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Rechtsprechung
   EuGH, 21.12.2021 - C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19, C-840/19   

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https://dejure.org/2021,51295
EuGH, 21.12.2021 - C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19, C-840/19 (https://dejure.org/2021,51295)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2021 - C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19, C-840/19 (https://dejure.org/2021,51295)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19, C-840/19 (https://dejure.org/2021,51295)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Euro Box Promotion u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Entscheidung 2006/928/EG - Verfahren für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Bekämpfung der Korruption - Natur und Rechtswirkungen - ...

  • doev.de PDF

    PM u.a. - Rechtsstaatlichkeit; richterliche Unabhängigkeit; Korruptionsbekämpfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Entscheidung 2006/928/EG - Verfahren für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Bekämpfung der Korruption - Natur und Rechtswirkungen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs entgegen, wenn diese in Verbindung mit den nationalen Verjährungsvorschriften eine systemische Gefahr der Straflosigkeit begründet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europäischer Gerichtshof vs. nationale Verfassungsgericht - oder: die systemische Gefahr der Straflosigkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    EU-Recht vor nationaler Verfassung

Sonstiges (7)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 333
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • EuGH, 07.11.2022 - C-859/19

    FX u.a. (Effet des arrêts d'une Cour constitutionnelle III) - Vorlage zur

    Da sich die Antwort auf die Fragen des vorlegenden Gerichts klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus den Urteilen vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034), sowie vom 22. Februar 2022, RS (Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts) (C-430/21, EU:C:2022:99), ableiten lässt, ist diese Vorschrift in den vorliegenden Rechtssachen anzuwenden.

    Insoweit sieht das Unionsrecht, wie in Rn. 180 des Urteils vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034), ausgeführt worden ist, bei seinem gegenwärtigen Stand, keine Vorschriften über die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten und insbesondere nicht über die Besetzung der Spruchkörper im Bereich der Korruption und des Betrugs vor.

    Was Art. 325 Abs. 1 AEUV anbelangt, so verpflichtet diese Bestimmung die Mitgliedstaaten, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit abschreckenden Maßnahmen zu bekämpfen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 181 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Beträge wiedereinzuziehen, die dem Empfänger einer teilweise aus dem Unionshaushalt finanzierten Subvention zu Unrecht gezahlt worden sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 182 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher hat der Gerichtshof in Rn. 183 des Urteils vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034), bereits entschieden, dass der Begriff der "finanziellen Interessen" der Union im Sinne von Art. 325 Abs. 1 AEUV nicht nur die dem Unionshaushalt zur Verfügung gestellten Einnahmen, sondern auch die von diesem Haushalt gedeckten Ausgaben umfasst.

    Im Übrigen kann im Hinblick auf die Bedeutung, die dem Schutz der finanziellen Interessen der Union, einem ihrer Ziele, beizumessen ist, der Begriff "rechtswidrige Handlung" nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 184 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob das Korruptionsdelikt in einer Handlung oder in einer Unterlassung des betroffenen Beamten zum Ausdruck kommt, da eine Unterlassung die finanziellen Interessen der Union ebenso schädigen kann wie eine Handlung und mit einem solchen Delikt untrennbar verbunden sein kann, wie z. B. das Versäumnis eines Beamten, die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen für vom Unionshaushalt gedeckte Ausgaben durchzuführen, oder die Genehmigung unangemessener oder unzutreffender Ausgaben aus Mitteln der Union (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 185).

    Damit zeigt sich, dass Korruptionshandlungen mit Betrugsfällen zusammenhängen können und umgekehrt die Begehung eines Betrugs durch Korruptionshandlungen erleichtert werden kann, so dass sich eine etwaige Beeinträchtigung der finanziellen Interessen in bestimmten Fällen aus dem Zusammentreffen eines Mehrwertsteuerbetrugs mit Korruptionshandlungen ergeben kann, was durch das Protokoll zum SFI-Übereinkommen bestätigt wird, das nach seinen Art. 2 und 3 Bestechlichkeits- und Bestechungstaten erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 186).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass auch Unregelmäßigkeiten, die keine konkreten finanziellen Auswirkungen haben, die finanziellen Belange der Union ernsthaft beeinträchtigen können, so dass unter Art. 325 Abs. 1 AEUV nicht nur Taten fallen können, die tatsächlich einen Verlust an Eigenmitteln verursachen, sondern auch der Versuch solcher Taten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 187).

    So ist in Nr. 3 des Anhangs dieser Entscheidung, in dem diese Vorgaben aufgeführt sind, die Vorgabe der "Konsolidierung bereits erreichter Fortschritte bei der Durchführung fachmännischer und unparteiischer Untersuchungen bei Korruptionsverdacht auf höchster Ebene" genannt und in Nr. 4 dieses Anhangs die Vorgabe der "Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Korruption, insbesondere in den Kommunalverwaltungen" (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 188).

    Die Verpflichtung zur wirksamen Bekämpfung der Korruption, insbesondere der Korruption auf höchster Ebene, die sich aus den im Anhang der Entscheidung 2006/928 aufgeführten Vorgaben in Verbindung mit den besonderen Verpflichtungen Rumäniens ergibt, ist jedoch nicht auf Fälle der Korruption zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union beschränkt (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 189).

    Im Übrigen ergibt sich zum einen aus den Vorgaben in Art. 325 Abs. 1 AEUV - die dazu verpflichten, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen zu bekämpfen - und zum anderen aus den Vorgaben in der Entscheidung 2006/928 - die verlangen, Korruption im Allgemeinen zu verhüten und zu bekämpfen -, dass Rumänien für solche Straftaten die Anwendung wirksamer und abschreckender Sanktionen vorsehen muss (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 190 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ergibt sich, was Korruptionsdelikte im Allgemeinen anbelangt, die Verpflichtung, wirksame und abschreckende Strafen vorzusehen, für Rumänien aus der Entscheidung 2006/928, da diese Entscheidung, wie in Rn. 91 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt worden ist, diesen Mitgliedstaat verpflichtet, Korruption, insbesondere Korruption auf höchster Ebene, wirksam und unabhängig von einer etwaigen Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 191 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Effektivitätserfordernis erstreckt sich notwendigerweise sowohl auf die Verfolgung und die Sanktionierung von Betrugsdelikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und von Korruptionsdelikten im Allgemeinen als auch auf die Vollstreckung der verhängten Strafen, da die Sanktionen nicht wirksam und abschreckend sein können, wenn sie nicht vollstreckt werden (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 192 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er hat gegebenenfalls die Rechtslage zu ändern und sicherzustellen, dass die Verfahrensvorschriften, die für die Verfolgung und Sanktionierung von Betrugsstraftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und von Korruptionsdelikten im Allgemeinen gelten, nicht so gestaltet sind, dass aus ihnen selbst innewohnenden Gründen die systemische Gefahr besteht, dass solche Straftaten ungeahndet bleiben, und dabei auch den Schutz der Grundrechte der Beschuldigten zu gewährleisten (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 193 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nationalen Gerichte müssen den Verpflichtungen, die sich aus Art. 325 Abs. 1 AEUV und der Entscheidung 2006/928 ergeben, volle Wirkung verleihen und innerstaatliche Rechtsvorschriften unangewendet lassen, wenn diese im Rahmen eines Verfahrens über schwere Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder über Korruptionsdelikte im Allgemeinen der Verhängung effektiver und abschreckender Strafen zur Bekämpfung solcher Straftaten entgegenstehen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 194 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was im vorliegenden Fall die Frage angeht, ob durch die Anwendung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs aus den Urteilen Nrn. 685/2018 und 417/2019 die systemische Gefahr besteht, dass schwere Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder Korruptionsdelikte im Allgemeinen ungeahndet bleiben, so ist zu bemerken, dass der Gerichtshof diese Frage in den Rn. 195 bis 202 des Urteils vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034), bereits untersucht und sich dabei im Wesentlichen auf die gleichen Angaben gestützt hat, wie sie in den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen enthalten sind.

    Daraus folgt, dass - sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangen, dass die Anwendung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs in Verbindung mit der Anwendung der nationalen Verjährungsvorschriften ein systemisches Risiko der Straflosigkeit bei schweren Betrugsdelikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder bei Korruptionsdelikten im Allgemeinen birgt - die im nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen zur Bekämpfung solcher Straftaten nicht als wirksam und abschreckend angesehen werden könnten, was mit Art. 325 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 2 des SFI-Übereinkommens sowie mit der Entscheidung 2006/928 unvereinbar wäre (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 203).

    Im Bereich des Strafrechts ist die Beachtung dieser Rechte nicht nur im Ermittlungsverfahren zu gewährleisten, sobald gegen den Betroffenen eine Beschuldigung erhoben wird, sondern auch im strafrechtlichen Erkenntnisverfahren sowie im Rahmen der Strafvollstreckung (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 204 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis gilt für die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts sowie für alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die betreffende Rechtssache vorschriftswidrig macht, wie etwa die Vorschriften über die Besetzung des Spruchkörpers (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 205 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine vorschriftswidrige Besetzung der Spruchkörper stellt aber insbesondere dann einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta dar, wenn die Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt - insbesondere die Exekutive - ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Verfahrens zur Besetzung der Spruchkörper beeinträchtigt und so beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden, was der Fall ist, wenn es um Grundregeln geht, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 206 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Beurteilung wird, wie der Gerichtshof in Rn. 208 des Urteils vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034), bemerkt hat, durch die in Rn. 43 des vorliegenden Beschlusses genannte Entscheidung des Leitungsgremiums des Obersten Kassations- und Gerichtshofs vom 23. Januar 2019 und die Auslegung dieser Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof untermauert.

    Daher stehen die sich aus Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta ergebenden Erfordernisse der Nichtanwendung der Rechtsprechung aus den Urteilen Nrn. 685/2018 und 417/2019 in den vorliegenden Rechtssachen nicht entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 209).

    19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, überträgt den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 217 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 219 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Rechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden, wobei klarzustellen ist, dass diese Bestimmung in "den vom Unionsrecht erfassten Bereichen" Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 220 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um sicherzustellen, dass Einrichtungen, die zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts angerufen werden können, in der Lage sind, den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtungen gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 221 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 222 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die für den Status der Richter und die Ausübung ihres Amts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen und damit auszuschließen, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 226 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner stellt es eine wesentliche Garantie für die Unabhängigkeit der nationalen Richter dar, dass sie keinen Disziplinarverfahren oder -strafen für die Ausübung der - in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallenden - Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV ausgesetzt sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 227 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar gibt weder Art. 2 noch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV noch irgendeine andere Bestimmung des Unionsrechts den Mitgliedstaaten ein konkretes verfassungsrechtliches Modell vor, das die Beziehungen und das Zusammenwirken zwischen den verschiedenen Staatsgewalten, namentlich in Bezug auf die Festlegung und Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten, regeln würde, doch müssen die Mitgliedstaaten gleichwohl insbesondere die sich aus diesen unionsrechtlichen Bestimmungen ergebenden Anforderungen an die Unabhängigkeit der Gerichte beachten (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 229 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall beziehen sich die Fragen, die das vorlegende Gericht im Hinblick auf das sich aus diesen unionsrechtlichen Bestimmungen ergebende Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit aufwirft, zum einen auf die gleichen Aspekte betreffend den Status, die Besetzung und die Arbeitsweise des Verfassungsgerichtshofs, der die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Urteile erlassen hat, wie sie in den Rechtssachen genannt werden, in denen das Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034), ergangen ist.

    Auf der anderen Seite sind diese Bestimmungen des EU-Vertrags und die genannte Entscheidung dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach jegliche Nichtbeachtung der Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts durch die nationalen Richter ordentlicher Gerichte deren disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit auslösen kann (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 242).

    Hierzu hat der Gerichtshof in den Rn. 245 bis 248 des Urteils vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034), auf seine ständige Rechtsprechung zum EWG-Vertrag hingewiesen, in der der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts als Teil der wesentlichen Merkmale der Rechtsordnung der Gemeinschaft entwickelt worden ist, wobei er klargestellt hat, dass diese wesentlichen Merkmale der Rechtsordnung der Union und die Bedeutung der ihr geschuldeten Achtung im Übrigen durch die vorbehaltlose Ratifizierung der Verträge zur Änderung des EWG-Vertrags und insbesondere des Vertrags von Lissabon bestätigt wurden.

    Hierzu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 252 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Bestimmungen des Unionsrechts anbelangt, auf die in den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen Bezug genommen wird, ist aber darauf hinzuweisen, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 325 Abs. 1 AEUV sowie die im Anhang der Entscheidung 2006/928 aufgeführten Vorgaben klar und präzise formuliert und an keine Bedingung geknüpft sind, so dass sie unmittelbare Wirkung haben (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 253 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck führt das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren, das das Schlüsselelement des durch die Verträge geschaffenen Gerichtssystems darstellt, einen Dialog von Gericht zu Gericht zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten ein, der die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 254 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinzuzufügen ist, dass die Befugnis, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um eine nationale Regelung oder Praxis beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Normen des Unionsrechts bilden, Bestandteil des Amts des Unionsrichters ist, das dem nationalen Gericht obliegt, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Normen des Unionsrechts anzuwenden hat, so dass die Ausübung dieser Befugnis eine wesentliche Garantie der sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden richterlichen Unabhängigkeit darstellt (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 256 und 257 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung oder Praxis, wonach die Urteile des nationalen Verfassungsgerichts für die ordentlichen Gerichte bindend sind, obwohl diese im Licht eines vom Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren erlassenen Urteils der Ansicht sind, dass die Rechtsprechung aus diesen verfassungsgerichtlichen Urteilen gegen das Unionsrecht verstößt, ist aber geeignet, diese Gerichte daran zu hindern, die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts zu gewährleisten, wobei diese Hinderungswirkung dadurch verstärkt werden kann, dass das nationale Recht die etwaige Nichtbeachtung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als Disziplinarvergehen einstuft (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 259).

    Auch in dem Fall, dass ein Richter eines nationalen ordentlichen Gerichts infolge der Antwort des Gerichtshofs zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Rechtsprechung des nationalen Verfassungsgerichts nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, kann der Umstand, dass dieser nationale Richter diese Rechtsprechung gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet lässt, keinesfalls geeignet sein, seine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit auszulösen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 260 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, wonach die ordentlichen Gerichte an die Urteile des nationalen Verfassungsgerichts gebunden sind und - aus diesem Grund und da sie widrigenfalls ein Disziplinarvergehen begehen würden - die Rechtsprechung aus diesen Urteilen nicht aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen dürfen, obwohl sie im Licht eines Urteils des Gerichtshofs der Auffassung sind, dass diese Rechtsprechung gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 325 Abs. 1 AEUV oder die Entscheidung 2006/928 verstößt (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 262).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen

    Soweit die erste Frage die Auslegung von Art. 47 der Charta betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf in einem bestimmten Einzelfall voraussetzt, dass sich die Person, die es geltend macht, auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 55, und vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 41), oder dass diese Person Gegenstand von Verfolgungsmaßnahmen ist, die eine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 204).

    Zu den Beziehungen zwischen den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats, die Gegenstand der ersten Frage sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Errichtung, der Besetzung und der Arbeitsweise eines Verfassungsgerichts, zwar in deren Zuständigkeit fällt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht und insbesondere aus den Art. 2 und 19 EUV ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 52, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 216).

    Zu den sich aus Art. 19 EUV ergebenden Verpflichtungen ist festzustellen, dass diese Bestimmung, die den in Art. 2 EUV proklamierten Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 47, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 217).

    Nach gefestigter Rechtsprechung hat jeder Mitgliedstaat, damit dieser Schutz gewährleistet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Rechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 220 und 221 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der letztgenannte Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 72 und 73, sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 224).

    Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 124, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 228).

    Bei der Wahl ihres jeweiligen verfassungsrechtlichen Modells müssen die Mitgliedstaaten jedoch insbesondere das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte beachten, das sich aus diesen unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 229 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn dagegen das nationale Recht diese Unabhängigkeit nicht gewährleistet, stehen diese Bestimmungen des Unionsrechts einer solchen nationalen Regelung oder Praxis entgegen, da ein solches Verfassungsgericht nicht in der Lage ist, den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 230).

    Die Mitgliedstaaten haben in den durch die Verträge festgelegten Bereichen ihre Souveränitätsrechte zugunsten dieser neuen Rechtsordnung eingeschränkt, die mit eigenen Organen ausgestattet ist und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, EU:C:1963:1, S. 3, 25, vom 15. Juli 1964, Costa, 6/64, EU:C:1964:66, S. 1253, 1269, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 245).

    Außerdem hat der Gerichtshof betont, dass es eine Gefahr für die Verwirklichung der Ziele des EWG-Vertrags bedeuten würde und eine nach diesem Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zur Folge hätte, wenn das Gemeinschaftsrecht je nach der nachträglichen innerstaatlichen Gesetzgebung von einem Staat zum anderen verschiedene Geltung haben könnte (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 246).

    Bei der Annahme dieses Vertrags hat die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nämlich in ihrer Erklärung Nr. 17 zum Vorrang, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, beigefügt ist (ABl. 2012, C 326, S. 346), ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "die Verträge und das von der Union auf der Grundlage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 248).

    Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die frühere Rechtsprechung zum Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts bestätigt, der alle mitgliedstaatlichen Stellen verpflichtet, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nämlich für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (Urteile vom 17. Dezember 1970, 1nternationale Handelsgesellschaft, 11/70, EU:C:1970:114, Rn. 3, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 251).

    Da der Gerichtshof somit die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 45), ist es seine Sache, in Ausübung dieser Zuständigkeit die Tragweite des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zu präzisieren, so dass diese Tragweite weder von einer Auslegung von Bestimmungen des nationalen Rechts noch von einer Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts durch ein nationales Gericht, die nicht der Auslegung durch den Gerichtshof entspricht, abhängen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 254).

    Hierzu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 24, vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 61 und 62, sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 252).

    Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist auch erforderlich, um die Achtung der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen sicherzustellen, die die Möglichkeit ausschließt, eine einseitige Maßnahme welcher Art auch immer gegen die Unionsrechtsordnung durchzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 249), und ist Ausdruck des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, wonach jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die unmittelbar wirksame Unionsnorm ergangen ist, unangewendet zu lassen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 55, und vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 31).

    Zum anderen sind sowohl Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV als auch die in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten Vorgaben klar und präzise formuliert und an keine Bedingung geknüpft, so dass sie unmittelbare Wirkung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2021, Asocia?£ia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 249 und 250, sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 253).

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Befugnis, bereits zum Zeitpunkt der Anwendung des Unionsrechts alles Erforderliche zu tun, um eine nationale Regelung oder Praxis beiseitezulassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Normen des Unionsrechts bilden, Bestandteil des Amts des Unionsrichters ist, das dem nationalen Gericht obliegt, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Normen des Unionsrechts anzuwenden hat, so dass die Ausübung dieser Befugnis eine wesentliche Garantie der sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden richterlichen Unabhängigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 257).

    Daher wäre jede nationale Regelung oder Praxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um eine nationale Vorschrift oder Praxis beiseitezulassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 22, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 258).

    Diese nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/1919, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 225 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anforderung der Unabhängigkeit ist nämlich ganz sicher nicht dazu gedacht, etwaige schwerwiegende und völlig unentschuldbare Verhaltensweisen von Richtern zu billigen, wie z. B. die vorsätzliche und böswillige oder besonders grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts, deren Einhaltung sie gewährleisten sollen, Willkür oder Rechtsverweigerung, wenn sie als diejenigen, die mit der Aufgabe des Richtens betraut sind, über Streitigkeiten zu entscheiden haben, die ihnen von Rechtsuchenden vorgelegt werden (Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 137, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 238).

    Jedoch ist es für die Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte und um auf diese Weise zu verhindern, dass die Disziplinarregelung entgegen ihrem legitimen Zweck zur politischen Kontrolle von Gerichtsentscheidungen oder zur Ausübung von Druck auf Richter eingesetzt werden kann, von grundlegender Bedeutung, dass ein etwaiger Fehler in einer Gerichtsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts oder bei der Würdigung des Sachverhalts und der Beweise für sich allein nicht zur Auslösung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit des betreffenden Richters führen kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 138, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 239).

    Ferner stellt es eine wesentliche Garantie für die Unabhängigkeit der nationalen Richter dar, dass sie keinen Disziplinarverfahren oder -strafen für die Ausübung der - in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallenden - Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV ausgesetzt sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 227 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss die Auslösung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit eines Richters wegen einer Gerichtsentscheidung auf ganz außergewöhnliche Fälle wie die in Rn. 83 des vorliegenden Urteils genannten beschränkt bleiben und dabei durch objektive und überprüfbare Kriterien, die sich aus Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ergeben, sowie durch Garantien beschränkt sein, die darauf abzielen, jegliche Gefahr eines Drucks von außen bezüglich des Inhalts von Gerichtsentscheidungen zu vermeiden und damit bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Richter und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 139, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 240).

    Daher sind Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, wonach ein nationaler Richter für jegliche Nichtbeachtung der Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts disziplinarisch belangt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 242).

    Diese Auslegung ist umso mehr geboten, als durch eine solche disziplinarische Belangung eines nationalen Richters die Missachtung der Anforderungen des Unionsrechts durch eine nationale Regelung, wonach die ordentlichen Gerichte eines Mitgliedstaats nicht zur Prüfung der Unionsrechtskonformität nationaler Rechtsvorschriften befugt sind, die das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats unter Missachtung eines Vorabentscheidungsurteils des Gerichtshofs für mit einer nationalen Verfassungsbestimmung, die den Vorrang des Unionsrechts vorsieht, vereinbar erklärt hat, noch verstärkt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 259).

    Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof in Rn. 241 des Urteils vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034), bereits feststellen konnte, dass sich aus den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen, in denen jenes Urteil ergangen ist, nicht ergibt, dass sich diese Verantwortlichkeit auf solche Fälle beschränkte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19

    Euro Box Promotion u.a.

    Mit Beschluss vom 28. November 2019 ist entschieden worden, diese Rechtssache und die Rechtssache C-547/19 gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung vorrangig zu behandeln.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Februar 2020 sind die Rechtssachen C-357/19 und C-547/19 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache C-547/19 haben die Rechtsmittelführerin, der Verein "Richterforum", der Oberste Richterrat, die Justizinspektion, die rumänische Regierung und die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

    Die erste Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-357/19, der zweite Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-357/19, die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-547/19, der Verein "Richterforum", die Staatsanwaltschaft, die rumänische Regierung sowie die Kommission haben auf die vom Gerichtshof zur schriftlichen Beantwortung gestellten Fragen geantwortet.

    Die Justizinspektion hält die Vorlagefrage in der Rechtssache C-547/19 für unzulässig(24).

    Zweitens besteht allerdings, was die Frage der Zuständigkeit betrifft, in der Rechtssache C-547/19 anders als in der Rechtssache C-357/19 kein Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union und damit mit Art. 325 AEUV.

    Im Hinblick auf diese Rechtsprechung komme ich zu dem Ergebnis, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefrage in der Rechtssache C-547/19 zuständig ist.

    Der Vollständigkeit halber möchte ich hinzufügen, dass die Vorlagefrage in der Rechtssache C-547/19 das Erfordernis des Kriteriums der "Erforderlichkeit" im Sinne von Art. 267 AEUV erfüllt(29).

    Die Vorlagefrage in der Rechtssache C-547/19 betrifft nämlich die Auslegung von Unionsrecht im Kontext der Entscheidung über eine Einrede der Unrechtmäßigkeit der Besetzung eines Spruchkörpers, die derzeit beim vorlegenden Gericht anhängig ist.

    Wie in meinen AFJR-Schlussanträgen(37) bin ich der Ansicht, dass die Bezugnahmen auf Art. 2 EUV in der ersten Vorlagefrage in der Rechtssache C-357/19 und in der Vorlagefrage in der Rechtssache C-547/19 keinen Anlass für eine gesonderte Analyse dieser Bestimmung des Vertrags geben.

    Die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-547/19 ist ebenfalls der Ansicht, dass die VZÜ-Entscheidung im Bereich der Korruptionsbekämpfung anwendbar sei.

    Der Umstand, dass in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-547/19 nicht auf die VZÜ-Entscheidung Bezug genommen wird, ist von geringer Bedeutung.

    Sowohl in der Rechtssache C-357/19 als auch in der Rechtssache C-547/19 geht es um die möglichen Auswirkungen der Entscheidung Nr. 685/2018 des Verfassungsgerichts in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des gerichtlichen Verfahrens (Vorgabe 1).

    Aus den vorstehenden Überlegungen folgt, dass die VZÜ-Entscheidung zusammen mit Art. 47 Abs. 2 der Charta sowohl für die Rechtssache C-357/19 als auch für die Rechtssache C-547/19 einschlägige Bestimmungen enthält.

    Drittens werde ich mich der ersten Frage in der Rechtssache C-357/19 zuwenden, die die Auslegung von Art. 325 Abs. 1 AEUV und des PIF-Übereinkommens betrifft (3) und dann diese Aspekte, wie sie am Ende der Vorlagefrage in der Rechtssache C-547/19 angeführt werden, gemessen am Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit behandeln (4).

    In der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-547/19 wird mitgeteilt, dass Spruchkörper mit fünf Richtern erstmals durch das Gesetz Nr. 202/2010(63), mit dem die Art. 32 und 33 des Gesetzes Nr. 304/2004 geändert wurden, in das nationale Recht eingeführt wurden.

    Das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-547/19 führt aus, dass der Umstand, dass diese Änderungen durch einen normativen Akt im Bereich des Strafverfahrens eingeführt worden seien, sowie der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hätten.

    Zweitens hatte, was die Rechtssache C-547/19 anbelangt, diese Entscheidung des Verfassungsgerichts zusammen mit den nachfolgenden Verwaltungsentscheidungen, die von der Richterabteilung des Obersten Richterrats und vom Leitungsgremium der ÎCCJ zu deren Umsetzung getroffen worden waren, unmittelbare Auswirkungen auf die Bestimmung des Spruchkörpers, der für die Entscheidung der Rechtssache der Rechtsmittelführerin zuständig war.

    Der Verein "Richterforum" trägt in seinen schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache C-547/19 vor, dass der Umstand, dass nicht alle Richter eines Spruchkörpers durch Losentscheid bestimmt würden, nicht zu Zweifeln an ihrer Unparteilichkeit führen dürfen(98).

    Dieselbe Frage in der Rechtssache C-357/19 und die Frage in der Rechtssache C-547/19 betreffen die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 und Art. 2 EUV sowie von Art. 47 der Charta in Bezug auf diese Entscheidung des Verfassungsgerichts.

    Die Vorlagefrage in der Rechtssache C-547/19 lautet in ähnlicher Weise (auch wenn hier das Verfassungsgericht als "ein Organ, das nach nationalem Recht kein Gericht ist", bezeichnet wird), ob Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie Art. 47 der Charta dem Eingreifen des Verfassungsgerichts in Bezug auf die Art und Weise, in der ein oberstes Gericht im Rang unter der Verfassung stehende Rechtsvorschriften im Rahmen der Besetzung gerichtlicher Spruchkörper ausgelegt und angewandt hat, entgegenstehen.

    Das erste Problem, das mit dem Status und der Stellung des Verfassungsgerichts zusammenhängt, wird vom vorlegenden Gericht in seiner Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-547/19 näher erläutert.

    Das zweite Problem, das in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-547/19 ebenfalls untersucht wird, betrifft die Befugnis des Verfassungsgerichts zur Feststellung des Vorliegens eines verfassungsrechtlichen Konflikts.

    Folglich ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-357/19, soweit sie den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit betrifft, und auf die Frage in der Rechtssache C-547/19 zu antworten, dass der unionsrechtliche Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, der in Art. 47 Abs. 2 der Charta und in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verankert ist, dem Erlass einer Entscheidung eines nationalen Verfassungsgerichts, das in Ausübung seiner verfassungsrechtlichen Befugnisse über die Rechtmäßigkeit der Besetzung von Spruchkörpern des obersten nationalen Gerichts entscheidet, nicht entgegensteht, auch wenn dies die Zulassung von außerordentlichen Rechtsbehelfen gegen rechtskräftige Urteile zur Folge hat.

    - Die erste Frage in der Rechtssache C-357/19 und die Frage in der Rechtssache C-547/19 sind wie folgt zu beantworten:.

  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Union nach Art. 2 EUV auf Werte gründet, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind, darunter die Rechtsstaatlichkeit, und dass gemäß Art. 49 EUV die Achtung dieser Werte für den Beitritt jedes europäischen Staates, der Mitglied der Union werden möchte, eine Vorbedingung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 160 und 161 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Achtung der in Art. 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat eine Voraussetzung für den Genuss aller Rechte ist, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen Mitgliedstaat ergeben (Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63, vom 18. Mai 2021, Asocia?£ia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 162, sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 162).

    Das Bestehen einer solchen Kontrolle durch unabhängige Gerichte, sowohl in den Mitgliedstaaten und als auch auf Unionsebene, ist ein wesentliches Merkmal von Rechtsstaatlichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 219 und 222).

    Denn wie sich aus den Erwägungsgründen 9 und 10 dieser Verordnung ergibt, können diese Situationen zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt oder gegen den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2021, Asocia?£ia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 210 bis 214, sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 195 bis 213).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass der Begriff "finanzielle Interessen der Union" im Sinne von Art. 325 Abs. 1 AEUV nicht nur die dem Unionshaushalt zur Verfügung gestellten Einnahmen, sondern auch die von diesem Haushalt gedeckten Ausgaben umfasst (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 183).

  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts sind für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19 [ECLI:EU:C:2021:1034], Euro Box Promotion u. a. - Rn. 250 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Kommission/ Polen () und vie privée des juges) - Art. 258 AEUV -

    31 Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49, Rn. 22), und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 252 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 260).

    86 Somit kann es einem nationalen Gericht, das ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV vorgelegt hat, nicht verwehrt sein, das Unionsrecht nach Maßgabe der Entscheidung oder der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar anzuwenden, da andernfalls die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung geschmälert würde: Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 257).

  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Union nach Art. 2 EUV auf Werte gründet, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind, darunter die Rechtsstaatlichkeit, und dass gemäß Art. 49 EUV die Achtung dieser Werte für den Beitritt jedes europäischen Staates, der Mitglied der Union werden möchte, eine Vorbedingung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 160 und 161 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Achtung der in Art. 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat eine Voraussetzung für den Genuss aller Rechte ist, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen Mitgliedstaat ergeben (Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63, vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 162, sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 162).

    Das Bestehen einer solchen Kontrolle durch unabhängige Gerichte, sowohl in den Mitgliedstaaten und als auch auf Unionsebene, ist ein wesentliches Merkmal von Rechtsstaatlichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 219 und 222).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass der Begriff "finanzielle Interessen der Union" im Sinne von Art. 325 Abs. 1 AEUV nicht nur die dem Unionshaushalt zur Verfügung gestellten Einnahmen, sondern auch die von diesem Haushalt gedeckten Ausgaben umfasst (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 183).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-430/21

    Generalanwalt Collins: Das Unionsrecht steht einer nationalen Bestimmung oder

    17 Vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 140).

    Urteile vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 110), und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 219).

    44 Die jüngste Rechtsprechung scheint zu bestätigen, dass der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit nicht ausschließt, dass ein Richter in bestimmten, sehr außergewöhnlichen Fällen aufgrund seiner richterlichen Entscheidungen disziplinarisch belangt werden kann: Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 238 bis 240 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 241 und 242).

    Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 260).

  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct)

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Poplawski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und 61, sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 252).
  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts sind für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19 [ECLI:EU:C:2021:1034], Euro Box Promotion u. a. - Rn. 250 f.).
  • EuGH, 24.03.2022 - C-245/20

    Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher

  • LG Erfurt, 14.10.2022 - 8 O 1462/20

    EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-817/21

    Disziplinarorgane der Justiz: Nach Ansicht von Generalanwalt Collins steht das

  • EuGH, 13.10.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" - Vorlage zur

  • LG Erfurt, 27.04.2022 - 8 O 1519/20
  • VG Düsseldorf, 14.09.2022 - 7 K 4276/22
  • EuGH, 15.03.2022 - C-357/19

    Euro Box Promotion u.a.

  • VG Düsseldorf, 17.12.2021 - 7 K 6069/21
  • EuGH, 02.06.2022 - C-196/21

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • LG Erfurt, 30.05.2022 - 8 O 1463/20
  • VG Berlin, 03.06.2022 - 26 K 91.17
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19, C-547/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,3790
Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19, C-547/19 (https://dejure.org/2021,3790)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.03.2021 - C-357/19, C-547/19 (https://dejure.org/2021,3790)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. März 2021 - C-357/19, C-547/19 (https://dejure.org/2021,3790)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Euro Box Promotion u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 325 Abs. 1 AEUV - Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften - Strafverfahren wegen Korruption - Teilweise durch Mittel der ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 325 Abs. 1 AEUV - Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften - Strafverfahren wegen Korruption - Teilweise durch Mittel der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19

    FQ u.a.

    Einige der in den vorliegenden Rechtssachen aufgeworfenen Fragen überschneiden sich mit den Fragen, die parallel bereits in den verbundenen Rechtssachen Euro Box Promotion u. a. (C-357/19 und C-547/19) behandelt worden sind, in denen ich heute gesonderte Schlussanträge vorlege(2).

    Ähnlich wie in den verbundenen Rechtssachen Euro Box Promotion u. a. (C-357/19 und C-547/19) stellen die beiden Vorlageentscheidungen in den vorliegenden Rechtssachen keine spezifischen Fragen in Bezug auf die Entscheidung 2006/928/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (im Folgenden: VZÜ-Entscheidung)(17).

    Im Gegensatz zur Entscheidung des Verfassungsgerichts, um die es in den verbundenen Rechtssachen Euro Box Promotion u. a. (C-357/19 und C-547/19) geht, und im Einklang mit den von der Kommission vorgebrachten Argumenten sind die Auswirkungen der Entscheidung Nr. 417/2019 bei einer Bewertung unter mehreren Gesichtspunkten recht weitgehend.

    Im Gegensatz zu der in den verbundenen Rechtssachen Euro Box Promotion u. a. (C-357/19 und C-547/19) in Rede stehenden nationalen verfassungsrechtlichen Entscheidung genügen im vorliegenden Fall zudem - zumindest meiner Ansicht nach - die mit der Entscheidung Nr. 417/2019 des Verfassungsgerichts herbeigeführten Elemente des nationalen Rechts nicht den Anforderungen des Art. 325 Abs. 1 AEUV.

    Ich habe mich mit diesen Fragen bereits in meinen parallelen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Euro Box Promotion u. a. (C-357/19 und C-547/19) eingehend befasst und bin zu dem Schluss gekommen, dass das Unionsrecht in der Tat einen nationalen Richter dazu berechtigt, einer (ansonsten verbindlichen) Rechtsauffassung eines übergeordneten Gerichts nicht zu folgen, wenn er der Meinung ist, dass diese Rechtsauffassung dem Unionsrecht widerspricht.

    2 C-357/19 und C-547/19, für Referenzwecke kurz Euro-Box-Promotion-Schlussanträge.

  • LG Erfurt, 20.04.2021 - 8 O 1045/18

    Rechtsmissbräuchliches Vorgehen der beklagten Partei zur Verhinderung einer

    die Freiheit von Einflüssen und Druck innerhalb der Justiz (vgl. Schlussanträge des GA Michal Bobek vom 4. März 2021 in der Rs. C-357/19, Rn. 142 f.; Sillen, Joost, ECLR 2019, 104 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-216/21

    Generalanwalt Emiliou: Ein Verfahren für die Beförderung von Richtern, das auf

    61 Vgl. Kosar, D., Perils of Judicial Self-Government in Transitional Societies , Cambridge University Press, Cambridge, 2016, S. 407. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Euro Box Promotion u. a. (C-357/19 und C-547/19, EU:C:2021:170, Nr. 152).

    68 Andernfalls würde der Umstand, dass in einer beträchtlichen Zahl von Mitgliedstaaten die Richter von einem Staats- oder Regierungschef, d. h. der Exekutive, ernannt werden, automatisch bedeuten, dass sie nicht unabhängig sind (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Euro Box Promotion u. a., C-357/19 und C-547/19, EU:C:2021:170, Nr. 217).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-55/20

    Ministerstwo Sprawiedliwosci

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Eurobox Promotion u. a. (C-357/19 und C-547/19, EU:C:2021:170, Nrn. 215 bis 219).

    49 Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Ministerul Public - Parchetul de pe lânga Înalta Curte de Casa?£ie ?Ÿi Justi?£ie - Direc?£ia Na?£ionala Anticorup?£ie u. a. (C-357/19 und C-547/19, EU:C:2021:170, Nrn. 109 bis 115) zu demselben Argument, das in Bezug auf den Anwendungsbereich von Art. 325 Abs. 1 AEUV vorgebracht wurde.

    67 Vgl. im Einzelnen meine Schlussanträge in der Rechtssache Ministerul Public - Parchetul de pe lânga Înalta Curte de Casa?£ie ?Ÿi Justi?£ie - Direc?£ia Na?£ionala Anticorup?£ie u. a. (C-357/19 und C-547/19, EU:C:2021:170, Rn. 235 bis 243).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

    Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Ministerul Public - Parchetul de pe lânga Înalta Curte de Casa?£ie ?Ÿi Justi?£ie - Direc?£ia Na?£ionala Anticorup?£ie u. a. (C-357/19 und C-547/19, EU:C:2021:170, Nr. 109 bis 115), zu einer ähnlichen Erwägung hinsichtlich des Anwendungsbereichs von Art. 325 Abs. 1 AEUV.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-117/20

    bpost - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der Charta der Grundrechte der

    Eine Erörterung sowie weitere diesbezügliche Fundstellen sind meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Ministerul Public - Parchetul de pe lânga Înalta Curte de Casa?£ie ?Ÿi Justi?£ie - Direc?£ia Na?£ionala Anticorup?£ie u. a. (C-357/19 und C-547/19, EU:C:2021:170, Nrn. 109 bis 115) zu entnehmen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

    85 Mehr zu den Grenzen dieser Möglichkeit und zur Auslegung des sich aus der Rechtsprechung ergebenden Vorbehalts des "Vorrangs, der Einheit und der Wirksamkeit des Unionsrechts" in meinen kürzlich vorgelegten Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Ministerul Public - Parchetul de pe lânga Înalta Curte de Casatie si Justitie - Directia Nationala Anticoruptie u. a. (C-357/19 und C-547/19, EU:C:2021:170, Nrn. 145 bis 156).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-508/19

    Prokurator Generalny (Chambre disciplinaire de la Cour suprême - Nomination)

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in Überprüfung der Rechtssache Simpson/Rat und Überprüfung HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2019:977, Nr. 67), Schlussanträge von Generalanwalt Hogan in der Rechtssache Repubblika (C-896/19, EU:C:2020:1055, Nr. 53), Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in den verbundenen Rechtssachen Ministerul Public - Parchetul de pe lânga Înalta Curte de Casa?£ie ?Ÿi Justi?£ie - Direc?£ia Na?£ionala Anticorup?£ie u. a. (C-357/19 und C-547/19, EU:C:2021:170, Nrn. 137 bis 139).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-379/19

    DNA- Serviciul Teritorial Oradea

    3 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Euro Box Promotion u. a. (C-357/19 und C-547/19), für Referenzzwecke kurz Euro-Box-Promotion-Schlussanträge.
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Rechtsprechung
   EuGH, 15.03.2022 - C-357/19 REC, C-379/19 REC, C-547/19 REC, C-811/19 REC, C-840/19 REC   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,6511
EuGH, 15.03.2022 - C-357/19 REC, C-379/19 REC, C-547/19 REC, C-811/19 REC, C-840/19 REC (https://dejure.org/2022,6511)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.2022 - C-357/19 REC, C-379/19 REC, C-547/19 REC, C-811/19 REC, C-840/19 REC (https://dejure.org/2022,6511)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 2022 - C-357/19 REC, C-379/19 REC, C-547/19 REC, C-811/19 REC, C-840/19 REC (https://dejure.org/2022,6511)
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