Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 13.11.2012 - C-35/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,34244
EuGH, 13.11.2012 - C-35/11 (https://dejure.org/2012,34244)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.2012 - C-35/11 (https://dejure.org/2012,34244)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 2012 - C-35/11 (https://dejure.org/2012,34244)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Ausschüttung von Dividenden - Körperschaftsteuer - Rechtssache C-446/04 - Test Claimants in the FII Group Litigation - Auslegung des Urteils - Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung - Gleichwertigkeit der Befreiungs- und der Anrechnungsmethode - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Test Claimants in the FII Group Litigation

    Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Ausschüttung von Dividenden - Körperschaftsteuer - Rechtssache C-446/04 - Test Claimants in the FII Group Litigation - Auslegung des Urteils - Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung - Gleichwertigkeit der Befreiungs- und der Anrechnungsmethode - ...

  • EU-Kommission

    Test Claimants in the FII Group Litigation

    Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Ausschüttung von Dividenden - Körperschaftsteuer - Rechtssache C-446/04 - Test Claimants in the FII Group Litigation - Auslegung des Urteils - Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung - Gleichwertigkeit der Befreiungs- und der Anrechnungsmethode - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Ausschüttung von Dividenden - Körperschaftsteuer - Rechtssache C-446/04 - Test Claimants in the FII Group Litigation - Auslegung des Urteils - Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung - Gleichwertigkeit der Befreiungs- und der Anrechnungsmethode - ...

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung ausländischer Dividenden im Vereinigten Königreich - Anrechnungsmethode

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf Dividenden aus ausländischen Quellen gewährleistet keine steuerliche Behandlung, die derjenigen gleichwertig ist, die sich aus der Anwendung der ...

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Britische Regelung zur Besteuerung von Dividenden aus ausländischen Quellen europarechtswidrig ("Test Claimants in the FII Group Litigation")

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Anwendung der Anrechnungsmethode auf Dividenden aus ausländischen Quellen im britischen Steuerrecht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung ausländischer Dividenden im Vereinigten Königreich

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf Dividenden aus ausländischen Quellen gewährleistet keine steuerliche Behandlung, die derjenigen gleichwertig ist, die sich aus der Anwendung der Befreiungsmethode auf Dividenden aus ...

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    UK: Dividendenbesteuerung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Britische Dividendenbesteuerung und Anrechnung ausländischer Steuer unionsrechtswidrig

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Chancery Division (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 21. Januar 2011 - The Test Claimants in the FII Group Litigation/The Commissioners of Inland Revenue, The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63, EG Art 56
    Begriffsauslegung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) - Auslegung von Art. 49 und Art. 63 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2006 in der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 2396 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 13.11.2012 - C-35/11
    Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen der Anwendung des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, Slg. 2006, I-11753), und bezweckt die Klarstellung verschiedener Randnummern dieses Urteils.

    Auf das Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation hin haben die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens dem High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, Sachverständigengutachten zum Beweis dafür vorgelegt, dass das tatsächliche Besteuerungsniveau bei den Gewinnen der gebietsansässigen Gesellschaften in den meisten Fällen unter dem nominalen Steuersatz liege und dass diese Situation daher nicht als außergewöhnlich eingestuft werden könne.

    Viertens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich die erste im Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation gestellte Frage auf die Dividenden beschränkt habe, die in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften bezogen hätten.

    Macht es für die Antwort des Gerichtshofs auf die zweite und die vierte Vorlagefrage in der mit dem Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation abgeschlossenen Rechtssache einen Unterschied, wenn.

    Gilt die Antwort des Gerichtshofs auf die dritte Vorlagefrage in der mit dem Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation abgeschlossenen Rechtssache auch für Fälle, in denen gebietsfremde Tochtergesellschaften, auf die keine Übertragung erfolgen konnte, im Mitgliedstaat der Muttergesellschaft nicht besteuert werden?.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Situation einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus ausländischen Quellen erhält, in Bezug auf eine Steuervorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne verhindern soll, mit der einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar ist, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 62, sowie vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, Slg. 2011, I-305, Randnr. 59).

    Unter diesen Umständen verpflichten die Art. 49 AEUV und 63 AEUV einen Mitgliedstaat, in dem für Dividenden, die gebietsansässige Gesellschaften an andere gebietsansässige Gesellschaften zahlen, ein System zur Verhinderung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung besteht, für Dividenden, die gebietsfremde Gesellschaften an gebietsansässige Gesellschaften zahlen, eine gleichwertige Behandlung vorzusehen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 72, sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 60).

    Diese beiden Methoden sind nämlich gleichwertig, vorausgesetzt, dass der Steuersatz für Dividenden aus ausländischen Quellen nicht höher ist als der Satz für Dividenden aus inländischen Quellen und dass die Steuergutschrift zumindest ebenso hoch ist wie der im Staat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Betrag, bis zur Höhe der im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft festgesetzten Steuer (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnrn.

    Da die Situation einer Gesellschaft als Anteilseignerin, die Dividenden aus ausländischen Quellen erhält, in Bezug auf eine Steuerregelung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art, die die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne vermeiden soll, mit derjenigen einer Gesellschaft als Anteilseignerin, die Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar ist, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 62, sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 59), ist die unterschiedliche steuerliche Behandlung der beiden Kategorien von Dividenden nicht durch erheblich unterschiedliche Verhältnisse gerechtfertigt.

    Hierzu hat die Regierung des Vereinigten Königreichs in der Rechtssache, in der das Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation ergangen ist, ausgeführt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung objektiv durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, die Kohärenz der nationalen Steuerregelung zu sichern.

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Antworten des Gerichtshofs auf die zweite und die vierte Frage im Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation auch in Fällen gelten, in denen zum einen die ausländische Körperschaftsteuer auf die den ausgeschütteten Dividenden zugrunde liegenden Gewinne nicht oder nicht vollständig von der gebietsfremden Gesellschaft, die diese Dividenden an die gebietsansässige Gesellschaft zahlt, sondern von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen direkten oder indirekten Tochtergesellschaft der erstgenannten Gesellschaft entrichtet worden ist, und zum anderen die ACT nicht von der gebietsansässigen Gesellschaft entrichtet worden ist, die die Dividenden von einer gebietsfremden Gesellschaft empfangen hat, sondern im Rahmen der Regelung der Gruppenbesteuerung von ihrer gebietsansässigen Muttergesellschaft.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation auf die zweite und die vierte Frage geantwortet, dass die Art. 49 AEUV und 63 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen,.

    In Bezug auf dieses Ziel geht aus den Antworten auf die zweite und die vierte Frage im Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation hervor, dass die Art. 49 AEUV und 63 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die allein bei Dividenden aus ausländischen Quellen die bereits auf die ausgeschütteten Gewinne entrichtete Körperschaftsteuer nicht berücksichtigen.

    Die Antworten auf die zweite und die vierte Frage in der Rechtssache, in der das Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation ergangen ist, werden daher durch die Feststellung nicht berührt, dass die ausländische Körperschaftsteuer auf die den ausgeschütteten Dividenden zugrunde liegenden Gewinne nicht oder nicht ganz von der gebietsfremden Gesellschaft, die die Dividenden ausgeschüttet hat, sondern von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen direkten oder indirekten Tochtergesellschaft der erstgenannten Gesellschaft entrichtet wurde.

    Die Antworten auf die zweite und die vierte Frage in der Rechtssache, in der das Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation ergangen ist, sind daher die gleichen, wenn die ACT nicht von der gebietsansässigen Gesellschaft entrichtet wird, die die Dividenden einer gebietsfremden Gesellschaft bezieht, sondern von ihrer gebietsansässigen Muttergesellschaft im Rahmen der Regelung der Gruppenbesteuerung entrichtet wird.

    Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Antworten des Gerichtshofs auf die zweite und die vierte Frage im Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation auch in Fällen gelten, in denen.

    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 37, vom 21. Oktober 2010, 1dryma Typou, C-81/09, Slg. 2010, I-10161, Randnr. 47, Accor, Randnr. 32, und vom 19. Juli 2012, Scheunemann, C-31/11, Randnr. 23).

    In solchen Fällen berücksichtigt der Gerichtshof die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles, um zu bestimmen, von welcher dieser Bestimmungen die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung erfassen die Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit einer Niederlassung oder Direktinvestitionen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 AEUV nicht nur nationale Maßnahmen, die bei ihrer Anwendung auf den Kapitalverkehr mit dritten Ländern die Niederlassung oder Investitionen beschränken, sondern auch solche, die die sich daraus ergebenden Dividendenzahlungen beschränken (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 183, und Holböck, Randnr. 36).

    Mit seiner fünften Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob die Antwort des Gerichtshofs auf die dritte Frage in der Rechtssache, in der das Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation ergangen ist, auch gilt, wenn in anderen Mitgliedstaaten ansässige Tochtergesellschaften, auf die keine Übertragung der ACT erfolgen konnte, im Mitgliedstaat der Muttergesellschaft nicht besteuert werden.

    Es ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation in Beantwortung der dritten Frage des vorlegenden Gerichts entschieden hat, dass Art. 49 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es einer gebietsansässigen Gesellschaft ermöglichen, den Betrag der ACT, den sie nicht auf die von ihr für das betreffende Geschäftsjahr oder für frühere oder spätere Geschäftsjahre geschuldete Körperschaftsteuer anrechnen kann, auf gebietsansässige Tochtergesellschaften zu übertragen, damit diese ihn auf die von ihnen zu zahlende Körperschaftsteuer anrechnen können, es einer gebietsansässigen Gesellschaft jedoch nicht ermöglichen, diesen Betrag auf gebietsfremde Tochtergesellschaften zu übertragen, die in diesem Mitgliedstaat auf die dort erzielten Gewinne Steuern zahlen müssen.

    Daher ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass die Antwort des Gerichtshofs auf die dritte Frage in der Rechtssache, in der das Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation ergangen ist, nicht gilt, wenn in anderen Mitgliedstaaten ansässige Tochtergesellschaften, auf die keine Übertragung der ACT erfolgen konnte, im Mitgliedstaat der Muttergesellschaft nicht besteuert werden.

    Die Antworten des Gerichtshofs auf die zweite und die vierte Frage im Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04), gelten auch in Fällen, in denen.

    Die Antwort des Gerichtshofs auf die dritte Frage in der Rechtssache, in der das Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation ergangen ist, gilt nicht, wenn in anderen Mitgliedstaaten ansässige Tochtergesellschaften, auf die keine Übertragung der Körperschaftsteuervorauszahlung erfolgen konnte, im Mitgliedstaat der Muttergesellschaft nicht besteuert werden.

  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale

    Auszug aus EuGH, 13.11.2012 - C-35/11
    48 und 57, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 86, vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, Slg. 2011, I-8115, Randnr. 88, und Beschluss vom 23. April 2008, Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, C-201/05, Slg. 2008, I-2875, Randnr. 39).

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die steuerliche Behandlung von Dividenden unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit und unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen kann (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 33, sowie Accor, Randnr. 30).

    26 bis 34, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 34, sowie Accor, Randnr. 31).

    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 37, vom 21. Oktober 2010, 1dryma Typou, C-81/09, Slg. 2010, I-10161, Randnr. 47, Accor, Randnr. 32, und vom 19. Juli 2012, Scheunemann, C-31/11, Randnr. 23).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 35, Accor, Randnr. 32, und Scheunemann, Randnr. 23).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Auszug aus EuGH, 13.11.2012 - C-35/11
    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, Slg. 2011, I-12273, Randnr. 42, und vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, Slg. 2011, I-12341, Randnr. 51).

    Der Gerichtshof hat bereits früher anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 21, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, Slg. 2008, I-8061, Randnr. 43, und Kommission/Belgien, Randnr. 70).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss jedoch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen sein (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 44, und vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 72).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    Auszug aus EuGH, 13.11.2012 - C-35/11
    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 37, vom 21. Oktober 2010, 1dryma Typou, C-81/09, Slg. 2010, I-10161, Randnr. 47, Accor, Randnr. 32, und vom 19. Juli 2012, Scheunemann, C-31/11, Randnr. 23).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 35, Accor, Randnr. 32, und Scheunemann, Randnr. 23).

    Da nämlich das Kapitel des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit keine Vorschrift enthält, die den Anwendungsbereich seiner Bestimmungen auf Sachverhalte erstreckt, die die Niederlassung einer Gesellschaft eines Mitgliedstaats in einem Drittstaat oder einer Gesellschaft eines Drittstaats in einem Mitgliedstaat betreffen (vgl. Urteile Holböck, Randnr. 28, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 25, und Scheunemann, Randnr. 33, sowie Beschlüsse vom 10. Mai 2007, A und B, C-102/05, Slg. 2007, I-3871, Randnr. 29, und Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, Randnr. 88), kann eine Regelung über die steuerliche Behandlung von Dividenden mit Quellen in Drittländern nicht von Art. 49 AEUV erfasst werden.

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 13.11.2012 - C-35/11
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stützen die Urteile vom 24. Mai 2007, Holböck (C-157/05, Slg. 2007, I-4051), vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, Slg. 2007, I-11531), und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome (C-182/08, Slg. 2009, I-8591), das Vorbringen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens.

    Da nämlich das Kapitel des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit keine Vorschrift enthält, die den Anwendungsbereich seiner Bestimmungen auf Sachverhalte erstreckt, die die Niederlassung einer Gesellschaft eines Mitgliedstaats in einem Drittstaat oder einer Gesellschaft eines Drittstaats in einem Mitgliedstaat betreffen (vgl. Urteile Holböck, Randnr. 28, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 25, und Scheunemann, Randnr. 33, sowie Beschlüsse vom 10. Mai 2007, A und B, C-102/05, Slg. 2007, I-3871, Randnr. 29, und Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, Randnr. 88), kann eine Regelung über die steuerliche Behandlung von Dividenden mit Quellen in Drittländern nicht von Art. 49 AEUV erfasst werden.

    Nach der Rechtsprechung erfassen die Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit einer Niederlassung oder Direktinvestitionen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 AEUV nicht nur nationale Maßnahmen, die bei ihrer Anwendung auf den Kapitalverkehr mit dritten Ländern die Niederlassung oder Investitionen beschränken, sondern auch solche, die die sich daraus ergebenden Dividendenzahlungen beschränken (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 183, und Holböck, Randnr. 36).

  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE

    Auszug aus EuGH, 13.11.2012 - C-35/11
    Hierbei ist zu beachten, dass das Unionsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand keine allgemeinen Kriterien für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Union vorschreibt (Urteile vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres, C-513/04, Slg. 2006, I-10967, Randnr. 22, und vom 8. Dezember 2011, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-157/10, Slg. 2011, I-13023, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung) und daher jeder Mitgliedstaat sein System für die Besteuerung ausgeschütteter Gewinne frei gestalten kann, solange das in Rede stehende System keine durch den AEU-Vertrag verbotenen Diskriminierungen enthält.

    Eine solche nachteilige Behandlung, wenn sie stattfindet, beruht jedoch darauf, dass die verschiedenen Mitgliedstaaten ihre Besteuerungsbefugnis parallel ausüben, was mit dem Vertrag vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kerckhaert und Morres, Randnr. 20, und vom 15. April 2010, CIBA, C-96/08, Slg. 2010, I-2911, Randnr. 25).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-102/05

    A und B - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 13.11.2012 - C-35/11
    Da nämlich das Kapitel des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit keine Vorschrift enthält, die den Anwendungsbereich seiner Bestimmungen auf Sachverhalte erstreckt, die die Niederlassung einer Gesellschaft eines Mitgliedstaats in einem Drittstaat oder einer Gesellschaft eines Drittstaats in einem Mitgliedstaat betreffen (vgl. Urteile Holböck, Randnr. 28, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 25, und Scheunemann, Randnr. 33, sowie Beschlüsse vom 10. Mai 2007, A und B, C-102/05, Slg. 2007, I-3871, Randnr. 29, und Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, Randnr. 88), kann eine Regelung über die steuerliche Behandlung von Dividenden mit Quellen in Drittländern nicht von Art. 49 AEUV erfasst werden.

    Ergibt sich aus dem Gegenstand einer solchen nationalen Regelung, dass sie nur auf Beteiligungen Anwendung finden soll, die es erlauben, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, ist weder eine Berufung auf Art. 49 AEUV noch eine auf Art. 63 AEUV möglich (Urteil Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnrn. 33, 34, 101 und 102, sowie Beschluss vom 10. Mai 2007, Lasertec, C-492/04, Slg. 2007, I-3775, Randnrn. 22 und 27; vgl. auch Beschluss A und B, Randnrn. 4 und 25 bis 28).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 13.11.2012 - C-35/11
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stützen die Urteile vom 24. Mai 2007, Holböck (C-157/05, Slg. 2007, I-4051), vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, Slg. 2007, I-11531), und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome (C-182/08, Slg. 2009, I-8591), das Vorbringen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens.

    Die letztgenannten Begriffe beziehen sich auf eine Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft und deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteile Glaxo Wellcome, Randnr. 40, und Idryma Typou, Randnr. 48).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 13.11.2012 - C-35/11
    Nach Ansicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens wurde jedoch die im vorliegenden Fall von dieser Gesellschaft gezahlte ACT ordnungsgemäß erhoben, so dass die von dieser Gesellschaft erlittenen Einbußen nur Gegenstand einer Schadensersatzklage sein könnten, wenn die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien.

    Hat die Gesellschaft, die die ACT zahlt, unter den oben in Frage 2 b beschriebenen Umständen einen Anspruch auf Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Steuer (Urteil San Giorgio) oder nur einen Anspruch auf Schadensersatz (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame)?.

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 13.11.2012 - C-35/11
    Der Gerichtshof hat bereits früher anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 21, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, Slg. 2008, I-8061, Randnr. 43, und Kommission/Belgien, Randnr. 70).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 10.05.2007 - C-492/04

    Lasertec - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 23.04.2008 - C-201/05

    Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation - Art. 104 § 3 Abs. 1 der

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 15.04.2010 - C-96/08

    CIBA - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berufsausbildungsabgabe -

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

  • EuGH, 06.09.2011 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe -

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

  • EuGH, 08.12.2011 - C-157/10

    Banco Bilbao Vizcaya Argentaria - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit (Urteile vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 91, vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 22, und vom 10. Juni 2015, X, C-686/13, EU:C:2015:375, Rn. 18).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Was die vom vorlegenden Gericht ausdrücklich aufgeworfene Frage betrifft, welche qualitativen und quantitativen Anforderungen die Beteiligung eines inländischen Steuerpflichtigen an einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft erfüllen muss, um nicht als "rein künstlich" angesehen zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass der freie Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern nicht darauf abzielt, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen sich die Gesellschaften im Binnenmarkt niederlassen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 100), sondern darauf, die Liberalisierung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs zu verwirklichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, Sanz de Lera u. a., C-163/94, C-165/94 und C-250/94, EU:C:1995:451, Rn. 19, sowie vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 46).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die steuerliche Behandlung von Dividenden unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit und unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 33, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 30, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 89).

    Für die Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 37, Idryma Typou, C-81/09, EU:C:2010:622, Rn. 47, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, C-31/11, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 91).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rn. 35, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 92).

    Im Angesicht von Rechtsvorschriften, deren Gegenstand es nicht ermöglicht, zu bestimmen, ob sie vorwiegend unter Art. 49 AEUV oder unter Art. 63 AEUV fallen, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn die nationalen Rechtsvorschriften Dividenden mit Ursprung in einem Mitgliedstaat betreffen, die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen, um zu klären, ob die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation von Art. 49 AEUV oder von Art. 63 AEUV erfasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 93 und 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 27 und 28, sowie Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 30).

    Zur steuerlichen Behandlung von Dividenden mit Ursprung in einem Drittstaat hat der Gerichtshof hingegen entschieden, dass die Prüfung des Gegenstands einer nationalen Regelung für die Beurteilung ausreicht, ob die steuerliche Behandlung solcher Dividenden unter die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr fällt, da nationale Rechtsvorschriften über die steuerliche Behandlung von Dividenden mit Ursprung in einem Drittland nicht unter Art. 49 AEUV fallen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 96 und 97).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass sich eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die eine Beteiligung an einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft hält, die ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der letztgenannten Gesellschaft verschafft und ihr ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen, auf Art. 63 AEUV berufen kann, um die Vereinbarkeit einer Regelung dieses Mitgliedstaats über die steuerliche Behandlung von Dividenden mit Ursprung in diesem Drittland, die nicht ausschließlich auf Situationen anwendbar ist, in denen die Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ausübt, mit dieser Bestimmung auf den Prüfstand zu stellen (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 104).

    Eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft kann sich nämlich unabhängig vom Umfang ihrer Beteiligung an der in einem Drittland niedergelassenen Dividenden ausschüttenden Gesellschaft auf Art. 63 AEUV berufen, um die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung auf den Prüfstand zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 99 und 104).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass aufgrund dessen, dass der Vertrag die Niederlassungsfreiheit nicht auf Drittländer erstreckt, zu vermeiden ist, dass die Auslegung von Art. 63 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Beziehungen zu Drittländern es Wirtschaftsteilnehmern, die sich außerhalb des territorialen Anwendungsbereichs der Niederlassungsfreiheit befinden, erlaubt, in den Genuss dieser Freiheit zu gelangen (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 100).

    Nach dieser Klarstellung ist für die Beantwortung der vorgelegten Frage darauf hinzuweisen, dass Art. 63 AEUV einen Mitgliedstaat, in dem für Dividenden, die gebietsansässige Gesellschaften an andere gebietsansässige Gesellschaften zahlen, ein System zur Verhinderung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung besteht, verpflichtet, für Dividenden, die gebietsfremde Gesellschaften an gebietsansässige Gesellschaften zahlen, eine gleichwertige Behandlung vorzusehen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2006:774, Rn. 72, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rn. 156, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 38).

    Diese beiden Methoden sind nämlich gleichwertig, vorausgesetzt, dass der Steuersatz für Dividenden ausländischen Ursprungs nicht höher ist als der Satz für Dividenden inländischen Ursprungs und dass die Steuergutschrift bis zur Höhe der im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft festgesetzten Steuer zumindest ebenso hoch ist wie der im Staat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Betrag (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da das Unionsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand keine allgemeinen Kriterien für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Union vorschreibt (Urteile Kerckhaert und Morres, C-513/04, EU:C:2006:713, Rn. 22, und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-157/10, EU:C:2011:813, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann nämlich jeder Mitgliedstaat sein System für die Besteuerung ausgeschütteter Gewinne frei gestalten, solange das in Rede stehende System keine durch den Vertrag verbotenen Diskriminierungen enthält (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 40).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden

    Das französische System unterscheide sich demnach von dem System der Körperschaftsteuervorauszahlung ("Advance Corporation Tax") des Vereinigten Königreichs, um das es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen die Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), ergangen seien.

    Daher kann jeder Mitgliedstaat sein System für die Besteuerung ausgeschütteter Gewinne frei gestalten, solange dieses keine durch den AEU-Vertrag verbotenen Diskriminierungen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 40).

    Die Situation einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus ausländischen Quellen erhält, ist in Bezug auf eine Steuervorschrift, die wie die, deren Anwendungsmodalitäten von der Kommission beanstandet werden, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne verhindern soll, mit der einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 62, vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 45, und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 37).

    Nach den Art. 49 und 63 AEUV muss ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen (Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 60, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 38), es sei denn, die Ungleichbehandlung ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Urteile vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 44, und vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 69).

    Aus Rn. 82 des Urteils des Gerichtshofs vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), in Verbindung mit dem Tenor des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), ergibt sich nämlich, dass ein Mitgliedstaat, der es einer gebietsansässigen Gesellschaft, die von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft Dividenden erhält, ermöglicht, von der geschuldeten Körperschaftsteuer die von der anderen Gesellschaft entrichtete Körperschaftsteuer abzuziehen, verpflichtet ist, dies hinsichtlich der auf die ausgeschütteten Gewinne entfallenden Steuern auch einer gebietsansässigen Gesellschaft zuzugestehen, die Dividenden von einer gebietsfremden Gesellschaft erhält, und zwar unabhängig davon, ob die Steuern von einer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaft entrichtet worden sind.

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zwischen dem französischen Mechanismus der Steuergutschrift, um den es hier geht, und dem Mechanismus des Vereinigten Königreichs, um den es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), ergangen sind, ein Unterschied besteht.

    Jeder Mitgliedstaat kann sein System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne aber frei gestalten, solange das in Rede stehende System keine durch den AEU-Vertrag verbotenen Diskriminierungen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 40).

    Es sei zumindest fraglich, ob die Beschränkungen, die sich aus den Urteilen des Conseil d'État ergäben, mit dem Unionsrecht vereinbar seien, insbesondere im Hinblick auf die durch das Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), begründete Rechtsprechung.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 99 seiner Schlussanträge aufgezeigt hat, hat sich der Conseil d'État bei der Frage, die im Rahmen der ersten Rüge der vorliegenden Vertragsverletzungsklage geprüft worden ist und zu der das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), keine Feststellungen enthält, dafür entschieden, vom Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), abzuweichen, weil sich die Regelung des Vereinigten Königreichs, um die es in diesem Urteil ging, von der französischen Regelung der Steuergutschrift und des Steuervorabzugs unterscheide.

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die steuerliche Behandlung von Dividenden unter Art. 49 AEUV betreffend die Niederlassungsfreiheit und unter Art. 63 AEUV betreffend den freien Kapitalverkehr fallen kann und bei der Antwort auf die Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, Rn. 89 und 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit fällt insbesondere eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei Dividenden mit Herkunft aus einem Drittstaat ist demzufolge, wenn sich aus dem Gegenstand einer solchen nationalen Regelung ergibt, dass sie nur auf Beteiligungen Anwendung finden soll, die es erlauben, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, eine Berufung weder auf Art. 49 AEUV noch auf Art. 63 AEUV möglich (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 98).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 92).

    In einem Kontext, bei dem es um die steuerliche Behandlung von Dividenden mit Herkunft aus einem Drittstaat geht, ist davon auszugehen, dass die Prüfung des Gegenstands einer nationalen Regelung für die Beurteilung ausreicht, ob die steuerliche Behandlung von Dividenden mit Herkunft aus einem Drittstaat unter die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 96).

    Eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft kann sich folglich unabhängig vom Umfang ihrer Beteiligung an der in einem Drittstaat ansässigen Dividenden ausschüttenden Gesellschaft auf diese Bestimmung berufen, um die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 99).

    Es muss jedoch verhindert werden, dass die Auslegung von Art. 63 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Beziehungen zu Drittstaaten es Wirtschaftsteilnehmern, die sich außerhalb des territorialen Anwendungsbereichs der Niederlassungsfreiheit befinden, erlaubt, in den Genuss dieser Freiheit zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 100).

    Beruht eine Regelung hingegen auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht und schafft sie neue Verfahren, so kann sie den Rechtsvorschriften, die zu dem im betreffenden Gemeinschaftsrechtsakt genannten Zeitpunkt bestanden, nicht gleichgestellt werden (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 192, und vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Rn. 41).

    Hinsichtlich der Vergleichbarkeit lässt sich erstens feststellen, dass im Hinblick auf eine Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, mit der die von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden von der Steuer befreit werden sollen, die Situation eines Dividenden beziehenden gebietsansässigen Investmentfonds mit der eines Dividenden beziehenden gebietsfremden Fonds vergleichbar ist, da in beiden Fällen die erzielten Gewinne grundsätzlich von einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung oder einer Kettenbesteuerung betroffen sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 62, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn. 113, vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, Slg. 2011, I-9879, Rn. 56, und Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da allein schon die Ausübung der Steuerhoheit durch den betreffenden Mitgliedstaat unabhängig von einer Besteuerung in einem anderen Staat die Gefahr einer Kettenbesteuerung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung in sich birgt, verpflichtet Art. 63 AEUV diesen Mitgliedstaat, der eine Steuerbefreiung für Dividenden einführt, die an gebietsansässige Wirtschaftsteilnehmer von anderen gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschüttet werden, den Dividenden, die an in Drittstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer ausgeschüttet werden, eine gleichwertige Behandlung zuteilwerden zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 72, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn. 60, und Kommission/Deutschland, Rn. 57).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Das Kapitel des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit enthält jedoch keine Vorschrift, die den Anwendungsbereich seiner Bestimmungen auf Sachverhalte erstreckt, die die Niederlassung einer Gesellschaft eines Mitgliedstaats in einem Drittstaat oder einer Gesellschaft eines Drittstaats in einem Mitgliedstaat betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12

    Kronos International - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

    Im Vorgriff auf die nachfolgenden Ausführungen möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die Antwort auf die in dieser Weise formulierte erste Frage des vorlegenden Gerichts in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu finden ist, genauer gesagt im Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II(9).

    In seinem - erst nach Eingang des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ergangenen - Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II(12) hat der Gerichtshof eine Frage(13), die der ersten Vorlagefrage sehr ähnelt und in einer vergleichbaren Konstellation gestellt wurde, vorbehaltlich des Falls des Rechtsmissbrauchs bejaht(14).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass mit dem Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II der vom Gerichtshof in gefestigter Rechtsprechung vertretene Ansatz zur Bestimmung der auf nationale Regelungen über die steuerliche Behandlung von Dividenden anwendbaren Freiheit ausdrücklich speziell für außergemeinschaftliche Sachverhalte geändert wurde.

    a) Die Änderung der Rechtsprechung durch das Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II für außergemeinschaftliche Sachverhalte.

    Bis zum Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II war nämlich, wie der Gerichtshof im Übrigen in dessen Randnrn.

    Nunmehr, und gemäß dem Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II, genügt im Kontext der steuerlichen Behandlung von Dividenden aus einem Drittstaat - einem außergemeinschaftlichen Sachverhalt - die Prüfung des Gegenstands der nationalen Regelung, um die anwendbare Freiheit zu bestimmen(18).

    Durch die Neudefinition der Methode und der Kriterien zur Bestimmung der auf die steuerliche Behandlung von Dividenden in außergemeinschaftlichen Fällen anwendbaren Freiheit ermöglicht es das Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II, die manchmal einschneidenden Folgen einer Rechtsprechung zu beheben, die den Gerichtshof veranlassen konnte, das Unionsrecht in bestimmten Fällen schlicht für unanwendbar zu erklären(19).

    Die erste Frage des vorlegenden Gerichts betrifft, wörtlich genommen, somit einen Fall, der als vom Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II genau erfasst angesehen werden kann, so dass sie mit denselben Worten und aus denselben Gründen wie in diesem Urteil bejaht werden kann.

    Das Ausgangsverfahren wirft also auch die Frage auf, ob der freie Kapitalverkehr unter den Umständen des Ausgangsrechtsstreits auf dessen innergemeinschaftliche Dimension anwendbar ist oder, mit anderen Worten, ob die vom Gerichtshof in seinem Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II für außergemeinschaftliche Fälle gewählte Lösung auf innergemeinschaftliche Fälle übertragbar und daher auf den Ausgangsrechtsstreit insgesamt anwendbar ist.

    b) Die Antwort des Gerichtshofs im Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II muss unter den Umständen des Ausgangsrechtsstreits Anwendung finden können.

    Wie sich aus der vorstehenden Prüfung ergibt, liegt diese Lösung genau auf der vom Gerichtshof im Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II gewählten Linie, und die Gründe dieses Urteils enthalten nichts, das ihrer Übertragung auf die vorliegende Rechtssache entgegenstünde.

    Dem Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II ist nämlich unschwer zu entnehmen, dass der tragende Grund für die Erwägung des Gerichtshofs, dass der freie Kapitalverkehr auf allgemein anwendbare nationale Regelungen in außergemeinschaftlichen Fällen Anwendung finden muss, kein anderer ist als das Fehlen der Möglichkeit, auf sie die Niederlassungsfreiheit anzuwenden.

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation entspricht daher im Wesentlichen den Voraussetzungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II aufgestellt hat, ohne dass es sich um den Fall handelt, den er eindeutig vom Anwendungsbereich der neuen Rechtsprechung ausnehmen wollte.

    3 - Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, Slg. 2006, I-11753, im Folgenden: Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation I); Beschluss vom 23. April 2008, Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation (C-201/05, Slg. 2008, I-2875); Urteile vom 23. April 2009, Kommission/Griechenland (C-406/07), sowie vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, im Folgenden: Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die steuerliche Behandlung von Dividenden unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit und unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen kann (Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, Slg. 2011, I-305, Randnr. 33, und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, Randnr. 89).

    In Bezug auf die Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist nach ständiger Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit sich diese Regelung auf Dividenden bezieht, deren Quelle in einem Mitgliedstaat liegt, erlaubt es der Gegenstand dieser Regelung somit nicht, zu bestimmen, ob diese vorwiegend unter Art. 49 AEUV oder unter Art. 63 AEUV fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 93).

    In solchen Fällen berücksichtigt der Gerichtshof die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles, um zu bestimmen, von welcher dieser Bestimmungen die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine nationale Regelung über die steuerliche Behandlung von Dividenden aus einem Drittland, die nicht ausschließlich für Situationen gilt, in denen die Muttergesellschaft entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt, die die Dividenden ausschüttet, nach Art. 63 AEUV zu beurteilen ist (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 99).

  • BFH, 12.10.2016 - I R 80/14

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit

    Eine nationale Regelung über die steuerliche Behandlung von Dividenden aus einem Drittland, die nicht ausschließlich für Situationen gilt, in denen die Muttergesellschaft entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt, die die Dividenden ausschüttet, ist nach Art. 56 EG zu beurteilen; eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft kann sich daher unabhängig vom Umfang der Beteiligung, die sie an der in einem Drittland niedergelassenen Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, auf diese Bestimmung berufen, um die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung in Frage zu stellen (vgl. insbesondere EuGH-Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13. November 2012 C-35/11, EU:C:2012:707, Rz 90 ff., Internationales Steuerrecht --IStR-- 2012, 924, und Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company vom 10. April 2014 C-190/12, EU:C:2014:249, Rz 25 ff., IStR 2014, 333; zur Kritik an dieser Rechtsprechung vgl. Reimer in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2015, Rz 7.95 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17

    Kommission / Frankreich

    Das französische System müsse daher vom britischen System der vorgezogenen Körperschaftsteuer ("advance corporation tax") unterschieden werden, um das es in den Rechtssachen gegangen sei, die mit den Urteilen vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), entschieden worden seien.

    Der von der Französischen Republik insoweit vertretenen Ansicht, der Gerichtshof habe sich im Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), auf die Feststellung beschränkt, dass die britischen Rechtsvorschriften diskriminierend seien, ohne das Erfordernis aufzustellen, dass in jedem Mechanismus zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die von den Enkelgesellschaften getragene Steuerlast berücksichtigt werden müsse, kann nicht gefolgt werden.

    Der Gerichtshof war besonders klar in der Begründung und der Antwort auf die zweite und die vierte Vorlagefrage im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), ergangen ist: Die Art. 49 und 63 AEUV stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die allein bei Dividenden aus ausländischen Quellen die bereits auf die ausgeschütteten Gewinne entrichtete Körperschaftsteuer nicht berücksichtigen(23).

    Zum anderen sei unter Berücksichtigung des Urteils vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), die Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen nicht auszuschließen.

    Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass die Frage der Berücksichtigung der von den Enkelgesellschaften der Muttergesellschaft entrichteten Steuer vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), nicht behandelt worden ist, während sie Gegenstand des Urteils vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), war.

    Obwohl nämlich feststand, dass angesichts des Urteils vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), die Berücksichtigung der von den gebietsfremden Enkelgesellschaften entrichteten Steuer eine unionsrechtliche Frage war, die Einfluss auf die Entscheidung der beim Conseil d'État (Staatsrat) anhängigen Rechtsstreitigkeiten haben konnte, und obwohl die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig war, dass kein Raum für vernünftigen Zweifel blieb, hat der Conseil d'État (Staatsrat) davon abgesehen, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung über diese Frage zu ersuchen.

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 71).

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 73).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-375/12

    Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

  • EuGH, 03.10.2013 - C-282/12

    Itelcar - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Zinsen, die

  • BFH, 18.12.2013 - I R 71/10

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im

  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 10.06.2015 - C-686/13

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 21.05.2015 - C-560/13

    Wagner-Raith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Ausnahme -

  • FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12

    Körperschaftsteuerliche Qualifikation von Zahlungen einer US-amerikanischen

  • FG Düsseldorf, 02.03.2022 - 7 K 1424/18

    Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund einer möglichen Verletzung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

  • BFH, 24.07.2018 - I R 75/16

    Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bei gesetzlicher

  • BFH, 26.06.2013 - I R 48/12

    Ansässigkeit, Abkommensberechtigung und Schachtelprivilegierung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

  • BFH, 19.07.2017 - I R 87/15

    Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. bei

  • EuGH, 05.02.2014 - C-385/12

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  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14

    SECIL

  • EuGH, 21.06.2018 - C-480/16

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  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17

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  • FG Köln, 17.05.2018 - 13 K 3342/12

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  • FG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 3 V 4193/13

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  • EuGH, 03.09.2020 - C-719/18

    Die italienische Vorschrift, durch die Vivendi daran gehindert ist, 28 % des

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

  • BFH, 23.11.2021 - I R 5/18

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen

  • BFH, 20.05.2015 - I R 47/14

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer österreichischen

  • FG Düsseldorf, 22.08.2014 - 11 K 2946/11

    Gewinnwirksame Geltendmachung einer Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-628/15

    The Trustees of the BT Pension Scheme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63

  • BFH, 06.03.2013 - I R 10/11

    Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen im

  • EuGH, 14.09.2017 - C-628/15

    The Trustees of the BT Pension Scheme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem

  • EuGH, 19.06.2014 - C-53/13

    Strojírny Prostejov - Freier Dienstleistungsverkehr - Zeitarbeitsunternehmen -

  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2018 - 6 K 1775/16

    Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG um den

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2019 - C-719/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die

  • EuGH, 27.01.2022 - C-788/19

    Die nationale Regelung, nach der die spanischen Steueransässigen dazu

  • FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/17

    Anspruch auf Freistellung sowie auf Erstattung von Abzugsteuern bei einer AG

  • EuGH, 18.01.2018 - C-45/17

    Auf Einkünfte aus Vermögen französischer Staatsangehöriger, die in einem anderen

  • FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15

    Hinzurechnungsbesteuerung als verfassungskonform und europarechtskonform i.R.d.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier

  • EuGH, 12.12.2013 - C-362/12

    Das Unionsrecht steht der englischen Regelung entgegen, durch die den

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-385/12

    Generalanwältin Kokott erkennt in der ungarischen Sondersteuer für den

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 16.02.2023 - C-707/20

    Gallaher

  • FG Köln, 14.11.2018 - 2 K 202/10

    Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung: Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • FG Köln, 15.02.2017 - 2 K 803/15

    Anspruch einer österreichischen Kapitalgesellschaft auf Erteilung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-201/15

    AGET Iraklis - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 bis 5 - Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-106/22

    Generalanwältin Capeta: Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-39/13

    SCA Group Holding - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-386/14

    Groupe Steria - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 2 der

  • EuGH, 06.10.2022 - C-433/21

    Contship Italia

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2014 - C-24/12

    X BV - Art. 63 AEUV - Räumlicher Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-190/12

    Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company - Niederlassungsfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-276/22

    Edil Work 2 und S.T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • FG Hamburg, 24.03.2023 - 6 K 241/21

    Internationales Steuerrecht: Verhältnis von § 1 AStG zur verdeckten

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-48/15

    NN (L)

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-686/13

    X - Steuerrecht - Nationale Ertragsteuer - Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49

  • FG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 1 K 3180/12

    Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen nach §

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2014 - C-559/13

    Grünewald - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-788/19

    Résidents fiscaux en Espagne : selon l'avocat général Saugmandsgaard Øe, sont

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-563/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016 - C-176/15

    Riskin und Timmermans - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-707/20

    Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49, 63 und 64 AEUV -

  • FG Köln, 17.11.2021 - 2 K 681/18

    Gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr bei Fristablauf wegen Irrtums

  • FG Hessen, 29.03.2023 - 4 K 1753/19

    Ab 2004 kein Verstoß der Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a KStG a.F.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-35/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,18468
Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-35/11 (https://dejure.org/2012,18468)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.07.2012 - C-35/11 (https://dejure.org/2012,18468)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - C-35/11 (https://dejure.org/2012,18468)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Test Claimants in the FII Group Litigation

    Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Körperschaftsteuer - Urteil in der Rechtssache C-446/04, Test Claimants in the FII Group Litigation - Gleichbehandlung von Dividenden aus inländischen Quellen und Dividenden aus ausländischen Quellen - Zu berücksichtigende Steuersätze bei der Prüfung, ob ...

  • EU-Kommission

    Test Claimants in the FII Group Litigation

    Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Körperschaftsteuer - Urteil in der Rechtssache C-446/04, Test Claimants in the FII Group Litigation - Gleichbehandlung von Dividenden aus inländischen Quellen und Dividenden aus ausländischen Quellen - Zu berücksichtigende Steuersätze bei der Prüfung, ob ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-35/11
    Am 12. Dezember 2006 hat der Gerichtshof eine vorläufige Entscheidung in der Rechtssache Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, im Folgenden: erstes Urteil FII)(2) erlassen, mit der er u. a. die Frage(3) beantwortet hat, ob Körperschaftsteuervorschriften des Vereinigten Königreichs, wonach Dividenden auf Anteile unterschiedlich behandelt werden, je nachdem ob sie von im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaften oder von gebietsfremden Gesellschaften ausgeschüttet werden, mit bestimmten Vorschriften des Unionsrechts vereinbar sind.

    Die Bezugnahmen auf "Steuersätze" und "unterschiedliche Besteuerungsniveaus" in Randnr. 56 des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, Slg. 2006, I-11753), beziehen sich ausschließlich auf die gesetzlichen bzw. nominalen Steuersätze.

    Für die Antwort des Gerichtshofs auf die zweite und die vierte Vorlagefrage in der Rechtssache Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04) macht es keinen Unterschied, wenn.

    Die Antwort des Gerichtshofs auf die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04) gilt nicht für Fälle, in denen gebietsfremde Tochtergesellschaften, auf die keine Übertragung erfolgen konnte, im Vereinigten Königreich keine Körperschaftsteuer schulden.

    2 - Slg. 2006, I-11753.

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-35/11
    Es geht darum, ob eine Muttergesellschaft im Vereinigten Königreich, die ausländische Dividenden mittelbar über eine gebietsansässige zwischengeschaltete Tochtergesellschaft bezogen hat und zu Unrecht zur ACT herangezogen wurde, einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Steuer hat oder lediglich einen Schadensersatzanspruch unter den im Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame(43) aufgeführten Voraussetzungen.

    Insoweit genügt der Hinweis, dass eine rechtswidrige Besteuerung auch eine Handlung darstellt, deren in einem Kausalzusammenhang stehende Folgen nach Maßgabe der auf dem Urteil Francovich u. a.(53) beruhenden Rechtsprechung einen Schadensersatzanspruch begründen können, der anhand der im Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame (oben angeführt in Fn. 13) aufgestellten Voraussetzungen zu beurteilen ist.

    13 - Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du Pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-35/11
    23 - In diesem Sinne verstehe ich den Grundgedanken z. B. der Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen (C-35/98, Slg. 2000, I-4071), vom 18. September 2003, Bosal (C-168/01, Slg. 2003, I-9409), vom 15. Juli 2004, Lenz (C-315/02, Slg. 2004, I-7063), vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, Slg. 2004, I-7477), vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, Slg. 2005, I-10837), und vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, Slg. 2006, I-7995).
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