Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 16.10.2003 - C-363/01   

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https://dejure.org/2003,2968
EuGH, 16.10.2003 - C-363/01 (https://dejure.org/2003,2968)
EuGH, Entscheidung vom 16.10.2003 - C-363/01 (https://dejure.org/2003,2968)
EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - C-363/01 (https://dejure.org/2003,2968)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Luftverkehr - Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft - Richtlinie 96/67/EG - Artikel 16 - Erhebung eines Entgelts für den Zugang zu Flughafeneinrichtungen - Voraussetzungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Flughafen Hannover-Langenhagen

  • EU-Kommission PDF

    Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH gegen Deutsche Lufthansa AG.

    Richtlinie 96/67 des Rates, Artikel 16 Absatz 3
    Verkehr - Luftverkehr - Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft - Erhebung eines Marktzugangsentgelts - Unzulässigkeit - Entgelt für die Nutzung der Flughafeneinrichtungen - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH gegen Deutsche Lufthansa AG

    Verkehr

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit wegen der Weigerung einer Fluggesellschaft, einem Flughafen ein gesondertes Entgelt für den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste zu zahlen; Zahlung eines Zugangsentgelts für die Gewährung des Zutritts zum Markt der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 übe... r den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft Art. 2; ; Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft Art. 6; ; Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft Art. 7; ; Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft Art. 9 Abs. 1; ; Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft Art. 16 Abs. 3; ; BADV § 9 Abs. 1; ; BADV § 9 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Luftverkehr - Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft - Richtlinie 96/67/EG - Artikel 16 - Erhebung eines Entgelts für den Zugang zu Flughafeneinrichtungen - Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Wandel der Energiewirtschaft vor dem Hintergrund der europäischen Eigentumsordnung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Auslegung des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie 96/67/EG des Rates über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft - Entgelt für den Zugang zu den ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 84
  • EuZW 2004, 155
  • DVBl 2004, 198 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 12.12.2000 - T-128/98

    Aéroports de Paris / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.10.2003 - C-363/01
    Für die Auffassung des Flughafens schienen der Wortlaut des § 9 Absatz 3 BADV und die Entscheidung 98/513/EG der Kommission vom 11. Juni 1998 in einem Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag (IV/35.613 - Alpha Flight Services/Aéroports de Paris) (ABl. L 230, S. 10) und das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-128/98 (Aéroports de Paris/Kommission, Slg. 2000, II-3929) zu sprechen.

    Auf die Entscheidung 98/513 und das Urteil Aéroports de Paris/Kommission kann sich der Flughafen schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil in dem Sachverhalt, zu dem erst die Entscheidung und dann das genannte Urteil erging, nicht die Anwendung der Richtlinie in Rede stand, sondern der Stand des Gemeinschaftsrechts vor ihrem Inkrafttreten.

  • EuGH, 23.02.1988 - 429/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 16.10.2003 - C-363/01
    Jedenfalls darf eine Auslegung, die aus einer solchen Erklärung hergeleitet wird, nicht zu einer anderen Auslegung führen, als sich aus dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung selbst ergibt (in diesem Sinne u. a. Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 429/85, Kommission/Italien, Slg. 1988, 843, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-181/06

    Deutsche Lufthansa - Luftverkehr - Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste

    Es unterscheide sich von einem Marktzugangsentgelt (als Gegenleistung für die Eröffnung einer Erwerbschance), das der Gerichtshof im Urteil Flughafen Hannover-Langenhagen(9) untersagt habe.

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits im Urteil Flughafen Hannover-Langenhagen festgestellt, dass das Leitungsorgan eines Flughafens ein Entgelt für das Zurverfügungstellen der Flughafeneinrichtungen verlangen dürfe, dessen Höhe, die nach den in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie genannten Kriterien festzusetzen sei, seinem Gewinninteresse Rechnung trage.

    Das Entgelt werde vielmehr erhoben, um einen Gewinn erwirtschaften zu können, und die Situation im Fall des Ausgangsverfahrens sei aus diesem Grund dieselbe wie im Urteil Flughafen Hannover-Langenhagen, wo ein derartiges Entgelt untersagt worden sei(12).

    Ließe man zu, dass in dieses Entgelt die Aufwendungen einbezogen werden, die nicht mit den Kosten im Zusammenhang stehen, die dem Leitungsorgan durch den Zugang zu seinen Einrichtungen entstehen (zu denen z. B. die Aufwendungen für die Instandhaltung der Einrichtungen gehören, wie von der portugiesischen Regierung im vorliegenden Fall vorgetragen worden ist), so könnte das Entgelt zu einem verdeckten Marktzugangsentgelt werden, das mit Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Flughafen Hannover-Langenhagen(17) nicht vereinbar wäre.

    Es ist daher nicht ersichtlich, wie das fragliche Entgelt nach sachgerechten Kriterien festgelegt worden sein soll, wenn es, erstens, nicht kostenbezogen ist - d. h., ihm nicht Kosten zugrunde liegen, die dem Leitungsorgan entstehen -, und wenn es, zweitens, anhand eines Vomhundertsatzes (3,5 %) des Umsatzes des Dienstleisters festgesetzt wird, was mit einer Steuer verglichen werden kann und dem Sachverhalt im Urteil Flughafen Hannover-Langenhagen(18) recht ähnlich ist, in dem das Entgelt auf der Chance beruhte, aus dem Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste Gewinn zu erzielen, und vom Gerichtshof untersagt wurde.

    7 - Urteil vom 16. Oktober 2003, Flughafen Hannover-Langenhagen (C-363/01, Slg. 2003, I-11893).

    13 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Flughafen Hannover-Langenhagen (angeführt in Fn. 7, Randnrn. 42 und 43).

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2021 - 3 Kart 211/20

    Nord Stream 2 gegen Bundesnetzagentur

    Die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt das Eigentumsgrundrecht indes nicht (Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, 93. EL Oktober 2020, Art. 14 GG, Rn. 146; EuGH Urteil v. 28.01.2003, C-363/01, Rn. 58; Urteil v. 06.07.2006, C-53/05, Rn. 34 - juris).
  • BGH, 18.10.2007 - III ZR 277/06

    Erhebung von Nutzungsentgelten für die Benutzung der Infrastruktureinrichtungen

    Die BAD-Richtlinie bezweckt, externen Unternehmen den Zugang zum Markt für Bodendienstleistungen zu öffnen und durch den Wettbewerb die Qualität dieser Dienste zu verbessern und die Kosten zu senken (vgl. fünfte Begründungserwägung der BAD-Richtlinie; EuGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - Rs. C-363/01 - NVwZ 2004, 84, 86 Rn. 43 - Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH/Deutsche Lufthansa AG).

    Über die Deckung der Kosten der Leistung sowie der Vorhaltung der dazu notwendigen Anlagen hinaus steht dem Flughafenbetreiber auch ein Gewinn zu, aus dem er die erforderlichen Rücklagen bilden und Investitionen tätigen kann (EuGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 aaO S. 86 f Rn. 56; Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 147 unter A. II. 5.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO S. 185 unter III. 2. a) m.w.N.; Landgericht Berlin, ZLW 2001 aaO S. 481; Clausen aaO S. 91).

  • LG Köln, 06.07.2010 - 37 O 122/09

    Rückerstattungsanspruch von Leistungen wegen eines zwischen einem Wartungsdienste

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des "Zugangs" so zu verstehen, dass der Zugang zu konkreten Anlagen und Vorrichtungen des Flughafenbetreibers gemeint ist, nicht hingegen ein abstraktes Marktzugangsentgelt (EuGH, Urteil vom 16.10.2003, Az. C-363/01, unter Rn 40).

    Das Leitungsorgan eines Flughafens darf von einem Drittabfertiger oder Selbstabfertiger kein gesondertes Marktzugangsentgelt verlangen, das die Gegenleistung für die Eröffnung einer Erwerbschance bildet und zu dem Entgelt hinzukommt, das der Dritt- oder Selbstabfertiger für das Zurverfügungstellen von (konkreten) Flughafeneinrichtungen zahlt (EuGH, Urteil vom 16.10.2003, Az. C-363/01, unter Rn 60).

    Hintergrund dieser Auslegung ist das Ziel der Richtlinie (und der auf ihr beruhenden BADV), die Öffnung des Marktes der Bodenabfertigungsdienste zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 16.10.2003, Az. C-363/01, unter Rn 43).

    Denn aus Systematik und Entstehungsgeschichte der Verordnung bzw. der zugrunde liegenden Richtlinie 96/67/EG ergibt sich das Ziel einer Öffnung des Marktes der Bodenabfertigungsdienstleistungen (EuGH, Urteil vom 16.10.2003, Az. C-363/01, unter Rn 43).

    In diesem Sinne spricht auch der EuGH von einer "Untersagung eines Zugangsentgelts" durch die Richtlinie (EuGH, Beschluss vom 16.10.2003, Az. C-363/01, unter Rn 53).

  • LG Berlin, 01.12.2009 - 16 O 71/09
    Das gesetzliche Verbot der ErhebUng von Gestattungsentgelten ergebe sich aus der richtlinienkonformen Auslegung der BADV (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung), die damit die Bodenabfertigungsrichtlinie vom 15. Oktober 1996 96/67/EG umsetze, in Anlehnung an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2003 (Az. C-363/01).

    b) Zulässigkeit des Entgelts gemäß EuGH-Urteil vom 16. Oktober 2003, Az. C-363/01 Nach Auslegung von Art. 16 Abs. 3 RL 96/67/EG, wie sie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Oktober 2003, Az. C-363/01, vorgenommen hat, läuft es der Richtlinie, insbesondere ihrem Artikel 16 Absatz 3, zuwider, "dass das Leitungsorgan 'eines Flughafens für den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf dem Flughafen von einem Drittabfertiger oder einem Selbstabfertiger ein gesondertes Marktiugangsentgelt verlangt, das die Gegenleistung für die Eröffnung einer Erwerbschance bildet und zu dem Entgelt hinzukommt, das der Dritt- oder der Selbstabfertiger für das Zurverfügungstellen von Flughafeneinrichtungen zahlt.

    Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass die dem Flugplatzunternehmer aus der Zurverfügungstellung der Einrichtungen entstehenden Kosten der Ausgangspunkt einer sachgerechten Entgelterhebung sein müssen (so auch EuGH, Entscheidung v. 14.7.2005, Az. C-386/03: "Die durch die Nichtübernahme von Arbeitnehmern verursachten Aufwendungen stehen in keinerlei Zusammenhang mit den Kosten, zu denen die Vorhaltung der Flughafeneinrichtungen durch den Unternehmer führt, und können daher nicht als von den in dieser Vorschrift aufgefOhrten Kriterien umfasslangesehen werden"; so auch SChlussantrag des Generalanwalts i. S. C-181/06 Rdzf. 39 sowie Schlussantragdes Generalanwalts i. S. C-363/01 Rdz. 24).

    Ob es insofem auf die Kenntnis des Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2003 (Az. C-363/01) ankommt, kann offen bleiben, da SCK nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten auch von diesem Urteil seit dem 4. März 2004 wusste.

  • EuGH, 14.07.2005 - C-386/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Flughäfen -

    34 In Bezug auf die Vereinbarkeit der Möglichkeit, ein Entgelt zu verlangen, mit der Richtlinie 96/67 ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes mit der Bezugnahme auf Einrichtungen offenkundig die vom Flughafen zur Verfügung gestellten Anlagen und Vorrichtungen gemeint sind (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-363/01, Flughafen Hannover-Langenhagen, Slg. 2003, I-11893, Randnr. 40).

    35 Der Gerichtshof hat außerdem ausgeführt, dass die Befugnis des Leitungsorgans eines Flughafens, zusätzlich zu dem Entgelt für die Nutzung der Flughafeneinrichtungen ein Zugangsentgelt zu erheben, nicht nur nicht den Zugang zum fraglichen Markt erleichtern, sondern dem Ziel, die Betriebskosten der Luftverkehrsgesellschaften zu senken, unmittelbar zuwiderlaufen und diese Kosten in manchen Fällen sogar erhöhen würde (vgl. Urteil Flughafen Hannover-Langenhagen, Randnr. 44).

    36 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das fragliche Entgelt eine Gegenleistung darstellen muss, die exakt der Nutzung der Flughafeneinrichtungen entspricht und deren Höhe nach den in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 96/67 genannten Kriterien sowie unter Berücksichtigung des Gewinninteresses des betreffenden Flugplatzunternehmers festzusetzen ist (vgl. Urteil Flughafen Hannover-Langenhagen, Randnr. 62).

  • OLG Frankfurt, 12.06.2012 - 11 U 55/09

    Billigkeitskontrolle für Benutzungsentgelte eines Flughafenbetreibers

    Auch in den Entscheidungen des EuGH finden die vom Kammergericht aufgezeigten Beanstandungen keine Stütze [vgl. NVwZ 2004, 84 ff; 2005.1048 ff].

    Die Preiskontrolle der von der Beklagten einseitig festgesetzten Nutzungsentgelte hat sich - ähnlich wie bei anderen Entgelten im Bereich der Daseinsvorsorge - am Kostenbezug der geforderten Entgelte zu orientieren [BGH NVwZ 2008, 110 ff - Rn. 39] und kann auch dem Gewinninteresse des Flughafenbetreibers Rechnung tragen [EuGH NVwZ 2004, 84 ff - Rn. 56].

    Der EuGH hat die Geltung des Vollkostendeckungsprinzips für die Entgeltberechnung betreffend die Inanspruchnahme von Infrastruktureinrichtungen bei der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten nach den Regelungen der BADV - wozu auch der von der Beklagten eingerichtete NFÜP zählt - ausdrücklich anerkannt [vgl. NVwZ 2004, 84 ff, Rn. 56].

  • OLG Frankfurt, 16.03.2004 - 11 U (Kart) 27/00

    Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen: Erhebung eines

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 16.10.2003 - Az: C 363/01 (hintere Aktentasche GA VI) - Bezug genommen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-9/20

    Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    13 Rechtssache 429/85, EU:C:1988:83, Rn. 9. Vgl. auch Urteil vom 16. Oktober 2003, Flughafen Hannover-Langenhagen (C-363/01, EU:C:2003:548, Rn. 51).
  • KG, 26.07.2010 - 23 U 4/09

    Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen: Wirksamkeit einer Vereinbarung über

    Mit Urteil vom 16.10.2003 - C-363/01 hat der EuGH festgestellt, dass es dem Artikel 16 III der Richtlinie 96/67/EG zuwiderläuft, wenn das Leitungsorgan eines Flughafens von Bodenabfertigern ein Zugangsentgelt für die bloße Eröffnung einer Erwerbschance verlangt.
  • EuGH, 05.07.2007 - C-181/06

    Deutsche Lufthansa - Luftverkehr - Flughäfen - Bodenabfertigungsdienste -

  • BFH, 28.06.2023 - VII B 54/22

    Eigenverbrauch im Tabaksteuerrecht

  • EuGH, 09.12.2004 - C-460/02

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ITALIENISCHE RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR UNVEREINBAR MIT DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-386/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • LG Berlin, 18.12.2008 - 14 O 360/08
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2003 - C-363/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,26140
Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2003 - C-363/01 (https://dejure.org/2003,26140)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.01.2003 - C-363/01 (https://dejure.org/2003,26140)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 2003 - C-363/01 (https://dejure.org/2003,26140)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 12.12.2000 - T-128/98

    Aéroports de Paris / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2003 - C-363/01
    16: - Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-128/98 (Aéroport de Paris/Kommission, Slg. 2000, II-3929).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-7/97

    Bronner

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2003 - C-363/01
    4: - Schlussanträge vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/97 (Slg. 1998, I-7791).
  • BGH, 14.07.2011 - III ZR 200/10

    Anspruch einer Bodenabfertigungsgesellschaft gegen eine Luftverkehrsgesellschaft

    Dem entspricht es, dass Generalanwalt Mischo in seinen Schlussanträgen vom 28. Januar 2003 zur Rechtssache C-363/01 vom Recht der Leitungsorgane der Flughäfen auf Festsetzung ihrer Preise gesprochen hat, in das durch die Richtlinienbestimmung nicht übermäßig eingegriffen werde (Slg. 2003, I-11895 Rn. 74).

    In der Rechtssache C-363/01, einem Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie, hat er zu dieser Frage keine nähere Stellung genommen (Urteil vom 16. Oktober 2003, Slg. 2003, I-11912).

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