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   EuGH, 17.09.2015 - C-344/14   

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https://dejure.org/2015,24980
EuGH, 17.09.2015 - C-344/14 (https://dejure.org/2015,24980)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2015 - C-344/14 (https://dejure.org/2015,24980)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2015 - C-344/14 (https://dejure.org/2015,24980)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kyowa Hakko Europe

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zolltarif- und Statistiknomenklatur - Tarifierung der Waren - Aminosäuremischungen, die für die Nahrungszubereitung bei Säuglingen und Kleinkindern mit Kuhmilchproteinallergie verwendet werden - Einreihung in die Tarifposition 2106 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kyowa Hakko Europe

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zolltarif- und Statistiknomenklatur - Tarifierung der Waren - Aminosäuremischungen, die für die Nahrungszubereitung bei Säuglingen und Kleinkindern mit Kuhmilchproteinallergie verwendet werden - Einreihung in die Tarifposition 2106 ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Zolltarif- und Statistiknomenklatur; Tarifierung der Waren; Aminosäuremischungen, die für die Nahrungszubereitung bei Säuglingen und Kleinkindern mit Kuhmilchproteinallergie verwendet werden; Einreihung in die Tarifposition 2106 ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zolltarif- und Statistiknomenklatur - Tarifierung der Waren - Aminosäuremischungen, die für die Nahrungszubereitung bei Säuglingen und Kleinkindern mit Kuhmilchproteinallergie verwendet werden - Einreihung in die Tarifposition 2106 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Kyowa Hakko Europe

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 2106 UPos 9092, KN Pos 3003, EGV 1777/2001, KN Kap 30 Anm 1
    Aminosäuremischung, Zollnomenklatur, Nahrungsmittel, Arzneiware

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zolltarif- und Statistiknomenklatur - Tarifierung der Waren - Aminosäuremischungen, die für die Nahrungszubereitung bei Säuglingen und Kleinkindern mit Kuhmilchproteinallergie verwendet werden - Einreihung in die Tarifposition 2106 ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 30.04.2014 - C-267/13

    Nutricia - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen - Arzneiwaren im Sinne der

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-344/14
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu ihren Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile Thyssen Haniel Logistic, C-459/93, EU:C:1995:160, Rn. 8, sowie Nutricia, C-267/13, EU:C:2014:277, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn das betreffende Erzeugnis keine eigene therapeutische oder prophylaktische Wirkung hat, aber bei der Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens Anwendung findet, ist es als zu einem therapeutischen oder prophylaktischen Zweck zubereitet anzusehen, sofern es eigens für diese Verwendung bestimmt ist (vgl. u. a. Urteil Nutricia, C-267/13, EU:C:2014:277, Rn. 20).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Erzeugnis, das aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften naturgemäß zu einer medizinischen Verwendung bestimmt ist, in Kapitel 30 der KN eingereiht werden (vgl. u. a. Urteile Thyssen Haniel Logistic, C-459/93, EU:C:1995:160, Rn. 13 und 14, sowie Nutricia, C-267/13, EU:C:2014:277, Rn. 21).

    Darüber hinaus folgt schon aus dem Wortlaut von Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 30 der KN, dass diätetische Nahrungsmittel oder Getränke, die ausschließlich zu ernährungsbedingten Zwecken verwendet werden, mit Ausnahme von intravenös zu verabreichenden Nährstoffzubereitungen nicht zu diesem Kapitel gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil Nutricia, C-267/13, EU:C:2014:277, Rn. 28).

  • EuGH, 01.06.1995 - C-459/93

    Hauptzollamt Hamburg-St.Annen / Thyssen Haniel Logistic

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-344/14
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu ihren Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile Thyssen Haniel Logistic, C-459/93, EU:C:1995:160, Rn. 8, sowie Nutricia, C-267/13, EU:C:2014:277, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Erzeugnis, das aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften naturgemäß zu einer medizinischen Verwendung bestimmt ist, in Kapitel 30 der KN eingereiht werden (vgl. u. a. Urteile Thyssen Haniel Logistic, C-459/93, EU:C:1995:160, Rn. 13 und 14, sowie Nutricia, C-267/13, EU:C:2014:277, Rn. 21).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-178/14

    Vario Tek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-344/14
    Das nationale Gericht ist zu der fraglichen Einreihung jedenfalls besser in der Lage (vgl. Urteile Proxxon, C-500/04, EU:C:2006:111, Rn. 23, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 61, sowie Vario Tek, C-178/14, EU:C:2015:152, Rn. 18).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-320/11

    Digitalnet - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Zum

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-344/14
    Das nationale Gericht ist zu der fraglichen Einreihung jedenfalls besser in der Lage (vgl. Urteile Proxxon, C-500/04, EU:C:2006:111, Rn. 23, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 61, sowie Vario Tek, C-178/14, EU:C:2015:152, Rn. 18).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-291/11

    TNT Freight Management (Amsterdam) - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-344/14
    Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung die von der Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (vgl. u. a. Urteil TNT Freight Management [Amsterdam], C-291/11, EU:C:2012:459, Rn. 32).
  • EuGH, 16.02.2006 - C-500/04

    Proxxon - Zolltarifliche Einreihung - Von Hand zu betätigende Schrauben- und

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-344/14
    Das nationale Gericht ist zu der fraglichen Einreihung jedenfalls besser in der Lage (vgl. Urteile Proxxon, C-500/04, EU:C:2006:111, Rn. 23, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 61, sowie Vario Tek, C-178/14, EU:C:2015:152, Rn. 18).
  • EuGH, 06.11.1997 - C-201/96

    LTM

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-344/14
    Zudem ergibt sich aus den HS-Erläuterungen, dass Lebensmittelzubereitungen, die nur Nährstoffe enthalten, nicht als "Arzneiwaren" in die Position 30.03 des HS, die der Position 3003 der KN entspricht, eingereiht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil LTM, C-201/96, EU:C:1997:523, Rn. 48).
  • BFH, 31.05.2016 - VII R 37/12

    Tarifierung von Aminosäuremischungen

    Mit seinem Urteil Kyowa Hakko Europe vom 17. September 2015 C-344/14 (EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18) hat der EuGH entschieden, Aminosäuremischungen, die für die Nahrungszubereitung für Säuglinge und Kleinkinder mit Kuhmilchproteinallergie verwendet werden, seien als "Lebensmittelzubereitungen" in die Pos. 2106 KN einzureihen, soweit sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften keine genau umschriebenen therapeutischen und prophylaktischen Eigenschaften aufwiesen, deren Wirkung sich auf bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriere, und daher nicht zur Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens angewandt werden könnten und auch nicht naturgemäß zu einer medizinischen Verwendung bestimmt seien; dies festzustellen sei Sache des nationalen Gerichts.

    Nach dem EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe (EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 29) ist für die Einreihung der Erzeugnisse in Kap. 30 KN zu prüfen, ob eine Ware eindeutig bestimmbare therapeutische und prophylaktische Eigenschaften aufweist, deren Wirkung sich auf bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert, und ob sie zur Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens angewandt werden kann.

    Erzeugnisse seien dagegen nicht als Mittel mit einem eigenen therapeutischen Zweck anzusehen, wenn diese Erzeugnisse, ohne auf eine Krankheit (hier: die Allergie) einzuwirken oder sie heilen zu können, als bloße Austauschstoffe verwendet würden, die nur dazu dienten, die krankheitsauslösenden (hier: allergenen Eiweiß-) Stoffe zu ersetzen (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 32).

    Aber auch wenn das betroffene Erzeugnis keine eigene therapeutische Wirkung habe, es aber bei der Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens Anwendung finde, sei es als zu einem therapeutischen oder prophylaktischen Zweck zubereitet anzusehen, sofern es eigens für diese Verwendung bestimmt sei (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 29, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Nutricia vom 30. April 2014 C-267/13, EU:C:2014:277, ZfZ 2014, 191, Rz 20).

    Ein Erzeugnis, das aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften naturgemäß zur medizinischen Verwendung bestimmt sei, könne in Kap. 30 KN eingereiht werden (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 30, unter Hinweis auf die Urteile Thyssen Haniel Logistic vom 1. Juni 1995 C-459/93, EU:C:1995:160, Rz 14, und Nutricia, EU:C:2014:277, ZfZ 2014, 191, Rz 21).

    Der EuGH hat hierzu ausgeführt, schon aus dem Wortlaut der Anm. 1 Buchst. a zu Kap. 30 KN folge, diätetische Nahrungsmittel oder Getränke, die ausschließlich zu ernährungsbedingten Zwecken verwendet würden, gehörten nicht zu diesem Kapitel, mit Ausnahme intravenös zu verabreichender Nährstoffzubereitungen (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 35, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Nutricia, EU:C:2014:277, ZfZ 2014, 191, Rz 28).

    Auch ergebe sich aus den ErlHS, dass Lebensmittelzubereitungen, die nur Nährstoffe enthielten, nicht als "Arzneiwaren" in die Pos. 3003 KN eingereiht werden könnten (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 36, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil LTM vom 6. November 1997 C-201/96, EU:C:1997:523, Rz 48).

    Dies treffe insbesondere auf Erzeugnisse zu, bei denen es sich um eine reine Austauschnahrung handele, die keine arzneilichen Wirkstoffe gegen Allergien enthalte (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 36).

    b) Nach der Rechtsprechung des EuGH können Erzeugnisse auch nicht als naturgemäß zu einer medizinischen Verwendung bestimmt angesehen werden, wenn sie nicht notwendigerweise im Rahmen einer medizinischen Behandlung zugeführt würden und die Aufnahme auch keine medizinische Überwachung erfordere (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 34).

  • FG Köln, 13.04.2016 - 9 K 3310/11

    Anforderungen an die Umsatzsteuerpflichtigkeit der durch eine privatrechtliche

    Die Auslegung muss jedoch mit den Zielen der Steuerbefreiung in Einklang stehen und dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität entsprechen, so dass die - auch enge - Auslegung nicht dazu führen darf, dass die Steuerbefreiungen leerlaufen (EuGH-Urteil vom 2. Juli 2015, C-344/14, De Fruytier, HFR 2015, 816).
  • EuGH, 10.12.2015 - C-183/15

    TSI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu ihren Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil Kyowa Hakko Europe, C-344/14, EU:C:2015:615, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung die von der Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (vgl. u. a. Urteil Kyowa Hakko Europe, C-344/14, EU:C:2015:615, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.02.2017 - C-441/15

    Madaus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung -

    Das vorlegende Gericht ist somit zu der fraglichen Einreihung jedenfalls besser in der Lage (Urteil vom 17. September 2015, Kyowa Hakko Europe, C-344/14, EU:C:2015:615, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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