Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 21.05.2015 - C-352/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,11165
EuGH, 21.05.2015 - C-352/13 (https://dejure.org/2015,11165)
EuGH, Entscheidung vom 21.05.2015 - C-352/13 (https://dejure.org/2015,11165)
EuGH, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - C-352/13 (https://dejure.org/2015,11165)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    CDC

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 6 Nr. 1 - Klage gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen Kartellanten aus mehreren EU-Mitgliedstaaten ("CDC Hydrogen Peroxide")

  • Betriebs-Berater

    Kartellgeschädigte können vor einem einzigen Gericht Klage gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Kartellanten erheben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeiten für Schadensersatz- und Auskunftsklagen aus kartellrechtlichen Verstößen gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen; Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Dortmund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor dem Gericht des Ortes verlangen, an dem einer der an der Zuwiderhandlung Beteiligten seinen Sitz hat

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Zuständigkeit der nationalen Gerichte bei Schadensersatzklagen gegen mehrere Kartellbeteiligte aus verschiedenen Mitgliedsstaaten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Zuständigkeit der nationalen Gerichte bei Schadensersatzklagen gegen mehrere Kartellbeteiligte aus verschiedenen Mitgliedsstaaten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Schadensersatzforderungen wegen eines rechtswidrigen Kartells

  • esche.de (Kurzinformation)

    Kartellschadensersatzklagen: Rechte von kartellgeschädigten Unternehmen gestärkt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kein Forum-Shopping bei Sammelklagen auf Schadensersatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Forum-Shopping bei Sammelklagen auf Schadensersatz

  • esche.de (Kurzinformation)

    Kartellschadensersatzklagen: Rechte von kartellgeschädigten Unternehmen gestärkt

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Kartellmitglieder: Schadensersatzprozesse auch im Ausland

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ohne Umweg zum Kartellschadensersatz

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Private Enforcement: Bündelung von Schadensersatzklagen vor einem Gericht bestätigt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    CDC Hydrogen Peroxide

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landgericht Dortmund - Auslegung von Art. 5 Nr. 3 und Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 2043
  • EuZW 2015, 584
  • SchiedsVZ 2015, 199
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
    Nach der Zuständigkeitsregel von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 kann eine Person, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Urteile Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 73, sowie Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 40).

    Diese besondere Zuständigkeitsregel ist, da mit ihr von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 abgewichen wird, strikt auszulegen; eine Auslegung über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus ist unzulässig (vgl. Urteil Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 74).

    Nach den Erwägungsgründen 12 und 15 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht diese Zuständigkeitsregel dem Bestreben, eine geordnete Rechtspflege zu fördern, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden und damit zu verhindern, dass in getrennten Verfahren möglicherweise widersprechende Entscheidungen ergehen (Urteil Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 77).

    Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (vgl. Urteile Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 40, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 79, sowie Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 43).

    Es ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn für die Schadensersatzklagen von CDC gegen die Beklagten des Ausgangsverfahrens nach den Bestimmungen des internationalen Privatrechts des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts unterschiedliche Rechtsvorschriften gelten sollten, diese Unterschiedlichkeit der Rechtsgrundlagen als solche der Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegensteht, sofern für die Beklagten vorhersehbar war, dass sie in dem Mitgliedstaat, in dem mindestens einer von ihnen seinen Wohnsitz hatte, verklagt werden könnten (vgl. Urteil Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 84).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann diese Regel nicht so ausgelegt werden, dass es danach einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen (Urteile Reisch Montage, C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 32, und Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 78).

  • EuGH, 16.05.2013 - C-228/11

    Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
    Allerdings ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 25, und Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37 Rn. 45).

    Die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung beruht nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteile Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 26, und Hi Hotel HCF, C-387/12, EU:C:2014:215, Rn. 28).

    Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 27).

    Der Gerichtshof hat zwar in einem anderen Kontext entschieden, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 es nicht erlaubt, aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens - der nicht Partei des Rechtsstreits ist - angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Klage gegen einen anderen, nicht im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten (Urteil Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 41).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und eng auszulegen ist (Urteil Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 43).

    Allerdings ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 25, und Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37 Rn. 45).

    Die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, muss es somit erlauben, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, so dass nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (Urteile Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 48, und Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 47).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-645/11

    Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist auf die Klage einer

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
    Nach der Zuständigkeitsregel von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 kann eine Person, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Urteile Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 73, sowie Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 40).

    Für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist somit zu prüfen, ob zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren möglicherweise widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. Urteile Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 39, sowie Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 42).

    Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (vgl. Urteile Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 40, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 79, sowie Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 43).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-98/06

    Freeport - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
    Für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist somit zu prüfen, ob zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren möglicherweise widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. Urteile Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 39, sowie Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 42).

    Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (vgl. Urteile Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 40, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 79, sowie Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass in Fällen, in denen die Klagen gegen die verschiedenen Beklagten bei ihrer Erhebung im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 im Zusammenhang stehen, die Zuständigkeitsregel dieser Bestimmung anwendbar ist, ohne dass überdies gesondert festgestellt werden müsste, dass die Klagen nicht nur erhoben worden sind, um einen der Beklagten den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu entziehen (vgl. Urteil Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 54).

  • EuGH, 07.02.2013 - C-543/10

    Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
    Im Hinblick darauf, dass die Auslegung der Bestimmungen des genannten Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können, ist festzustellen, dass dies bei Art. 17 Abs. 1 dieses Übereinkommens und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, die nahezu denselben Wortlaut haben, der Fall ist (Urteil Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 19 und 20).

    Grundsätzlich muss ein Dritter, damit ihm eine solche Klausel entgegengehalten werden kann, eine entsprechende Zustimmung erteilt haben (Urteil Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 29).

  • EuGH, 10.03.1992 - C-214/89

    Powell Duffryn / Petereit

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung zur Bestimmung der in ihren Geltungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten Sache des nationalen Gerichts ist, vor dem sie geltend gemacht wird (Urteile Powell Duffryn, C-214/89, EU:C:1992:115, Rn. 37, und Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 31).

    Dieses Erfordernis soll vermeiden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich deren die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Powell Duffryn, C-214/89, EU:C:1992:115, Rn. 31).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen ist (vgl. Urteil Reisch Montage, C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann diese Regel nicht so ausgelegt werden, dass es danach einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen (Urteile Reisch Montage, C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 32, und Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 78).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt (vgl. Urteil Zuid-Chemie, C-189/08, EU:C:2009:475, Rn. 27).
  • EuGH, 09.11.2000 - C-387/98

    Coreck

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
    Nur wenn der Dritte nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht, wie es in Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts bestimmt wurde, in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist, könnte nämlich eine Gerichtsstandsvereinbarung, der dieser Dritte nicht zugestimmt hat, ihm dennoch entgegengehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Coreck, C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 24, 25 und 30).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-387/12

    Hi Hotel HCF - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

  • EuGH, 14.12.1976 - 24/76

    Estasis Salotti / Ruewa

  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/12

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group) - Justizielle Zusammenarbeit

  • EuGH, 16.03.1999 - C-159/97

    Castelletti

  • EuGH, 11.05.2000 - C-38/98

    Renault

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • LG München I, 07.02.2020 - 37 O 18934/17

    Financialright darf nicht für Lkw-Kartell-Geschädigte klagen: Mehr als 3.000

    Der Europäische Gerichtshof hat in der Sache CDC Hydrogen Peroxide klargestellt, dass die Zuständigkeitskonzentration des Art. 6 Nr. 1 VO 44/2001 (= Art. 8 Nr. 1 EuGWO) anwendbar ist, wenn Unternehmen, die sich örtlich und zeitlich unterschiedlich an einem in einer Kommissionsentscheidung festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt haben, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz verklagt werden (EuGH, Urt. v. 21.05.2015, C-352/13, CDC Hydrogen Peroxide, juris Rn. 33).

    cc) Auf die Auslegung des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung zum Ort der unerlaubten Handlung (Urt. v. 21.05.2015, C-352/13, CDC Hydrogen Peroxide, Rn. 56), die zu Art. 5 Nr. 3 der Verordnung 44/2001 (= Art. 7 Nr. 2 EuGWO) ergangen ist, kommt es hier nicht an (a.A. BayObLG, Bes. v. 30.4.2019, 1 AR 30/19, juris Rn. 22, das sich zur Auslegung des § 32 ZPO auf das Urteil in Sachen CDC Hydrogen Peroxide bezieht).

    aa) Soweit die Klägerin Forderungen ausländischer Zedenten geltend macht und insoweit ein Sachverhalt mit Auslandbezug gegeben ist, stehen Gerichtsstandsvereinbarungen mit den einzelnen Zedenten einer örtlichen und internationalen Zuständigkeit des Gerichts nur entgegen, wenn sich aus der Gerichtsstandsvereinbarung ausdrücklich ergibt, dass kartellrechtliche Schadensersatzansprüche erfasst sind (vgl. EuGH, Urt. v. 21.05.2015, C- 352/13, CDC Hydrogen Peroxide, juris Rn. 68 ff.).

  • EuGH, 17.10.2017 - C-194/16

    Bolagsupplysningen und Ilsjan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteile vom 16. Mai 2013, Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 27, und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 40).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian

    Eine Forderungsabtretung kann nämlich, wie der Gerichtshof in einem anderen Zusammenhang klargestellt hat, für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben (Urteile vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 58, und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35).
  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Insoweit ist zu beachten, dass eine Forderungsabtretung für sich genommen nicht die Art der verletzten Rechte berühren kann, im vorliegenden Fall die Rechte des geistigen Eigentums der Filmproduzenten, insbesondere in dem Sinne, dass sie sich auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts oder andere verfahrensrechtliche Fragen wie die Möglichkeit, Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe im Sinne von Kapitel II der Richtlinie 2004/48 zu beantragen, auswirken würde (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Insoweit ist festzustellen, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und eng auszulegen ist (Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung beruht die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses die Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 40).

    Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die in der in Rn. 72 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, ist demnach nur die Anrufung des Gerichts zulässig, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Ort, an dem sich der von der Gesellschaft behauptete Schaden konkret zeigt (in diesem Sinne Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-595/17

    Apple Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    Die Rechtssache bietet somit - angesichts der Lösung, die der Gerichtshof in der Rechtssache vertreten hat, in der das Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335), ergangen ist - erneut Gelegenheit, die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in ihrer Eigenschaft als Verfasser der Gerichtsstandsklauseln einerseits und als Personen, die Klage auf Ersatz von angeblich durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, insbesondere gegen Art. 102 AEUV, entstandenen Schäden in dem gemeinhin als "private enforcement" bezeichneten Rahmen erheben wollen, andererseits, näher zu informieren.

    Mit Urteil vom 7. Oktober 2015 hob die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) dieses Urteil mit der Begründung auf, dass die Cour d'appel de Paris (Berufungsgericht Paris) dadurch gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335), verstoßen habe, dass sie die im Vertrag zwischen eBizcuss und der Firma Apple Sales International enthaltene Gerichtsstandsklausel berücksichtigt habe, obwohl diese sich nicht auf Streitigkeiten betreffend die Haftung wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht bezogen habe.

    Wie die unterschiedlichen Standpunkte der französischen Gerichte, die sich im Ausgangsverfahren zu äußern hatten, zeigen, geht es hier offensichtlich um die genaue Tragweite der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335), vertretenen Auslegung.

    Wie jedoch der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335), ergangen ist, befunden hat, darf das angerufene Gericht die Berücksichtigung einer den Erfordernissen des Art. 23 dieser Verordnung entsprechenden Gerichtsstandsklausel nicht - ohne hierdurch die Zielsetzung der Verordnung Nr. 44/2001 in Frage zu stellen - allein deshalb ablehnen, weil es der Ansicht ist, dass das in dieser Klausel bezeichnete Gericht nicht die volle Geltung des Grundsatzes der wirksamen Durchführung der Wettbewerbsregeln sicherstellen und dem durch - angebliche oder erwiesene - wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen Geschädigten keinen vollen Ersatz seines Schadens zusprechen würde.

    Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, ob - ungeachtet dessen, dass sich im Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335), kein diesbezüglicher Hinweis findet - der Umstand, dass die streitige Schadensersatzklage wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht eigenständig ist (eine sogenannte "Stand-alone"-Klage, im Unterschied zu einer "Follow-on"-Klage wie derjenigen, um die es in der Rechtssache ging, in der dieses Urteil ergangen ist), es ihrer Natur nach rechtfertigen kann, die Zuständigkeitsklausel unangewendet zu lassen.

    11 Vgl. auch Urteile vom 10. März 1992, Powell Duffryn (C-214/89, EU:C:1992:115, Rn. 31), und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 68).

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 63).

    19 Vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335).

    20 Vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 69 und 71).

    25 Vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 59 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.09.2017 - C-24/16

    Nintendo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG)

    Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Bei Haftungsklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht entspricht der Ort des ursächlichen Geschehens im Fall einer wettbewerbswidrigen Kartellvereinbarung dem Ort, an dem dieses Kartell definitiv gegründet wurde (vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 43 bis 50), und im Fall des missbräuchlichen Ausnutzens einer marktbeherrschenden Stellung dem Ort, an dem das Ausnutzen verwirklicht wird (vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 52).

    22 Vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 28), vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 43), und vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 51).

    Vgl. auch Urteile vom 3. April 2014, Hi Hotel HCF (C-387/12, EU:C:2014:215, Rn. 16 bis 21), und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 43).

    150 Vgl. entsprechend Urteile vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 28), vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 34 bis 56), vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 51), und vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 22 bis 37).

    151 Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335).

    Allerdings übte diese Gesellschaft aufgrund der Forderungsabtretung die den Geschädigten zustehenden Rechte gegenüber diesen Unternehmen aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35).

    153 Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 43).

  • LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 14d O 4/14

    Schadensersatz wegen Zahlung kartellbedingt überhöhter Preise bei der Regulierung

    Damit regelt diese Bestimmung eine Zuständigkeitskonzentration, wenn, wie vorliegend, eine Mehrzahl von beklagten Unternehmen, die sich - ggfs. örtlich und zeitlich unterschiedlich - an einem in einer Entscheidung der Kommission festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt haben, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (EuGH, Urteil vom 21.5.2015, C-352/13 - Wasserstoffperoxid, EuZW 2015, 584).
  • BGH, 10.02.2021 - KZR 66/17

    Wikingerhof/Booking.com

    Für die Prüfung des Klagebegehrens ist ein im Bezirk des angerufenen Landgerichts belegener Gerichtsstand am Sitz der Klägerin als demjenigen Ort eröffnet, an dem sich der mit der Klage geltend gemachte Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gegenüber der Klägerin ausgewirkt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - C-352/13, WuW 2015, 785 Rn. 53 - CDC Hydrogene Peroxide).

    Dieses Erfordernis soll vermeiden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich deren die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Mai 2015 - C-352/13, WuW 2015, 785 Rn. 68 - CDC Hydrogen Peroxide, und vom 24. Oktober 2018 - C-595/17, WuW 2018, 630 Rn. 22 - Apple Inc.).

    Die Auslegung einer Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit ist Sache des nationalen Gerichts (vgl. EuGH, WuW 2015, 785 Rn. 67 - CDC Hydrogen Peroxide; WuW 2018, 630 Rn. 21 - Apple Inc.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 22/18, NJW 2019, 1300 Rn. 25).

    Zuwiderhandlungen gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot sind dem Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses regelmäßig nicht bekannt, noch muss er damit rechnen (vgl. für den Verstoß gegen das Kartellverbot: EuGH, WuW 2015, 785 Rn. 70 - CDC Hydrogen Peroxide).

  • EuGH, 24.10.2018 - C-595/17

    Apple Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Hamm, 01.12.2016 - 32 Sa 43/16

    Gerichtsstandbestimmung; internationale Zuständigkeit;

  • OLG Düsseldorf, 03.04.2018 - W (Kart) 2/18

    Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe der vollständigen und vertraulichen

  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15

    Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage

  • LG Dortmund, 13.09.2017 - 8 O 30/16
  • KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20

    EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger

  • EuGH, 15.07.2021 - C-30/20

    Kartellabsprachen über die Verkaufspreise von Lkw: Der Gerichtshof erläutert,

  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20

    Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche

  • LG München I, 03.09.2021 - 37 O 9343/21

    Unterlassungsanspruch, Berufung, Auslegung, Sperrung, Bestellung, Luxemburg,

  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 228/17

    Internationale Zuständigkeit bei Rückgewähr darlehensfinanzierter

  • BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorabentscheidungsersuchen - Zusammenarbeit in

  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

  • EuGH, 05.07.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • LG Frankfurt/Main, 10.08.2018 - 3 O 239/16
  • EuGH, 12.09.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • BGH, 06.12.2018 - IX ZR 22/18

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung für Streitigkeiten im Zusammenhang

  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19

    Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19

    Gerichtsstandsbestimmung für Schadensersatzklagen in- und ausländischer

  • BGH, 23.10.2018 - X ARZ 252/18

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §

  • OLG Köln, 26.02.2019 - 3 U 159/17

    Internationales Prozessrecht

  • EuGH, 31.01.2018 - C-106/17

    Hofsoe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-343/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Ein Unternehmen kann von Käufern der von

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-12/15

    Universal Music International Holding

  • LG München I, 19.02.2021 - 37 O 10526/17

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit sog. "Lkw-Kartell"

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2016 - 20 U 225/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

    MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • OLG Frankfurt, 08.06.2016 - 4 U 162/15

    Klage des Insolvenzverwalters als "Zivil- und Handelssache" gem. Art. 1 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 28.06.2017 - C-436/16

    Leventis und Vafias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-102/15

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • LG Nürnberg-Fürth, 16.08.2018 - 19 O 9571/14

    Anforderungen an den Anscheinsbeweis für die Kartellbetroffenheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

  • EuGH, 21.01.2016 - C-521/14

    SOVAG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21

    Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland -

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2016 - 20 U 226/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

  • EuGH, 28.07.2016 - C-102/15

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-581/20

    TOTO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • OLG Rostock, 30.09.2020 - 2 U 6/17

    Schadensersatz wegen Kündigung eines Händlervertrags: Internationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

  • EuGH, 07.09.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska

  • OLG Hamm, 01.10.2019 - 34 U 175/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo u.a.

  • LG Freiburg, 17.10.2016 - 12 O 70/14

    Internationale Zuständigkeit: Klage gegen einen in Deutschland ansässigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22

    Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • LG Hamburg, 18.09.2015 - 308 O 143/14

    Reparaturaustauschteile - Klage wegen Verletzung eines

  • OLG Köln, 20.05.2022 - 8 U 52/21

    Kaufpreiszahlung für Keramikfliesen; Fehlende internationale Zuständigkeit

  • LG Nürnberg-Fürth, 17.05.2018 - 19 O 9546/16

    Schadensersatzanspruch wegen Kartellverstoßes - Süßwarenkartell

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-421/20

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-256/21

    Gemeinde Bodman-Ludwigshafen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.01.2021 - 19 O 9454/15

    Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen Süßwarenhersteller

  • OLG Karlsruhe, 31.05.2017 - 13 U 130/16

    Internationale Zuständigkeit: Klageerhebung gegen zwei Gesellschaften und einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-590/21

    Charles Taylor Adjusting

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2023 - U (Kart) 6/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BGH, 03.03.2020 - VIII ZR 41/19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.d.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22

    Maersk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil-

  • LG Dortmund, 14.06.2023 - 8 O 30/15
  • LG Dortmund, 10.03.2021 - 8 O 8/20
  • OLG Stuttgart, 15.12.2021 - 2 AR 6/21

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Geltendmachung kartellrechtlicher

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,39142
Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13 (https://dejure.org/2014,39142)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.12.2014 - C-352/13 (https://dejure.org/2014,39142)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - C-352/13 (https://dejure.org/2014,39142)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    CDC

    Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Auskunfts- und Schadensersatzklage gegen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen, die sich an unterschiedlichen Orten und zu ...

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Auskunfts- und Schadensersatzklage gegen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen, die sich an unterschiedlichen Orten und zu ...

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeiten für Schadensersatz- und Auskunftsklagen aus kartellrechtlichen Verstößen gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Dortmund

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten Ersatz ihrer Schäden vor dem Gericht des Ortes verlangen, an dem einer der an der Zuwiderhandlung Beteiligten seinen ...

  • wolterskluwer-online.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Schadensersatz für durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigte

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Private Enforcement: Rücknahme einer Klage berührt nicht die Zuständigkeit eines Gerichts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (56)

  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13
    67 - Vgl. bereits die erste Entscheidung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, Urteil Kalfelis (189/87, EU:C:1988:459, Rn. 10), und später - zu Art. 6 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung - u. a. Urteil Reisch Montage (C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 27 bis 30).

    69 - Wie im Urteil Freeport (EU:C:2007:595, Rn. 53) festgestellt wird, war diese Voraussetzung in Art. 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens nicht enthalten, ist aber im Urteil Kalfelis (EU:C:1988:459, Rn. 12), das die Auslegung dieser Vorschrift betrifft, aufgestellt und später vom Unionsgesetzgeber, der sie in den Wortlaut der Brüssel-I-Verordnung eingefügt hat, bestätigt worden.

    79 - Vgl. Urteil Kalfelis (EU:C:1988:459, Rn. 9) und den vorerwähnten Jenard-Bericht, insbesondere S. 26 (Hervorhebung nur hier).

    94 - Der Gerichtshof hat im Urteil Kalfelis (EU:C:1988:459, Rn. 11) im Übrigen einen formalen Zusammenhang zwischen der Zuständigkeitsregel in Art. 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens (der Art. 6 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung entspricht) und den Bestimmungen über die im Zusammenhang stehenden Verfahren in seinem Art. 22 (der Art. 28 der genannten Verordnung entspricht) hergestellt.

    97 - Nach dem genannten Bericht (vgl. S. 26), auf den sich der Gerichtshof im Urteil Kalfelis (EU:C:1988:459, Rn. 9) bezogen hat, ergibt sich aus dem Erfordernis eines "Zusammenhangs zwischen den Klagen gegen die einzelnen Beklagten ..., dass die Klage nicht allein zu dem Zweck erhoben sein darf, einen der Beklagten der Gerichtsbarkeit seines Wohnsitzstaats zu entziehen".

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13
    71 - Vgl. Urteil Painer (C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 77), das sich auf die Erwägungsgründe 12 und 15 der Brüssel-I-Verordnung bezieht.

    72 - Vgl. u. a. Urteile Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline (C-462/06, EU:C:2008:299, Rn. 28) sowie Painer (EU:C:2011:798, Rn. 74).

    78 - Vgl. u. a. Urteile Sapir u. a. (EU:C:2013:228, Rn. 44) sowie Painer (EU:C:2011:798, Rn. 84).

    84 - Vgl. Urteile Painer (EU:C:2011:798, Rn. 83) und Solvay (EU:C:2012:445, Rn. 29).

    Vgl. u. a. Urteile Reisch Montage (EU:C:2006:471, Rn. 32) und Painer (EU:C:2011:798, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-98/06

    Freeport - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13
    27 - Vgl. u. a. in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung Urteile Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 31 und 32) sowie ÖFAB (C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 28 und 29), in Bezug auf ihren Art. 6 Nr. 1 Urteile Freeport (C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 39) sowie Saphir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 31 und 42) und in Bezug auf ihren Art. 23 Urteil Refcomp (C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 18 und 19).

    69 - Wie im Urteil Freeport (EU:C:2007:595, Rn. 53) festgestellt wird, war diese Voraussetzung in Art. 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens nicht enthalten, ist aber im Urteil Kalfelis (EU:C:1988:459, Rn. 12), das die Auslegung dieser Vorschrift betrifft, aufgestellt und später vom Unionsgesetzgeber, der sie in den Wortlaut der Brüssel-I-Verordnung eingefügt hat, bestätigt worden.

    91 - EU:C:2007:595, Rn. 54.

    98 - EU:C:2007:595, Rn. 54 (Hervorhebung nur hier).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-645/11

    Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist auf die Klage einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13
    27 - Vgl. u. a. in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung Urteile Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 31 und 32) sowie ÖFAB (C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 28 und 29), in Bezug auf ihren Art. 6 Nr. 1 Urteile Freeport (C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 39) sowie Saphir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 31 und 42) und in Bezug auf ihren Art. 23 Urteil Refcomp (C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 18 und 19).

    75 - Urteil Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    78 - Vgl. u. a. Urteile Sapir u. a. (EU:C:2013:228, Rn. 44) sowie Painer (EU:C:2011:798, Rn. 84).

    83 - Im Urteil Sapir u. a. (EU:C:2013:228, Rn. 47 und 48) hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung ungeachtet dessen besteht, dass sich die Klage im Fall eines Beklagten auf eine andere Rechtsgrundlage stützt als im Fall der anderen Beklagten, wenn die mit den verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüche alle auf dasselbe Interesse gerichtet sind.

  • EuGH, 16.05.2013 - C-228/11

    Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13
    28 - Vgl. u. a. - zum Brüsseler Übereinkommen - Urteil Benincasa (C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 26 und 27) und - zur Brüssel-I-Verordnung - Urteil Melzer (C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 35).

    39 - Vgl. u. a. Urteile Réunion européenne u. a. (C-51/97, EU:C:1998:509, Rn. 15), Melzer (EU:C:2013:305, Rn. 22 und 34 ff.), Weber (C-438/12, EU:C:2014:212; Rn. 40) sowie Coty Germany (EU:C:2014:1318, Rn. 43).

    42 - Bei unerlaubten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. u. a. Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 27).

    50 - EU:C:2013:305, Rn. 40.

  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/12

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group) - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13
    34 - Vgl. u. a. Urteile Hi Hotel HCF (C-387/12, EU:C:2014:215, Rn. 27) und Coty Germany (C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 - Vgl. u. a. Urteile Réunion européenne u. a. (C-51/97, EU:C:1998:509, Rn. 15), Melzer (EU:C:2013:305, Rn. 22 und 34 ff.), Weber (C-438/12, EU:C:2014:212; Rn. 40) sowie Coty Germany (EU:C:2014:1318, Rn. 43).

    40 - Vgl. u. a. Urteil Coty Germany (EU:C:2014:1318, Rn. 44 und 45).

    44 - Vgl. u. a. Urteil Coty Germany (EU:C:2014:1318, Rn. 47 und 48).

  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13
    24 - Vgl. Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 29) und Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in ebendieser Rechtssache (EU:C:2014:2046, Nr. 48).

    31 - Im Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (EU:C:2014:2319, Rn. 28) heißt es: "Gegenstand der [im Ausgangsrechtsstreit] erhobenen Klage ist der Ersatz des Schadens, der mit einer angeblichen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht in Verbindung steht.

    46 - Vgl. Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (ECLI:EU:C:2014:2319, Rn. 28).

    Zu der im Rahmen der öffentlichen Ordnung durchzuführenden Kontrolle, ob die elementaren Grundsätze des fairen Verfahrens gewahrt worden sind, vgl. Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (EU:C:2014:2319, Rn. 46 bis 54).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13
    67 - Vgl. bereits die erste Entscheidung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, Urteil Kalfelis (189/87, EU:C:1988:459, Rn. 10), und später - zu Art. 6 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung - u. a. Urteil Reisch Montage (C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 27 bis 30).

    90 - EU:C:2006:471, Rn. 27 bis 31 (Hervorhebung nur hier).

    Vgl. u. a. Urteile Reisch Montage (EU:C:2006:471, Rn. 32) und Painer (EU:C:2011:798, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-557/12

    Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13
    54 - So hat der Gerichtshof im Urteil Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 30 ff.) anerkannt, dass "die Schädigung des Kunden eines nicht an einem Kartell beteiligten, aber von den wirtschaftlichen Bedingungen des "umbrella pricing" profitierenden Unternehmens durch einen Angebotspreis, der höher ist, als er es ohne dieses Kartell gewesen wäre, zu den möglichen Folgen des Kartells [gehört], die den Kartellbeteiligten nicht verborgen bleiben können".

    Vgl. auch Urteil Kone u. a. (EU:C:2014:1317, Rn. 21 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).

    136 - Wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Bestimmungen dieses Artikels in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und unmittelbar in deren Person Rechte und Pflichten entstehen lassen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten durchzusetzen haben (vgl. u. a. Urteil Kone u. a., EU:C:2014:1317, Rn. 20).

  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13
    55 - Im Urteil Dumez France u. a. (C-220/88, EU:C:1990:8, Rn. 20) hat der Gerichtshof Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens dahin ausgelegt, dass der mittelbar Geschädigte auf dieser Grundlage lediglich das Gericht des Ortes anrufen kann, an dem das ursächliche Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat.

    56 - Aus den Bestimmungen der Brüssel-I-Verordnung geht nämlich hervor, dass dieser Rechtsakt die Zahl der Fälle beschränkt, in denen ein Beklagter vor dem Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers verklagt werden kann (vgl. zum Brüsseler Übereinkommen Urteile Six Constructions, 32/88, EU:C:1989:68, Rn. 13 und 14, sowie Dumez France u. a., EU:C:1990:8, Rn. 19).

  • EuGH, 10.03.1992 - C-214/89

    Powell Duffryn / Petereit

  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

  • EuGH, 22.05.2008 - C-462/06

    Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 10.02.2009 - C-185/07

    EIN GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS KANN ES EINER PERSON NICHT VERBIETEN, EINEN

  • EuGH, 12.07.2012 - C-616/10

    Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit,

  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

  • EuGH, 07.02.2013 - C-543/10

    Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen

  • EuGH, 13.03.2014 - C-548/12

    Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • EuGH, 01.06.1999 - C-126/97

    Eco Swiss

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

  • EuGH, 14.12.1976 - 24/76

    Estasis Salotti / Ruewa

  • EuGH, 09.11.1978 - 23/78

    Meeth / Glacetal

  • EuGH, 04.03.1982 - 38/81

    Effer Spa / Kantner

  • EuGH, 15.02.1989 - 32/88

    Six Constructions / Humbert

  • EuGH, 25.07.1991 - C-190/89

    Rich / Società Italiana Impianti

  • EuGH, 06.12.1994 - C-406/92

    Tatry / Maciej Rataj

  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a.

  • EuGH, 17.11.1998 - C-391/95

    Van Uden

  • EuGH, 11.05.2000 - C-38/98

    Renault

  • EuGH, 09.11.2000 - C-387/98

    Coreck

  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

  • EuGH, 20.01.2005 - C-27/02

    Engler - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

  • EuGH, 14.06.2011 - C-360/09

    Pfleiderer

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

  • EuGH, 18.10.2012 - C-173/11

    Football Dataco u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

  • EuGH, 06.06.2013 - C-536/11

    Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Akteneinsicht - Gerichtsverfahren betreffend

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 17.10.2013 - C-519/12

    OTP Bank

  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

  • EuGH, 03.04.2014 - C-387/12

    Hi Hotel HCF - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 03.04.2014 - C-438/12

    Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999 - C-440/97

    GIE Groupe Concorde u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-98/06

    Freeport - Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13

    Sanders - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-441/13

    Hejduk - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.1991 - C-190/89

    Marc Rich & Co. AG gegen Società Italiana Impianti PA.

  • EGMR, 26.04.2016 - 69053/13

    CUNHA MARTINS DA SILVA COUTO v. PORTUGAL

  • EuGH, 29.06.1995 - C-135/93

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 17.11.2011 - C-412/10

    Homawoo - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf außervertragliche

  • EuGH, 19.09.2013 - C-579/12

    Réexamen Commission / Strack - Überprüfung des Urteils des Gerichts in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo u.a.

    Das vorlegende Gericht hat in der Begründung seines Vorabentscheidungsersuchens auf die Urteile CDC Hydrogen Peroxide(42) und Tibor-Trans in Bezug auf die Bestimmung des Gerichts verwiesen, das für Klagen auf Ersatz der Schäden zuständig ist, die durch von der Kommission mit Sanktionen belegte Kartelle verursacht werden(43).

    Zweitens hatte das vorlegende Gericht der Rechtssache Tibor-Trans - in Ermangelung einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien und in Anbetracht dessen, dass keine Regel aufgestellt werden dürfe, die einen Klägergerichtsstand begünstige - Zweifel, ob das Urteil CDC Hydrogen Peroxide entsprechend herangezogen werden könne, in dem der Gerichtshof das Gericht des Sitzes der klagenden Gesellschaft für zuständig erachtet hatte(47).

    Zum einen ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, welches Gericht in dem so bestimmten Mitgliedstaat örtlich zuständig ist, anders als in der Entscheidung, zu der der Gerichtshof im Urteil CDC Hydrogen Peroxide in dem ähnlich gelagerten Fall einer von der Kommission mit Sanktionen belegten Zuwiderhandlung gelangt ist, in der er als Anknüpfungspunkt den Ort angesehen hat, an dem der Geschädigte seinen Sitz hatte.

    Unter diesen Umständen verdient die Entscheidung, zu der der Gerichtshof im Urteil CDC Hydrogen Peroxide gekommen ist, erneute Aufmerksamkeit.

    Folglich lässt sich erstens die im Urteil CDC Hydrogen Peroxide vorgenommene Auslegung meines Erachtens mit derjenigen in den nachfolgenden Urteilen, nämlich mit den Urteilen flyLAL-Lithuanian Airlines und Tibor-Trans, vereinbaren, bei denen der Ort des von der Wettbewerbsverzerrung betroffenen Marktes mit dem Eintritt des Schadens in Gestalt von Mehrkosten oder Absatzeinbußen übereinstimmte, denn in der Rechtssache Tibor-Trans waren die Fahrzeuge in einem einzigen Mitgliedstaat erworben worden, in dessen Hoheitsgebiet der Geschädigte seiner Tätigkeit nachging(123).

    11 C-352/13, im Folgenden: Urteil CDC Hydrogen Peroxide; EU:C:2015:335, Rn. 52 und 53.

    40 Vgl. dazu die Klarstellungen im Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 55).

    51 Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 10).

    54 Vgl. Urteile CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 52) und Tibor-Trans (Rn. 26).

    66 Vgl. Urteile CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 53) und flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung zur Haftung aus unerlaubter Handlung).

    Zum Ort der Durchführung des Vertrags vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nr. 50).

    111 Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 53 und 54).

    115 Vgl. dazu den Diskussionsbeitrag des Generalanwalts Jääskinen in den Schlussanträgen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nrn. 47 und 50).

    Vgl. allerdings Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 54), wo der Gerichtshof entschieden hat, dass das Gericht am Ort des Sitzes bei einer Klage gegen einen oder mehrere Urheber des betreffenden Kartells für die Entscheidung "über den gesamten Schaden" zuständig ist, "der ... aufgrund der Mehrkosten ... entstanden ist".

    119 Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 56).

    121 Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 11).

    122 Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 53 und 54).

    138 Dazu weise ich auf die Vorbemerkungen von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nrn. 26, 27 und 32) hin.

    160 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Fn. 74) und zu verschiedenen anwendbaren Rechtsinstrumenten Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Guaitoli u. a. (C-213/18, EU:C:2019:524, Nr. 74 sowie Fn. 67 und 68).

  • LG Dortmund, 13.09.2017 - 8 O 30/16
    Dieser Sichtweise steht auch das Effektivitätsprinzip nicht entgegen (so aber offenbar Jääskinnen SchlA v. 11.12.2014, - C-352/13, Rn 118 ff., 132 - CDC im Hinblick auf Gerichtsstandsvereinbarungen), wie der EuGH selber im Hinblick auf die Derogation von Gerichtsständen ausgeführt hat (a.a.O. Rn 62); hier spricht nichts für eine andere Sichtweise im Hinblick auf Schiedsgerichtsvereinbarungen (vgl. dazu auch Kamman/Ohlhoff/Völcker-Schwarz/Harler/Schwedler § 38 Rn 12).

    Entgegen der Auffassung der Klägerseite steht diesem Ergebnis auch nicht die Entscheidung des EuGH in Sachen CDC vs Evonik (Urt. v. 21.5.2015 - C-352/13, ECLI:EU:C:2015:335) entgegen (so aber Harler/Weinzierl EWS 2015, 121, 122; Wagner ZVglR Wiss 2015, 494, 507, wohl auch Harms/Sanner/Schmidt EuZW 2015, 584, 592; ferner Steinle/Wilske/Eckardt SchiedsVZ 2015, 165, 168 f; zusammenfassend Kamman/Ohlhoff/Völcker-Schwarz/Harler/Schwedler § 38 Rn 13).

    Deswegen sollen kartellrechtliche Schadensersatzansprüche nur von solchen Klauseln erfasst sein, die sich auch auf Streitigkeiten aus Haftung wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beziehen; allein dann führen sie dem Gericht zur Folge zur Derogation eines international zuständigen Gerichts führen (vgl. Urt. v. 21.5.2015 - C-352/13, ECLI:EU:C:2015:335 Rn 69 ff).

  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
    (GA Jääskinnen , Schlussanträge vom 11. Dezember 2014, Rs. C-352/13, ECLI:EU:C:2014:2443 Rn. 29 - CDC Hydrogen Peroxide).

    Die private Kartellrechtsdurchsetzung trägt zur "Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union" bei (st. Rspr.; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Rs. C-882/19, ECLI:EU:C:2021:800 Rn. 35-37 - Sumal; EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019, Rs. C-435/18, ECLI:EU:C:2019:1069 Rn. 24, 26 - Otis; EuGH, Urteil vom 20. September 2001, Rs. C-453/99, ECLI:EU:C:2001:465 Rn. 26 ff. - Courage; EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013, Rs. C-536/11, ECLI:EU:C:2013:366 Rn. 23 f. - Donau Chemie; EuGH, Urteil vom 14. März 2019, Rs. C-724/17, ECLI:EU:C:2019:204 Rn. 43 ff. - Skanska; EuGH, Urteil vom 28. März 2019, Rs. C-637/17, ECLI:EU:C:2019:263 Rn. 41 - Cogeco; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Rs. C-882/19, ECLI:EU:C:2021:800 Rn. 37 - Sumal; GA Pitruzzella, Schlussanträge vom 15. April 2021, Rs. C-882/19, ECLI:EU:C:2021:293 Rn. 67 - Sumal; GA Jääskinen, Schlussanträge vom 11. Dezember 2014, Rs. C-352/13, ECLI:EU:C:2014:2443 Rn. 124 - CDC; GA Wahl, Schlussanträge vom 6. Februar 2019, Rs. C724/17, ECLI:EU:C:2019:100 Rn. 50 - Skanska; EuG, Urteil vom 28. Januar 2015, Rs. T-345/12, ECLI:EU:T:2015:50 Rn. 84; s.a. EuGH, Urteil vom 17. September 2002, Rs. C-253/00, ECLI:EU:C:2002:497Rn.

    Dieser hohe Zeit- und Kostenaufwand sowie das Prozessrisiko wirken insbesondere für Verbraucher, aber auch für kleine und mittelständische Unternehmen prohibitiv, weshalb die Ansprüche regelmäßig in rationaler Apathie nicht verfolgt werden (vgl. GA Jääskinen , Schlussanträge vom 11. Dezember 2014, Rs. C-352/13, ECLI:EU:C:2014:2443 Rn. 29 - CDC; Kommission, Weißbuch, KOM (2008) 165 endgültig, S. 4 Rn. 2.1; Europäisches Parlament, Entschließung zum Weißbuch (2008/2154(INI)), 2010/C 117 E/27, Ziff. 4; Commission staff working paper Green Paper, SEC (2005) 1732, para.

    Überwindbar ist dieses rationale Desinteresse erst bei einer gebündelten Durchsetzung von Ansprüchen und der damit einhergehenden Aufteilung der Kosten für Sachverständige und Rechtsberater sowie des (Prozess-)Risikos (GAin Kokott, Schlussanträge vom 29. Juli 2019, Rs. C-435/18, ECLI:EU:C:2019:651 Rn. 88 - Otis; GA Jääskinen, Schlussanträge vom 11. Dezember 2014, Rs. C-352/13, ECLI:EU:C:2014:2443 Rn. 29 - CDC; Kommission, Bericht über die Anwendung der Brüssel-Ia-VO, KOM (2009) 174 endg., Ziff. 3.5; vgl. ferner Monopolkommission, Sondergutachten 41, 2004, Rn. 85; Fuchs , in: Fuchs/Weitbrecht, Handbuch Private Kartellrechtsdurchsetzung, 1. Aufl. 2019, § 1 Rn. 42 f., § 4 Rn. 99; Franck , in: 17.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-343/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Ein Unternehmen kann von Käufern der von

    30 In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache CDC (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nr. 47) stellte Generalanwalt Jääskinen fest, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht angewandt werden solle, wenn die Opfer der geltend gemachten Schäden auf eine Vielzahl von Mitgliedstaaten verstreut seien, weil dies zu einer Vervielfachung von Parallelverfahren und dem Risiko widersprüchlicher Entscheidungen führe, was dem allgemeinen Ziel der Verordnung zuwiderlaufe.

    In seinen Schlussanträgen (EU:C:2014:2443, Nr. 50) führte Generalanwalt Jääskinen aus wirtschaftlicher Sicht als einen der Orte der Verwirklichung des Schadenserfolgs den Ort an, an dem die Verträge, deren Inhalt durch das Kartell verfälscht wurde, durchgeführt wurden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Zu einem früheren Gebrauch vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nr. 56).

    Vgl. zum Verfahrensstadium, in dem das Bestehen eines solchen Zusammenhangs zwischen den Anträgen zu beurteilen ist, Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, im Folgenden: Urteil CDC Hydrogen Peroxide, EU:C:2015:335, Rn. 28 und 29), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nrn. 78 und 79).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2017 - C-467/16

    Schlömp - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

    Jedoch wird in Gerichtsentscheidungen zur Stützung von Argumenten, vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub (C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 34), und von Generalanwälten, vgl. beispielsweise Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Fn. 115), auf ihn zurückgegriffen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-256/21

    Gemeinde Bodman-Ludwigshafen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke

    34 Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nrn. 76 bis 83).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-102/15

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    In der letzteren Rechtssache bejahte Generalanwalt Jääskinen zwar für die dortigen Rechtsstreitigkeiten das Vorliegen von "Zivil- und Handelssachen", hielt jedoch zugleich eine Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf diese Rechtsstreitigkeiten für problematisch, vgl. Schlussanträge in der Rechtssache CDC (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nrn. 8 bis 10, 33, 39, 52 und 53).
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