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   EuGH, 24.11.2022 - C-358/21   

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https://dejure.org/2022,33308
EuGH, 24.11.2022 - C-358/21 (https://dejure.org/2022,33308)
EuGH, Entscheidung vom 24.11.2022 - C-358/21 (https://dejure.org/2022,33308)
EuGH, Entscheidung vom 24. November 2022 - C-358/21 (https://dejure.org/2022,33308)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tilman

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - Gerichtsstandsklausel - Formerfordernisse - Klausel in Allgemeinen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - Gerichtsstandsklausel - Formerfordernisse - Klausel in Allgemeinen ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    AGB-Einbindung im B2B-Geschäftsverkehr über Hyperlink wirksam

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 33
  • MDR 2023, 153
  • EuZW 2023, 584
  • MMR 2023, 115
  • K&R 2023, 334
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.05.2015 - C-322/14

    El Majdoub - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-358/21
    Einerseits weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Cour d"appel de Liège (Appellationshof Lüttich) im Urteil vom 12. Februar 2020 entschieden habe, dass die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in den Urteilen vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani (24/76, EU:C:1976:177), und vom 21. Mai 2015, El Majdoub (C-322/14, EU:C:2015:334), aufgestellten Voraussetzungen offenbar erfüllt seien.

    Da Art. 23 Abs. 1 und 2 des Lugano-II-Übereinkommens mit Art. 23 Abs. 1 und 2 der Brüssel-I-Verordnung identisch ist und Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung selbst nahezu denselben Wortlaut hat wie Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens, ist bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 1 und 2 des Lugano-II-Übereinkommens die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel-I-Verordnung durch den Gerichtshof zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 18 und 19, sowie vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 27 und 28).

    Zu den in Art. 23 der Brüssel-I-Verordnung aufgestellten Voraussetzungen hat der Gerichtshof entschieden, dass sie eng auszulegen sind, da diese Bestimmungen sowohl die nach dem allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 2 dieser Verordnung begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten nach den Art. 5 bis 7 dieser Verordnung ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    Gerade diese Willenseinigung zwischen den Parteien rechtfertigt den Vorrang, der nach dem Grundsatz der Vertragsautonomie der Wahl eines anderen Gerichts als desjenigen, das nach dieser Verordnung eventuell hätte zuständig sein können, eingeräumt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 24).

    Gemäß Art. 23 Abs. 2 der Brüssel-I-Verordnung, der gegenüber Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens eine neue Bestimmung darstellt, die eingefügt wurde, um die Entwicklung neuer Kommunikationstechniken zu berücksichtigen, kann die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden u. a. davon abhängen, ob eine dauerhafte Aufzeichnung möglich ist (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 32).

    Eine Auslegung des Wortlauts dieser Vorschrift ergibt somit, dass es "ermöglicht" werden muss, die Gerichtsstandsvereinbarung dauerhaft aufzuzeichnen, und dass es nicht darauf ankommt, ob der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Käufer nach oder vor Anklicken des Feldes mit der Erklärung, dass er diese Bedingungen akzeptiert, tatsächlich dauerhaft aufgezeichnet wurde (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 33).

    Damit die elektronische Übermittlung dieselben Garantien, insbesondere im Beweisbereich, bieten kann, genügt es, dass es "möglich" ist, die Informationen vor Vertragsschluss zu speichern und auszudrucken (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 36).

    In einem solchen Fall vermag dieses Ergebnis nicht durch den Umstand in Frage gestellt zu werden, dass es auf der fraglichen Website kein Feld gibt, das angeklickt werden könnte, um zu erklären, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden, oder dass sich die Seite mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Aufrufen dieser Website nicht automatisch öffnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 39), da das Aufrufen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Unterzeichnung des Vertrags möglich ist und das Akzeptieren dieser Bedingungen mittels Unterzeichnung durch die betreffende Vertragspartei erfolgt.

  • EuGH, 14.12.1976 - 24/76

    Estasis Salotti / Ruewa

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-358/21
    Einerseits weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Cour d"appel de Liège (Appellationshof Lüttich) im Urteil vom 12. Februar 2020 entschieden habe, dass die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in den Urteilen vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani (24/76, EU:C:1976:177), und vom 21. Mai 2015, El Majdoub (C-322/14, EU:C:2015:334), aufgestellten Voraussetzungen offenbar erfüllt seien.

    Indem Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung die Wirksamkeit einer solchen Gerichtsstandsklausel von einer "Vereinbarung" der Parteien abhängig macht, verlangt die Brüssel-I-Verordnung vom erkennenden Gericht zu prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 7, vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 27, und vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 27).

    Die Formerfordernisse des Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. entsprechend in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen Urteil vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 7), wobei das tatsächliche Vorliegen dieser Willenseinigung eines der Ziele dieser Bestimmung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 27).

    Hierzu hat der Gerichtshof in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen entschieden, dass dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 17 Abs. 1 dieses Übereinkommens eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei enthaltene Gerichtsstandsklausel grundsätzlich genügt, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Vertrags abgedruckt sind und wenn dieser ausdrücklich auf die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt oder wenn die Parteien im Text ihres Vertrags auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist, sofern diesem deutlichen Hinweis von einer Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgegangen werden kann und feststeht, dass die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 10 und 12).

    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass das in Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens aufgestellte Schriftlichkeitserfordernis bei mittelbaren oder stillschweigenden Hinweisen auf vorangegangene Schriftwechsel nicht erfüllt ist, da in diesem Fall keine Gewissheit darüber besteht, dass sich die Einigung über den Vertragsinhalt tatsächlich auf die Gerichtsstandsklausel erstreckt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 12).

  • EuGH, 20.04.2016 - C-366/13

    Profit Investment SIM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-358/21
    Gerade diese Willenseinigung zwischen den Parteien rechtfertigt den Vorrang, der nach dem Grundsatz der Vertragsautonomie der Wahl eines anderen Gerichts als desjenigen, das nach dieser Verordnung eventuell hätte zuständig sein können, eingeräumt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 24).

    Indem Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung die Wirksamkeit einer solchen Gerichtsstandsklausel von einer "Vereinbarung" der Parteien abhängig macht, verlangt die Brüssel-I-Verordnung vom erkennenden Gericht zu prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 7, vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 27, und vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 27).

    Die Formerfordernisse des Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. entsprechend in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen Urteil vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 7), wobei das tatsächliche Vorliegen dieser Willenseinigung eines der Ziele dieser Bestimmung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 27).

    Auch wenn diese Erleichterung nicht bedeutet, dass eine Willenseinigung zwischen den Parteien verzichtbar ist, da die tatsächliche Einigung der Parteien stets eines der Ziele dieser Bestimmung ist, wird doch vermutet, dass die Willenseinigung der Parteien über die Gerichtsstandsklausel vorliegt, wenn in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handels Handelsbräuche bestehen, die diese Parteien kannten oder kennen mussten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 16, 17 und 19, sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 39 und 40).

  • EuGH, 07.02.2013 - C-543/10

    Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-358/21
    Da Art. 23 Abs. 1 und 2 des Lugano-II-Übereinkommens mit Art. 23 Abs. 1 und 2 der Brüssel-I-Verordnung identisch ist und Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung selbst nahezu denselben Wortlaut hat wie Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens, ist bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 1 und 2 des Lugano-II-Übereinkommens die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel-I-Verordnung durch den Gerichtshof zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 18 und 19, sowie vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 27 und 28).

    Indem Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung die Wirksamkeit einer solchen Gerichtsstandsklausel von einer "Vereinbarung" der Parteien abhängig macht, verlangt die Brüssel-I-Verordnung vom erkennenden Gericht zu prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 7, vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 27, und vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 27).

    Die Formerfordernisse des Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. entsprechend in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen Urteil vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 7), wobei das tatsächliche Vorliegen dieser Willenseinigung eines der Ziele dieser Bestimmung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 27).

  • EuGH, 07.07.2016 - C-222/15

    Hőszig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtsstandsklausel - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-358/21
    Dies gilt jedoch nur für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann, und nur, wenn feststeht, dass die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei tatsächlich zugegangen sind (Urteil vom 7. Juli 2016, Höszig, C-222/15, EU:C:2016:525, Rn. 40).

    Den in Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung aufgestellten Formerfordernissen liegt das Bestreben zugrunde, den Handelsbräuchen Rechnung zu tragen, dabei aber solchen Gerichtsstandsklauseln die Wirkung zu nehmen, die unbemerkt in das Vertragsverhältnis eingeführt werden könnten, wie etwa solche Klauseln, die sich auf Vordrucken für Geschäftskorrespondenz oder auf Rechnungen befinden, wenn sie von der Partei, der sie entgegengehalten werden, nicht akzeptiert worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 1981, Elefanten Schuh, 150/80, EU:C:1981:148, Rn. 24, und vom 7. Juli 2016, Höszig, C-222/15, EU:C:2016:525, Rn. 36).

  • EuGH, 08.03.2018 - C-64/17

    Saey Home & Garden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-358/21
    Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Gerichtsstandsklausel den Anforderungen von Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel-Ia-Verordnung, dessen Wortlaut dem von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a des Lugano-II-Übereinkommens ähnlich ist, nicht genügt, wenn der Vertrag mündlich und ohne spätere schriftliche Bestätigung geschlossen worden war und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Gerichtsstandsklausel nur in den von einer der Parteien ausgestellten Rechnungen erwähnt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 28 und 29).

    Jedenfalls und selbst wenn das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht zum Vorliegen eines den Parteien bekannten internationalen Handelsbrauchs befragt hat, ist hinzuzufügen, dass - abgesehen von den beiden in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a des Lugano-II-Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeiten, nämlich schriftlicher Abschluss oder mündlicher Abschluss mit schriftlicher Bestätigung - dieser Art. 23 Abs. 1 in seinen Buchst. b und c bestimmt, dass eine Gerichtsstandsklausel auch in einer Form vereinbart werden kann, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten (vgl. entsprechend Urteil vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 31).

  • EuGH, 24.06.1981 - 150/80

    Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-358/21
    Den in Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung aufgestellten Formerfordernissen liegt das Bestreben zugrunde, den Handelsbräuchen Rechnung zu tragen, dabei aber solchen Gerichtsstandsklauseln die Wirkung zu nehmen, die unbemerkt in das Vertragsverhältnis eingeführt werden könnten, wie etwa solche Klauseln, die sich auf Vordrucken für Geschäftskorrespondenz oder auf Rechnungen befinden, wenn sie von der Partei, der sie entgegengehalten werden, nicht akzeptiert worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 1981, Elefanten Schuh, 150/80, EU:C:1981:148, Rn. 24, und vom 7. Juli 2016, Höszig, C-222/15, EU:C:2016:525, Rn. 36).
  • EuGH, 20.02.1997 - C-106/95

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-358/21
    Auch wenn diese Erleichterung nicht bedeutet, dass eine Willenseinigung zwischen den Parteien verzichtbar ist, da die tatsächliche Einigung der Parteien stets eines der Ziele dieser Bestimmung ist, wird doch vermutet, dass die Willenseinigung der Parteien über die Gerichtsstandsklausel vorliegt, wenn in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handels Handelsbräuche bestehen, die diese Parteien kannten oder kennen mussten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 16, 17 und 19, sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 39 und 40).
  • EuGH, 13.11.1979 - 25/79

    Sanicentral SA / Collin

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-358/21
    In Bezug auf Gerichtsstandsklauseln ist darauf hinzuweisen, dass es sich ihrem Wesen nach um eine Zuständigkeitsoption handelt, die ohne rechtliche Folgen bleibt, solange kein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist, und die erst dann Wirkungen entfaltet, wenn eine Klage erhoben wird (Urteil vom 13. November 1979, Sanicentral, 25/79, EU:C:1979:255, Rn. 6).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22

    Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    8 Vgl. Urteil vom 24. November 2022, Tilman (C-358/21, EU:C:2022:923, Rn. 34), ebenfalls zur einheitlichen Auslegung mit den identischen Bestimmungen des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 (ABl. 2009, L 147, S. 1) genehmigt wurde (im Folgenden: Lugano-II-Übereinkommen).

    69 Zur gegenteiligen Ansicht vgl. Stark, L., a. a. O., S. 394. Wenn dem verfahrensrechtlichen Aspekt der Klausel der Vorzug gegeben werden sollte, wäre eine eventuelle Angleichung an das Urteil vom 13. November 1979, Sanicentral (25/79, EU:C:1979:255, Rn. 6 und 7 bezüglich der Auslegung der Übergangsbestimmungen des Brüsseler Übereinkommens), auf das sich die in den Fn. 64 und 68 der vorliegenden Schlussanträge genannten Analysen und Entscheidungen stützen, sowie an das Urteil vom 24. November 2022, Tilman (C-358/21, EU:C:2022:923, Rn. 30, bezüglich der zeitlichen Anwendung des Lugano-II-Übereinkommens auf das Vereinigte Königreich) zu prüfen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22

    Maersk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil-

    40 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2022, Tilman (C-358/21, EU:C:2022:923, Rn. 34).
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