Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 14.10.2004 - C-36/02   

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https://dejure.org/2004,169
EuGH, 14.10.2004 - C-36/02 (https://dejure.org/2004,169)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2004 - C-36/02 (https://dejure.org/2004,169)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2004 - C-36/02 (https://dejure.org/2004,169)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Dienstleistungsfreiheit - Freier Warenverkehr - Beschränkungen - Öffentliche Ordnung - Menschenwürde - Schutz der in der nationalen Verfassung verankerten Grundwerte - 'Gespieltes Töten'

  • Europäischer Gerichtshof

    Omega

  • EU-Kommission PDF

    Omega Spielhallen- und Automatenaufstellungs-GmbH gegen Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn.

    Dienstleistungsfreiheit - Freier Warenverkehr - Beschränkungen - Öffentliche Ordnung - Menschenwürde - Schutz der in der nationalen Verfassung verankerten Grundwerte - 'Gespieltes Töten'

  • EU-Kommission

    Omega Spielhallen- und Automatenaufstellungs-GmbH gegen Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bon

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr , Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits infolge einer Untersagungsverfügung für ein Spiel mit simulierten Tötungshandlungen durch ein gezieltes Beschießen von Menschen mittels Laserstrahl; Vereinbarkeit der Untersagung einer gewerblichen Betätigung zum Schutz in der ...

  • opinioiuris.de

    Omega

  • Judicialis

    EGV Art. 55; ; EGV Art. 46; ; OBG,NW § 14 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstleistungsfreiheit - Freier Warenverkehr - Beschränkungen - Öffentliche Ordnung - Menschenwürde - Schutz der in der nationalen Verfassung verankerten Grundwerte - ,Gespieltes Töten'

  • datenbank.nwb.de

    Verbot einer in der gewerblichen Veranstaltung von Spielen mit simulierten Tötungshandlungen an Menschen bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit (Spielerisches Töten - Laserdrome)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der gewerblichen veranstaltung von spielen mit simulierten tötungshandlungen nicht entgegen

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Omega

    Dienstleistungsfreiheit - Freier Warenverkehr - Beschränkungen - Öffentliche Ordnung - Menschenwürde - Schutz der in der nationalen Verfassung verankerten Grundwerte - "Gespieltes Töten"

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Omega

  • migrationsrecht.net (Leitsatz)

    Dienstleistung

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    EuGH Dienstleistung 14.10.2004 Az. C-36/02 EZAR NF 13 Nr. 2 = ZAR 2005, 31

  • 123recht.net (Pressemeldung, 14.10.2004)

    Stadt Bonn darf "spielerisches Töten" verbieten // Menschenwürde steht über Handelsfreiheit

Besprechungen u.ä. (5)

  • nomos.de PDF, S. 103 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Diener dreier Herren - der Instanzrichter zwischen BVerfG, EuGH und EGMR

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Abwägung von Zielen der europäischen Integration und mitgliedstaatlichen Interessen in der Rechtsprechung des EuGH

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV ("Omega")

  • hansklausweber.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betreiben eines sog. Lasersdromes

  • zaoerv.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Architektonik des europäischen Grundrechtsraums (Dr. Hans-Georg Dederer; ZaöRV 2006, 575)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Regelungen des EG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit und den freien Warenverkehr - Nationales Verbot einer wirtschaftlichen Betätigung wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und sogar gegen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 736 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 1471
  • EuZW 2004, 753
  • DVBl 2004, 1476
  • DÖV 2005, 116
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus EuGH, 14.10.2004 - C-36/02
    15 Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob im Licht des Urteils vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92 (Schindler, Slg. 1994, I-1039) eine gemeinsame Rechtsüberzeugung in allen Mitgliedstaaten Voraussetzung für die Befugnis dieser Staaten ist, eine bestimmte Art vom EG-Vertrag geschützter Dienstleistungen nach ihrem Ermessen einzuschränken.

    16 Die beiden nach dem Urteil Schindler ergangenen Urteile Läärä u. a. und Zenatti könnten den Eindruck vermitteln, dass der Gerichtshof an der strikten Bindung an eine gemeinsame Rechtsüberzeugung für die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht mehr festhalte.

    23 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob die Untersagung einer gewerblichen Betätigung zum Schutz in der nationalen Verfassung enthaltener Wertentscheidungen, wie hier zum Schutz der Menschenwürde, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, und zum anderen, ob die Befugnis der Mitgliedstaaten, aus solchen Gründen vom EG-Vertrag verbürgte Grundfreiheiten, nämlich den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr, einzuschränken, davon abhängt - wie dem Urteil Schindler entnommen werden könnte -, dass diese Einschränkung auf einer allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsauffassung beruht.

    26 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof eine nationale Maßnahme, wenn sie sowohl den freien Dienstleistungsverkehr als auch den freien Warenverkehr beeinträchtigt, grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Grundfreiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass im konkreten Fall eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Schindler, Randnr. 22, Canal Satélite Digital, Randnr. 31, und vom 25. März 2004 in der Rechtssache C-71/02, Karner, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 46).

    38 Vielmehr sind die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen, wie aus einer ständigen Rechtsprechung seit dem Urteil Schindler hervorgeht, nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Läärä u. a., Randnr. 36, Zenatti, Randnr. 34, und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-6/01, Anomar u. a., Slg. 2003, I-0000, Randnr. 80).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.10.2004 - C-36/02
    Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen sei es ohne Belang, dass ein anderer Mitgliedstaat andere Schutzregelungen erlassen habe (vgl. Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-124/97, Läärä u. a., Slg. 1999, I-6067, Randnrn.

    16 Die beiden nach dem Urteil Schindler ergangenen Urteile Läärä u. a. und Zenatti könnten den Eindruck vermitteln, dass der Gerichtshof an der strikten Bindung an eine gemeinsame Rechtsüberzeugung für die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht mehr festhalte.

    38 Vielmehr sind die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen, wie aus einer ständigen Rechtsprechung seit dem Urteil Schindler hervorgeht, nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Läärä u. a., Randnr. 36, Zenatti, Randnr. 34, und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-6/01, Anomar u. a., Slg. 2003, I-0000, Randnr. 80).

  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus EuGH, 14.10.2004 - C-36/02
    30 Dass ein Mitgliedstaat sich auf eine vom EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme berufen kann, hindert jedoch nicht an der gerichtlichen Nachprüfung der Maßnahmen, mit denen diese Ausnahme angewandt wird (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnr. 7).

    Außerdem ist der Begriff der öffentlichen Ordnung im Gemeinschaftsrecht, insbesondere, wenn er eine Ausnahme von der Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen soll, eng zu verstehen, so dass seine Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Nachprüfung durch die Organe der Gemeinschaft bestimmt werden darf (vgl. entsprechend für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteile Van Duyn, Randnr. 18, und vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 33).

    Insoweit ist den zuständigen innerstaatlichen Behörden daher ein Beurteilungsspielraum innerhalb der durch den EG-Vertrag gesetzten Grenzen zuzubilligen (Urteile Van Duyn, Randnr. 18, und Bouchereau, Randnr. 34).

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

    Auszug aus EuGH, 14.10.2004 - C-36/02
    Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21, vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-476/01, Kapper, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).

    20 Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof außerdem die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, Adolf Truley, Randnr. 22, Korhonen u. a., Randnr. 20, und Kapper, Randnr. 25).

    26 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof eine nationale Maßnahme, wenn sie sowohl den freien Dienstleistungsverkehr als auch den freien Warenverkehr beeinträchtigt, grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Grundfreiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass im konkreten Fall eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Schindler, Randnr. 22, Canal Satélite Digital, Randnr. 31, und vom 25. März 2004 in der Rechtssache C-71/02, Karner, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 46).

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Auszug aus EuGH, 14.10.2004 - C-36/02
    Hierbei kommt der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten besondere Bedeutung zu (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 41, vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37, vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-94/00, Roquette Frères, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 25, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 71).

    35 Da die Grundrechte sowohl von der Gemeinschaft als auch von ihren Mitgliedstaaten zu beachten sind, stellt der Schutz dieser Rechte ein berechtigtes Interesse dar, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die nach dem Gemeinschaftsrecht, auch kraft einer durch den EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit wie des freien Dienstleistungsverkehrs, bestehen (vgl. in Bezug auf den freien Warenverkehr Urteil Schmidberger, Randnr. 74).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus EuGH, 14.10.2004 - C-36/02
    31, 35 und 36, und vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-7289, Randnrn.

    38 Vielmehr sind die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen, wie aus einer ständigen Rechtsprechung seit dem Urteil Schindler hervorgeht, nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Läärä u. a., Randnr. 36, Zenatti, Randnr. 34, und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-6/01, Anomar u. a., Slg. 2003, I-0000, Randnr. 80).

  • EuGH, 14.03.2000 - C-54/99

    Eglise de scientologie

    Auszug aus EuGH, 14.10.2004 - C-36/02
    Folglich ist eine Berufung auf die öffentliche Ordnung nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Urteil vom 14. März 2000 in der Rechtssache C-54/99, Église de scientologie, Slg. 2000, I-1335, Randnr. 17).

    36 Jedoch können Maßnahmen, durch die der freie Dienstleistungsverkehr eingeschränkt wird, nur dann durch Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit Maßnahmen erreicht werden können, die den freien Dienstleistungsverkehr weniger einschränken (vgl. in Bezug auf den freien Kapitalverkehr Urteil Église de scientologie, Randnr. 18).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 14.10.2004 - C-36/02
    Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21, vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-476/01, Kapper, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).

    20 Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof außerdem die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, Adolf Truley, Randnr. 22, Korhonen u. a., Randnr. 20, und Kapper, Randnr. 25).

  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

    Auszug aus EuGH, 14.10.2004 - C-36/02
    Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21, vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-476/01, Kapper, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).

    20 Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof außerdem die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, Adolf Truley, Randnr. 22, Korhonen u. a., Randnr. 20, und Kapper, Randnr. 25).

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuGH, 14.10.2004 - C-36/02
    Außerdem ist der Begriff der öffentlichen Ordnung im Gemeinschaftsrecht, insbesondere, wenn er eine Ausnahme von der Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen soll, eng zu verstehen, so dass seine Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Nachprüfung durch die Organe der Gemeinschaft bestimmt werden darf (vgl. entsprechend für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteile Van Duyn, Randnr. 18, und vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 33).

    Insoweit ist den zuständigen innerstaatlichen Behörden daher ein Beurteilungsspielraum innerhalb der durch den EG-Vertrag gesetzten Grenzen zuzubilligen (Urteile Van Duyn, Randnr. 18, und Bouchereau, Randnr. 34).

  • EuGH, 22.05.2003 - C-18/01

    Korhonen u.a.

  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01

    DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

  • EuGH, 25.03.2004 - C-71/02

    Karner

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Entsprechend respektierte der Gerichtshof schon in Bezug auf die grundrechtsgleichen allgemeinen Rechtsgrundsätze für die Ausgestaltung des Grundrechtsschutzes Freiräume der Mitgliedstaaten für die Berücksichtigung der jeweiligen unterschiedlichen Umstände (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004, 0mega Spielhallen, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 31 ff.) und anerkannte - unter Rückgriff auf die margin of appreciation -Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - einen Spielraum für die Beurteilung, ob ein Grundrechtseingriff im rechten Verhältnis zu dem erstrebten Ziel steht (so EuGH, Urteil vom 6. März 2001, Connolly, C-274/99, EU:C:2001:127, Rn. 48 ff.).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Sie ist vielmehr in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV der Sache nach angelegt (vgl. zur Berücksichtigung der nationalen Identität auch EuGH, Urteil vom 2. Juli 1996, Kommission/Luxemburg, C-473/93, Slg. 1996, I-3207, Rn. 35; Urteil vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, Slg. 2004, I-9609, Rn. 31 ff.; Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 34) und entspricht insoweit auch den besonderen Gegebenheiten der Europäischen Union.
  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    1996, I-3207, Rn. 35; Urteil vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, Slg. 2004, I-9609, Rn. 31 ff.; Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 34) und entspricht insoweit auch den institutionellen Gegebenheiten der Europäischen Union.
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   Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-36/02   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Omega

  • EU-Kommission PDF

    Omega Spielhallen- und Automatenaufstellungs-GmbH gegen Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn.

    Dienstleistungsfreiheit - Freier Warenverkehr - Beschränkungen - Öffentliche Ordnung - Menschenwürde - Schutz der in der nationalen Verfassung verankerten Grundwerte - "Gespieltes Töten"

  • EU-Kommission

    Omega Spielhallen- und Automatenaufstellungs-GmbH gegen Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bon

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr , Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL IST DER ANSICHT, DASS DAS DEUTSCHE VERBOT DES BETRIEBS EINES LASERDROMS MIT SIMULIERTEN TÖTUNGSHANDLUNGEN NICHT GEGEN GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTÖSST

  • 123recht.net (Pressemeldung, 18.3.2004)

    Verbot von Laserdrome // Expertin: Bonn durfte Spiele mit Lasergewehren verbieten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (65)

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-36/02
    Die Möglichkeit einer derartigen Voraussetzung meint das vorlegende Gericht den Ausführungen des Gerichtshofes in der Rechtssache C-275/92, Schindler, sowie gewissen Äußerungen im deutschen Schrifttum entnehmen zu können.

    Dem steht auch nicht das vom vorlegenden Gericht zitierte Urteil Schindler (78) entgegen.

    6 - Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92 (Schindler, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 22).

    7 - Neben dem in Fußnote 6 zitierten Urteil Schindler verweist die Kommission in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-108/96 (Mac Quen u. a., Slg. 2001, I-837, Randnr. 21).

    75 - Siehe die Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-124/97 (Läärä u. a., Slg. 1999, I-6067, Randnr. 14) und vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-67/98 (Zenatti, Slg. 1999, I-7289, Randnr. 33), jeweils unter Verweis auf das Urteil Schindler (zitiert in Fußnote 6).

    78 - Urteil in der Rechtssache C-275/92 (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 60.

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-36/02
    Ergibt sich im Rahmen dieser Prüfung jedoch, dass die in Rede stehende einschränkende nationale Maßnahme auf einer Wertung des nationalen Grundrechtsschutzes beruht, die der gemeinsamen Rechtsauffassung der Mitgliedstaaten entspricht, könnte sich ein entsprechendes Schutzgebot (auch) aus dem gemeinschaftlichen Grundrechtsschutz ergeben, was methodologisch zur Folge hätte, dass nicht mehr zu prüfen wäre, ob die nationale Maßnahme als zulässige - weil gerechtfertigte - Ausnahme zu den vertraglich verankerten Grundfreiheiten anzusehen ist, sondern - entsprechend der Formel aus dem Urteil Schmidberger - "wie die Erfordernisse des Grundrechtsschutzes in der Gemeinschaft mit den aus einer im Vertrag verankerten Grundfreiheit fließenden Erfordernissen in Einklang gebracht werden können".

    Aufgrund des ausfüllungsbedürftigen Charakters des Begriffes der Menschenwürde dürfte es dem Gerichtshof im vorliegenden Fall - anders als im Urteil Schmidberger - aber kaum möglich sein, den Gewährungsinhalt der Menschenwürdegarantie des deutschen Grundgesetzes mit demjenigen der Garantie der Menschenwürde, wie sie vom Gemeinschaftsrecht anerkannt wird, ohne weiteres gleichzustellen.

    14 - Siehe in diesem Sinne auch Generalanwalt Jacobs, Schlussanträge vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-112/00 (Schmidberger, Urteil vom 12. Juni 2003, Slg. 2003, I-5659), Nr. 89.

    19 - Davon geht offenbar auch das Urteil Schmidberger (zitiert in Fußnote 14) aus, indem es in Randnr. 77 von der Notwendigkeit spricht, "die Erfordernisse des Grundrechtsschutzes in der Gemeinschaft mit den aus einer im Vertrag verankerten Grundfreiheit fließenden Erfordernissen in Einklang" zu bringen.

    28 - Urteile in der Rechtssache C-112/00 (zitiert in Fußnote 14), Randnr. 73, vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/95 (Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14) und in der Rechtssache C-260/89 (zitiert in Fußnote 17), Randnr. 41.

  • EuGH, 28.10.1975 - 36/75

    Rutili / Ministre de l'intérieur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-36/02
    31 - Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84 (Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnrn. 18 f.); siehe auch bereits das Urteil vom 28. Oktober 1975 in der Rechtssache 36/75 (Rutili, Slg. 1975, 1219, Randnr. 32).

    70 - Siehe nur das Urteil in der Rechtssache 36/75 (zitiert in Fußnote 31), Randnrn.

    72 - Urteile in der Rechtssache 36/75 (zitiert in Fußnote 31), Randnr. 30, und in der Rechtssache C-54/99 (zitiert in Fußnote 68), Randnr. 17.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2004 - 1 S 914/04

    Paintball-Spiele; Auflagen gemäß § 80 Abs 5 S 4 VwGO

    Die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs hat sich in ihren Schlussanträgen vom 18.3.2004 (Rechtssache C-36/02) dafür ausgesprochen, die Vorlagefrage zu verneinen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-72/03

    Carbonati Apuani

    55 - Vgl. die Überlegungen, die Generalanwältin Stix-Hackl der Stellung der allgemeinen Grundsätze innerhalb der gemeinschaftlichen Rechtsordnung in ihren Schlussanträgen vom 18. März 2004 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-36/02 (Omega) widmet.
  • VG Karlsruhe, 26.09.2019 - A 19 K 3124/17

    Flüchtlingsschutz wegen Verschleierungszwang in Afghanistan

    Die Menschenwürde, wie sie in Art. 1 GRCh als eigenes Grundrecht (GAin Stix-Hackl, Schlussanträge vom 18.03.2004 - C-36/02 - Omega -, Rn. 89 ff.) und gleichzeitig als objektiv-rechtlicher Verfassungsgrundsatz und also als "Fundament der Grundrechte" (Augsberg, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 1 GRCh Rn. 3 m.w.N.) verankert ist, setzt für sich bereits absolute Grenzen dessen, was einem Asylantragsteller an Vermeidungsverhalten zugemutet werden kann.
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