Rechtsprechung
   EuGH, 16.02.2012 - C-360/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,15
EuGH, 16.02.2012 - C-360/10 (https://dejure.org/2012,15)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2012 - C-360/10 (https://dejure.org/2012,15)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - C-360/10 (https://dejure.org/2012,15)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,15) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Informationsgesellschaft - Urheberrecht - Internet - Hosting-Anbieter - Verarbeitung von Informationen, die auf einer Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet gespeichert sind - Einrichtung eines Systems zur Filterung dieser Informationen, um die ...

  • MIR - Medien Internet und Recht

    SABAM - Verpflichtung eines Hosting-Providers zur Einrichtung eines allgemein, präventiv und dauerhaft wirksamen Filter-Systems zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen nicht mit Unionsrecht vereinbar.

  • Telemedicus

    Netlog NV

  • Telemedicus

    Netlog NV

  • Europäischer Gerichtshof

    SABAM

    Informationsgesellschaft - Urheberrecht - Internet - Hosting-Anbieter - Verarbeitung von Informationen, die auf einer Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet gespeichert sind - Einrichtung eines Systems zur Filterung dieser Informationen, um die ...

  • EU-Kommission

    Sabam

    Informationsgesellschaft - Urheberrecht - Internet - Hosting-Anbieter - Verarbeitung von Informationen, die auf einer Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet gespeichert sind - Einrichtung eines Systems zur Filterung dieser Informationen, um die ...

  • JurPC

    Einrichtung eines Systems zur Filterung von Informationen, um die urheberrechtsverletzende Zurverfügungstellung von Dateien zu verhindern

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Vorabprüfungspflicht durch elektronische Filter bei Urheberrechtsverletzungen kann die Informationsfreiheit beeinträchtigen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Keine aktive Überwachungspflicht eines Hosting-Anbieters zur Abwehr von Urheberrechtsverletzungen

  • kanzlei.biz

    Soziale Netzwerke müssen User nicht überwachen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Netlog NV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Informationsgesellschaft - Urheberrecht - Internet - Hosting-Anbieter - Verarbeitung von Informationen, die auf einer Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet gespeichert sind - Einrichtung eines Systems zur Filterung dieser Informationen, um die ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SABAM

  • datenbank.nwb.de

    Verpflichtung eines Hosting-Providers zur Einrichtung eines Filtersystems zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen nicht mit Unionsrecht vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (36)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet kann nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Betreiber eines sozialen Netzwerks (wie Facebook) ist nicht verpflichtet, ein Filter-System zur Vorbeugung von Urheberrechtsverstößen einzurichten

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Keine Filterpflicht für soziale Netzwerke

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Installation eines Filtersystems zum Schutz von Urheberrechten ("Netlog")

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Keine Filtersysteme für soziale Netzwerke

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kein Zwang zu Filtersystemen in sozialen Netzwerken

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Verpflichtung von sozialen Netzwerken zu Filtersystemen gegen Urheberrechtsverletzungen nicht mit Unionsrecht vereinbar

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Soziales Netzwerk ist Hosting-Anbieter, darf nicht zu generellem Filtersystem verpflichtet werden

  • heise.de (Pressebericht, 16.02.2012)

    Soziale Netzwerke nicht zu Copyrightfiltern verpflichtbar

  • faz.net (Pressemeldung, 16.02.2012)

    Kein Überwachungszwang für soziale Netzwerke

  • zeit.de (Pressebericht, 16.02.2012)

    EuGH lehnt Filter gegen illegale Kopien im Netz ab

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Filtersysteme für soziale Netzwerke

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Soziale Internet-Netzwerke: Kein Zwang zur Einrichtung von Filtersystemen zur Verhinderung unzulässiger Nutzung von musikalischen Werken

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Installation eines Filtersystems zum Schutz von Urheberrechten ("Netlog")

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Soziale Internet-Netzwerke: Kein Zwang zur Einrichtung von Filtersystemen zur Verhinderung unzulässiger Nutzung von musikalischen Werken

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Hosting-Anbieter darf nicht mit Verpflichtung zur Datenfilterung belegt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Filtersystem um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Soziales Netzwerk nicht zu urheberrechtlichen Filtersystemen verpflichtet

  • rechtsportlich.net (Kurzinformation)

    Soziale Netzwerke müssen nicht filtern

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Kein Filtersystem auf Social Network Plattformen

  • netzrecht.org (Kurzinformation)

    Keine Pflicht für Hoster zum Filtern rechtswidriger Nutzerinhalte

  • angster.net (Kurzinformation)

    Soziale Internet-Netzwerke: Kein Zwang zur Einrichtung von Filtersystemen zur Verhinderung unzulässiger Nutzung von Musikwerken

  • internetrecht-nuernberg.de (Kurzinformation)

    Keine zwingenden Datenfilter in Sozialen Netzwerken

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Ein soziales Internet-Netzwerk muss geistiges Eigentum nicht durch ein alle Nutzer erfassendes Filtersystem schützen

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    Keine Inhalte-Filter für soziale Netzwerke

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Soziale Netzwerke und Hosting-Provider können nicht zum Einsatz globaler Filtersysteme verpflichtet werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ein soziales Internet-Netzwerk muss geistiges Eigentum nicht durch ein alle Nutzer erfassendes Filtersystem schützen

  • new-media-law.net (Kurzinformation)

    SABAM-Netlog

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Keine Vollkontrolle durch Betreiber von sozialen Netzwerken notwendig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ein soziales Internet-Netzwerk muss geistiges Eigentum nicht durch ein alle Nutzer erfassendes Filtersystem schützen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Copyright-Filter abgelehnt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hosting-Provider können nicht zum Einsatz globaler Filtersysteme verpflichtet werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Filtersystem in sozialen Netzwerken

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine präventive Filterpflicht für Hostingprovider

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Host-Provider sind nicht zur aktiven Überwachung sämtlicher Daten jedes Nutzers ihrer Dienste verpflichtet

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Soziale Netzwerke: Betreiber muss unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke nicht durch Einrichten eines Filtersystems verhindern - Angemessenes Gleichgewicht zwischen Urheberrecht einerseits und Recht auf Schutz personenbezogener Daten anderseits durch ...

Besprechungen u.ä. (7)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Netlog NV - Filtersysteme bei Host-Providern

  • internet-law.de (Entscheidungsanmerkung)

    Keine allgemeine Filterpflicht sozialer Netzwerke

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 8, 11, 16, 17 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta
    Keine generelle Überwachungspflicht von Providern zum Schutz vor Urheberrechtsverletzungen im Internet

  • new-media-law.net (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung sozialer Netzwerke im Internet

  • wkdis.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 16.02.2012, Rs. C-360/10 (Verpflichtung sozialer Netzwerke zur Schaffung eines Filtersystems)" von RA Christian Solmecke und Annika Dam, original erschienen in: MMR 2012, 334 - 338.

  • rechtambild.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Filehoster

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzen des Überwachungszwangs für Hosting-Provider

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 19. Juli 2010 - Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers (SABAM)/Netlog NV

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Rechtbank van eerste aanleg te Brussel - Auslegung der Richtlinien 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 382
  • GRUR Int. 2012, 350
  • EuZW 2012, 261
  • MMR 2012, 334
  • MIR 2012, Dok. 011
  • ZUM 2012, 307
  • afp 2012, 138
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-360/10
    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die den nationalen Gerichten nach diesen Bestimmungen zugewiesene Zuständigkeit es ihnen ermöglichen soll, den Vermittlern Maßnahmen aufzugeben, die nicht nur die mittels ihrer Dienste der Informationsgesellschaft bereits begangenen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums beenden, sondern auch neuen Verletzungen vorbeugen sollen (vgl. Urteil vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C-70/10, Randnr. 31).

    Schließlich ist dieser Rechtsprechung zu entnehmen, dass die Modalitäten der von den Mitgliedstaaten nach den genannten Art. 8 Abs. 3 und 11 Satz 3 vorzusehenden Anordnungen, wie diejenigen, die die zu erfüllenden Voraussetzungen und das einzuhaltende Verfahren betreffen, Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sind (vgl. Urteil Scarlet Extended, Randnr. 32).

    Gleichwohl sind bei den von den Mitgliedstaaten aufgestellten Regelungen sowie bei deren Anwendung durch die nationalen Gerichte die Beschränkungen zu beachten, die sich aus den Richtlinien 2001/29 und 2004/48 sowie aus Rechtsquellen ergeben, auf die diese Richtlinien Bezug nehmen (vgl. Urteil Scarlet Extended, Randnr. 33).

    So berühren nach dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 und nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 diese Regelungen nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31 und insbesondere nicht deren Art. 12 bis 15 (vgl. Urteil Scarlet Extended, Randnr. 34).

    Folglich ist bei diesen Regelungen u. a. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 zu beachten, wonach es nationalen Stellen untersagt ist, Maßnahmen zu erlassen, die einen Hosting-Anbieter verpflichten würden, von ihm gespeicherte Informationen generell zu überwachen (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 35).

    Im Übrigen wäre eine solche allgemeine Überwachungspflicht nicht mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48 zu vereinbaren, wonach die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gerecht und verhältnismäßig sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen (vgl. Urteil Scarlet Extended, Randnr. 36).

    Somit würde eine solche präventive Überwachung eine aktive Beobachtung der von den Nutzern beim Hosting-Anbieter gespeicherten Dateien erfordern, und sie würde sowohl fast alle auf diese Weise gespeicherten Informationen als auch sämtliche Nutzer der Dienste dieses Anbieters betreffen (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 39).

    Daraus folgt, dass diese Anordnung den Hosting-Anbieter zu einer allgemeinen Überwachung verpflichten würde, die nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verboten ist (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 40).

    Gleichwohl ergibt sich weder aus dieser Bestimmung noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre (Urteil Scarlet Extended, Randnr. 43).

    Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens müssen die nationalen Behörden und Gerichte daher insbesondere ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, den Inhaber von Urheberrechten genießen, und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Wirtschaftsteilnehmern wie den Hosting-Anbietern nach Art. 16 der Charta zukommt, sicherstellen (vgl. Urteil Scarlet Extended, Randnr. 46).

    Somit würde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit des Hosting-Anbieters führen, da sie ihn verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten, was im Übrigen gegen die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 verstieße, wonach die Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein dürfen (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 48).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, als Missachtung des Erfordernisses der Gewährleistung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, das Inhaber von Urheberrechten genießen, und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Wirtschaftsteilnehmern wie den Hosting-Anbietern zukommt, einzustufen ist (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 49).

    Die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, würde nämlich zum einen die Ermittlung, systematische Prüfung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf die auf dem sozialen Netzwerk von dessen Nutzern geschaffenen Profile bedeuten, wobei es sich bei den Informationen in Bezug auf diese Profile um geschützte personenbezogene Daten handelt, da sie grundsätzlich die Identifizierung der genannten Nutzer ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 51).

    Ferner können bestimmte Werke in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei sein, oder sie können von den fraglichen Urhebern kostenlos ins Internet gestellt worden sein (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 52).

    Somit ist festzustellen, dass das betreffende nationale Gericht, erließe es die Anordnung, mit der der Hosting-Anbieter zur Einrichtung des streitigen Filtersystems verpflichtet würde, nicht das Erfordernis beachten würde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht am geistigen Eigentum einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 53).

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus EuGH, 16.02.2012 - C-360/10
    62 bis 68 des Urteils vom 29. Januar 2008, Promusicae (C-275/06, Slg. 2008, I-271), hervorgeht, ist der Schutz des Grundrechts auf Eigentum, zu dem die an das geistige Eigentum anknüpfenden Rechte gehören, gegen den Schutz anderer Grundrechte abzuwägen.
  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich weder aus Art. 17 Abs. 2 der Charta noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass das in dieser Bestimmung verankerte Recht des geistigen Eigentums schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre (Urteile vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C-70/10, EU:C:2011:771" Rn. 43, vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85" Rn. 41, und vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192" Rn. 61).
  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Dies hätte zur Folge, dass im ersten Zugriff als problematisch angesehene, aber bei weiterer Prüfung als zulässig zu beurteilende Inhalte faktisch unauffindbar gemacht würden (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Februar 2012, Rs. C-360/10, juris Rn. 50 - SABAM; vom 24. November 2011, Rs. C-70/10, juris Rn. 52 - Scarlet Extended; siehe auch Masing, VerfBlog vom 14. August 2014, Ziffer 5: http://verfassungsblog.de/ribverfg-masing-vorlaeufige-einschaetzung-der-google-entscheidung-des-eugh/).

    Dabei kann wiederum dahinstehen, ob und inwieweit ein solcher Anspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen überhaupt in Betracht kommt (zum Markenrecht vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 47 - Internet-Versteigerungen II - und vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 Rn. 53 - Internet-Versteigerungen III; vgl. auch EuGH, Urteile vom 24. November 2011, Rs. C-70/10, juris Rn. 35 - Scarlet Extended und vom 16. Februar 2012, Rs. C-360/10, juris Rn. 26 ff., 52 - SABAM).

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13

    Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines

    Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff., 139, 144 = WRP 2011, 1129 - L'Oréal/eBay; Urteil vom 24. November 2011 - C-70/10, Slg. 2011, I-11959 = GRUR 2012, 265 Rn. 36 ff. - Scarlet/SABAM; Urteil vom 16. Februar 2012 - C-360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 34 ff. = WRP 2012, 429 - SABAM/Netlog; vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

    Der Beklagten dürfen bei dieser Sachlage keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 139 - L'Oréal/eBay; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - C-360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 39 = WRP 2012, 429 - SABAM/Netlog; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung I; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 47 - Kinderhochstühle im Internet II).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist bei der Beurteilung, ob eine aufgrund der mitgliedstaatlichen Regelungen gegen den Zugangsvermittler ergangene Anordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG mit dem Unionsrecht in Einklang steht, ihre Vereinbarkeit mit den betroffenen Grundrechten der EU-Grundrechtecharta zu prüfen (EuGH, GRUR 2012, 265 Rn. 41 - Scarlet/SABAM; GRUR 2012, 382 Rn. 43 - SABAM/Netlog; GRUR 2014, 468 Rn. 45 f. - UPC Telekabel).

  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs soll die den nationalen Gerichten nach dieser Bestimmung übertragene Zuständigkeit diesen Gerichten die Möglichkeit geben, solchen Vermittlern Maßnahmen aufzugeben, die nicht nur die mittels ihrer Dienste der Informationsgesellschaft bereits begangenen Verletzungen von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten beenden, sondern auch neuen Verletzungen vorbeugen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie aus dem 59. Erwägungsgrund der Urheberrechtsrichtlinie hervorgeht, sind die Modalitäten der von den Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie vorzusehenden gerichtlichen Anordnungen, wie diejenigen, die die zu erfüllenden Voraussetzungen und das einzuhaltende Verfahren betreffen, im nationalen Recht zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So dürfen diese Regeln entsprechend dem 16. Erwägungsgrund der Urheberrechtsrichtlinie nicht die Bestimmungen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr zu Fragen der Haftung - d. h. deren Art. 12 bis 15 - berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Maßnahmen, die darin bestehen, einem Diensteanbieter aufzugeben, allein auf eigene Kosten Filtersysteme einzurichten, die mit einer allgemeinen und ständigen Überwachung verbunden sind, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen, mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr unvereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C-70/10, EU:C:2011:771, Rn. 36 bis 40, sowie vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 34 bis 38).

    Was schließlich die Frage anbelangt, ob eine Voraussetzung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende mit den Zielen der Urheberrechtsrichtlinie vereinbar ist, so geht aus den Rn. 63 und 64 des vorliegenden Urteils sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die nationalen Behörden und Gerichte im Rahmen der zum Schutz der Rechtsinhaber erlassenen Maßnahmen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Schutz des Rechts des geistigen Eigentums, den die Rechtsinhaber nach Art. 17 Abs. 2 der Charta genießen, und andererseits dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Diensteanbietern nach Art. 16 der Charta zukommt, sowie der den Internetnutzern durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sicherstellen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C-70/10, EU:C:2011:771, Rn. 45 und 46, sowie vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 43 und 44).

  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12

    GEMA ./. YouTube I

    Die Beklagte ist von ihrer Grundstruktur ein Host-Provider Hiervon ist in einer ähnlichen Situation auch der EuGH in seiner "SABAM/Netlog"- Entscheidung (EUGH GRUR 2012, 382 - SABAM/Netlog) ausgegangen.

    Danach ist es dem Betreiber einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 51 - Kinderhochstühle im Internet III; EuGH GRUR 2011, 1025 Rdn. 109 ff.+139 - L'Oréal/eBay; BGH GRUR 2011, 1038 Rdn. 21 - Stiftparfüm; für einen Internetserviceprovider: EuGH GRUR 2012, 265 Rdn. 47-54 - Scarlet/SABAM; für den Betreiber eines sozialen Netzwerkes: EuGH GRUR 2012, 382 Rdn. 33 - SABAM/Netlog).

    Dementsprechend ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH insoweit eine Abwägung der beteiligten Grundrechtspositionen dergestalt vorzunehmen, dass zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, das Inhaber von Urheberrechten genießen, und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Wirtschaftsteilnehmern wie den Hosting-Anbietern zukommt", ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen ist (EuGH GRUR 2012, 382 Rdn. 47 - SABAM/Netlog).

    Die Grundsätze, die der EuGH in den Entscheidungen "Scarlet /SABAM " (EuGH GRUR 2012, 153) und "SABAM/Netlog" (EUGH GRUR 2012, 382) aufgestellt hat, können schon im Ausgangspunkt nicht inhaltsgleich auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

    "Im Streitfall werden der Bekl. keine allgemeinen, jedes Angebot ihrer Kunden betreffenden Überwachungspflichten auferlegt, die nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl. EuGH , GRUR 2011, 1025 Rn. 139 - L'Oréal/eBay; EuGH , GRUR 2012, 265 Rn. 35 - Scarlet/SABAM; EuGH , GRUR 2012, 382 Rn. 33 - Netlog/SABAM).

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 3/14

    Zur Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter

    Der Beklagten dürfen bei dieser Sachlage keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 139 - L'Oréal/eBay; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - C-360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 39 ff. = WRP 2012, 429 - SABAM/Netlog; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung I; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 47 - Kinderhochstühle im Internet II).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist bei der Beurteilung, ob eine aufgrund der mitgliedstaatlichen Regelungen gegen den Zugangsvermittler ergangene Anordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG mit dem Unionsrecht in Einklang steht, ihre Vereinbarkeit mit den betroffenen Grundrechten der EU-Grundrechtecharta zu prüfen (EuGH, GRUR 2012, 265 Rn. 41 - Scarlet/SABAM; GRUR 2012, 382 Rn. 43 - SABAM/Netlog; GRUR 2014, 468 Rn. 45 f. - UPC Telekabel).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

    b) Das Angebot einer Internetplattform zur Speicherung von Informationen durch Dritte fällt als Hosting-Dienstleistung zwar grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - C-360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 27 = WRP 2012, 429 - Sabam/Netlog).
  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10

    GEMA ./. YouTube II

    Hiervon ist der EuGH in einer ähnlichen Situation auch in seiner "SABAM/Netlog"-Entscheidung (EUGH GRUR 2012, 382) ausgegangen (vgl. hierzu auch OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Zu solchen Diensten gehören zwar diejenigen, die im Fernabsatz mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung von Daten auf individuellen Abruf eines Diensteempfängers und in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, wie Dienste für den Zugang zum Internet oder zu einem Kommunikationsnetz sowie Hosting-Dienste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C-70/10, EU:C:2011:771, Rn. 40, vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 34, vom 15. September 2016, Mc Fadden, C-484/14, EU:C:2016:689, Rn. 55, und vom 7. August 2018, SNB-REACT, C-521/17, EU:C:2018:639, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

  • EGMR, 16.06.2015 - 64569/09

    Betreiber haftet für Nutzerkommentare

  • LG Würzburg, 07.03.2017 - 11 O 2338/16

    Keine einstweilige Verfügung gegen Facebook wegen verleumderischer Inhalte im

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

  • VG Köln, 01.03.2022 - 6 L 1277/21

    Eilanträge von Google und Meta: Netzwerkdurchsetzungsgesetz verstößt teilweise

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 53/17

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11

    Kinderhochstühle im Internet II

  • EuGH, 26.04.2022 - C-401/19

    Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2016 - C-484/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist der Betreiber eines Geschäfts, einer

  • OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11

    Access-Provider nicht zu Netzsperren verpflichtet

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2013 - C-314/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pedro Cruz Villalón kann einem Internetprovider

  • EuGH, 16.07.2015 - C-580/13

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2021 - C-28/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften

  • KG, 16.04.2013 - 5 U 63/12

    Unterlassungsansprüche gegen den Betreiber eines Bewertungsportals

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2013 - C-131/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen sind Suchmaschinen-Diensteanbieter für

  • LG Hamburg, 20.04.2012 - 310 O 461/10

    Störerhaftung von Youtube für Urheberrechtsverletzungen von Video-Uploadern

  • LG Hamburg, 24.01.2014 - 324 O 264/11

    Störerhaftung bei rechtsverletzenden Fotos - Max Mosley

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-160/15

    Nach Auffassung von Generalanwalt Melchior Wathelet stellt das Setzen eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-18/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar kann Facebook gezwungen werden, sämtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-264/19

    Constantin Film Verleih - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

  • OLG Hamburg, 29.11.2012 - 3 U 216/06

    Kinderhochstühle II - Markenverletzung und Wettbewerbsverstoß: Haftung eines

  • VG Köln, 01.03.2022 - 6 L 1354/21

    Eilanträge von Google und Meta: Netzwerkdurchsetzungsgesetz verstößt teilweise

  • LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6200/14

    Haftung eines Sharehosting-Dienstes als Gehilfe durch Unterlassen, hier: Schaffen

  • LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6199/14

    Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung durch einen File-Hosting-Dienst

  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 2874/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

  • LG München I, 30.06.2015 - 33 O 9639/14

    Urheberrechtliche Haftung der Betreiberin einer Plattform für Videoclips -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2013 - C-426/11

    Alemo-Herron u.a. - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-136/17

    G. C. u.a. (Nichtverlinkung sensibler Daten)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-70/10

    Rechtsangleichung

  • LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13

    Urheberrechtsverletzung durch Sharehoster: Beihilfe zum unerlaubten öffentlichen

  • OLG Stuttgart, 14.03.2013 - 2 U 161/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Haftung für die Platzierung einer Werbung auf der

  • LG München II, 26.10.2018 - 2 O 4622/17

    Haftung des Betreibers einer Suchmaschine

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht