Rechtsprechung
EuGH, 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18, C-479/18, C-355/18, C-356/18, C-357/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Rust-Hackner
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Richtlinien 90/619/EWG, 92/96/EWG, 2002/83/EG und 2009/138/EG - Rücktrittsrecht - Unzutreffende Information über die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts - Form ...
- IWW
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AEUV Art. 267; Richtlinie 92/96/EWG Art. 10; Richtlinie 2002/83/EG Art. 35; Richtlinie 2009/138/EG Art. 185; Richtlinie 90/619/EWG Art. 15 Abs. 1
Folgen unzutreffender Informationen über die Modalitäten der Ausübung unionsrechtlicher Rücktrittsrechte (mit Anmerkung von Dr. Thomas Lange) - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Richtlinien 90/619/EWG, 92/96/EWG , 2002/83/EG und 2009/138/EG - Rücktrittsrecht - Unzutreffende Information über die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- fiala.de (Kurzinformation)
Gesetzliche Beschränkung auf den Rückkaufswert bei Widerruf von Lebensversicherungen ist EU-rechtswidrig
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Rücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Folgen einer unzutreffenden Information über die Modalitäten einer Ausübung unionsrechtlicher Rücktrittsrechte
- anwalt.de (Kurzinformation)
Rechte der Verbraucher beim Rücktritt von Lebensversicherungen gestärkt
- juve.de (Kurzinformation)
Rücktritt von Lebensversicherungen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Widerspruch oder Rücktritt von Lebensversicherung lukrativer als Kündigung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Rust-Hackner
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
UNIQA Österreich Versicherungen u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Plackner
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
UNIQA Österreich Versicherungen u.a.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18
- EuGH, 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18, C-479/18, C-355/18, C-356/18, C-357/18
Papierfundstellen
- NJW 2020, 667
- EuZW 2020, 337
- VersR 2020, 341
Wird zitiert von ... (184) Neu Zitiert selbst (9)
- EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - …
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Nach dem Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864), sei eine fehlerhafte Belehrung aber dem Fehlen einer Belehrung gleichzusetzen.Sowohl im Hinblick auf das Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864), als auch im Hinblick auf den im 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 92/96 angeführten Informationszweck stelle sich aber die Frage, ob dem Versicherungsnehmer in solchen Fällen bei richtlinienkonformer Auslegung des österreichischen Rechts ein unbefristetes Rücktrittsrecht zuzuerkennen sei.
In diesem Zusammenhang sei fraglich, ob die durch das Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864), begründete Rechtsprechung einschlägig sei.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten beim Erlass der entsprechenden Rechtsvorschriften jedoch dafür sorgen, dass bei den genannten Richtlinien im Hinblick auf den mit ihnen verfolgten Zweck die praktische Wirksamkeit gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Weiter heißt es dort, dass diese Information, "[d]a die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ... für den Verbraucher noch wichtiger" ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 24).
Im Hinblick auf diesen Informationszweck sah Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 in Verbindung mit deren Anhang II Buchst. A a.13 vor, dass dem Versicherungsnehmer "mindestens" die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts" mitgeteilt werden mussten, und zwar "[v]or Abschluss des Vertrages" (Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25).
Unter diesen Umständen kann der Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht, von dem er nichts weiß, nämlich nicht ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 27).
Der Versicherer kann sich nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen, zu denen insbesondere die Informationen über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, gehören, nicht nachgekommen ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 30).
Aus den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinien geht demnach eindeutig hervor, dass mit ihnen sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht zutreffend belehrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25).
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist der Versicherer unionsrechtlich verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bestimmte Informationen mitzuteilen, u. a. Informationen über dessen Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 30).
In den vorliegenden Fällen geht es aber nicht um eine derartige Bestimmung, da der österreichische Gesetzgeber für Lebensversicherungsverträge eine solche Bestimmung nicht erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 31).
Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, sind Versicherungsverträge rechtlich komplexe Finanzprodukte, die je nach anbietendem Versicherer große Unterschiede aufweisen und über einen potenziell sehr langen Zeitraum erhebliche finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen können (Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 29).
- EuGH, 19.12.2019 - C-357/18
Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
In den verbundenen Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18.betreffend vier Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Salzburg (Österreich) mit Entscheidungen vom 16. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai 2018 (C-355/18 bis C-357/18), bzw. vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 12. Juli 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juli 2018 (C-479/18), in den Verfahren.
Bettina Plackner (C-357/18).
Das Landesgericht Salzburg hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof in den Rechtssachen C-355/18 und C-356/18 die folgenden beiden Fragen sowie in der Rechtssache C-357/18 die erste dieser beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Juni 2018 sind die Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
Mit Beschluss des Gerichtshofs vom 26. Februar 2019 sind die Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und die Rechtssache C-479/19 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
Frau Rust-Hackner, Herr Gmoser und Frau Plackner halten die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 für unzulässig.
Mit der einzigen Frage in der Rechtssache C-357/18 und der jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-479/18 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1 dahin auszulegen sind, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die dem Versicherungsnehmer vom Versicherer mitgeteilt werden, entweder nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf, oder eine Form verlangt wird, die das auf den Vertrag anwendbare nationale Recht nicht vorschreibt.
Somit ist auf die einzige Frage in der Rechtssache C-357/18 und auf die jeweils erste Frage in den Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-479/18 zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1 dahin auszulegen sind, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt,.
- EuGH - C-356/18 (anhängig)
Gmoser
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Christian Gmoser (C-356/18),.In den Rechtssachen C-355/18 und C-356/18 stelle sich darüber hinaus die Frage, ob ein Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag wegen fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht auch noch nach Auflösung des Versicherungsvertrags infolge Kündigung bzw. Rückkauf durch den Versicherungsnehmer erfolgen könne.
Das Landesgericht Salzburg hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof in den Rechtssachen C-355/18 und C-356/18 die folgenden beiden Fragen sowie in der Rechtssache C-357/18 die erste dieser beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
Mit der einzigen Frage in der Rechtssache C-357/18 und der jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-479/18 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1 dahin auszulegen sind, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die dem Versicherungsnehmer vom Versicherer mitgeteilt werden, entweder nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf, oder eine Form verlangt wird, die das auf den Vertrag anwendbare nationale Recht nicht vorschreibt.
Somit ist auf die einzige Frage in der Rechtssache C-357/18 und auf die jeweils erste Frage in den Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-479/18 zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1 dahin auszulegen sind, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt,.
Mit der zweiten Frage in den Rechtssachen C-355/18 und C-356/18 und mit der dritten Frage in der Rechtssache C-479/18 wollen die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 und Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 dahin auszulegen sind, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, u. a. der Zahlung des Rückkaufswerts durch den Versicherer, ausüben kann, weil in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren.
Somit ist auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-355/18 und C-356/18 und auf die dritte Frage in der Rechtssache C-479/18 zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 und Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 dahin auszulegen sind, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, u. a. der Zahlung des Rückkaufswerts durch den Versicherer, ausüben kann, sofern in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren.
- EuGH, 19.11.2019 - C-585/18
Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten nicht die Möglichkeit vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (…Urteile vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 26, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 61).Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (…Urteile vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 27, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 62).
- EuGH, 15.04.2010 - C-215/08
E. Friz - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge …
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Diese Auslegung wird auch nicht durch den von Allianz vorgebrachten Aspekt in Frage gestellt, dass, wenn der Versicherungsnehmer Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Beträge hätte, die finanziellen Nachteile hauptsächlich von der Versichertengemeinschaft zu tragen wären und dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. April 2010, E. Friz (C-215/08, EU:C:2010:186), anerkannt habe, dass die betreffende Person im Falle eines verspäteten Rücktritts einen Teil der Risiken zu tragen habe.Die Tragweite des Urteils vom 15. April 2010, E. Friz (C-215/08, EU:C:2010:186), ist nach dessen Rn. 24 ausdrücklich auf den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft beschränkt.
- EuGH, 06.03.2018 - C-284/16
Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei …
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten nicht die Möglichkeit vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteile vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 26, …und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 61).Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 27, …und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 62).
- EuGH, 10.04.2008 - C-412/06
Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene …
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Die fehlerhafte schriftliche Belehrung des Versicherungsnehmers über die für die Erklärung des Rücktritts vorgeschriebene Form ist geeignet, den Verbraucher im Hinblick auf sein Rücktrittsrecht irrezuführen, und daher einer fehlenden Belehrung zu diesem Punkt gleichzusetzen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/06, EU:C:2008:215, Rn. 35).Anders als DONAU und die österreichische Regierung in ihren Erklärungen argumentieren, steht diese Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/619 und Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/83 nicht im Widerspruch zu dem Urteil vom 10. April 2008, Hamilton (C-412/06, EU:C:2008:215), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass das in der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (…ABl. 1985, L 372, S. 31) vorgesehene Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn keinerlei Verpflichtung aus dem widerrufenen Vertrag mehr besteht.
- EuGH, 11.09.2019 - C-143/18
Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Sie machen erstens geltend, dass den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden müsse, das Urteil vom 11. September 2019, Romano (C-143/18, EU:C:2019:701), zu erörtern, das zwei Monate nach der Veröffentlichung der Schlussanträge der Generalanwältin in den vorliegenden Rechtssachen ergangen sei.Gegenstand des Urteils vom 11. September 2019, Romano (C-143/18, EU:C:2019:701), ist ein Vorabentscheidungsersuchen über die Auslegung von Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 zweiter Gedankenstrich, Abs. 2 Buchst. c und Abs. 6 sowie Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (…ABl. 2002, L 271, S. 16).
- EuGH - C-479/19 (anhängig)
UBS Real Estate
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Mit Beschluss des Gerichtshofs vom 26. Februar 2019 sind die Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und die Rechtssache C-479/19 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
- EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Er soll deshalb von einem Vertrag zurücktreten können, bei dem sich nach dessen Abschluss innerhalb der für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist herausstellt, dass er nicht seinen Bedürfnissen entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 101). - VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 - VGH B 70/21
Vorlagepflicht eines Fachgerichts zum EuGH (Art 267 Abs 3 AEUV) und …
Damit stehe im Einklang, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) entschieden habe, dass Fehler bei den mitgeteilten Informationen, die dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit des Rücktritts nähmen, dem Anlaufen der Widerspruchsfrist unter Umständen nicht entgegenstünden.Die Richtlinie enthält weder zu den Folgen einer fehlenden oder unzureichenden Belehrung über das Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 22 f. - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 62 - Rust-Hackner) noch über die Voraussetzungen und Folgen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers eine ausdrückliche Regelung (siehe etwa Schwintowski, VuR 2022, 83 [88]).
Diese Fragen werden insbesondere in den Urteilen des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (- C-209/12 -, juris - Endress) und vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) nicht beantwortet.
Etwas anderes folgt nicht aus der Feststellung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019, dass Vorteile, die der Versicherungsnehmer aus einem verspäteten Rücktritt ziehen könnte, außer Betracht zu bleiben haben, da ein solcher Rücktritt nicht dazu dienen würde, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 120 - Rust-Hackner).
Es geht demnach um die Rechtsfolgen des Rücktritts und nicht unmittelbar um die Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Versicherungsnehmer (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 116 - Rust-Hackner).
(b) Auch das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) befasst sich nicht mit der Zulässigkeit und den Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchseinwands, sondern unter anderem mit dem Beginn der Rücktrittsfrist bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung.
Danach soll, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer überhaupt keine Informationen über sein Rücktrittsrecht mitgeteilt hat oder die mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft sind, dass dem Versicherer die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, die Rücktrittsfrist selbst dann nicht zu laufen beginnen, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Wege von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 90 - Rust-Hackner).
Zwar geht der Gerichtshof insoweit davon aus, dass es unverhältnismäßig wäre, es einem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch eine fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 90 - Rust-Hackner).
Eine hiervon unabhängige Konkretisierung der Voraussetzungen, unter denen im Falle einer fehlerhaften Belehrung die Grundsätze von Treu und Glauben zu einer Beschränkung der Rechte des Versicherungsnehmers führen können, ist der Entscheidung des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) aber nicht zu entnehmen.
(c) Weiter hat der Gerichtshof geklärt, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag ausüben kann, sofern in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 98 - Rust-Hackner).
Es fehlt aber gerade an einer gesetzlichen Regelung, wie sie dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2008 (…- C-412/06 -, juris Rn. 49 - Hamilton - zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Haustürgeschäfte-RL - vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 97 - Rust-Hackner;… Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 31 - Endress;… siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15 u.a. -, juris Rn. 53) zugrunde lag, so dass die hier entscheidungserheblichen Fragen auch insoweit nicht als geklärt angesehen werden können.
Deshalb dürfen die Mitgliedstaaten im Einzelnen die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts normieren, wobei diese auch Einschränkungen des Rücktrittsrechts zur Folge haben dürfen (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 22 f. - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 62 - Rust-Hackner).
Vielmehr ist bei der Regelung der Modalitäten des Rücktrittsrechts die praktische Wirksamkeit der mit der Richtlinie verfolgten Zwecke zu wahren (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 22 f. - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 62 - Rust-Hackner; siehe auch Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [524 f.]; Kähler, in: Gsell et al.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere der besondere Informationszweck der Lebensversicherungsrichtlinien zu beachten, wie er sich aus dem 23. Erwägungsgrund der Dritten Richtlinie Lebensversicherung ergibt (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 24 f. - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 63 f., 87 - Rust-Hackner).
Dabei bezwecken die Lebensversicherungsrichtlinien gerade auch, dass mit ihnen sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht zutreffend belehrt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 71, 87 - Rust-Hackner).
Mit dem Rücktrittsrecht wiederum soll dem Versicherungsnehmer ermöglicht werden, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen; das Rücktrittsrecht sichert insoweit die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers ab (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 101 f. - Rust-Hackner).
Deshalb soll sich der Versicherer nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen können, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen nicht nachgekommen ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 30 - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 69, 109 - Rust-Hackner).
Auch kann sich der Versicherer im Falle einer (fehlerhaften) Belehrung nicht auf eine anderweitige Kenntniserlangung des Versicherungsnehmers berufen, da er anderenfalls nicht ausreichend dazu motiviert würde, seiner Verpflichtung zur zutreffenden Belehrung nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 89 - Rust-Hackner).
Wie bereits ausgeführt, dienen auch die Lebensversicherungsrichtlinien Informationszwecken und dabei insbesondere dem Ziel, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen, wobei diese Wahlfreiheit gerade durch das Rücktrittsrecht abgesichert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 101 f. - Rust-Hackner).
Insoweit hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 9. September 2021 (…- C-33/20 u.a. -, juris Rn. 123 - Volkswagen Bank) sogar ausdrücklich auf seine Feststellungen in dem die Lebensversicherungsrichtlinien betreffenden Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) verwiesen.
Aber er hat auch hier bereits darauf hingewiesen, dass sich der Versicherer nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen können soll, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen nicht nachgekommen ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 30 - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 69, 109 - Rust-Hackner).
Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, der Versicherer könne sich im Falle einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung nicht auf eine anderweitige Kenntniserlangung des Versicherungsnehmers berufen, da er anderenfalls nicht ausreichend dazu motiviert würde, seiner Verpflichtung zur zutreffenden Belehrung nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 89 - Rust-Hackner).
Stützt sich die Annahme des Oberlandesgerichts, die Rechtslage sei geklärt, insoweit aber - stillschweigend, denn das Oberlandesgericht nennt außer den Urteilen vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) und vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) keine einzige Entscheidung des Gerichtshofs - auf Rechtsprechung des Gerichtshofs aus anderen Rechtsgebieten, ist nicht nachvollziehbar, warum die Entscheidung vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) gänzlich außer Betracht zu bleiben hätte.
Gerade auf diese Zwecke kommt es aber für die entscheidende Beurteilung an, ob infolge der mit der nationalen Anwendung des Rechtsmissbrauchseinwands verbundenen Einschränkungen des Rücktrittsrechts die praktische Wirksamkeit der Richtlinie noch gewahrt ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 22 f. - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 62 - Rust-Hackner; siehe auch Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [525]).
Dass das Oberlandesgericht auf die Gemeinsamkeiten der Zweckbestimmungen der unterschiedlichen Vertragslösungsrechte nicht eingegangen ist, erscheint auch deshalb nicht nachvollziehbar, da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) selbst eine solche Parallele gezogen hat, indem er auf seine Feststellungen zu den Zielsetzungen der Lebensversicherungsrichtlinien in dem Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) verwiesen hat (vgl. EuGH…, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 123 - Volkswagen Bank).
Allerdings hat der Gerichthof bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Lebensversicherungsrichtlinien gerade auch bezweckten, dass mit ihnen sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht zutreffend belehrt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 71, 87 - Rust-Hackner;… Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 25 - Endress).
Denn gerade durch das Rücktrittsrecht und die zutreffende Belehrung hierüber wird die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers abgesichert (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 101 f. - Rust-Hackner).
Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich der Versicherer nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen können soll, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen nicht nachgekommen ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 30 - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 69, 109 - Rust-Hackner) und dass sich der Versicherer im Falle einer (fehlerhaften) Belehrung nicht auf eine anderweitige Kenntniserlangung des Versicherungsnehmers berufen können soll, da er anderenfalls nicht ausreichend dazu motiviert würde, seiner Verpflichtung zur zutreffenden Belehrung nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 89 - Rust-Hackner).
ff) Ebenso lässt der Verweis des Oberlandesgerichts auf die Entscheidung des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) das Absehen von einer Vorlage nicht als vertretbar erscheinen.
Gerade auf diesen Aspekt bezog sich aber die vom Oberlandesgericht herangezogene Feststellung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris Rn. 78 f., 81 - Rust-Hackner), wonach im Bereich der Lebensversicherungsrichtlinien die nationalen Gerichte ihre Prüfung an einer Gesamtwürdigung auszurichten hätten, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sei.
- EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag …
Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine unvollständige oder fehlerhafte Information nur dann als fehlerhafte Belehrung anzusehen ist, wenn der Verbraucher durch sie in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/06, EU:C:2008:215, Rn. 35, und vom 19. Dezember 2019, Rust Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 78) und somit zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wird, den er möglicherweise nicht geschlossen hätte, wenn er über vollständige und inhaltlich zutreffende Informationen verfügt hätte.Mithin ist davon auszugehen, dass die Widerrufsfrist, falls sich eine dem Verbraucher vom Kreditgeber gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft erweist, nur zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 72, und vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 81).
- BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21
Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung …
a) Wird dem Versicherungsnehmer durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 79).In einem solchen Fall bleibt es dem über sein Widerspruchsrecht informierten Versicherungsnehmer vielmehr unbenommen, dieses Recht innerhalb der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wie bei ordnungsgemäßer Belehrung auszuüben, sodass es unverhältnismäßig wäre, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus dem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 79 f.).
Das nationale Gericht habe zu prüfen, ob die fehlerhafte Belehrung derart unrichtig ist, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sei (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 79-81).
Das gilt sowohl für die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung als auch für die Richtlinien 2002/83/EG und die Solvabilität II-Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 55, 62 zur Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung;… Beschluss vom 28. Mai 2020, WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, C-803/19, EU:C:2020:413 = juris Rn. 27 f. zur Richtlinie 2002/83/EG und Solvabilität II-Richtlinie).
Danach verfolgen die Lebensversicherungsrichtlinien den Informationszweck, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers insbesondere über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 63-71).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20
Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
45 So regelt z. B. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (…ABl. 1990, L 330, S. 50), um den es in den Urteilen vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864), und vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner und Gmoser (C-355/18 und C-356/18, EU:C:2019:1123), ging, ein Rücktrittsrecht.54 Vgl. entsprechend, aber zu einem Rücktrittsrecht, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner und Gmoser (C-355/18 und C-356/18, EU:C:2019:1123, Rn. 101).
- BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über …
Insoweit ist auch zu beachten, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwischen "durchgeführten" und noch nicht beendeten Verträgen unterschieden wird (…vgl. EuGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - C-481/99, Slg. 2001, I-9945 Rn. 45 ff., Heininger…, vom 10. April 2008 - C-412/06, Slg. 2008, I-2383, Rn. 46 f., Hamilton…, vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, juris Rn. 30 f., Endress und vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 69 und 97, Rust-Hackner). - KG, 21.05.2021 - 6 U 16/21
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Altvertrages über eine …
Ist eine Widerspruchsbelehrung fehlerhaft im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VVG aF, weil sie die Ausübung des Widerspruchs von einer "schriftlichen" Erklärung abhängig macht, während die geltende Fassung der Vorschrift die Textform ausreichen lässt, so ist bei der Würdigung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, in welchem dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs verwehrt sein kann, weil besonders gravierende Umstände vorliegen, aufgrund derer in der Geltendmachung dieses Anspruchs eine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung liegt (…vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15 Rn. 16), auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen (insbesondere EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.).(Rn.18).Danach ist zu prüfen, ob dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris).(Rn.19).
Ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die sich die Berufung stützt, herangezogene richtlinienkonforme einschränkende Auslegung der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. über das Erlöschen des Widerspruchsrechts im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (vergl. BGH…, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11, juris Rn. 18 ff.) auch in den Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Widerspruchsbelehrung zwar fehlerhaft ist, jedoch dem Versicherungsnehmer hierdurch nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (zu dem Kriterium: EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, juris), was das Landgericht verneint, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung.
Das Landgericht geht in der angefochtenen Entscheidung hingegen davon aus, dass die richtlinienkonforme Auslegung nach der neuen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, juris) eine solche weitgehende Unanwendbarkeit der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. jedenfalls in den Fällen, in denen die Belehrung nur einen geringfügigen Fehler aufweist, nicht ohne Weiteres erfordert.
Zwar weist der EuGH in dieser Entscheidung darauf hin, dass durch die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht zutreffend belehrt wird (vergl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, Rn. 71, juris, EuGH Urteil vom 2.4.2020, C-20/19).
Es obliegt sodann im jeweiligen Einzelfall den nationalen Gerichten, zu prüfen, ob die Versicherer Informationen über die Form der Rücktrittserklärung mitgeteilt haben, und ferner ob diese Informationen derart unrichtig waren, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sei (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, Rn. 79 - 81, juris).
Denn auch die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben in Fällen einer fehlerhaften Belehrung erfordern nicht stets ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, sondern es ist stets dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (vergl. auch OLG Hamm…, Beschluss vom 05. August 2020 - 20 U 68/20 -, Rn. 19, juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18, a.a.O.; OLG Hamm…, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - I-20 U 142/20 -, Rn. 61, juris = VersR 2021, 166-168; OLG Hamburg…, Beschluss vom 06. August 2020 - 9 U 35/20 -, Rn. 12, juris sowie vorgehend vom 16. Juni 2020, Rn. 26, juris; OLG Bremen…, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 3 U 23/20 -, Rn. 5, juris).
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Prüfung, ob der Belehrungsmangel sich als erheblich darstellt, eine Gesamtwürdigung vor dem Hintergrund des nationalen Rechtsrahmens und der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - a.a.O. Rn. 82, juris).
Denn nach diesem Maßstab ist nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Rücktritts, die in der Belehrung über das Widerspruchsrecht enthalten ist, als fehlerhafte Belehrung anzusehen (vergl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, Rn. 78, juris).
Der EuGH sieht es dann, wenn die gegebene Information über das Widerspruchsrecht nicht derart unrichtig war, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, als unverhältnismäßig an, ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C357/18 und C-479/18 -, Rn. 79, 81, juris).
Jedenfalls soll das Widerspruchsrecht nach der vorgenannten Entscheidung lediglich dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, nicht aber, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen (vergl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rn. 120 f., siehe auch Senatsbeschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 48, juris).
- BGH, 19.07.2023 - IV ZR 268/21
Treuwidrige Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG …
Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513; vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40; vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) daran fest, dass die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG (hier in der Fassung vom 21. Juli 1994) auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (…Fortführung des Senatsurteils vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 21).L 335 S. 1 (…Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 31; vgl. EuGH…, Beschluss vom 28. Mai 2020, WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, C-803/19, EU:C:2020:413 = juris Rn. 27 f. zur Richtlinie 2002/83/EG und Solvabilität II-Richtlinie; Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 55, 62 zur Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung).
(a) Danach verfolgen die Lebensversicherungsrichtlinien den Informationszweck, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers insbesondere über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen (…Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 35; so auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 63-71).
Zum Versicherungsvertragsrecht hat der Gerichtshof hingegen entschieden, dass die nicht vollharmonisierten Lebensversicherungs-richtlinien die Regelung der Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts und der Mitteilung von Informationen, insbesondere zur Ausübung dieses Rechts, den Mitgliedstaaten überlassen, womit naturgemäß Einschränkungen des Rücktrittsrechts einhergehen können (vgl. EuGH…, Beschluss vom 28. Mai 2020, WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, C-803/19, EU:C:2020:413 = juris Rn. 27 f. zur Richtlinie 2002/83/EG und Solvabilität II-Richtlinie; Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 55, 62 zur Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung).
- BGH, 15.03.2023 - IV ZR 40/21
Ansprüche aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch; …
Dem Versicherungsnehmer soll mit der Widerspruchsbelehrung klar und unmissverständlich vor Augen geführt werden, unter welchen Voraussetzungen er wirksam widersprechen kann (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 70-72).Bleibt es - wie hier - dem Versicherungsnehmer überlassen, die für einen wirksamen Widerspruch erforderliche Form zutreffend zu bestimmen, besteht die Gefahr, dass der Widerspruch nicht in der nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderlichen, aber auch ausreichenden Textform abgegeben wird, mit der Folge, dass der Widerspruch unwirksam ist (vgl. auch OLG Köln…, Urteil vom 30. Dezember 2021 - 20 U 69/21, juris Rn. 8; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 72).
- EuGH, 24.02.2022 - C-143/20
Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei …
Zwar hat der Gerichtshof im Hinblick auf die zu Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 wortgleiche Vorgängerregelung entschieden, dass das Unionsrecht dem Versicherungsunternehmen diese Pflicht zur Mitteilung an den Versicherungsnehmer auferlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf das in Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 niedergelegte Recht des Versicherungsnehmers auf Rücktritt vom Versicherungsvertrag im Wesentlichen entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die rechtlichen Wirkungen des Rücktritts zu regeln, sofern sie nicht in dieser Bestimmung geregelt sind, wobei sie dafür sorgen müssen, dass bei der Richtlinie im Hinblick auf den mit ihr verfolgten Zweck die praktische Wirksamkeit gewährleistet ist, und dass es Sache der nationalen Gerichte ist, zu prüfen, ob die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften nicht geeignet sind, die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts dadurch in Frage zu stellen, dass sie den Versicherungsnehmer davon abhalten, es auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 100, 104 und 117, …sowie Beschluss vom 28. Mai 2020, WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, C-803/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:413, Rn. 28 und 37).
- BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages; Beginn …
- BGH, 11.10.2023 - IV ZR 41/22
Vertragsbeginn vor Ende der Widerrufsfrist in AGB möglich?
- OLG Karlsruhe, 09.02.2022 - 12 U 80/21
Verwirkung des Widerspruchs- und des Rücktrittsrechts bei einem …
- LG Ravensburg, 30.12.2020 - 2 O 238/20
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der …
- BGH, 21.02.2024 - IV ZR 343/22
- OLG Düsseldorf, 01.10.2021 - 4 U 64/19
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von im sogenannten Policenmodell zustande …
- OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 55/21
Rückabwicklung einer im Wege des sogenannten Policenmodells zustande gekommenen …
- OLG Karlsruhe, 02.05.2023 - 12 U 208/22
Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung
- EuGH, 14.03.2024 - C-536/22
VR Bank Ravensburg-Weingarten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz …
- BGH, 17.01.2024 - IV ZR 19/23
Versagung der Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts; Ansprüche auf …
- BGH, 29.11.2023 - IV ZR 117/22
Unvollständigkeit einer Verbraucherinformation bei fehlenden Angaben über die …
- OLG Karlsruhe, 21.03.2024 - 12 U 23/23
Widerspruch bzw. Rücktritt beim Lebensversicherungsvertrag nach altem Recht
- OLG Rostock, 08.03.2022 - 4 U 51/21
Rückabwicklung mehrerer Verträge über fondsgebundene Rentenversicherungen: …
- OLG Celle, 10.09.2020 - 8 U 45/20
Verwirkung des sog. "ewigen" Widerspruchsrechts wegen unwirksamer Belehrung über …
- OLG Dresden, 27.02.2024 - 4 U 2055/23
- LG Erfurt, 13.01.2022 - 8 O 1463/20
Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Zweiten und Dritten …
- OLG Hamburg, 06.08.2020 - 9 U 35/20
Lebensversicherungsvertrag: Widersprüchliches Verhalten durch Ausübung des …
- OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 208/20
Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 4 U 55/21 v. 18.02.2022
- OLG Bamberg, 21.11.2022 - 1 U 224/22
Verwirkung des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter Widerspruchsbelehrung
- OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20
Lebensversicherungsvertrag im Policenmodell: Widerspruch bei nicht vollständig …
- LG Ravensburg, 19.03.2021 - 2 O 282/19
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der …
- OLG Nürnberg, 22.02.2021 - 8 U 3888/20
Kein ewiges Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht trotz unzureichender Belehrung
- LG Hamburg, 04.02.2021 - 332 O 296/20
Versicherungsvertrag: Verwirkung eines Widerspruchsrechts bei nicht …
- LG Ravensburg, 08.01.2021 - 2 O 160/20
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der …
- EuGH, 02.04.2020 - C-20/19
kunsthaus muerz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …
- OLG Düsseldorf, 25.03.2022 - 4 U 382/20
- OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 46/21
Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages Unzureichende Widerrufsbelehrung …
- LG München I, 21.04.2020 - 12 O 13797/19
Streit um Kapital-Lebensversicherung
- BGH, 29.11.2023 - IV ZR 61/23
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung
- OLG Köln, 10.06.2022 - 20 U 252/21
Rückabwicklung von Versicherungsverträgen Wirksamkeit von Widersprüchen …
- LG Hamburg, 16.04.2021 - 332 O 346/19
Voraussetzungen der Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Versicherungsnehmers
- OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 11 U 36/22
Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung beim …
- LG Erfurt, 30.12.2021 - 8 O 1519/20
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Zweiten und Dritten …
- LG Hamburg, 27.04.2022 - 332 O 309/20
Rückabwicklung kapitalbildender Lebensversicherung nach Widerspruch
- OLG Hamburg, 16.06.2020 - 9 U 35/20
Rentenversicherungsvertrag im sog. Policenmodell: Drucktechnische Hervorhebung …
- OLG München, 01.12.2020 - 25 U 5829/20
Treuwidriger Widerspruch des Versicherungsnehmers einer im sog. Policenmodell …
- KG, 09.07.2021 - 6 U 1139/20
- LG Erfurt, 14.10.2022 - 8 O 1462/20
EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts bei …
- OLG München, 01.03.2023 - 27 U 7270/22
Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger …
- OLG Dresden, 22.11.2022 - 4 U 740/22
1. Die Frage, ob vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zum …
- OLG München, 07.09.2020 - 21 U 1983/20
Belehrung über das Rücktrittsrecht bei im Antragsmodell geschlossenen …
- OLG Rostock, 05.03.2021 - 4 U 151/20
Altvertrag über eine Lebensversicherung im Policenmodell: Anzuwendendes Recht bei …
- BGH, 28.06.2023 - IV ZR 52/22
Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einer Einmalprämie …
- OLG Hamm, 29.10.2020 - 20 U 142/20
Lebensversicherung: § 5a VVG a.F., "ewiges Widerrufsrecht", Europarecht
- BGH, 26.04.2023 - IV ZR 300/22
Angabe eines Lebensversicherers bzgl. fehlender Zugehörigkeit zum deutschen …
- OLG Dresden, 31.08.2021 - 4 U 623/21
1. Bei fehlender drucktechnischer Hervorhebung einer Widerspruchsbelehrung ist …
- OLG München, 29.05.2020 - 25 U 6057/19
Bereicherungsausschluss nach langjähriger Durchführung einer im Policenmodell …
- BGH, 27.09.2023 - IV ZR 464/21
Ausschluss des Rücktrittsrechts trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung?
- OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 11 U 77/22
Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg v. 19.10.2022 11 U 77/22
- OLG Dresden, 28.04.2022 - 4 U 2762/21
Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 2762/21 v. 11.04.2022
- OLG Hamm, 26.08.2021 - 20 U 60/21
Rückabwicklung von Rentenversicherungsverträgen; Wirksamkeit einer …
- OLG Frankfurt, 17.01.2023 - 18 U 20/22
Lebensversicherungsvertrag: Verwirkung des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter …
- OLG Hamm, 03.05.2022 - 20 U 73/22
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags Ausübung eines Widerspruchsrecht …
- OLG Hamm, 10.10.2023 - 20 U 59/23
- BGH, 06.09.2023 - IV ZR 93/22
Rückabwicklung des im sog. Policenmodell abgeschlossenen …
- BGH, 25.10.2023 - IV ZR 283/22
Rückabwicklung von drei im Jahr 1998 nach dem sogenannten Policenmodell …
- OLG Köln, 21.04.2023 - 20 U 320/22
- OLG München, 15.02.2023 - 27 U 7201/22
Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier: …
- OLG Brandenburg, 04.01.2023 - 11 U 102/22
Vertragsschluss bezüglich eines Versicherungsvertrags nach dem Antragsmodell oder …
- OLG Hamburg, 05.02.2024 - 9 U 92/23
- OLG Hamm, 10.02.2022 - 20 U 5/22
Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf; …
- OLG Hamm, 23.11.2020 - 20 U 180/20
Folgeentscheidung zu OLG Hamm 20 U 180/20 v. 13.10.2020
- OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22
Rückabwicklung eines privaten Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf durch …
- OLG Dresden, 11.04.2022 - 4 U 2762/21
Rückabwicklung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrages; Unwirksamkeit …
- OLG Frankfurt, 09.03.2022 - 7 U 30/21
Kein "ewiges Widerspruchsrecht" bei unzureichenden Angaben über die einzuhaltende …
- OLG Brandenburg, 04.07.2022 - 11 U 273/21
Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 11 U 273/21 v. 08.06.2022
- OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 7 U 221/21
Berufung auf Fehler in Widerspruchsbelehrung bei fehlenden Auswirkungen des …
- OLG Karlsruhe, 20.12.2021 - 12 U 80/21
Verwirkung des Widerspruchs- und des Rücktrittsrechts bei einem …
- BGH, 21.09.2022 - IV ZR 300/20
Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Vertrages über eine fondsgebundene …
- KG, 22.05.2020 - 6 U 112/19
Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Treuwidrige …
- OLG Koblenz, 10.01.2022 - 10 U 1634/21
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags; Unzulässigkeit einer …
- OLG Karlsruhe, 03.05.2021 - 12 U 43/21
Beginn der Widerspruchsfrist eines Versicherungsvertrages; Vollständigkeit der …
- OLG Karlsruhe, 25.03.2021 - 12 U 43/21
Beginn der Widerspruchsfrist eines Versicherungsvertrages; Vollständigkeit der …
- OLG Hamm, 07.08.2020 - 20 U 66/20
Verwirkter Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag Wirkung eines …
- OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 338/20
Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf Nutzungen
- OLG Düsseldorf, 04.10.2021 - 4 U 55/21
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …
- LG Hamburg, 28.02.2020 - 306 O 249/19
Widerruf eines Altvertrages über eine Rentenversicherung im sog. Policenmodell: …
- OLG Köln, 05.05.2023 - 20 U 320/22
- OLG Köln, 06.05.2022 - 20 U 253/21
Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages Fristgerechter …
- OLG Hamm, 22.09.2021 - 20 U 121/19
Widerruf einer kapitalbildenden Lebensversicherung nebst …
- OLG Hamm, 03.06.2022 - 20 U 73/22
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags Ausübung eines Widerspruchsrecht …
- LG Darmstadt, 03.12.2021 - 6 S 192/21
- OLG Saarbrücken, 05.11.2021 - 5 U 32/21
1. Eine bei der Antragstellung erteilte Rücktrittsbelehrung, die auf die zu …
- LG Hamburg, 12.03.2021 - 332 O 345/19
Verwirkung eines Anspruchs auf Rückzahlung von Versicherungsprämien bei Widerruf …
- OLG Hamm, 14.01.2021 - 20 U 212/20
Rückabwicklung von fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen nach Widerspruch; …
- BGH, 16.09.2020 - IV ZR 8/18
Voraussetzungen der Zulassung der Revision des Klägers gemäß § 552a S. 1 ZPO; …
- OLG Hamm, 25.08.2022 - 20 U 155/22
Ewiges Widerspruchsrecht; EuGH; Vorlagepflicht; VerfGH Rheinland-Pfalz - …
- OLG München, 11.08.2022 - 27 U 3343/22
Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen …
- OLG Bremen, 27.01.2021 - 3 U 23/20
VVG a.F.
- OLG Hamm, 18.09.2023 - 20 U 77/23
- OLG München, 14.09.2022 - 27 U 2945/22
Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten …
- OLG München, 12.07.2022 - 27 U 1635/22
Keine Aussetzung des Verfahrens in einem Dieselfall im Hinblick auf anderweitige …
- OLG Köln, 30.12.2021 - 20 U 69/21
Widerruf eines Versicherungsvertrages Inhaltlich fehlerhafte Widerrufsbelehrung …
- OLG Frankfurt, 21.06.2021 - 12 U 157/20
Rückzahlungsansprüche von Erben gegenüber einem Lebensversicherer
- OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21
Rückabwicklung von fondsgebundenen Rentenversicherungen; Vertragsschluss im …
- LG Stuttgart, 14.10.2020 - 4 S 76/20
Lebensversicherungsvertrag: Verwirkung des Rechts zum Widerruf; Beginn des Laufs …
- LG Memmingen, 01.10.2020 - 22 O 1857/19
Vertragsschluss, Frist, Berechnung, Beteiligung, Versicherungsmakler, …
- OLG Hamm, 06.07.2023 - 20 U 342/22
- OLG Frankfurt, 15.06.2022 - 7 U 233/20
Nur eingeschränkte Feststellungs- und Auskunftsrechte beim Widerspruch gegen …
- LG Köln, 14.12.2021 - 12 O 115/21
- LG Hamburg, 28.01.2021 - 332 O 147/20
Rentenversicherungsvertrag im sog. Policenmodell: Verwirkung eines …
- BGH, 27.09.2023 - IV ZR 163/22
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Ausnahmsweiser Ausschluss …
- OLG Köln, 11.06.2021 - 20 U 316/20
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerruf Vertrag nach dem …
- OLG Hamm, 05.08.2020 - 20 U 88/20
Kein "ewiges Widerspruchsrecht" trotz (leichtem) Fehler in der …
- OLG München, 29.08.2022 - 9 U 3481/22
Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Skoda …
- OLG Brandenburg, 17.08.2022 - 11 U 237/21
Rückzahlung von Versicherungsprämien Voraussetzungen einer Leistungskondiktion …
- LG Darmstadt, 24.06.2022 - 28 O 199/21
- OLG München, 30.01.2023 - 21 U 2917/22
Verwirkung, Widerspruchsrecht, Versicherungsnehmer, Rechtsmißbrauch, Ausübung des …
- OLG Hamm, 10.12.2021 - 20 U 147/21
Rückabwicklung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags nach erklärtem …
- OLG Köln, 28.08.2020 - 20 U 63/19
Rückabwicklung von fondsgebundenen Lebensversicherungen; Wirksamkeit einer …
- OLG Schleswig, 08.11.2021 - 16 U 66/20
Umfang der Auskunftspflicht eines Lebensversicherers im Falle eines wirksamen …
- OLG München, 09.09.2021 - 14 U 5950/20
Zur Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers und zur …
- LG Hamburg, 28.01.2021 - 332 O 286/20
Versicherungsvertrag im sog. Policenmodell: Verwirkung eines Widerspruchsrechts
- OLG München, 12.08.2022 - 27 U 2274/22
Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung …
- OLG München, 04.08.2022 - 27 U 2107/22
Keine Aussetzung von sog. Diesel-Verfahren
- OLG Köln, 25.01.2022 - 20 U 242/21
Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen eine Kapitallebensversicherung
- OLG Hamm, 31.08.2021 - 20 U 147/21
Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerspruch; Wirksamkeit einer …
- OLG Hamm, 05.08.2020 - 20 U 68/20
- OLG Hamm, 24.08.2023 - 20 U 77/23
- OLG Hamm, 14.06.2023 - 20 U 342/22
- OLG Frankfurt, 09.03.2022 - 7 U 133/20
Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Wohngebäudeversicherung
- LG Düsseldorf, 18.11.2020 - 9 O 17/20
- OLG Hamm, 13.10.2020 - 20 U 180/20
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Treuwidrige Ausübung eines …
- OLG Hamm, 09.10.2020 - 20 U 148/20
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch; …
- OLG München, 16.11.2023 - 14 U 3996/23
Folgenloser Belehrungsfehler durch Verlängerung der gesetzlichen …
- OLG München, 27.01.2023 - 27 U 5217/22
Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und (an VW) …
- OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 102/22
Bestehen eines Widerspruchsrechts bezüglich ein Versicherungsvertrags Inhalt und …
- OLG Brandenburg, 08.06.2022 - 11 U 273/21
Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen; Verfristeter Widerspruch; …
- OLG Köln, 22.10.2021 - 20 U 44/21
Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags nach Widerruf …
- LG Hamburg, 27.03.2020 - 306 O 251/19
Rentenversicherungsverträge: Ordnungsgemäßheit von Widerspruchsbelehrungen; …
- OLG Hamm, 27.07.2022 - 20 U 155/22
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Unwirksamkeit eines Widerrufs; …
- OLG Zweibrücken, 25.07.2022 - 1 U 153/21
- OLG Köln, 30.04.2021 - 20 U 7/18
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach …
- OLG Stuttgart, 03.12.2020 - 7 U 76/20
Lebensversicherungsvertrag: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerspruchsrechts
- LG Frankfurt/Main, 21.01.2022 - 30 O 186/21
"Kein ewiges Widerrufsrecht trotz unzutreffender Belehrung"
- LG Hamburg, 01.10.2021 - 306 O 119/20
Verwirkung der Ausübung des Widerspruchsrechts bezüglich eines …
- LG München II, 17.09.2021 - 10 O 646/21
Widerspruchsbelehrung, Widerspruchsrecht, Versicherungsschein, …
- OLG München, 22.06.2022 - 27 U 872/22
Sittenwidrigkeit, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Abschalteinrichtung, …
- OLG München, 23.12.2021 - 25 U 6830/21
Verwirkung des Widerspruchsrechts bei im Policenmodell abgeschlossenem …
- OLG Hamm, 16.03.2021 - 20 U 42/21
Ansprüche nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrags; Verfristeter …
- LG Hamburg, 12.03.2021 - 332 O 150/20
Verwirkung des Widerspruchsrechts bezogen auf eine Kapitallebensversicherung
- LG Hamburg, 26.02.2021 - 332 O 334/20
Verwirkung des Widerspruchsrecht hinsichtlich einer Lebensversicherung
- OLG Hamm, 22.02.2021 - 20 U 149/20
Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung; Anwendung des …
- OLG Brandenburg, 05.07.2022 - 11 U 237/21
Rückzahlung von Versicherungsprämien; Voraussetzungen einer Leistungskondiktion; …
- OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 7 U 342/21
Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach Widerspruch: Fehlerhafte …
- OLG Stuttgart, 17.02.2022 - 7 U 188/21
Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerspruch; Fehlerhafte …
- LG Köln, 03.11.2021 - 26 O 424/20
- LG Hamburg, 16.04.2021 - 332 O 315/19
Voraussetzungen der Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Versicherungsnehmers
- LG Berlin, 22.10.2020 - 24 O 26/20
- OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 188/21
Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach Widerspruch; …
- LG Hamburg, 12.03.2021 - 332 O 225/19
Verwirkung des Widerspruchs des Lebensversicherungsvertrages nach Erfüllung des …
- OLG Hamm, 08.01.2021 - 20 U 228/20
Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F.; Treuwidrigkeit; unklare Bezeichnung des …
- OLG Nürnberg, 15.12.2020 - 8 U 1961/20
Kein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach § 5a VVG aF bei …
- OLG München, 18.07.2022 - 27 U 1636/22
Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung …
- LG Flensburg, 22.06.2022 - 4 O 118/21
Treuwidriger Widerspruch gegen den Abschluss einer Lebensversicherung gemäß § 5a …
- OLG Schleswig, 26.04.2021 - 16 U 148/20
Verbraucherinformationspflichten einer fondsgebundenen ausländischen …
- LG Hamburg, 26.02.2021 - 332 O 229/19
Verwirkung des Widerspruchs bzgl. des Versicherungsvertrages
- OLG Stuttgart, 12.11.2020 - 7 U 76/20
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach erklärtem Rücktritt …
- OLG Nürnberg, 05.11.2020 - 8 U 1961/20
Berufung, Revision, Widerruf, Zulassung, Beschlussverfahren, Widerspruch, Frist, …
- LG Bielefeld, 28.11.2022 - 22 O 59/22
- LG Köln, 11.01.2023 - 12 O 60/22
Lebensversicherung: Widerspruch nach 29 Jahren ist rechtsmissbräuchlich
- LG Köln, 11.01.2023 - 12 O 30/22
- LG Hamburg, 26.11.2021 - 306 O 422/20
Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung hinsichtlicht des Beginns der …
- OLG Schleswig, 03.05.2021 - 16 U 59/20
Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Zahlung aus nach Widerspruch …
- LG Kempten, 08.03.2021 - 31 O 675/20
Rentenversicherung, Versicherungsvertrag, Widerspruchsrecht, Widerspruch, …
- LG Hamburg, 14.05.2020 - 332 O 337/19
Rentenversicherungsvertrag: Ausübung des Widerspruchsrechts als treuwidriges …
- LG Darmstadt, 26.08.2022 - 26 O 370/21
- OLG München, 06.10.2021 - 25 U 1423/21
Berufung, Widerspruch, Verletzung, Rechtsmissbrauch, Zinsen, Hinweisbeschluss, …
- LG Traunstein, 10.09.2021 - 1 O 2449/20
Verwirkung des Rückabwicklungsanspruchs aus fondsgebundener Lebensversicherung
- LG Hamburg, 14.05.2020 - 332 O 338/19
Lebensversicherung im Policenmodell: Verwirkung des Widerspruchsrechts; …
- LG Darmstadt, 12.08.2022 - 26 O 378/21
- LG Tübingen, 13.05.2022 - 4 O 328/21
- AG Frankenthal, 21.10.2021 - 3a C 221/20
Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages; Anforderungen …
- LG München I, 12.03.2021 - 5 O 7645/20
Versicherungsnehmer, Rentenversicherung, Abtretung, Kaufpreis, …
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Rust-Hackner
Vorabentscheidungsersuchen - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Richtlinien 90/619/EWG, 92/96/EWG, 2002/83/EG und 2009/138/EG - Rücktrittsrecht - Fehlende oder fehlerhafte Belehrung über die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts - Erlöschen des ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18
- EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
Endress - Lebensversicherung - Rücktrittsrecht - Rücktrittsfrist - Beginn und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18
Insoweit geht es um die Übertragung der Erkenntnis aus dem Urteil Endress, wonach die Rücktrittsfrist bei fehlender Belehrung nicht zu laufen beginnt.Zum einen kann nämlich das Urteil Endress dahin ausgelegt werden, dass bei fehlender Belehrung ein Rücktritt auch nach Kündigung zulässig sein muss.
Im vorliegenden Fall geht es aber ebenso wenig wie beim Urteil Endress um eine derartige Bestimmung, da der nationale Gesetzgeber für Lebensversicherungsverträge keine solche erlassen hat.
13 Siehe bereits Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 20), wo der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Darstellung des Sachverhalts durch das vorlegende Gericht klarstellte, dass er von der Annahme auszugehen hat, dass der betreffende Versicherungsnehmer nicht oder zumindest nicht ausreichend belehrt worden ist.
14 Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 23).
18 Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25 und 26).
21 Vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25), wonach der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht "genau" zu belehren ist.
33 Zum Fall einer fehlenden Belehrung, vgl. insoweit Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 22).
36 Der Oberste Gerichtshof bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Endress (Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, EU:C:2013:864) und Hamilton (Urteil vom 10. April 2008, C-412/06, EU:C:2008:215).
40 Siehe in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Endress (C-209/12, EU:C:2013:472, Nr. 47).
45 Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 14).
46 Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864).
49 Vgl. bereits Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 30), wonach der Versicherer sich nicht "mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen [kann], um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner ... Obliegenheit zur Mitteilung von ... Informationen ... über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, ... nicht nachgekommen ist".
53 Siehe in diesem Sinne auch Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs zur Rechtssache Endress (…BGH IV ZR 76/11, Rz. 42) unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs in dieser Sache (Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 22).
- EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18
13 Siehe bereits Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 20), wo der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Darstellung des Sachverhalts durch das vorlegende Gericht klarstellte, dass er von der Annahme auszugehen hat, dass der betreffende Versicherungsnehmer nicht oder zumindest nicht ausreichend belehrt worden ist.14 Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 23).
18 Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25 und 26).
21 Vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25), wonach der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht "genau" zu belehren ist.
33 Zum Fall einer fehlenden Belehrung, vgl. insoweit Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 22).
36 Der Oberste Gerichtshof bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Endress (Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, EU:C:2013:864) und Hamilton (Urteil vom 10. April 2008, C-412/06, EU:C:2008:215).
45 Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 14).
46 Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864).
49 Vgl. bereits Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 30), wonach der Versicherer sich nicht "mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen [kann], um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner ... Obliegenheit zur Mitteilung von ... Informationen ... über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, ... nicht nachgekommen ist".
53 Siehe in diesem Sinne auch Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs zur Rechtssache Endress (…BGH IV ZR 76/11, Rz. 42) unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs in dieser Sache (Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 22).
- EuGH, 10.04.2008 - C-412/06
Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18
36 Der Oberste Gerichtshof bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Endress (Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, EU:C:2013:864) und Hamilton (Urteil vom 10. April 2008, C-412/06, EU:C:2008:215).43 Urteil vom 10. April 2008 (C-412/06, EU:C:2008:215, Rn. 42).
- EuGH, 19.04.2016 - C-441/14
DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18
24 Vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 06.02.2018 - C-359/16
Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18
Vgl. zuletzt Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 49).
- OLG Karlsruhe, 03.03.2020 - 12 U 53/19
Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung …
cc) Soweit der Kläger auf Rn. 51 der Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.07.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und 479/18 verweist, wonach, soweit die einzuhaltende Form zur Abgabe einer Rücktrittserklärung nicht gesetzlich bestimmt werde, deren Bestimmung durch eine genaue Angabe in der vorvertraglichen Information zum Rücktrittsrecht zu erfolgen habe, ändert dies an der Bewertung nichts. - OLG München, 01.12.2020 - 25 U 5829/20
Treuwidriger Widerspruch des Versicherungsnehmers einer im sog. Policenmodell …
Ein solcher Rücktritt würde nämlich nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren." (EuGH,Urteil vom 19.12.2019 - Az. C-355/18, C- 356/18 und C-357/18, NJW 2020, 667, beck-online Rn. 120 zum österreichischen Recht in dem Vergütungszinsen anstelle von Nutzungsherausgabe bestimmt ist).Nach Auffassung der Generalsanwältin beim EuGH in den Schlussanträgen vom 11.07.2019 zu den Verfahren C-355/18, C- 356/18 und C-357/18 steht es dem nationalen Richter frei, einem nicht zu leugnenden Missbrauchsrisiko (besonders bei fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen) im Einzelfall Rechnung zu tragen und den mit dem Rücktritt konkret verfolgten Zweck hinreichend zu würdigen (Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 11.7.2019 - C-355/18, BeckRS 2019, 14135).
- OLG München, 29.05.2020 - 25 U 6057/19
Bereicherungsausschluss nach langjähriger Durchführung einer im Policenmodell …
Wenn ja, werden sie ferner zu prüfen haben, ob diese Informationen zutreffend waren oder derart unrichtig, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird (EuGH,Urteil vom 19.12.2019 - Az. C-355/18, C- 356/18 und C-357/18, NJW 2020, 667, beckonline Rn. 79 ff).Ein solcher Rücktritt würde nämlich nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren." (EuGH,Urteil vom 19.12.2019 - Az. C-355/18, C- 356/18 und C-357/18, NJW 2020, 667, beckonline Rn. 120 zum österreichischen Recht in dem Vergütungszinsen anstelle von Nutzungsherausgabe bestimmt ist).
Nach Auffassung der Generalsanwältin beim EuGH in den Schlussanträgen vom 11.07.2019 zu den Verfahren C-355/18, C- 356/18 und C-357/18 steht es dem nationalen Richter frei, einem nicht zu leugnenden Missbrauchsrisiko im Einzelfall Rechnung zu tragen und den mit dem Rücktritt konkret verfolgten Zwecks hinreichend zu würdigen (Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 11.7.2019 - C-355/18, BeckRS 2019, 14135).
Rechtsprechung
EuGH - C-356/18 |
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Gmoser
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gmoser
Wird zitiert von ... (6)
- EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …
Christian Gmoser (C-356/18),.In den Rechtssachen C-355/18 und C-356/18 stelle sich darüber hinaus die Frage, ob ein Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag wegen fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht auch noch nach Auflösung des Versicherungsvertrags infolge Kündigung bzw. Rückkauf durch den Versicherungsnehmer erfolgen könne.
Das Landesgericht Salzburg hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof in den Rechtssachen C-355/18 und C-356/18 die folgenden beiden Fragen sowie in der Rechtssache C-357/18 die erste dieser beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
Mit der einzigen Frage in der Rechtssache C-357/18 und der jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-479/18 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1 dahin auszulegen sind, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die dem Versicherungsnehmer vom Versicherer mitgeteilt werden, entweder nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf, oder eine Form verlangt wird, die das auf den Vertrag anwendbare nationale Recht nicht vorschreibt.
Somit ist auf die einzige Frage in der Rechtssache C-357/18 und auf die jeweils erste Frage in den Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-479/18 zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1 dahin auszulegen sind, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt,.
Mit der zweiten Frage in den Rechtssachen C-355/18 und C-356/18 und mit der dritten Frage in der Rechtssache C-479/18 wollen die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 und Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 dahin auszulegen sind, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, u. a. der Zahlung des Rückkaufswerts durch den Versicherer, ausüben kann, weil in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren.
Somit ist auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-355/18 und C-356/18 und auf die dritte Frage in der Rechtssache C-479/18 zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 und Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 dahin auszulegen sind, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, u. a. der Zahlung des Rückkaufswerts durch den Versicherer, ausüben kann, sofern in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren.
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20
Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
45 So regelt z. B. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (…ABl. 1990, L 330, S. 50), um den es in den Urteilen vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864), und vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner und Gmoser (C-355/18 und C-356/18, EU:C:2019:1123), ging, ein Rücktrittsrecht.54 Vgl. entsprechend, aber zu einem Rücktrittsrecht, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner und Gmoser (C-355/18 und C-356/18, EU:C:2019:1123, Rn. 101).
- BGH, 17.01.2024 - IV ZR 19/23
Versagung der Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts; Ansprüche auf …
Entgegen der Ansicht der Revision kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Blick auf die neuere Senatsrechtsprechung (…vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13;… vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 16) und die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Dezember 2019 Rust-Hackner u.a., C-355/18, C-356/18, C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) auch nicht mehr auf die Frage an, ob die Belehrung nur einen "marginalen Fehler" enthält, so dass das Berufungsgericht nicht gehalten war, sich mit zu dieser Problematik verhaltender älterer Senatsrechtsprechung auseinanderzusetzen.
- BGH, 29.11.2023 - IV ZR 61/23
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung
Mit Urteil vom 19. Juli 2023 (…IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 17 ff.) hat der Senat entschieden und im Einzelnen begründet, dass auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 24. Februar 2022, A unter anderem [unit-linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513; vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40; vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18, C-356/18, C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 a.F. VVG auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind. - OLG Dresden, 27.02.2024 - 4 U 2055/23 Entgegen der Ansicht der Revision kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Blick auf die neuere Senatsrechtsprechung (…vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13;… vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 16) und die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Dezember 2019 Rust-Hackner u.a., C-355/18, C-356/18, C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) auch nicht mehr auf die Frage an, ob die Belehrung nur einen "marginalen Fehler" enthält, so dass das Berufungsgericht nicht gehalten war, sich mit zu dieser Problematik verhaltender älterer Senatsrechtsprechung auseinanderzusetzen.
- LG Frankfurt/Main, 21.01.2022 - 30 O 186/21
"Kein ewiges Widerrufsrecht trotz unzutreffender Belehrung"
Mit Urteil vom 19.12.2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18 - juris) hat der Europäische Gerichtshof das "ewige Widerspruchsrecht" bei fehlerhafter oder unterlassener Widerspruchsbelehrung im Grundsatz bestätigt, zugleich aber entschieden, dass ein solches "ewiges Widerspruchsrecht" bei nur unwesentliche Erschwerung des Widerrufs durch die ordnungswidrige Belehrung ausscheide.