Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 15.03.2018 - C-355/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,5331
EuGH, 15.03.2018 - C-355/16 (https://dejure.org/2018,5331)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.2018 - C-355/16 (https://dejure.org/2018,5331)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 2018 - C-355/16 (https://dejure.org/2018,5331)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Picart

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Direkte Besteuerung - Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in ...

  • Betriebs-Berater

    Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in die Schweiz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Direkte Besteuerung - Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in ...

  • datenbank.nwb.de

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Direkte Besteuerung - Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in die Schweiz - Besteuerung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Picart

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Direkte Besteuerung - Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Picart

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, AEUV Art 49, EGFreizügAbk CHE Art 1, EGFreizügAbk CHE Art 4, EGFreizügAbk CHE Anh 1 Art 12, EGFreizügAbk CHE Art 16
    Niederlassungsfreiheit, Selbstständiger, Beteiligungen

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43,
    Beteiligung; Erwerbstätigkeit; Niederlassungsfreiheit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-355/16
    Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob das Recht auf Niederlassung als Selbständiger im Sinne des FZA dieselbe Tragweite hat wie die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union in Art. 49 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit und, falls ja, ob für seine Anwendung die Rechtsprechung zu berücksichtigen ist, die auf das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), das nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens verkündet wurde, zurückgeht.

    Wäre dann angesichts der Bestimmungen von Art. 16 des Abkommens die auf das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), zurückgehende und damit nach diesem Abkommen ergangene Rechtsprechung im Fall eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats anzuwenden, der seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat und sich darauf beschränkt, die Beteiligungen zu behalten, die er an dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegenden Gesellschaften hielt und die ihm einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaften verleihen und es ihm ermöglichen, deren Tätigkeiten zu bestimmen, ohne indessen die Absicht zu äußern, in der Schweiz eine andere selbständige Erwerbstätigkeit als die auszuüben, die er in dem Mitgliedstaat ausgeübt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und die in der Verwaltung dieser Beteiligungen besteht?.

    Sollte dieses Recht nicht gleichwertig mit der Niederlassungsfreiheit sein, wäre es dann so auszulegen, wie es der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), für die Niederlassungsfreiheit getan hat?.

    Was schließlich die auf das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), zurückgehende Auslegung von Art. 43 EG (jetzt 49 AEUV) anbelangt, genügt der Hinweis, dass die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt nicht automatisch auf die Auslegung des FZA übertragen werden kann, sofern dies nicht in diesem Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist, da die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2009, Grimme, C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 29, vom 11. Februar 2010, Fokus Invest, C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 28, sowie vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser, C-70/09, EU:C:2010:430, Rn. 42).

    Darüber hinaus hat die Auslegung von Art. 43 EG (jetzt 49 AEUV), die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), vorgenommen hat, umso weniger Einfluss auf die vorstehenden Erwägungen, als dieser Artikel, wie aus den Nrn. 63 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts hervorgeht, weder in Bezug auf seinen Wortlaut noch hinsichtlich seiner Tragweite den einschlägigen Bestimmungen des FZA gleichgestellt werden kann.

  • EuGH, 28.02.2013 - C-425/11

    Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-355/16
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass unter bestimmten Umständen und nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei aus dem FZA abgeleitete Rechte nicht nur gegenüber dem Land, wohin sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, sondern auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können (Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33).

    In Bezug auf diese Bestimmung ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 34 und 35), davon ausgegangen ist, dass die Situation eines Selbständigenehepaars, das seinen Wohnsitz von seinem Herkunftsstaat in die Schweiz verlegt hatte, gleichzeitig aber seine Tätigkeit in diesem Herkunftsstaat beibehielt und täglich von seinem beruflichen Tätigkeitsort an seinen Wohnort zurückkehrte, unter diese Bestimmung fiel.

    Folglich kann für eine Situation wie die des Herrn Picart nicht gelten, dass sie jener entspricht, die dem Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), zugrunde liegt.

  • EuGH, 15.07.2010 - C-70/09

    Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-355/16
    Was schließlich die auf das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), zurückgehende Auslegung von Art. 43 EG (jetzt 49 AEUV) anbelangt, genügt der Hinweis, dass die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt nicht automatisch auf die Auslegung des FZA übertragen werden kann, sofern dies nicht in diesem Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist, da die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2009, Grimme, C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 29, vom 11. Februar 2010, Fokus Invest, C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 28, sowie vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser, C-70/09, EU:C:2010:430, Rn. 42).
  • EuGH, 12.11.2009 - C-351/08

    Grimme - Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-355/16
    Was schließlich die auf das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), zurückgehende Auslegung von Art. 43 EG (jetzt 49 AEUV) anbelangt, genügt der Hinweis, dass die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt nicht automatisch auf die Auslegung des FZA übertragen werden kann, sofern dies nicht in diesem Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist, da die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2009, Grimme, C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 29, vom 11. Februar 2010, Fokus Invest, C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 28, sowie vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser, C-70/09, EU:C:2010:430, Rn. 42).
  • EuGH, 11.02.2010 - C-541/08

    Fokus Invest - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus EuGH, 15.03.2018 - C-355/16
    Was schließlich die auf das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), zurückgehende Auslegung von Art. 43 EG (jetzt 49 AEUV) anbelangt, genügt der Hinweis, dass die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt nicht automatisch auf die Auslegung des FZA übertragen werden kann, sofern dies nicht in diesem Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist, da die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2009, Grimme, C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 29, vom 11. Februar 2010, Fokus Invest, C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 28, sowie vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser, C-70/09, EU:C:2010:430, Rn. 42).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    Die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt kann allerdings nicht automatisch auf die Auslegung des FZA übertragen werden, sofern dies nicht in diesem Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist, da die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten ist (Urteil vom 15. März 2018, Picart, C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 29).

    Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, wird der persönliche Anwendungsbereich des Begriffs "Selbständiger" im Sinne des FZA in den Art. 12 und 13 des Anhangs I dieses Abkommens definiert (Urteil vom 15. März 2018, Picart, C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 18).

    Aus Art. 12 Abs. 1 dieses Anhangs geht hervor, dass diese Vorschrift auf Staatsangehörige, also natürliche Personen, einer Vertragspartei anwendbar ist, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen und im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei eine selbständige Tätigkeit ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, Picart, C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 22 und 23).

    So können unter bestimmten Umständen und nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei aus dem FZA abgeleitete Rechte nicht nur gegenüber dem Land, wohin sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, sondern auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen (Urteil vom 15. März 2018, Picart, C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2020 - 11 S 955/19

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt wegen Straftaten

    Da dieses Schutzniveau nur ein Unionsbürger erlangt, der im Vorfeld die Voraussetzungen für die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 4a FreizügG/EU (Art. 16 RL 2004/38/EG) erfüllt und damit in den Genuss des Schutzniveaus gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG) kommt (EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 73 ff., und vom 17.04.2018 - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 40 ff.), sind auch der Bestand eines Daueraufenthaltsrechts und die damit verbundenen Gewährleistungen des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zum Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung zu beurteilen (vgl. Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 27. Ed. 01.10.2020, § 6 FreizügG/EU Rn. 17).

    Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Unionsbürgers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit begründet, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UA 2 Satz 1 RL 2004/38/EG; EuGH, Urteil vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 52 und 65).

    Ein Grundinteresse der Gesellschaft kann insbesondere bei einer mit den in Art. 2 und 3 EUV genannten Grundwerten wie der Menschenwürde und den Menschenrechten unvereinbaren Haltung des Betroffenen, unter den in Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU genannten Umständen sowie in den in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannten Kriminalitätsbereichen berührt sein, aber auch in anderen Fällen erheblichen strafrechtlichen Fehlverhaltens (vgl. EuGH, Urteil vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 41 ff., vom 04.10.2007 - C-349/06 -, Rn. 35; OVG Bremen, Urteil vom 30.09.2020 - 2 LC 166/20 -, juris Rn. 51; Bay. VGH, Beschlüsse vom 12.11.2019 - 10 ZB 18.2467 -, juris Rn. 7, vom 15.10.2019 - 19 ZB 19.914 -, juris Rn. 9 f., und vom 10.07.2017 - 19 ZB 15.1916 -, juris Rn. 15; Thür.

    Die äußere Sicherheit kann insbesondere durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder der militärischen Interessen dieses Mitgliedstaats oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker beeinträchtigt sein (vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 42, vom 08.05.2018 - C-82/16 -, Rn. 91, vom 13.09.2016 - C-304/14 -, Rn. 39, vom 13.09.2016 - C-165/14 -, Rn. 83, vom 15.02.2016 - C-601/15 PPU -, Rn. 65 f., vom 22.05.2012 - C-348/09 -, Rn. 33, vom 23.11.2010 - C-145/09 -, Rn. 43 f., und vom 26.11.2002 - C-100/01 -, Rn. 12 und 35).

    Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände, die Entwicklung des Betroffenen nach der Tat, seine Persönlichkeit und seine Lebensumstände sowie das Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter (vgl. EuGH, Urteil vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 66; BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 40; Bay. VGH, Beschluss vom 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171 -, juris Rn. 11).

    Ausgeschlossen ist damit eine Verlustfeststellung, die als automatische Folge einer strafrechtlichen Verurteilung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) oder einer sonstigen Sanktion verfügt wird, ohne das persönliche Verhalten des Betroffenen oder die von ihm ausgehende Gefahr zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 41 ff., und vom 13.09.2016 - C-165/14 -, Rn. 59 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 26).

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass die für Einschränkungen von Aufenthaltsrechten erforderliche erhebliche Gefahr keine statische Wahrscheinlichkeit bedeutet, sondern dass in jedem Einzelfall auch der Grad der aktuellen Gefährlichkeit des Betroffenen zu ermitteln ist (EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 70, vom 13.09.2016 - C-165/14 -, Rn. 86, vom 08.05.2018 - C-82/16 -, Rn. 94, und vom 13.09.2016 - C-304/14 -, Rn. 42), was eine Dynamik dieses Gefahrengrads impliziert.

    Das Erfordernis einer Ermessensentscheidung setzt die unionsrechtliche Anforderung um, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Grundrechte die Gefahr, die das persönliche Verhalten des Unionsbürgers darstellt, gegen den Schutz der diesem nach der Richtlinie 2004/38/EG zustehenden Rechte abzuwägen (vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 62, vom 22.05.2012 - C-348/09 -, Rn. 34, und vom 29.04.2004 - C-482/01 und C-493/01 -, Rn. 99).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2021 - 11 S 800/19

    Klage gegen Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt;

    Da dieses Schutzniveau nur ein Unionsbürger erlangt, der im Vorfeld die Voraussetzungen für die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 4a FreizügG/EU (Art. 16 RL 2004/38/EG) erfüllt und damit in den Genuss des Schutzniveaus gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG) kommt (EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 73 ff., und vom 17.04.2018 - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 40 ff.), sind auch der Bestand eines Daueraufenthaltsrechts und die damit verbundenen Gewährleistungen des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zum Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung zu beurteilen (vgl. Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 29. Ed. 01.01.2021, § 6 FreizügG/EU Rn. 17).

    Die äußere Sicherheit kann insbesondere durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder der militärischen Interessen dieses Mitgliedstaats oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker beeinträchtigt sein (vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 42, vom 08.05.2018 - C-82/16 -, Rn. 91, vom 13.09.2016 - C-304/14 -, Rn. 39, vom 13.09.2016 - C-165/14 -, Rn. 83, vom 15.02.2016 - C-601/15 PPU -, Rn. 65 f., vom 22.05.2012 - C-348/09 -, Rn. 33, vom 23.11.2010 - C-145/09 -, Rn. 43 f., und vom 26.11.2002 - C-100/01 -, Rn. 12 und 35).

    Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände, die Entwicklung des Betroffenen nach der Tat, seine Persönlichkeit und seine Lebensumstände sowie das Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 82, und Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 40; vgl. EuGH, Urteil vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 66; BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171 -, juris Rn. 11).

    Ausgeschlossen ist damit eine Verlustfeststellung, die als automatische Folge einer strafrechtlichen Verurteilung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) oder einer sonstigen Sanktion verfügt wird, ohne das persönliche Verhalten des Betroffenen oder die von ihm ausgehende Gefahr zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 83; vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 41 ff., und vom 13.09.2016 - C-165/14 -, Rn. 59 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 26).

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass die für Einschränkungen von Aufenthaltsrechten erforderliche erhebliche Gefahr keine statische Wahrscheinlichkeit bedeutet, sondern dass in jedem Einzelfall auch der Grad der aktuellen Gefährlichkeit des Betroffenen zu ermitteln ist (EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 70, vom 13.09.2016 - C-165/14 -, Rn. 86, vom 08.05.2018 - C-82/16 -, Rn. 94, und vom 13.09.2016 - C-304/14 -, Rn. 42), was eine Dynamik dieses Gefahrengrads impliziert.

    Das Erfordernis einer Ermessensentscheidung setzt die unionsrechtliche Anforderung um, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Grundrechte die Gefahr, die das persönliche Verhalten des Unionsbürgers darstellt, gegen den Schutz der diesem nach der Richtlinie 2004/38/EG zustehenden Rechte abzuwägen (vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 62, vom 22.05.2012 - C-348/09 -, Rn. 34, und vom 29.04.2004 - C-482/01 und C-493/01 -, Rn. 99).

  • FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19

    Rechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG im Falle

    Vielmehr muss dies im FZA selbst ausdrücklich vorgesehen sein (EuGH, Urteil vom 15. März 2018 C-355/16, EU:C:2018:184, "Picart", HFR 2018, 586, mit weiteren Nachweisen).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Die deutsche Regierung stützt sich insoweit auf die Nrn. 67 bis 71 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Picart (C-355/16, EU:C:2017:610), denen zufolge - auch wenn sich die Gründung und Leitung von Unternehmen, wie aus Art. 49 Abs. 2 AEUV hervorgehe, von selbständigen Erwerbstätigkeiten unterscheide - dem Kontext und dem Zweck des FZA in keiner Weise entnommen werden könne, dass dessen Vertragsparteien dem Begriff "Selbständiger" eine andere als die gewöhnliche Bedeutung hätten beilegen wollen, nämlich die einer selbständigen Erwerbstätigkeit(7).

    Vgl. Urteil vom 15. März 2018, Picart (C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 21).

    26 Vgl. Urteil vom 15. März 2018, Picart (C-355/16, EU:C:2018:184, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VG Sigmaringen, 06.07.2022 - 8 K 1689/20

    Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit i.S.v. § 6 Abs. 5 Satz 1

    Die äußere Sicherheit kann insbesondere durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder der militärischen Interessen dieses Mitgliedstaats oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker beeinträchtigt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 02. Mai 2018 , Az. C-331/16 und C-355/16, Rn. 42, EuGH, Urteil vom 08. Mai 2018 , Az. C-82/16, Rn. 91; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 112).

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass die für Einschränkungen von Aufenthaltsrechten erforderliche erhebliche Gefahr keine statische Wahrscheinlichkeit bedeutet, sondern dass in jedem Einzelfall auch der Grad der aktuellen Gefährlichkeit des Betroffenen zu ermitteln ist (EuGH, Urteil vom 02. Mai 2018 , Az. C-331/16 und C-355/16, Rn. 70; EuGH, Urteil vom 13. September 2016 , Az. C-165/14, Rn. 86; EuGH, Urteil vom 08. Mai 2018 , Az. C-82/16, Rn. 94; EuGH, Urteil vom 13. September 2016 , Az. C-304/14, Rn. 42), was eine Dynamik dieses Gefahrengrads impliziert.

    Das Erfordernis einer Ermessensentscheidung setzt die unionsrechtliche Anforderung um, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Grundrechte die Gefahr, die das persönliche Verhalten des Unionsbürgers darstellt, gegen den Schutz der diesem nach der Richtlinie 2004/38/EG zustehenden Rechte abzuwägen (EuGH, Urteil vom 02. Mai 2018 , Az. C-331/16 und C-355/16, Rn. 62; EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 , Az. C-348/09, Rn. 34; VGH.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22

    Finanzamt Köln-Süd (Imposition sur demande d'un assujetti partiel) - Vorlage zur

    18 Urteile vom 15. März 2018, Picart (C-355/16, EU:C:2018:184, im Folgenden: Urteil Picart, Rn. 16), vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, im Folgenden: Urteil Ettwein, Rn. 33), und vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 27 bis 34).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - C-355/16 (https://dejure.org/2017,26110)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - C-355/16 (https://dejure.org/2017,26110)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Picart

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Niederlassungsrecht - Selbständiger - Art. 12 und 15 des Anhangs I des ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Niederlassungsrecht - Selbständiger - Art. 12 und 15 des Anhangs I des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16
    Das vorlegende Gericht möchte zum einen wissen, ob das Recht auf Niederlassung als Selbständiger, wie es im FZA definiert ist, als gleichwertig mit der Niederlassungsfreiheit angesehen werden kann, die Art. 49 AEUV den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten garantiert, und zum anderen, ob das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), das nach der Unterzeichnung dieses Abkommens ergangen ist, auf dieses Abkommen angewendet werden kann.

    Wäre dann angesichts der Bestimmungen von Art. 16 des FZA die auf das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), zurückgehende und damit nach diesem Abkommen ergangene Rechtsprechung im Fall eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats anzuwenden, der seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat und sich darauf beschränkt, die Beteiligungen zu behalten, die er an dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegenden Gesellschaften hielt und die ihm einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaften verleihen und es ihm ermöglichen, deren Tätigkeiten zu bestimmen, ohne indessen zu beabsichtigen, in der Schweiz eine andere selbständige Erwerbstätigkeit als die auszuüben, die er in dem Mitgliedstaat ausgeübt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und die in der Verwaltung dieser Beteiligungen besteht?.

    Sollte dieses Recht nicht gleichwertig mit der Niederlassungsfreiheit sein, wäre es dann so auszulegen, wie es der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), für die Niederlassungsfreiheit getan hat?.

    Der Gerichtshof ist der Lösung, die er bezüglich der in Art. 167bis CGI in dessen bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung vorgesehenen Besteuerung der nicht realisierten Wertzuwächse "beim Wegzug" (sogenannte "exit tax") entwickelt hat, auch in dem vom vorlegenden Gericht erwähnten Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), bezüglich der niederländischen Regelung der Wegzugsbesteuerung gefolgt, die die Bewilligung des Aufschubs der Zahlung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse ebenfalls davon abhängig machte, dass der Steuerpflichtige, der seinen steuerlichen Wohnsitz aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt, eine Bankbürgschaft stellt.

    Zwar trifft es zu, wie das vorlegende Gericht und Herr Picart angeführt haben, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Auslegung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) in den Rn. 27 und 28 des Urteils vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), anerkannt hat, dass ein niederländischer Staatsangehöriger, der eine Beteiligung an einer Gesellschaft niederländischen Rechts hielt, die ihm einen solchen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verlieh, dass er deren Tätigkeiten bestimmen konnte, in den Anwendungsbereich dieser Niederlassungsfreiheit fiel, weil er seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, nämlich das Vereinigte Königreich, verlegt hatte.

    Das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), zeigt, dass die Niederlassungsfreiheit im Anwendungsbereich des AEU-Vertrags auf einen Fall anwendbar sein kann, in dem die natürliche Person, die sich auf diese Freiheit beruft, eine Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft verwaltet, die ihren Sitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in den diese Person sich begeben hat, sondern in deren Herkunftsmitgliedstaat.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Rn 27 des Urteils vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), sich ausdrücklich auf Rn. 22 des Urteils vom 13. April 2000, Baars (C-251/98, EU:C:2000:205), stützt.

    Daher ist es die ausdrückliche Einbeziehung der "Gründung und Leitung von Unternehmen" in den Anwendungsbereich des Art. 43 Abs. 2 EG (jetzt Art. 49 Abs. 2 AEUV), parallel zur Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeiten , die die aus den Urteilen vom 13. April 2000, Baars (C-251/98, EU:C:2000:205), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), hervorgegangene Rechtsprechung rechtfertigt.

    Für den Fall, dass der Gerichtshof der vorstehenden Würdigung und Antwort nicht zustimmen und der Auffassung sein sollte, dass die Tragweite der Bestimmungen des FZA über das Niederlassungsrecht Selbständiger sich wie Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) auf jede von einer Vertragspartei ausgehende Beschränkung der Niederlassung ihrer Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei erstreckt, insbesondere auf der Grundlage von Erwägungen, die sich an diejenigen der Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), anlehnen, wäre es meines Erachtens seine Aufgabe, dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme zur Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse wie der des Art. 167bis CGI im Fall der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes eines französischen Steuerpflichtigen in die Schweiz zu geben.

    Da das Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), auf welches das vorlegende Gericht in seiner zweiten und dritten Frage Bezug nimmt, sich mit diesen beiden Punkten befasst hat, ist davon auszugehen, dass die gesamte in Art. 167bis CGI vorgesehene Regelung im Hinblick auf die Bestimmungen des FZA über das Niederlassungsrecht in Frage gestellt wird.

    In seinem Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 49 bis 51), das, wie erwähnt, die Anwendung der niederländischen Regelung der "exit tax" auf eine andere natürliche Person betraf, hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass die Verpflichtung, zum Zeitpunkt der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes eine Steuererklärung abzugeben, im Hinblick auf das Ziel der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten verhältnismäßig war, zum anderen aber bekräftigt, dass die Verpflichtung zur Stellung von Sicherheiten, von deren Erfüllung die Bewilligung eines Aufschubs der beim Wegzug aus dem Hoheitsgebiet normalerweise sofort fälligen Steuerzahlung abhängt, unverhältnismäßig war.

    Sollte der Gerichtshof der Ansicht sein, dass gemäß Art. 16 Abs. 2 FZA zur Auslegung des den Selbständigen im FZA garantierten Niederlassungsrechts die Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), heranzuziehen sind, müsste er grundsätzlich auch die diesen Urteilen nachfolgende - und ebenfalls nach dem 21. Juni 1999 entwickelte - Rechtsprechung zur Auslegung der Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen.

    Im Kontext der Rechtsprechung, die nach dem Erlass der Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), ergangen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die die sofortige Einziehung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse bei den Vermögensgegenständen einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, zum Zeitpunkt dieser Verlegung vorschreibt, unverhältnismäßig ist.

    In früheren Schlussanträgen habe ich mich gefragt, in welchem Verhältnis die in Rn. 74 des Urteils vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), vorgenommene Beurteilung zu den Passagen der Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), steht, in denen festgestellt wurde, dass die dem Steuerpflichtigen als Voraussetzung für einen Aufschub der Steuerzahlung auferlegte Pflicht zur Stellung einer Bankgarantie unverhältnismäßig ist(35).

    Somit wäre ein solches Erfordernis als unverhältnismäßig anzusehen, wenn man dem Gedankengang der Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), und vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), folgte.

    22 Vgl. u. a. Urteil vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-425/11

    Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16
    Desgleichen geht sowohl aus dem Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 44 und 45), als auch aus dem Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 41), hervor, dass keiner der ersten beiden Absätze des Art. 21 FZA dahin ausgelegt wurde, dass er grundsätzlich die von den Vertragsparteien erlassenen steuerlichen Maßnahmen vom Anwendungsbereich der grundlegenden Bestimmungen dieses Abkommens ausschließe, die sich in Übereinstimmung mit dem Ziel dieses Abkommens auf die Freizügigkeit beziehen(11).

    Der Gerichtshof hat zwar sowohl in seinem Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), als auch in seinem Urteil vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705), anerkannt, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei die Rechte, die ihnen das FZA verleiht, auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können.

    So ging es im Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), um die Situation von "selbständigen Grenzgängern", hinsichtlich deren der Gerichtshof klargestellt hat, dass für diese Kategorie von Personen Vorschriften gelten, die Unterschiede zu dem in Art. 12 Abs. 1 des Anhangs I des FZA definierten Begriff "Selbständiger" aufweisen(17).

    Insbesondere ergibt sich, wie der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), ausgeführt hat, aus Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des FZA, dass ein selbständiger Grenzgänger "ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei [ist], der eine selbständige Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt".

    Speziell auf der Grundlage des "Wortlaut[s]" von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des FZA hat der Gerichtshof im Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 34 und 35), anerkannt, dass deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben und eine selbständige Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sich aufgrund der in diesem Artikel getroffenen Unterscheidung zwischen dem Wohnort der Betroffenen und dem Ort der Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit auf diese Bestimmung berufen können, um gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine steuerliche Vergünstigung zu verlangen.

    Ich verkenne zwar nicht, dass der Gerichtshof, wie im Übrigen bereits erwähnt, in seinen Urteilen vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839), vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766), sowie vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705), anerkannt hat, dass Staatsangehörige einer Vertragspartei, die ihr Freizügigkeitsrecht ausgeübt haben, aus dem FZA abgeleitete Rechte auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können.

    In seinen Urteilen vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839, Rn. 27 bis 34), und vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33), hat der Gerichtshof diese Möglichkeit aber von "bestimmten Umständen und nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen" des FZA abhängig gemacht.

    Man kann zwar die Ansicht vertreten, dass der dem Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), zugrunde liegende Sachverhalt , der, wie bereits ausgeführt, "selbständige Grenzgänger" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des FZA betraf, nicht sehr weit von der Situation eines Selbständigen entfernt ist, wie Herr Picart geltend macht.

    Wie ich bereits ausgeführt habe, ist der im Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), gewählte Ansatz aber meines Erachtens auf den - im Übrigen vom Gerichtshof in den Rn. 35 bis 37 dieses Urteils erläuterten - Umstand zurückzuführen, dass im Gegensatz zu Art. 12 Abs. 1 des Anhangs I des FZA, der "Selbständige" als Staatsangehörige einer Vertragspartei definiert, die eine selbständige Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ausüben, in Art. 13 Abs. 1 dieses Anhangs ungeachtet der Staatsangehörigkeit der Betroffenen zwischen dem Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dem Ort unterschieden wird, an dem eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und der im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegen muss.

    Während für selbständige Grenzgänger der "Aufnahmestaat" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des FZA folglich ohne Weiteres zugleich deren Herkunftsstaat sein kann, wie dies in der Rechtssache der Fall war, in der das Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), ergangen ist, muss der Aufnahmestaat, soweit es sich um "Selbständige" im Sinne von Art. 12 Abs. 1 dieses Anhangs handelt, hingegen eine Vertragspartei sein, deren Staatsangehörigkeit der Selbständige nicht besitzt.

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33), vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 36), sowie vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 40).

    18 Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 35).

    20 Vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2008, Stamm und Hauser (C-13/08, EU:C:2008:774, Rn. 33), und vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 36).

    25 Vgl. Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 41 bis 43).

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16
    Diese Möglichkeit der sofortigen Besteuerung der zum Zeitpunkt der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes festgestellten nicht realisierten Wertzuwächse, verbunden mit einem an strenge Voraussetzungen geknüpften Zahlungsaufschub, wurde im Urteil vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), als Einschränkung der Ausübung der in Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung zunächst Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV) vorgesehenen Niederlassungsfreiheit angesehen.

    Das Verbot solcher "Beschränkungen" der Niederlassungsfreiheit in der Union hat dem Gerichtshof Anlass gegeben, insbesondere in seinem Urteil vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 42), zu bekräftigen, dass die diese Freiheit betreffenden Vorschriften trotz ihres Wortlauts, nach dem sie die Inländerbehandlung im Aufnahmestaat sicherstellen sollen, es auch verbieten, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung seiner Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat behindert (24).

    Für den Fall, dass der Gerichtshof der vorstehenden Würdigung und Antwort nicht zustimmen und der Auffassung sein sollte, dass die Tragweite der Bestimmungen des FZA über das Niederlassungsrecht Selbständiger sich wie Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) auf jede von einer Vertragspartei ausgehende Beschränkung der Niederlassung ihrer Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei erstreckt, insbesondere auf der Grundlage von Erwägungen, die sich an diejenigen der Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), anlehnen, wäre es meines Erachtens seine Aufgabe, dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme zur Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse wie der des Art. 167bis CGI im Fall der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes eines französischen Steuerpflichtigen in die Schweiz zu geben.

    Wie ich bereits erwähnt habe, hat der Gerichtshof im Urteil vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), entschieden, dass die in Art. 167bis CGI vorgesehene und zur Vorbeugung gegen die Steuerflucht eingeführte Regelung mit der in Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung zunächst Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV) vorgesehenen Niederlassungsfreiheit unvereinbar war.

    Sollte der Gerichtshof der Ansicht sein, dass gemäß Art. 16 Abs. 2 FZA zur Auslegung des den Selbständigen im FZA garantierten Niederlassungsrechts die Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), heranzuziehen sind, müsste er grundsätzlich auch die diesen Urteilen nachfolgende - und ebenfalls nach dem 21. Juni 1999 entwickelte - Rechtsprechung zur Auslegung der Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen.

    Im Kontext der Rechtsprechung, die nach dem Erlass der Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), ergangen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die die sofortige Einziehung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse bei den Vermögensgegenständen einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, zum Zeitpunkt dieser Verlegung vorschreibt, unverhältnismäßig ist.

    In früheren Schlussanträgen habe ich mich gefragt, in welchem Verhältnis die in Rn. 74 des Urteils vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), vorgenommene Beurteilung zu den Passagen der Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), steht, in denen festgestellt wurde, dass die dem Steuerpflichtigen als Voraussetzung für einen Aufschub der Steuerzahlung auferlegte Pflicht zur Stellung einer Bankgarantie unverhältnismäßig ist(35).

    Somit wäre ein solches Erfordernis als unverhältnismäßig anzusehen, wenn man dem Gedankengang der Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), und vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), folgte.

    3 Urteil vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 50 bis 68).

    4 Urteil vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 69 und Tenor).

    29 Urteil vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 52 bis 54).

    30 Urteil vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 55 bis 57).

  • EuGH, 21.09.2016 - C-478/15

    Radgen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16
    Der Gerichtshof hat zwar sowohl in seinem Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), als auch in seinem Urteil vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705), anerkannt, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei die Rechte, die ihnen das FZA verleiht, auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können.

    Der Sachverhalt des Urteils vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705), unterscheidet sich ebenfalls von der vorliegenden Rechtssache, weil Herr Radgen, ein deutscher Staatsangehöriger, sich auf sein Recht auf Freizügigkeit berufen hatte, um eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszuüben.

    Ich verkenne zwar nicht, dass der Gerichtshof, wie im Übrigen bereits erwähnt, in seinen Urteilen vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839), vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766), sowie vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705), anerkannt hat, dass Staatsangehörige einer Vertragspartei, die ihr Freizügigkeitsrecht ausgeübt haben, aus dem FZA abgeleitete Rechte auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können.

    Trotz seiner Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof diese Klarstellung in seinen Urteilen vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 36), und vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 40), nicht ausdrücklich wiederholt.

    10 Vgl. Urteile vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 40), und vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 36).

    11 Vgl. auch zu Art. 21 Abs. 2 FZA Urteil vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 45 und 48).

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33), vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 36), sowie vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 40).

    31 Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2011, Graf und Engel (C-506/10, EU:C:2011:643, Rn. 26), und vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 47).

    32 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 46 und 47).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-164/12

    DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16
    Der Gerichtshof scheint diese Bedenken und diesen Vorschlag in seinem Urteil vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), aufgegriffen zu haben.

    So hat er auf die Rn. 73 und 74 des zuletzt genannten Urteils hingewiesen(37) und dabei von jeder Bezugnahme auf den meines Erachtens nuancierteren Ansatz abgesehen, der sich aus den Rn. 67 und 69 des Urteils vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Erfordernisses ergibt, eine Bankgarantie zu stellen, um den Aufschub der Besteuerung der latenten Wertsteigerungen zu ermöglichen.

    Somit wäre ein solches Erfordernis als unverhältnismäßig anzusehen, wenn man dem Gedankengang der Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), und vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), folgte.

    Ein tatsächliches Risiko der Nichteinbringung der Steuerschuld im Sinne des Urteils vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 69), bestand daher offenbar nicht.

    33 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73 und 85), vom 6. September 2012, Kommission/Portugal (C-38/10, EU:C:2012:521, Rn. 31 und 32), vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 61), sowie vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 67).

    34 Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 65).

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16
    Im Rahmen der Ausübung der zweiten Option hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 74), anerkannt, dass es dem betreffenden Mitgliedstaat freisteht, das Risiko der Nichteinziehung der Steuer, das sich mit der Zeit erhöht, im Rahmen seiner für aufgeschobene Zahlungen von Steuerschulden geltenden nationalen Regelung durch Maßnahmen wie die Stellung einer Bankgarantie zu berücksichtigen(34).

    In früheren Schlussanträgen habe ich mich gefragt, in welchem Verhältnis die in Rn. 74 des Urteils vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), vorgenommene Beurteilung zu den Passagen der Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525), steht, in denen festgestellt wurde, dass die dem Steuerpflichtigen als Voraussetzung für einen Aufschub der Steuerzahlung auferlegte Pflicht zur Stellung einer Bankgarantie unverhältnismäßig ist(35).

    Unlängst hat der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 53 bis 56), entschieden, dass die im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), aufgestellten Grundsätze auch auf den Kontext der Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse bei natürlichen Personen übertragen werden können.

    Im Hinblick auf die Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 58 und 59), müsste diese Regelung als unverhältnismäßig angesehen werden.

    Hingegen wäre die Pflicht des Steuerpflichtigen, Sicherheit zu leisten, um einen Aufschub der Steuereinziehung zu erreichen, aller Wahrscheinlichkeit nach verhältnismäßig, wenn man den zuletzt im Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 59), bestätigten Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73), folgte.

    33 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73 und 85), vom 6. September 2012, Kommission/Portugal (C-38/10, EU:C:2012:521, Rn. 31 und 32), vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 61), sowie vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 67).

  • EuGH, 19.11.2015 - C-241/14

    Bukovansky - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16
    Desgleichen geht sowohl aus dem Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 44 und 45), als auch aus dem Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 41), hervor, dass keiner der ersten beiden Absätze des Art. 21 FZA dahin ausgelegt wurde, dass er grundsätzlich die von den Vertragsparteien erlassenen steuerlichen Maßnahmen vom Anwendungsbereich der grundlegenden Bestimmungen dieses Abkommens ausschließe, die sich in Übereinstimmung mit dem Ziel dieses Abkommens auf die Freizügigkeit beziehen(11).

    Insbesondere im Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 41), das u. a. das Zusammenspiel zwischen Art. 21 Abs. 1 FZA und Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I dieses Abkommens betraf, der die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern hinsichtlich des Zugangs zu steuerlichen und sozialen Vergünstigungen vorsieht, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 21 FZA in seiner Tragweite nicht mit den Grundsätzen kollidieren darf, die dem Abkommen, zu dem dieser Artikel gehört, zugrunde liegen.

    Ich verkenne zwar nicht, dass der Gerichtshof, wie im Übrigen bereits erwähnt, in seinen Urteilen vom 15. Dezember 2011, Bergström (C-257/10, EU:C:2011:839), vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766), sowie vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705), anerkannt hat, dass Staatsangehörige einer Vertragspartei, die ihr Freizügigkeitsrecht ausgeübt haben, aus dem FZA abgeleitete Rechte auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können.

    Trotz seiner Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof diese Klarstellung in seinen Urteilen vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 36), und vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 40), nicht ausdrücklich wiederholt.

    10 Vgl. Urteile vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 40), und vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 36).

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 33), vom 19. November 2015, Bukovansky (C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 36), sowie vom 21. September 2016, Radgen (C-478/15, EU:C:2016:705, Rn. 40).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-503/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16
    Unlängst hat der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 53 bis 56), entschieden, dass die im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), aufgestellten Grundsätze auch auf den Kontext der Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse bei natürlichen Personen übertragen werden können.

    Im Hinblick auf die Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 58 und 59), müsste diese Regelung als unverhältnismäßig angesehen werden.

    Hingegen wäre die Pflicht des Steuerpflichtigen, Sicherheit zu leisten, um einen Aufschub der Steuereinziehung zu erreichen, aller Wahrscheinlichkeit nach verhältnismäßig, wenn man den zuletzt im Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 59), bestätigten Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73), folgte.

    37 Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 58 bis 60).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-38/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16
    23 Ich weise darauf hin, dass als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit alle Maßnahmen anzusehen sind, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 37, und vom 6. September 2012, Kommission/Portugal, C-38/10, EU:C:2012:521, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73 und 85), vom 6. September 2012, Kommission/Portugal (C-38/10, EU:C:2012:521, Rn. 31 und 32), vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 61), sowie vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 67).

    35 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Portugal (C-38/10, EU:C:2012:391, Nrn. 78 bis 82).

    36 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Portugal (C-38/10, EU:C:2012:391, Nrn. 81 und 82).

  • EuGH, 12.11.2009 - C-351/08

    Grimme - Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16
    15 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2009, Grimme (C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 27 und 29), und vom 11. Februar 2010, Fokus Invest (C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 28).

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2009, Grimme (C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 36), und vom 11. Februar 2010, Fokus Invest (C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 31).

    Den Ausschluss juristischer Personen vom Anwendungsbereich des vom FZA eingeräumten Rechts auf Niederlassung hat der Gerichtshof in den Rn. 37 und 39 des Urteils vom 12. November 2009, Grimme (C-351/08, EU:C:2009:697), bestätigt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-38/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 15.12.2011 - C-257/10

    Bergström - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der

  • EuGH, 06.10.2011 - C-506/10

    Graf und Engel - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • EuGH, 15.07.2010 - C-70/09

    Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • EuGH, 11.02.2010 - C-541/08

    Fokus Invest - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

  • EuGH, 11.11.2015 - C-505/14

    Klausner Holz Niedersachsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und

  • EuGH, 16.04.2015 - C-591/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2014 - C-83/13

    Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 16.03.2010 - C-325/08

    Fußballvereine dürfen für von ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler eine

  • EuGH, 03.09.2009 - C-2/08

    Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts -

  • EuGH, 22.12.2008 - C-13/08

    Stamm und Hauser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • EuGH, 27.09.1988 - 81/87

    The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und

  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Die deutsche Regierung stützt sich insoweit auf die Nrn. 67 bis 71 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Picart (C-355/16, EU:C:2017:610), denen zufolge - auch wenn sich die Gründung und Leitung von Unternehmen, wie aus Art. 49 Abs. 2 AEUV hervorgehe, von selbständigen Erwerbstätigkeiten unterscheide - dem Kontext und dem Zweck des FZA in keiner Weise entnommen werden könne, dass dessen Vertragsparteien dem Begriff "Selbständiger" eine andere als die gewöhnliche Bedeutung hätten beilegen wollen, nämlich die einer selbständigen Erwerbstätigkeit(7).
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