Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 21.05.2015 - C-352/13   

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https://dejure.org/2015,11165
EuGH, 21.05.2015 - C-352/13 (https://dejure.org/2015,11165)
EuGH, Entscheidung vom 21.05.2015 - C-352/13 (https://dejure.org/2015,11165)
EuGH, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - C-352/13 (https://dejure.org/2015,11165)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    CDC

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 6 Nr. 1 - Klage gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen Kartellanten aus mehreren EU-Mitgliedstaaten ("CDC Hydrogen Peroxide")

  • Betriebs-Berater

    Kartellgeschädigte können vor einem einzigen Gericht Klage gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Kartellanten erheben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeiten für Schadensersatz- und Auskunftsklagen aus kartellrechtlichen Verstößen gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen; Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Dortmund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor dem Gericht des Ortes verlangen, an dem einer der an der Zuwiderhandlung Beteiligten seinen Sitz hat

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Zuständigkeit der nationalen Gerichte bei Schadensersatzklagen gegen mehrere Kartellbeteiligte aus verschiedenen Mitgliedsstaaten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Zuständigkeit der nationalen Gerichte bei Schadensersatzklagen gegen mehrere Kartellbeteiligte aus verschiedenen Mitgliedsstaaten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Schadensersatzforderungen wegen eines rechtswidrigen Kartells

  • esche.de (Kurzinformation)

    Kartellschadensersatzklagen: Rechte von kartellgeschädigten Unternehmen gestärkt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kein Forum-Shopping bei Sammelklagen auf Schadensersatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Forum-Shopping bei Sammelklagen auf Schadensersatz

  • esche.de (Kurzinformation)

    Kartellschadensersatzklagen: Rechte von kartellgeschädigten Unternehmen gestärkt

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Kartellmitglieder: Schadensersatzprozesse auch im Ausland

Besprechungen u.ä. (3)

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    EuGVVO a. F. Art. 5 Nr. 3, Art. 6 Nr. 1, Art. 23; AEUV Art. 101
    Zur internationalen Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen Kartellanten aus mehreren EU-Mitgliedstaaten ("CDC Hydrogen Peroxide")

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ohne Umweg zum Kartellschadensersatz

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Private Enforcement: Bündelung von Schadensersatzklagen vor einem Gericht bestätigt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    CDC Hydrogen Peroxide

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landgericht Dortmund - Auslegung von Art. 5 Nr. 3 und Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 2043
  • EuZW 2015, 584
  • SchiedsVZ 2015, 199
 
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Wird zitiert von ... (71)

  • LG München I, 07.02.2020 - 37 O 18934/17

    Financialright darf nicht für Lkw-Kartell-Geschädigte klagen: Mehr als 3.000

    Der Europäische Gerichtshof hat in der Sache CDC Hydrogen Peroxide klargestellt, dass die Zuständigkeitskonzentration des Art. 6 Nr. 1 VO 44/2001 (= Art. 8 Nr. 1 EuGWO) anwendbar ist, wenn Unternehmen, die sich örtlich und zeitlich unterschiedlich an einem in einer Kommissionsentscheidung festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt haben, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz verklagt werden (EuGH, Urt. v. 21.05.2015, C-352/13, CDC Hydrogen Peroxide, juris Rn. 33).

    cc) Auf die Auslegung des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung zum Ort der unerlaubten Handlung (Urt. v. 21.05.2015, C-352/13, CDC Hydrogen Peroxide, Rn. 56), die zu Art. 5 Nr. 3 der Verordnung 44/2001 (= Art. 7 Nr. 2 EuGWO) ergangen ist, kommt es hier nicht an (a.A. BayObLG, Bes. v. 30.4.2019, 1 AR 30/19, juris Rn. 22, das sich zur Auslegung des § 32 ZPO auf das Urteil in Sachen CDC Hydrogen Peroxide bezieht).

    aa) Soweit die Klägerin Forderungen ausländischer Zedenten geltend macht und insoweit ein Sachverhalt mit Auslandbezug gegeben ist, stehen Gerichtsstandsvereinbarungen mit den einzelnen Zedenten einer örtlichen und internationalen Zuständigkeit des Gerichts nur entgegen, wenn sich aus der Gerichtsstandsvereinbarung ausdrücklich ergibt, dass kartellrechtliche Schadensersatzansprüche erfasst sind (vgl. EuGH, Urt. v. 21.05.2015, C- 352/13, CDC Hydrogen Peroxide, juris Rn. 68 ff.).

  • EuGH, 17.10.2017 - C-194/16

    Bolagsupplysningen und Ilsjan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteile vom 16. Mai 2013, Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 27, und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 40).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian

    Eine Forderungsabtretung kann nämlich, wie der Gerichtshof in einem anderen Zusammenhang klargestellt hat, für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben (Urteile vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 58, und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35).
  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Insoweit ist zu beachten, dass eine Forderungsabtretung für sich genommen nicht die Art der verletzten Rechte berühren kann, im vorliegenden Fall die Rechte des geistigen Eigentums der Filmproduzenten, insbesondere in dem Sinne, dass sie sich auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts oder andere verfahrensrechtliche Fragen wie die Möglichkeit, Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe im Sinne von Kapitel II der Richtlinie 2004/48 zu beantragen, auswirken würde (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Insoweit ist festzustellen, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und eng auszulegen ist (Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung beruht die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses die Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 40).

    Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die in der in Rn. 72 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, ist demnach nur die Anrufung des Gerichts zulässig, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Ort, an dem sich der von der Gesellschaft behauptete Schaden konkret zeigt (in diesem Sinne Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 52).

  • EuGH, 27.09.2017 - C-24/16

    Nintendo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG)

    Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 14d O 4/14

    Schadensersatz wegen Zahlung kartellbedingt überhöhter Preise bei der Regulierung

    Damit regelt diese Bestimmung eine Zuständigkeitskonzentration, wenn, wie vorliegend, eine Mehrzahl von beklagten Unternehmen, die sich - ggfs. örtlich und zeitlich unterschiedlich - an einem in einer Entscheidung der Kommission festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt haben, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (EuGH, Urteil vom 21.5.2015, C-352/13 - Wasserstoffperoxid, EuZW 2015, 584).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-595/17

    Apple Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    Die Rechtssache bietet somit - angesichts der Lösung, die der Gerichtshof in der Rechtssache vertreten hat, in der das Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335), ergangen ist - erneut Gelegenheit, die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in ihrer Eigenschaft als Verfasser der Gerichtsstandsklauseln einerseits und als Personen, die Klage auf Ersatz von angeblich durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, insbesondere gegen Art. 102 AEUV, entstandenen Schäden in dem gemeinhin als "private enforcement" bezeichneten Rahmen erheben wollen, andererseits, näher zu informieren.

    Mit Urteil vom 7. Oktober 2015 hob die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) dieses Urteil mit der Begründung auf, dass die Cour d"appel de Paris (Berufungsgericht Paris) dadurch gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335), verstoßen habe, dass sie die im Vertrag zwischen eBizcuss und der Firma Apple Sales International enthaltene Gerichtsstandsklausel berücksichtigt habe, obwohl diese sich nicht auf Streitigkeiten betreffend die Haftung wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht bezogen habe.

    Wie die unterschiedlichen Standpunkte der französischen Gerichte, die sich im Ausgangsverfahren zu äußern hatten, zeigen, geht es hier offensichtlich um die genaue Tragweite der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335), vertretenen Auslegung.

    Wie jedoch der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335), ergangen ist, befunden hat, darf das angerufene Gericht die Berücksichtigung einer den Erfordernissen des Art. 23 dieser Verordnung entsprechenden Gerichtsstandsklausel nicht - ohne hierdurch die Zielsetzung der Verordnung Nr. 44/2001 in Frage zu stellen - allein deshalb ablehnen, weil es der Ansicht ist, dass das in dieser Klausel bezeichnete Gericht nicht die volle Geltung des Grundsatzes der wirksamen Durchführung der Wettbewerbsregeln sicherstellen und dem durch - angebliche oder erwiesene - wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen Geschädigten keinen vollen Ersatz seines Schadens zusprechen würde.

    Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, ob - ungeachtet dessen, dass sich im Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335), kein diesbezüglicher Hinweis findet - der Umstand, dass die streitige Schadensersatzklage wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht eigenständig ist (eine sogenannte "stand-alone"-Klage, im Unterschied zu einer "follow-on"-Klage wie derjenigen, um die es in der Rechtssache ging, in der dieses Urteil ergangen ist), es ihrer Natur nach rechtfertigen kann, die Zuständigkeitsklausel unangewendet zu lassen.

    11 Vgl. auch Urteile vom 10. März 1992, Powell Duffryn (C-214/89, EU:C:1992:115, Rn. 31), und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 68).

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 63).

    19 Vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335).

    20 Vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 69 und 71).

    25 Vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 59 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Tibor-Trans macht geltend, dass sich die internationale Zuständigkeit der ungarischen Gerichte aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ergebe, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs - u. a. im Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335) - ausgelegt worden sei, wonach, wenn wegen einer von der Kommission festgestellten, in mehreren Mitgliedstaaten unter unterschiedlicher örtlicher und zeitlicher Beteiligung von in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Beklagten begangenen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens Schadensersatz verlangt werde, jeder, der geltend mache, geschädigt zu sein, bei dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Sitz habe, Klage erheben könne.

    DAF Trucks bestreitet die internationale Zuständigkeit der ungarischen Gerichte und vertritt die Ansicht, dass das Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335), wegen der Besonderheiten des Ausgangsverfahrens vorliegend nicht einschlägig sei.

    Das mit einer Berufung gegen diese Entscheidung befasste vorlegende Gericht hat Zweifel, ob es möglich ist, die Erwägungen im Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335), in Ermangelung einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien auf das Ausgangsverfahren entsprechend anzuwenden.

  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15

    Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage

    Dass der Kläger, der aus dem lange vor Einleitung des Insolvenzverfahrens in nicht anfechtbarer Weise geschlossenen Integrationsvertrag von der Beklagten Erfüllung begehrt, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter an die darin getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist, steht ebenfalls außer Frage (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18; vom 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02, BGHZ 155, 371, 376 f.; Musielak/Voit/Heinrich, aaO, § 19a Rn. 6; Gottwald/Eckardt, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 32 Rn. 34; jeweils mwN; ferner auch EuGH, Urteile vom 9. November 2000 - C-387/98, NJW 2001, 501 Rn. 22 ff. - Coreck; vom 21. Mai 2015 - C-352/13, juris Rn. 65 - CDC Hydrogen Peroxide).
  • OLG Düsseldorf, 03.04.2018 - W (Kart) 2/18

    Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe der vollständigen und vertraulichen

  • OLG Hamm, 01.12.2016 - 32 Sa 43/16

    Gerichtsstandbestimmung; internationale Zuständigkeit;

  • EuGH, 24.10.2018 - C-595/17

    Apple Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • LG Dortmund, 13.09.2017 - 8 O 30/16
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 66/17

    Wikingerhof/Booking.com

  • BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen

  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 228/17

    Internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts für Rückgriffsansprüche eines

  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20

    Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche

  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 15.07.2021 - C-30/20

    Kartellabsprachen über die Verkaufspreise von Lkw: Der Gerichtshof erläutert,

  • EuGH, 05.07.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20

    EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

  • LG München I, 03.09.2021 - 37 O 9343/21

    Unterlassungsanspruch, Berufung, Auslegung, Sperrung, Bestellung, Luxemburg,

  • BGH, 23.10.2018 - X ARZ 252/18

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §

  • BGH, 06.12.2018 - IX ZR 22/18

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung für Streitigkeiten im Zusammenhang

  • EuGH, 12.09.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorabentscheidungsersuchen - Zusammenarbeit in

  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19

    Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • EuGH, 31.01.2018 - C-106/17

    Hofsoe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Köln, 26.02.2019 - 3 U 159/17

    Internationales Prozessrecht

  • LG Frankfurt/Main, 10.08.2018 - 3 O 239/16
  • BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19

    Gerichtsstandsbestimmung für Schadensersatzklagen in- und ausländischer

  • LG München I, 19.02.2021 - 37 O 10526/17

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit sog. "Lkw-Kartell"

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2016 - 20 U 225/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend

  • LG Nürnberg-Fürth, 16.08.2018 - 19 O 9571/14

    Anforderungen an den Anscheinsbeweis für die Kartellbetroffenheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-12/15

    Universal Music International Holding

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-343/19

    Verein für Konsumenteninformation - Vorabentscheidungsverfahren - Verordnung (EU)

  • EuGH, 28.06.2017 - C-436/16

    Leventis und Vafias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • OLG Frankfurt, 08.06.2016 - 4 U 162/15

    Klage des Insolvenzverwalters als "Zivil- und Handelssache" gem. Art. 1 Abs. 1

  • EuGH, 21.01.2016 - C-521/14

    SOVAG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-102/15

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • EuGH, 28.07.2016 - C-102/15

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OLG Rostock, 30.09.2020 - 2 U 6/17

    Schadensersatz wegen Kündigung eines Händlervertrags: Internationale

  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21

    Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Sumal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Unternehmen - Begriff -

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2016 - 20 U 226/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-590/21

    Charles Taylor Adjusting

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-581/20

    TOTO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • LG Hamburg, 18.09.2015 - 308 O 143/14

    Reparaturaustauschteile - Klage wegen Verletzung eines

  • LG Nürnberg-Fürth, 17.05.2018 - 19 O 9546/16

    Schadensersatzanspruch wegen Kartellverstoßes - Süßwarenkartell

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo u.a.

  • OLG Hamm, 01.10.2019 - 34 U 175/18
  • LG Freiburg, 17.10.2016 - 12 O 70/14

    Internationale Zuständigkeit: Klage gegen einen in Deutschland ansässigen

  • OLG Köln, 20.05.2022 - 8 U 52/21

    Kaufpreiszahlung für Keramikfliesen; Fehlende internationale Zuständigkeit

  • BGH, 03.03.2020 - VIII ZR 41/19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.d.

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.01.2021 - 19 O 9454/15

    Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen Süßwarenhersteller

  • OLG Karlsruhe, 31.05.2017 - 13 U 130/16

    Internationale Zuständigkeit: Klageerhebung gegen zwei Gesellschaften und einen

  • LG Dortmund, 10.03.2021 - 8 O 8/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-421/20

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-256/21

    Gemeinde Bodman-Ludwigshafen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Stuttgart, 15.12.2021 - 2 AR 6/21

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Geltendmachung kartellrechtlicher

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,39142
Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13 (https://dejure.org/2014,39142)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.12.2014 - C-352/13 (https://dejure.org/2014,39142)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - C-352/13 (https://dejure.org/2014,39142)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    CDC

    Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Auskunfts- und Schadensersatzklage gegen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen, die sich an unterschiedlichen Orten und zu ...

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Auskunfts- und Schadensersatzklage gegen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen, die sich an unterschiedlichen Orten und zu ...

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeiten für Schadensersatz- und Auskunftsklagen aus kartellrechtlichen Verstößen gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Dortmund

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten Ersatz ihrer Schäden vor dem Gericht des Ortes verlangen, an dem einer der an der Zuwiderhandlung Beteiligten seinen ...

  • wolterskluwer-online.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Schadensersatz für durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigte

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Private Enforcement: Rücknahme einer Klage berührt nicht die Zuständigkeit eines Gerichts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo u.a.

    Das vorlegende Gericht hat in der Begründung seines Vorabentscheidungsersuchens auf die Urteile CDC Hydrogen Peroxide(42) und Tibor-Trans in Bezug auf die Bestimmung des Gerichts verwiesen, das für Klagen auf Ersatz der Schäden zuständig ist, die durch von der Kommission mit Sanktionen belegte Kartelle verursacht werden(43).

    Zweitens hatte das vorlegende Gericht der Rechtssache Tibor-Trans - in Ermangelung einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien und in Anbetracht dessen, dass keine Regel aufgestellt werden dürfe, die einen Klägergerichtsstand begünstige - Zweifel, ob das Urteil CDC Hydrogen Peroxide entsprechend herangezogen werden könne, in dem der Gerichtshof das Gericht des Sitzes der klagenden Gesellschaft für zuständig erachtet hatte(47).

    Zum einen ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, welches Gericht in dem so bestimmten Mitgliedstaat örtlich zuständig ist, anders als in der Entscheidung, zu der der Gerichtshof im Urteil CDC Hydrogen Peroxide in dem ähnlich gelagerten Fall einer von der Kommission mit Sanktionen belegten Zuwiderhandlung gelangt ist, in der er als Anknüpfungspunkt den Ort angesehen hat, an dem der Geschädigte seinen Sitz hatte.

    Unter diesen Umständen verdient die Entscheidung, zu der der Gerichtshof im Urteil CDC Hydrogen Peroxide gekommen ist, erneute Aufmerksamkeit.

    Folglich lässt sich erstens die im Urteil CDC Hydrogen Peroxide vorgenommene Auslegung meines Erachtens mit derjenigen in den nachfolgenden Urteilen, nämlich mit den Urteilen flyLAL-Lithuanian Airlines und Tibor-Trans, vereinbaren, bei denen der Ort des von der Wettbewerbsverzerrung betroffenen Marktes mit dem Eintritt des Schadens in Gestalt von Mehrkosten oder Absatzeinbußen übereinstimmte, denn in der Rechtssache Tibor-Trans waren die Fahrzeuge in einem einzigen Mitgliedstaat erworben worden, in dessen Hoheitsgebiet der Geschädigte seiner Tätigkeit nachging(123).

    11 C-352/13, im Folgenden: Urteil CDC Hydrogen Peroxide; EU:C:2015:335, Rn. 52 und 53.

    40 Vgl. dazu die Klarstellungen im Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 55).

    51 Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 10).

    54 Vgl. Urteile CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 52) und Tibor-Trans (Rn. 26).

    66 Vgl. Urteile CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 53) und flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung zur Haftung aus unerlaubter Handlung).

    Zum Ort der Durchführung des Vertrags vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nr. 50).

    111 Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 53 und 54).

    115 Vgl. dazu den Diskussionsbeitrag des Generalanwalts Jääskinen in den Schlussanträgen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nrn. 47 und 50).

    Vgl. allerdings Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 54), wo der Gerichtshof entschieden hat, dass das Gericht am Ort des Sitzes bei einer Klage gegen einen oder mehrere Urheber des betreffenden Kartells für die Entscheidung "über den gesamten Schaden" zuständig ist, "der ... aufgrund der Mehrkosten ... entstanden ist".

    119 Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 56).

    121 Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 11).

    122 Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 53 und 54).

    138 Dazu weise ich auf die Vorbemerkungen von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nrn. 26, 27 und 32) hin.

    160 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Fn. 74) und zu verschiedenen anwendbaren Rechtsinstrumenten Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Guaitoli u. a. (C-213/18, EU:C:2019:524, Nr. 74 sowie Fn. 67 und 68).

  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
    (GA Jääskinnen , Schlussanträge vom 11. Dezember 2014, Rs. C-352/13, ECLI:EU:C:2014:2443 Rn. 29 - CDC Hydrogen Peroxide).

    Die private Kartellrechtsdurchsetzung trägt zur "Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union" bei (st. Rspr.; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Rs. C-882/19, ECLI:EU:C:2021:800 Rn. 35-37 - Sumal; EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019, Rs. C-435/18, ECLI:EU:C:2019:1069 Rn. 24, 26 - Otis; EuGH, Urteil vom 20. September 2001, Rs. C-453/99, ECLI:EU:C:2001:465 Rn. 26 ff. - Courage; EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013, Rs. C-536/11, ECLI:EU:C:2013:366 Rn. 23 f. - Donau Chemie; EuGH, Urteil vom 14. März 2019, Rs. C-724/17, ECLI:EU:C:2019:204 Rn. 43 ff. - Skanska; EuGH, Urteil vom 28. März 2019, Rs. C-637/17, ECLI:EU:C:2019:263 Rn. 41 - Cogeco; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Rs. C-882/19, ECLI:EU:C:2021:800 Rn. 37 - Sumal; GA Pitruzzella, Schlussanträge vom 15. April 2021, Rs. C-882/19, ECLI:EU:C:2021:293 Rn. 67 - Sumal; GA Jääskinen, Schlussanträge vom 11. Dezember 2014, Rs. C-352/13, ECLI:EU:C:2014:2443 Rn. 124 - CDC; GA Wahl, Schlussanträge vom 6. Februar 2019, Rs. C724/17, ECLI:EU:C:2019:100 Rn. 50 - Skanska; EuG, Urteil vom 28. Januar 2015, Rs. T-345/12, ECLI:EU:T:2015:50 Rn. 84; s.a. EuGH, Urteil vom 17. September 2002, Rs. C-253/00, ECLI:EU:C:2002:497Rn.

    Dieser hohe Zeit- und Kostenaufwand sowie das Prozessrisiko wirken insbesondere für Verbraucher, aber auch für kleine und mittelständische Unternehmen prohibitiv, weshalb die Ansprüche regelmäßig in rationaler Apathie nicht verfolgt werden (vgl. GA Jääskinen , Schlussanträge vom 11. Dezember 2014, Rs. C-352/13, ECLI:EU:C:2014:2443 Rn. 29 - CDC; Kommission, Weißbuch, KOM (2008) 165 endgültig, S. 4 Rn. 2.1; Europäisches Parlament, Entschließung zum Weißbuch (2008/2154(INI)), 2010/C 117 E/27, Ziff. 4; Commission staff working paper Green Paper, SEC (2005) 1732, para.

    Überwindbar ist dieses rationale Desinteresse erst bei einer gebündelten Durchsetzung von Ansprüchen und der damit einhergehenden Aufteilung der Kosten für Sachverständige und Rechtsberater sowie des (Prozess-)Risikos (GAin Kokott, Schlussanträge vom 29. Juli 2019, Rs. C-435/18, ECLI:EU:C:2019:651 Rn. 88 - Otis; GA Jääskinen, Schlussanträge vom 11. Dezember 2014, Rs. C-352/13, ECLI:EU:C:2014:2443 Rn. 29 - CDC; Kommission, Bericht über die Anwendung der Brüssel-Ia-VO, KOM (2009) 174 endg., Ziff. 3.5; vgl. ferner Monopolkommission, Sondergutachten 41, 2004, Rn. 85; Fuchs , in: Fuchs/Weitbrecht, Handbuch Private Kartellrechtsdurchsetzung, 1. Aufl. 2019, § 1 Rn. 42 f., § 4 Rn. 99; Franck , in: 17.

  • LG Dortmund, 13.09.2017 - 8 O 30/16
    Dieser Sichtweise steht auch das Effektivitätsprinzip nicht entgegen (so aber offenbar Jääskinnen SchlA v. 11.12.2014, - C-352/13, Rn 118 ff., 132 - CDC im Hinblick auf Gerichtsstandsvereinbarungen), wie der EuGH selber im Hinblick auf die Derogation von Gerichtsständen ausgeführt hat (a.a.O. Rn 62); hier spricht nichts für eine andere Sichtweise im Hinblick auf Schiedsgerichtsvereinbarungen (vgl. dazu auch Kamman/Ohlhoff/Völcker-Schwarz/Harler/Schwedler § 38 Rn 12).

    Entgegen der Auffassung der Klägerseite steht diesem Ergebnis auch nicht die Entscheidung des EuGH in Sachen CDC vs Evonik (Urt. v. 21.5.2015 - C-352/13, ECLI:EU:C:2015:335) entgegen (so aber Harler/Weinzierl EWS 2015, 121, 122; Wagner ZVglR Wiss 2015, 494, 507, wohl auch Harms/Sanner/Schmidt EuZW 2015, 584, 592; ferner Steinle/Wilske/Eckardt SchiedsVZ 2015, 165, 168 f; zusammenfassend Kamman/Ohlhoff/Völcker-Schwarz/Harler/Schwedler § 38 Rn 13).

    Deswegen sollen kartellrechtliche Schadensersatzansprüche nur von solchen Klauseln erfasst sein, die sich auch auf Streitigkeiten aus Haftung wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beziehen; allein dann führen sie dem Gericht zur Folge zur Derogation eines international zuständigen Gerichts führen (vgl. Urt. v. 21.5.2015 - C-352/13, ECLI:EU:C:2015:335 Rn 69 ff).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-343/19

    Verein für Konsumenteninformation - Vorabentscheidungsverfahren - Verordnung (EU)

    30 In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache CDC (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nr. 47) stellte Generalanwalt Jääskinen fest, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht angewandt werden solle, wenn die Opfer der geltend gemachten Schäden auf eine Vielzahl von Mitgliedstaaten verstreut seien, weil dies zu einer Vervielfachung von Parallelverfahren und dem Risiko widersprüchlicher Entscheidungen führe, was dem allgemeinen Ziel der Verordnung zuwiderlaufe.

    In seinen Schlussanträgen (EU:C:2014:2443, Nr. 50) führte Generalanwalt Jääskinen aus wirtschaftlicher Sicht als einen der Orte der Verwirklichung des Schadenserfolgs den Ort an, an dem die Verträge, deren Inhalt durch das Kartell verfälscht wurde, durchgeführt wurden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Zu einem früheren Gebrauch vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nr. 56).

    Vgl. zum Verfahrensstadium, in dem das Bestehen eines solchen Zusammenhangs zwischen den Anträgen zu beurteilen ist, Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, im Folgenden: Urteil CDC Hydrogen Peroxide, EU:C:2015:335, Rn. 28 und 29), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nrn. 78 und 79).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2017 - C-467/16

    Schlömp - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

    Jedoch wird in Gerichtsentscheidungen zur Stützung von Argumenten, vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub (C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 34), und von Generalanwälten, vgl. beispielsweise Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Fn. 115), auf ihn zurückgegriffen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-102/15

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    In der letzteren Rechtssache bejahte Generalanwalt Jääskinen zwar für die dortigen Rechtsstreitigkeiten das Vorliegen von "Zivil- und Handelssachen", hielt jedoch zugleich eine Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf diese Rechtsstreitigkeiten für problematisch, vgl. Schlussanträge in der Rechtssache CDC (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nrn. 8 bis 10, 33, 39, 52 und 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-256/21

    Gemeinde Bodman-Ludwigshafen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke

    34 Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nrn. 76 bis 83).
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