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   EuGH, 16.07.1992 - C-344/90   

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https://dejure.org/1992,2094
EuGH, 16.07.1992 - C-344/90 (https://dejure.org/1992,2094)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.1992 - C-344/90 (https://dejure.org/1992,2094)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 1992 - C-344/90 (https://dejure.org/1992,2094)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36
    Freier Warenverkehr; Ausnahmen; Schutz der öffentlichen Gesundheit; Nationale Regelung, mit der die Verwendung eines Zusatzstoffs zu Lebensmitteln von einer Zulassung abhängig gemacht wird; Zulässigkeit; Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von mit Nitraten versetztem Käse; Herstellung von Lebensmitteln mit chemischen Zusatzstoffen ; Verwendung von Nitrat bei der Herstellung von Käse

  • Judicialis

    EWGV Art. 169; ; EWGV Art. 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 169; EWGV Art. 30
    Freier Warenverkehr - Ausnahmen - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Nationale Regelung, mit der die Verwendung eines Zusatzstoffs zu Lebensmitteln von einer Zulassung abhängig gemacht wird - Zulässigkeit - Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung - Artikel 30 und 36 - Zusatzstoffe zu Lebensmitteln - Zusatz von Nitrat zum Käse.

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 13.12.1990 - C-42/90

    Strafverfahren gegen Bellon

    Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-344/90
    8 Für die Entscheidung über die vorliegende Klage ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, Randnr. 25, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, Randnr. 26, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnrn.

    13 Was den Schutz der öffentlichen Gesundheit betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere die vorgenannten Urteile vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache Muller, Randnr. 26, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache Bellon, Randnr. 17) das Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit aufgrund der Verwendung eines Zusatzstoffs unter Berücksichtigung insbesondere der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung, namentlich der Arbeiten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Gemeinschaft, sowie der Ernährungsgewohnheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zu beurteilen ist.

  • EuGH, 06.05.1986 - 304/84

    Ministère public / Muller

    Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-344/90
    8 Für die Entscheidung über die vorliegende Klage ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, Randnr. 25, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, Randnr. 26, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnrn.

    13 Was den Schutz der öffentlichen Gesundheit betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere die vorgenannten Urteile vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache Muller, Randnr. 26, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache Bellon, Randnr. 17) das Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit aufgrund der Verwendung eines Zusatzstoffs unter Berücksichtigung insbesondere der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung, namentlich der Arbeiten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Gemeinschaft, sowie der Ernährungsgewohnheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zu beurteilen ist.

  • EuGH, 12.03.1987 - 178/84

    Kommission / Deutschland: Inverkehrbringen von Bier aus einem anderen

    Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-344/90
    11 Was das technologische Bedürfnis betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227, "Reinheitsgebot für Bier", Randnr. 52) das Bedürfnis für die Verwendung eines Zusatzstoffs unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung und der Bewertung durch die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten zu beurteilen ist.
  • EuGH, 10.12.1985 - 247/84

    Motte

    Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-344/90
    8 Für die Entscheidung über die vorliegende Klage ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, Randnr. 25, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, Randnr. 26, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnrn.
  • EuGH, 04.06.1992 - C-13/91

    Strafverfahren gegen Debus

    Auszug aus EuGH, 16.07.1992 - C-344/90
    Eine solche Auslegung des Begriffs des technologischen Bedürfnisses könnte nämlich zu einer Bevorzugung inländischer Herstellungsverfahren führen und damit ein Mittel zur verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen (vgl. das vorgenannte Urteil "Reinheitsgebot für Bier", Randnr. 51, und Urteil vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-13/91 und C-113/91, Debus, Slg. 1992, I-3617, Randnr. 28).
  • BVerfG, 15.12.2016 - 2 BvR 221/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage an den Gerichtshof der

    (1) Zwar geht der Bundesgerichtshof zutreffend davon aus, dass es dem Unionsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union nicht grundsätzlich zuwiderläuft, wenn ein Mitgliedstaat (im insoweit nicht harmonisierten Bereich) verbietet, Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung in den Verkehr zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien - C-88/07 -, Slg. 2009, I-1353, Rn. 87, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 44; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 25 und 51; EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Österreich - C-150/00 -, Slg. 2004, I-3887, Rn. 87; vgl. auch EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 80, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 8; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 44).

    Ebenso zutreffend entnimmt er den von ihm herangezogenen Entscheidungen des Gerichtshofs, dass eine solche Genehmigungspflicht nur dann unionsrechtskonform ist, wenn ein leicht zugängliches und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließendes Verfahren vorgesehen ist, im Rahmen dessen die Aufnahme des zulassungspflichtigen Stoffes in die nationale Liste der zugelassenen Stoffe erreicht werden kann, ein entsprechender Aufnahmeantrag nur dann abgelehnt werden kann, wenn eine eingehende einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse ergibt, dass der Stoff tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt, und wenn eine ablehnende Entscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens überprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 81 f., unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 9; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 46; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 26 f.).

    (2) Die Annahme, dass die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des deutschen Lebensmittelrechts gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a, § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 LFGB diesen Anforderungen generell nicht genügten und daher generell - auch bezogen auf reine Inlandssachverhalte - nicht anwendbar seien, verkennt jedoch, dass sich die vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen ausschließlich auf grenzüberschreitende Sachverhalte beziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 1, 38 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 1 ff.; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 21 ff.).

    Der Bundesgerichtshof lässt außen vor, dass der Gerichtshof bei der Entwicklung der genannten Maßstäbe ausdrücklich von Lebensmitteln oder Stoffen "aus anderen Mitgliedstaaten" und Hemmnissen des "freien Verkehrs", also des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 74 ff.; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien - C-88/07 -, Slg. 2009, I-1353, Rn. 81 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 1, 7; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Tenor, Rn. 1, 38 ff.; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 21 ff.; EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Österreich - C-150/00 -, Slg. 2004, I-3887, Rn. 80 ff.; EuGH, Urteil vom 15. November 2007, Kommission/Deutschland - C-319/05 -, Slg. 2007, I-9811, Rn. 79 ff.; so auch Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB, BasisVO, HCVO, 2. Aufl. 2012, § 2 LFGB Rn. 39 f.), und wendet sie ohne Weiteres auf den im vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden innerstaatlichen Sachverhalt an.

  • BVerfG, 15.12.2016 - 2 BvR 222/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage an den Gerichtshof der

    (1) Zwar geht der Bundesgerichtshof zutreffend davon aus, dass es dem Unionsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union nicht grundsätzlich zuwiderläuft, wenn ein Mitgliedstaat (im insoweit nicht harmonisierten Bereich) verbiete, Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung in den Verkehr zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien - C-88/07 -, Slg. 2009, I-1353, Rn. 87, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 44; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 25 und 51; EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Österreich - C-150/00 -, Slg. 2004, I-3887, Rn. 87; vgl. auch EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 80, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 8; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 44).

    Ebenso zutreffend entnimmt er den von ihm herangezogenen Entscheidungen des Gerichtshofs, dass eine solche Genehmigungspflicht nur dann unionsrechtskonform ist, wenn ein leicht zugängliches und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließendes Verfahren vorgesehen ist, im Rahmen dessen die Aufnahme des zulassungspflichtigen Stoffes in die nationale Liste der zugelassenen Stoffe erreicht werden kann, ein entsprechender Aufnahmeantrag nur dann abgelehnt werden kann, wenn eine eingehende einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse ergibt, dass der Stoff tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt, und wenn eine ablehnende Entscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens überprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 81 f., unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 9; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 46; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 26 f.).

    (2) Die Annahme, dass die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des deutschen Lebensmittelrechts gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a, § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 LFGB diesen Anforderungen generell nicht genügten und daher generell - auch bezogen auf reine Inlandssachverhalte - nicht anwendbar seien, verkennt jedoch, dass sich die vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen ausschließlich auf grenzüberschreitende Sachverhalte beziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 1, 38 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 1 ff.; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 21 ff.).

    Der Bundesgerichtshof lässt außen vor, dass der Gerichtshof bei der Entwicklung der genannten Maßstäbe ausdrücklich von Lebensmitteln oder Stoffen "aus anderen Mitgliedstaaten" und Hemmnissen des "freien Verkehrs", also des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 74 ff.; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien - C-88/07 -, Slg. 2009, I-1353, Rn. 81 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 1, 7; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Tenor, Rn. 1, 38 ff.; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 21 ff.; EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Österreich - C-150/00 -, Slg. 2004, I-3887, Rn. 80 ff.; EuGH, Urteil vom 15. November 2007, Kommission/Deutschland - C-319/05 -, Slg. 2007, I-9811, Rn. 79 ff.; so auch Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB, BasisVO, HCVO, 2. Aufl. 2012, § 2 LFGB Rn. 39 f.), und wendet sie ohne Weiteres auf die im vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden innerstaatlichen Sachverhalte an.

  • EuGH, 14.02.2008 - C-244/06

    FSK-Altersfreigabekennzeichen und freier Warenverkehr (Art. 28 EG)

    Ein solches Prüfverfahren muss jedoch leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; ferner muss, wenn es zu einer Ablehnung führt, die Ablehnungsentscheidung in einem gerichtlichen Verfahren angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich, C-344/90, Slg. 1992, I-4719, Randnr. 9, und vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, Slg. 2004, I-1333, Randnr. 35).
  • EuGH, 28.01.2010 - C-333/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Nach ständiger Rechtsprechung verstößt eine nationale Regelung, wonach der Zusatz eines Nährstoffs zu einem Lebensmittel, das in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden ist, von einer vorherigen Zulassung abhängig ist, grundsätzlich nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich, C-344/90, Slg. 1992, I-4719, Randnr. 8, und Kommission/Dänemark, Randnr. 44).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-24/00

    DAS FRANZÖSISCHE VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN

    25 Allerdings verstößt eine nationale Regelung, wonach der Zusatz eines Nährstoffs zu einem Lebensmittel, das in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden ist, von einer vorherigen Zulassung abhängig ist, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes grundsätzlich nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-344/90, Kommission/Frankreich, Slg, 1992, I-4719, Randnr. 8, und Kommission/Dänemark, Randnr. 44).
  • EuGH, 24.10.2002 - C-121/00

    Hahn

    Hierzu stellt die Kommission zunächst fest, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Maßnahmen Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 28 EG darstellten, und verweist in Bezug auf eine entsprechende Anwendung des Artikels 30 EG auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Zusatzstoffen (Urteile vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-13/91 und C-113/91, Debus, Slg. 1992, I-3617, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-344/90, Kommission/Frankreich, Slg. 1992, I-4719), aus der hervorgehe, dass bei der im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfenden Erforderlichkeit eines Zusatzstoffs die Gesundheitsgefahr unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung und insbesondere der Arbeiten des wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Gemeinschaft, der Codex-Alimentarius-Kommission der FAO (Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen) und der WHO (Weltgesundheitsorganisation) sowie die Ernährungsgewohnheiten im Einfuhrmitgliedstaat und das Vorliegen eines echten Bedürfnisses, insbesondere technologischer Art, zu berücksichtigen seien.

    Ferner ist daran zu erinnern, dass das Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit unter Berücksichtigung insbesondere der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung, namentlich der Arbeiten der wissenschaftlichen Ausschüsse der Gemeinschaft, sowie der Ernährungsgewohnheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Bellon, Randnr. 17, und Kommission/Frankreich, Randnr. 13).

  • EuGH, 05.02.2004 - C-95/01

    Greenham und Abel

    Dieses Verfahren muss leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; wenn es zu einer Ablehnung führt, muss die Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-344/90, Kommission/Frankreich, Slg. 1992, I-4719, Randnr. 9, und Urteil vom heutigen Tage in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 26).
  • EuGH, 19.06.2008 - C-219/07

    Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und Andibel - Art. 30 EG -

    Gleichwohl steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige, wonach für die Haltung eines Säugetiers verlangt wird, dass die Art, zu der es gehört, vorher in eine Positivliste aufgenommen worden ist, und die auch für Exemplare von Arten gilt, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig gehalten werden, nur dann mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich, C-344/90, Slg. 1992, I-4719, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-672/15

    Noria Distribution - Nahrungsergänzungsmittel - Vitamine und Mineralstoffe -

    Vgl. auch Urteile vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich (C-344/90, EU:C:1992:328, Rn. 9 und 10), vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark (C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 46), und vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel (C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 35 und 36).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich(C-344/90, EU:C:1992:328, Rn. 7); dieses Urteil bestätigt die Notwendigkeit einer positiven wissenschaftlichen Bewertung des betreffenden Stoffes, billigt aber das nationale Verbot, sofern es auf einem effizienten Zulassungsverfahren beruht.

  • EuGH, 05.02.2004 - C-270/02

    Kommission / Italien

    20 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verstößt zwar eine nationale Regelung, die die Verwendung eines Nährstoffs in einem in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder vertriebenen Lebensmittel einer vorherigen Genehmigung unterwirft, nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-344/90, Kommission/Frankreich, Slg. 1992, I-4719, Randnr. 8, und Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-95/01

    Greenham und Abel

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2000 - C-473/98

    Toolex

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-212/03

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-192/01

    Kommission / Dänemark

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2001 - C-24/00

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-333/08

    Kommission / Frankreich - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige

  • EuGH, 12.10.2004 - C-263/03

    Kommission / Frankreich

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