Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.05.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 25.07.1991 - C-362/89   

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https://dejure.org/1991,707
EuGH, 25.07.1991 - C-362/89 (https://dejure.org/1991,707)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.1991 - C-362/89 (https://dejure.org/1991,707)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 1991 - C-362/89 (https://dejure.org/1991,707)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    D'Urso u.a. / Marelli

    Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 3 Absatz 1
    1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Automatischer Übergang aller Arbeitsverträge oder -verhältnisse auf den Erwerber bereits aufgrund der blossen Tatsache des Übergangs

  • EU-Kommission

    D'Urso u.a. / Marelli

  • Judicialis

    Richtlinie 77/187/EWG Art. 1 Abs. 1; ; Richtlinie 77/187/EWG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/187 Art. 3 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen; Anwendbarkeit des Art 1 Abs 1 der EWGRL 187/77 vom 14.2.1977 auf den Übergang von ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1993, 936
  • NZA 1993, 137
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.06.1988 - 101/87

    Bork International / Foreningen af Arbejdsledere i Danmark

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-362/89
    12 Hieraus folgt, daß beim Übergang eines Unternehmens die Arbeitsverträge oder -verhältnisse, die zwischen dem Personal und dem übertragenen Unternehmen bestehen, nicht mit dem Veräusserer fortgeführt werden können und ipso jure mit dem Erwerber fortgesetzt werden, unbeschadet der Tatsache, daß nach der Rechtsprechung (Urteil vom 15. Juni 1988 in der Rechtssache 101/87, Bork, Slg. 1988, 3057, Randnr. 17) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsvertrags oder -verhältnisses im Zeitpunkt des Übergangs nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist.
  • EuGH, 07.02.1985 - 186/83

    Botzen Rotterdamsche Droogdok Maatschappij

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-362/89
    10 Ebenso geht aus der Rechtsprechung (Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 186/83, Botzen, Slg. 1985, 519, Randnr. 16) hervor, daß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie die Rechte und Pflichten umfasst, die sich für den Veräusserer aufgrund eines zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit Arbeitnehmern ergeben, die zur Erfuellung ihrer Aufgaben dem übertragenen Teil des Unternehmens oder Betriebs zugewiesen wurden.
  • EuGH, 07.02.1985 - 135/83

    Abels / Bedrijfsvereniging voor de Metaalindustrie en de Electrotechnische

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-362/89
    22 Zur Beantwortung dieser Frage ist auf die Unterscheidungen zurückzugreifen, die der Gerichtshof namentlich in seinem Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 135/83 (Abels, Slg. 1985, 469) vorgenommen und die der Pretore Mailand im übrigen kurz zusammengefasst hat.
  • EuGH, 10.02.1988 - 324/86

    Tellerup / Daddy's Dance Hall

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-362/89
    11 Ferner hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86 (Daddy' s Dance Hall, Slg. 1988, 739, Randnr. 14) festgestellt, daß die Bestimmungen der Richtlinie als zwingend in dem Sinne anzusehen sind, daß von ihnen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden darf.
  • EuGH, 11.07.1985 - 105/84

    Foreningen af Arbejdsledere i Danmark / Danmols Inventar

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-362/89
    Die Wahrnehmung der den Arbeitnehmern durch die Richtlinie verliehenen Rechte hängt daher weder von der Zustimmung des Veräusserers oder des Erwerbers noch von derjenigen der Arbeitnehmervertreter oder der Arbeitnehmer selbst ab; ausgenommen ist lediglich der Fall, daß letztere von der ihnen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, nach dem Übergang aus freiem Entschluß das Arbeitsverhältnis nicht mit dem neuen Unternehmensinhaber fortzusetzen (Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84, Mikkelsen, Slg. 1985, 2639, Randnr. 16).
  • EuGH, 05.05.1988 - 144/87

    Berg / Besselsen

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-362/89
    9 Wie der Gerichtshof entschieden hat (Urteil vom 5. Mai 1988 in den verbundenen Rechtssachen 144/87 und 145/87, Berg, Slg. 1988, 2559, Randnrn.
  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 61/14

    EuGH-Vorlage - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, diese Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit gehöre "gerade zur Zweckbestimmung der Richtlinie", die darauf abziele, im Interesse der Arbeitnehmer die sich aus den Arbeitsverträgen oder -verhältnissen ergebenden Verpflichtungen auf den Erwerber zu übertragen (EuGH 25. Juli 1991 - C-362/89 - [d"Urso ua.] Rn. 15, Slg. 1991, I-4105) .
  • BAG, 19.11.2015 - 8 AZR 773/14

    Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung

    Bei § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich - wie auch bei der Richtlinie 2001/23/EG - um zwingendes Recht; der Übergang der Arbeitsverhältnisse erfolgt von Rechts wegen (vgl. ua. EuGH 26. Mai 2005 - C-478/03 - [Celtec] Rn. 38 mwN, Slg. 2005, I-4389; 25. Juli 1991 - C-362/89 - [d"Urso ua.] Rn. 20, Slg. 1991, I-4105; 10. Februar 1988 - C-324/86 - [Foreningen af Arbejdsledere i Danmark, "Daddy"s Dance Hall"] Rn. 14, Slg. 1988, 739; BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 81) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-509/17

    Plessers

    24 Urteil vom 25. Juli 1991 (C-362/89, EU:C:1991:326), In diesem Urteil entschied der Gerichtshof über die Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 im Fall einer außerordentlichen Verwaltung eines Unternehmens nach italienischem Recht.

    Vgl. ebenfalls Urteil vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 23).

    Vgl. ebenfalls Urteil vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 23).

    31 Urteil vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 25).

    32 Vgl. Urteil vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 26).

    Es sei darauf hingewiesen, dass der Zweck des Verfahrens, um das es in dem angeführten Urteil d'Urso u. a. ging, darin bestand, das Unternehmen so zu stabilisieren, dass seine künftige Tätigkeit gewährleistet war (Rn. 32).

    33 Urteil vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 31 und 32).

    Vgl. ebenfalls Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:228, Nr. 25).

    Vgl. ebenfalls Urteil vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 31 und 32).

    52 Vgl. namentlich Urteile vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 31 und 32), vom 7. Dezember 1995, Spano u. a. (C-472/93, EU:C:1995:421, Rn. 25), sowie vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 47).

    Nur wenn die Kündigungen in jedem Fall stattgefunden hätten, etwa weil sie bereits beschlossen waren, bevor von irgendeinem Übergang des Unternehmens die Rede war, fallen sie unter die vorgenannte Ausnahme ... Es ist daher nicht möglich, sich auf Artikel 4 zu berufen, um die Entlassung eines Teils der Belegschaft wegen des Übergangs des Unternehmens zu rechtfertigen" (Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache Urso, C-362/89, EU:C:1991:228, Nr. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2017 - C-126/16

    Federatie Nederlandse Vakvereniging u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Vgl. dazu auch Urteil vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 23).

    Vgl. dazu auch Urteil vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 23).

    15 C-362/89, EU:C:1991:326.

    16 Urteil vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 26).

    Vgl. Urteil vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 30).

    18 Urteil vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 31 und 32).

    26 Vgl. Rn. 23 des Urteils vom 7. Februar 1985, Abels (135/83, EU:C:1985:55), und Rn. 23 des Urteils vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326); siehe Nr. 43 dieser Schlussanträge.

    Einer derartigen Auslegung steht nämlich eindeutig der Wortlaut der in der vorstehenden Fußnote erwähnten Randnummern der Urteile vom 7. Februar 1985, Abels (135/83, EU:C:1985:55), und vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326), entgegen.

    42 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 32), vom 7. Dezember 1995, Spano u. a. (C-472/93, EU:C:1995:421, Rn. 30), und vom 12. März 1998, Dethier Équipement (C-319/94, EU:C:1998:99, Rn. 31).

    43 Vgl. dazu Urteile vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 18 und 19), und vom 7. Dezember 1995, Spano u. a. (C-472/93, EU:C:1995:421, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der

    25 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes soll die Richtlinie außerdem die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens dadurch gewährleisten, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren (vgl. u. a. Urteile vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86, Daddy's Dance Hall, Slg. 1988, 739, Randnr. 9, vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-362/89, d'Urso u. a., Slg. 1991, I-4105, Randnr. 9, und vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-399/96, Europièces, Slg. 1998, I-6965, Randnr. 37).

    Infolgedessen gehen die Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Übergangs eines Unternehmens zwischen dem Veräußerer und den in dem übertragenen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern bestehen, allein aufgrund des Übergangs von Rechts wegen vom Veräußerer auf den Erwerber über (vgl. in diesem Sinne Urteile d'Urso u. a., Randnr. 20, und vom 14. November 1996 in der Rechtssache C-305/94, Rotsart de Hertaing, Slg. 1996, I-5927, Randnr. 18).

  • BAG, 13.05.2004 - 8 AZR 198/03

    Wiedereinstellungsanspruch nach Betriebsübergang

    Er erkennt immer nur den Übergang bestehender Arbeitsverhältnisse an (vgl. zB 25. Juli 1991 - Rs C-362/89 - EuGHE I 1991, 4105 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 1: "alle zum Zeitpunkt des Übergangs eines Unternehmens ... bestehenden Arbeitsverhältnisse"; ähnlich 17. Dezember 1987 - Rs 287/86 - EuGHE 1987, 5465).
  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 1069/12

    Betriebs (teil) übergang - Öffentlicher Dienst

    Bei § 613a BGB handelt sich um zwingendes Recht, der Übergang erfolgt von Rechts wegen (ua. EuGH 26. Mai 2005 - C-478/03 - [Celtec] Rn. 38, Slg. 2005, I-4389; 25. Juli 1991 - C-362/89 - [d"Urso ua.] Rn. 20, Slg. 1991, I-4105; 10. Februar 1988 - C-324/86 - [Foreningen af Arbejdsledere i Danmark, "Daddy"s Dance Hall"] Rn. 14, Slg. 1988, 739; BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 81) und ungeachtet anderslautender Abmachungen.
  • BAG, 20.03.2014 - 8 AZR 1/13

    Betriebsteilübergang - zwingendes Recht - Kindertagesstätte

    Bei § 613a BGB handelt es sich um zwingendes Recht, der Übergang erfolgt von Rechts wegen (vgl. ua. EuGH 26. Mai 2005 - C-478/03 [Celtec] - Rn. 38, Slg. 2005, I-4389; 25. Juli 1991 - C-362/89 [d"Urso ua.] - Rn. 20, Slg. 1991, I-4105; 10. Februar 1988 - C-324/86 [Foreningen af Arbejdsledere i Danmark, "Daddy"s Dance Hall"] - Rn. 14, Slg. 1988, 739; BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 81) und ungeachtet anderslautender Abmachungen.
  • EuGH, 28.04.2022 - C-237/20

    Unternehmensinsolvenz und Arbeitnehmerrechte: Werden in einem Pre-pack-Verfahren

    Denn, obwohl die Richtlinie 77/187 insoweit keine spezielle Regelung enthielt, hatte der Gerichtshof insbesondere in seinen Urteilen vom 7. Februar 1985, Abels (135/83, EU:C:1985:55), und vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326), in Anbetracht der gegenüber dem Arbeitsrecht bestehenden Besonderheit des Konkursrechts, das durch besondere Verfahren gekennzeichnet ist, die einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen, insbesondere denen der unterschiedlichen Gläubigergruppen, bezwecken, die Möglichkeit anerkannt, von der Anwendung der Regelung des individuellen Schutzes der Arbeitnehmer abzuweichen, wenn in Bezug auf das Unternehmen oder den Unternehmensteil, das bzw. der übertragen wurde, ein Verfahren durchgeführt wurde, das auf die Verwertung des Schuldnervermögens gerichtet war.

    So hat der Gerichtshof in Rn. 25 des Urteils vom 7. Dezember 1995, Spano u. a. (C-472/93, EU:C:1995:421), entschieden, dass die Richtlinie 77/187 auf den Übergang im Rahmen eines auf die Verwertung des Schuldnervermögens gerichteten Verfahrens wie eines Konkursverfahrens - wie es Gegenstand des Urteils vom 7. Februar 1985, Abels (135/83, EU:C:1985:55), war - oder eines Verfahrens der behördlichen Zwangsabwicklung des italienischen Rechts - wie es Gegenstand des Urteils vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326), war - keine Anwendung fand, wohl aber in Fällen, in denen die Fortsetzung der Tätigkeit des Unternehmens angeordnet wurde.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326), ergangen ist, hatte der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Frage, ob die Arbeitnehmer beim Übergang eines Unternehmens die sich aus der bis dahin erreichten Dauer der Unternehmenszugehörigkeit ergebenden Rechte behalten, über eine nationale Regelung zu befinden, die eine außerordentliche Verwaltung der Unternehmen vorsah, die für diese zwei Arten von Wirkungen hatte.

    Die betreffende Regelung wies mithin je nachdem, ob mit dem die Zwangsliquidation im Verwaltungswege verfügenden Dekret die Fortsetzung der Tätigkeit des Unternehmens angeordnet wurde oder nicht, unterschiedliche Merkmale auf (Urteil vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a., C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 27 bis 30).

    Der Gerichtshof hat angenommen, dass die erste dieser Wirkungen mit einem Konkurs vergleichbar war, da sie auf die Liquidation des Schuldnervermögens, um die Gläubiger kollektiv abzufinden, abzielte, so dass die in diesem Rahmen stattfindenden Unternehmensübergänge nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 fielen (Urteil vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a., C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 31).

    Angesichts des damit verfolgten wirtschaftlichen und sozialen Ziels ließe sich weder erklären noch rechtfertigen, dass die Beschäftigten des betroffenen Unternehmens bei dessen völliger oder teilweiser Veräußerung die Rechte verlieren sollen, die ihnen die Richtlinie unter den in ihr genannten Bedingungen zuerkennt (Urteil vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a., C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 32).

    Die Ausnahme dient mithin dazu, die ernsthafte Gefahr einer im Widerspruch zu den sozialen Zielen des Vertrags stehenden allgemeinen Verschlechterung des Werts des veräußerten Unternehmens oder der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a., C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-478/03

    Celtec - Richtlinie 77/187/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Wahrung von Ansprüchen der

    26 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. u. a. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-362/89, D'Urso u. a., Slg. 1991, I-4105, Randnr. 9, und vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-399/96, Europièces, Slg. 1998, I-6965, Randnr. 37), soll die Richtlinie 77/187 die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens gewährleisten, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren.

    28 Aus diesem Grund umfasst Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 die Rechte und Pflichten, die sich für den Veräußerer aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis mit Arbeitnehmern ergeben, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben dem übertragenen Teil des Unternehmens oder Betriebs zugewiesen worden sind (vgl. Urteil D'Urso u. a., Randnr. 10).

    37 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann die Durchsetzung der den Arbeitnehmern durch Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 eingeräumten Rechte weder von der Zustimmung des Veräußerers oder des Erwerbers noch von derjenigen der Arbeitnehmervertreter oder der Arbeitnehmer selbst abhängen; ausgenommen ist lediglich der Fall, dass Letztere von der ihnen offen stehenden Möglichkeit Gebrauch machen, nach dem Übergang aus freiem Entschluss das Arbeitsverhältnis nicht mit dem neuen Unternehmensinhaber fortzusetzen (vgl. Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84, Danmols Inventar, Slg. 1985, 2639, Randnr. 16, und D'Urso u. a., Randnr. 11).

    38 Infolgedessen gehen mit diesem einzigen Vorbehalt die Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 zwischen dem Veräußerer und den in dem übertragenen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern bestehen, allein aufgrund des Übergangs des Unternehmens von Rechts wegen vom Veräußerer auf den Erwerber über (vgl. Urteile D'Urso u. a., Randnr. 20, und vom 14. November 1996 in der Rechtssache C-305/94, Rotsart de Hertaing, Slg. 1996, I-5927, Randnr. 18).

  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 95/14

    Vorabentscheidungsersuchen - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

  • BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 119/14

    Betriebsteilübergang - Massenentlassungsanzeige

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1996 - C-319/94

    Jules Dethier Équipement SA gegen Jules Dassy und Sovam SPRL. - Wahrung von

  • EuGH, 24.01.2002 - C-51/00

    Temco

  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

  • BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 493/96

    Betriebsveräußerung im Gesamtvollstreckungsverfahren

  • BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 199/04

    Wiedereinstellung nach Betriebsübergang in der Insolvenz

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

  • EuGH, 07.12.1995 - C-472/93

    Spano / Fiat Geotech und Fiat Hitachi Excavators

  • EuGH, 12.03.1998 - C-319/94

    Dethier Équipement

  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-145/01

    Kommission / Italien

  • EuGH, 22.06.2017 - C-126/16

    Die Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen können bei Vereinbarung

  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2013 - C-426/11

    Alemo-Herron u.a. - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2005 - C-499/04

    Werhof - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 12.11.1998 - C-399/96

    Europièces

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 728/14

    Mehrere Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung - unzulässige

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-237/20

    Federatie Nederlandse Vakbeweging (Procédure de pre-pack)

  • LAG Düsseldorf, 18.02.2009 - 12 Sa 1544/08

    Kündigung wegen Betriebsstilllegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-466/07

    Klarenberg - Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer -

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 771/14

    Mehrere Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung - unzulässige

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1996 - C-305/94

    Claude Rotsart de Hertaing gegen J. Benoidt SA, in Liquidation und IGC Housing

  • LAG Düsseldorf, 29.04.2009 - 12 Sa 1551/08

    Relative Unwirksamkeit der 'Stilllegungskündigung' des bisherigen Arbeitgebers

  • LAG Hamm, 04.04.2000 - 4 Sa 1220/99

    Betriebsbedingte Kündigung bei einer Betriebsveräußerung in der Insoklvenz

  • EuGH, 14.11.1996 - C-305/94

    Rotsart de Hertaing / Benoidt und IGC Housing Service

  • LAG Düsseldorf, 23.03.2011 - 12 Sa 1320/10

    Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist;

  • LAG Hamm, 04.06.2002 - 4 Sa 593/02

    Arbeitsrechtliche Folgen des Betriebsübergangs in der Insolvenz;

  • LAG Düsseldorf, 23.03.2011 - 12 Sa 1835/10

    Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist;

  • ArbG Bonn, 26.02.2014 - 2 Ca 1621/13

    Dreiseitiger Vertrag mit Ergänzungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-234/98

    Allen u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-396/07

    Juuri - Betriebsübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96

    Francisco Hernández Vidal SA gegen Prudencia Gómez Pérez, María Gómez Pérez und

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.1995 - C-48/94

    Ledernes Hovedorganisation als Mandatar für Ole Rygaard gegen Dansk

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-478/03

    Celtec

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1998 - C-399/96

    Europièces SA gegen Wilfried Sanders und Automotive Industries Holding Company

  • LAG Brandenburg, 22.07.1999 - 8 Sa 102/99

    Betriebsübergang: Voraussetzungen bei einem Steuerbüro

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1992 - C-29/91

    Dr. Sophie Redmond Stichting gegen Hendrikus Bartol und andere. - Wahrung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-381/89

    Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklissias und andere gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1992 - C-132/91

    Grigorios Katsikas gegen Angelos Konstantinidis sowie Uwe Skreb und Günter

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.05.1991 - C-362/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,18826
Generalanwalt beim EuGH, 30.05.1991 - C-362/89 (https://dejure.org/1991,18826)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.05.1991 - C-362/89 (https://dejure.org/1991,18826)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 1991 - C-362/89 (https://dejure.org/1991,18826)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Giuseppe d'Urso, Adriana Ventadori und andere gegen Ercole Marelli Elettromeccanica Generale SpA und andere.

    Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 02.02.1989 - 22/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.1991 - C-362/89
    - Wegen weiterer Einzelheiten über die CIGS verweise ich auf die Akten der Rechtssache 22/87 (Urteil vom 2. Februar 1989, Kommission/Italien, Slg. 1989, 143).

    Ich werde mich in meinen Ausführungen daher auch nicht mit den Wirkungen der Richtlinie befassen, sondern mich auf die Beantwortung der beiden folgenden Vorlagefragen beschränken: 1) Sieht Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG vom 14. Februar 1977 den automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse, die bei dem 3 - Der Gerichtshof hat sich mit dieser Bestimmung bereits in seinem Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 23/84 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 2291), befaßt.

  • EuGH, 22.02.1979 - 133/78

    Gourdain / Nadler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.1991 - C-362/89
    - Urteil vom 22. Februar 1979 in der Rechtssache 133/78 (Slg. 1979, 733).
  • EuGH, 07.02.1985 - 19/83

    Wendelboe / L.J. Music

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.1991 - C-362/89
    - Urteile in den Rechtssachen 19/83 (Wendelboe, Slg. 1985, 457, Randnr. 10), 179/83 (FNV, Slg. 1985, 511) und 186/83 (Botzen, Slg. 1985, 519).
  • EuGH, 07.02.1985 - 135/83

    Abels / Bedrijfsvereniging voor de Metaalindustrie en de Electrotechnische

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.1991 - C-362/89
    nicht für 13 - Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 135/83 (Slg. 1985, 469).
  • EuGH, 07.02.1985 - 179/83

    FNV / Niederlande State

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.1991 - C-362/89
    - Urteile in den Rechtssachen 19/83 (Wendelboe, Slg. 1985, 457, Randnr. 10), 179/83 (FNV, Slg. 1985, 511) und 186/83 (Botzen, Slg. 1985, 519).
  • EuGH, 07.02.1985 - 186/83

    Botzen Rotterdamsche Droogdok Maatschappij

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.1991 - C-362/89
    - Urteile in den Rechtssachen 19/83 (Wendelboe, Slg. 1985, 457, Randnr. 10), 179/83 (FNV, Slg. 1985, 511) und 186/83 (Botzen, Slg. 1985, 519).
  • EuGH, 11.07.1985 - 105/84

    Foreningen af Arbejdsledere i Danmark / Danmols Inventar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.1991 - C-362/89
    18 - Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84 (Mikkelsen, Slg. 1985, 2639, Randnr. 9).
  • EuGH, 10.07.1986 - 235/84

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.1991 - C-362/89
    Ich werde mich in meinen Ausführungen daher auch nicht mit den Wirkungen der Richtlinie befassen, sondern mich auf die Beantwortung der beiden folgenden Vorlagefragen beschränken: 1) Sieht Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG vom 14. Februar 1977 den automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse, die bei dem 3 - Der Gerichtshof hat sich mit dieser Bestimmung bereits in seinem Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 23/84 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 2291), befaßt.
  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.1991 - C-362/89
    Im vorliegenden Fall stehen andere Satzteile der Bestimmung im Mittelpunkt, 12 - Urteil vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85 (Slg. 1986, 1119).
  • EuGH, 10.02.1988 - 324/86

    Tellerup / Daddy's Dance Hall

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.1991 - C-362/89
    33 - Urteil vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86 (Slg. 1988, 739).
  • EuGH, 05.05.1988 - 144/87

    Berg / Besselsen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-509/17

    Plessers

    Vgl. ebenfalls Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:228, Nr. 25).

    Nur wenn die Kündigungen in jedem Fall stattgefunden hätten, etwa weil sie bereits beschlossen waren, bevor von irgendeinem Übergang des Unternehmens die Rede war, fallen sie unter die vorgenannte Ausnahme ... Es ist daher nicht möglich, sich auf Artikel 4 zu berufen, um die Entlassung eines Teils der Belegschaft wegen des Übergangs des Unternehmens zu rechtfertigen" (Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache Urso, C-362/89, EU:C:1991:228, Nr. 35).

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