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   EuGH, 05.06.2014 - C-360/13   

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https://dejure.org/2014,12074
EuGH, 05.06.2014 - C-360/13 (https://dejure.org/2014,12074)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2014 - C-360/13 (https://dejure.org/2014,12074)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - C-360/13 (https://dejure.org/2014,12074)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    "Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 1 und 5 - Vervielfältigung - Ausnahmen und Beschränkungen - Erzeugung von Kopien einer Internetseite auf dem Bildschirm und im Cache der Festplatte während des Internet-Browsings - ...

  • Telemedicus

    Zu flüchtigen Kopien von Webseiten im Cache

  • Telemedicus

    Zu flüchtigen Kopien von Webseiten im Cache

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bildschirm- und Cachekopien einer Internetseite verletzen keine Urheberrechte

  • Europäischer Gerichtshof

    Public Relations Consultants Association

    Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 1 und 5 - Vervielfältigung - Ausnahmen und Beschränkungen - Erzeugung von Kopien einer Internetseite auf dem Bildschirm und im Cache der Festplatte während des Internet-Browsings - ...

  • EU-Kommission

    Public Relations Consultants Association Ltd gegen Newspaper Licensing Agency Ltd u. a..

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Supreme Court of the United Kingdom - Vereinigtes Königreich. Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 1 und 5 - Vervielfältigung - Ausnahmen und Beschränkungen - Erzeugung von Kopien einer ...

  • Wolters Kluwer

    Urheberrechtlich zustimmungsfreier Online-Empfang von Berichten eines Medienbeobachtungsdienstes durch Betrachtung von Internetseiten unter Erstellung von Kopien auf dem Bildschirm und im Pufferspeicher der Computerfestplatte; Vorabentscheidungsersuchen des britischen ...

  • kanzlei.biz

    Keine Urheberrechtsverletzung bei flüchtigen Kopien von Internetseiten im Cache

  • debier datenbank

    PRCA / NLA

    Art. 5 Richtlinie 2001/29/EG

  • opinioiuris.de

    Cachekopien

  • aufrecht.de

    Erzeugung von Kopien einer Internetseite auf dem Bildschirm und im Cache der Festplatte während des Internet-Browsings - Vorübergehende Vervielfältigungshandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrechtlich zustimmungsfreier Online-Empfang von Berichten eines Medienbeobachtungsdienstes durch Betrachtung von Internetseiten unter Erstellung von Kopien auf dem Bildschirm und im Pufferspeicher der Computerfestplatte; Vorabentscheidungsersuchen des britischen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Public Relations Consultants Association/Newspaper Licensing Agency

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • internet-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Caching beeinträchtigt die Rechte des Urhebers nicht

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Betrachten von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet keine Urheberrechtsverletzung - flüchtige Zwischenkopie im Cache ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zulässig

  • ratgeberrecht.eu (Zusammenfassung)

    Flüchtige Kopien von Webseiten im Cache sind zulässig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Bloßes Lesen von Online-Inhalten verletzt keine Urheberrechte

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erzeugung von Kopien einer Internetseite auf dem Bildschirm und im Cache der Festplatte während des Internet-Browsings und das Urheberrecht

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Streaming kein Verstoß gegen das Urheberrecht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Cache beim Surfen ist rechtmäßige Urheberrechts-Nutzung

  • ra-staemmler.de (Kurzinformation)

    Anschauen von Internetseiten ist keine Urheberrechtsverletzung

  • urheberrecht-leipzig.de (Kurzinformation)

    Keine Urheberrechts-Abmahnung wegen Streaming

  • maslaton.de (Kurzinformation)

    Caching und Streaming - keine Urheberrechtsverletzung

  • aid24.de (Kurzinformation)

    Zwischenspeicherungen im Browser-Cache für legal erklärt, jedoch ist offen ob dies auf alle Streamingfälle anwendbar ist

  • anwalt.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Anschauen von illegalen Streams erlaubt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Streaming, Caching, RAM - kein Verstoß gegen das Urheberrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Urheberrechtsverstoß durch Bildschirm- und Cache-Kopie

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Bildschirm- und Cachekopien keine Urheberrechtsverletzung

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Lesen erlaubt - Zu Vervielfältigungen im Internet

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Speicherung von Bildschirm- und Cachekopien während des Anschauens einer Internetseite stellt keine Urheberrechtsverletzung dar - Speicherung ist wesentlicher und integraler Bestandteil der Seitenbetrachtung sowie vorläufig und flüchtig bzw. begleitend

Besprechungen u.ä. (4)

  • internet-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Caching beeinträchtigt die Rechte des Urhebers nicht

  • schadenfixblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urheberrecht: Kopien im Cache beim Betrachten von Inhalten sind grundsätzlich zulässig - Streaming zulässig?

  • loebisch.com (Entscheidungsbesprechung)

    Aufruf einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung

  • rechtambild.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betrachten von Webseiten keine Urheberrechtsverletzung - Streaming legal?

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Public Relations Consultants Association

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Supreme Court of the United Kingdom - Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in ...

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2562
  • NJW 2014, 28
  • GRUR 2014, 654
  • GRUR Int. 2014, 694
  • EuZW 2014, 637
  • MMR 2014, 541
  • K&R 2014, 508
  • ZUM 2014, 68
  • ZUM 2014, 681
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-360/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die oben aufgeführten Voraussetzungen eng auszulegen, denn Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 stellt eine Abweichung von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie dar, wonach der Inhaber des Urheberrechts jeder Vervielfältigung seines geschützten Werks zustimmen muss (Urteile Infopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 56 und 57, sowie Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162).

    Diese Voraussetzung erfordert, dass zwei Merkmale kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass die Vervielfältigungshandlungen vollständig im Rahmen der Durchführung eines technischen Verfahrens vorgenommen werden, und zum anderen, dass die Vervielfältigungshandlung notwendig in dem Sinne ist, dass das betreffende technische Verfahren ohne sie nicht einwandfrei und effizient funktionieren könnte (vgl. Urteil Infopaq International, EU:C:2009:465, Rn. 61, und Beschluss Infopaq International, C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 30).

    Zum ersten dieser beiden Merkmale ist festzustellen, dass eine Handlung im Rahmen des angewandten technischen Verfahrens "flüchtig" ist, wenn ihre Lebensdauer auf das für das einwandfreie Funktionieren des betreffenden technischen Verfahrens Erforderliche beschränkt ist, wobei dieses Verfahren derart automatisiert sein muss, dass es diese Handlung automatisch, ohne menschliches Eingreifen, löscht, sobald ihre Funktion, die Durchführung eines solchen Verfahrens zu ermöglichen, erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Infopaq International, EU:C:2009:465, Rn. 64).

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-360/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die oben aufgeführten Voraussetzungen eng auszulegen, denn Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 stellt eine Abweichung von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie dar, wonach der Inhaber des Urheberrechts jeder Vervielfältigung seines geschützten Werks zustimmen muss (Urteile Infopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 56 und 57, sowie Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162).

    Ihrem Zweck entsprechend muss diese Ausnahme jedoch die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien ermöglichen und gewährleisten sowie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern der geschützten Werke, die in den Genuss dieser neuen Technologien kommen wollen, beibehalten (vgl. Urteil Football Association Premier League u. a., EU:C:2011:631, Rn. 164).

    Um jedoch unter die in der angeführten Bestimmung vorgesehene Ausnahme zu fallen, wie sie in der vorhergehenden Randnummer des vorliegenden Urteils ausgelegt worden ist, müssen diese Handlungen außerdem die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil Football Association Premier League u. a., EU:C:2011:631, Rn. 181).

  • EuGH, 17.01.2012 - C-302/10

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-360/13
    Diese Voraussetzung erfordert, dass zwei Merkmale kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass die Vervielfältigungshandlungen vollständig im Rahmen der Durchführung eines technischen Verfahrens vorgenommen werden, und zum anderen, dass die Vervielfältigungshandlung notwendig in dem Sinne ist, dass das betreffende technische Verfahren ohne sie nicht einwandfrei und effizient funktionieren könnte (vgl. Urteil Infopaq International, EU:C:2009:465, Rn. 61, und Beschluss Infopaq International, C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich, da Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 nicht näher bestimmt, in welchem Stadium des technischen Verfahrens die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen erfolgen müssen, nicht ausgeschlossen werden, dass solche Handlungen das Verfahren einleiten oder beenden (Beschluss Infopaq International, EU:C:2012:16, Rn. 31).

    Ferner weist nach der Rechtsprechung nichts in dieser Bestimmung darauf hin, dass das technische Verfahren kein menschliches Eingreifen einschließen darf und es insbesondere ausgeschlossen wäre, dass dieses Verfahren manuell in Gang gesetzt oder beendet wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss Infopaq International, EU:C:2012:16, Rn. 32).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die oben aufgeführten Voraussetzungen eng auszulegen sind, denn Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 stellt eine Abweichung von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie dar, wonach der Inhaber des Urheberrechts jeder Vervielfältigung seines geschützten Werks zustimmen muss (Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 56 und 57, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162, Beschluss vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International, C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 27, und vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association, C-360/13, EU:C:2014:1195, Rn. 23).
  • OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20

    Ottifanten in the city - Urheberrecht: "Ottifanten in the City" als Parodie des

    Er kann dabei quantitativ (EuGH EuZW 2014, 868 Rn. 47 - TU Darmstadt/Eugen Ulmer) oder qualitativ (EuGH GRUR 2014, 654 Rn. 55 - PRCA/NLA) begrenzt sein.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-527/15

    Stichting Brein

    28 Urteil vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association (C-360/13, EU:C:2014:1195).

    46 Dies ergibt sich implizit aus dem Urteil vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association (C-360/13, EU:C:2014:1195).

    48 Cache- und Bildschirmkopien erfüllen nach dem Urteil vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association (C-360/13, EU:C:2014:1195, Rn. 26 und 27), die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29.

    55 Im Urteil vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association (C-360/13, EU:C:2014:1195, Rn. 53), heißt es: "Um ... unter die in der angeführten Bestimmung [Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29] vorgesehene Ausnahme zu fallen, wie sie in der vorhergehenden Randnummer des vorliegenden Urteils ausgelegt worden ist, müssen diese Handlungen außerdem die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 erfüllen ...".

    60 Urteil vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association (C-360/13, EU:C:2014:1195, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.03.2022 - C-433/20

    Auf die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten

    Insoweit hat der Gerichtshof im Hinblick auf die zwingende Ausnahme nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bereits darauf hingewiesen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien ermöglichen und gewährleisten sowie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern der geschützten Werke, die in den Genuss dieser neuen Technologien kommen wollen, beibehalten muss (Urteil vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association, C-360/13, EU:C:2014:1195, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Hamburg, 03.12.2015 - 308 O 375/15

    Der Streit um Adblock Plus und die Gegenmaßnahmen der Verlage

    Denn auch wenn nur auf das "Verschieben der Elemente" von einem Teil des Arbeitsspeichers (Betriebssystem) in den anderen Teil (Browser-Cache) abgestellt wird, verhindert das Programm der Antragstellerin damit jedenfalls die Erstellung einer Cachekopie, die für sich genommen bereits eine Vervielfältigungshandlung darstellt (vgl. EuGH, Urt. v. 5.6.2014 - C 360/13, GRUR 2014, 654, 655 - Public Relations Consultants Association Ltd (PRCA) / Newspaper Licensing Agency Ltd. (NLA) ).

    Ob diese Vervielfältigungen gemäß § 44a UrhG als vorübergehende Vervielfältigungshandlungen ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung erlaubt wären (so die Antragsgegnerin unter Verweis u.a. auf EuGH, Urt. v. 5.6.2014 - C 360/13, GRUR 2014, 654 Tz. 63 - PRCA / NLA ) oder wegen fehlenden Einverständnisses der Antragstellerin in die werbefreie Nutzung als nicht rechtmäßige und zudem wirtschaftlich eigenständige Nutzungen von § 44a UrhG nicht erfasst werden würden (so die Antragstellerin unter Verweis u.a. auf EuGH GRUR Int 2012, 336 Rz. 52-54 - Infopaq), kann dahinstehen.

  • OLG Köln, 08.01.2021 - 6 U 45/20

    Urheberrecht: flatster

    Da die Erstellung der betreffenden Kopien einen Bestandteil des Anhörens der Werke bildet, kann sie eine solche Verwertung der Werke nicht beeinträchtigen (vgl. Leenen in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Aufl., Art. 5 InfoSoc-RL Rn. 163; EuGH, Urteil vom 95.06.2014, C-360/13, juris, Tz. 60 f.).
  • LG Hamburg, 03.05.2016 - 308 O 46/16

    Wettbewerbsverstoß: Unterlassungsanspruch des Betreibers eines online-Angebots

    Wie sich aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, den § 44a UrhG in das nationale Recht umsetzt, sind die Vervielfältigungsvorgänge beim Betrachten einer Webseite lediglich flüchtig und begleitend und stellen auch einen integralen und wesentlichen Bestandteil eines technisches Verfahrens dar, dessen alleiniger Zweck es ist eine rechtmäßige Nutzung zu ermöglichen (vgl. EuGH GRUR 2014, 654 Rn. 25 ff. - PRACA/NLA).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-174/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist das Verleihen eines E-Books mit dem

    33 - Vgl. Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 161 bis 180), und vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association (C-360/13, EU:C:2014:1195, Rn. 22 bis 52, insbesondere Rn. 29 bis 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-393/16

    Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne - Vorlagefrage Gemeinsame

    29 Urteil vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association (C-360/13, EU:C:2014:1195, Rn. 26 und 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht

    Vgl. auch Urteil vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association (C-360/13, EU:C:2014:1195, Rn. 24).
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