Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 02.03.2017 - C-354/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,4400
EuGH, 02.03.2017 - C-354/15 (https://dejure.org/2017,4400)
EuGH, Entscheidung vom 02.03.2017 - C-354/15 (https://dejure.org/2017,4400)
EuGH, Entscheidung vom 02. März 2017 - C-354/15 (https://dejure.org/2017,4400)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Henderson

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Art. 8, 14 und 19 - Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks auf dem ...

  • Deutsches Notarinstitut

    EGVO Nr. 1393/2007 Artt. 8, 14, 19
    Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Henderson

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Art. 8, 14 und 19 - Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks auf dem ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Henderson

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Art. 8, 14 und 19 - Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks auf dem ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 344
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 28.04.2016 - C-384/14

    Alta Realitat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-354/15
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Möglichkeit, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, ein Recht des Empfängers dieses Schriftstücks darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 49, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 61).

    Wie der Gerichtshof auch bereits unterstrichen hat, ergibt sich das Recht auf Verweigerung der Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks aus der Notwendigkeit, die Verteidigungsrechte des Empfängers dieses Schriftstücks entsprechend den Anforderungen an ein faires Verfahren zu schützen, wie es in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 73).

    Auch wenn nämlich die Verordnung Nr. 1393/2007 in erster Linie darauf abzielt, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Ziele nicht dadurch erreicht werden dürfen, dass in irgendeiner Weise Abstriche bei der effektiven Wahrung der Verteidigungsrechte der Empfänger der betreffenden Schriftstücke gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und 31, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 48 und 49).

    Daher ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der bestimmungsgemäße Empfänger eines Schriftstücks dieses tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Verteidigung sachgerecht vorzubereiten und seine Rechte im Übermittlungsmitgliedstaat wirksam geltend zu machen (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 50).

    Damit aber das Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 seine praktische Wirksamkeit entfalten kann, muss der Empfänger des Schriftstücks im Voraus und schriftlich ordnungsgemäß über das Bestehen dieses Rechts belehrt worden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 50 und 54, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 62 und 66).

    In dem mit der Verordnung Nr. 1393/2007 errichteten System wird ihm diese Belehrung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung erteilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 50, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 62).

    Zur Bedeutung, die diesem Formblatt beizumessen ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 keine Ausnahme von dessen Verwendung vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 45, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 59).

    Aus dieser Erwägung und aus der Zweckbestimmung des Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007, wie sie vorstehend in den Rn. 53 und 54 beschrieben worden ist, hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Empfangsstelle unter allen Umständen und ohne insoweit über einen Wertungsspielraum zu verfügen, verpflichtet ist, den Empfänger eines Schriftstücks über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren, indem sie zu diesem Zweck systematisch das besagte Formblatt verwendet (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 58, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 68).

    Sie muss somit den Empfänger des Schriftstücks unverzüglich von seinem Annahmeverweigerungsrecht in Kenntnis setzen, indem sie ihm gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung ebendieses Formblatt übermittelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 67, 70, 72 und 74, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 71).

    Zwar ging es in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603), und der Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316), ergangen sind, um Verfahren zur Zustellung eines Schriftstücks nach Abschnitt 1 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1393/2007, der die Übermittlung von Schriftstücken durch von den Mitgliedstaaten benannte Übermittlungs- und Empfangsstellen betrifft.

    Ein solcher, insbesondere mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 bezweckter Schutz der Rechte des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, entspricht im Übrigen auch dem Ziel, das mit den Vorschriften anderer Unionsrechtsakte betreffend die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen verfolgt wird, wie der Verordnung Nr. 44/2001, deren Art. 34 Nr. 2 ebenfalls voraussetzt, dass das betreffende Schriftstück einem solchen Beklagten zuvor zugestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 7. Juli 2016, Lebek, C-70/15, EU:C:2016:524, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.09.2015 - C-519/13

    Alpha Bank Cyprus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-354/15
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Möglichkeit, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, ein Recht des Empfängers dieses Schriftstücks darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 49, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 61).

    Auch wenn nämlich die Verordnung Nr. 1393/2007 in erster Linie darauf abzielt, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Ziele nicht dadurch erreicht werden dürfen, dass in irgendeiner Weise Abstriche bei der effektiven Wahrung der Verteidigungsrechte der Empfänger der betreffenden Schriftstücke gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und 31, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 48 und 49).

    Daher ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der bestimmungsgemäße Empfänger eines Schriftstücks dieses tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Verteidigung sachgerecht vorzubereiten und seine Rechte im Übermittlungsmitgliedstaat wirksam geltend zu machen (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 50).

    Damit aber das Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 seine praktische Wirksamkeit entfalten kann, muss der Empfänger des Schriftstücks im Voraus und schriftlich ordnungsgemäß über das Bestehen dieses Rechts belehrt worden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 50 und 54, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 62 und 66).

    In dem mit der Verordnung Nr. 1393/2007 errichteten System wird ihm diese Belehrung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung erteilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 50, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 62).

    Zur Bedeutung, die diesem Formblatt beizumessen ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 keine Ausnahme von dessen Verwendung vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 45, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 59).

    Aus dieser Erwägung und aus der Zweckbestimmung des Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007, wie sie vorstehend in den Rn. 53 und 54 beschrieben worden ist, hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Empfangsstelle unter allen Umständen und ohne insoweit über einen Wertungsspielraum zu verfügen, verpflichtet ist, den Empfänger eines Schriftstücks über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren, indem sie zu diesem Zweck systematisch das besagte Formblatt verwendet (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 58, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 68).

    Ferner kann, wenn die Empfangsstelle, die zur Vornahme der Zustellung des betreffenden Schriftstücks an seinen Empfänger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat aufgerufen ist, das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 nicht beigefügt hat, diese Unterlassung weder die Nichtigkeit des zuzustellenden Schriftstücks noch die des Zustellungsverfahrens nach sich ziehen, da eine solche Folge nicht mit dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel vereinbar wäre, eine unmittelbare, schnelle und wirksame Form der Übermittlung von Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 60 bis 66).

    Sie muss somit den Empfänger des Schriftstücks unverzüglich von seinem Annahmeverweigerungsrecht in Kenntnis setzen, indem sie ihm gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung ebendieses Formblatt übermittelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 67, 70, 72 und 74, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 71).

    Zwar ging es in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603), und der Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316), ergangen sind, um Verfahren zur Zustellung eines Schriftstücks nach Abschnitt 1 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1393/2007, der die Übermittlung von Schriftstücken durch von den Mitgliedstaaten benannte Übermittlungs- und Empfangsstellen betrifft.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1393/2007 so auszulegen, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers und denen des Beklagten - dem Empfänger des Schriftstücks - gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers dieser Schriftstücke in Einklang gebracht werden, und zwar namentlich mittels der Sicherstellung eines tatsächlichen und wirksamen Empfangs der Schriftstücke (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.02.2006 - C-473/04

    Plumex - Gerichtliche Zusammenarbeit - Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 - Artikel 4

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-354/15
    Zur Beantwortung dieser Fragen ist eingangs darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 verschiedene - in ihr geregelte - Arten der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke abschließend vorsieht, ohne jedoch eine Rangordnung zwischen ihnen aufzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 2006, Plumex, C-473/04, EU:C:2006:96, Rn. 20 bis 22, und vom 19. Dezember 2012, Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 31 und 32).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-325/11

    Alder - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken - Im

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-354/15
    Zur Beantwortung dieser Fragen ist eingangs darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 verschiedene - in ihr geregelte - Arten der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke abschließend vorsieht, ohne jedoch eine Rangordnung zwischen ihnen aufzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 2006, Plumex, C-473/04, EU:C:2006:96, Rn. 20 bis 22, und vom 19. Dezember 2012, Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 31 und 32).
  • EuGH, 07.07.2016 - C-70/15

    Lebek - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 02.03.2017 - C-354/15
    Ein solcher, insbesondere mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 bezweckter Schutz der Rechte des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, entspricht im Übrigen auch dem Ziel, das mit den Vorschriften anderer Unionsrechtsakte betreffend die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen verfolgt wird, wie der Verordnung Nr. 44/2001, deren Art. 34 Nr. 2 ebenfalls voraussetzt, dass das betreffende Schriftstück einem solchen Beklagten zuvor zugestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 7. Juli 2016, Lebek, C-70/15, EU:C:2016:524, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2018 - C-21/17

    Catlin Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass diese Möglichkeit, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, ein Recht des Empfängers dieses Schriftstücks darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 49; Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 61, und Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 50).

    Auch wenn die Verordnung Nr. 1393/2007 in erster Linie darauf abzielt, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass diese Ziele nicht dadurch erreicht werden dürfen, dass in irgendeiner Weise Abstriche bei der effektiven Wahrung der Verteidigungsrechte der Empfänger der betreffenden Schriftstücke gemacht werden (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der bestimmungsgemäße Empfänger eines Schriftstücks dieses tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang des im Ausland gegen ihn eingeleiteten Verfahrens tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Verteidigung sachgerecht vorzubereiten und seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats wirksam geltend zu machen (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit aber das Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 seine praktische Wirksamkeit entfalten kann, muss der Empfänger des Schriftstücks im Voraus und schriftlich ordnungsgemäß über das Bestehen dieses Rechts belehrt worden sein (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dem mit der Verordnung Nr. 1393/2007 errichteten System wird ihm diese Belehrung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung erteilt (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Bedeutung, die diesem Formblatt beizumessen ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 keine Ausnahme von dessen Verwendung vorsieht (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Erwägung und aus der Zweckbestimmung des Formblatts in Anhang II der Verordnung, wie sie in den Rn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils beschrieben worden ist, ist abzuleiten, dass die Empfangsstelle unter allen Umständen und ohne insoweit über einen Wertungsspielraum zu verfügen, verpflichtet ist, den Empfänger eines Schriftstücks über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren, indem sie zu diesem Zweck systematisch das besagte Formblatt verwendet (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den zweiten Aspekt der gestellten Frage betrifft, nämlich die Folgen, die sich aus der Missachtung dieser Verpflichtung ergeben, so kann nach ständiger Rechtsprechung die unterlassene Beifügung des Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 weder die Nichtigkeit des zuzustellenden Schriftstücks noch die des Zustellungsverfahrens nach sich ziehen, da eine solche Folge nicht mit dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel vereinbar wäre, eine unmittelbare, schnelle und wirksame Form der Übermittlung von Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die zustellende Behörde muss somit den Empfänger des Schriftstücks unverzüglich von seinem Annahmeverweigerungsrecht in Kenntnis setzen, indem sie ihm gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung dieses Formblatt übermittelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-21/17

    Catlin Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Ich beziehe mich im Wesentlichen auf das Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, insbesondere Rn. 50 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), in dem diese Problematik im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1393/2007 bereits eingehend behandelt worden ist.

    Des Weiteren verweise ich wiederum auf das Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, insbesondere Rn. 57 und 58).

    4 Vgl. Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157).

    6 Vgl. Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 51).

    7 Vgl. Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 51).

    8 Vgl. Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    9 Vgl. Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 Vgl. Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Vgl. Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 Vgl. Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Düsseldorf, 16.07.2019 - 20 W 59/19

    Kosten im einstweiligen Verfügungsverfahren bei Abgabe einer

    Der Rückschein stellt kein Wirksamkeitserfordernis einer Zustellung, sondern lediglich einen Nachweis für eine Zustellung dar, der auch anderweitig erbracht werden kann (vgl. EuGH EuZW 2017, 344 Rn. 75 ff.; Häublein, a.a.O., § 183 Rn. 7).

    Nach Angaben der Antragsgegnerin soll ein Rückschein jedoch dem Brief nicht beigefügt gewesen und von ihr nicht unterschrieben worden sein (zur Beweislast des Absenders EuGH EuZW 2017, 344 Rn. 75 ff., 83).

    Es bedarf in diesem Fall keiner Entscheidung, ob der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2017 als Nachweis einer Zustellung ausreicht (so Häublein, a.a.O., § 183 Rn. 7 unter Berufung auf OLG Celle NJW 2004, 2315; vgl. EuGH EuZW 2017, 344 Rn. 79 ff. zu den Anforderungen an einen anderweitigen Nachweis).

    Gemäß Art. 8 Abs. 1, der nach Abs. 4 auch für eine Zustellung nach Art. 14 gilt (vgl. EuGH EuZW 2017, 344 Rn. 59), ist dem Zustellungsempfänger dieses Formblatt bei der Zustellung auszuhändigen.

    Dies ist zwingend, und zwar unabhängig davon, ob nach Ansicht des übermittelnden Gerichts die Voraussetzungen eines Verweigerungsrechts des Zustellungsempfängers aus sprachlichen Gründen bestehen oder nicht (EuGH EuZW 2015, 832; BeckRS 2016, 80963; EuZW 2017, 344).

    Dies führte zwar nicht zu einer endgültigen Unwirksamkeit (EuGH EuZW 2015, 832; BeckRS 2016, 80963; EuZW 2017, 344), sondern konnte geheilt werden (s. dazu näher unter b)bb)).

    Sollte das Landgericht auf die Überschreitung der Zurückweisungsfrist abstellen, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin weder über ein Zurückweisungsrecht noch die dabei auszuübende Frist belehrt worden ist; im Übrigen hätte das Formblatt nachgereicht werden müssen (EuGH EuZW 2015, 832; BeckRS 2016, 80963; EuZW 2017, 344).

    Ähnliches gilt nach der Rechtsprechung des EuGH (EuZW 2015, 832; BeckRS 2016, 80963; EuZW 2017, 344) auch für die Nachreichung des Formblatts gemäß Anlage II zur EuZVO.

  • EuGH, 05.12.2019 - C-671/18

    Centraal Justitieel Incassobureau () und exécution des sanctions pécuniaires)

    Die Gewährleistung eines tatsächlichen und wirksamen Zugangs von Entscheidungen, d. h. ihrer Zustellung an die betroffene Person, sowie das Bestehen eines ausreichenden Zeitraums, um ein Rechtsmittel gegen sie einzulegen und dieses vorzubereiten, ist jedoch erforderlich, um das Recht auf wirksamen Rechtsschutz zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA, C-625/11 P, EU:C:2013:594, Rn. 35, sowie vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 72).
  • OLG Dresden, 07.04.2020 - 4 U 2805/19

    Twitter: Klausel "wir sind berechtigt, diese Bedingungen ggf. von Zeit zu Zeit zu

    Dieses Versäumnis kann nur durch eine Zustellung des Formblatts im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der EuZustVO 2007 an den Empfänger geheilt werden (EuGH, Urteil vom 16.09.2015 - C 519/13 - juris, vom 02.03.2017 - C-354/15 ["Henderson"], juris Rn. 67; OLG Köln, Beschluss vom 29. November 2017 - 7 VA 16/17 -, Rn. 32 - 33, juris).
  • OLG Köln, 29.11.2017 - 7 VA 16/17

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Beifügung des Formblatts gem. Anh. II zu VO (EG)

    EuGH, Urt. v. 02.03.2017 - C-354/15 ["Henderson"], juris Rn. 67.

    EuGH, Urt. v. 16.09.2015 - C-519/13 ["Alpha Bank Cyprus"], juris Rn. 33; EuGH, Beschl. v. 28.04.2016 - C-384/14 ["Alta Realitat"], juris Rn. 51; EuGH, Urt. v. 02.03.2017 - C-354/15 ["Henderson"], juris Rn. 72.

    EuGH, Urt. v. 16.09.2015 - C-519/13 ["Alpha Bank Cyprus"], juris Rn. 58; EuGH, Beschl. v. 28.04.2016 - C-384/14 ["Alta Realitat"], juris Rn. 68; EuGH, Urt. v. 02.03.2017 - C-354/15 ["Henderson"], juris Rn. 56.

    EuGH, Urt. v. 16.09.2015 - C-519/13 "Alpha Bank Cyprus", juris Rn. 59 ff.; EuGH, Beschl. v. 28.04.2016 - C-384/14 "Alta Realitat", juris Rn. 71; EuGH, Urt. v. 02.03.2017 - C-354/15 "Henderson", juris Rn. 57 f.

  • OLG München, 06.07.2022 - 7 U 3126/20

    Unwirksame öffentliche Zustellung nach fehlgeschlagener EU-Zustellung, Heilung

    An einen Nachweis ordnungsgemäßer Zustellung sind strenge Anforderungen zu stellen (so auch EuGH, Urteil vom 02.03.2017 - C-354/15, juris-Rn. 90), da ein Abschneiden rechtlichen Gehörs droht.

    Die Belehrung ist nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs stets und ohne Ausnahme zu erteilen; auf eine Kenntnis des Verweigerungsrechts kommt es nicht an (EuGH, Urteil vom 16.09.2015 - C-519/13, juris-Rn. 58; Beschluss vom 28.04.2016 - C-384/14, juris-Rn. 59, 66, 70; Urteil vom 02.03.2017 - C-354/15, juris-Rn. 55, 57, 65).

    Erst die Nachholung kann die fehlerhafte Zustellung heilen (EuGH, Urteil vom 16.09.2015 - C-519/13, juris-Rn. 72f.; Beschluss vom 28.04.2016 - C-384/14, juris-Rn. 71, 87, 89; Urteil vom 02.03.2017 - C-354/15, juris-Rn. 65; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., Art. 8 EuZustVO Rn. 2; Rauscher in MüKo ZPO, 5. Aufl., Art. 8 EG-ZustellVO Rn. 5; Okonska in Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr, Art. 8 VO (EG) 1393/2007 Rn. 59, 61; gegen ein Laufen der Einspruchsfrist beim Europäischen Zahlungsbefehl: EuGH, Urteil vom 06.09.2018 - C-21/17juris-Rn. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-7/21

    LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

    12 Urteile vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und 31), vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 51), und vom 6. September 2018, Catlin Europe (C-21/17, EU:C:2018:675, Rn. 33).

    14 Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 58).

    25 Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 51).

  • BGH, 21.09.2017 - IX ZB 5/17

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsurteils; Versagung der

    Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof die Anforderungen geklärt, die an eine wirksame Zustellung gegen Einschreiben mit Rückschein oder einen gleichwertigen Beleg im Sinne des Art. 14 EuZustVO zu stellen sind (EuGH, Urteil vom 2. März 2017 - C-354/15, Henderson /Novo Banco, EuZW 2017, 344 Rn. 70 ff).
  • EuGH, 07.07.2022 - C-7/21

    LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Die obligatorische und systematische Verwendung dieses Formblatts gilt nicht nur für die Übermittlung von Schriftstücken durch die von den Mitgliedstaaten benannten Übermittlungs- und Empfangsstellen, sondern auch - wie aus Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung ausdrücklich hervorgeht - für die in Kapitel II Abschnitt 2 dieser Verordnung geregelten Arten der Zustellung, wozu die in Art. 14 dieser Verordnung angeführte zählt, nämlich die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken durch Postdienste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 55, 59 und 61, sowie Beschluss vom 5. Mai 2022, 1NG Luxembourg, C-346/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:368, Rn. 32 und 35).
  • OLG Dresden, 08.03.2021 - 8 U 2149/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

  • OLG Frankfurt, 21.02.2023 - 26 Sch 11/22

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-615/18

    Staatsanwaltschaft Offenburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17

    Donnellan - Richtlinie 2010/24/EU des Rates - Amtshilfe bei der Beitreibung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-280/18

    Flausch u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-717/18

    Generalanwalt Bobek: Bei der Prüfung des Höchstmaßes von mindestens drei Jahren,

  • LG Wuppertal, 22.04.2020 - 3 O 369/19
  • OLG Frankfurt, 26.11.2021 - 24 U 222/20

    Rückzahlung von Genussrechten

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-354/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,27489
Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-354/15 (https://dejure.org/2016,27489)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.09.2016 - C-354/15 (https://dejure.org/2016,27489)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. September 2016 - C-354/15 (https://dejure.org/2016,27489)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Henderson

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung Nr. 1393/2007- Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Zustellung durch Postdienste - Einschreiben mit Rückschein - Gleichwertiger Beleg - Zustellung verfahrenseinleitender ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 16.09.2015 - C-519/13

    Alpha Bank Cyprus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-354/15
    Vgl. Urteile vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und 31), und vom 19. Dezember 2012, Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 34 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 33).

    20 - Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 45, 55, 72 und 76).

    21 - Vgl. hierzu Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 75 bis 76), und Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 54).

  • EuGH, 28.04.2016 - C-384/14

    Alta Realitat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-354/15
    Vgl. Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 - Vgl. hierzu Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 75 bis 76), und Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 54).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-325/11

    Alder - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken - Im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-354/15
    4 - Urteil vom 19. Dezember 2012, Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 30 bis 32).

    Vgl. Urteile vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und 31), und vom 19. Dezember 2012, Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 34 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-14/07

    Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-354/15
    12 - Urteil vom 8. Mai 2008, Weiss und Partner (C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 50).
  • EGMR, 23.05.2016 - 17502/07

    AVOTINS c. LETTONIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-354/15
    15 - Vgl. im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 44/2001 EGMR, Urteil vom 23. Mai 2016, Avotins/Lettland (CE:ECHR:2016:0523JUD001750207, insbesondere Rn. 113 bis 125) .
  • EuGH, 07.07.2016 - C-70/15

    Lebek - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-354/15
    Vgl. im Zusammenhang der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) entsprechend Urteil vom 7. Juli 2016, Lebek (C-70/15, EU:C:2016:524, Rn. 33 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-354/15
    16 - Vgl. hierzu Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346) betreffend den Rahmenbeschluss des Rates 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der Fassung des Rahmenbeschlusses des Rates 2009/299/JI vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24).
  • EuGH, 09.02.2006 - C-473/04

    Plumex - Gerichtliche Zusammenarbeit - Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 - Artikel 4

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-354/15
    5 - Vgl. Urteil vom 9. Februar 2006, Plumex (C-473/04, EU:C:2006:96, Rn. 22).
  • EGMR, 31.05.2016 - 2430/06

    GANKIN AND OTHERS v. RUSSIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-354/15
    Vgl. auch EGMR, Urteil vom 31. Mai 2016, Gankin u. a./Russland, (CE:ECHR:2016:0531JUD000243006, Rn. 28 und 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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