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   EuGH, 26.02.1992 - C-357/89   

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https://dejure.org/1992,275
EuGH, 26.02.1992 - C-357/89 (https://dejure.org/1992,275)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.1992 - C-357/89 (https://dejure.org/1992,275)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 1992 - C-357/89 (https://dejure.org/1992,275)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    EWG-Vertrag, Artikel 48
    1. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Begriff - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten - Beurteilungskriterien - Durch einen Vertrag über Gelegenheitsarbeit gebundener Arbeitnehmer

  • EU-Kommission

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • Wolters Kluwer

    Begriff des Arbeitnehmers; Gelegenheitsarbeit gebundener Arbeitnehmer; Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; Zugang zur Berufsausbildung; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

  • Judicialis

    EWGVtr Art. 7 Abs. 1; ; EWGVtr Art. 48; ; EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1493
  • NVwZ 1992, 657 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (119)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-357/89
    18 Was die im Aufnahmemitgliedstaat ausgeuebte Berufstätigkeit betrifft, ist zu bemerken, daß der Gerichtshof im Bereich der Hochschulausbildungsförderung bereits entschieden hat, daß die Aufrechterhaltung der Arbeitnehmereigenschaft - ausser im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit - von dem Zusammenhang zwischen der früheren Berufstätigkeit und dem durchgeführten Studium abhängt (Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 37).

    21 Wie der Gerichtshof im Falle eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmestaat nach Ausübung einer Berufstätigkeit ein Hochschulstudium aufnimmt, das zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, bereits entschieden hat, hängt der Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft von dem Zusammenhang zwischen der früheren Berufstätigkeit und dem durchgeführten Studium ab (vgl. insbesondere Urteil Lair, a. a. O., Randnr. 39).

    25 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag nur insoweit für eine Förderung gilt, die ein Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen zur Durchführung eines Hochschulstudiums gewährt, als eine solche Förderung der Deckung von Einschreibegebühren oder anderen Gebühren, insbesondere von Studiengebühren, dient, die für den Zugang zum Unterricht verlangt werden (vgl. Urteil Lair, a. a. O., Randnr. 16, und Urteil Brown, a. a. O.).

  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-357/89
    31 Diese Frage ist im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes gestellt worden, wonach die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrages fallen und eine Gebühr für den Zugang zum berufsbildenden Unterricht eine gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstossende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, wenn sie von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, nicht aber von inländischen Studenten erhoben wird (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83, Gravier, Slg. 1985, 593).

    32 In diesem Zusammenhang hat die niederländische Regierung - darin von der Regierung des Vereinigten Königreichs und der deutschen Regierung unterstützt - im wesentlichen geltend gemacht, das Urteil Gravier beziehe sich nur auf die Einschreibe- und die Studiengebühr und könne nicht herangezogen werden, um aus den Artikeln 7 und 128 EWG-Vertrag abzuleiten, daß einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der zu einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat förmlich zugelassen sei, deshalb auch ein Recht auf Aufenthalt im letztgenannten Mitgliedstaat zustehe.

  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-357/89
    Da die durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Rechte jedoch nicht erst durch die Erteilung einer solchen Erlaubnis entstehen, kann deren Fehlen die Ausübung dieser Rechte nicht beeinträchtigen (vgl. insbesondere Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 33, und Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 25).

    42 Wie sich insoweit aus den oben genannten Urteilen Royer und Echternach ergibt, leitet der Betroffene sein Aufenthaltsrecht aus dem Gemeinschaftsrecht her, so daß dieses Aufenthaltsrecht nicht erst durch die Aufenthaltserlaubnis entsteht.

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-357/89
    Da die durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Rechte jedoch nicht erst durch die Erteilung einer solchen Erlaubnis entstehen, kann deren Fehlen die Ausübung dieser Rechte nicht beeinträchtigen (vgl. insbesondere Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 33, und Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 25).
  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-357/89
    13 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Teilzeitbeschäftigung zwar nicht vom Geltungsbereich der Vorschriften über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist, daß diese Vorschriften aber nur für die Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten gelten, wobei solche Tätigkeiten ausser Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035, Randnr. 17).
  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-357/89
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1986, 3205, Randnr. 21).
  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 26.02.1992 - C-357/89
    In diesem Zusammenhang ist die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber für die Anwendung des Artikels 48 EWG-Vertrag unerheblich (vgl. Urteil vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87, Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnr. 16).
  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Sofern eine Person die vorstehend in Randnr. 39 angeführten Voraussetzungen erfüllt, ist die Art der Rechtsbeziehung zwischen ihr und der anderen Partei des Arbeitsverhältnisses ohne Bedeutung für die Anwendung der Richtlinie 92/85 (vgl. entsprechend im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit Urteile vom 31. Mai 1989, Bettray, 344/87, Slg. 1989, 1621, Randnr. 16, und vom 26. Februar 1992, Raulin, C-357/89, Slg. 1992, I-1027, Randnr. 10).
  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Zwar kann der Umstand, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet werden, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind (Urteil vom 26. Februar 1992, Raulin, C-357/89, Slg. 1992, I-1027, Randnr. 14), doch lässt es sich unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit nicht ausschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses von den nationalen Stellen als tatsächlich und echt angesehen werden kann und es somit ermöglicht, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 39 EG zuzuerkennen.
  • BSG, 29.03.2022 - B 4 AS 2/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Der Umstand, dass eine Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden leistet, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit nur untergeordnet und unwesentlich ist (EuGH vom 26.2.1992 - C-357/89 - Raulin, juris RdNr 14; EuGH vom 4.2.2010 - C-14/09 - Genc, juris RdNr 26 mwN; EuGH vom 1.10.2015 - C-432/14 - juris RdNr 24; BSG vom 12.9.2018 - B 14 AS 18/17 R - juris RdNr 19 mwN; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 42/19 R - juris RdNr 18; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 25/20 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 59 RdNr 20) .

    Auch die Dauer der von dem Betroffenen ausgeübten Tätigkeit ist ein Gesichtspunkt, den das innerstaatliche Gericht bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen hat, ob es sich hierbei um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt oder ob sie vielmehr einen so geringen Umfang hat, dass sie nur unwesentlich und untergeordnet ist (vgl EuGH vom 26.2.1992 - C-357/89 - Raulin, juris RdNr 14; EuGH vom 4.2.2010 - C-14/09 - Genc, RdNr 27) .

    Es liegt damit ein Fall vor, in dem der Betroffene "nur sehr wenige Stunden" (hierzu EuGH vom 26.2.1992 - C-357/89 - Raulin, juris RdNr 14) gearbeitet hat und in dem die Ausgestaltung der Tätigkeit nicht auf eine Eingliederung in den inländischen Arbeitsmarkt schließen lässt.

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Rechtsprechung
   EuGH, 26.12.1992 - C-357/89   

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https://dejure.org/1992,10141
EuGH, 26.12.1992 - C-357/89 (https://dejure.org/1992,10141)
EuGH, Entscheidung vom 26.12.1992 - C-357/89 (https://dejure.org/1992,10141)
EuGH, Entscheidung vom 26. Dezember 1992 - C-357/89 (https://dejure.org/1992,10141)
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Wird zitiert von ...

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-209/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT GEELHOED FÄLLT NACH DER EINFÜHRUNG DER

    5 - Beispielsweise Urteil in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, 1027, Randnr. 28.

    15 - Urteil Raulin, angeführt in Fußnote 5, Randnrn.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-357/89   

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https://dejure.org/1991,20864
Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-357/89 (https://dejure.org/1991,20864)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.07.1991 - C-357/89 (https://dejure.org/1991,20864)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1991 - C-357/89 (https://dejure.org/1991,20864)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    V. J. M. Raulin gegen Minister van Onderwijs en Wetenschappen.

    Diskriminierungsverbot - Zugang zum Unterricht - Studienfinanzierung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-357/89
    - Vgl. z. B. Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Lair, Slg. 1988, 3161, Randnrn. 19 bis 24) und Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 235/87 (Matteucci, Slg. 1988, 5589, Randnr. 11).

    Ich bin mit anderen Worten geneigt, den im Urteil Lair verwendeten Ausdruck "unfreiwillige Arbeitslosigkeit" nur als Beispiel aufzufassen und eher die anschließende Formulierung zu betrachten: "den die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in einem anderen Berufszweig zwingt".

    Außerdem impliziert das Erfordernis der Kontinuität mit "der" früheren Berufstätigkeit anscheinend - so das Urteil Lair -, daß auf die zuletzt verrichtete Berufstätigkeit abgestellt wird30 .

    - Vgl. Urteile vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 (Gravier, Sie. 1985, 593, Randnr. 25), vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86 (Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 24) und die oben in Fußnoten 5 und 10 zitierten Urteile Lair, Randnr. 12, und Brown, Randnr. 15. I -.

    Aus der in den vorstehenden Absätzen angegebenen Rechtsprechung geht nämlich hervor, daß die Diskriminierung nicht nur verboten ist, soweit sie die eigentlichen oder inhaltlichen Zulas- 32 - Vgl. die in Fußnoten 5 und 10 zitierten Urteile Lair, Randnr. 14, und Brown, Randnr. 17.33 - A. a. O., Randnrn.

    I - sungsvoraussetzungen betrifft (z. B. hinsichtlich der für eine bestimmte Ausbildung geforderten Vorkenntnisse oder Diplome), sondern auch was finanzielle Zulassungsvoraussetzungen (insbesondere die verlangte Einschreibe- oder Unterrichtsgebühr, vgl. Urteile Gravier, Randnr. 26, und Blaizot, Randnr. 24) und die zur Erfüllung der finanziellen Zulassungsvoraussetzungen gewährte finanzielle Unterstützung (vgl. Urteile Lair, Randnr. 14, und Brown, Randnr. 17) betrifft.

  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-357/89
    16, 17 und 21, und Bettray, Randnr. 13, und außerdem Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 139/85 (Kempf, Slg. 1986, 1741, Randnr. 14), Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86 (Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21), und Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 196/87 (Steymann, Slg. 1988, 6159, Randnr. 13).

    - Siehe die in Fußnote 8 bereits zitierten Urteile Lawrie- Blum, Randnr. 17, und Bettray, Randnr. 12, und das in Fußnote 10 bereits zitierte Urteil Brown, Randnr. 21. I -.

    - Vgl. Urteile vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 (Gravier, Sie. 1985, 593, Randnr. 25), vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86 (Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 24) und die oben in Fußnoten 5 und 10 zitierten Urteile Lair, Randnr. 12, und Brown, Randnr. 15. I -.

    Aus der in den vorstehenden Absätzen angegebenen Rechtsprechung geht nämlich hervor, daß die Diskriminierung nicht nur verboten ist, soweit sie die eigentlichen oder inhaltlichen Zulas- 32 - Vgl. die in Fußnoten 5 und 10 zitierten Urteile Lair, Randnr. 14, und Brown, Randnr. 17.33 - A. a. O., Randnrn.

    I - sungsvoraussetzungen betrifft (z. B. hinsichtlich der für eine bestimmte Ausbildung geforderten Vorkenntnisse oder Diplome), sondern auch was finanzielle Zulassungsvoraussetzungen (insbesondere die verlangte Einschreibe- oder Unterrichtsgebühr, vgl. Urteile Gravier, Randnr. 26, und Blaizot, Randnr. 24) und die zur Erfüllung der finanziellen Zulassungsvoraussetzungen gewährte finanzielle Unterstützung (vgl. Urteile Lair, Randnr. 14, und Brown, Randnr. 17) betrifft.

    Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist das aus Artikel 7 EWG-Vertrag abgeleitete 34 - So Generalanwalt Sir Gordon Slynn in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Brown (Slg. 1988, 3205, 3230).

  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-357/89
    - Vgl. Vorlagebeschluß, S. 5.8 - Vgl. z. B. bereits Urteil vom 19. März 1964 in der Rechtssache 75/63 (Unger, Sig. 1964, 381, 396 ff.), Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 51/81 (Levin, Sig. 1982, 1053, Randnr. U), Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 16), und in letzter Zeit Urteil vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87 (Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnr. 11).

    9 - Siehe die in Fußnote 8 bereits zitierten Urteile Levin, Randnr. 13, und Lawrie-Blum, Randnr. 16, sowie Bettray, Randnr. 11.

    16, 17 und 21, und Bettray, Randnr. 13, und außerdem Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 139/85 (Kempf, Slg. 1986, 1741, Randnr. 14), Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86 (Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21), und Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 196/87 (Steymann, Slg. 1988, 6159, Randnr. 13).

    - Siehe die in Fußnote 8 bereits zitierten Urteile Lawrie- Blum, Randnr. 17, und Bettray, Randnr. 12, und das in Fußnote 10 bereits zitierte Urteil Brown, Randnr. 21. I -.

    Hieraus kann meines Erachtens gefolgert werden, daß ein Verhältnis, das nicht wirklich auf die Ausübung einer Berufstätigkeit ausgerichtet ist, sondern das allein mit dem Ziel begründet worden ist, einen Vorteil wie Studienfinanzierung zu erlangen, der sich nicht aus dem Arbeitsverhältnis selbst ergibt, nicht zum Erwerb der Wanderarbeitnehmereigenschaft führen kann und daß es fer- 13 - Urteil vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73 (Sottiu, Sig. 1974, 153, Randnr. 5) und die in Fußnote 8 bereits zitierten Urteile Lawrie-Blum, Randnr. 20, und Bettray, Randnr. 16.

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-357/89
    - Vgl. Vorlagebeschluß, S. 5.8 - Vgl. z. B. bereits Urteil vom 19. März 1964 in der Rechtssache 75/63 (Unger, Sig. 1964, 381, 396 ff.), Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 51/81 (Levin, Sig. 1982, 1053, Randnr. U), Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 16), und in letzter Zeit Urteil vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87 (Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnr. 11).

    9 - Siehe die in Fußnote 8 bereits zitierten Urteile Levin, Randnr. 13, und Lawrie-Blum, Randnr. 16, sowie Bettray, Randnr. 11.

    Hieraus kann meines Erachtens gefolgert werden, daß ein Verhältnis, das nicht wirklich auf die Ausübung einer Berufstätigkeit ausgerichtet ist, sondern das allein mit dem Ziel begründet worden ist, einen Vorteil wie Studienfinanzierung zu erlangen, der sich nicht aus dem Arbeitsverhältnis selbst ergibt, nicht zum Erwerb der Wanderarbeitnehmereigenschaft führen kann und daß es fer- 13 - Urteil vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73 (Sottiu, Sig. 1974, 153, Randnr. 5) und die in Fußnote 8 bereits zitierten Urteile Lawrie-Blum, Randnr. 20, und Bettray, Randnr. 16.

  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-357/89
    - Vgl. Urteile vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 (Gravier, Sie. 1985, 593, Randnr. 25), vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86 (Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 24) und die oben in Fußnoten 5 und 10 zitierten Urteile Lair, Randnr. 12, und Brown, Randnr. 15. I -.

    I - sungsvoraussetzungen betrifft (z. B. hinsichtlich der für eine bestimmte Ausbildung geforderten Vorkenntnisse oder Diplome), sondern auch was finanzielle Zulassungsvoraussetzungen (insbesondere die verlangte Einschreibe- oder Unterrichtsgebühr, vgl. Urteile Gravier, Randnr. 26, und Blaizot, Randnr. 24) und die zur Erfüllung der finanziellen Zulassungsvoraussetzungen gewährte finanzielle Unterstützung (vgl. Urteile Lair, Randnr. 14, und Brown, Randnr. 17) betrifft.

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-357/89
    32 und 33. Vgl. auch Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87 (Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnrn. 24 bis 26).

    37 - In seinem Urteil Echternach und Moritz (bereits zitiert in Fußnote 34) hat der Gerichtshof festgestellt, daß das niederländische Studienfinanzierungssystem Kosten sehr unterschiedlicher Art decken solle, nicht nur Einschreibe- und Kolleggebühren, sondern auch Lebenshaltungskosten und andere Kosten des Studiums (Randnr. 32).

  • EuGH, 06.06.1985 - 157/84

    Frascogna / Caisse des dépôts und consignations

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-357/89
    (unter Verweisung auf das Urteil Frascogna") ausgeführt, daß ein Mitgliedstaat den Erwerb der Wanderarbeitnehmereigenschaft nicht einseitig von der Voraussetzung abhängig machen dürfe, daß während eines bestimmten Zeitraums in seinem Hoheitsgebiet eine Berufstätigkeit ausgeübt worden sei.

    - Urteil vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 157/84 (Frascogna, Slg. 1985, 1739, Randnr. 25).

  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-357/89
    - Vgl. Urteile vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 (Gravier, Sie. 1985, 593, Randnr. 25), vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86 (Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 24) und die oben in Fußnoten 5 und 10 zitierten Urteile Lair, Randnr. 12, und Brown, Randnr. 15. I -.
  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-357/89
    - Zu den Personen, die eine Tätigkeit ausüben möchten (die in den Urteilen Levin und Bettray in einem Atemzug mit Personen genannt werden, die eine Tätigkeit ausüben) gehören diejenigen, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um sich dort um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben (siehe Artikel 48 Absatz 3 EWG-Vertrag) oder um don Arbeit zu suchen (siehe Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 148/75, Royer, Slg. 1976, 497, und - vor kurzem - Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, 1-745).
  • EuGH, 05.10.1988 - 196/87

    Steymann / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-357/89
    16, 17 und 21, und Bettray, Randnr. 13, und außerdem Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 139/85 (Kempf, Slg. 1986, 1741, Randnr. 14), Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86 (Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21), und Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 196/87 (Steymann, Slg. 1988, 6159, Randnr. 13).
  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

  • EuGH, 19.03.1964 - 75/63

    M.K.H. Unger, Ehefrau von R. Hoekstra gegen Bestuur der Bedrijfsvereniging voor

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

  • EuGH, 03.06.1986 - 139/85

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 27.09.1988 - 235/87

    Matteucci / Communauté française de Belgium

  • FG Düsseldorf, 19.12.1975 - I 148/75
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