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   EuGH, 17.10.2003 - C-35/02   

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https://dejure.org/2003,7513
EuGH, 17.10.2003 - C-35/02 (https://dejure.org/2003,7513)
EuGH, Entscheidung vom 17.10.2003 - C-35/02 (https://dejure.org/2003,7513)
EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2003 - C-35/02 (https://dejure.org/2003,7513)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vogel

  • EU-Kommission PDF

    Landeszahnärztekammer Hessen gegen Markus Vogel.

    Richtlinie 78/687 des Rates, Artikel 1 Absatz 1
    Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Zahnärzte - Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften - Richtlinie 78/687 - Nationale Regelung, die Ärzten, die nicht die nach der Richtlinie erforderliche Ausbildung absolviert haben, die ...

  • EU-Kommission

    Landeszahnärztekammer Hessen gegen Markus Vogel

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; Auslegung der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978; Verfahren über die Aufnahme in die Landeszahnärztekammer; Zum Führen der Berufsbezeichnung 'Zahnarzt'; Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot

  • Judicialis

    Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233, S. 10) Art 1 Abs. 1; ; R... ichtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233, S. 10) Art 1 Abs. 2; ; Richtlinie 78/687 Art. 5; ; Richtlinie 78/686 Art. 2; ; Gesetz über die Zahnheilkunde (ZHG) vom 31. März 1952 (BGBl. 1952 I S. 221) in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. 1987 I S. 1225) § 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Zahnärzte - Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften - Richtlinie 78/687 - Nationale Regelung, die Ärzten, die nicht die nach der Richtlinie erforderliche Ausbildung absolviert haben, die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts - Auslegung der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233, S. 10) - Nationale Regelung, die Personen, ...

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 01.06.1995 - C-40/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.10.2003 - C-35/02
    Im Übrigen beseitige das Urteil vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-40/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1319) insoweit nicht jeden Zweifel, weil es in einem Vertragsverletzungsverfahren ergangen sei und die Formulierungen in diesem Urteil wiederholt auf die Tätigkeit als Zahnarzt abstellten, ohne dass eindeutig erkennbar werde, welche Bedeutung hierbei der Bezeichnung zukomme.

    Zur Stützung ihrer Auslegung weisen die Landeszahnärztekammer, die genannten Regierungen und die Kommission darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995 und Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-202/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9319) die Richtlinie 78/687 einem Mitgliedstaat nicht erlaube, einen zweiten Ausbildungsgang für den Zugang zum Beruf des Zahnarztes vorzusehen, der in einer ärztlichen Grundausbildung mit einer anschließenden Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde bestehe.

    Nur die im EG-Vertrag oder in den einschlägigen Richtlinien ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen sind zulässig (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 23).

    Insoweit sind drei Ausnahmen vorgesehen, zunächst in Artikel 7 der Richtlinie 78/686, dann in den Artikeln 19, 19a und 19b dieser Richtlinie und schließlich in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 78/687 (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 21).

    Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 78/687 ist aber nur auf die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen anwendbar, die in einem Drittstaat erworben worden sind (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 22).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten keine Kategorie von Zahnärzten schaffen können, die keiner der in den Richtlinien 78/686 und 78/687 aufgeführten Kategorien entspricht (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 24, und Beschluss vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-204/01, Klett, Slg. 2002, I-10007, Randnr. 33).

    Aufgrund dieser Auslegung der genannten Richtlinien hat der Gerichtshof die Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes durch eine Person auch dann ausgeschlossen, wenn diese über ein Arztdiplom verfügt und eine dreijährige Spezialausbildung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde absolviert hat (vgl. Urteile Kommission/Italien vom 1. Juni 1995 und vom 29. November 2001 sowie Beschluss Klett).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Richtlinien 78/686 und 78/687 für eine klare Trennung zwischen dem Beruf des Zahnarztes und dem des Arztes sorgen sollen (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 29. November 2001, Randnr. 51).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus EuGH, 17.10.2003 - C-35/02
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie ihre Aufgabe gemäß Artikel 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegen, zu denen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch die Gerichte gehören (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95, Arcaro, Slg. 1996, I-4705, Randnr. 41, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 24).

    Daraus folgt, dass sich ein nationales Gericht, wenn es bei der Anwendung von nationalem Recht - gleichgültig, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - dieses Recht auszulegen hat, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (vgl. Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und Urteil Marks & Spencer, Randnr. 24).

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 17.10.2003 - C-35/02
    Daraus folgt, dass sich ein nationales Gericht, wenn es bei der Anwendung von nationalem Recht - gleichgültig, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - dieses Recht auszulegen hat, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (vgl. Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und Urteil Marks & Spencer, Randnr. 24).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-168/95

    Strafverfahren gegen Arcaro

    Auszug aus EuGH, 17.10.2003 - C-35/02
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie ihre Aufgabe gemäß Artikel 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegen, zu denen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch die Gerichte gehören (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95, Arcaro, Slg. 1996, I-4705, Randnr. 41, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 24).
  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

    Auszug aus EuGH, 17.10.2003 - C-35/02
    Ein Mitgliedstaat könne sich nicht zu Lasten seiner Bürger auf die mangelnde oder unzulängliche Umsetzung einer Richtlinie berufen (vgl. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, und vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969).
  • EuGH, 05.11.2002 - C-204/01

    Klett

    Auszug aus EuGH, 17.10.2003 - C-35/02
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten keine Kategorie von Zahnärzten schaffen können, die keiner der in den Richtlinien 78/686 und 78/687 aufgeführten Kategorien entspricht (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 24, und Beschluss vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-204/01, Klett, Slg. 2002, I-10007, Randnr. 33).
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 17.10.2003 - C-35/02
    Ein Mitgliedstaat könne sich nicht zu Lasten seiner Bürger auf die mangelnde oder unzulängliche Umsetzung einer Richtlinie berufen (vgl. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, und vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969).
  • EuGH, 29.11.2001 - C-202/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.10.2003 - C-35/02
    Zur Stützung ihrer Auslegung weisen die Landeszahnärztekammer, die genannten Regierungen und die Kommission darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995 und Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-202/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9319) die Richtlinie 78/687 einem Mitgliedstaat nicht erlaube, einen zweiten Ausbildungsgang für den Zugang zum Beruf des Zahnarztes vorzusehen, der in einer ärztlichen Grundausbildung mit einer anschließenden Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde bestehe.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2007 - 8 A 4728/05

    Türkei, Kommunisten, Oppositionelle, TKP/ML, Kämpfer (ehemalige), Inhaftierung,

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27; EuGH, Beschluss vom 17. Oktober 2003 - Rs. C-35/02 -, m.w.N.
  • BGH, 03.11.2004 - IV ZR 214/03

    Kündigung einer privaten Krankenversicherung wegen gesetzlicher

    Deshalb sei es nicht einzusehen und systemwidrig, daß das "schwächere" Kündigungsrecht nach Satz 3 der Vorschrift strengeren formellen Voraussetzungen unterliegen solle als das "stärkere" Kündigungsrecht nach Satz 1 (so LG Kassel, Urteil vom 3. August 2001 - 10 S 162/01 - unveröffentlicht; ihm folgend LG Magdeburg, Urteil vom 18. Januar 2002 - 1 S 627/01 - unveröffentlicht; AG Lebach, Urteil vom 14. Juni 2002 - 3A C 35/02 - unveröffentlicht).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2007 - 8 A 5118/05

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27; EuGH, Beschluss vom 17. Oktober 2003 - Rs. C-35/02 -, m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2007 - 8 A 2632/06

    Anerkennung als Asylberechtigter bei körperlichen Misshandlungen während eines

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27; EuGH, Beschluss vom 17. Oktober 2003 - Rs. C-35/02 -, m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2010 - 13 A 2017/07

    Berechtigung eines Arztes zur Durchführung von bestimmten zahnmedizinischen

    Die daraufhin ergangene Entscheidung des EuGH, Beschluss vom 17. Oktober 2003 - Rs C-35/02 (Vogel) - Slg. I-12229, verneinte die vorgelegte Frage und stellte entscheidend darauf ab, dass die Ausübung der Tätigkeit eines Zahnarztes unter dem Vorbehalt des Vorliegens eines entsprechenden Befähigungsnachweises stehe, dass die Mitgliedstaaten keine Kategorie von Zahnärzten schaffen dürften, die keiner der in den Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG angeführten Kategorien entspreche, und dass die Ausübung der Zahnheilkunde ausgeschlossen sei, wenn die betreffende Person nur über ein Arztdiplom verfüge.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 3 C 39.03 -, a. a. O.; EuGH, Beschluss vom 17. Oktober 2003 - Rs C-35/02 (Vogel) - a. a. O.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-125/16

    Malta Dental Technologists Association und Reynaud - Vorabentscheidungsersuchen -

    25 Vgl. entsprechend Beschluss vom 17. Oktober 2003, Vogel (C-35/02, EU:C:2003:570, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Richtlinie 2005/36 sieht auch nicht die Möglichkeit vor, als Zahnarzt unter einer anderen Bezeichnung als den in dieser Richtlinie aufgeführten tätig zu sein (vgl. entsprechend Beschluss vom 17. Oktober 2003, Vogel, C-35/02, EU:C:2003:570, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-437/03

    Kommission / Österreich

    13 - Urteil Kommission/Italien, Randnr. 24. Vgl. auch Beschlüsse vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-204/01 (Klett, Slg. 2002, I-10007, Randnr. 33) und vom 17. Oktober 2003 in der Rechtssache C-35/02 (Vogel, Slg. 2003, I-12229, Randnr. 28).

    Vgl. Beschluss Vogel, Randnr. 33. Hervorhebung durch den Verfasser.

  • BGH, 03.11.2004 - IV ZR 241/03

    Kündigung der privaten Krankenversicherung wegen eingetretener

    Deshalb sei es nicht einzusehen und systemwidrig, daß das "schwächere" Kündigungsrecht nach Satz 3 der Vorschrift strengeren formellen Voraussetzungen unterliegen solle als das "stärkere" Kündigungsrecht nach Satz 1 (so LG Kassel, Urteil vom 3. August 2001 - 10 S 162/01 - unveröffentlicht; ihm folgend LG Magdeburg, Urteil vom 18. Januar 2002 - 1 S 627/01 - unveröffentlicht; AG Lebach, Urteil vom 14. Juni 2002 - 3A C 35/02 - unveröffentlicht).
  • VG Aachen, 22.10.2010 - 7 K 1519/09

    Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Prüfung der Frage einer rechtmäßigen

    vgl. EuGH, Beschluss vom 17. Oktober 2003 - C-35/02 -, juris, Rn. 36; BFH, Urteil vom 18. März 2004 - V R 53/00 -, juris, Rn. 27.
  • EuGH, 19.09.2013 - C-492/12

    'Conseil national de l''ordre des médecins' - Freizügigkeit -

    Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 2005/36 für eine klare Trennung des Berufs des Zahnarztes von dem des Arztes sorgen soll (vgl. in Bezug auf die Richtlinien 78/686 und 78/687 Urteil vom 29. November 2001, Kommission/Italien, C-202/99, Slg. 2001, I-9319, Randnr. 51, sowie Beschluss vom 17. Oktober 2003, Vogel, C-35/02, Slg. 2003, I-12229, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2016 - C-561/14

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Freizügigkeit der

  • VG München, 10.03.2008 - M 25 K 06.566

    Feststellung der Deutscheneigenschaft; Erklärungserwerb; Vertriebeneneigenschaft

  • VG Minden, 14.05.2007 - 7 K 3250/06

    Schönheitschirurg ist kein Zahnarzt

  • VG Münster, 01.08.2005 - 1 K 385/04

    Wiederaufnahmegründe im Asylverfahren; Konvertierung zu einem anderen Glauben als

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-10/02

    Fascicolo u.a.

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