Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 18.01.2001 - C-361/98   

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https://dejure.org/2001,2651
EuGH, 18.01.2001 - C-361/98 (https://dejure.org/2001,2651)
EuGH, Entscheidung vom 18.01.2001 - C-361/98 (https://dejure.org/2001,2651)
EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2001 - C-361/98 (https://dejure.org/2001,2651)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates - Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 98/710/EG der Kommission - Aufteilung des Flugverkehrs zwischen den Mailänder Flughäfen -. Malpensa 2000'

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    Verordnung Nr. 2408/92 des Rates, Artikel 8 Absätze 1 und 3
    1. Verkehr - Luftverkehr - Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs - Prüfung der Aufteilung des Verkehrs auf die einzelnen Flughäfen eines Flughafensystems durch die Kommission - Prüfung der nationalen ...

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 98/710/EG der Kommission; Aufteilung des Flugverkehrs zwischen den Mailänder Flughäfen; Verlagerung eines Teils des Luftverkehrs vom Flughafen Linate zum Flughafen Malpensa; Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 2408/92/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung Nr. 2408/92/EWG
    1. Verkehr - Luftverkehr - Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs - Prüfung der Aufteilung des Verkehrs auf die einzelnen Flughäfen eines Flughafensystems durch die Kommission - Prüfung der nationalen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über ein Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2001, 284
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 21.02.1984 - 337/82

    St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik / Hauptzollamt Krefeld

    Auszug aus EuGH, 18.01.2001 - C-361/98
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 337/82, St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik, Slg. 1984, 1051, Randnr. 10).
  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Auszug aus EuGH, 18.01.2001 - C-361/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 EG-Vertrag nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, die geeignet sind, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, und vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33).
  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus EuGH, 18.01.2001 - C-361/98
    Was den zweiten Teil dieses Klagegrundes anbelangt, der auf das angebliche Fehlen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses gestützt wird, so steht fest, dass rein wirtschaftliche Gründe eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen können (Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

    Auszug aus EuGH, 18.01.2001 - C-361/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 EG-Vertrag nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, die geeignet sind, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, und vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33).
  • BGH, 18.10.2007 - III ZR 277/06

    Erhebung von Nutzungsentgelten für die Benutzung der Infrastruktureinrichtungen

    Diese auf der Grundlage des Art. 84 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 80 Abs. 2 EG) erlassene Verordnung legt die Bedingungen für die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Luftverkehrs fest, damit sämtliche Fragen des Marktzugangs in ein und derselben Verordnung behandelt werden (erste, zweite und 19. Begründungserwägung; EuGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - Rs. C-361/98- EuZW 2001, 285, 286 Rn. 32 - Italienische Republik/Kommission).
  • EuG, 09.09.2010 - T-319/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für gültig, mit der die

    Die Kommission stellt insoweit zunächst fest, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kein Kriterium sei, das sie im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz anzuwenden habe, und dass das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2001, 1talien/Kommission (C-361/98, Slg. 2001, I-385, im Folgenden: Urteil Malpensa) nicht notifiziert und von dem in Art. 21 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz (im Folgenden: Gemischter Ausschuss) behandelt worden sei, so dass es keine Handhabe für die Auslegung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz biete.

    Außerdem werde mit der Verordnung Nr. 2408/92, wie sich aus dem Urteil Malpensa (siehe oben, Randnr. 33) ergebe, die Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Luftverkehrs endgültig verwirklicht.

    Insoweit bestreitet die Schweizerische Eidgenossenschaft die von der Kommission im 35. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung unter b) geäußerte These, das Urteil Malpensa (siehe oben, Randnr. 33) könne nicht berücksichtigt werden, weil es nach Abschluss des Abkommens ergangen und weder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelt noch vom Gemischten Ausschuss geprüft worden sei, wie es in Art. 1 Abs. 2 des Abkommens vorgesehen sei.

    Darüber hinaus sei die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt widersprüchlich, da einerseits das Urteil Malpensa (siehe oben, Randnr. 33) herangezogen werde, um die These zu begründen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur in Verbindung mit der Dienstleistungsfreiheit verwirklicht werden könne, und andererseits ausgeführt werde, dass dieses Urteil nicht berücksichtigt werden dürfe.

  • OVG Hamburg, 29.06.2006 - 3 Bf 177/01

    Flugsicherheitsgebühr und Gemeinschaftsrecht

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sind bei der Auslegung dieser Verordnung nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die sie verfolgt (EuGH, Urteil vom 18.1.2001, C-361/98, Slg. 2001 S. 1-385, Rdnr. 31).

    Die Verordnung Nr. 2408/92 ist u.a. darauf gerichtet, auf dem Gebiet des Luftverkehrs die Bedingungen für die Anwendung des namentlich in den Artikeln 49 bis 51 EG (bis zur Änderung durch den Vertrag von Amsterdam vom 10.11.1997: Art. 59 bis 61 EG-Vertrag) niedergelegten Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs festzulegen, damit sämtliche Fragen des Marktzugangs in ein und derselben Verordnung behandelt werden (EuGH, a. a. O., Rdnr. 32; Urteil vom 26.6.2001, C-70/79, Slg. 2001 S. 1-4845, Rdnr. 22; Urteil vom 4.7.2001, C-447/99, Slg. 2001 S. 1-5203, Rdnr. 11; Urteil vom 6.2.2003, C-92/01, Slg. 2003 S. 1-1291, Rdnr. 24; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 16.5.2000, C-361/98, Slg. 2001 S. 1-385, Rdnr. 48 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften verlangt Art. 49 EG die Aufhebung aller Beschränkungen, die geeignet sind, die Tätigkeit eines Dienstleistenden aus einem anderen Mitgliedstaat zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 18.1.2001, C-361/98, a.a.O., Rdnr. 33, m.weit.Nachw.).

    Soweit die Klägerin ausführt, eine zulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit könne wegen der abschließenden Wirkung der Verordnung Nr. 2408/92 nur durch in der Verordnung selbst geregelte Tatbestände erfolgen, und die einzige in Betracht kommende Regelung in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung greife nicht ein, weil es weder bei den Kontrollen selbst noch bei der Gebührenerhebung um die Ausübung von Verkehrsrechten im Sinne der Bestimmung gehe, ist der Klägerin entgegen zu halten, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 18. Januar 2001 dieser Auffassung im Ausgangspunkt nicht gefolgt ist, sondern geprüft hat, ob die in jenem Fall streitigen Regelungen zur Aufteilung des Flugverkehrs, die als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gewertet wurden, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und auf einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gestützt werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 18.1.2001, C-361/98, a.a.O., Rdnr. 44 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - 12 A 2.05

    Aufgabe des Verkehrflughafens Berlin-Tempelhof; Dispositionsbefugnis des

    Damit wird für die Allgemeine Luftfahrt die Wahlfreiheit, die den Luftfahrtunternehmen innerhalb des Flughafensystems grundsätzlich zustehen muss (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 18. Januar 2001, C - 361/98 - Mailänder Flughafensystem, Malpensa), beschränkt.

    Vom Sinn und Zweck der Regelung her, die den Marktzugang und damit letztlich die Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Luftverkehrs garantieren soll (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2001, C - 361/98 - Mailänder Flughafensystem, Malpensa), ist unter einer Aufteilung grundsätzlich die Zuweisung bestimmter Verkehre an einen bestimmten Flughafen innerhalb des Systems zu verstehen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - 12 A 1.05

    OVG weist Klagen gegen die Schließung des Flughafens Tempelhof ab

    Damit wird für die Allgemeine Luftfahrt die Wahlfreiheit, die den Luftfahrtunternehmen innerhalb des Flughafensystems grundsätzlich zustehen muss (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 18. Januar 2001, C - 361/98 - Mailänder Flughafensystem, Malpensa), beschränkt.

    Vom Sinn und Zweck der Regelung her, die den Marktzugang und damit letztlich die Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Luftverkehrs garantieren soll (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2001, C - 361/98 - Mailänder Flughafensystem, Malpensa), ist unter einer Aufteilung grundsätzlich die Zuweisung bestimmter Verkehre an einen bestimmten Flughafen innerhalb des Systems zu verstehen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2001 - C-70/99

    Kommission / Portugal

    12: - Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-361/98 (Italien/Kommission, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 32).

    13: - Schlussanträge vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-361/98 (Italien/Kommission, Slg. 2001, I-0000, Nrn. 47 und 48).

  • BVerwG, 01.11.2007 - 4 VR 3000.07

    Luftrechtliche Planfeststellung; ergänzendes Verfahren; besonderer Schutz der

    Das stimmt mit dem Judikat des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Januar 2001 - Rs. C-361/98 - (Slg. 2001 I-385) überein, wonach die StreckenzugangsVO auch darauf gerichtet ist, auf dem Gebiet des Luftverkehrs die Bedingungen für die Anwendung des namentlich in den Artikeln 59 bis 61 (jetzt: Art. 49 bis 51) EGV niedergelegten Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs festzulegen, damit sämtliche Fragen des Marktzugangs in ein und derselben Verordnung behandelt werden.
  • EuGH, 06.02.2003 - C-92/01

    Stylianakis

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, ist die auf der Grundlage des Artikels 84 Absatz 2 EG-Vertrag erlassene Verordnung Nr. 2408/92 nämlich gerade darauf gerichtet, auf dem Gebiet des Luftverkehrs die Bedingungen für die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs festzulegen (siehe in diesem Sinne das Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-361/98, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-385, Randnr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-246/01

    Kommission / Niederlande

    L 240, S. 8.3: - Luchtvaartwet, Staatsblad 1958, 47, in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juni 1991 (Regels beveiliging luchtvaartterreinen), Staatsblad 1998, 310.4: - Regeling van de Minister van Justitie van 9 mei 1995, houdende vrijstelling van vluchten waarbij de passagiers zijn onderworpen aan controle op gevaarlijke voorwerpen, Staatscourant 1995, 97.5: - Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-361/98 (Italien/Kommission, Slg. 2001, I-385).

    14: - Urteil in der Rechtssache C-361/98 (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 32); Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-70/99 (Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-4845, Randnrn.

  • EuGH, 26.06.2001 - C-70/99

    Kommission / Portugal

    Diese Richtlinie ist nämlich auch darauf gerichtet, auf dem Gebiet des Luftverkehrs die Bedingungen für die Anwendung dieses Grundsatzes festzulegen, damit sämtliche Fragen des Marktzugangs in ein und derselben Verordnung behandelt werden (Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-361/98, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-385, Randnr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-547/10

    Generalanwalt Jääskinen schlägt vor, das Rechtsmittel der Schweiz in der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.2007 - 1 L 554/04

    Erhebung von Luftsicherheitsgebühren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - 12 A 9.06

    Stillegung eines planfestgestellten Verkehrsflughafens; Umfang der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-338/09

    Yellow Cab Verkehrsbetrieb - Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Verkehrs

  • EuGH, 04.07.2001 - C-447/99

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-181/00

    Flightline

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2002 - C-92/01

    Stylianakis

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-456/04

    Agip Petroli - Freier Dienstleistungsverkehr im Seeverkehr in den Mitgliedstaaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2001 - C-447/99

    Kommission / Italien

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-361/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,16118
Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-361/98 (https://dejure.org/2000,16118)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.05.2000 - C-361/98 (https://dejure.org/2000,16118)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2000 - C-361/98 (https://dejure.org/2000,16118)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates - Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 98/710/EG der Kommission - Aufteilung des Flugverkehrs zwischen den Mailänder Flughäfen - "Malpensa 2000"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 22.05.1985 - 13/83

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-361/98
    Im Urteil Parlament/Rat hat der Gerichtshof diese Frage so beantwortet, dass "der Rat insoweit nicht über den Ermessensspielraum verfügt, auf den er sich in anderen Bereichen der gemeinsamen Verkehrspolitik berufen kann, [und dass], [d]a das zu erreichende Ergebnis aufgrund der Artikel 59, 60 und 61 in Verbindung mit Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben a und b feststeht, ... nur hinsichtlich der näheren Einzelheiten, die zur Herbeiführung dieses Ergebnisses unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemäß Artikel 75 in Betracht zu ziehen sind, ein gewisses Ermessen ausgeübt werden [kann]"(28).

    Überdies seien, wie die Klägerin in ihrer Erwiderung ausführt, Artikel 8 Absatz 1, der den Mitgliedstaaten gestatte, die Aufteilung des Luftverkehrs zu regeln, falls dabei der Grundsatz der Nichtdiskriminierung eingehalten werde, wie auch andere Artikel der Verordnung, insbesondere Artikel 9, der ausdrücklich in Absatz 2 letzter Gedankenstrich die Notwendigkeit erwähne, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten, wenn man Einschränkungen bei der Ausübung ihrer Rechte durch die Verkehrsunternehmen vornehme, im Rahmen eines Beurteilungsspielraums zu sehen, der dem Rat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (die Klägerin verweist auf das Urteil vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 13/83, Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513, Randnr. 65) bei der Schaffung des freien Dienstleistungsverkehrs im Bereich des Luftverkehrs zustehe.

    28: - Urteil Parlament/Rat (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 65).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-288/89

    Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda / Commissariaat voor de Media

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-361/98
    21: - Vgl. Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89 (Collectieve Antennevoorziening Gouda, Slg. 1991, I-4007, Randnr. 11).

    31: - Vgl. nur Urteile Collectieve Antennevoorziening Gouda (zitiert in Fußnote 21, Randnrn. 12 ff.) und vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95 (Reisebüro Broede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25).

  • EuG, 19.06.1997 - T-260/94

    Air Inter / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-361/98
    Zu diesem Punkt verweist die Kommission zur Stützung ihrer Auffassung darauf, dass das Gericht in seinem Urteil vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-260/94 (Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997) die Behauptung der Klägerin geprüft habe, dass eine Entscheidung der Kommission wegen Verstoßes gegen Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) fehlerhaft sei, obwohl dieser Artikel in Artikel 8 der Verordnung Nr. 2408/92 nicht erwähnt sei.

    26: - Das ist übrigens im Urteil Air Inter/Kommission (zitiert in Fußnote 11, Randnrn. 1 und 2) festgehalten: "Zur fortschreitenden Einführung des Binnenmarktes im Bereich des Flugverkehrs hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in den Jahren 1987, 1990 und 1992 drei Reihen von Maßnahmen erlassen, die als .Pakete' bezeichnet werden, weil sie viele Rechtsvorschriften umfassen.

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-361/98
    29: - Vgl. z. B. Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 25).
  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-361/98
    60: - Vgl. Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 21) und vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-49/89 (Corsica Ferries France, Slg. 1989, 4441, Randnr. 8).
  • EuGH, 12.12.1996 - C-3/95

    Reisebüro Broede / Sandker

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-361/98
    31: - Vgl. nur Urteile Collectieve Antennevoorziening Gouda (zitiert in Fußnote 21, Randnrn. 12 ff.) und vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95 (Reisebüro Broede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25).
  • EuGH, 17.05.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-361/98
    Eine dieser fünf Verordnungen ist die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 ..." 27: - Vgl. hierzu Nrn. 14 und 23 der Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven in der Rechtssache Corsica Ferries (Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Slg. 1994, I-1783).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-361/98
    32: - Vgl. Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93 (Van der Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 16).
  • EuGH, 13.12.1989 - C-49/89

    Corsica Ferries France / Direction générale des douanes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-361/98
    60: - Vgl. Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 21) und vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-49/89 (Corsica Ferries France, Slg. 1989, 4441, Randnr. 8).
  • EuGH, 03.06.1992 - C-360/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-361/98
    30: - Vgl. z. B. Urteil vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-360/89 (Kommission/Italien, Slg. 1992, I-3401, Randnr. 11).
  • EuGH, 10.07.1984 - 72/83

    Campus Oil

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

  • EuGH, 30.01.1997 - C-4/95

    Stöber und Piosa Pereira / Bundesanstalt für Arbeit

  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola

  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en

  • EuGH, 23.05.1996 - C-237/94

    O'Flynn / Adjudication Officer

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

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