Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 13.07.2000 - C-36/99   

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https://dejure.org/2000,378
EuGH, 13.07.2000 - C-36/99 (https://dejure.org/2000,378)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2000 - C-36/99 (https://dejure.org/2000,378)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2000 - C-36/99 (https://dejure.org/2000,378)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Übergangsvorschriften - Aufrechterhaltung der Befreiung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen - Keine Befreiung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Bussen - Ungleichbehandlung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Idéal tourisme

  • EU-Kommission PDF

    Idéal tourisme

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befugnis der Mitgliedstaaten, bestimmte Steuerbefreiungen vorläufig beizubehalten - Umfang - Befreiung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen während ...

  • EU-Kommission

    Idéal tourisme

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsrechtlicher Grundsatzes der Gleichbehandlung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates betreffend das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; Befreiung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen; Zur Frage der Befreiung der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Steuerbefreiung grenzüberschreitender Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen: Keine Übertragbarkeit auf Busse

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 und 28 Abs. 3 Buchst. b d; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 Abs. 3 Buchst. b; ; EGV Art. 234

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Flugzeugen und Bussen

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerliche Gleichbehandlung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit verschiedenen Transportmitteln -

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 28 Abs 3 Buchst b, Richtlinie 77/388/EWG Art 12 Abs 3, Richtlinie 77/388/EWG Art 28 Abs 3 Buchst b
    Personenbeförderung; Transportmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance Lüttich (Siebte Kammer) - Auslegung (und Gültigkeit) der Artikel 12 Absatz 3 und 28 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (Nr. 77/388/EWG) des Rates - Ungleichbehandlung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2000, 2141
  • BB 2001, 76
  • DB 2000, 1900
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-36/99
    Insoweit ist daran zu erinnern, daß es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befaßten nationalen Gerichts ist, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muß, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlaß seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).

    Der Gerichtshof kann jedoch nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, daß die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 61, und Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52).

  • EuGH, 25.11.1986 - 201/85

    Klensch / Secrétaire d'État

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-36/99
    Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, daß eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil vom 25. November 1986 in den Rechtssachen 201/85 und 202/85, Klensch u. a., Slg. 1986, 3477, Randnr. 9).
  • EuGH, 05.12.1989 - 165/88

    ORO Amsterdam Beheer en Concerto / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-36/99
    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist diese Harmonisierung, die durch aufeinanderfolgende Richtlinien und insbesondere durch die Sechste Richtlinie verwirklicht worden ist, erst eine teilweise Harmonisierung (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache C-165/88, ORO Amsterdam Beheer und Concerto, Slg. 1989, 4081, Randnr. 21).
  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-36/99
    Die Akten enthalten keine Gesichtspunkte, aus denen deutlich hervorginge, daß sich die Parteien des Ausgangsverfahrens vorher abgestimmt hätten, um den Gerichtshof durch einen konstruierten Rechtsstreit zu einer Entscheidung zu veranlassen, wie dies in der Rechtssache der Fall war, die zu dem Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80 (Foglia, Slg. 1981, 3045) führte.
  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-36/99
    Der Gerichtshof kann jedoch nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, daß die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 61, und Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-136/97

    Norbury Developments

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-36/99
    Daher ist den Mitgliedstaaten nach diesem Artikel zwar die Einführung neuer oder die Ausweitung bestehender Befreiungstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie nicht gestattet, doch steht die Vorschrift einer Einschränkung dieserTatbestände nicht entgegen, zumal deren Abschaffung Ziel des Artikels 28 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie ist (vgl. Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-136/97, Norbury Developments, Slg. 1999, I-2491, Randnr. 19).
  • EuGH, 05.10.1999 - C-305/97

    Royscot u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-36/99
    Angesichts dieser Situation ist es Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers, eine endgültige Gemeinschaftsregelung über die Steuerbefreiungen zu erlassen und so die schrittweise Harmonisierung des nationalen Rechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu verwirklichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-305/97, Royscot u. a., Slg. 1999, I-6671, Randnr. 31).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 61, vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal Tourisme, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-322/98, Kachelmann, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).
  • EuGH, 04.12.2003 - C-448/01

    EVN und Wienstrom

    So befindet der Gerichtshof nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage, wenn die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Informationen verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile Bosman, Randnr. 61, vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal Tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20, und Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 42).
  • EuGH, 07.12.2006 - C-240/05

    Eurodental - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Somit steht die angestrebte Harmonisierung noch aus, soweit die Mitgliedstaaten nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie befugt sind, bestimmte vor dieser Richtlinie erlassene nationale Rechtsvorschriften beizubehalten, die ohne diese Befugnis mit der Richtlinie unvereinbar wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 38).

    Zwar verstößt ein Mitgliedstaat, der, wie die Bundesrepublik Deutschland, solche Vorschriften in seinem nationalen Recht beibehält, nicht gegen die Sechste Richtlinie (vgl. in diesem Sinne, Urteil Idéal tourisme, Randnr. 38), doch handelt es sich bei der durch Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a dieser Richtlinie erlaubten Besteuerung nicht um eine harmonisierte Besteuerung, die Bestandteil der Mehrwertsteuerregelung ist, wie sie die Sechste Richtlinie für bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten vorsieht, sondern um eine nur für einen vorübergehenden Zeitraum zugelassene Besteuerung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-169/00, Kommission/Finnland, Slg. 2002, I-2433, Randnr. 34).

    Ziel des Artikels 28 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie ist die Abschaffung einer solchen Ausnahme- und Übergangsregelung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-136/97, Norbury Developments, Slg. 1999, I-2491, Randnr. 19, und Idéal tourisme, Randnr. 32).

    8 und 9, und Idéal tourisme, Randnr. 33).

    Demgegenüber ist die Bundesrepublik Deutschland angesichts des Übergangscharakters der von ihr gewählten abweichenden Besteuerungsregelung durch nichts daran gehindert, sich entsprechend dem von Artikel 28 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie verfolgten Ziel dafür zu entscheiden, den in Rede stehenden Umsatz zur Beseitigung einer solchen Wettbewerbsverzerrung ebenfalls von der Steuer zu befreien, wie es diese Richtlinie grundsätzlich fordert (vgl. in diesem Sinne Urteil Idéal tourisme, Randnr. 33).

    Was die besondere Situation betrifft, auf die sich die deutsche Regierung beruft, ist es Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers, alles zu tun, um die endgültige Gemeinschaftsregelung der Mehrwertsteuerbefreiungen zu erlassen und so die schrittweise Harmonisierung des nationalen Rechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu verwirklichen, die allein geeignet ist, die Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, die sich aus den von der Sechsten Richtlinie zugelassenen Ausnahme- und Übergangsregelungen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-305/97, Royscot u. a., Slg. 1999, I-6671, Randnr. 31, und Idéal tourisme, Randnr. 39).

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Mai 2000 - C-36/99 (https://dejure.org/2000,16847)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Idéal tourisme

  • EU-Kommission PDF

    Idéal tourisme SA gegen Belgischer Staat.

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Übergangsvorschriften - Aufrechterhaltung der Befreiung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen - Keine Befreiung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Bussen - Ungleichbehandlung - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 27.10.1992 - C-74/91

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-36/99
    Er hat eindeutig festgestellt, daß der Ablauf der Frist des Artikels 28 Absatz 4 nicht ohne weiteres zum Wegfall der Befugnis zur Beibehaltung der bestehenden Befreiungen führte; siehe z. B. Urteile Kommission/Spanien vom 17. Oktober 1991 (angeführt in Fußnote 4, Randnr. 9), vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 3) und vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-331/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-2675, Randnr. 14).

    19 und 20), wo der Gerichtshof jedoch festgestellt hat, daß diese Bestimmung im Interesse der einheitlichen Anwendung der Sechsten Richtlinie einer Einschränkung von im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Befreiungen nicht entgegensteht (Randnr. 20), sowie Urteil Kommission/Deutschland (angeführt in Fußnote 4, Randnr. 15).

    17: - Vgl. Urteil Kommission/Deutschland (angeführt in Fußnote 5, Randnrn. 25 und 26).

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-36/99
    12: - Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt festgestellt (siehe insbesondere Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnrn.

    So prüft der Gerichtshof anhand der geschilderten Ausgangssituation (Sach- und Rechtslage) und der Beurteilung der Probleme, die sich dem vorlegenden Gericht im Ausgangsrechtsstreit stellen, ob eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts wirklich erforderlich und die erbetene Auslegung für die Beilegung des bei dem vorlegendenGericht anhängigen Rechtsstreits nützlich ist oder ob diese Fragen in einem Rechtsstreit aufgeworfen werden, der von den Parteien anhängig gemacht wurde, um den Gerichtshof zur Stellungnahme zu bestimmten gemeinschaftsrechtlichen Fragen zu veranlassen, deren Beantwortung für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht objektiv erforderlich ist (vgl. Urteil Foglia, Randnr. 18, Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 23, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Weim & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52).

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-36/99
    So prüft der Gerichtshof anhand der geschilderten Ausgangssituation (Sach- und Rechtslage) und der Beurteilung der Probleme, die sich dem vorlegenden Gericht im Ausgangsrechtsstreit stellen, ob eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts wirklich erforderlich und die erbetene Auslegung für die Beilegung des bei dem vorlegendenGericht anhängigen Rechtsstreits nützlich ist oder ob diese Fragen in einem Rechtsstreit aufgeworfen werden, der von den Parteien anhängig gemacht wurde, um den Gerichtshof zur Stellungnahme zu bestimmten gemeinschaftsrechtlichen Fragen zu veranlassen, deren Beantwortung für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht objektiv erforderlich ist (vgl. Urteil Foglia, Randnr. 18, Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 23, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Weim & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52).

    13: - Im Urteil EKW und Weim & Co. (angeführt in Fußnote 11, Randnr. 53) hat der Gerichtshof entschieden, er brauche nicht die Frage zu beantworten, ob die Befreiung der Direktverkäufe von Wein ab Hof von der Getränkesteuer eine Beihilfe darstellt, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist.

  • EuGH, 29.04.1999 - C-136/97

    Norbury Developments

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-36/99
    15: - Vgl. insbesondere Urteile Kerrutt (angeführt in Fußnote 2, Randnr. 17) und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-136/97 (Norbury Developments, Slg. 1999, I-2491, Randnrn.

    18: - Vgl. Urteil Norbury Developments (angeführt in Fußnote 14, Randnr. 20).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-408/95

    Eurotunnel u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-36/99
    7: - Vgl. Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-408/95 (Eurotunnel, Slg. 1997, I-6315, Randnr. 57).
  • EuGH, 23.05.1996 - C-331/94

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-36/99
    Er hat eindeutig festgestellt, daß der Ablauf der Frist des Artikels 28 Absatz 4 nicht ohne weiteres zum Wegfall der Befugnis zur Beibehaltung der bestehenden Befreiungen führte; siehe z. B. Urteile Kommission/Spanien vom 17. Oktober 1991 (angeführt in Fußnote 4, Randnr. 9), vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 3) und vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-331/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-2675, Randnr. 14).
  • EuGH, 08.07.1986 - 73/85

    Kerrutt / Finanzamt Mönchengladbach-Mitte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-36/99
    3: - Vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1986 in der Rechtssache 73/85 (Kerrutt/Finanzamt Mönchengladbach-Mitte, Slg. 1986, 2219, Randnrn. 14 und 17).
  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-36/99
    4: - Als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz sind diese Bestimmungen eng auszulegen: siehe insbesondere Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87 (Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13) und vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-453/93 (Bulthuis-Griffioen, Slg. 1995, I-2341, Randnr. 19).
  • EuGH, 20.03.1986 - 35/85

    Procureur de la République / Tissier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-36/99
    11: - Vgl. insbesondere Urteile vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85 (Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 9) und vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91 (Hewlett Packard France, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 9).
  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Salonia / Poidomani e Giglio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-36/99
    Nur in außergewöhnlichen Fällen hat der Gerichtshof von seiner Befugnis, eine Antwort abzulehnen, Gebrauch gemacht, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits bestand (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnr. 6, und vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89, Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695, Randnr. 11).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-453/93

    Bulthuis-Griffioen / Inspecteur der Omzetbelasting

  • EuGH, 19.09.2000 - C-177/99

    Ampafrance

  • EuGH, 05.10.1999 - C-305/97

    Royscot u.a.

  • EuGH, 18.06.1998 - C-43/96

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 01.04.1993 - C-250/91

    Hewlett Packard / Directeur général des douanes

  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

  • EuGH, 17.10.1991 - C-35/90

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 11.07.1991 - C-368/89

    Crispoltoni / Fattoria Autonoma Tabacchi di Città di Castello

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