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   EuGH, 25.05.1998 - C-361/97   

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EuGH, 25.05.1998 - C-361/97 (https://dejure.org/1998,3756)
EuGH, Entscheidung vom 25.05.1998 - C-361/97 (https://dejure.org/1998,3756)
EuGH, Entscheidung vom 25. Mai 1998 - C-361/97 (https://dejure.org/1998,3756)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Unzuständigkeit des Gerichtshofes

  • Europäischer Gerichtshof

    Nour

  • EU-Kommission PDF

    Rouhollah Nour gegen Burgenländische Gebietskrankenkasse.

    EG-Vertrag, Artikel 177
    Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem ...

  • EU-Kommission

    Nour / Burgenländische Gebietskrankenkasse

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis des Zusammenhangs der Vorlagefragen mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens; Vorlagefragen betreffend die Berechnungsweise der Bezüge des Vorsitzenden der ASVG-Landesberufungskommission für das Burgenland; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 177

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EGV Art. 177
    Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem ...

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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 09.10.1997 - C-291/96

    Grado

    Auszug aus EuGH, 25.05.1998 - C-361/97
    Gleichwohl kann der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht über eine Vorlagefrage befinden, wenn offensichtlich ist, daß die von einem nationalenGericht erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnr. 6, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, und vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-291/96, Grado und Bashir, Slg. 1997, I-5531, Randnr. 12).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist unter solchen Umständen davon auszugehen, daß sich die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht auf eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts beziehen, die für die vom vorlegenden Gericht zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich ist (vgl. u. a. Beschlüsse vom 26. Februar 1990 in der Rechtssache C-286/88, Falciola, Slg. 1990, I-191, Randnr. 9, und vom 16. Mai 1994 in der Rechtssache C-428/93, Monin Automobiles, Slg. 1994, I-1707, Randnr. 15; siehe auch Urteil Grado und Bashir, Randnr. 16).

  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

    Auszug aus EuGH, 25.05.1998 - C-361/97
    Das Verfahren gemäß Artikel 177 des Vertrages ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, aufgrund dessen der Gerichtshof den nationalen Gerichten die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben kann, die sie für die Entscheidung über den Rechtsstreit benötigen, mit dem sie befaßt sind (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 22, und Beschluß vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-378/93, La Pyramide, Slg. 1994, I-3999, Randnr. 10).

    Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist das nationale Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts der Rechtssache verfügt, am besten in der Lage, die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils einzuschätzen (Urteil Meilicke, Randnr. 23).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-378/93

    La Pyramide

    Auszug aus EuGH, 25.05.1998 - C-361/97
    Das Verfahren gemäß Artikel 177 des Vertrages ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, aufgrund dessen der Gerichtshof den nationalen Gerichten die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben kann, die sie für die Entscheidung über den Rechtsstreit benötigen, mit dem sie befaßt sind (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 22, und Beschluß vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-378/93, La Pyramide, Slg. 1994, I-3999, Randnr. 10).
  • EuGH, 16.05.1994 - C-428/93

    Monin Automobiles

    Auszug aus EuGH, 25.05.1998 - C-361/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist unter solchen Umständen davon auszugehen, daß sich die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht auf eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts beziehen, die für die vom vorlegenden Gericht zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich ist (vgl. u. a. Beschlüsse vom 26. Februar 1990 in der Rechtssache C-286/88, Falciola, Slg. 1990, I-191, Randnr. 9, und vom 16. Mai 1994 in der Rechtssache C-428/93, Monin Automobiles, Slg. 1994, I-1707, Randnr. 15; siehe auch Urteil Grado und Bashir, Randnr. 16).
  • EuGH, 05.12.1996 - C-85/95

    Reisdorf / Finanzamt Köln-West

    Auszug aus EuGH, 25.05.1998 - C-361/97
    Folglich entscheidet der Gerichtshof grundsätzlich ohne Prüfung der Umstände, die die nationalen Gerichte veranlaßt haben, ihm die Fragen vorzulegen, und unter denen sie die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, um deren Auslegung sie ihn ersucht haben, anzuwenden beabsichtigen (vgl. u. a. Urteil vom 5. Dezember 1996 in der Rechtssache C-85/95, Reisdorf, Slg. 1996, I-6257, Randnr. 15).
  • EuGH, 28.06.1984 - 180/83

    Moser / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 25.05.1998 - C-361/97
    Die rein hypothetische Aussicht auf die Ausübung der im Vertrag vorgesehenen Freiheiten stellt keinen Bezug her, der eng genug wäre, um die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache 180/83, Moser, Slg. 1984, 2539, Randnr. 18, und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/95, Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 16).
  • EuGH, 03.10.1985 - 311/84

    CBEM / CLT und IPB

    Auszug aus EuGH, 25.05.1998 - C-361/97
    Könnte ein nationaler Richter, der in eigener Sache einen Rechtsstreit mit dem Justizministerium führt, über das Gericht, dessen Vorsitz er innehat, in einem anderen Rechtsstreit, der mit anderem Gegenstand zwischen Dritten geführt wird, Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen, die den erstgenannten Rechtsstreit betreffen, so würde die Vorschrift mißachtet, nach der es Sache des mit der Entscheidung eines Rechtsstreits befaßten nationalen Gerichts - vorliegend desVerwaltungsgerichtshofs - und nicht der Parteien ist, gegebenenfalls den Gerichtshof anzurufen und den Inhalt der Vorlagefragen festzulegen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 1972 in der Rechtssache 5/72, Grassi, Slg. 1972, 443, Randnr. 4, und vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84, CBEM, Slg. 1985, 3261, Randnr. 10).
  • EuGH, 26.01.1990 - 286/88

    Falciola / Comune di Pavia

    Auszug aus EuGH, 25.05.1998 - C-361/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist unter solchen Umständen davon auszugehen, daß sich die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht auf eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts beziehen, die für die vom vorlegenden Gericht zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich ist (vgl. u. a. Beschlüsse vom 26. Februar 1990 in der Rechtssache C-286/88, Falciola, Slg. 1990, I-191, Randnr. 9, und vom 16. Mai 1994 in der Rechtssache C-428/93, Monin Automobiles, Slg. 1994, I-1707, Randnr. 15; siehe auch Urteil Grado und Bashir, Randnr. 16).
  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Salonia / Poidomani e Giglio

    Auszug aus EuGH, 25.05.1998 - C-361/97
    Gleichwohl kann der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht über eine Vorlagefrage befinden, wenn offensichtlich ist, daß die von einem nationalenGericht erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnr. 6, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, und vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-291/96, Grado und Bashir, Slg. 1997, I-5531, Randnr. 12).
  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

    Auszug aus EuGH, 25.05.1998 - C-361/97
    2. Ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes (EuGH, Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Urteil vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90 u. a.) in der Ausprägung des Rückwirkungsverbots (EuGH, Urteil vom 25. Januar 1979 in der Rechtssache 98/78, Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89 u. a.) auch so zu verstehen, daß es einer Verwaltungsbehörde nicht erlaubt ist, den in einem staatlichen Akt von vornherein als Fallpauschale festgelegten Bezug eines Richters zu kürzen, nur weil die Verwaltungsbehörde der Auffassung ist, dieser Bezug widerspreche dem, was sie selbst für angemessen hält? 3. Liegt Rechtssicherheit noch vor, wenn eine durch Gesetz eingerichtete Rechtsschutzeinrichtung, welche aus zwei Instanzen besteht, de facto nur aus einer einzigen Instanz besteht, weil die erste Instanz systematisch untätig ist, so daß über Devolutionsanträge nur die zweite und letzte Instanz tätig werden muß? 4. Ist es zulässig, daß eine Verwaltungsbehörde einem Gericht bzw. einem gerichtsähnlichen Spruchkörper vorschreibt, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen dieses Gericht bzw. dieser gerichtsähnliche Spruchkörper gerichtliche Rechtssachen zu verbinden hat, oder stellt dies einen Eingriff in die Autonomie der Rechtsprechung dar?.
  • EuGH, 20.02.1979 - 122/78

    Buitoni

  • EuGH, 05.03.1980 - 265/78

    Ferwerda

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 15.06.1972 - 5/72

    Grassi / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • EuGH, 10.01.1992 - C-177/90

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

  • EuGH, 29.05.1997 - C-299/95

    Kremzow / Republik Österreich

  • EuGH, 11.07.1991 - C-368/89

    Crispoltoni / Fattoria Autonoma Tabacchi di Città di Castello

  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der

    Da diese Frage nämlich die Auslegung von Art. 267 AEUV selbst betrifft, der für die Entscheidung des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens nicht in Rede steht, entspricht die mit dieser Frage erbetene Auslegung keinem objektiven Erfordernis für die Entscheidung, die das vorlegende Gericht zu treffen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. Mai 1998, Nour, C-361/97, EU:C:1998:250, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Das Verfahren gemäß Artikel 177 des Vertrages ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mittels dessen der Gerichtshof den nationalen Gerichten die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben kann, die sie für die Entscheidung über den Rechtsstreit benötigen, mit dem sie befasst sind (vgl. u. a. Beschluss vom 25. Mai 1998 in der Rechtssache C-361/97, Nour, Slg. 1998, I-3101, Randnr. 10).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    In einem solchen Verfahren muss daher ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das nationale Gericht zu treffen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. Mai 1998, Nour, C-361/97, EU:C:1998:250, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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