Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 06.02.2018 - C-359/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,1789
EuGH, 06.02.2018 - C-359/16 (https://dejure.org/2018,1789)
EuGH, Entscheidung vom 06.02.2018 - C-359/16 (https://dejure.org/2018,1789)
EuGH, Entscheidung vom 06. Februar 2018 - C-359/16 (https://dejure.org/2018,1789)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Altun u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Nr. 1 Buchst. a - Entsandte Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Bescheinigung E 101 - ...

  • IWW
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Nr. 1 Buchst. a - Entsandte Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Bescheinigung E 101 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die Sozialversicherungsbescheinigung von innerhalb der Europäischen Union entsandten Arbeitnehmern außer Acht lassen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Altun u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Nr. 1 Buchst. a - Entsandte Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Bescheinigung E 101 - ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gerichte dürfen Sozialversicherungsbescheinigung von innerhalb der EU entsandten Arbeitnehmern im Fall eines Betrugs außer Acht lassen

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit der A1-Bescheinigung bei betrügerischem oder missbräuchlichem Verhalten

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtliche Bindung betrügerisch erlangter Sozialversicherungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaates

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 27.04.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale

    Auszug aus EuGH, 06.02.2018 - C-359/16
    Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, hat diese Bescheinigung damit notwendig zur Folge, dass das System der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaats nicht angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 21, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 38).

    Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet dabei den ausstellenden Träger, den Sachverhalt, der für die Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung E 101 aufgeführten Angaben zu gewährleisten (Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso würde der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird, seine Verpflichtungen zur Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verletzen - und die Ziele von Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 verfehlen -, wenn er sich nicht an die Angaben in der Bescheinigung E 101 gebunden sähe und diese Arbeitnehmer zusätzlich seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellte (vgl. entsprechend Urteile vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 39, sowie vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 40).

    Da die Bescheinigung E 101 eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss des betreffenden Arbeitnehmers an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das ihn beschäftigt, niedergelassen ist, ordnungsgemäß ist, bindet sie folglich grundsätzlich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem dieser Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solange eine Bescheinigung E 101 nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, hat deshalb der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem das Unternehmen, das ihn beschäftigt, niedergelassen ist; der Träger kann daher den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen (Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung E 101 ausgestellt hat, überprüfen, ob die Ausstellung zu Recht erfolgt ist, und diese Bescheinigung gegebenenfalls zurückziehen, wenn der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts und demnach der darin gemachten Angaben insbesondere deshalb geltend macht, weil diese den Tatbestand des Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht erfüllten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 84a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 können sich die betreffenden Träger, wenn sie im Einzelfall namentlich bei der Beurteilung des Sachverhalts und damit der Frage, ob dieser unter Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, zu keiner Übereinstimmung gelangen, an die Verwaltungskommission gemäß Art. 80 dieser Verordnung wenden (vgl. entsprechend Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gelingt es dieser nicht, zwischen den Standpunkten der zuständigen Träger in Bezug auf das in dem konkreten Fall anwendbare Recht zu vermitteln, steht es dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt - unbeschadet einer in dem Mitgliedstaat des ausstellenden Trägers etwa möglichen Klage - zumindest frei, gemäß Art. 259 AEUV ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, so dass der Gerichtshof die Frage des auf diesen Arbeitnehmer anwendbaren Rechts und damit die Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung E 101 prüfen kann (Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Fall eines - selbst offensichtlichen - Beurteilungsfehlers in Bezug auf die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72, und auch wenn sich herausstellen sollte, dass die Bedingungen, unter denen die betreffenden Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausüben, offensichtlich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmung fallen, auf deren Grundlage die Bescheinigung E 101 ausgestellt worden ist, ist daher das Verfahren, das zu befolgen ist, um etwaige Streitigkeiten zwischen den Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten über die Gültigkeit oder die Richtigkeit einer Bescheinigung E 101 beizulegen, einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 52 und 53).

    Mit der derzeit geltenden Verordnung Nr. 987/2009 ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs kodifiziert worden, indem darin der bindende Charakter der Bescheinigung E 101 und die ausschließliche Zuständigkeit des ausstellenden Trägers für die Beurteilung der Gültigkeit dieser Bescheinigung verankert wurden und ausdrücklich dieses Verfahren als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten sowohl über die Richtigkeit der vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Dokumente als auch über die Bestimmung der auf den betreffenden Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften übernommen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 59).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

    DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN

    Auszug aus EuGH, 06.02.2018 - C-359/16
    Die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem Art. 14 dieser Verordnung gehört, bilden nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Urteile vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung soll Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer überwinden helfen sowie die gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung fördern und dabei administrative Schwierigkeiten insbesondere für die Arbeitnehmer und die Unternehmen vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu vermeiden, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen seine im Übrigen dem System der sozialen Sicherheit dieses Staates unterliegenden Arbeitnehmer beim entsprechenden System eines anderen Mitgliedstaats anmelden muss, wenn sie zur Verrichtung von Arbeiten von begrenzter Dauer in diesen entsandt würden, kann es das Unternehmen nach Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 bei der Anmeldung seiner Arbeitnehmer beim System des ersten Mitgliedstaats belassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die zweite Voraussetzung, die die Bindung des Unternehmens an den Mitgliedstaat, in dem es seine Betriebsstätte hat, betrifft, verlangt, dass das Unternehmen in diesem Mitgliedstaat gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 21 bis 24, 30, 33 und 40 bis 45).

  • EuGH, 04.10.2012 - C-115/11

    Format Urzadzenia i Montaze Przemyslowe - Soziale Sicherheit - Bestimmung der

    Auszug aus EuGH, 06.02.2018 - C-359/16
    Die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem Art. 14 dieser Verordnung gehört, bilden nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Urteile vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck wird in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 der Grundsatz aufgestellt, dass ein Arbeitnehmer auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Gebiet er beschäftigt ist (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Tat könnte die ausnahmslose Anwendung des in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung aufgestellten allgemeinen Grundsatzes in bestimmten Sonderfällen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber und die Sozialversicherungseinrichtungen zur Schaffung statt zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten führen, die eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Personen bewirken würden, die unter die genannte Verordnung fallen (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.01.2006 - C-2/05

    Herbosch Kiere - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

    Auszug aus EuGH, 06.02.2018 - C-359/16
    In diesem Zusammenhang soll die Bescheinigung E 101 - ebenso wie die materiell-rechtliche Regelung in Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 - die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit fördern (Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, hat diese Bescheinigung damit notwendig zur Folge, dass das System der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaats nicht angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 21, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 38).

  • EuGH, 22.11.2017 - C-251/16

    Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von

    Auszug aus EuGH, 06.02.2018 - C-359/16
    Die Anwendung der Unionsrechtsvorschriften kann nämlich nicht so weit gehen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 38, und vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 27).
  • EuGH, 05.07.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen,

    Auszug aus EuGH, 06.02.2018 - C-359/16
    Die Anwendung der Unionsrechtsvorschriften kann nämlich nicht so weit gehen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 38, und vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 27).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 06.02.2018 - C-359/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen diese Erwägungen jedoch nicht dazu führen, dass sich die Rechtsunterworfenen in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften der Union berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 1996, Paletta, C-206/94, EU:C:1996:182, Rn. 24, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 68, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 35, sowie vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 37).
  • EuGH, 02.05.1996 - C-206/94

    Brennet / Paletta

    Auszug aus EuGH, 06.02.2018 - C-359/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen diese Erwägungen jedoch nicht dazu führen, dass sich die Rechtsunterworfenen in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften der Union berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 1996, Paletta, C-206/94, EU:C:1996:182, Rn. 24, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 68, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 35, sowie vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 37).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 06.02.2018 - C-359/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen diese Erwägungen jedoch nicht dazu führen, dass sich die Rechtsunterworfenen in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften der Union berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 1996, Paletta, C-206/94, EU:C:1996:182, Rn. 24, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 68, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 35, sowie vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 37).
  • EuGH, 30.03.2000 - C-178/97

    Banks u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.02.2018 - C-359/16
    Ebenso würde der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird, seine Verpflichtungen zur Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verletzen - und die Ziele von Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 verfehlen -, wenn er sich nicht an die Angaben in der Bescheinigung E 101 gebunden sähe und diese Arbeitnehmer zusätzlich seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellte (vgl. entsprechend Urteile vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 39, sowie vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 40).
  • EuGH, 03.03.2016 - C-12/14

    Kommission / Malta - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale Sicherheit

  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    48 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48 und 49), und vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark (C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 76).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-370/17

    CRPNPAC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsunterworfenen nach einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf Rechtsvorschriften der Union berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verordnung Nr. 1408/71 beruht die Feststellung, dass im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Bescheinigung E 101 ein Betrug vorliegt, auf einem Bündel übereinstimmender Indizien, aus denen sich das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements ergibt, wobei das objektive Element darin besteht, dass die in Titel II der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für den Erhalt und die Geltendmachung einer Bescheinigung E 101 nicht erfüllt sind, und das subjektive Element in der Absicht der Beteiligten, die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Bescheinigung zu umgehen, um den damit verbundenen Vorteil zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 50 bis 52).

    Die betrügerische Erlangung einer Bescheinigung E 101 kann sich somit aus einer willentlichen Handlung - wie der unzutreffenden Darstellung der tatsächlichen Situation des entsandten Arbeitnehmers oder des ihn entsendenden Unternehmens - oder einer willentlichen Unterlassung - wie dem Verschweigen einer relevanten Information in der Absicht, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 zu umgehen - ergeben (Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 53).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der auch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens impliziert, die Bescheinigung E 101, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr fördern soll, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich den zuständigen Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats bindet, indem sie eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss des betreffenden Arbeitnehmers an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, dessen zuständiger Träger diese Bescheinigung ausgestellt hat, ordnungsgemäß ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 35 bis 40, sowie entsprechend Urteil vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 47).

    Solange die Bescheinigung E 101 nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, müssen deshalb der zuständige Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats dem Umstand Rechnung tragen, dass der betreffende Arbeitnehmer bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegt, dessen zuständiger Träger diese Bescheinigung ausgestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 41).

    Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit muss der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung E 101 ausgestellt hat, jedoch überprüfen, ob ihre Ausstellung zu Recht erfolgt ist, und die Bescheinigung gegebenenfalls zurückziehen, wenn der zuständige Träger des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen des in Art. 84a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Verfahrens Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts und somit der darin gemachten Angaben äußert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 42 und 43).

    Nach der letztgenannten Bestimmung können sich die betreffenden Träger, wenn sie im Einzelfall namentlich bei der Beurteilung des Sachverhalts und damit der Frage, nach welcher Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 sich richtet, welches Recht der sozialen Sicherheit anwendbar ist, zu keiner Übereinstimmung gelangen, an die aufgrund von Art. 80 der Verordnung eingerichtete Verwaltungskommission wenden, damit sie zwischen ihren Standpunkten vermittelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 44).

    Insoweit ist insbesondere hervorzuheben, dass die Gefahr zunehmen würde, dass - entgegen dem in den Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 verankerten Grundsatz, dass nur eine nationale Rechtsordnung anwendbar sein sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 29) - Beiträge zum System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats geschuldet würden, obwohl für dieselben Arbeitnehmer bereits Beiträge an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats entrichtet wurden, dessen Bescheinigungen bestätigen, dass seine nationalen Rechtsvorschriften anwendbar sind, wenn der zuständige Träger des Aufnahmemitgliedstaats allein aufgrund des Vorliegens konkreter Indizien für einen Betrug die vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigungen E 101 einseitig außer Acht lassen könnte, obwohl in diesem Stadium nicht definitiv festgestellt werden konnte, ob tatsächlich ein Betrug begangen wurde, weil der ausstellende Träger nicht einbezogen wurde und weil es an einer eingehenden Prüfung der relevanten Umstände ihrer Ausstellung fehlt.

    Daraus folgt, dass das Vorliegen konkreter Indizien dafür, dass Bescheinigungen E 101 auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurden, den zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats nicht dazu veranlassen sollte, einseitig das Vorliegen eines Betrugs festzustellen und die Bescheinigungen außer Acht zu lassen, sondern dazu, unverzüglich das in Art. 84a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Verfahren einzuleiten, damit der vom Träger des Aufnahmemitgliedstaats befasste Träger, der die Bescheinigungen ausgestellt hat, innerhalb einer angemessenen Frist im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Licht dieser Indizien erneut prüft, ob die Bescheinigungen zu Recht ausgestellt wurden, und sie gegebenenfalls für ungültig erklärt oder zurückzieht, wie aus der in Rn. 64 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 54).

    Nur wenn dieses Verfahren vom zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats eingeleitet wurde und wenn der Träger, der die Bescheinigungen E 101 ausgestellt hat, es unterlassen hat, erneut zu prüfen, ob die Bescheinigungen zu Recht ausgestellt wurden, und innerhalb einer angemessenen Frist zu dem dahin gehenden Ersuchen des zuständigen Trägers des Aufnahmemitgliedstaats Stellung zu nehmen, müssen deshalb die konkreten Indizien dafür, dass die Bescheinigungen auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurden, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vorgebracht werden können, um zu erreichen, dass das Gericht des Aufnahmemitgliedstaats die Bescheinigungen außer Acht lässt, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Personen, denen im Rahmen eines solchen Verfahrens zur Last gelegt wird, die Bescheinigungen in betrügerischer Weise erlangt oder geltend gemacht zu haben, unter Beachtung der mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Garantien die Möglichkeit erhalten, die Beweise, auf die sich dieses Verfahren stützt, zu entkräften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 54 bis 56).

    Somit darf ein Gericht des Aufnahmemitgliedstaats Bescheinigungen E 101 im Rahmen eines solchen gerichtlichen Verfahrens nur dann außer Acht lassen, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen muss der Träger, der die Bescheinigungen ausgestellt hat, vom zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich mit einem Ersuchen um erneute Prüfung, ob die Bescheinigungen zu Recht ausgestellt wurden, befasst worden sein und es unterlassen haben, innerhalb einer angemessenen Frist im Licht der ihm vom letztgenannten Träger übermittelten Anhaltspunkte eine solche erneute Prüfung vorzunehmen und die Bescheinigungen gegebenenfalls für ungültig zu erklären oder zurückzuziehen, und zum anderen müssen die genannten Anhaltspunkte es dem Gericht ermöglichen, unter Beachtung der mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Garantien festzustellen, dass die fraglichen Bescheinigungen auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 61).

  • EuGH, 11.07.2018 - C-356/15

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale

    Der Mitgliedstaat, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, würde gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen und die mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 verfolgten Ziele verfehlen, wenn er Rechtsvorschriften erließe, mit denen seine Träger ermächtigt werden, sich unilateral nicht an die Angaben in der Bescheinigung gebunden zu sehen und die Arbeitnehmer ihrem eigenen System der sozialen Sicherheit zu unterstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 52, vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 23, und vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 38).

    Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung A1 ausgestellt hat, aber, den Sachverhalt, der für die Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung aufgeführten Angaben zu gewährleisten (Urteile vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 39, und vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 37).

    Außerdem muss der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung A1 ausgestellt hat, deren Richtigkeit überprüfen und die Bescheinigung gegebenenfalls zurückziehen, wenn der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind, Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts und demnach der darin gemachten Angaben insbesondere deshalb geltend macht, weil diese den Tatbestand des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 nicht erfüllt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die betroffenen Träger im Einzelfall namentlich bei der Beurteilung des Sachverhalts zu keiner Übereinstimmung gelangen, können sie sich an die Verwaltungskommission wenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gelingt es dieser nicht, zwischen den Standpunkten der zuständigen Träger in Bezug auf das anwendbare Recht zu vermitteln, steht es dem Mitgliedstaat, in den die betreffenden Arbeitnehmer entsandt sind - unbeschadet einer in dem Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde etwa möglichen Klage -, zumindest frei, gemäß Art. 259 AEUV ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, so dass der Gerichtshof die Frage des auf diese Arbeitnehmer anwendbaren Rechts und damit die Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung A1 prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 45).

    Im Fall eines - selbst offensichtlichen - Beurteilungsfehlers in Bezug auf die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung Nr. 883/2004, und auch wenn sich herausstellen sollte, dass die Bedingungen, unter denen die betreffenden Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausüben, offensichtlich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmung fallen, auf deren Grundlage die Bescheinigung A1 ausgestellt worden ist, ist daher das Verfahren, das zu befolgen ist, um etwaige Streitigkeiten zwischen den Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten über die Gültigkeit oder die Richtigkeit einer Bescheinigung A1 beizulegen, einzuhalten (Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung der Unionsrechtsvorschriften kann nicht so weit gehen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn im Rahmen des in Art. 76 Abs. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehenen Dialogs der Träger des Mitgliedstaats, in den Arbeitnehmer entsandt wurden, dem Träger, der die Bescheinigungen A1 ausgestellt hat, konkrete Beweise vorlegt, die den Schluss zulassen, dass diese Bescheinigungen betrügerisch erlangt wurden, hat der ausstellende Träger gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit anhand dieser Beweise erneut zu prüfen, ob die Ausstellung zu Recht erfolgt ist, und die Bescheinigungen gegebenenfalls zurückzuziehen (Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 54).

    Nimmt der ausstellende Träger nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine solche erneute Überprüfung vor, müssen diese Beweise im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden dürfen, um zu erreichen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt wurden, die betreffenden Bescheinigungen außer Acht lässt (Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 55).

    In einem solchen Fall kann das nationale Gericht die betreffenden Bescheinigungen A1 außer Acht lassen und hat festzustellen, ob die Personen, die verdächtigt werden, entsandte Arbeitnehmer unter Verwendung von betrügerisch erwirkten Bescheinigungen eingesetzt zu haben, auf der Grundlage des anwendbaren innerstaatlichen Rechts zur Verantwortung gezogen werden können (Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 60).

    Die Personen, denen in einem solchen Verfahren zur Last gelegt wird, entsandte Arbeitnehmer unter Verwendung von betrügerisch erlangten Bescheinigungen eingesetzt zu haben, müssen jedoch unter Beachtung der mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Garantien die Möglichkeit erhalten, die Beweise, auf die sich dieses Verfahren stützt, zu entkräften, bevor das nationale Gericht gegebenenfalls entscheidet, diese Bescheinigungen außer Acht zu lassen, und über die Verantwortlichkeit dieser Personen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht befindet (Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 56).

  • EuGH, 06.09.2018 - C-527/16

    Ein entsandter Arbeitnehmer fällt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer

    Könnte der zuständige nationale Träger, abgesehen von Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs, eine A1-Bescheinigung von einem Gericht des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden Arbeitnehmers für ungültig erklären lassen, wäre daher das auf der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten beruhende System gefährdet (vgl. in diesem Sinne, zu den Bescheinigungen E 101, Urteile vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 30, vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 47, sowie vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 54, 55, 60 und 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-557/17

    Y.Z. u.a.

    Im Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 50 bis 53), hat der Gerichtshof ausgeführt: "Die Feststellung eines Betrugs beruht auf einem Bündel übereinstimmender Indizien, aus denen sich das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements ergibt."(17) Das objektive Element besteht in der Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Erlangung des im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils(18).

    Wenn sich somit herausstellen sollte, dass die in diesem Artikel aufgestellte Voraussetzung mangels dieser Dokumente nicht erfüllt war, wäre das für die Feststellung des Betrugs in der Definition durch das Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63), erforderliche objektive Element nachgewiesen.

    Was das für die Feststellung des Betrugs erforderliche subjektive Element angeht, besteht dieses gemäß der im Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 52), enthaltenen, auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens angewendeten, Definition in der Absicht des Betreffenden , die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu umgehen, um den damit verbundenen Vorteil zu erlangen.

    Wie jedoch in den Nr. 21 und 22 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, verlangt die Feststellung eines Betrugs, wie sich aus dem Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 50), ergibt, die Feststellung eines Bündels übereinstimmender Indizien, aus denen sich das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements ergibt.

    Folglich waren die in dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen in der Person von Mutter und Sohn nicht erfüllt, so dass das für die Feststellung des Betrugs erforderliche objektive Element im Sinne des Urteils vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 51), nachgewiesen ist.

    Was das für die Feststellung des Betrugs erforderliche subjektive Element angeht, besteht dieses nach der im Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 52), gegebenen Definition, angewendet auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, in der Absicht des Antragstellers, die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu umgehen, um den damit verbundenen Vorteil zu erlangen.

    11 Vgl. u. a. Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 49, Betrug durch die Verwendung einer Bescheinigung über den Anschluss an die Sozialversicherung, die eine Vermutung der Ordnungsmäßigkeit nach europäischem Recht begründet), vom 22. November 2017, Cussens u. a. (C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 27), vom 22. Dezember 2010, Bozkurt (C-303/08, EU:C:2010:800, Rn. 47, Urkundendelikt in Verbindung mit den Voraussetzungen für den Aufenthalt eines türkischen Wanderarbeitnehmers), vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 68, Mehrwertsteuerbetrug), vom 23. September 2003, Akrich (C-109/01, EU:C:2003:491, Rn. 57, Scheinehe mit einem Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats), vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 24, freier Dienstleistungsverkehr), vom 7. Juli 1992, Singh (C-370/90, EU:C:1992:296, Rn. 24, Freizügigkeit der Arbeitnehmer), sowie vom 3. Dezember 1974, van Binsbergen (33/74, EU:C:1974:131, Rn. 13, freier Dienstleistungsverkehr).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 51).

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 52).

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 53 und 58).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames

    Der Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs findet in vielerlei Rechtsgebieten Anwendung: freier Warenverkehr (Urteil vom 10. Januar 1985, Association des Centres distributeurs Leclerc und Thouars Distribution, 229/83, EU:C:1985:1, Rn. 27), freier Dienstleistungsverkehr (Urteil vom 3. Februar 1993, Veronica Omroep Organisatie, C-148/91, EU:C:1993:45, Rn. 13), öffentliche Aufträge (Urteil vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 62), Niederlassungsfreiheit (Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 24), Gesellschaftsrecht (Urteil vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150, Rn. 33), soziale Sicherheit (Urteile vom 2. Mai 1996, Paletta, C-206/94, EU:C:1996:182, Rn. 24, vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48, und vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 99), Verkehr (Urteil vom 6. April 2006, Agip Petroli, C-456/04, EU:C:2006:241, Rn. 19 bis 25), Sozialpolitik (Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 37 bis 41), restriktive Maßnahmen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 62) oder Mehrwertsteuer (Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame

    Der Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs findet in vielerlei Rechtsgebieten Anwendung: freier Warenverkehr (Urteil vom 10. Januar 1985, Association des Centres distributeurs Leclerc und Thouars Distribution, 229/83, EU:C:1985:1, Rn. 27), freier Dienstleistungsverkehr (Urteil vom 3. Februar 1993, Veronica Omroep Organisatie, C-148/91, EU:C:1993:45, Rn. 13), öffentliche Aufträge (Urteil vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 62), Niederlassungsfreiheit (Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 24), Gesellschaftsrecht (Urteil vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150, Rn. 33), soziale Sicherheit (Urteile vom 2. Mai 1996, Paletta, C-206/94, EU:C:1996:182, Rn. 24, vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48, und vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 99), Verkehr (Urteil vom 6. April 2006, Agip Petroli, C-456/04, EU:C:2006:241, Rn. 19 bis 25), Sozialpolitik (Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 37 bis 41), restriktive Maßnahmen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 62) oder Mehrwertsteuer (Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    65 Die Anwendung des Unionsrechts geht nicht so weit, dass Vorgänge geschützt würden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-17/19

    Bouygues travaux publics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309), und vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63), ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts zu entnehmen, dass ein Gericht, wenn es mit der strafrechtlichen Verfolgung von Schwarzarbeit wegen fehlender Anmeldungen bei den Sozialversicherungsträgern befasst werde und die angeklagte Person gemäß Art. 14 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 ausgestellte Bescheinigungen E 101, nunmehr A 1, für die betreffenden Arbeitnehmer vorlege, diese Bescheinigungen nach der kontradiktorischen Erörterung nur außer Acht lassen könne, wenn es aufgrund der Beurteilung der im Rahmen der gerichtlichen Prüfung erhobenen konkreten Beweise, die die Feststellung erlaubt hätten, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht worden seien, und der ausstellende Träger es unterlassen habe, dies innerhalb einer angemessenen Frist zu berücksichtigen, von einem Betrug ausgehe, dessen objektives Element in der Nichterfüllung der in der oben angeführten Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen und dessen subjektives Element in der Absicht der angeklagten Person bestehe, die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Bescheinigung zu umgehen, um den damit verbundenen Vorteil zu erlangen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen die Bescheinigungen E 101 und A 1 - ebenso wie die materiell-rechtliche Regelung in Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 - die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, haben diese Bescheinigungen damit notwendig zur Folge, dass die Systeme der sozialen Sicherheit der anderen Mitgliedstaaten keine Anwendung finden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der auch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens umfasst, sind die Bescheinigungen E 101 und A 1, da sie eine Vermutung dafür begründen, dass der Anschluss des betreffenden Arbeitnehmers an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, dessen zuständiger Träger sie ausgestellt hat, ordnungsgemäß ist, für den zuständigen Träger und die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem dieser Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, bindend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 37 bis 40, und vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 47).

    Solange diese Bescheinigungen nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt werden, hat deshalb der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser Arbeitnehmer bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegt, dessen Träger diese Bescheinigungen ausgestellt hat; er kann daher den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LG Erfurt, 20.04.2021 - 8 O 1045/18

    Rechtsmissbräuchliches Vorgehen der beklagten Partei zur Verhinderung einer

    Dem Recht der Europäischen Union ist der Topos des Rechtsmissbrauchs, hier als Missbrauch prozessualer Mittel, wohlbekannt (s. nur EuGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - C-359/16, Rn. 49; Knops, Kai-Oliver, Die unionsrechtlichen Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs, in: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (RabelsZ), Bd. 85 (2021), im Erscheinen).
  • EuGH, 28.10.2020 - C-112/19

    Kreis Heinsberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 2

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-610/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig

  • EuGH, 16.07.2020 - C-610/18

    Arbeitgeber von im internationalen Güterkraftverkehr tätigen Lkw-Fahrern ist das

  • EuGH, 02.03.2023 - C-410/21

    DRV Intertrans

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2018 - C-149/17

    Bastei Lübbe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorabentscheidungsersuchen - Direktversicherung

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17

    Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

  • EuGH, 14.03.2019 - C-557/17

    Y.Z. u.a. (Fraude dans le regroupement familial)

  • SG Berlin, 08.06.2018 - S 81 BA 180/18

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen im

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych Oddzial w Toruniu

  • EuGH, 19.12.2019 - C-460/18

    HK / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de

  • EuGH, 16.11.2023 - C-422/22

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych Oddzial w Toruniu

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-14/23

    Perle

  • EuGH, 14.07.2022 - C-116/21

    Kommission/ VW

  • OLG Frankfurt, 22.12.2021 - 19 U 152/21

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2019 - L 9 KR 52/15

    Bindungswirkung von Entsendebescheinigungen D/PL 101; Entfallen nach

  • OLG Frankfurt, 21.01.2022 - 19 U 6/21

    Wirksamkeit des Widerrufs zum Darlehensvertrag für Fahrzeugkauf

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-370/17

    CRPNPAC

  • EuG, 10.11.2021 - T-602/15

    Jenkinson / Rat u.a.

  • EuGH, 22.12.2022 - C-341/21

    Kommission/ KM - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Statut der Beamten

  • OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 24 U 127/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-788/19

    Résidents fiscaux en Espagne : selon l'avocat général Saugmandsgaard Øe, sont

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2019 - L 9 KR 184/15

    Bindungswirkung von Entsendebescheinigungen D/PL 101; Entfallen nach

  • EuGH, 22.12.2022 - C-313/21

    Rat/ FI - Rechtsmittel - Art. 182 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-784/19

    TEAM POWER EUROPE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Entsendung von Arbeitnehmern

  • EuG, 13.12.2023 - T-622/22

    Van Oosterwijck/ Kommission

  • EuG, 10.11.2021 - T-602/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-296/21

    A (Circulation d'armes à feu neutralisées) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2022 - L 1 R 251/18

    Anspruch auf höhere Altersrente für Frauen; Erwerbstätigkeit als Pilotin;

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-631/17

    Inspecteur van de Belastingdienst

  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - 12 K 1355/23

    Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld bei Entsendung aus einem EU-Mitgliedstaat

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-88/21

    Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerija (Immatriculation des

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-359/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,41958
Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-359/16 (https://dejure.org/2017,41958)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.11.2017 - C-359/16 (https://dejure.org/2017,41958)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. November 2017 - C-359/16 (https://dejure.org/2017,41958)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Altun u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Entsandte Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Art. 11 Abs. 1 - Bescheinigung E 101 - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Entsandte Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Art. 11 Abs. 1 - Bescheinigung E 101 - ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann ein nationales Gericht im Betrugsfall die Sozialversicherungsbescheinigung von in der Europäischen Union entsandten Arbeitnehmern außer Acht lassen

  • wolterskluwer-online.de (Pressemitteilung)

    Sozialversicherungsbescheinigung von in der Europäischen Union entsandten Arbeitnehmern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Generalanwalt: Nationale Gerichte können im Betrugsfall die Sozialversicherungsbescheinigung von in der EU entsandten Arbeitnehmern außer Acht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 27.04.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-359/16
    In der Rechtssache, in der das Urteil A-Rosa Flussschiff(30) ergangen ist, hatte die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) den Gerichtshof im Wesentlichen gefragt, ob seine Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Bescheinigung E 101 auf Sachverhalte anwendbar ist, in denen festgestellt wird, dass die Arbeitsbedingungen des betreffenden Arbeitnehmers offensichtlich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift fallen, auf deren Grundlage die Bescheinigung E 101 ausgestellt worden war.

    Wie dargelegt hat der Gerichtshof im Urteil A-Rosa Flussschiff entschieden, dass die Bescheinigung E 101 die Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats bindet, selbst wenn festgestellt wird, dass die Bedingungen, unter denen der betreffende Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, offensichtlich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, auf deren Grundlage die Bescheinigung E 101 ausgestellt wurde(46).

    6 Vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 48 und 49).

    14 Vgl. Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 59).

    22 Vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 43 und 49).

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 39 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nr. 47).

    27 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nr. 49) und in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 59).

    28 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nr. 50) und in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Vgl. in jüngerer Zeit Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309).

    31 Vgl. Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 52).

    32 Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309).

    33 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nr. 36).

    46 Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309).

    Vgl. außerdem Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 59).

    65 Vgl. zu diesem Verfahren Art. 84a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 und Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. außerdem meine Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nrn. 59 bis 66).

    Vgl. insoweit Art. 84a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71, Nr. 7 Buchst. c und Nr. 9 des Beschlusses Nr. 181 der oben genannten Verwaltungsentscheidung und Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-359/16
    26 Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nr. 47).

    27 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nr. 49) und in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 59).

    28 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nr. 50) und in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nr. 36).

    Vgl. außerdem meine Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nrn. 59 bis 66).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-359/16
    35 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 38), und vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a. (C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 43 und 46).

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a. (C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 59).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2005, Fini H (C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 34), und vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a. (C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), aus denen sich ergibt, dass die nationalen Behörden und Gerichte das in der Sechsten Richtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen haben , wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass es in betrügerischer Weise geltend gemacht wird.

    63 Vgl. entsprechend zu Ansprüchen auf Abzug, Befreiung von und Erstattung der Mehrwertsteuer Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a. (C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 60), aus dem sich ergibt, dass sich ein Steuerpflichtiger, der die Voraussetzungen für die Gewährung eines Rechts nur dadurch geschaffen hat, dass er sich an betrügerischen Handlungen beteiligt hat, offenkundig nicht mit Erfolg auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit berufen kann, um sich gegen die Versagung der Gewährung des betreffenden Rechts zu wenden.

    64 Vgl. entsprechend zum Bereich der Mehrwertsteuer Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a. (C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-370/17

    CRPNPAC

    5 Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, im Folgenden: Urteil Altun, EU:C:2018:63).

    15 Dazu verweise ich den Leser auf meine Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nrn. 44 bis 55) und in der Rechtssache Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2017:850, Nrn. 32 bis 37).

    22 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2017:850, Nr. 35).

    23 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2017:850, Nr. 36).

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil Altun (Rn. 37 bis 39 und 41 bis 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Urteil Altun (Rn. 39 und 40).

    27 Urteil Altun (Rn. 48).

    28 Vgl. Urteil Altun (Rn. 49).

    30 Vgl. Urteil Altun (Rn. 55, 56 und 60).

    31 Vgl. Urteil Altun (Rn. 20 und 21).

    32 Urteil Altun (Rn. 54 und 55).

    39 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2017:850, Nr. 44).

    41 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2017:850, Nr. 71).

    43 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2017:850, Nr. 46).

    Wegen näherer Einzelheiten verweise ich auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2017:850, Nr. 21).

    49 Ich denke vor allem an die Art von Betrug, die Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil Altun ergangen ist, nämlich die Gründung von "Briefkastenfirmen" in einem beliebigen Mitgliedstaat allein zu dem Zweck, Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat zu entsenden.

    51 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2017:850, Nr. 56).

    Denn das gegenseitige Vertrauen muss in beide Richtungen wirken (siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Altun u. a., C-359/16, EU:C:2017:850, Nr. 65).

    57 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2017, Cussens u. a. (C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2017:850, Nr. 66).

    67 In der Rechtssache, in der das Urteil Altun ergangen ist, hatte der Träger, der die Bescheinigungen E 101 ausgestellt hatte, den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eine Antwort erteilt.

    71 Urteil Altun (Rn. 50 bis 52).

    98 Vgl. Urteil Altun (Rn. 53).

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Nachweis eines solchen Missbrauchs zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der unionsrechtlichen Regelung enthaltenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen, dass ein subjektives Element vorliegt, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Bedingungen willkürlich geschaffen werden (siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Altun u. a., C-359/16, EU:C:2017:850, Fn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-527/16

    Alpenrind u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale

    Zu dem Fall, dass ein Gericht des Aufnahmemitgliedstaats feststellen sollte, dass die Bescheinigung E 101 auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurde, vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2017:850).

    In Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Bindungswirkung der Bescheinigung E 101 vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2017:850, Nrn. 32 bis 34).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nr. 56) und in der Rechtssache Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2017:850, Nr. 20).

    30 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache A-Rosa Flussschiff (C-620/15, EU:C:2017:12, Nrn. 45 bis 57) und in der Rechtssache Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2017:850, Nrn. 35 bis 37).

    31 Hinsichtlich der Bezugnahme des vorlegenden Gerichts auf Art. 267 AEUV habe ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2017:850, Nrn. 22 bis 26) die Gründe angeführt, aus denen ich der Ansicht bin, dass das Vorabentscheidungsverfahren nicht zur Klärung der Frage geeignet ist, ob die Bescheinigung E 101 (nunmehr das portable Dokument A1) in einem konkreten Fall korrekt ausgestellt wurde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-123/20

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2017:850, Fn. 45).
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