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   EuGH, 11.07.2018 - C-356/15   

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EuGH, 11.07.2018 - C-356/15 (https://dejure.org/2018,19090)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2018 - C-356/15 (https://dejure.org/2018,19090)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - C-356/15 (https://dejure.org/2018,19090)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 11, Art. 12 und Art. 76 Abs. 6 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 5 - Entsendung eines Arbeitnehmers - Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit - ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 11, Art. 12 und Art. 76 Abs. 6 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 5 - Entsendung eines Arbeitnehmers - Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 11, Art. 12 und Art. 76 Abs. 6 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 5 - Entsendung eines Arbeitnehmers - Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit - ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 11, Art. 12 und Art. 76 Abs. 6 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 5 - Entsendung eines Arbeitnehmers - Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Belgien

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 11, Art. 12 und Art. 76 Abs. 6 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 5 - Entsendung eines Arbeitnehmers - Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 06.02.2018 - C-359/16

    Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-356/15
    Der Mitgliedstaat, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, würde gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen und die mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 verfolgten Ziele verfehlen, wenn er Rechtsvorschriften erließe, mit denen seine Träger ermächtigt werden, sich unilateral nicht an die Angaben in der Bescheinigung gebunden zu sehen und die Arbeitnehmer ihrem eigenen System der sozialen Sicherheit zu unterstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 52, vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 23, und vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 38).

    Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung A1 ausgestellt hat, aber, den Sachverhalt, der für die Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung aufgeführten Angaben zu gewährleisten (Urteile vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 39, und vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 37).

    Außerdem muss der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung A1 ausgestellt hat, deren Richtigkeit überprüfen und die Bescheinigung gegebenenfalls zurückziehen, wenn der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind, Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts und demnach der darin gemachten Angaben insbesondere deshalb geltend macht, weil diese den Tatbestand des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 nicht erfüllt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die betroffenen Träger im Einzelfall namentlich bei der Beurteilung des Sachverhalts zu keiner Übereinstimmung gelangen, können sie sich an die Verwaltungskommission wenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gelingt es dieser nicht, zwischen den Standpunkten der zuständigen Träger in Bezug auf das anwendbare Recht zu vermitteln, steht es dem Mitgliedstaat, in den die betreffenden Arbeitnehmer entsandt sind - unbeschadet einer in dem Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde etwa möglichen Klage -, zumindest frei, gemäß Art. 259 AEUV ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, so dass der Gerichtshof die Frage des auf diese Arbeitnehmer anwendbaren Rechts und damit die Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung A1 prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 45).

    Im Fall eines - selbst offensichtlichen - Beurteilungsfehlers in Bezug auf die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung Nr. 883/2004, und auch wenn sich herausstellen sollte, dass die Bedingungen, unter denen die betreffenden Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausüben, offensichtlich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmung fallen, auf deren Grundlage die Bescheinigung A1 ausgestellt worden ist, ist daher das Verfahren, das zu befolgen ist, um etwaige Streitigkeiten zwischen den Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten über die Gültigkeit oder die Richtigkeit einer Bescheinigung A1 beizulegen, einzuhalten (Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung der Unionsrechtsvorschriften kann nicht so weit gehen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn im Rahmen des in Art. 76 Abs. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehenen Dialogs der Träger des Mitgliedstaats, in den Arbeitnehmer entsandt wurden, dem Träger, der die Bescheinigungen A1 ausgestellt hat, konkrete Beweise vorlegt, die den Schluss zulassen, dass diese Bescheinigungen betrügerisch erlangt wurden, hat der ausstellende Träger gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit anhand dieser Beweise erneut zu prüfen, ob die Ausstellung zu Recht erfolgt ist, und die Bescheinigungen gegebenenfalls zurückzuziehen (Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 54).

    Nimmt der ausstellende Träger nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine solche erneute Überprüfung vor, müssen diese Beweise im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden dürfen, um zu erreichen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt wurden, die betreffenden Bescheinigungen außer Acht lässt (Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 55).

    In einem solchen Fall kann das nationale Gericht die betreffenden Bescheinigungen A1 außer Acht lassen und hat festzustellen, ob die Personen, die verdächtigt werden, entsandte Arbeitnehmer unter Verwendung von betrügerisch erwirkten Bescheinigungen eingesetzt zu haben, auf der Grundlage des anwendbaren innerstaatlichen Rechts zur Verantwortung gezogen werden können (Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 60).

    Die Personen, denen in einem solchen Verfahren zur Last gelegt wird, entsandte Arbeitnehmer unter Verwendung von betrügerisch erlangten Bescheinigungen eingesetzt zu haben, müssen jedoch unter Beachtung der mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Garantien die Möglichkeit erhalten, die Beweise, auf die sich dieses Verfahren stützt, zu entkräften, bevor das nationale Gericht gegebenenfalls entscheidet, diese Bescheinigungen außer Acht zu lassen, und über die Verantwortlichkeit dieser Personen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht befindet (Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 56).

  • EuGH, 26.01.2006 - C-2/05

    Herbosch Kiere - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-356/15
    In dem Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere (C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 24 und 25), habe der Gerichtshof bestätigt, dass die Bescheinigung A1, da sie eine Vermutung dafür begründe, dass die entsandten Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das diese Arbeitnehmer entsendende Unternehmen seine Betriebsstätte habe, ordnungsgemäß angeschlossen seien, den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den diese Arbeitnehmer entsandt seien, binde und notwendig zur Folge habe, dass das System der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaats nicht angewandt werden könne.

    Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, hat die Bescheinigung A1 damit notwendig zur Folge, dass das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in den der Arbeitnehmer entsandt ist, nicht angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 49, und vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 21).

    Der Mitgliedstaat, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, würde gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen und die mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 verfolgten Ziele verfehlen, wenn er Rechtsvorschriften erließe, mit denen seine Träger ermächtigt werden, sich unilateral nicht an die Angaben in der Bescheinigung gebunden zu sehen und die Arbeitnehmer ihrem eigenen System der sozialen Sicherheit zu unterstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 52, vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 23, und vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 38).

    Da die Bescheinigung A1 eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss der entsandten Arbeitnehmer an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das die Arbeitnehmer entsendet, seine Betriebsstätte hat, ordnungsgemäß ist, bindet sie folglich grundsätzlich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 53, vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 24, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 41).

    Jede andere Lösung würde den Grundsatz des Anschlusses der Arbeitnehmer an ein einziges System der sozialen Sicherheit sowie die Vorhersehbarkeit des anwendbaren Systems und damit die Rechtssicherheit beeinträchtigen: In Fällen, in denen die Feststellung des anwendbaren Systems schwierig wäre, könnte der zuständige Träger beider betreffenden Mitgliedstaaten sein eigenes System der sozialen Sicherheit für anwendbar erklären, was den betroffenen Arbeitnehmern zum Nachteil gereichen würde (vgl. Urteile vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 25, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 42).

    Solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, gilt die Bescheinigung A1 deshalb grundsätzlich in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt worden sind, und bindet daher seine Träger (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 30 und 31).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

    DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-356/15
    Zu dem allgemeinen Grundsatz fraus omnia corrumpit macht die Kommission geltend, der Gerichtshof habe in dem Urteil vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 53), ausdrücklich entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt seien, unilateral zu entscheiden, dass ein vom Herkunftsmitgliedstaat des Arbeitnehmers ausgestelltes Dokument durch Betrug erlangt worden sei.

    Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, hat die Bescheinigung A1 damit notwendig zur Folge, dass das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in den der Arbeitnehmer entsandt ist, nicht angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 49, und vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 21).

    Der Mitgliedstaat, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, würde gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen und die mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 verfolgten Ziele verfehlen, wenn er Rechtsvorschriften erließe, mit denen seine Träger ermächtigt werden, sich unilateral nicht an die Angaben in der Bescheinigung gebunden zu sehen und die Arbeitnehmer ihrem eigenen System der sozialen Sicherheit zu unterstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 52, vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 23, und vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 38).

    Da die Bescheinigung A1 eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss der entsandten Arbeitnehmer an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das die Arbeitnehmer entsendet, seine Betriebsstätte hat, ordnungsgemäß ist, bindet sie folglich grundsätzlich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 53, vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 24, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 41).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-356/15
    Da die Bescheinigung A1 eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss der entsandten Arbeitnehmer an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das die Arbeitnehmer entsendet, seine Betriebsstätte hat, ordnungsgemäß ist, bindet sie folglich grundsätzlich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 53, vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 24, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 41).

    Jede andere Lösung würde den Grundsatz des Anschlusses der Arbeitnehmer an ein einziges System der sozialen Sicherheit sowie die Vorhersehbarkeit des anwendbaren Systems und damit die Rechtssicherheit beeinträchtigen: In Fällen, in denen die Feststellung des anwendbaren Systems schwierig wäre, könnte der zuständige Träger beider betreffenden Mitgliedstaaten sein eigenes System der sozialen Sicherheit für anwendbar erklären, was den betroffenen Arbeitnehmern zum Nachteil gereichen würde (vgl. Urteile vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 25, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 42).

    Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung A1 ausgestellt hat, aber, den Sachverhalt, der für die Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung aufgeführten Angaben zu gewährleisten (Urteile vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 39, und vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 37).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-233/14

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung - Art. 18, 20 und 21 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-356/15
    Daraus leitet sich ab, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine solche Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben müssen und dass die Klageanträge eindeutig formuliert sein müssen, um zu verhindern, dass der Gerichtshof ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Kommission/Niederlande, C-233/14, EU:C:2016:396, Rn. 32 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine nach Art. 258 AEUV erhobene Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten muss, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Staat sich sachgerecht verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (Urteil vom 2. Juni 2016, Kommission/Niederlande, C-233/14, EU:C:2016:396, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere muss die Klage der Kommission eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten, aus denen diese zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine der ihm nach den Verträgen obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat (Urteil vom 2. Juni 2016, Kommission/Niederlande, C-233/14, EU:C:2016:396, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.07.1992 - C-102/91

    Knoch / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-356/15
    Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Beschluss Nr. A1 macht das Königreich Belgien unter Berufung auf das Urteil vom 8. Juli 1992, Knoch (C-102/91, EU:C:1992:303), geltend, der Beschluss habe keinen Rechtsnormcharakter, so dass seine Nichtbeachtung nicht Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage sein könne.

    Was die Rüge angeht, mit der ein Verstoß gegen den Beschluss Nr. A1 geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass ein solcher Beschluss nach ständiger Rechtsprechung zwar für die Sozialversicherungsträger, denen die Durchführung des Unionsrechts auf diesem Gebiet übertragen ist, ein Hilfsmittel darstellen kann; er ist aber nicht geeignet, sie zu verpflichten, bei der Anwendung des Unionsrechts bestimmte Methoden anzuwenden oder von einer bestimmten Auslegung auszugehen (Urteile vom 8. Juli 1992, Knoch, C-102/91, EU:C:1992:303, Rn. 52, und vom 1. Oktober 1992, Grisvard und Kreitz, C-201/91, EU:C:1992:368, Rn. 25).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-362/12

    Das Unionsrecht steht der englischen Regelung entgegen, durch die den

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-356/15
    Rechtsvorschriften wie die Art. 23 und 24 des Programmgesetzes, die die zuständigen Träger des Königreichs Belgien ermächtigen, einen Arbeitnehmer im Fall eines Rechtsmissbrauchs in Bezug auf die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 unilateral den belgischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zu unterwerfen, sind daher nicht mit dem Grundsatz der Zugehörigkeit der Beschäftigten zu nur einem System der sozialen Sicherheit, wie er in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 niedergelegt ist, und dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar, der u. a. gebietet, dass Rechtsnormen klar, bestimmt und hinsichtlich ihrer Folgen voraussehbar sein müssen, insbesondere dann, wenn sie für Einzelne und Unternehmen nachteilige Folgen haben können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 12. Dezember 2013, Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation, C-362/12, EU:C:2013:834, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-114/13

    Bouman - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-356/15
    Dieser Grundsatz kommt insbesondere in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung zum Ausdruck (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339, Rn. 41, und vom 12. Februar 2015, Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 33).
  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-356/15
    Dieser Grundsatz kommt insbesondere in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung zum Ausdruck (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339, Rn. 41, und vom 12. Februar 2015, Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 33).
  • EuGH, 06.06.2013 - C-383/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV und

    Auszug aus EuGH, 11.07.2018 - C-356/15
    Die Mitgliedstaaten können jedoch aus etwaigen Schwierigkeiten beim Einholen der erforderlichen Informationen oder aus Defiziten, die bei der Kooperation ihrer zuständigen Behörden auftreten können, keine Rechtfertigung dafür herleiten, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nicht nachkommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien, C-383/10, EU:C:2013:364, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-118/07

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 307 Abs. 2

  • EuGH, 01.10.1992 - C-201/91

    Grisvard und Kreitz / Assedic

  • EuGH, 04.09.2014 - C-237/12

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 04.06.2015 - C-678/13

    Kommission / Polen

  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Unionsrecht der allgemeine Grundsatz, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen kann (Urteile vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 68, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 35, vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 27, und vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 99).

    Die Anwendung der Unionsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 38, vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 27, und vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 99).

    Der Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs findet in vielerlei Rechtsgebieten Anwendung: freier Warenverkehr (Urteil vom 10. Januar 1985, Association des Centres distributeurs Leclerc und Thouars Distribution, 229/83, EU:C:1985:1, Rn. 27), freier Dienstleistungsverkehr (Urteil vom 3. Februar 1993, Veronica Omroep Organisatie, C-148/91, EU:C:1993:45, Rn. 13), öffentliche Aufträge (Urteil vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 62), Niederlassungsfreiheit (Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 24), Gesellschaftsrecht (Urteil vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150, Rn. 33), soziale Sicherheit (Urteile vom 2. Mai 1996, Paletta, C-206/94, EU:C:1996:182, Rn. 24, vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48, und vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 99), Verkehr (Urteil vom 6. April 2006, Agip Petroli, C-456/04, EU:C:2006:241, Rn. 19 bis 25), Sozialpolitik (Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 37 bis 41), restriktive Maßnahmen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 62) oder Mehrwertsteuer (Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74).

    Unter solchen Umständen müssen die Mitgliedstaaten die Vorteile aus der Richtlinie 90/435 nach dem allgemeinen Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs, nach dem das Unionsrecht nicht für missbräuchliche Verhaltensweisen von Wirtschaftsteilnehmern gelten kann, versagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Unionsrecht der allgemeine Grundsatz, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen kann (Urteile vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 68, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 35, vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 27, und vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 99).

    Die Anwendung der Unionsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 38, vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 27, und vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 99).

    Der Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs findet in vielerlei Rechtsgebieten Anwendung: freier Warenverkehr (Urteil vom 10. Januar 1985, Association des Centres distributeurs Leclerc und Thouars Distribution, 229/83, EU:C:1985:1, Rn. 27), freier Dienstleistungsverkehr (Urteil vom 3. Februar 1993, Veronica Omroep Organisatie, C-148/91, EU:C:1993:45, Rn. 13), öffentliche Aufträge (Urteil vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 62), Niederlassungsfreiheit (Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 24), Gesellschaftsrecht (Urteil vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150, Rn. 33), soziale Sicherheit (Urteile vom 2. Mai 1996, Paletta, C-206/94, EU:C:1996:182, Rn. 24, vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48, und vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 99), Verkehr (Urteil vom 6. April 2006, Agip Petroli, C-456/04, EU:C:2006:241, Rn. 19 bis 25), Sozialpolitik (Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 37 bis 41), restriktive Maßnahmen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 62) oder Mehrwertsteuer (Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74).

    Unter solchen Umständen müssen die Mitgliedstaaten die Vorteile aus der Richtlinie 2003/49 nach dem allgemeinen Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs, nach dem das Unionsrecht nicht für missbräuchliche Verhaltensweisen von Wirtschaftsteilnehmern gelten kann, versagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 25.07.2019 - III R 34/18

    Koordinierung von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten

    Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (ABlEU 2012, Nr. C 326) verpflichtet den ausstellenden Träger, den Sachverhalt, der für den Inhalt seiner Erklärung nach seinen eigenen Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung aufgeführten Angaben zu gewährleisten (vgl. EuGH-Urteile Herbosch Kiere vom 26.01.2006 - C-2/05, EU:C:2006:69, Rz 22, m.w.N.; Kommission/Belgien vom 11.07.2018 - C-356/15, EU:C:2018:555, Rz 86).
  • BFH, 30.11.2023 - III R 40/22

    Kindergeld - zum Koordinierungsverfahren bei möglichem Bezug von

    Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet den um Auskunft ersuchten Träger, den Sachverhalt, der für den Inhalt seiner Erklärung nach seinen eigenen Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung aufgeführten Angaben zu gewährleisten (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Herbosch Kiere vom 26.01.2006 - C-2/05, EU:C:2006:69, Rz 22 und Kommission/Belgien vom 11.07.2018 - C-356/15, EU:C:2018:555, Rz 89, m.w.N.).
  • BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 20/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Insofern bestimmt Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 987/2009, dass die vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich sind, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden ( vgl zur Annahme einer Bindungswirkung der Bescheinigungen nach EWGV 1408/71 und EWGV 574/72 : EuGH vom 11.11.2004 - C-372/02 - SozR 4-6050 Art. 71 Nr. 4; BSG vom 6.4.2006 - B 7a/7 AL 86/04 R - SGb 2006, 473; zur Bindungswirkung von Dokumenten zum Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der VO 883/2004 und der VO 987/2009: EuGH vom 11.7.2018 - C-356/15 , juris RdNr 82; BSG vom 17.3.2016 - B 11 AL 4/15 R - SozR 4-4300 § 143 Nr. 2, RdNr 19 ).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-370/17

    CRPNPAC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit

    In diesem Kontext darf auch ein Gericht des Aufnahmemitgliedstaats, wenn es mit einem Verfahren gegen einen Arbeitgeber, der im Verdacht steht, Bescheinigungen E 101 auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht zu haben, befasst ist, das in Art. 84a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Verfahren und dessen Ergebnis nicht außer Acht lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 96 bis 105).
  • EuGH, 31.10.2019 - C-395/17

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel

    Daraus leitet sich ab, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine solche Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben müssen und dass die Klageanträge eindeutig formuliert sein müssen, um zu verhindern, dass der Gerichtshof ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (Urteil vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine nach Art. 258 AEUV erhobene Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten muss, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Staat sich sachgerecht verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (Urteil vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere muss die Klage der Kommission eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten, aus denen diese zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine der ihm nach den Verträgen obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat (Urteil vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-370/17

    CRPNPAC

    42 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien (C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 105), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, die in dieser Rechtssache in Rede stehende Regelung zur Bekämpfung betrügerisch erlangter oder geltend gemachter Bescheinigungen E 101 genüge nicht den Anforderungen des Urteils Altun, da sie u. a. keinerlei Verpflichtung für die Verwaltung zur Einleitung des Dialog- und Vermittlungsverfahrens gemäß den Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 vorsehe.

    62 Vgl. hierzu im Umkehrschluss auch Urteil vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien (C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 105), in dem der Gerichtshof die dort fragliche Regelung aus dem zweiten Grund beanstandet hat, dass nicht allein dem Richter die Befugnis eingeräumt worden sei, darüber zu entscheiden, ob ein Betrug vorliege, und ein portables Dokument A1 deshalb außer Acht zu lassen, sondern dass auch die nationalen Verwaltungsbehörden diese Möglichkeit außerhalb von Gerichtsverfahren erhalten hätten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    32 Vgl. Urteil vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien (C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Vgl. Urteil vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien (C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-557/17

    Y.Z. u.a. (Fraude dans le regroupement familial)

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können sich die Rechtsunterworfenen jedoch nicht in betrügerischer Weise auf die Rechtsvorschriften der Union berufen, da der Grundsatz des Verbots von Betrug einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der von den Rechtsunterworfenen zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48 und 49, sowie vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 99).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17

    Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych Oddzial w Toruniu

  • EuGH, 08.03.2022 - C-213/19

    Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf

  • EuGH, 14.03.2019 - C-399/17

    Kommission/ Tschechische Republik

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de

  • OLG Frankfurt, 22.12.2021 - 19 U 152/21

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - L 8 R 195/15

    Versicherungspflicht des Interim-Managers einer GmbH in der gesetzlichen

  • OLG Frankfurt, 21.01.2022 - 19 U 6/21

    Wirksamkeit des Widerrufs zum Darlehensvertrag für Fahrzeugkauf

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-784/19

    TEAM POWER EUROPE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Entsendung von Arbeitnehmern

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-526/17

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-75/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Qualifications professionnelles)

  • LSG Sachsen, 11.11.2021 - L 3 AL 70/17
  • LSG Sachsen, 11.11.2021 - L 3 AL 161/18
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