Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 15.07.2004 - C-345/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2113
EuGH, 15.07.2004 - C-345/02 (https://dejure.org/2004,2113)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2004 - C-345/02 (https://dejure.org/2004,2113)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - C-345/02 (https://dejure.org/2004,2113)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe - Kollektive Werbekampagnen zugunsten eines Wirtschaftszweigs - Finanzierung durch eine Sonderabgabe zu Lasten der Unternehmen dieses Zweiges - Tätigwerden einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung

  • Europäischer Gerichtshof

    Pearle u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Pearle BV, Hans Prijs Optiek Franchise BV und Rinck Opticiëns BV gegen Hoofdbedrijfschap Ambachten.

    1. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Anmeldung bei der Kommission - Umfang der Verpflichtung - Anmeldung, die aufgrund ihrer Auswirkung auf die Zulässigkeit der Beihilfe die Finanzierungsweise enthalten muss - (EG-Vertrag, Artikel 93 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG])

  • EU-Kommission

    Pearle BV, Hans Prijs Optiek Franchise BV und Rinck Opticiëns BV gegen Hoofdbedrijfschap Ambach

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Abgaben zur Finanzierung einer kollektiven Werbekampagne zu Gunsten der Unternehmen der Optikbranche, die ein Berufsverband des öffentlichen Rechts seinen Mitgliedern auferlegte; Voraussetzungen der ...

  • Judicialis

    EGV Art. 87 Abs. 1; ; EGV Art. 88 Abs. 3; ; Gesetz über die Wirtschaftsorganisation vom 27. Januar 1950, Niederlande; ; Gesetz über den Verwaltungsrechtsweg betreffend die Wirtscha... ftsorganisation vom 16. September 1954, Niederlande

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung der Artikel 92, 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 87, 88 EG) im Hinblick auf eine Werbekampagne, die von einem öffentlich-rechtlichen Berufsverband (Hoofdbedrijfschap) zugunsten eines der von ihm vertretenen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2004, 571
  • EuZW 2004, 572
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-345/02
    24 Eine Maßnahme einer staatlichen Stelle, die bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse begünstige, verliere ihren Beihilfecharakter nicht dadurch, dass sie ganz oder teilweise durch von der staatlichen Stelle auferlegte und bei den betroffenen Unternehmen erhobene Beiträge finanziert werde (Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinicke & Weinlig, Slg. 1977, 595, und vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 23).

    Diese Auskünfte hätten sich sowohl auf die Organisation der Werbekampagne als auch auf ihre Finanzierungsmodalitäten beziehen müssen (Urteil vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487).

    32 Außerdem verlangt die Qualifizierung als Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung, dass alle in Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20, vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68, und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 74).

    35 Jedoch können Vergünstigungen nur dann als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 11, vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, Randnr. 24, und GEMO, Randnr. 24).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-345/02
    Der Begriff der Beihilfe nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag schließe die Vorteile ein, die unmittelbar vom Staat gewährt würden, sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung wie die HBA gewährt würden (Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099).

    34 Hinsichtlich der ersten Voraussetzung darf nach ständiger Rechtsprechung nicht danach unterschieden werden, ob eine Beihilfe direkt vom Staat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die von diesem Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde (Urteile vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 12, PreussenElektra, Randnr. 58, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, GEMO, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 23).

  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-345/02
    34 Hinsichtlich der ersten Voraussetzung darf nach ständiger Rechtsprechung nicht danach unterschieden werden, ob eine Beihilfe direkt vom Staat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die von diesem Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde (Urteile vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 12, PreussenElektra, Randnr. 58, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, GEMO, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 23).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-345/02
    34 Hinsichtlich der ersten Voraussetzung darf nach ständiger Rechtsprechung nicht danach unterschieden werden, ob eine Beihilfe direkt vom Staat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die von diesem Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde (Urteile vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 12, PreussenElektra, Randnr. 58, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, GEMO, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 23).
  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-345/02
    Die Aufwendungen der öffentlich-rechtlichen Einrichtung wurden durch die bei den Unternehmen erhobenen Abgaben, die diesen zugute kamen, vollständig gedeckt; das Tätigwerden der HBA bezweckte somit nicht die Schaffung einer Vergünstigung, die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder für diese Einrichtung darstellen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 1993 in den Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 21).
  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-345/02
    35 Jedoch können Vergünstigungen nur dann als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 11, vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, Randnr. 24, und GEMO, Randnr. 24).
  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-345/02
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-83/98 P, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, Slg. 2000, I-3271, und PreussenElektra) seien nur die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln finanzierten Beihilfen als Beihilfen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.
  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-345/02
    31 Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass die Verpflichtungen, die sich für die Mitgliedstaaten aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ergeben, durch die nationalen Behörden verletzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 12, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 30).
  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-345/02
    32 Außerdem verlangt die Qualifizierung als Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung, dass alle in Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20, vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68, und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 74).
  • EuGH, 27.11.2003 - C-34/01

    Enirisorse

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-345/02
    29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Untersuchung einer Beihilfemaßnahme durch die Kommission auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen, wenn sie, insbesondere in Gestalt von Zwangsbeiträgen, Bestandteil der Maßnahme ist (Urteile vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster u. a., Slg. 2003, I-0000, Randnr. 49, und vom 27. November 2003 in den Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 44).
  • EuGH, 25.06.1970 - 47/69

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

  • EuGH, 16.12.1992 - C-17/91

    Lornoy u.a. / Belgischer Staat

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuGH, 30.11.1993 - C-189/91

    Kirsammer-Hack / Sidal

  • EuGH, 27.11.2003 - C-38/01

    Enirisorse - Wettbewerb

  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 263/14

    Anmeldeplicht für Zuwendungen eines Landkreises an eine als gGmbH betriebene

    Das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gilt allein für staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - C-345/02, Slg. 2004, I-7139 = EuZW 2004, 571 Rn. 31 - Pearle; Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, EuZW 2014, 65 Rn. 35 - Deutsche Lufthansa).

    Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot haben die Gerichte der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt (vgl. EuGH, EuZW 2004, 571 Rn. 31 - Pearle; EuZW 2014, 65 Rn. 34 f. - Deutsche Lufthansa; BGHZ 188, 326 Rn. 25 - Flughafen Frankfurt-Hahn).

  • EuG, 10.05.2016 - T-47/15

    Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C-345/02, EU:C:2004:448, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV grundsätzlich auch Beihilfen öffentlicher oder privater Einrichtungen erfassen, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfe errichtet oder bestimmt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C-345/02, EU:C:2004:448, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch können Vergünstigungen nur dann als Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (vgl. Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C-345/02, EU:C:2004:448, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Bundesrepublik Deutschland stützt sich hauptsächlich auf die dem Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, EU:C:2004:448), zugrunde liegende Rechtssache.

  • EuG, 20.09.2007 - T-136/05

    Salvat père & fils u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur

    74 der Entscheidung verweist in Fn. 12 auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, Slg. 2004, I-7139), Randnr. 75 in Fn. 13 auf das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2003, Freskot (C-355/00, Slg. 2003, I-5263).

    Es kann nicht als Begründungsmangel angesehen werden, dass sie lediglich auf das Urteil Pearle u. a. (oben in Randnr. 95 angeführt) verwiesen hat und nicht in Einzelheiten des Beweises des Gegenteils eingetreten ist.

    Die Kläger stützen sich auf das Urteil Pearle u. a. (oben in Randnr. 95 angeführt), aus dem sie analog ableiten, dass die betreffende Maßnahme nicht "aus Mitteln finanziert wurde, die staatlichen Stellen zur Verfügung belassen wurden".

    Im Übrigen kann das von den Klägern zitierte Urteil Pearle u. a. (oben in Randnr. 95 angeführt) ihnen nicht von Nutzen sein, weil es sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lässt.

    Es lässt sich daher im vorliegenden Fall nicht entsprechend dem Urteil Pearle u. a. sagen, dass, weil die Aufwendungen der Einrichtung durch die bei den Unternehmen erhobenen Abgaben, die diesen zugute kamen, vollständig gedeckt worden seien, das Tätigwerden des CIVDN nicht die Schaffung einer Vergünstigung bezweckt hätte, die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder für diese Einrichtung dargestellt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Pearle u. a., oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 36).

    Drittens lässt sich anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Pearle u. a. (oben in Randnr. 95 angeführt) ergangen ist, den Akten ebenso wenig entnehmen, dass die Initiative für die Organisation und Durchführung der Stilllegungsprämie von irgendeiner privaten Vereinigung und nicht vom CIVDN ausgegangen wäre, das lediglich "als Instrument für die Erhebung und Verwendung der eingenommenen Mittel [diente]" (vgl. in diesem Sinne Urteil Pearle u. a., oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 37).

    Was schließlich den Gedanken betrifft, dass bei der Stilllegungsprämie die Mittel wie in der Rechtssache, in der das Urteil Pearle u. a. (oben in Randnr. 95 angeführt) ergangen ist, "zugunsten eines im Voraus festgelegten kommerziellen Zieles" beschafft worden seien, das "in keiner Weise Teil einer von den Behörden definierten Politik war" (Urteil Pearle u. a., oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 37), tragen die Kläger selbst das Gegenteil vor.

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

    Diese verschiedenen Umstände unterscheiden die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme von derjenigen, um die es im Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, Slg. 2004, I-7139), ging.

    Die dort in Rede stehenden Mittel, die für eine Werbekampagne verwendet wurden, waren von einem Berufsverband bei seinen Mitgliedern, die von dieser Werbekampagne begünstigt waren, durch Beiträge gesammelt worden, die für die Organisation dieser Werbekampagne zweckgebunden waren (Urteil Pearle u. a., Randnr. 36).

    Außerdem waren in der Rechtssache, in der das Urteil Pearle u. a. ergangen ist, die Mittel zwar von einem Berufsverband gesammelt worden, doch wurde die Werbekampagne von einer privaten Vereinigung von Optikern organisiert, diente einem rein kommerziellen Ziel und war in keiner Weise Teil einer von den Behörden definierten Politik (Urteil Pearle u. a., Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-677/11

    Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE - Staatliche Beihilfen -

    Muss Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Licht des Urteils vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02), dahin ausgelegt werden, dass die Entscheidung einer nationalen Behörde, eine Vereinbarung, mit der - wie mit der vom Comité interprofessionnel de la dinde française (CIDEF) geschlossenen Vereinbarung - ein Beitrag im Rahmen einer von der nationalen Behörde anerkannten Branchenorganisation eingeführt und damit für verbindlich erklärt wird, auf alle Branchenangehörigen auszudehnen, um die Umsetzung von Maßnahmen betreffend Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, Außenbeziehungen, Qualitätssicherung, Forschung, Vertretung der Interessen der Branche sowie den Bezug von Studien und Verbraucherpanels zu ermöglichen, angesichts der Natur der in Rede stehenden Maßnahmen, der Modalitäten ihrer Finanzierung und der Bedingungen ihrer Umsetzung eine staatliche Beihilfe betrifft?.

    In diesem Zusammenhang stimme ich nicht mit der Kommission überein, wenn sie meint, das Urteil Pearle u. a. sei eine Ausnahme, und zwar bisher die einzige, von den Grundsätzen, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellt habe.

    Sowohl die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens als auch die Kommission sind der Ansicht, dass zwei Umstände die vorliegende Rechtssache von der dem Urteil Pearle u. a. zugrunde liegenden unterschieden.

    Die Behörden handeln daher nur - um einen im Urteil Pearle u. a. verwendeten Begriff aufzugreifen(38) - als "Instrument", um die Beiträge, die von den Branchenorganisationen zur Verfolgung von ihnen selbst festgelegter Zwecke eingeführt wurden, allgemeinverbindlich zu machen.

    2- Urteil vom 15. Juli 2004 (C-345/02, Slg. 2004, I-7139).

    20 - Urteil Pearle u. a. (Randnr. 36).

    36- Urteil Pearle u. a. (Randnr. 7).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-677/11

    Die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine im Rahmen einer

    Aufgrund des Urteils vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, Slg. 2004, I-7139), ging das angerufene nationale Gericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die von den anerkannten Branchenorganisationen eingeführten, gewöhnlich als "cotisations volontaires obligatoires" (ursprünglich freiwillige, später für verbindlich erklärte Beiträge, im Folgenden: CVO) bezeichneten Beiträge, die von diesen Organisationen zur Finanzierung der gemeinsamen Tätigkeiten beschlossen würden, wie auch die Verwaltungsakte, durch die diese Beiträge für sämtliche Branchenangehörigen für verbindlich erklärt worden seien, nicht unter den Begriff der staatlichen Beihilfen fielen.

    In ihrer Entscheidung Staatliche Beihilfe N 561/2008 (C[2008] 7846 final) vom 10. Dezember 2008 vertrat die Kommission unter Hinweis auf das Urteil Pearle u. a. die Ansicht, dass die in Rede stehenden Maßnahmen den Tatbestand staatlicher Beihilfen erfüllten.

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil Pearle u. a., Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann das Verbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV grundsätzlich auch Beihilfen erfassen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfe benannt oder errichtet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Pearle u. a., Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit Vorteile als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (vgl. Urteil Pearle u. a., Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2018 - C-492/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

    24 Urteile vom 6. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248), und vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, EU:C:2004:448), einschließlich der Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 11. März 2004 in der zuletzt genannten Rechtssache (EU:C:2004:145, Nr. 67).
  • EuG, 13.01.2021 - T-478/18

    Bezouaoui und HB Consultant/ Kommission

    Enfin, par un quatrième grief, les requérants font valoir que ladite décision méconnaît l'arrêt du 15 juillet 2004, Pearle e.a. (C-345/02, EU:C:2004:448).

    3) Sur le quatrième grief, tiré de la non-conformité de la présente affaire à l'arrêt du 15 juillet 2004, Pearle e.a. (C - 345/02).

    Les requérants font valoir, en substance, que la décision attaquée méconnaît l'arrêt du 15 juillet 2004, Pearle e.a. (C-345/02, EU:C:2004:448), dans lequel la Cour a tracé les limites du droit des aides d'État appliqué à des fonds professionnels, en indiquant que le revenu d'une cotisation obligatoire pour toutes les entreprises d'un secteur d'activité, collecté par un organe intermédiaire, ne pouvait pas être considéré comme ressource d'État si quatre conditions cumulatives étaient remplies.

    En particulier, en estimant que lesdites conditions de l'arrêt du 15 juillet 2004, Pearle e.a. (C-345/02, EU:C:2004:448), dont un cas d'application intéressant serait fourni par la décision C(2004) 3915 final de la Commission, du 20 octobre 2004, [NN 136/2003 - Belgique ; Fonds sectoriels belges, relative aux interventions des fonds sectoriels belge], ne sont pas remplies dans le cas d'espèce, les requérants font valoir que le remboursement par les OPCA des seules formations conduisant à l'obtention du CACES à l'exclusion des formations PCE est une mesure imputable à l'État impliquant un transfert de ressources d'État.

    Les arguments tirés de l'arrêt du 15 juillet 2004, Pearle e.a. (C-345/02, EU:C:2004:448), ne remettant pas en cause cette conclusion, en ce qu'ils consistent notamment à soutenir que la République française aurait déterminé l'utilisation des ressources en cause, alors qu'il ressort de l'examen des premier et troisième griefs du premier moyen effectué aux points 106 à 154 ci-dessus que les ressources utilisées par les OPCA pour le financement des formations CACES ne demeuraient pas constamment sous contrôle public, doivent être également rejetés.

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als Beihilfe nämlich, dass alle in Art. 87 Abs. 1 EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C-345/02, Slg. 2004, I-7139, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.09.2015 - T-674/11

    TV2/Danmark / Kommission

    Nach dieser Rechtsprechung können Vorteile, die nicht aus staatlichen Mitteln gewährt werden, jedenfalls keine staatliche Beihilfe darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile PreussenElektra, oben in Rn. 179 angeführt, EU:C:2001:160, Rn. 59 bis 61, und vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C-345/02, Slg, EU:C:2004:448, Rn. 35 und 36).

    Die Rechtssache, in der das oben in Rn. 190 genannte Urteil Pearle u. a. (EU:C:2004:448) erging, betraf eine Werbekampagne, die von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung organisiert worden war und durch Mittel finanziert wurde, die von ihren Mitgliedern beschafft wurden, denen die Kampagne zugute kam, und zwar durch Beiträge, die für die Organisation dieser Werbekampagne zweckgebunden waren.

    Die Aufwendungen der öffentlich-rechtlichen Einrichtung wurden durch die bei den Unternehmen erhobenen Abgaben, die diesen zugute kamen, vollständig gedeckt; das Tätigwerden der öffentlich-rechtlichen Einrichtung bezweckte somit nicht die Schaffung einer Vergünstigung, die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder für diese Einrichtung darstellen würde (Urteil Pearle u. a., oben in Rn. 190 angeführt, EU:C:2004:448, Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

  • EuGH, 02.04.2009 - C-431/07

    DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN

  • EuG, 11.12.2014 - T-251/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die teilweise

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-222/07

    UTECA - Richtlinie 89/552/EWG "Fernsehen ohne Grenzen" - Europäische Werke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15

    Kommission / TV2/Danmark

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-262/12

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen fällt der französische Mechanismus

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-556/19

    Eco TLC

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-706/17

    Achema u.a. - Staatliche Beihilfen - Begriff "staatliche Mittel" - Selektivität -

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2016 - 10 S 1307/15

    Entsorgung gefährlicher Abfälle; Andienpflicht in Baden-Württemberg; Ausnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-266/04

    Casino France - Artikel 87 Absatz 1 EG - Abgabe auf die Verkaufsfläche -

  • EuG, 27.09.2012 - T-139/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, in der diese die von

  • EuGH, 21.07.2005 - C-71/04

    Xunta de Galicia - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2011 - 10 S 22.11

    Subventionsrecht; Beihilfekontrollverfahren durch Europäische Kommission;

  • EuGH, 13.01.2005 - C-174/02

    Streekgewest - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-81/10

    France Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen für France

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20

    Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 13.12.2018 - T-111/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2017 - C-329/15

    ENEA

  • EuG, 10.06.2014 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-576/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2005 - C-451/03

    Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti - Artikel 43 EG - Niederlassungsrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

  • EuG, 10.06.2014 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 10.06.2014 - T-173/14

    WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 06.10.2009 - T-8/06

    FAB / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-283/03

    Kuipers

  • EuG, 10.06.2014 - T-179/14

    Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 10.06.2014 - T-174/14

    Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-178/14

    Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 12.05.2011 - T-279/08

    Communauté d'Agglomération du Douaisis / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2004 - C-345/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,12933
Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2004 - C-345/02 (https://dejure.org/2004,12933)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.03.2004 - C-345/02 (https://dejure.org/2004,12933)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. März 2004 - C-345/02 (https://dejure.org/2004,12933)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pearle u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Pearle BV, Hans Prijs Optiek Franchise BV und Rinck Opticiëns BV gegen Hoofdbedrijfschap Ambachten.

    Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe - Kollektive Werbekampagnen zugunsten eines Wirtschaftszweigs - Finanzierung durch eine Sonderabgabe zu Lasten der Unternehmen dieses Zweiges - Tätigwerden einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung

  • EU-Kommission

    Pearle BV, Hans Prijs Optiek Franchise BV und Rinck Opticiëns BV gegen Hoofdbedrijfschap Ambach

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 25.06.1970 - 47/69

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2004 - C-345/02
    Die Urteile Frankreich/Kommission und Steinike und Weinlig geben eher Anlass zu der Annahme, dass der Umstand, dass die Vorteile nicht vom Vermögen des Staates herrühren, sondern von den Unternehmen selbst auferlegten Abgaben, nicht ausreicht, um den Vorteilen den Charakter einer staatlichen Beihilfe zu nehmen.

    17 - Ebenda, Randnr. 49, mit ausführlichem Hinweis auf das Urteil vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69 (Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487, Randnr. 8).

    28 - Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 23.

  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2004 - C-345/02
    10 - Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano vom 8. Mai 2001 mit Hinweisen auf die Urteile vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95 (Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 23) und vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 26).

    22 - Vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043, Randnrn. 12 bis 16), vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79 (Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 25), vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 14, vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85 (Bianco und Girard, Slg. 1988, 1099, Randnr. 12), vom 24. März 1988 in der Rechtssache 104/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 1799, Randnr. 7), vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 123/87 und 330/87 (Jeunehomme u. a., Slg. 1988, 4517, Randnr. 17, vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-96/91 (Kommission/Spanien, Slg. 1992, I-3789, Randnr. 12), vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnrn.

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2004 - C-345/02
    Entsprechend sei in dem Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (29) entschieden worden.

    29 - Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 22.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2018 - C-492/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

    24 Urteile vom 6. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248), und vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, EU:C:2004:448), einschließlich der Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 11. März 2004 in der zuletzt genannten Rechtssache (EU:C:2004:145, Nr. 67).
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