Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 05.03.2019 - C-349/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,4132
EuGH, 05.03.2019 - C-349/17 (https://dejure.org/2019,4132)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.2019 - C-349/17 (https://dejure.org/2019,4132)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 2019 - C-349/17 (https://dejure.org/2019,4132)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eesti Pagar

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (Gruppenfreistellungsverordnung) - Art. 8 Abs. 2 - Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben - Begriff "Beginn des Vorhabens" - Befugnisse der nationalen Behörden - Rechtswidrige Beihilfe - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Staatliche Beihilfen â€" Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (Gruppenfreistellungsverordnung) â€" Art. 8 Abs. 2 â€" Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben â€" Begriff ‚Beginn des Vorhabens‘ â€" Befugnisse der nationalen Behörden â€" ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. März 2019. Eesti Pagar AS gegen Ettevõtluse Arendamise Sihtasutus und Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium. Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Ringkonnakohus. Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (Gruppenfreistellungsverordnung) - Art. 8 Abs. 2 - Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben - Begriff "Beginn des Vorhabens" - Befugnisse der nationalen Behörden - Rechtswidrige Beihilfe - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 379
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 21.07.2016 - C-493/14

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2019 - C-349/17
    Im Rahmen dieses Systems sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner kann die Kommission nach Art. 108 Abs. 4 AEUV Verordnungen zu den Arten staatlicher Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Art. 109 AEUV festgelegt hat, dass sie von dem in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Verfahren ausgenommen werden können (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 33 und 34).

    Die Verordnung Nr. 994/98, auf deren Grundlage später die Verordnung Nr. 800/2008 erlassen wurde, wurde gemäß Art. 94 des EG-Vertrags (später Art. 89 EG, jetzt Art. 109 AEUV) erlassen (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 35).

    Umgekehrt ergibt sich aus dem siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass staatliche Beihilfen, die nicht von dieser Verordnung erfasst werden, weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegen (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 36).

    Die Einhaltung der in diesen Verordnungen - also auch der Verordnung Nr. 800/2008 - vorgesehenen Voraussetzungen ermöglicht es, die vollständige Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 37 und 38).

  • EuGH, 11.11.2015 - C-505/14

    Klausner Holz Niedersachsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und

    Auszug aus EuGH, 05.03.2019 - C-349/17
    Allerdings dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteil vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen, C-505/14, EU:C:2015:742, Rn. 40).

    Zum Grundsatz der Effektivität hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist (Urteil vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen, C-505/14, EU:C:2015:742, Rn. 41).

    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass das nationale Recht nicht zur Folge haben darf, die Anwendung des Unionsrechts insofern zu verhindern, als es es den nationalen Gerichten oder Behörden unmöglich macht, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Beachtung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen, C-505/14, EU:C:2015:742, Rn. 42 und 45).

    Eine nationale Rechtsvorschrift, die die nationalen Gerichte oder eine nationale Behörde daran hinderte, sämtliche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu ziehen, ist nämlich als mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen, C-505/14, EU:C:2015:742, Rn. 42 und 45).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2019 - C-349/17
    Aus der Sicht des Beihilfeempfängers besteht der nicht gerechtfertigte Vorteil indessen auch in der Nichtzahlung von Zinsen, die er auf den fraglichen Betrag der Beihilfe gezahlt hätte, wenn er sich diesen Betrag während der Dauer der Rechtswidrigkeit auf dem Markt hätte leihen müssen, sowie in der Verbesserung seiner Wettbewerbsposition gegenüber den anderen Marktteilnehmern während dieser Dauer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 51).

    Damit wäre in einer Situation wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden unbeschadet der auf sie anwendbaren Verjährungsvorschriften eine nur in einer Verpflichtung zur Rückforderung ohne Zinsen bestehende Maßnahme grundsätzlich nicht geeignet, den Auswirkungen der Rechtswidrigkeit vollständig abzuhelfen, da sie die frühere Situation nicht wiederherstellen und die Wettbewerbsverzerrung nicht vollständig beseitigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 52 bis 54, sowie vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 33 und 34).

    Die nationale Stelle ist daher gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV verpflichtet, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 52, sowie vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 33 bis 35).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

    Auszug aus EuGH, 05.03.2019 - C-349/17
    Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 33 und 34).

    Damit wäre in einer Situation wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden unbeschadet der auf sie anwendbaren Verjährungsvorschriften eine nur in einer Verpflichtung zur Rückforderung ohne Zinsen bestehende Maßnahme grundsätzlich nicht geeignet, den Auswirkungen der Rechtswidrigkeit vollständig abzuhelfen, da sie die frühere Situation nicht wiederherstellen und die Wettbewerbsverzerrung nicht vollständig beseitigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 52 bis 54, sowie vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 33 und 34).

    Die nationale Stelle ist daher gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV verpflichtet, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 52, sowie vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 33 bis 35).

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

    Auszug aus EuGH, 05.03.2019 - C-349/17
    Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Durchführung eines Beihilfevorhabens ausgesetzt, bis die Zweifel an seiner Vereinbarkeit durch die abschließende Entscheidung der Kommission beseitigt sind (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass das in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV angeordnete Verbot der Durchführung von Beihilfevorhaben unmittelbare Wirkung hat und dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die nationalen Gerichte nach ihrem nationalen Recht sicherstellen müssen, dass sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Wiedereinziehung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen gezogen werden, und dass Gegenstand ihrer Aufgabe somit die Anordnung von Maßnahmen ist, die geeignet sind, der Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen abzuhelfen, damit der Empfänger in der bis zur Entscheidung der Kommission noch verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei über sie verfügen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Auszug aus EuGH, 05.03.2019 - C-349/17
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-131/10

    Corman - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 05.03.2019 - C-349/17
    Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 und insbesondere ihres Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 hat der Unionsgesetzgeber nämlich beschlossen, eine allgemeine Verjährungsregelung für diesen Bereich einzuführen, in der zum einen eine in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestfrist festgelegt und zum anderen auf die Möglichkeit der Verfolgung einer die finanziellen Interessen der Europäischen Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit nach Ablauf von vier Jahren seit ihrer Begehung verzichtet werden sollte (Urteil vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 jede die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigende Unregelmäßigkeit grundsätzlich - und soweit es nicht ausnahmsweise um Sektoren geht, für die der Unionsgesetzgeber eine kürzere Frist vorgesehen hat - von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von vier Jahren verfolgt werden (Urteil vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-465/10

    'Chambre de commerce und d''industrie de l''Indre' - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2019 - C-349/17
    Speziell in Bezug auf die Voraussetzung, dass der Verstoß gegen eine Bestimmung des Unionsrechts die Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers sein muss, hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Verjährungsregelung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung nicht für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten gilt, die auf Fehler der nationalen Behörden zurückzuführen sind, die im Namen und zulasten des Haushalts der Union einen finanziellen Vorteil gewähren (Urteil vom 21. Dezember 2011, Chambre de commerce et d'industrie de l'Indre, C-465/10, EU:C:2011:867, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Umstand wirkt sich als solcher nicht auf die Einstufung als "Unregelmäßigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Chambre de commerce et d'industrie de l'Indre, C-465/10, EU:C:2011:867, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

    Auszug aus EuGH, 05.03.2019 - C-349/17
    Was das Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission (C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387), betrifft, das von dem vorlegenden Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen angeführt wird, hat der Gerichtshof in Rn. 109 jenes Urteils zwar im Wesentlichen ausgeführt, dass im Kontext von Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV die Notwendigkeit einer Beihilfe für ein regionales Investitionsprojekt auf der Grundlage anderer Kriterien als der Einreichung des Beihilfeantrags vor Beginn der Durchführung des Projekts nachgewiesen werden kann.

    Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 132).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-59/14

    Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2019 - C-349/17
    Die Begehung einer Unregelmäßigkeit, die die Verjährungsfrist in Lauf setzt, ist von der Erfüllung zweier Voraussetzungen abhängig, nämlich von einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die sich als Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, und einem Schaden oder einem potenziellen Schaden für den Unionshaushalt (Urteil vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export, C-59/14, EU:C:2015:660, Rn. 24).

    Wenn der Verstoß gegen das Unionsrecht nach dem Eintritt des Schadens aufgedeckt wurde, beginnt die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Begehung der Unregelmäßigkeit zu laufen, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem sich sowohl die Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die sich als Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, als auch der Schaden für den Unionshaushalt oder die Haushalte, die von der Union verwaltet werden, ereignet haben (Urteil vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export, C-59/14, EU:C:2015:660, Rn. 25).

  • EuGH, 24.06.2004 - C-278/02

    Handlbauer

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuGH, 05.05.2011 - C-201/10

    Ze Fu Fleischhandel - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der

  • EuGH, 24.05.2012 - C-97/11

    Amia - Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31/EG - Sonderabgabe für die

  • EuGH, 13.06.2013 - C-671/11

    Unanimes - Landwirtschaft - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die

  • EuGH, 20.06.2013 - C-568/11

    Agroferm - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Erzeugnis auf Zuckerbasis, das

  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1

  • EuGH, 11.06.2015 - C-52/14

    Pfeifer & Langen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen

  • EuGH, 08.03.2016 - C-431/14

    Der Gerichtshof bestätigt, dass der griechische Staat verpflichtet ist, von

  • EuGH, 14.09.2017 - C-628/15

    The Trustees of the BT Pension Scheme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

  • EuGH, 07.08.2018 - C-120/17

    Ministru kabinets - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Förderung

  • EuGH, 20.05.2010 - C-160/09

    Ioannis Katsivardas - Nikolaos Tsitsikas - Verordnung (EWG) Nr. 1591/84 -

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 29.07.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

    Zur ersten dieser Prämissen, die die jeweiligen Beihilfenkontrollbefugnisse der Kommission und der Mitgliedstaaten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie das Gericht in Rn. 165 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, im Rahmen des mit dem AEU-Vertrag eingerichteten Kontrollsystems zum einen verpflichtet sind, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat (vgl. etwa Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dementsprechend wurde gemäß Art. 94 des EG-Vertrags (später Art. 89 EG, jetzt Art. 109 AEUV) die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. 1998, L 142, S. 1) erlassen, auf deren Grundlage später die Verordnung Nr. 800/2008 erging (vgl. etwa Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Umgekehrt ergibt sich aus dem siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass staatliche Beihilfen, die nicht von dieser Verordnung erfasst werden, weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegen (vgl. etwa Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat die Kommission durch die Verordnung Nr. 800/2008 im Wesentlichen nur ex ante die Befugnisse wahrgenommen, die ihr Art. 107 Abs. 3 AEUV für alle Beihilfen einräumt, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 65).

    Wird ein Beihilfeantrag gemäß der Verordnung Nr. 800/2008 an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gerichtet, prüft allerdings zunächst nur diese nationale Behörde unter Berücksichtigung der ihr unterbreiteten Angaben, ob die beantragte Beihilfe alle maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt, die in dieser Verordnung aufgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 66 und 93).

    Umgekehrt ist eine Beihilfe, die nach dieser Verordnung gewährt wurde, obwohl nicht alle für die Gewährung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt waren, unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht gewährt worden und muss als rechtswidrig angesehen werden (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 99).

    In einer solchen Situation obliegt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl den nationalen Gerichten als auch den Trägern der Verwaltung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass alle Konsequenzen, die sich aus dem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ergeben, gezogen werden, insbesondere was die Gültigkeit der Durchführungshandlungen und die Wiedereinziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten Beihilfen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 89 bis 92, 100 und 130).

    Im Übrigen obliegt es der Kommission nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999, eine solche unter Verstoß gegen die Verordnung Nr. 800/2008 gewährte Beihilfe entweder von Amts wegen oder im Rahmen der Beschwerde eines Beteiligten anhand der Art. 107 und 108 AEUV zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 114).

    Denn auch wenn die Kommission Gruppenfreistellungsverordnungen für Beihilfen erlassen kann, um eine wirksame Überwachung der Wettbewerbsregeln im Bereich staatlicher Beihilfen zu gewährleisten und die Verwaltungsabläufe zu vereinfachen, können solche Verordnungen in keiner Weise ihre Kontrollbefugnis in diesem Bereich schwächen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 38, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 60).

    Insoweit befinden sich diese Stellen auf derselben Ebene wie die potenziellen Beihilfeempfänger und müssen sich vergewissern, dass ihre Entscheidungen im Einklang mit dieser Verordnung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 101 und 102).

    Wenn eine nationale Stelle eine Beihilfe unter fehlerhafter Anwendung der Verordnung Nr. 800/2008 gewährt, tut sie dies folglich unter Missachtung sowohl dieser Verordnung als auch von Art. 108 Abs. 3 AEUV (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 103).

    Denn da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Art. 108 AEUV zwingend vorgeschrieben ist, darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Einhaltung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.11.2020 - C-445/19

    Viasat Broadcasting UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Im Rahmen dieses Systems sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist das nationale Gericht nach dem Unionsrecht verpflichtet, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der Rechtswidrigkeit der Beihilfe Zinsen zu zahlen (Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 52 und 55, sowie vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 134).

    Diese Verpflichtung des nationalen Gerichts ergibt sich daraus, dass die Durchführung einer Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV ihrem Empfänger einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft, der zum einen in der Nichtzahlung von Zinsen, die er auf den fraglichen Betrag der mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe gezahlt hätte, wenn er sich diesen Betrag bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung der Kommission auf dem Markt hätte leihen müssen, und zum anderen in der Verbesserung seiner Wettbewerbsposition gegenüber den anderen Marktteilnehmern während der Dauer der Rechtswidrigkeit der betreffenden Beihilfe besteht (Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 51, sowie vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 132).

    Darüber hinaus muss jede Ausnahme von der allgemeinen Regel dieser den Mitgliedstaaten nach den Verträgen obliegenden und einen Grundbestandteil des Kontrollsystems von staatlichen Beihilfen darstellenden Anmeldepflicht ausdrücklich vorgesehen sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 59 und 60).

    In diesem Zusammenhang kann die Kommission nach Art. 108 Abs. 4 AEUV Verordnungen zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Art. 109 AEUV festgelegt hat, dass sie von dem in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Verfahren ausgenommen werden können (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß Art. 94 des EG-Vertrags (später Art. 89 EG, jetzt Art. 109 AEUV) war daher die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. 1998, L 142, S. 1), erlassen worden, auf deren Grundlage später die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. 2008, L 214, S. 3), dann die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] (ABl. 2014, L 187, S. 1) erlassen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie jeweils im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 800/2008 und der Verordnung Nr. 651/2014 ausgeführt, unterliegen staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, die nicht von diesen Verordnungen erfasst werden, weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, wenn sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, in diesem Moment kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Gewährung dieser Beihilfe (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung) und folglich auch nicht in die des Vorteils haben, den er aus der Nichtzahlung für die Dauer ihrer Rechtswidrigkeit geschuldeter Zinsen zieht.

  • EuGH, 14.03.2024 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême)

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet sind, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 56).

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass das in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV angeordnete Verbot der Durchführung von Beihilfevorhaben unmittelbare Wirkung hat und dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 88).

    Die nationalen Gerichte sind daher befugt, die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe von ihren Empfängern anzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 43/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

    Dies ist unter Berücksichtigung der Stellung der Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (EuGH, Urteil vom 11. November 2015 - C-505/14, EuZW 2016, 57 [juris Rn. 40 f.] - Klausner Holz; Urteil vom 5. März 2019 - C-349/17, EuZW 2019, 379 [juris Rn. 137 f.] - Eesti Pagar; Urteil vom 7. April 2022 - C-116/20, juris Rn. 100 f. - Avio Lucos, jeweils mwN).
  • EuGH, 16.10.2019 - C-4/18

    Winterhoff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.09.2020 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für ein

    Erstens ist ein Mitgliedstaat nur dann, wenn eine von ihm erlassene Beihilfemaßnahme die einschlägigen in der Verordnung Nr. 651/2014 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, von seiner Anmeldepflicht befreit; umgekehrt wurde eine Beihilfe, wenn sie nach dieser Verordnung gewährt wurde, obwohl nicht alle für ihre Gewährung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt waren, unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht gewährt und ist als rechtswidrig anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 99, und vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 138).

    Daraus ergibt sich viertens, dass die Kommission mit dem Erlass der Verordnung Nr. 651/2014 den nationalen Stellen keine Befugnis zur endgültigen Entscheidung in Bezug auf den Umfang der Freistellung von der Anmeldepflicht und damit in Bezug auf die Beurteilung der in dieser Verordnung aufgestellten Voraussetzungen für eine solche Freistellung übertragen hat, da sich diese Stellen insoweit auf derselben Ebene wie die potenziellen Beihilfeempfänger befinden und sich vergewissern müssen, dass ihre Entscheidungen im Einklang mit der Verordnung stehen; gewährt eine nationale Stelle in fehlerhafter Anwendung der Verordnung eine Beihilfe, tut sie dies mithin unter Missachtung sowohl der Verordnung als auch von Art. 108 Abs. 3 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 101 bis 103, und vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 142 und 143).

    Jede andere Auslegung hätte zur Folge, dass die nationalen Behörden trotz der Erfüllung der Freistellungsvoraussetzungen nicht automatisch befugt wären, auf eine Anmeldung der fraglichen Maßnahme zu verzichten und sie durchzuführen, und weiterhin Gefahr liefen, gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV zu verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 59, 86, 87 und 99 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 128 und 138).

    So ergibt sich aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 651/2014, dass nur staatliche Beihilfen, die nicht von ihr erfasst werden, weiter der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 57 bis 59, und vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 127 und 128).

    Die eigentliche Wahrnehmung der Kontrolle, ob die nationalen Behörden die in einer Gruppenfreistellungsverordnung vorgesehenen Freistellungsvoraussetzungen eingehalten haben, kommt hingegen einer reinen Rechtmäßigkeitskontrolle gleich, die notwendigerweise keine Erwägungen umfasst, die auf einem Ermessen der Kommission beruhen, da sie darüber nur dann verfügt, wenn sie Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV in einem Einzelfall anwendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 78 und 79).

    Solche Bestimmungen stellen ebenfalls das Ergebnis einer ex ante erfolgten Wahrnehmung der der Kommission durch Art. 107 Abs. 3 AEUV verliehenen Befugnisse dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 65 und 102, sowie vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 135), sind aber im Unterschied zu Verhaltensregeln rechtlich verbindlich und in der internen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar anwendbar.

  • EuG, 18.10.2023 - T-588/22

    Renco Valore/ Kommission (Zone Franche de Madère)

    Une telle interprétation serait justifiée par la nécessité, requise au point 61 de l'arrêt du 5 mars 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172), de fixer des critères clairs et simples d'exemption des aides d'État.

    Deuxièmement, l'allégation des requérantes tirée de la méconnaissance par la Commission des exigences de clarté et de simplicité des conditions d'exemption des aides d'État, prenant appui sur le point 61 de l'arrêt du 5 mars 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172), ne saurait prospérer.

    Outre le fait, d'ailleurs relevé par les requérantes, que les exigences de clarté et de simplicité visées au point 61 de l'arrêt du 5 mars 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172), ont été dégagées au sujet des dispositions du règlement général d'exemption par catégorie et non au sujet des décisions individuelles adoptées par la Commission, il a déjà été constaté, au point 66 ci-dessus, que l'interprétation de la condition relative à l'origine des bénéfices auxquels s'applique la réduction de l'IRPM ne laissait pas de place au doute et ne saurait donc manquer de clarté.

    S'agissant, en premier lieu, du principe général de protection de la confiance légitime, il y a lieu de rappeler que le droit de se prévaloir de celui-ci suppose que des assurances précises, inconditionnelles et concordantes, émanant de sources autorisées et fiables, ont été fournies à l'intéressé par les autorités compétentes de l'Union (voir arrêt du 5 mars 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, point 97 et jurisprudence citée).

    Il en découle d'emblée que le fait que ladite aide ait été versée sur le fondement d'un texte à caractère législatif, général et abstrait adopté par des organes souverains de l'État membre concerné ou encore le fait que des assurances auraient éventuellement été données par les autorités portugaises - notamment par l'arrêté du 18 août 2009 - n'ont, en tout état de cause, pas pu faire naître une quelconque confiance légitime chez les requérantes, à défaut de trouver leur origine dans un comportement des autorités compétentes de l'Union (voir, par analogie, arrêt du 5 mars 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, point 104 et jurisprudence citée).

    De plus, dans le domaine des aides d'État, il est de jurisprudence constante que, compte tenu du caractère impératif du contrôle de ce type d'aides opéré par la Commission au titre de l'article 108 TFUE, d'une part, les entreprises bénéficiaires d'une aide ne sauraient avoir en principe une confiance légitime dans la régularité de l'aide que si celle-ci a été accordée dans le respect de la procédure prévue à cet article et, d'autre part, un opérateur économique diligent doit normalement être en mesure de s'assurer que cette procédure a été respectée (voir arrêt du 5 mars 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, point 98 et jurisprudence citée).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-627/18

    Nelson Antunes da Cunha

    Die von mir vorgeschlagene Auslegung wird im Übrigen durch das kürzlich von der Großen Kammer des Gerichtshofs erlassene Urteil Eesti Pagar(29) bestätigt.

    12 Vgl in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 114).

    27 Vgl. insbesondere Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Urteil vom 5. März 2019 (C-349/17, EU:C:2019:172).

    30 Vgl. Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 107).

    31 Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 114).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-102/21

    Autonome Provinz Bozen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Insoweit geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass das in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV angeordnete Verbot der Durchführung von Beihilfevorhaben unmittelbare Wirkung hat und dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die nationalen Gerichte nach ihrem nationalen Recht sicherstellen müssen, dass sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Wiedereinziehung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen gezogen werden, und dass Gegenstand ihrer Aufgabe somit die Anordnung von Maßnahmen ist, die geeignet sind, der Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen abzuhelfen, damit der Empfänger in der bis zur Entscheidung der Kommission noch verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei über sie verfügen kann (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus gilt jede Bestimmung des Unionsrechts, die die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, für alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, d. h. nicht nur für die nationalen Gerichte, sondern auch für alle Träger der Verwaltung, einschließlich der dezentralen Stellen, und diese Stellen sind verpflichtet, sie anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 31, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 90 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind nämlich sowohl die nationalen Verwaltungsbehörden als auch die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn also eine nationale Stelle feststellt, dass eine Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gewährt wurde, obliegt es ihr, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 92).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-75/18

    Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen

    Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Durchführung eines Beihilfevorhabens ausgesetzt, bis die Zweifel an seiner Zulässigkeit durch die abschließende Entscheidung der Kommission beseitigt sind (Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 25 und 26, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 84).

    Die unmittelbare Anwendbarkeit dieses Verbots betrifft jede Beihilfemaßnahme, die durchgeführt wird, ohne angezeigt worden zu sein (Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 29, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 88).

    Die nationalen Gerichte müssen zugunsten des Einzelnen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen (Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 30, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 89).

  • EuGH, 30.04.2020 - C-627/18

    Nelson Antunes da Cunha - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2024 - 4 A 1581/23

    Windenergie Immissionsschutzrecht Genehmigungsbehörde militärischer Luftverkehr

  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

  • EuGH, 19.01.2023 - C-680/20

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Ausschließlichkeitsklauseln in

  • EuGH, 03.03.2020 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak

  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

  • EuGH, 14.11.2019 - C-585/17

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 28.02.2024 - T-390/20

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 75/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 74/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

  • EuGH, 08.06.2023 - C-50/21

    Die Begrenzung der Anzahl von Lizenzen für die Dienstleistung der

  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die

  • EuG, 18.10.2023 - T-460/22

    Somniare/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 27.10.2023 - T-718/22

    Eutelsat Madeira/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 18.10.2023 - T-668/22

    Nagolimad/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuGH, 12.10.2023 - C-11/22

    Est Wind Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuG, 18.10.2023 - T-683/22

    Newalliance/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuGH, 07.04.2022 - C-447/20

    IFAP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 -

  • EuGH, 08.02.2024 - C-515/22

    Tirrenia di navigazione/ Kommission

  • EuG, 18.10.2023 - T-721/22

    Bourbon Offshore Interoil Shipping/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 06.10.2021 - T-745/18

    Covestro Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

  • EuG, 06.10.2021 - T-196/19

    AZ / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Deutschlands zugunsten

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-558/18

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte die Vorabentscheidungsersuchen zu

  • EuGH, 03.07.2019 - C-242/18

    UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-445/19

    Viasat Broadcasting UK - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 28.02.2024 - C-797/22

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 20.12.2023 - T-415/21

    Banca Popolare di Bari/ Kommission

  • EuGH, 03.03.2021 - C-434/19

    Poste Italiane - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 12.05.2021 - C-844/19

    technoRent International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

  • EuG, 27.10.2023 - T-714/22

    Nutmark/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 27.10.2023 - T-722/22

    AFG/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • VG Cottbus, 03.02.2023 - 3 K 1618/19

    Verstoß gegen Vergaberecht: Widerruf der Förderung ist die Regel!

  • EuGH, 07.12.2023 - C-700/22

    RegioJet und STUDENT AGENCY

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) -

  • EuGH, 08.07.2021 - C-120/20

    Koleje Mazowieckie

  • EuGH, 08.02.2024 - C-514/22

    Tirrenia di Navigazione / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-470/20

    Veejaam und Espo

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2022 - 12 A 4033/19

    Widerruf und Rückforderung einer einem Milcherzeuger gewährten Tiersonderbeihilfe

  • EuGH, 23.11.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2022 - 12 A 4035/19

    Widerruf und Rückforderung einer einem Milcherzeuger gewährten Tiersonderbeihilfe

  • EuGH, 31.01.2023 - C-284/21

    Kommission/ Braesch u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-347/20

    Zinātnes parks - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 -

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2021 - 10 LA 205/20

    Beihilfe; Rückforderung; Spezialregelung; Vertrauen, schutzwürdiges;

  • EuGH, 22.01.2020 - C-814/18

    Ursa Major Services

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-362/19

    Kommission/ Fútbol Club Barcelona - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 29.06.2023 - C-756/21

    International Protection Appeals Tribunal u.a. (Attentat au Pakistan)

  • EuGH, 09.09.2021 - C-294/20

    GE Auto Service Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung der

  • EuG, 21.09.2022 - T-95/21

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-451/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

  • EuGH, 11.01.2024 - C-220/23

    Prezes Urzedu Regulacji Energetyki

  • EuGH, 19.10.2023 - C-186/22

    Sad Trasporto Locale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung (EG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 20.05.2021 - C-6/20

    Riigi Tugiteenuste Keskus

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuGH, 25.11.2020 - C-799/19

    Sociálna poist'ovňa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • EuG, 27.09.2023 - T-12/15

    Banco Santander und Santusa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-234/21

    Défense Active des Amateurs d'Armes u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 01.10.2020 - C-743/18

    Elme Messer Metalurgs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds -

  • EuGH, 28.10.2021 - C-915/19

    Eco Fox

  • EuG, 16.01.2020 - T-257/18

    Iberpotash/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18

    Kommission/ Irland (Parc éolien de Derrybrien)

  • EuG, 21.06.2023 - T-131/21

    Região Autónoma da Madeira/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20

    Unilever Italia Mkt. Operations

  • EuGH, 20.05.2021 - C-128/19

    Azienda Sanitaria Provinciale di Catania

  • EuG, 20.09.2023 - T-201/16

    Soudal / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-454/21

    Engie Global LNG Holding u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Beihilferecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-615/21

    Napfény-Toll - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationales Besteuerungsverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-165/20

    Air Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

  • EuG, 20.09.2023 - T-266/16

    Capsugel Belgium / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2023 - 1 L 35/21

    Rücknahme einer Zuwendungsgewährung an einen sich in Schwierigkeiten befindenden

  • EuG, 10.11.2021 - T-678/20

    Solar Electric u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Markt für aus

  • EuGH, 28.04.2022 - C-251/21

    Piltenes mezi

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-128/19

    Azienda Sanitaria Provinciale di Catania - Staatliche Beihilfe - Begriffe

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-11/22

    Est Wind Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuG, 24.03.2022 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-186/18

    José Cánovas Pardo

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-386/18

    Coöperatieve Producentenorganisatie en Beheersgroep Texel

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2018 - C-349/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,29795
Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2018 - C-349/17 (https://dejure.org/2018,29795)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.09.2018 - C-349/17 (https://dejure.org/2018,29795)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. September 2018 - C-349/17 (https://dejure.org/2018,29795)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eesti Pagar

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 800/2008 - Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben - Einreichung eines Beihilfeantrags, bevor mit der Durchführung des Vorhabens begonnen wird - Beurteilung dieses Kriteriums - Befugnisse der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 800/2008 - Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben - Einreichung eines Beihilfeantrags, bevor mit der Durchführung des Vorhabens begonnen wird - Beurteilung dieses Kriteriums - Befugnisse der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von der Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2018 - C-349/17
    Diese Schlussfolgerung werde weder durch die Ausführungen in den Rn. 106 bis 109 des Urteils vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission (C-630/11 P, EU:C:2013:387), noch durch das Argument von Eesti Pagar, wonach Letztere ohne Schwierigkeiten und zu marginalen Kosten von den Verträgen hätte zurücktreten können, noch durch die Zusammenfassung der Antworten der Kommission auf "häufig gestellte Fragen" entkräftet.

    Der Gerichtshof hat im Kern entschieden (vgl. Rn. 106 ff. seines Urteils vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P, EU:C:2013:387), dass das Kriterium der Einreichung des Beihilfeantrags vor Beginn der Durchführung des Investitionsprojekts nur eine widerlegliche Vermutung ist -, so dass die Beihilfeempfänger alternative Beweise vorlegen dürfen, aus denen sich ergibt, dass die fragliche Maßnahme durchaus eine Anreizwirkung hatte.

    18 Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission (C-630/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 106 bis 109).

    20 Schlussanträge in der Rechtssache HGA, C-630/11 P (EU:C:2013:194, Nr. 66).

  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2018 - C-349/17
    Diese Schlussfolgerung werde weder durch die Ausführungen in den Rn. 106 bis 109 des Urteils vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission (C-630/11 P, EU:C:2013:387), noch durch das Argument von Eesti Pagar, wonach Letztere ohne Schwierigkeiten und zu marginalen Kosten von den Verträgen hätte zurücktreten können, noch durch die Zusammenfassung der Antworten der Kommission auf "häufig gestellte Fragen" entkräftet.

    Der Gerichtshof hat im Kern entschieden (vgl. Rn. 106 ff. seines Urteils vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P, EU:C:2013:387), dass das Kriterium der Einreichung des Beihilfeantrags vor Beginn der Durchführung des Investitionsprojekts nur eine widerlegliche Vermutung ist -, so dass die Beihilfeempfänger alternative Beweise vorlegen dürfen, aus denen sich ergibt, dass die fragliche Maßnahme durchaus eine Anreizwirkung hatte.

    18 Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission (C-630/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 106 bis 109).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2018 - C-349/17
    32 Urteil vom 22. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 50 bis 54).

    Der Beihilfeempfänger hat dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil erhalten (Urteil vom 22. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 50 bis 52 und 55).

  • EuG, 01.03.2017 - T-454/13

    SNCM / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2018 - C-349/17
    26 Urteil vom 1. März 2017, SNCM/Kommission (T-454/13, EU:T:2017:134, Rn. 299); vgl. dazu auch Urteil vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission (T-309/12, EU:T:2014:676, Rn. 237 bis 241), sowie Urteil vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 58 bis 61), und Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 23. November 1999 (EU:C:1999:577, Nrn. 53 bis 98).
  • EuGH, 11.11.2015 - C-505/14

    Klausner Holz Niedersachsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2018 - C-349/17
    35 Sieht das nationale Recht höhere Zinsen vor als das Unionsrecht, so sind die strengeren nationalen Bestimmungen anzuwenden (vgl. Urteil vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen, C-505/14, EU:C:2015:742, Rn. 40).
  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2018 - C-349/17
    26 Urteil vom 1. März 2017, SNCM/Kommission (T-454/13, EU:T:2017:134, Rn. 299); vgl. dazu auch Urteil vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission (T-309/12, EU:T:2014:676, Rn. 237 bis 241), sowie Urteil vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 58 bis 61), und Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 23. November 1999 (EU:C:1999:577, Nrn. 53 bis 98).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-89/14

    Das Unionsrecht steht einer italienischen Regelung nicht entgegen, die durch

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2018 - C-349/17
    31 Urteil vom 3. September 2015, A2A ( C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 42).
  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2018 - C-349/17
    19 Urteil vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission (T-394/08, T-408/08, T-453/08 und T-454/08, EU:T:2011:493).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-232/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2018 - C-349/17
    33 Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich (C-232/05, EU:C:2006:651, Rn. 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.1999 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2018 - C-349/17
    26 Urteil vom 1. März 2017, SNCM/Kommission (T-454/13, EU:T:2017:134, Rn. 299); vgl. dazu auch Urteil vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission (T-309/12, EU:T:2014:676, Rn. 237 bis 241), sowie Urteil vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 58 bis 61), und Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 23. November 1999 (EU:C:1999:577, Nrn. 53 bis 98).
  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

  • EuGH, 10.03.1981 - 36/80

    Irish Creamery Milk Suppliers Association

  • EuGH, 30.03.2000 - C-236/98

    JämO

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

    44 Sollte sie durchgeführt worden sein, müsste sie als "rechtswidrige Beihilfe" im Sinne von Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 659/1999 behandelt werden (Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2018:768, Nr. 107).
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