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Rechtsprechung
   EuGH, 18.05.1993 - C-356/90, C-180/91   

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EuGH, 18.05.1993 - C-356/90, C-180/91 (https://dejure.org/1993,1860)
EuGH, Entscheidung vom 18.05.1993 - C-356/90, C-180/91 (https://dejure.org/1993,1860)
EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 1993 - C-356/90, C-180/91 (https://dejure.org/1993,1860)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Belgien / Kommission

    Richtlinie 87/167 des Rates, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 4
    1. Staatliche Beihilfen; Verbot; Ausnahmen; Beihilfen für den Schiffbau; Richtlinie 87/167; Anwendungsbereich; Unmittelbare und mittelbare Beihilfen

  • EU-Kommission

    Belgien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftskonformität staatlicher Beihilfen für den Schiffbau; Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 90/627/EWG und 91/375/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften betreffend belgische Staatskredite für zwei Reedereien ; Anforderungen an die Wahrung ...

  • Judicialis

    EWGV Art. 173 Abs. 1; ; EWGV Art. 93 Abs. 2; ; Entscheidung 90/627/EWG; ; Entscheidung 91/375/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen für den Schiffbau - Richtlinie 87/167 - Anwendungsbereich - Unmittelbare und mittelbare Beihilfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 08.05.1991 - C-356/90

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.05.1993 - C-356/90
    Mit Beschluß vom 8. Mai 1991 (C-356/90 R, Slg. 1991, I-2423) hat der Präsident des Gerichtshofes diesen Antrag abgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
  • EuGH, 30.01.1985 - 290/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 18.05.1993 - C-356/90
    18 Wie sich aus dem Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439) ergibt, ist auch ein Gesetz, das Beihilfen vorsieht, im Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 zu beurteilen, wenn es darum geht, die Unvereinbarkeit dieser Beihilfen als solcher mit dem Gemeinsamen Markt festzustellen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1996 - C-311/94

    IJssel-Vliet Combinatie BV gegen Minister van Economische Zaken. - Staatliche

    Aus den Begründungserwägungen des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-356/90 und C-180/91 ( 13 ) möchte die Klägerin einen Umkehrschluß dahingehend ziehen, daß eine Schiffbaubeihilfe, die den Plafond nicht überschreite, ipso facto mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

    Diese Ansicht läßt sich auch nicht im Wege eines Umkehrschlusses auf das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-356/90 und C-180/91 ( 33 ) stützen.

    ( 13 ) Urteil vom 18. Mai 1993 (Belgien/Kommission, Slg. 1993, I-2323, Randnrn.

    ( 33 ) Verbundene Rechtssachen C-356/90 und C-180/91 (zitiert in Fußnote 13).

  • EuGH, 21.07.2005 - C-71/04

    Xunta de Galicia - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

    Wenn die Beihilfen in einer nach dieser Bestimmung erlassenen Ausnahmeregelung vorgesehen sind, sind sie zunächst an sich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und werden nur unter der Bedingung als damit vereinbar angesehen, dass sie den in der Entscheidung zur Genehmigung der betreffenden Ausnahmeregelung enthaltenen Kriterien entsprechen (Urteile vom 18. Mai 1993 in den Rechtssachen C-356/90 und C-180/91, Belgien/Kommission, Slg. 1993, I-2323, Randnrn.

    37 Zwar ermächtigt Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e des Vertrages den Rat, zu bestimmen, welche Arten von Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, er verleiht der Kommission jedoch keine Befugnis, Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-110/03, Belgien/Kommission, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 58).

  • EuGH, 21.06.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

    Es bedurfte daher keiner anderen Begründung als ihrer Feststellung, dass bestimmte in dieser Regelung genannte Kriterien vorliegend nicht erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 1993 in den Rechtssachen C-356/90 und C-180/91, Belgien/Kommission, Slg. 1993, I-2323, Randnr. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

    Vgl. auch Urteil vom 18. Mai 1993 in den Rechtssachen C-356/90 und C-180/91 (Belgien/Kommission, Slg. 1993, I-2323, Randnrn.

    15 und 16) und vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93 (Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86 des Urteils und Nr. 107 meiner Schlussanträge).

  • EuGH, 15.10.1996 - C-311/94

    IJssel-Vliet Combinatie / Minister van Economische Zaken

    Das ergebe sich aus dem Urteil vom 18. Mai 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-356/90 und C-180/91 (Belgien/Kommission, Slg. 1993, I-2323).

    Die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie geben diesen Wortlaut im übrigen getreu wieder (siehe Artikel 1 Buchstabe d Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie; vgl. ausserdem in diesem Sinne Urteil Belgien/Kommission, a. a. O., Randnr. 32).

  • EuG, 12.05.1999 - T-164/96

    Moccia Irme / Kommission

    Vorbehaltlich dessen, was in Randnummer 268 dieses Urteils ausgeführt ist, bestand auch keinerlei Notwendigkeit, etwas anderes als die Beurteilung der insoweit von der italienischen Regierung vorgetragenen Argumente zu begründen (vgl. sinngemäß Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1993 in den Rechtssachen C-356/90 und C-180/91, Belgien/Kommission, Slg. 1993, I-2323, Randnr. 36).
  • EuGH, 21.03.2002 - C-36/00

    Spanien / Kommission

    Wie sich aus den Randnummern 30 und 33 des Urteils vom 18. Mai 1993 in den Rechtssachen C-356/90 und C-180/91 (Belgien/Kommission, Slg. 1993, I-2323) ergibt, sind Beihilfen, wenn sie in einer nach dieser Bestimmung erlassenen Ausnahmeregelung vorgesehen sind, zunächst an sich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und werden nur unter der Bedingung als damit vereinbar angesehen, dass sie den in der Entscheidung zur Genehmigung der betreffenden Ausnahmeregelung enthaltenen Kriterien entsprechen.

    Wenn es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, so setzt dies im Übrigen notwendigerweise voraus, dass die entsprechenden Beihilfen zunächst mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind (in diesem Sinne auch das Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 33).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-400/92

    Deutschland / Kommission

    13 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Mai 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-356/90 und C-180/91 (Belgien/Kommission, Slg. 1993, I-2323, Randnrn.

    15 Wie der Gerichtshof bereits in dem genannten Urteil Belgien/Kommission zur sechsten Richtlinie ° Richtlinie 87/167/EWG des Rates vom 26. Januar 1987 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 69, S. 55) ° ausgeführt hat, hat der Rat ° entsprechend der ratio des Artikels 92 Absatz 3 und ausgehend von der Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfen für den Schiffbau ° angesichts einer Reihe wirtschaftlicher und sozialer Erfordernisse von der im Vertrag vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese Beihilfen dennoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, sofern die dafür in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind (Randnr. 30).

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

    Die in Rede stehenden Richtlinien beschränkten die Befugnisse der Kommission strikt (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1993 in den Rechtssachen C-356/90 und C-180/91, Belgien/Kommission, Slg. 1993, I-2323).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

    23: - Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1993 in den Rechtssachen C-356/90 und C-180/91 (Slg. 1993, I-2323, Randnr. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-441/97

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1995 - C-122/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1999 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2001 - C-280/99

    Rechtsmittel - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Umstrukturierung des

  • EuG, 16.03.2000 - T-72/98

    Astilleros Zamacona / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.1994 - C-400/92

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 18.05.1993 - C-180/91

    Gemeinschaftskonformität staatlicher Beihilfen für den Schiffbau; Antrag auf

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Rechtsprechung
   EuGH, 08.05.1991 - C-356/90 R   

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https://dejure.org/1991,2778
EuGH, 08.05.1991 - C-356/90 R (https://dejure.org/1991,2778)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.1991 - C-356/90 R (https://dejure.org/1991,2778)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 1991 - C-356/90 R (https://dejure.org/1991,2778)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Belgien / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 185 und 186; Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2
    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden des Antragstellers

  • EU-Kommission

    Belgien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung einer Kommissionsentscheidung; Beihilfen für den Schiffbau; Produktionsbeihilfen zugunsten des Schiffbaus und des Schiffsumbaus

  • Judicialis

    EWGV Art. 173; ; EWGV Art. 93; ; EWGV Art. 186; ; EWGV Art. 185; ; EWGV Art. 92; ; RL Nr. 87/167/EWG Art. 4

  • rechtsportal.de

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden des Antragstellers

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 15.06.1987 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.05.1991 - C-356/90
    23 Was diesen vom Antragsteller behaupteten Schaden angeht, ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung (siehe insbesondere den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589) die Partei, die die Aussetzung begehrt, den Nachweis zu erbringen hat, daß sie den Ausgang des Hauptverfahrens nicht abwarten kann, ohne selbst einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für sie hätte.
  • EuG, 22.12.2004 - T-201/04

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ WEIST DEN ANTRAG VON MICROSOFT AUF

    Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Mai 1991 in der Rechtssache C-356/90 R, Belgien/Kommission, Slg. 1991, I-2423, Randnr. 23, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. April 1999 in der Rechtssache T-44/98 R II, Emesa Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-1427, Randnr. 128, und vom 15. November 2001 in der Rechtssache T-151/01 R, Duales System Deutschland/Kommission, Slg. 2001, II-3295, Randnr. 187).
  • EuG, 25.02.2015 - T-812/14

    BPC Lux 2 u.a. / Kommission

    Cette partie est donc tenue d'apporter la preuve qu'elle ne saurait attendre l'issue de la procédure au fond sans avoir à subir personnellement un préjudice qui entraînerait des conséquences graves et irréparables pour elle [ordonnances du 8 mai 1991, Belgique/Commission, C-356/90 R, Rec, EU:C:1991:201, point 23, et du 24 mars 2009, Cheminova e.a./Commission, C-60/08 P(R), EU:C:2009:181, points 35 et 36].

    Comme il a été rappelé au point 22 ci-dessus, c'est à la partie requérante d'apporter la preuve qu'elle ne saurait attendre l'issue de la procédure au fond sans avoir à subir personnellement un préjudice qui entraînerait des conséquences graves et irréparables pour elle (ordonnances Belgique/Commission, point 22 supra, EU:C:1991:201, point 23, et Cheminova e.a./Commission, point 22 supra, EU:C:2009:181, point 35).

  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

    Dieser hat deshalb den Nachweis zu erbringen, dass er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne selbst einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für ihn hätte (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juni 1987, Belgien/Kommission, 124/87 R, Slg. 1987, 2589, Randnr. 23, und vom 8. Mai 1991, Belgien/Kommission, C-356/90 R, Slg. 1991, I-2423, Randnrn.
  • EuG, 10.02.2005 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Vorläufiger

    Dieser hat den Nachweis zu erbringen, dass er den Ausgang des Hauptverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Mai 1991 in der Rechtssache C-356/90 R, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-2423, Randnr. 23, und des Präsidenten des Gerichts vom 15. November 2001 in der Rechtssache T-151/01 R, Duales System Deutschland/Kommission, Slg. 2001, II-3295, Randnr. 187).
  • EuG, 05.07.2005 - T-117/05

    Rodenbröker u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Antrag

    Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Mai 1991 in der Rechtssache C-356/90 R, Belgien/Kommission, Slg. 1991, I-2423, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. November 2001 in der Rechtssache T-151/01 R, Duales System Deutschland/Kommission, Slg. 2001, II-3295, Randnr. 187).
  • EuG, 15.07.1998 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Was zunächst die Dringlichkeit angeht, erklärt die Kommission, daß die Partei, die die Aussetzung begehre, den Nachweis zu erbringen habe, daß sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten könne, ohne selbst einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für sie hätte (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Mai 1991 in der Rechtssache C-356/90 R, Belgien/Kommission, Slg. 1991, I-2423, Randnr. 23).
  • EuG, 23.05.2005 - T-85/05

    Dimos Ano Liosion u.a. / Kommission

    49 Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt, hat zu beweisen, dass sie den Ausgang des Hauptverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Mai 1991 in der Rechtssache C-356/90 R, Belgien/Kommission, Slg. 1991, I-2423, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. November 2001 in der Rechtssache T-151/01 R, Duales System Deutschland/Kommission, II-3295, Randnr. 187).
  • EuGH, 18.05.1993 - C-356/90

    Belgien / Kommission

    Mit Beschluß vom 8. Mai 1991 (C-356/90 R, Slg. 1991, I-2423) hat der Präsident des Gerichtshofes diesen Antrag abgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1992 - C-312/90

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Vgl. auch Beschluß vom 8. Mai 1991 in der Rechtssache C-356/90 R (Slg. 1991, I-2423).
  • EuG, 02.06.2005 - T-125/05

    Umwelt- und Ingenieurtechnik Dresden / Kommission - Vergabeverfahren - Verfahren

    39 Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt, hat zu beweisen, dass sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Mai 1991 in der Rechtssache C-356/90 R, Belgien/Kommission, Slg. 1991, I-2423, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. November 2001 in der Rechtssache T-151/01 R, Duales System Deutschland/Kommission, Slg. 2001, II-3295, Randnr. 187).
  • EuG, 01.02.2006 - T-417/05

    Endesa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Fusionskontrolle - Dringlichkeit

  • EuG, 18.10.2007 - T-238/07

    Ristic u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-356/90

    Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beihilfen

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-356/90   

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https://dejure.org/1992,21023
Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-356/90 (https://dejure.org/1992,21023)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.12.1992 - C-356/90 (https://dejure.org/1992,21023)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1992 - C-356/90 (https://dejure.org/1992,21023)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beihilfen für den Schiffbau

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 18.05.1993 - C-180/91

    Gemeinschaftskonformität staatlicher Beihilfen für den Schiffbau; Antrag auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-356/90
    ( 38 ) Gegenerwiderung der Kommission in der Rechtssache C-180/91, S. 3 der französischen Übersetzung.
  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-356/90
    ( 46 ) Urteil vom 13. März 1985 in den verbundenen Rechtssachen 296/82 und 318/82 (Slg. 1985, 809).
  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-356/90
    ( 43 ) Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Slg. 1987, 901).
  • EuGH, 07.04.1992 - C-61/90

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-356/90
    ( 37 ) Urteil vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-61/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2407).
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-356/90
    ( 32 ) Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Slg. 1990, I-307).
  • EuGH, 12.07.1990 - 35/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-356/90
    ( 14 ) Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-3125).
  • EuGH, 08.05.1991 - C-356/90

    Belgien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-356/90
    vom 8. Mai 1991 (Beschluß C-356/90 R, Slg. 1991, I-2423) der vom Königreich Belgien gestellte Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der ersten Entscheidung zurückgewiesen worden ist.
  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-356/90
    ( 12 ) Rechtssache 74/76, Slg. 1977, 557.
  • EuGH, 21.05.1980 - 73/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-356/90
    ( 15 ) Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79 (Slg. 1980, 1533).
  • EuGH, 30.01.1985 - 290/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-356/90
    ( 16 ) Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439).
  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

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