Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 08.06.1999 | Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 08.06.1999 - C-338/97, C-344/97, C-390/97   

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EuGH, 08.06.1999 - C-338/97, C-344/97, C-390/97 (https://dejure.org/1999,1850)
EuGH, Entscheidung vom 08.06.1999 - C-338/97, C-344/97, C-390/97 (https://dejure.org/1999,1850)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 1999 - C-338/97, C-344/97, C-390/97 (https://dejure.org/1999,1850)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    STUAG

  • EU-Kommission PDF

    Pelzl u.a.

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 33
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zweck - Begriff der "Umsatzsteuern" - Tragweite - Abgabe von der Art der von österreichischen ...

  • EU-Kommission

    Pelzl u.a.

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Heranziehung zu den Tourismusabgaben gemäß dem Steiermärkischen Tourismusgesetz, dem Tiroler Tourismusgesetz und dem Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz mit dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem; Beibehaltung einer nationalen Abgabe gegenüber ...

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 d; ; Richtlinie 67/227/EWG; ; Richtlinie 67/228/EWG; ; Steiermärkisches Tourismusgesetz; ; Tiroler Touris... musgesetz; ; Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/388 Art. 33

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 33, Richtlinie 77/388/EWG Art 33
    Jahresbeitrag; Tourismusverband; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs - Auslegung des Artikels 33 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1999, 692
  • DB 1999, 1839
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.05.1992 - C-347/90

    Bozzi / Cassa Nazionale di Previdenza ed Assistenza a favore degli avvocati e dei

    Auszug aus EuGH, 08.06.1999 - C-338/97
    Der Gerichtshof sieht zu diesem Zweck als wesentliche Merkmale derMehrwertsteuer an: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenständeund Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportionalzum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände undDienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- undVertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichtetenBeträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so daß sich die Steuerauf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwertbezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. in diesemSinne Urteil vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992,I-2947).
  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 08.06.1999 - C-338/97
    Der Gerichtshof hat hierzuausgeführt, daß Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmaleder Mehrwertsteuer aufweisen, auf jeden Fall als Maßnahmen anzusehen sind, dieden Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbarenArt und Weise belasten (Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90,Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217).
  • EuGH, 19.02.1998 - C-318/96

    Eine Abgabe wie die Kammerumlage österreichischen Rechts, die von den Mitgliedern

    Auszug aus EuGH, 08.06.1999 - C-338/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. zuletzt Urteil vom 19.Februar 1998 in der Rechtssache C-318/96, SPAR, Slg. 1998, I-785) beruht dasgemeinsame Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 der Ersten Richtlinie auf demGrundsatz, daß auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufeeinschließlich, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor derBesteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eineallgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionaleVerbrauchsteuer anzuwenden ist.
  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

    Nach den Erwägungsgründen der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301) soll die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern einen gemeinsamen Markt schaffen, auf dem ein unverfälschter Wettbewerb herrscht und der ähnliche Merkmale aufweist wie ein Binnenmarkt; hierzu sollen die Unterschiede in der Besteuerung beseitigt werden, die geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handelsverkehr zu behindern (Urteile vom 8. Juni 1999, Pelzl u. a., C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Slg. 1999, I-3319, Randnr. 14, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 19).

    Mit der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1303) und der Sechsten Richtlinie wurde ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem eingeführt (Urteile Pelzl u. a., Randnr. 15, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 20).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht gemäß Art. 2 der Ersten Richtlinie 67/227 auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe einschließlich, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist (vgl. u. a. Urteile vom 27. November 1985, Rousseau Wilmot, 295/84, Slg. 1985, 3759, Randnr. 15, vom 3. März 1988, Bergandi, 252/86, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15, vom 13. Juli 1989, Wisselink u. a., 93/88 und 94/88, Slg. 1989, 2671, Randnr. 18, Pelzl u. a., Randnr. 16, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 21).

    Der Mechanismus des Vorsteuerabzugs ist in Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie so ausgestaltet, dass die Steuerpflichtigen befugt sind, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, mit der die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der Vorstufe belastet worden sind, und dass diese Steuer auf jeder Stufe nur den Mehrwert besteuert und letztlich vom Endverbraucher getragen wird (Urteile Pelzl u. a., Randnr. 17, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 22).

    Zur Schaffung gleicher Besteuerungsbedingungen für ein und denselben Umsatz ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat er getätigt wird, musste das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, wie sich aus den Erwägungsgründen der Zweiten Richtlinie 67/228 ergibt, die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Umsatzsteuern ersetzen (vgl. insbesondere Urteile Pelzl u. a., Randnr. 18, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 23).

    Aus den gleichen Gründen gestattet Art. 33 der Sechsten Richtlinie die Beibehaltung oder Einführung von Steuern, Abgaben oder Gebühren auf Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen und Einfuhren durch einen Mitgliedstaat nur, wenn sie nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben (vgl. u. a. Urteile Pelzl u. a., Randnr. 19, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 24).

    Ob eine Steuer, Abgabe oder Gebühr den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 der Sechsten Richtlinie hat, hängt vor allem davon ab, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist (Urteile Pelzl u. a., Randnr. 20, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 25; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co, C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da eine solche Steuer somit nach dem Umsatz in einem bestimmten Zeitraum berechnet wird, lässt sich der Betrag dieser bei jedem einzelnen Verkauf einer Ware oder bei jeder einzelnen Dienstleistung eventuell auf den Kunden abgewälzten Steuer nicht genau bestimmen, so dass die Voraussetzung der Proportionalität dieses Betrags zu den Preisen, die der Steuerpflichtige als Gegenleistung erhält, nicht erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Pelzl u. a., Randnr. 25).

    Die Bemessungsgrundlage der HIPA wird daher nicht durch den Mehrwert auf einer bestimmten Stufe des Produktions- oder Vertriebsprozesses gebildet, sondern betrifft den nur um die vorstehend in Randnr. 45 genannten Elemente verringerten Gesamtumsatz des Steuerpflichtigen (vgl. entsprechend Urteil Pelzl u. a., Randnr. 23).

    Da die HIPA auf der Grundlage des Umsatzes in einem bestimmten Zeitraum berechnet wird, kann ein Steuerpflichtiger auch, wie die ungarische Regierung betont hat, weder den Betrag der HIPA, der in den Preis der Waren oder Dienstleistungen eingeflossen wäre (vgl. entsprechend Urteil Banca Popolare di Cremona, Randnr. 33), noch den Anteil der bei jedem einzelnen Warenverkauf oder jeder einzelnen Dienstleistung auf den Verbraucher abgewälzten HIPA genau bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Giant, Randnr. 14, sowie Pelzl u. a., Randnr. 25).

    Auch wenn davon auszugehen ist, dass ein HIPA-Pflichtiger, der an den Endverbraucher verkauft, bei seiner Preisbildung den Betrag der in seine Gemeinkosten eingeflossenen Steuer berücksichtigt, haben jedenfalls doch nicht alle Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Steuerbelastung in dieser Weise oder in vollem Umfang abzuwälzen (vgl. entsprechend Urteile Pelzl u. a., Randnr. 24, sowie Banca Popolare di Cremona, Randnr. 34).

    Selbst wenn, wie KÖGÁZ u. a. und Vodafone vorgetragen haben, die HIPA in den Gebietskörperschaften, die sie eingeführt haben, allgemein gelten würde, könnte dieser Umstand daher nicht ausreichen, um sie als eine Steuer wie die Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 der Sechsten Richtlinie zu qualifizieren, da sie die Umsätze nicht so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Pelzl u. a., Randnr. 27).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Drittens äußert das nationale Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Randnr. 24 des Urteils vom 8. Juni 1999, Pelzl u. a. (C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Slg. 1999, I-3319), sowie der Randnrn.

    Überdies hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Proportionalität der Mehrwertsteuer zu den Preisen der betreffenden Dienstleistungen oder Gegenstände, wie aus Art. 1 Abs. 2 Satz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie hervorgeht, eines der wesentlichen Merkmale dieser harmonisierten Steuer ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1992, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, C-200/90, Slg. 1992, I-2217, Randnr. 11, Pelzl u. a., Randnr. 25, und vom 11. Oktober 2007, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Slg. 2007, I-8463, Randnr. 40).

  • BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von

    Die Besteuerung sei rechtswidrig, weil die festgesetzte Steuer wesentliche Merkmale der Umsatzsteuer, wie sie der EuGH in seinem Urteil vom 8. Juni 1999 Rs. C-338, 344, 390/97 --Pelzl u.a.-- (Slg. 1999, I-3119, HFR 1999, 853, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1999, 328) zur Abgrenzung von anderen Steuerarten herausgearbeitet habe, nicht erfülle und deshalb in Wahrheit gar keine Umsatzsteuer sei.

    aa) Entgegen der Ansicht der Revisionsklägerin sind die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil --Pelzl-- in Slg. 1999, I-3119, HFR 1999, 853, UR 1999, 328 nicht so zu verstehen, dass die in Rz 21 dieses Urteils genannten wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Umsatzsteuerfestsetzung sind.

    Vielmehr dienen die vom EuGH in Rz 21 seines Urteils --Pelzl-- in Slg. 1999, I-3119, HFR 1999, 853, UR 1999, 328 genannten vier wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer (vgl. auch EuGH-Urteil vom 11. Oktober 2007 Rs. C-283, 312/06 --Kögaz--, Slg. 2007, I-8463, BFH/NV Beilage 2008, 44; BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 81/01, BFHE 199, 507, BStBl II 2002, 887, unter II.3.c).

  • FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11

    Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten in

    Der Gerichtshof hat auch wiederholt auf diese Proportionalität hingewiesen (EuGH, Urteil vom 31.03.1992, C-200/90 "Dansk Denkavit und Poulsen Trading", Slg 1992, I-2217, EuZW 1992, 420, Rn. 11; EuGH, Urteil vom 08.06.1999, C-338/97 "Pelzl", Slg 1999, I-3119, IStR 1999, 403, EuZW 1999, 692, Rn. 25; EuGH, Urteil vom 11.10.2007, C-283/06 "Kögaz", Slg 2007, I-8463, UR 2007, 906, Rn. 40).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt das Abgrenzungskriterium der Abwälzbarkeit (der Mehrwertsteuer) bzw. der mangelnden oder nicht hinreichenden feststellbaren Abwälzbarkeit (der nationalen Sonderabgabe) herangezogen (EuGH, Urteil vom 08.06.1999, C-338/97 "Pelzl", Slg 1999, I-3119, IStR 1999, 403, EuZW 1999, 692, Rn. 24; EuGH, Urteil vom 03.10.2006, C-475/03 "Banca Popolare di Cremona", Slg 2006, I-9373, IStR 2006, 783, EuZW 2007, 87, Rn. 28, 31 und insbesondere 34 und 37).

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99

    Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

    Wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer sind danach: Allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so daß sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 1999 - Rs. C - 338/97 u.a. - EuZW 1999, 692 - Pelzl u.a.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-385/12

    Generalanwältin Kokott erkennt in der ungarischen Sondersteuer für den

    39 - Siehe u. a. Urteile vom 8. Juni 1999, Pelzl u. a. (C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Slg. 1999, I-3319, Randnr. 21), Banca popolare di Cremona (zitiert in Fn. 38, Randnr. 28) und KÖGÁZ u. a. (zitiert in Fn. 38, Randnr. 37).

    48 - Vgl. insoweit Urteil vom 13. Juli 1989, Wisselink u. a. (93/88 und 94/88, Slg. 1989, 2671, Randnr. 11) zum kumulativen Mehrphasensystem sowie Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 18. März 1999, Pelzl u. a. (C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Slg. 1999, I-3319, Nr. 85).

    51 - Vgl. u. a. Urteile Pelzl u. a. (zitiert in Fn. 39, Randnr. 21), Banca popolare di Cremona (zitiert in Fn. 38, Randnr. 28) und KÖGÁZ u. a. (zitiert in Fn. 38, Randnr. 37).

  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Zu diesem Zweck ist, wie im Urteil vom 8. Juni 1999 in den Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97 (Pelzl u. a., Slg. 1999, I-3319, Randnrn.
  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Im übrigen gibt es in Österreich bereits Abgaben, die besonders der Förderung des Fremdenverkehrs dienen (vgl. dazu Urteil vom 8. Juni 1999 in den Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u. a., Slg. 1999, I-3319).
  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 3.99

    Spielautomatensteuer rechtmäßig

    Wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer sind danach: Allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so daß sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. EuGH , Urteil vom 8. Juni 1999 - Rs. C - 338/97 u.a. - EuZW 1999, 692 - Pelzl u.a.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 53/03

    Vergnügungssteuer, Stückzahlmaßstab, Steuergerechtigkeit, Spielautomat

    Wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer sind demnach: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehende Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beiträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 08.06.1999 - Rs. C - 338/97 u.a. -, EuZW 1999, 692 -).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • BFH, 09.10.2002 - V R 81/01

    Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

  • EuGH, 08.06.1999 - C-390/97

    Erna Pelzl u.a. - Steuerrecht

  • EuGH, 08.06.1999 - C-344/97

    Erna Pelzl u.a. - Steuerrecht

  • EuGH, 19.09.2002 - C-101/00

    DER STEUERWERT FÜR DIE ERHEBUNG DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER MUSS BEI EINGEFÜHRTEN

  • EuGH, 03.03.2004 - C-395/02

    Transport Service

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03

    GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL KOMMT ZU DEM ERGEBNIS, DASS DIE SECHSTE

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2015 - C-126/14

    Sveda - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG -

  • VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99

    Vergnügungssteuer, Automatensteuer, Spielautomaten, Stückzahlmaßstab, Maßstab,

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2008 - 9 L 29.07

    summarisches Verfahren; Stückzahlmaßstab; Bemessungsgrundlage; Satzung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2001 - 6 A 11301/99
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-437/97

    EKW und Wein & Co.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2008 - 9 S 41.07

    Maßstab für Erhebung von Vergnügungssteuer auf Glückspielautomaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2003 - 9 A 2003/01

    Rechtmäßigkeit der Höhe von Baugebühren

  • VG Schleswig, 09.11.2004 - 14 A 263/02
  • VG Cottbus, 04.05.2010 - 1 L 358/09

    Vergnügungssteuer

  • FG Bremen, 09.07.2003 - 2 K 105/03

    Vergnügungsteuer 2001 und 2002; Kein Verstoß des Vergnügungsteuergesetzes der

  • VG Cottbus, 17.09.2010 - 1 K 717/09

    Erhebung von Vergnügungssteuer für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit

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   EuGH, 08.06.1999 - C-344/97   

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Erna Pelzl u.a.

    Steuerrecht

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Heranziehung zu den Tourismusabgaben gemäß dem Steiermärkischen Tourismusgesetz, dem Tiroler Tourismusgesetz und dem Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz mit dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem; Beibehaltung einer nationalen Abgabe gegenüber ...

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33; ; Richtlinie 67/227/EWG; ; Richtlinie 67/228/EWG; ; Steiermärkisches Tourismusgesetz; ; Tiroler Tourismu... sgesetz; ; Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz

  • datenbank.nwb.de

    Beiträge an Tourismusverbände und an Tourismusförderungsfonds durch Unternehmen, die ein wirtschaftliches Interesse am Tourismus haben - Beitragsbemessung und Recht zum Vorsteuerabzug

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 33, Richtlinie 77/388/EWG Art 33
    Fremdenverkehrsabgabe

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 08.06.1999 - C-338/97

    Eine Abgabe wie die Kammerumlage österreichischen Rechts, die von den Mitgliedern

    Auszug aus EuGH, 08.06.1999 - C-344/97
    Rechtssache C-338/97.

    9 Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. November 1997 sind die Rechtssachen C-338/97 und C-344/97 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Durch Beschluß des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1998 sind die verbundenen Rechtssachen C-338/97 und C-344/97 und die Rechtssache C-390/97 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 08.06.1999 - C-390/97

    Pelzl u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.06.1999 - C-344/97
    Rechtssache C-390/97.

    Durch Beschluß des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1998 sind die verbundenen Rechtssachen C-338/97 und C-344/97 und die Rechtssache C-390/97 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 19.02.1998 - C-318/96

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 08.06.1999 - C-344/97
    16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. zuletzt Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-318/96, SPAR, Slg. 1998, I-785) beruht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 der Ersten Richtlinie auf dem Grundsatz, daß auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe einschließlich, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist.
  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Bozzi / Cassa Nazionale di Previdenza ed Assistenza a favore degli avvocati e dei

    Auszug aus EuGH, 08.06.1999 - C-344/97
    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, daß Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auf jeden Fall als Maßnahmen anzusehen sind, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten (Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217).
  • EuGH, 07.05.1992 - C-347/90
    Auszug aus EuGH, 08.06.1999 - C-344/97
    21 Der Gerichtshof sieht zu diesem Zweck als wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer an: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so daß sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947).
  • EuGH, 08.06.1999 - C-390/97

    Erna Pelzl u.a. - Steuerrecht

    Rechtssache C-344/97.

    9 Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. November 1997 sind die Rechtssachen C-338/97 und C-344/97 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Durch Beschluß des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1998 sind die verbundenen Rechtssachen C-338/97 und C-344/97 und die Rechtssache C-390/97 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

  • VG Cottbus, 04.05.2010 - 1 L 358/09

    Vergnügungssteuer

    Diese wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer sind: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung der Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 8. Juni 1999 - verb. Rs. C-338/97, C-344/97 und C-390/07 [Pelzl u.a.] -, juris; EuGH, Urt. v. 9. März 2000 - Rs. C-437/97 [EKW und Wein & Co.] -, juris; EuGH, Urt. v. 29. April 2004 - Rs. C-308/01 [GIL Insurance u.a.] -, juris; EuGH, Urt. v. 3. Oktober 2006 - Rs. C-475/03 [Banca popolare] -, juris; EuGH, Beschl. v. 27. November 2008 - Rs. C-156/08 [Vollkommer] -, juris).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-338/97, C-344/97, C-390/97   

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Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-338/97, C-344/97, C-390/97 (https://dejure.org/1999,14365)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.03.1999 - C-338/97, C-344/97, C-390/97 (https://dejure.org/1999,14365)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. März 1999 - C-338/97, C-344/97, C-390/97 (https://dejure.org/1999,14365)
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  • EuGH, 19.03.1991 - C-109/90

    Giant / Overijse

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-338/97
    8: — Urteil vom 8. Juli 1986 in der Rechtssache 73/85 (Kerrutt, Slg. 1986, 2219, Randnr. 22),Urteil vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88 (Wisselinku. a., Slg. 1989, 2671, Randnr. 14) und Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90 (Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnr. 9).

    18: — Urteil in der Rechtssache C-109/90 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 14).

    22: — Urteil in der Rechtssache C-109/90 (zitiert in Fußnote 7).

    29: — Urteil in der Rechtssache C-109/90 (zitiert in Fußnote 7).

    30: — Urteil in der Rechtssache C-109/90 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 14).

    32: — Urteil in der Rechtssache C-109/90 (zitiert in Fußnote 7).

  • EuGH, 26.06.1997 - C-370/95

    Careda

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-338/97
    14: — Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 8)und Urteil vom 26. Juni 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-370/95, C-371/95 undC-372/95 (Careda u. a., Slg. 1997, I-3721, Randnr. 15).

    23: — Siehe Fußnote 10.24: — Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-370/95, C-371/95 und C-372/95 (zitiert inFußnote 13).

    25: — Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-370/95, C-371/95 und C-372/95 (zitiert inFußnote 13, Randnr. 15).

    26: — Urteil in den verbundenen Rechtssache C-370/95, C-371/95 und C-372/95 (zitiert inFußnote 13, Randnr. 17).

  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-338/97
    9 f.) und Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90 (DanskDenkavit, Slg. 1992, I-2217, Randnr. 11).

    15: — Urteil in der Rechtssache C-347/90 (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 12), sowie Urteil in derRechtssache 252/86 (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 15); Urteil in den verbundenenRechtssachen 93/88 und 94/88 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 18); Urteil in der RechtssacheC-109/90 (zitiert in Fußnote 7, Randnrn. 11 f.) und Urteil in der Rechtssache C-200/90(zitiert in Fußnote 12, Randnr. 11).

    27: — Urteil in der Rechtssache C-200/90 (zitiert in Fußnote 12).

    28: — Urteil in der Rechtssache C-200/90 (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 15).

  • EuGH, 07.05.1992 - C-347/90

    Bozzi / Cassa Nazionale di Previdenza ed Assistenza a favore degli avvocati e dei

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-338/97
    Artikel 33 der Sechsten Richtlinie soll dabei verhindern, daß dasFunktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerlicheMaßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- undDienstleistungsverkehr belasten und kommerzielle Umsätze in der dieMehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfassen.(12) Nach gefestigterRechtsprechung des Gerichtshofes (siehe z. B. di e Urteile Bozzi und DanskDenkavit) ist auf jeden Fall von Steuern, Abgaben und Gebühren, die diewesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, anzunehmen, daß sie denWaren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbarenWeise belasten.

    13: — Urteil vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90 (Bozzi, Slg. 1992, I-2947,Randnrn.

    15: — Urteil in der Rechtssache C-347/90 (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 12), sowie Urteil in derRechtssache 252/86 (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 15); Urteil in den verbundenenRechtssachen 93/88 und 94/88 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 18); Urteil in der RechtssacheC-109/90 (zitiert in Fußnote 7, Randnrn. 11 f.) und Urteil in der Rechtssache C-200/90(zitiert in Fußnote 12, Randnr. 11).

    19: — Urteil in der Rechtssache C-347/90 (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 14).

  • EuGH, 13.07.1989 - 93/88

    Wisselink u.a. / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-338/97
    8: — Urteil vom 8. Juli 1986 in der Rechtssache 73/85 (Kerrutt, Slg. 1986, 2219, Randnr. 22),Urteil vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88 (Wisselinku. a., Slg. 1989, 2671, Randnr. 14) und Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90 (Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnr. 9).

    9: — Urteil in der Rechtssache 73/85 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 22) und Urteil in denverbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 14).

    15: — Urteil in der Rechtssache C-347/90 (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 12), sowie Urteil in derRechtssache 252/86 (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 15); Urteil in den verbundenenRechtssachen 93/88 und 94/88 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 18); Urteil in der RechtssacheC-109/90 (zitiert in Fußnote 7, Randnrn. 11 f.) und Urteil in der Rechtssache C-200/90(zitiert in Fußnote 12, Randnr. 11).

    17: — Urteil in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88 (zitiert in Fußnote 7,Randnr. 20).

  • EuGH, 27.11.1985 - 295/84

    Rousseau Wilmot / Organic

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-338/97
    10: — Urteil vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84 (Rousseau Wilmot/Organic, Slg.1985, 3759, Randnr. 14).

    12: — Urteil in der Rechtssache 295/84 (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 16).

    20: — Siehe Nr. 40.21: — Urteil in der Rechtssache 295/84 (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 16).

  • EuGH, 08.07.1986 - 73/85

    Kerrutt / Finanzamt Mönchengladbach-Mitte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-338/97
    Wie der Gerichtshof wiederholt (so in den Urteilen Kerrutt, Wisselink undGiant) klargestellt hat, steht Artikel 33 Abgabenregelungen, die mit derMehrwertsteuer konkurrieren(8) und deren Erhebung zu einer Kumulierung mit der Mehrwertsteuer bei ein und demselben Umsatz führt, nur dann entgegen, wenndiese Steuern oder Abgaben den Charakter von Umsatzsteuern haben(9).

    8: — Urteil vom 8. Juli 1986 in der Rechtssache 73/85 (Kerrutt, Slg. 1986, 2219, Randnr. 22),Urteil vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88 (Wisselinku. a., Slg. 1989, 2671, Randnr. 14) und Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90 (Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnr. 9).

    9: — Urteil in der Rechtssache 73/85 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 22) und Urteil in denverbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 14).

  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-338/97
    14: — Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 8)und Urteil vom 26. Juni 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-370/95, C-371/95 undC-372/95 (Careda u. a., Slg. 1997, I-3721, Randnr. 15).

    15: — Urteil in der Rechtssache C-347/90 (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 12), sowie Urteil in derRechtssache 252/86 (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 15); Urteil in den verbundenenRechtssachen 93/88 und 94/88 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 18); Urteil in der RechtssacheC-109/90 (zitiert in Fußnote 7, Randnrn. 11 f.) und Urteil in der Rechtssache C-200/90(zitiert in Fußnote 12, Randnr. 11).

  • EuGH, 19.02.1998 - C-318/96

    Eine Abgabe wie die Kammerumlage österreichischen Rechts, die von den Mitgliedern

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-338/97
    16: — Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-318/96 (Slg. 1998, I-785).
  • EuGH, 17.09.1997 - C-130/96

    Solisnor-Estaleiros Navais

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-338/97
    31: — Urteil vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-130/96 (Solisnor-Estaleiros Navais,Slg. 1997, I-5053).
  • EuGH, 17.09.1997 - C-347/95

    UCAL

  • EuGH, 17.09.1997 - C-28/96

    Fricarnes

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