Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.10.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 14.09.2000 - C-348/98   

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https://dejure.org/2000,2550
EuGH, 14.09.2000 - C-348/98 (https://dejure.org/2000,2550)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2000 - C-348/98 (https://dejure.org/2000,2550)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2000 - C-348/98 (https://dejure.org/2000,2550)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 84/5/EWG und 90/232/EWG - Mindestdeckungssumme - Zivilrechtliche Haftungsregelung - Schäden, die den Familienmitgliedern des Versicherungsnehmers oder des Fahrers entstanden sind

  • Europäischer Gerichtshof

    Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira

  • EU-Kommission PDF

    Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira

    Richtlinien 72/166, 84/5 und 90/232 des Rates
    1 Rechtsangleichung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166, 84/5 und 90/232 - Bestimmung der Regelung der Haftpflicht bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - Grenzen

  • EU-Kommission

    Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira

  • Wolters Kluwer

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; Definition der Mindestdeckungssumme; Zivilrechtliche Haftungsregelung; Schäden, die den Familienmitgliedern des Versicherungsnehmers entstanden sind; Schäden, die den Familienmitgliedern des Fahrers entstanden sind

  • Judicialis

    Richtlinie 84/5/EWG; ; Richtlinie 90/232/EWG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 84/5/EWG Art. 1; Richtlinie 84/5/EWG Art. 3; Richtlinie 84/5/EWG Art. 5; Richtlinie 90/232/EWG Art. 1
    Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts auf zivilrechtliche Haftungsregelungen der Mitgliedstaaten bei Verkehrsunfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 84/5/EWG und 90/232/EWG - Mindestdeckungssumme - Zivilrechtliche Haftungsregelung - Schäden, die den Familienmitgliedern des Versicherungsnehmers oder des Fahrers entstanden sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Comarca de Setúbal - Auslegung der Richtlinien 84/5/EWG und 90/232/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Mögliche Haftung ohne ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2001, 122
  • VersR 2001, 573
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.03.1996 - C-129/94

    Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez

    Auszug aus EuGH, 14.09.2000 - C-348/98
    Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-129/94 (Ruiz Bernáldez, Slg. 1996, I-1829, Randnrn.
  • EuGH, 03.03.1994 - C-316/93

    Vaneetveld / Le Foyer

    Auszug aus EuGH, 14.09.2000 - C-348/98
    Daher können sich Einzelpersonen vor den nationalen Gerichten nicht auf diese Richtlinie berufen (vgl. Urteil vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-316/93, Vaneetveld, Slg. 1993, I-763, Randnr. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-22/12

    Haasová - Angleichung der Rechtsvorschriften -

    40 - Urteile vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira (C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 23), sowie Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt (Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 - In dieser Hinsicht bezieht sich der EFTA-Gerichtshof u. a. auf das Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, oben in Fn. 40 angeführt, sowie auf den Beschluss vom 24. Juli 2003, Messejana Viegas (C-166/02, Slg. 2003, I-7871, Randnrn. 21 f.).

    75 - Vgl. Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, oben in Fn. 40 angeführt (Randnr. 26), sowie die Nrn. 8 und 9 der Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in der Rechtssache, die zu diesem Urteil geführt hat.

    80 - Vgl. Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, oben in Fn. 40 angeführt (Randnr. 41), sowie Beschluss Messejana Viegas, oben in Fn. 51 angeführt (Randnr. 20), zu den portugiesischen Rechtsvorschriften, die solche Beträge festsetzen, wenn bei fehlendem Verschulden des Fahrers des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat, nur die Gefährdungshaftung eingreift.

    Vgl. Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, oben in Fn. 40 angeführt (Randnrn. 29 und 40), und Beschluss Messejana Viegas, oben in Fn. 51 angeführt (Randnr. 21).

    Vgl. auch Nr. 48 der Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in der Rechtssache, in der das Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, oben in Fn. 8 angeführt, ergangen ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-277/12

    Drozdovs - Angleichung der Rechtsvorschriften -

    40 - Urteile vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira (C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 23), sowie Marques Almeida, oben in Fn. 8 angeführt (Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 - In dieser Hinsicht bezieht sich der EFTA-Gerichtshof u. a. auf das Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, oben in Fn. 40 angeführt, sowie auf den Beschluss vom 24. Juli 2003, Messejana Viegas (C-166/02, Slg. 2003, I-7871, Randnrn. 21 f.).

    75 - Vgl. Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, oben in Fn. 40 angeführt (Randnr. 26), sowie die Nrn. 8 und 9 der Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in der Rechtssache, die zu diesem Urteil geführt hat.

    80 - Vgl. Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, oben in Fn. 40 angeführt (Randnr. 41), sowie Beschluss Messejana Viegas, oben in Fn. 51 angeführt (Randnr. 20), zu den portugiesischen Rechtsvorschriften, die solche Beträge festsetzen, wenn bei fehlendem Verschulden des Fahrers des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat, nur die Gefährdungshaftung eingreift.

    Vgl. Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, oben in Fn. 40 angeführt (Randnrn. 29 und 40), und Beschluss Messejana Viegas, oben in Fn. 51 angeführt (Randnr. 21).

    Vgl. auch Nr. 48 der Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in der Rechtssache, in der das Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, oben in Fn. 8 angeführt, ergangen ist.

  • EuGH, 17.03.2011 - C-484/09

    Carvalho Ferreira Santos - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 72/166/EWG -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13, und vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 24).

    Daher sieht Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist (Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 25).

    Um fortbestehende Unterschiede bezüglich des Umfangs der Versicherungspflicht zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu verringern, wie in der dritten Begründungserwägung der Zweiten Richtlinie erwähnt, wurde mit Art. 1 der Zweiten Richtlinie in Bezug auf die Haftpflicht eine zwingend vorgeschriebene Deckung der Sach- und Personenschäden in Höhe bestimmter Beträge eingeführt und mit Art. 1 der Dritten Richtlinie diese Verpflichtung auf die Deckung der Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers erstreckt (Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 26).

    3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie schreibt somit in der durch die Zweite und die Dritte Richtlinie erläuterten und ergänzten Fassung den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 27).

  • EuGH, 14.10.2002 - C-158/01

    Withers

    Dazu ist darauf zu verweisen, dass der Gerichtshof in den Randnummern 26 bis 32 des Urteils vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-348/98 (Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Slg. 2000, I-6711) die den Mitgliedstaaten nach diesen Richtlinien obliegenden Verpflichtungen klargestellt hat.

    Zwar wurde, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, durch Artikel 1 der Dritten Richtlinie die durch Artikel 3 Absatz 1 der Ersten Richtlinie in der durch die Zweite Richtlinie erläuterten und ergänzten Fassung vorgeschriebene Deckungspflicht für Personenschäden auf Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers ausgedehnt (Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 34).

    Daher können sich die Parteien des Ausgangsverfahrens vor dem vorlegenden Gericht nicht auf diese Richtlinie berufen (Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 33).

    Aus dem Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira kann demnach klar abgeleitet werden, dass die Erste und die Zweite Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht verpflichten, vorzusehen, dass die verbindliche Haftpflichtversicherung Personenschäden von Fahrzeuginsassen abzudecken hat, die in einem Teil des Fahrzeugs befördert wurden, der nicht für die Beförderung von Fahrzeuginsassen auf Sitzplätzen eingerichtet ist.

  • EuGH, 23.10.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13, vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 24, vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos, C-484/09, Slg. 2011, I-1821, Randnr. 24, und vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, Slg. 2011, I-4955, Randnr. 23).

    Die Erste Richtlinie schreibt somit in der durch die Zweite und die Dritte Richtlinie erläuterten und ergänzten Fassung den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (vgl. Urteile Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 27, Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 27, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 24).

    Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der erwähnten drei Richtlinien im Einklang steht (Urteile Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 29, Farrell, Randnr. 33, Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 34, sowie Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, Randnr. 27).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-409/09

    Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13, vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 24, und vom 17. März 2011, Carvalho Ferreira Santos, C-484/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 24).

    Die Erste Richtlinie schreibt somit in der durch die Zweite und die Dritte Richtlinie erläuterten und ergänzten Fassung den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (vgl. Urteile Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 27, sowie Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 27).

    Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der genannten drei Richtlinien im Einklang steht (Urteile Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Randnr. 29, vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, Slg. 2007, I-3067, Randnr. 33, und Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-484/09

    Carvalho Ferreira Santos - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG -

    Dies wird ferner durch das Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira(33) bestätigt, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Richtlinien beispielsweise nichts zur Art der zivilrechtlichen Haftung - Gefährdungs- oder Verschuldenshaftung - sagen, die die Versicherung decken muss.

    9 - Urteil vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira (C-348/98, Slg. 2000, I-5711, Randnr. 29).

    Vgl. bereits Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira (oben in Fn. 9 angeführt, Randnrn. 23 und 29).

  • BGH, 16.03.2021 - VI ZR 140/20

    Haftungsgrenzen bei Kfz-Unfall mit Personenschaden: Berücksichtigung der

    Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs vom 6. Juni 2007 (BT-Drucks. 16/5551, S. 18) musste in Umsetzung von Art. 2 der 5. KH-Richtlinie (Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ABl. L 149 S. 14 vom 11. Juni 2005) und im Anschluss an ein Urteil des EuGH vom 14. September 2000 (C-348/98, VersR 2001, 573 ff.) der bisher in § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG neben dem Kapitalbetrag vorgesehene jährliche Rentenbetrag als Haftungshöchstgrenze entfallen.
  • EuGH, 19.04.2007 - C-356/05

    Farrell - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG,

    Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der erwähnten drei Richtlinien im Einklang steht (Urteile vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnrn.
  • LG Bochum, 29.10.2002 - 9 S 167/02

    Erbringen des Vollbeweises für die erlittenen Verletzungen und die Ursächlichkeit

    Zum Teil wird sogar angenommen, dass (objektivierbaren) ärztlichen Feststellungen ein wesentlich größerer Beweiswert zukommt, als den allein theoretischen Erwägungen in Sachverständigengutachten zu den Möglichkeiten etwaiger HWS-Verletzungen und deren möglichem Ausschluss (vgl. dazu: OLG Bamberg NZV 2001, 470; LG Landau NZV 2001, 122; LGAugsburgNJW 2000, 880 und NZV 2001, 121; LG Bayreuth NJW-RR 2001, 389 ff).

    Soweit' wie ausgeführt, nach der Mindermeinung objektivierbaren ärztlichen Feststellungen ein wesentlich größerer Beweiswert zukommen soll als den allein theoretischen Erwägungen in Sachverständigengutachten zu den Möglichkeiten etwaiger HWS-Verletzungen und deren möglichem Ausschluss (vgl. dazu: OLG Bamberg NZV 2001, 470; LGAugsburg NJW 2000, 880 und NZV 2001, 122;LG Landau NZV 2001, 121; LG Bayreuth NJW-RR 2001, 389 ff), ist hier zu berücksichtigen, dass, worauf auch die medizinische Sachverständige Frau N im Gutachten hingewiesen hat, objektivierbare Feststellungen in den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht enthalten sind und bei einer zweimaligen Röntgenuntersuchungen sichere Befunden nicht festgestellt werden konnten (BI. 27 des Gutachtens).

  • EuGH, 24.07.2003 - C-166/02

    Messejana Viegas

  • EuGH, 17.01.2008 - C-246/06

    Velasco Navarro - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

  • EuGH, 30.06.2005 - C-537/03

    EIN SYSTEM EINER OBLIGATORISCHEN KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG, DAS DEN

  • EuGH, 24.10.2013 - C-277/12

    Drozdovs - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-63/01

    Evans

  • EuGH, 01.12.2011 - C-442/10

    Churchill Insurance Company und Evans - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-142/05

    Mickelsson und Roos - Angleichung der Rechtsvorschriften - Sportboote -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2014 - C-162/13

    Vnuk - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Begriff der Benutzung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12

    Petillo - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-442/10

    Churchill Insurance Company und Evans - Versicherung der Haftpflicht für

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-356/05

    Farrell - Haftpflichtversicherung - Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen -

  • EuGH, 21.03.2013 - C-96/12

    Freitas u.a.

  • EuGH, 21.03.2013 - C-229/10

    Pendão Lapa Costa Ferreira und Pendão Lapa Ferreira

  • EuGH, 21.03.2013 - C-362/11

    Gomes Oliveira

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-537/03

    Candolin u.a.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.10.1999 - C-348/98   

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https://dejure.org/1999,19912
Generalanwalt beim EuGH, 21.10.1999 - C-348/98 (https://dejure.org/1999,19912)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.10.1999 - C-348/98 (https://dejure.org/1999,19912)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1999 - C-348/98 (https://dejure.org/1999,19912)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira

  • EU-Kommission PDF

    Vitor Manuel Mendes Ferreira und Maria Clara Delgado Correia Ferreira gegen Companhia de Seguros Mundial Confiança SA.

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 84/5/EWG und 90/232/EWG - Mindestdeckungssumme - Zivilrechtliche Haftungsregelung - Schäden, die den Familienmitgliedern des Versicherungsnehmers oder des Fahrers entstanden sind

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.03.1996 - C-129/94

    Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.10.1999 - C-348/98
    Ãåíéêü ìÝñïò", Athen, P. N. Sakkoulas, 1999, (in der Reihe "Äßêáéï êáé Ïéêïíïìßá", § 65, Nrn. 1 ff., sowie P. Kornilakis, S. 127 ff. 14: - Vgl. A. S. Georgiadis, § 65, Nr. 2.15: - Vgl. A. S. Georgiadis, § 65, Nrn. 1 ff. 16: - Wegen einer Darstellung der geltenden Regelung im französischen Recht vgl. Y. Lambert-Faivre, "Droit des assurances", Paris, Précis Dalloz , 10. Auflage, 1998, in der Reihe Droit privé , S. 509 ff., §§ 724 ff., und S. 539 ff, §§ 754 ff. 17: - Wegen einer vergleichenden Untersuchung der Gefährdungshaftung in den heutigen Rechtsordnungen vgl. z. B. A. S. Georgiadis, a. a. O., § 65, Nrn. 9 ff., und P. Kornilakis, a. a. O., passim. 18: - Vgl. insbesondere R. F. V. Heuston und R. A. Buckley, Salmond and Heuston on the law of torts , London, Sweet and Maxwell, 21. Auflage, 1996, S. 223 ff., sowie B. S. Markesinis und S. F. Deakin, Tort law , Oxford, 3. Auflage, 1994, S. 268 ff. 19: - Es ist daran zu erinnern, dass Generalanwalt Lenz in den Nummern 34 f. seiner Schlussanträge in der Rechtssache C-129/94 (Urteil vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, Slg. 1996, I-1829) Folgendes ausführte: "Bei einer Lektüre der Richtlinie fällt auf, dass sie keine spezifischen Vorgaben für die vertraglichen Beziehungen der Parteien des Versicherungsvertrages machen.

    Es erscheint daher durchaus zulässig, dass an spezifische Sorgfaltspflichtverletzungen des Versicherungsnehmers oder Fahrers rechtliche Konsequenzen geknüpft werden." 20: - Vgl. hierzu Nr. 25 der Schlussanträge des Generalanwalts Lenz zum Urteil Ruiz Bernáldez (zitiert in Fußnote 18).

    21: - Urteil Ruiz Bernáldez (zitiert in Fußnote 18, Nr. 15).

    Wie der Gerichtshof in dem Urteil Ruiz Bernáldez (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 17) ausgeführt hat, verstärkte Artikel 1 Absatz 4 der Zweiten Richtlinie den Schutz der Geschädigten, indem er die Mitgliedstaaten verpflichtete, Stellen zu schaffen oder anzuerkennen, die für Sach- oder Personenschäden, die durch ein nicht ermitteltes oder nicht versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, Ersatz zu leisten haben.

    28: - Im Urteil Ruiz Bernáldez (zitiert in Fußnote 18), in dem es um die Frage ging, inwieweit in einem Vertrag der Ersatz von Schäden, die von einem betrunkenen Fahrer verursacht werden, von der Deckung in der Pflichtversicherung ausgeschlossen werden kann, entschied der Gerichtshof (Randnr. 18) , dass angesichts des "in den Richtlinien immer wieder bestätigten [im Schutz der Verkehrsunfallopfer liegenden Zwecks] ... Artikel 3 Absatz 1 der Ersten Richtlinie in der durch die Zweite und Dritte Richtlinie präzisierten und ergänzten Fassung dahin auszulegen [ist], dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Dritten, die Opfer eines von einem Fahrzeug verursachten Unfalls sind, den Ersatz aller ihnen entstandenen Personen- und Sachschäden bis zu der in Artikel 1 Absatz 2 der Zweiten Richtlinie festgelegten Höhe ermöglichen muss." Der Gerichtshof stellte weiterhin fest (Randnr. 19), dass "[j]ede andere Auslegung ... es den Mitgliedstaaten erlauben [würde], die Entschädigung unfallgeschädigter Dritter auf bestimmte Schadensarten zu begrenzen, und damit zu einer unterschiedlichen Behandlung der Geschädigten je nach dem Unfallort führen [würde], was die Richtlinien gerade vermeiden wollen.

  • EuGH, 09.02.1984 - 64/83

    Bureau central français / Fonds de garantie automobile

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.10.1999 - C-348/98
    22: - Urteil vom 9. Februar 1984 in der Rechtssache 64/83 (Slg. 1984, 689).

    23: - Vgl. Schlussanträge zum Urteil Bureau central français (zitiert in Fußnote 21, Slg. 1984, 689, 718).

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