Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 11.11.1997 - C-349/95   

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https://dejure.org/1997,508
EuGH, 11.11.1997 - C-349/95 (https://dejure.org/1997,508)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.1997 - C-349/95 (https://dejure.org/1997,508)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 1997 - C-349/95 (https://dejure.org/1997,508)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • EU-Kommission

    Loendersloot / Ballantine & Son u.a.

  • Wolters Kluwer

    Abschottung der Märkte durch Ausübung eines Markenrechts ; Neuetikettierung von Whiskyflaschen; Auslegung des Artikels 36 EG-Vertrag

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Neuetikettierung von Whiskyflaschen

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 36
    Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht - Erzeugnis, das vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht wurde - Wiederanbringung des mit der Marke versehenen Etiketts durch einen Dritten - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung des Artikels 36 EG-Vertrag - Inverkehrbringen alkoholischer Getränke in der Gemeinschaft, die mit dem vom Warenzeicheninhaber auf den Flaschen und Verpackungen angebrachten Markenzeichen versehen sind - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 1998, 145
  • EuZW 1998, 16
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus EuGH, 11.11.1997 - C-349/95
    Da mit diesen beiden Bestimmungen somit dasselbe Ergebnis angestrebt wird, sind sie gleich auszulegen (Urteile vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnr. 40, in den Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94, Eurim-Pharm, Slg. 1996, I-3603, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-232/94, MPA Pharma, Slg. 1996, I-3671, Randnr. 13).

    Der spezifische Gegenstand des Markenrechts besteht folglich insbesondere darin, daß der Inhaber das ausschließliche Recht hat, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, und so Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Mißbrauch der Stellung und des guten Rufes der Marke widerrechtlich mit dieser Marke versehene Waren veräußern (siehe insbesondere Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, Hag II, Randnr. 14, und Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 44).

    Daraus folgt insbesondere, daß sich der Inhaber einer Marke, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats geschützt ist, auf dieses Recht nicht berufen kann, um sich der Einfuhr oder dem Vertrieb einer Ware zu widersetzen, die von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist (siehe insbesondere Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 45).

    Das Markenrecht dient nämlich nicht dazu, den Markeninhabern die Möglichkeit zu geben, die nationalen Märkte abzuschotten und dadurch die Beibehaltung von Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (siehe Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 46).

    Diese Herkunftsgarantie schließt ein, daß der Verbraucher oder Endabnehmer sicher sein darf, daß an einer ihm angebotenen mit der Marke versehenen Ware nicht auf einer früheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorgenommen worden ist, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt hat (siehe namentlich Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 7, und Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 47).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehört somit das dem Markeninhaber eingeräumte Recht, sich jeder Benutzung der Marke zu widersetzen, die die so verstandene Herkunftsgarantie verfälschen könnte, zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts, zu dessen Schutz Ausnahmen vom fundamentalen Grundsatz des freien Warenverkehrs gerechtfertigt sein können (Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 7, vom 3. Dezember 1981 in der Rechtssache 1/81, Pfizer, Slg. 1981, 2913, Randnr. 9, und Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 48).

    Im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über das Umpacken von Arzneimitteln für Zwecke des Parallelhandels hat der Gerichtshof entschieden, daß sich ein Markeninhaber nach Artikel 36 EG-Vertrag dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels grundsätzlich widersetzen kann, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke darauf wiederangebracht hat (siehe insbesondere Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 8, und zu Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 89/104, Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 50).

    21 und 22, und Bristol-Myers Squibb u. a., Randnrn.

    Der Dritte, der das Erzeugnis neu etikettiert, muß darauf achten, daß der gute Ruf der Marke und damit ihres Inhabers nicht durch eine mangelhafte Aufmachung des neuetikettierten Erzeugnisses leidet (siehe insbesondere Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes rechtfertigen sich diese Voraussetzungen, die der Umpacker erfüllen muß, dadurch, daß der freie Warenverkehr dazu zwingt, dem Umpacker bestimmte Befugnisse einzuräumen, die normalerweise dem Markeninhaber selbst vorbehalten sind (siehe Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 68).

  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus EuGH, 11.11.1997 - C-349/95
    Der spezifische Gegenstand des Markenrechts besteht folglich insbesondere darin, daß der Inhaber das ausschließliche Recht hat, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, und so Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Mißbrauch der Stellung und des guten Rufes der Marke widerrechtlich mit dieser Marke versehene Waren veräußern (siehe insbesondere Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, Hag II, Randnr. 14, und Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 44).

    Diese Herkunftsgarantie schließt ein, daß der Verbraucher oder Endabnehmer sicher sein darf, daß an einer ihm angebotenen mit der Marke versehenen Ware nicht auf einer früheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorgenommen worden ist, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt hat (siehe namentlich Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 7, und Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 47).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehört somit das dem Markeninhaber eingeräumte Recht, sich jeder Benutzung der Marke zu widersetzen, die die so verstandene Herkunftsgarantie verfälschen könnte, zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts, zu dessen Schutz Ausnahmen vom fundamentalen Grundsatz des freien Warenverkehrs gerechtfertigt sein können (Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 7, vom 3. Dezember 1981 in der Rechtssache 1/81, Pfizer, Slg. 1981, 2913, Randnr. 9, und Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 48).

    Im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über das Umpacken von Arzneimitteln für Zwecke des Parallelhandels hat der Gerichtshof entschieden, daß sich ein Markeninhaber nach Artikel 36 EG-Vertrag dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels grundsätzlich widersetzen kann, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke darauf wiederangebracht hat (siehe insbesondere Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 8, und zu Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 89/104, Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 50).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 10, vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78, Centrafarm, Slg. 1978, 1823, Randnrn.

  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

    Auszug aus EuGH, 11.11.1997 - C-349/95
    Damit die Marke diese Aufgabe erfüllen kann, muß sie die Gewähr dafür bieten, daß alle Waren, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (siehe insbesondere Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Hag, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 13 Urteil Hag II , und Bristol Myers Squibb u. a., Randnr. 43).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-232/94

    MPA Pharma / Rhône-Poulenc Pharma

    Auszug aus EuGH, 11.11.1997 - C-349/95
    Da mit diesen beiden Bestimmungen somit dasselbe Ergebnis angestrebt wird, sind sie gleich auszulegen (Urteile vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnr. 40, in den Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94, Eurim-Pharm, Slg. 1996, I-3603, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-232/94, MPA Pharma, Slg. 1996, I-3671, Randnr. 13).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-71/94

    Eurim-Pharm Arzneimittel / Beiersdorf u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.11.1997 - C-349/95
    Da mit diesen beiden Bestimmungen somit dasselbe Ergebnis angestrebt wird, sind sie gleich auszulegen (Urteile vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnr. 40, in den Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94, Eurim-Pharm, Slg. 1996, I-3603, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-232/94, MPA Pharma, Slg. 1996, I-3671, Randnr. 13).
  • EuGH, 10.10.1978 - 3/78

    Centrafarm

    Auszug aus EuGH, 11.11.1997 - C-349/95
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 10, vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78, Centrafarm, Slg. 1978, 1823, Randnrn.
  • EuGH, 03.12.1981 - 1/81

    Pfizer / Eurim-Pharm

    Auszug aus EuGH, 11.11.1997 - C-349/95
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehört somit das dem Markeninhaber eingeräumte Recht, sich jeder Benutzung der Marke zu widersetzen, die die so verstandene Herkunftsgarantie verfälschen könnte, zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts, zu dessen Schutz Ausnahmen vom fundamentalen Grundsatz des freien Warenverkehrs gerechtfertigt sein können (Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 7, vom 3. Dezember 1981 in der Rechtssache 1/81, Pfizer, Slg. 1981, 2913, Randnr. 9, und Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 48).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Damit diese Herkunftsgarantie, die die Hauptfunktion der Marke darstellt, gewährleistet werden kann, muss der Markeninhaber vor Konkurrenten geschützt werden, die unter Missbrauch der Stellung und des guten Rufes der Marke widerrechtlich mit dieser Marke versehene Waren veräußern (vgl. u. a. die Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 7, und vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95, Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnr. 22).
  • BGH, 22.11.2012 - I ZR 72/11

    Barilla

    Diese für das Umpacken von Arzneimitteln entwickelten Grundsätze hat der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings nur in modifizierter Form auf das Umpacken anderer Erzeugnisse übertragen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 1997 - C349/95, Slg. 1997, I6227 = GRUR Int. 1998, 145 Rn. 27, 47 bis 50 - Loendersloot/Ballantine).

    Danach ist der Parallelimporteur bei der Neuetikettierung eines anderen Produkts als eines Arzneimittels nicht verpflichtet, dem Hersteller auf Anforderung eine Probe des umgepackten Erzeugnisses zukommen zu lassen und anzugeben, wer das Umpacken vorgenommen hat, weil die berechtigten Interessen des Markeninhabers bereits dadurch ausreichend gewahrt sind, dass der Parallelimporteur den Markeninhaber vorab vom Verkauf des neu etikettierten Erzeugnisses informiert (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 145 Rn. 49 und 50 - Loendersloot/Ballantine).

    Auf die Entfernung von Kontrollnummern, die in der Entscheidung "Loendersloot/Ballantine" des Gerichtshofs der Europäischen Union im Zusammenhang mit der künstlichen Abschottung der Märkte von Bedeutung war (GRUR Int. 1998, 145 Rn. 39 bis 43), kommt es im Streitfall nicht an.

    In einem solchen Fall sind die berechtigten Interessen des Markeninhabers bereits gewahrt, wenn der Parallelimporteur den Markeninhaber vorab vom Verkauf der umetikettierten Erzeugnisse informiert (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 145 Rn. 49 und 50 - Loendersloot/Ballantine).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wendet die Grundsätze zur markenrechtlichen Erschöpfung von parallel importierten und umgepackten Waren im Ausgangspunkt unabhängig vom Wert der konkreten Waren an (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 145 Rn. 27 - Loendersloot/Ballantine).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes folgt, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden; damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten will, erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (siehe u. a. Urteile vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95, Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnrn.
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   Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-349/95   

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  • EU-Kommission PDF

    Frits Loendersloot, handelnd unter der Firma F. Loendersloot Internationale Expeditie gegen George Ballantine & Son Ltd u. a..

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-349/95
    18 Der Gerichtshof hat diese Grundsätze auf das Umpacken von pharmazeutischen Erzeugnissen zum Zweck des Parallelhandels angewandt und im Urteil Hoffmann-La Roche entschieden, daß Artikel 36 so auszulegen ist, daß ein Markeninhaber unter Berufung auf sein Markenrecht einen Importeur daran hindern kann, ein vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis auf den Markt zu bringen, wenn dieser Importeur das Erzeugnis in neue Verpackungen umgepackt hat, auf denen die Marke erneut angebracht wurde; der Markeninhaber kann sich jedoch nicht in dieser Weise auf seine Rechte berufen, wenn.

    "Nach dieser Rechtsprechung ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie also dahin auszulegen, daß sich ein Markeninhaber dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels widersetzen kann, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat, es sei denn, die vier im Urteil Hoffmann-La Roche ... genannten Voraussetzungen sind erfuellt.".

    28 Meines Erachtens folgen die Antworten auf diese Fragen zum Teil aus den oben genannten Grundsätzen, die der Gerichtshof in seinen früheren Entscheidungen festgelegt hat, insbesondere in den Urteilen Hoffmann-La Roche(11) und Bristol-Myers Squibb u. a.(12).

    29 Die dritte und die vierte im Urteil Hoffmann-La Roche aufgestellte Voraussetzung, daß der Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des umgepackten Erzeugnisses unterrichtet werden soll und daß auf der neuen Verpackung anzugeben ist, von wem das Erzeugnis umgepackt wurde, scheinen mir schlicht besondere und genauere Voraussetzungen zu sein, die zumindest im Fall von Arzneimitteln bezwecken, die Einhaltung des oben formulierten wesentlichen Grundsatzes sicherzustellen.

    32 Ebenso ist es wohl nicht richtig, davon auszugehen, daß die dritte und die vierte im Urteil Hoffmann-La Roche aufgestellte Voraussetzung, die bei Arzneimitteln durchaus von primärem Belang sein mögen, in der gleichen Weise auf alle Erzeugnisse und ungeachtet des Ausmasses der Umetikettierung der betreffenden Erzeugnisse - wie gering sie auch sein mag - anzuwenden sind.

    36 Alle drei Punkte müssen unter Beachtung der ersten im Urteil Hoffmann-La Roche aufgestellten Voraussetzung beurteilt werden, nämlich der künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten.

    40 Die anderen beiden vom Hoge Raad angesprochenen Punkte erfordern dagegen, daß der Gerichtshof die im Urteil Hoffmann-La Roche aufgestellten Grundsätze weiter präzisiert.

    (3) - Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7) und vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78 (Centrafarm, Slg. 1978, 1823, Randnrn. 11 und 12) sowie Urteil "HAG II", Randnr. 14.

    (5) - Urteil Hoffmann-La Roche, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 14.

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-349/95
    20 Zunächst ist es jedoch angebracht, auch auf die Feststellungen des Gerichtshofes zu den anderen im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. entwickelten Voraussetzungen hinzuweisen, die vom Parallelimporteur bei einem solchen Umpacken beachtet werden müssen(6).

    Gleichwohl hat der Gerichtshof im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. klargestellt, daß Artikel 7 der Richtlinie und insbesondere dessen Absatz 2 ebenso auszulegen ist, wie der Gerichtshof Artikel 30 und 36 des Vertrages auslegt.

    34 Was den Ruf der Marke betrifft, hat der Gerichtshof nun die erforderlichen Leitlinien im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. aufgestellt, in dem er die Wichtigkeit der Aufmachung von Arzneimitteln dafür betont hat, in der Öffentlichkeit Vertrauen in die Qualität und Integrität der Erzeugnisse hervorzurufen, und darauf hingewiesen hat, daß eine schadhafte, minderwertige oder unordentliche Verpackung dem Ruf der Marke schaden kann.

    37 Meines Erachtens gibt das Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. des Gerichtshofes, das während des vorliegenden Verfahrens erlassen wurde, hierzu ausreichende Anhaltspunkte.

    Betrachtet man jedoch den dem Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. zugrunde liegenden, oben in Nummer 38 genannten Grundsatz, dann ist klar, daß ein Importeur, soweit die dem Schutz von Herkunft, Qualität und Ruf des Erzeugnisses dienenden Voraussetzungen erfuellt sind, dazu in der Lage sein muß, Erzeugnisse umzuetikettieren, wenn das zur Ausübung des Parallelhandels erforderlich ist; ansonsten könnte der Markeninhaber unter Berufung auf sein Markenrecht die Märkte der Mitgliedstaaten künstlich abschotten.

    42 Hier ist auch auf die folgenden Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. hinzuweisen:.

    (4) - Urteile vom 11. Juli 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 (Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457), in den verbundenen Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94 (Eurim-Pharm, Slg. 1996, I-3603) und in der Rechtssache C-232/94 (MPA Pharma, Slg. 1996, I-3671).

  • EuGH, 11.07.1991 - C-368/89

    Crispoltoni / Fattoria Autonoma Tabacchi di Città di Castello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-349/95
    (10) - Vgl. z. B. Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89 (Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior SA und Parfums Christian Dior BV gegen Evora BV. - Marken-

    (16) - So daß, wie ich in Nr. 28 meiner Schlussanträge vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-349/95 (Löndersloot) bemerkt habe, die Voraussetzung, daß die Aufmachung der umverpackten Erzeugnisse den Ruf der Marke nicht schädigen darf, in gewissem Grad als mit der Herkunftsgarantie verbunden angesehen werden kann.
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