leere gehe, weil die Beschwerdekammer des HABM in den streitigen Entscheidungen zutreffend hervorgehoben habe, dass "es keinen Präzedenzfall eines Weinerzeugers [gibt], der dem Publikum Wein in Flaschen ohne Aufschrift angeboten und allein oder hauptsächlich auf das Erscheinungsbild der Flasche als Hinweis auf die gewerbliche oder betriebliche Herkunft des Erzeugnisses vertraut hätte".

    Das Gericht ist so in Randnr. 85 des Urteils T-109/08 und Randnr. 84 des Urteils T-110/08 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdekammer den Anmeldemarken die Unterscheidungskraft zu Recht abgesprochen habe, und es hat demgemäß den zweiten Klagegrund zurückgewiesen.

    Hinsichtlich des dritten Klagegrundes - Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 - hat das Gericht in Randnr. 113 des Urteils T-109/08 und Randnr. 108 des Urteils T-110/08 insbesondere unterstrichen, dass unstreitig neun der am Anmeldetag fünfzehn Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft von den durch Freixenet vorgelegten Marktstudien nicht erfasst gewesen seien.

    In Randnr. 122 des Urteils T-109/08 und Randnr. 118 des Urteils T-110/08 hat das Gericht ferner klargestellt, dass den Anmeldemarken, da diese aus der Aufmachung einer Ware bestünden, kein Eintragungshindernis sprachlicher Art entgegenstehe und dass daher grundsätzlich für den gesamten Teil der Gemeinschaft, in dem die originäre Unterscheidungskraft fehle, der Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung nachzuweisen sei, um diese Marken nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 eintragen zu können.

    Das Gericht hat daraus in Randnr. 123 des Urteils T-109/08 und Randnr. 119 des Urteils T-110/08 den Schluss gezogen, dass mangels hinreichender stichhaltiger Nachweise für vierzehn der fünfzehn betroffenen Mitgliedstaaten der Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung in Spanien nicht als genügend angesehen werden könne, um die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke zu erlangen, die einen einheitlichen Charakter habe und Wirkungen in der gesamten Gemeinschaft entfalte.

    76 und 81 des Urteils T-109/08 und den Randnrn.

    Nach Auffassung von Freixenet ergibt sich ein Verstoß des Gerichts gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 auch aus der Bedeutung, die es dem Erfordernis der Kombinierung eines Wortelements mit den Anmeldemarken dadurch beigemessen habe, dass es sich in Randnr. 82 des Urteils T-109/08 und Randnr. 81 des Urteils T-110/08 die Feststellung der Beschwerdekammer des HABM zu eigen gemacht habe, der zufolge "es keinen Präzedenzfall eines Weinerzeugers [gibt], der dem Publikum Wein in Flaschen ohne Aufschrift angeboten und allein oder hauptsächlich auf das Erscheinungsbild der Flasche als Hinweis auf die gewerbliche oder betriebliche Herkunft des Erzeugnisses vertraut hätte".

    Im vorliegenden Fall ist, wie das Gericht in Randnr. 69 des Urteils T-109/08 und Randnr. 68 des Urteils T-110/08 festgestellt hat, zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig, dass die in Frage stehenden Waren, d. h. Schaumweine, Massenkonsumgüter sind und dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus der allgemeinen Verbraucherschaft der fünfzehn Mitgliedstaaten bestehen, die am Anmeldetag der Gemeinschaft angehörten.

    63 bis 67 des Urteils T-109/08 und den Randnrn.

    Anstatt nämlich zu prüfen, ob die Anmeldemarken erheblich von der Branchennorm oder -üblichkeit abwichen, hat das Gericht in Randnr. 79 des Urteils T-109/08 und Randnr. 78 des Urteils T-110/08 lediglich festgestellt, dass, da keine Flasche ohne Etikett oder entsprechende Kennzeichnung verkauft werde, nur ein solches Wortelement die Herkunft von Schaumwein kennzeichnen könne, so dass die Farbe und die Mattierung des Flaschenglases für Schaumwein im Hinblick auf die maßgeblichen Verkehrskreise nicht "als Marke funktionieren" könnten, wenn sie nicht in Verbindung mit einem Wortelement verwendet würden.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2010, Freixenet/HABM (mattierte weiße Flasche) (T-109/08) und Freixenet/HABM (mattierte mattschwarze Flasche) (T-110/08), werden aufgehoben.

  • EuG, 27.04.2010 - T-110/08

    Freixenet / HABM (Bouteille émerisée noire mate)

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-344/10
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Freixenet SA (im Folgenden: Freixenet) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2010, Freixenet/HABM (mattierte weiße Flasche) (T-109/08) und Freixenet/HABM (mattierte mattschwarze Flasche) (T-110/08) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. Oktober 2007 (Sache R 97/2001-1) und vom 20. November 2007 (Sache R 104/2001-1) über die Anmeldung von Zeichen, die eine mattierte weiße Flasche und eine mattierte mattschwarze Flasche darstellen, als Gemeinschaftsmarken (im Folgenden: streitige Entscheidungen) abgewiesen hat.

    In der Anmeldung, die dem Urteil T-110/08 zugrunde lag, beanspruchte Freixenet die Farbe "mattschwarz" und beschrieb die Marke als eine "mattierte mattschwarze Flasche".

    Hinsichtlich des zweiten Klagegrundes - Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 - hat das Gericht in Randnr. 75 des Urteils T-109/08 und Randnr. 74 des Urteils T-110/08 insbesondere darauf verwiesen, dass die Beschwerdekammer des HABM im Rahmen ihrer eigentlichen Würdigung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarken angenommen habe, dass die Farbe und die Mattierung des Flaschenglases für Schaumwein nicht "als Marke funktionieren" könnten.

    Das Gericht hat in Randnr. 76 des Urteils T-109/08 und Randnr. 75 des Urteils T-110/08 hinzugefügt, dass Freixenet in diesem Zusammenhang zwar den eigentümlichen Charakter dieser Marken zum Zeitpunkt des 1. April 1996 geltend gemacht habe, den die Beschwerdekammer als solchen in den streitigen Entscheidungen nicht in Frage gestellt habe, dass aber eine solche Eigentümlichkeit nicht genüge, um die Unterscheidungskraft der Marken hinsichtlich der fraglichen Waren und der maßgeblichen Verkehrskreise zu begründen.

    In Randnr. 79 des Urteils T-109/08 und Randnr. 78 des Urteils T-110/08 hat das Gericht befunden, dass die beiden von der Beschwerdekammer des HABM getroffenen und als solche von Freixenet nicht bestrittenen Tatsachenfeststellungen, wonach zum einen keine Flasche ohne Etikett oder entsprechende Kennzeichnung verkauft werde und zum anderen Freixenet selbst die Marke FREIXENET auf den von ihr als Marken angemeldeten Flaschen verwende, geeignet seien, den aus der praktischen Erfahrung gewonnenen Gedanken zu bestätigen, dass die Farbe und die Mattierung des Flaschenglases für Schaumwein im Hinblick auf das relevante Publikum nicht "als Marke funktionieren" könnten.

    Im Rahmen dieses zweiten Klagegrundes hat das Gericht im Übrigen in Randnr. 81 des Urteils T-109/08 und Randnr. 80 des Urteils T-110/08 darauf hingewiesen, dass die Eigentümlichkeit der angemeldeten Marken unbestritten sei.

    Ferner hat das Gericht in Randnr. 82 des Urteils T-109/08 und Randnr. 81 des Urteils T-110/08 zu dem Argument, dass sich keine der in den streitigen Entscheidungen genannten Abbildungen von Schaumweinflaschen auf eine am Anmeldetag der Marken vertriebene Flasche beziehe, ausgeführt, dass dieses Argument bereits deshalb ins Leere gehe, weil die Beschwerdekammer des HABM in den streitigen Entscheidungen zutreffend hervorgehoben habe, dass "es keinen Präzedenzfall eines Weinerzeugers [gibt], der dem Publikum Wein in Flaschen ohne Aufschrift angeboten und allein oder hauptsächlich auf das Erscheinungsbild der Flasche als Hinweis auf die gewerbliche oder betriebliche Herkunft des Erzeugnisses vertraut hätte".

    Das Gericht ist so in Randnr. 85 des Urteils T-109/08 und Randnr. 84 des Urteils T-110/08 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdekammer den Anmeldemarken die Unterscheidungskraft zu Recht abgesprochen habe, und es hat demgemäß den zweiten Klagegrund zurückgewiesen.

    Hinsichtlich des dritten Klagegrundes - Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 - hat das Gericht in Randnr. 113 des Urteils T-109/08 und Randnr. 108 des Urteils T-110/08 insbesondere unterstrichen, dass unstreitig neun der am Anmeldetag fünfzehn Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft von den durch Freixenet vorgelegten Marktstudien nicht erfasst gewesen seien.

    In Randnr. 122 des Urteils T-109/08 und Randnr. 118 des Urteils T-110/08 hat das Gericht ferner klargestellt, dass den Anmeldemarken, da diese aus der Aufmachung einer Ware bestünden, kein Eintragungshindernis sprachlicher Art entgegenstehe und dass daher grundsätzlich für den gesamten Teil der Gemeinschaft, in dem die originäre Unterscheidungskraft fehle, der Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung nachzuweisen sei, um diese Marken nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 eintragen zu können.

    Das Gericht hat daraus in Randnr. 123 des Urteils T-109/08 und Randnr. 119 des Urteils T-110/08 den Schluss gezogen, dass mangels hinreichender stichhaltiger Nachweise für vierzehn der fünfzehn betroffenen Mitgliedstaaten der Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung in Spanien nicht als genügend angesehen werden könne, um die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke zu erlangen, die einen einheitlichen Charakter habe und Wirkungen in der gesamten Gemeinschaft entfalte.

    75 und 80 des Urteils T-110/08, vom Gericht anerkannt worden sei.

    Nach Auffassung von Freixenet ergibt sich ein Verstoß des Gerichts gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 auch aus der Bedeutung, die es dem Erfordernis der Kombinierung eines Wortelements mit den Anmeldemarken dadurch beigemessen habe, dass es sich in Randnr. 82 des Urteils T-109/08 und Randnr. 81 des Urteils T-110/08 die Feststellung der Beschwerdekammer des HABM zu eigen gemacht habe, der zufolge "es keinen Präzedenzfall eines Weinerzeugers [gibt], der dem Publikum Wein in Flaschen ohne Aufschrift angeboten und allein oder hauptsächlich auf das Erscheinungsbild der Flasche als Hinweis auf die gewerbliche oder betriebliche Herkunft des Erzeugnisses vertraut hätte".

    Im vorliegenden Fall ist, wie das Gericht in Randnr. 69 des Urteils T-109/08 und Randnr. 68 des Urteils T-110/08 festgestellt hat, zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig, dass die in Frage stehenden Waren, d. h. Schaumweine, Massenkonsumgüter sind und dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus der allgemeinen Verbraucherschaft der fünfzehn Mitgliedstaaten bestehen, die am Anmeldetag der Gemeinschaft angehörten.

    62 bis 66 des Urteils T-110/08 die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien auch richtig wiedergegeben hat, lässt sich diesen Urteilen dennoch entnehmen, dass es dieser Rechtsprechung in der Beurteilung des vorliegenden Falles nicht gefolgt ist.

    Anstatt nämlich zu prüfen, ob die Anmeldemarken erheblich von der Branchennorm oder -üblichkeit abwichen, hat das Gericht in Randnr. 79 des Urteils T-109/08 und Randnr. 78 des Urteils T-110/08 lediglich festgestellt, dass, da keine Flasche ohne Etikett oder entsprechende Kennzeichnung verkauft werde, nur ein solches Wortelement die Herkunft von Schaumwein kennzeichnen könne, so dass die Farbe und die Mattierung des Flaschenglases für Schaumwein im Hinblick auf die maßgeblichen Verkehrskreise nicht "als Marke funktionieren" könnten, wenn sie nicht in Verbindung mit einem Wortelement verwendet würden.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2010, Freixenet/HABM (mattierte weiße Flasche) (T-109/08) und Freixenet/HABM (mattierte mattschwarze Flasche) (T-110/08), werden aufgehoben.

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-344/10
    Nach ständiger Rechtsprechung besagt die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 34, vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165, Randnr. 29, und vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, Slg. 2007, I-9375, Randnr. 79).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen als die für andere Kategorien von Marken geltenden (vgl. u. a. Urteile Mag Instrument/HABM, Randnr. 30, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, Slg. 2006, I-551, Randnr. 27, Storck/HABM, Randnr. 26, und vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C-144/06 P, Slg. 2007, I-8109, Randnr. 36).

    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. u. a. Urteile Mag Instrument/HABM, Randnr. 30, Deutsche SiSi-Werke/HABM, Randnr. 28, und Storck/HABM, Randnr. 27).

    Unter solchen Umständen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (vgl. u. a. Urteile Mag Instrument/HABM, Randnr. 31, Deutsche SiSi-Werke/HABM, Randnr. 31, und Storck/HABM, Randnr. 28).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-344/10
    Nach ständiger Rechtsprechung besagt die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 34, vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165, Randnr. 29, und vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, Slg. 2007, I-9375, Randnr. 79).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile Henkel/HABM, Randnr. 35, vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, Slg. 2006, I-5719, Randnr. 25, und Develey/HABM, Randnr. 79).

    Diese Rechtsprechung, die zu dreidimensionalen Marken entwickelt wurde, welche aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst oder der Verpackung von Waren bestehen, die, wie Flüssigkeiten, aus mit der Art der Ware selbst zusammenhängenden Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sind (vgl. Urteile Deutsche SiSi-Werke/HABM, Randnr. 29, und vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, Randnr. 38), ist ebenfalls einschlägig, wenn die angemeldete Marke, wie im vorliegenden Fall, eine "andere" Marke ist, die aus dem besonderen Aussehen der Oberfläche der Verpackung eines flüssigen Produkts besteht.

  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-344/10
    Nach ständiger Rechtsprechung besagt die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 34, vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165, Randnr. 29, und vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, Slg. 2007, I-9375, Randnr. 79).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile Henkel/HABM, Randnr. 35, vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, Slg. 2006, I-5719, Randnr. 25, und Develey/HABM, Randnr. 79).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-344/10
    Folglich hat das Gericht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM [Baby-dry], C-383/99 P, Slg. 2001, I-6251, Randnr. 45).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-344/10
    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile Henkel/HABM, Randnr. 35, vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, Slg. 2006, I-5719, Randnr. 25, und Develey/HABM, Randnr. 79).
  • EuGH, 04.10.2007 - C-144/06

    Henkel / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-344/10
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen als die für andere Kategorien von Marken geltenden (vgl. u. a. Urteile Mag Instrument/HABM, Randnr. 30, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, Slg. 2006, I-551, Randnr. 27, Storck/HABM, Randnr. 26, und vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C-144/06 P, Slg. 2007, I-8109, Randnr. 36).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-344/10
    Das Gericht war ferner der Ansicht, dass sich Freixenet insoweit nicht entsprechend auf das Urteil vom 6. Oktober 2009, PAGO International (C-301/07, Slg. 2009, I-9429), berufen könne, das ein Vorabentscheidungsersuchen zu Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und die Frage betroffen habe, welcher Schutz sich aus der Bekanntheit einer bereits eingetragenen Gemeinschaftsmarke ergebe.
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-344/10
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen als die für andere Kategorien von Marken geltenden (vgl. u. a. Urteile Mag Instrument/HABM, Randnr. 30, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, Slg. 2006, I-551, Randnr. 27, Storck/HABM, Randnr. 26, und vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C-144/06 P, Slg. 2007, I-8109, Randnr. 36).
  • EuG, 04.10.2006 - T-190/04

    'Freixenet / HABM (Forme d''une bouteille émerisée blanche)'

  • EuG, 04.10.2006 - T-188/04

    'Freixenet / HABM (Forme d''une bouteille émerisée noire mate)'

  • EuG, 24.02.2016 - T-411/14

    Das Gericht weist die Klage von Coca-Cola ab, die eine Konturflasche ohne

    31 Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die Beschwerdekammer habe in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung denselben Fehler begangen, der auch im Urteil vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM (C - 344/10 P und C - 345/10 P, Slg, EU:C:2011:680, Rn. 49 [WRP 2011, 1566]), festgestellt worden sei.

    34 Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2011:680, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2011:680, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen als die für andere Kategorien von Marken geltenden (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2011:680, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn wenn Wort- oder Grafikbestandteile fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2011:680, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Unter solchen Umständen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2011:680, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.04.2013 - T-347/10

    'Adelholzener Alpenquellen / HABM (Forme d''une bouteille avec motif en relief)'

    Nach ständiger Rechtsprechung besagt die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Vorschrift, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke, die aus der Form der Ware selbst besteht, keine anderen als die für die übrigen Kategorien von Marken geltenden (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter solchen Umständen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zunächst das in der mündlichen Verhandlung wiederholte Argument angeht, wonach die reliefartige Abbildung eines Gebirgszugs oder eines Berggipfels in der realen Marktsituation deutlich erkennbar sei und es dem Verbraucher, wenn grafische oder Wortelemente fehlten, ermögliche, aus der Form der Flasche auf deren betriebliche Herkunft zu schließen, so ist - wie die Beschwerdekammer zutreffend in Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat - festzustellen, dass die Durchschnittsverbraucher zwar Getränkeflaschen in erster Linie eine bloße Verpackungsfunktion zuschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, Slg. 2006, I-551, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), aber dennoch nicht auszuschließen ist, dass sie in dem Erscheinungsbild der Aufmachung der Ware selbst, die keine Aufschrift und kein Wortelement aufweist, eine Herkunftsfunktion erkennen können (Urteil Freixenet/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnrn.

  • BPatG, 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Black Friday" - zur

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198, Nr. 59 - Kit Kat; GRUR 2012, 610, Nr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, Nr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932, Nr. 7 - #darferdas?; GRUR 2018, 301, Nr. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 1167, Nr. 13 - Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 173, Nr. 15 - for you; GRUR 2014, 565, Nr. 12 - smartbook).
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Rechtsprechung
   EuGH, 10.11.2010 - C-344/10 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,32132
EuGH, 10.11.2010 - C-344/10 P (https://dejure.org/2010,32132)
EuGH, Entscheidung vom 10.11.2010 - C-344/10 P (https://dejure.org/2010,32132)
EuGH, Entscheidung vom 10. November 2010 - C-344/10 P (https://dejure.org/2010,32132)
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  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

    Auszug aus EuGH, 10.11.2010 - C-344/10
    Par lettre du 3 septembre 2010, 1a Cour a invité les parties à prendre position sur la jonction éventuelle des affaires C-344/40 P et C-345/10 P aux fins de la procédure orale et de l'arrêt.

    1) Les affaires C-344/10 P et C-345/10 P sont jointes aux fins de la procédure orale et de l'arrêt.

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