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   EuGH, 16.09.2015 - C-361/13, C-433/13   

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https://dejure.org/2015,24797
EuGH, 16.09.2015 - C-361/13, C-433/13 (https://dejure.org/2015,24797)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.2015 - C-361/13, C-433/13 (https://dejure.org/2015,24797)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 2015 - C-361/13, C-433/13 (https://dejure.org/2015,24797)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Slowakei

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 7 - Leistung bei Alter - Weihnachtsgratifikation - Wohnortklausel

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Art. 7; Leistung bei Alter; Weihnachtsgratifikation; Wohnortklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Die Slowakei hat dadurch, dass sie Beihilfen für Behinderte und eine Weihnachtsgratifikation für Personen mit geringem Einkommen auf Einwohner der Slowakei beschränkt hat, nicht gegen ihre Verpflichtungen aus einer Unionsverordnung verstoßen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beihilfen für Behinderte und eine Weihnachtsgratifikation für Personen mit geringem Einkommen nur für Einwohner der Slowakei

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Slowakei

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 45 und 48 AEUV sowie Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1) - ...

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 20.01.2005 - C-101/04

    Noteboom - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-361/13
    Insoweit sei es unerheblich, dass die Weihnachtsgratifikation nicht auf die gleiche Weise finanziert werde wie die Rente selbst, da ein solches Erfordernis im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 stünde, deren praktische Wirksamkeit erheblich schwächen würde und sich auch nicht aus dem Urteil Noteboom (C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 27) ableiten lasse, da die Verwendung des Adverbs "zudem" für den Hinweis auf die geeignete Finanzierungsart der betroffenen Leistungen zeige, dass dieser Gesichtspunkt für die Argumentation des Gerichtshofs nicht unabdingbar gewesen sei.

    Dass es sich in der Rechtssache, in der das Urteil Noteboom (C-101/04, EU:C:2005:51) ergangen sei, um eine an alle Rentenberechtigten gezahlte Leistung mit Beitragscharakter gehandelt habe, verringere die Relevanz dieses Urteils für die vorliegende Rechtssache nicht.

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass insbesondere eine Leistung, die als Zulage ausschließlich den Empfängern einer Alters- und/oder Hinterbliebenenrente ausgezahlt wird, die aus genau den gleichen Mitteln wie die Alters- und Hinterbliebenenrenten finanziert wird, und die die Altersrente ergänzt, um es den Empfängern zu ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, indem ihnen ein zusätzlicher Betrag gewährt wird, der es ihnen gegebenenfalls ermöglicht, Urlaub zu machen, als "Leistung bei Alter" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004 eingestuft werden kann (Urteil Noteboom, C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 25 bis 29).

  • EuGH, 17.01.2013 - C-360/11

    Indem es ermäßigte Mehrwertsteuersätze über das nach der Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-361/13
    Folglich müssen sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, EU:C:2010:14, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Spanien, C-360/11, EU:C:2013:17, Rn. 26).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-361/13
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. insbesondere Urteil da Silva Martins, C-388/09, EU:C:2011:439, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.01.2010 - C-343/08

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-361/13
    Folglich müssen sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, EU:C:2010:14, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Spanien, C-360/11, EU:C:2013:17, Rn. 26).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-305/06

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-361/13
    Sie hat dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sie sich hierfür auf irgendeine Vermutung stützen kann (vgl. insbesondere Urteile Kommission/Niederlande, 96/81, EU:C:1982:192, Rn. 6, Kommission/Spanien, C-404/00, EU:C:2003:373, Rn. 26, Kommission/Italien, C-135/05, EU:C:2007:250, Rn. 26, und Kommission/Griechenland, C-305/06, EU:C:2008:486, Rn. 41).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-361/13
    Die Gewährung der Weihnachtsgratifikation hängt daher nicht von einer Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers ab, wie sie für die Sozialhilfe charakteristisch ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 17, Acciardi, C-66/92, EU:C:1993:341, Rn. 15, und De Cuyper, C-406/04, EU:C:2006:491, Rn. 23).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-135/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-361/13
    Sie hat dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sie sich hierfür auf irgendeine Vermutung stützen kann (vgl. insbesondere Urteile Kommission/Niederlande, 96/81, EU:C:1982:192, Rn. 6, Kommission/Spanien, C-404/00, EU:C:2003:373, Rn. 26, Kommission/Italien, C-135/05, EU:C:2007:250, Rn. 26, und Kommission/Griechenland, C-305/06, EU:C:2008:486, Rn. 41).
  • EuGH, 25.05.1982 - 96/81

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-361/13
    Sie hat dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sie sich hierfür auf irgendeine Vermutung stützen kann (vgl. insbesondere Urteile Kommission/Niederlande, 96/81, EU:C:1982:192, Rn. 6, Kommission/Spanien, C-404/00, EU:C:2003:373, Rn. 26, Kommission/Italien, C-135/05, EU:C:2007:250, Rn. 26, und Kommission/Griechenland, C-305/06, EU:C:2008:486, Rn. 41).
  • EuGH, 05.07.1983 - 171/82

    Valentini

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-361/13
    Insoweit ist festzustellen, dass die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Leistungen bei Alter sich im Wesentlichen dadurch auszeichnen, dass sie den Lebensunterhalt für Personen sicherstellen sollen, die bei Erreichen eines bestimmten Alters ihre Beschäftigung aufgeben und nicht mehr verpflichtet sind, sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil Valentini, 171/82, EU:C:1983:189, Rn. 14).
  • EuGH, 05.03.1998 - C-160/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-361/13
    Die Unterscheidung zwischen Leistungen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallen, und Leistungen, die davon ausgenommen sind, hängt nicht davon ab, ob eine Leistung nach den nationalen Rechtsvorschriften eine "Leistung der sozialen Sicherheit" darstellt, sondern in erster Linie von den Wesensmerkmalen der jeweiligen Leistung, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung (Urteil Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 19).
  • EuGH, 02.08.1993 - C-66/92

    Acciardi / Commissie beroepszaken administratieve geschillen in de provincie

  • EuGH, 16.07.1992 - C-78/91

    Hughes / Chief Adjudication Officer

  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00

    Kommission / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-447/18

    Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava u.a.

    5 C-361/13, EU:C:2015:601.

    12 Die Slowakische Republik verweist auf das Urteil vom 16. Dezember 2015, Kommission/Slowakei (C-361/13, EU:C:2015:601, Rn. 56).

    13 Die Slowakische Republik verweist auf die Urteile vom 20. Januar 2005, Noteboom (C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 27), sowie vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei (C-361/13, EU:C:2015:601, Rn. 56).

    14 Die Slowakische Republik verweist auf die Urteile vom 5. Juli 1983, Valentini (171/82, EU:C:1983:189, Rn. 14), sowie vom 16. Dezember 2015, Kommission/Slowakei (C-361/13, EU:C:2015:601, Rn. 55).

    17 Die Kommission verweist auf die Urteile vom 20. Januar 2005, Noteboom (C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 25 bis 29), vom 16. Dezember 2015, Kommission/Slowakei (C-361/13, EU:C:2015:601, Rn. 55), sowie vom 30. Mai 2018, Czerwinski (C-517/16, EU:C:2018:350, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Urteil vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei (C-361/13, EU:C:2015:601, Rn. 54).

    27 Urteil vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei (C-361/13, EU:C:2015:601).

  • EuGH, 18.12.2019 - C-447/18

    Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava - Vorlage zur

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass insbesondere eine Sozialleistung, die als Zulage ausschließlich den Empfängern einer Alters- und/oder Hinterbliebenenrente ausgezahlt wird, die aus genau den gleichen Mitteln wie die Alters- und Hinterbliebenenrenten finanziert wird und die die Altersrente ergänzt, um es den Empfängern zu ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, indem ihnen ein zusätzlicher Betrag gewährt wird, als Leistung bei Alter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004 eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Noteboom, C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 25 bis 29, und vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-361/13, EU:C:2015:601, Rn. 56).
  • EuGH, 12.03.2020 - C-769/18

    Caisse d'assurance retraite und de la santé au travail d'Alsace-Moselle

    Da sie den Lebensunterhalt für Personen sicherstellen soll, die bei Erreichen eines bestimmten Alters ihre Beschäftigung aufgeben und nicht mehr verpflichtet sind, sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen, bezieht sich diese Leistung somit auf das durch die Leistungen bei Alter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004 abgedeckte Risiko (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-361/13, EU:C:2015:601, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.03.2019 - C-372/18

    Dreyer

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits zu Leistungen, die gewährt oder verweigert werden oder deren Betrag unter Berücksichtigung der Höhe der Einkünfte des Empfängers berechnet wird, entschieden, dass die Gewährung dieser Leistungen nicht von der individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt, wenn es sich um ein objektives und gesetzlich festgelegtes Kriterium handelt, dessen Vorliegen den Anspruch auf diese Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde sonstige persönliche Verhältnisse berücksichtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. August 1993, Acciardi, C-66/92, EU:C:1993:341, Rn. 15, vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, EU:C:2006:491, Rn. 23, und vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-361/13, EU:C:2015:601, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-220/15

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    7 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei (C-361/13, EU:C:2015:601, Rn.21 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 18. Juli 2007, Kommission/Spanien (C-501/04, EU:C:2007:431, Rn. 24 bis 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-549/22

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Transfert de prestations de

    35 Vgl. Urteile vom 2. März 1999, Eddline El-Yassini (C-416/96, EU:C:1999:107, Rn. 61), vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei (C-361/13, EU:C:2015:601, Rn. 32), und vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 43, 46, 47 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 26.11.1998 - VII S 21/98

    PKH; Rechtmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Abgabe

    Es ist ebenfalls auszuschließen, daß gegen die Höhe der Milch-Garantiemengen-Abgabe oder die Regelungen zur Bemessung der einzelbetrieblichen Referenzmenge sowie der nationalen Garantiemengen vorgetragene --vom Antragsteller nur pauschal erhobene-- Einwendungen durchgreifen (vgl. zur Festsetzung der italienischen Quote auch ABlEG Nr. C 367/10 --97/C 361/13--, zur spanischen Quote ABlEG Nr. C 91/61 --97/C 91/104--).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-12/14

    Kommission / Malta

    26 - Vgl. Urteil Kommission/Slowakei (C-361/13, EU:C:2015:601, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.03.2022 - C-139/20

    Kommission/ Polen (Taxation des produits énergétiques)

    Aus Art. 120 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und der einschlägigen Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass diese Angaben so klar und deutlich sein müssen, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen (Urteil vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-361/13, EU:C:2015:601, Rn. 21).
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