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   EuGH, 02.09.2021 - C-350/20   

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https://dejure.org/2021,35549
EuGH, 02.09.2021 - C-350/20 (https://dejure.org/2021,35549)
EuGH, Entscheidung vom 02.09.2021 - C-350/20 (https://dejure.org/2021,35549)
EuGH, Entscheidung vom 02. September 2021 - C-350/20 (https://dejure.org/2021,35549)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    INPS () und de maternité pour les titulaires de permis unique)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/98/EU - Rechte von Arbeitnehmern aus Drittländern, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind - Art. 12 - Recht auf Gleichbehandlung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Koordinierung der Systeme der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/98/EU - Rechte von Arbeitnehmern aus Drittländern, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind - Art. 12 - Recht auf Gleichbehandlung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Koordinierung der Systeme der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß den italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung einer Unionsrichtlinie erteilt wurde, haben Anspruch auf die Gewährung einer Geburtsbeihilfe und ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Drittstaatsangehörige mit Arbeitserlaubnis haben Anspruch auf italienische Geburts- ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch von Drittstaatsangehörigen mit Arbeitserlaubnis auf italienische Geburts- und Mutterschaftsbeihilfe

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 02.04.2020 - C-802/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Zahlung von Kindergeld für das Kind des Ehepartners

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-350/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Begünstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die erste, in der vorstehenden Randnummer genannte Voraussetzung betrifft, hat der Gerichtshof daher entschieden, dass Leistungen, die unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit ohne Weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen, als Leistungen der sozialen Sicherheit anzusehen sind (Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" dahin auszulegen ist, dass er u. a. einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfassen soll, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.06.2017 - C-449/16

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer kombinierten Arbeitserlaubnis in

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-350/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Begünstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die erste, in der vorstehenden Randnummer genannte Voraussetzung betrifft, hat der Gerichtshof daher entschieden, dass Leistungen, die unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit ohne Weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen, als Leistungen der sozialen Sicherheit anzusehen sind (Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 37).

  • EuGH, 12.03.2020 - C-769/18

    Caisse d'assurance retraite und de la santé au travail d'Alsace-Moselle

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-350/20
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit dieser Voraussetzung zu Leistungen, die gewährt oder verweigert werden oder deren Betrag unter Berücksichtigung der Höhe der Einkünfte des Empfängers berechnet wird, entschieden hat, dass die Gewährung dieser Leistungen nicht von der individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt, wenn es sich um ein objektives und gesetzlich festgelegtes Kriterium handelt, dessen Vorliegen den Anspruch auf diese Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde sonstige persönliche Verhältnisse berücksichtigen kann (Urteil vom 12. März 2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, EU:C:2020:203, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erwägungen gelten entsprechend für den individuellen Charakter der Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Empfängers einer Leistung durch die zuständige Behörde (Urteil vom 12. März 2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, EU:C:2020:203, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.11.2018 - C-33/17

    Eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach einem inländischen

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-350/20
    Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 20).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 21).

  • EuGH, 15.03.2001 - C-85/99

    Offermanns

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-350/20
    Dass diese Beihilfe, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, eine Doppelfunktion hat, nämlich gleichzeitig die eines Beitrags zum Ausgleich der Lasten, die sich aus der Geburt oder der Adoption eines Kindes ergeben, und die einer Prämie zur Erhöhung der Geburtenrate, ist insoweit unerheblich, da eine dieser Funktionen sich auf einen in dieser Bestimmung genannten Zweig der sozialen Sicherheit bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 19 und 20, sowie vom 15. März 2001, 0ffermanns, C-85/99, EU:C:2001:166, Rn. 45).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-78/91

    Hughes / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-350/20
    Dass diese Beihilfe, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, eine Doppelfunktion hat, nämlich gleichzeitig die eines Beitrags zum Ausgleich der Lasten, die sich aus der Geburt oder der Adoption eines Kindes ergeben, und die einer Prämie zur Erhöhung der Geburtenrate, ist insoweit unerheblich, da eine dieser Funktionen sich auf einen in dieser Bestimmung genannten Zweig der sozialen Sicherheit bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 19 und 20, sowie vom 15. März 2001, 0ffermanns, C-85/99, EU:C:2001:166, Rn. 45).
  • EuGH, 30.04.2018 - C-185/18

    Oro Efectivo

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-350/20
    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Notwendigkeit, eine divergierende nationale Rechtsprechung zu vereinheitlichen, zwar legitim ist, für sich allein genommen aber nicht ausreichen kann, die Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2018, 0ro Efectivo, C-185/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:298, Rn. 17).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-157/02

    Rieser Internationale Transporte

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-350/20
    Im vorliegenden Fall können sich Einzelpersonen zwar für Sachverhalte vor der Umsetzung einer Richtlinie nicht auf diese Richtlinie berufen, um eine Nichtanwendung bestehender nationaler Vorschriften, die gegen sie verstoßen, zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte, C-157/02, EU:C:2004:76, Rn. 67 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2020 - C-584/19

    Im Gegensatz zum Europäischen Haftbefehl kann eine Europäische

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-350/20
    Zum einen kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die beträchtliche Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von der Entscheidung betroffen sind, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, als solche nämlich keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte (Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 36).
  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-350/20
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich einer Richtlinie fallen, die ein von der Charta vorgesehenes Grundrecht konkretisiert, unter Beachtung dieser Richtlinie vorgehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer, C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 116, und vom 2. September 2021, 1NPS [Geburts- und Mutterschaftsbeihilfen für Inhaber einer kombinierten Erlaubnis], C-350/20, EU:C:2021:659, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten des Ausgangsverfahrens sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Frage zu beurteilen (Urteil vom 2. September 2021, 1NPS [Geburts- und Mutterschaftsbeihilfen für Inhaber einer kombinierten Erlaubnis], C-350/20, EU:C:2021:659, Rn. 38).
  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 KG 1/20 R

    (Kinderzuschlag - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 -

    Soweit Art. 1 Buchst u Ziff i VO (EWG) Nr. 1408/71 Familienleistungen definiert als Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten entspricht es ständiger Rechtsprechung des EuGH, den Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" dahin auszulegen, dass er ua einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfasst, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringern soll (stRspr; statt aller EuGH vom 15.3.2001 - C-85/99 - Offermanns, EU:C:2001:166, Slg 2001, I-2261 RdNr 41; EuGH vom 2.4.2020 - C-802/18 - EU:C:2020:269 = InfAuslR 2020, 245 RdNr 38; EuGH vom 2.9.2021 - C-350/20, EU:C:2021:659 RdNr 57 mwN) .
  • BFH, 11.05.2022 - III R 19/20

    Kindergeld vor Abschluss des Asylverfahrens

    Zu den vom EuGH herangezogenen Kennzeichen einer Leistung aus dem Bereich der sozialen Sicherheit gehört, dass sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird (EuGH-Urteile vom 02.09.2021 - C-350/20, EU:C:2021:659, ABlEU 2021, Nr. C 462, S. 21, Rz 53 - zur Richtlinie 2011/98/EU, und in ABlEU 2020, Nr. C 433, S. 28, Rz 24 und 25 zur Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit --VO Nr. 883/2004--), während eine Leistung, deren Gewährung u.a. von einer individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt, den Fürsorgeleistungen zuzuordnen ist (EuGH-Urteil vom 15.07.2021 - C-535/19, EU:C:2021:595, ABlEU 2021, Nr. C 349, S. 4, Rz 33 - zur VO Nr. 883/2004).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-199/21

    Finanzamt Österreich (Recouvrement de prestations familiales) - Vorlage zur

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" dahin auszulegen ist, dass er u. a. einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfassen soll, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert (Urteil vom 2. September 2021, 1NPS [Geburts- und Mutterschaftsbeihilfen für Inhaber einer kombinierten Erlaubnis], C-350/20, EU:C:2021:659, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.02.2022 - C-219/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Délai de prescription) - Vorlage zur

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, 1NPS [Geburts- und Mutterschaftsbeihilfen für Inhaber einer kombinierten Erlaubnis], C-350/20, EU:C:2021:659, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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