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   EuGH, 10.09.2015 - C-363/14   

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https://dejure.org/2015,24289
EuGH, 10.09.2015 - C-363/14 (https://dejure.org/2015,24289)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2015 - C-363/14 (https://dejure.org/2015,24289)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2015 - C-363/14 (https://dejure.org/2015,24289)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Parlament / Rat

    Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europol - Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt - Bestimmung der Rechtsgrundlage - Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltender ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Parlament / Rat

    Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europol - Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt - Bestimmung der Rechtsgrundlage - Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltender ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeitsklage; Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Europol; Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt; Bestimmung der Rechtsgrundlage; Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltender ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Parlament / Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europol - Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt - Bestimmung der Rechtsgrundlage - Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltender ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 16.04.2015 - C-540/13

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-363/14
    In Anbetracht des Wortlauts des angefochtenen Beschlusses, der grundsätzlich die Rechtsgrundlage, auf die er gestützt ist, anführen muss, damit die Begründungspflicht erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 39 und 55, Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 29, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 19), kann daher nicht angenommen werden, dass dieser Beschluss auf Art. 34 EU beruht.

    Vor allem ist die Annahme, dass Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EU die einzig mögliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Maßnahme wie des angefochtenen Beschlusses darstellte, selbst wenn sie zutrifft, in diesem Zusammenhang unerheblich, da die ausdrückliche Entscheidung des Rates, in dem angefochtenen Beschluss nicht diese Bestimmung, sondern Art. 26 Abs. 1 Buchst. a des Europol-Beschlusses sowie die Art. 5 und 6 des Beschlusses 2009/934 zu nennen, eindeutig zum Ausdruck bringt, dass der angefochtene Beschluss auf die zuletzt genannten Bestimmungen als solche gestützt ist (vgl. entsprechend Urteil Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 21).

    Würde daher einem Organ die Möglichkeit zur Schaffung abgeleiteter Rechtsgrundlagen gegeben, die den Erlass von Gesetzgebungsakten oder Durchführungsmaßnahmen ermöglichen, sei es im Sinne einer Verschärfung oder einer Erleichterung der Modalitäten des Erlasses eines Rechtsakts, so liefe dies darauf hinaus, ihm eine Rechtsetzungsbefugnis zu verleihen, die über das in den Verträgen vorgesehene Maß hinausginge (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C-133/06, EU:C:2008:257, Rn. 54 bis 56, Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 42 und 43, sowie Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 32 und 33).

    Da die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist, ist die Rechtmäßigkeit von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a des Europol-Beschlusses in diesem Zusammenhang anhand der Bestimmungen zu beurteilen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses die Durchführung der allgemeinen Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen regelten, d. h. anhand der Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EU und 39 Abs. 1 EU (vgl. entsprechend Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 45, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 35).

    Hinsichtlich des Vorbringens des Parlaments zur Unvereinbarkeit von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a des Europol-Beschlusses mit den nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anwendbaren Verfahrensvorschriften ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass das Protokoll über die Übergangsbestimmungen Vorschriften speziell zu den rechtlichen Regelungen enthält, die nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf die vor diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakte anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 51, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 41).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass dieser Artikel dahin auszulegen ist, dass eine Bestimmung eines vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ordnungsgemäß auf der Grundlage des EU-Vertrags ergangenen Rechtsakts, die Modalitäten für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen zu diesem Rechtsakt vorsieht, weiterhin ihre Rechtswirkungen entfaltet, solange sie nicht aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert worden ist, und den Erlass dieser Maßnahmen in Anwendung des von ihr definierten Verfahrens ermöglicht (Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 57, sowie Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 47).

    Ebenso wenig kann das Vorbringen des Parlaments, mit dem es dartun möchte, dass Art. 26 Abs. 1 Buchst. a des Europol-Beschlusses im Vergleich zu dem durch den AEU-Vertrag hierfür vorgesehenen Verfahren verschärfte oder erleichterte Modalitäten für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen vorsieht, den Gerichtshof zu der Feststellung veranlassen, dass diese Bestimmung eine rechtswidrige abgeleitete Rechtsgrundlage darstellt, deren Anwendung im Wege der Einrede ausgeschlossen werden müsste (vgl. entsprechend Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 58, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 48).

    Unter diesen Umständen sind der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und der dritte Klagegrund, ohne dass über ihre Zulässigkeit entschieden zu werden braucht, daher als unbegründet zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 59, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass diese Klagegründe vollumfänglich zurückzuweisen sind.

    Was zweitens die Bedingungen betrifft, unter denen das Parlament angehört wurde, stellt die ordnungsgemäße Anhörung des Parlaments in den durch die anwendbaren Regelungen des Unionsrechts vorgesehenen Fällen ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Missachtung die Nichtigkeit der betroffenen Handlung zur Folge hat (Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 63, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn die Verpflichtung, das Parlament anzuhören, stellt eine der Rechtswirkungen des Europol-Beschlusses dar, die gemäß Art. 9 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon fortbesteht (vgl. entsprechend Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 68, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 58).

  • EuGH - C-679/13 (anhängig)

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-363/14
    In Anbetracht des Wortlauts des angefochtenen Beschlusses, der grundsätzlich die Rechtsgrundlage, auf die er gestützt ist, anführen muss, damit die Begründungspflicht erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 39 und 55, Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 29, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 19), kann daher nicht angenommen werden, dass dieser Beschluss auf Art. 34 EU beruht.

    Würde daher einem Organ die Möglichkeit zur Schaffung abgeleiteter Rechtsgrundlagen gegeben, die den Erlass von Gesetzgebungsakten oder Durchführungsmaßnahmen ermöglichen, sei es im Sinne einer Verschärfung oder einer Erleichterung der Modalitäten des Erlasses eines Rechtsakts, so liefe dies darauf hinaus, ihm eine Rechtsetzungsbefugnis zu verleihen, die über das in den Verträgen vorgesehene Maß hinausginge (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C-133/06, EU:C:2008:257, Rn. 54 bis 56, Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 42 und 43, sowie Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 32 und 33).

    Da die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist, ist die Rechtmäßigkeit von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a des Europol-Beschlusses in diesem Zusammenhang anhand der Bestimmungen zu beurteilen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses die Durchführung der allgemeinen Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen regelten, d. h. anhand der Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EU und 39 Abs. 1 EU (vgl. entsprechend Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 45, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 35).

    Hinsichtlich des Vorbringens des Parlaments zur Unvereinbarkeit von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a des Europol-Beschlusses mit den nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anwendbaren Verfahrensvorschriften ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass das Protokoll über die Übergangsbestimmungen Vorschriften speziell zu den rechtlichen Regelungen enthält, die nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf die vor diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakte anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 51, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 41).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass dieser Artikel dahin auszulegen ist, dass eine Bestimmung eines vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ordnungsgemäß auf der Grundlage des EU-Vertrags ergangenen Rechtsakts, die Modalitäten für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen zu diesem Rechtsakt vorsieht, weiterhin ihre Rechtswirkungen entfaltet, solange sie nicht aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert worden ist, und den Erlass dieser Maßnahmen in Anwendung des von ihr definierten Verfahrens ermöglicht (Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 57, sowie Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 47).

    Ebenso wenig kann das Vorbringen des Parlaments, mit dem es dartun möchte, dass Art. 26 Abs. 1 Buchst. a des Europol-Beschlusses im Vergleich zu dem durch den AEU-Vertrag hierfür vorgesehenen Verfahren verschärfte oder erleichterte Modalitäten für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen vorsieht, den Gerichtshof zu der Feststellung veranlassen, dass diese Bestimmung eine rechtswidrige abgeleitete Rechtsgrundlage darstellt, deren Anwendung im Wege der Einrede ausgeschlossen werden müsste (vgl. entsprechend Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 58, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 48).

    Unter diesen Umständen sind der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und der dritte Klagegrund, ohne dass über ihre Zulässigkeit entschieden zu werden braucht, daher als unbegründet zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 59, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass diese Klagegründe vollumfänglich zurückzuweisen sind.

    Was zweitens die Bedingungen betrifft, unter denen das Parlament angehört wurde, stellt die ordnungsgemäße Anhörung des Parlaments in den durch die anwendbaren Regelungen des Unionsrechts vorgesehenen Fällen ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Missachtung die Nichtigkeit der betroffenen Handlung zur Folge hat (Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 63, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn die Verpflichtung, das Parlament anzuhören, stellt eine der Rechtswirkungen des Europol-Beschlusses dar, die gemäß Art. 9 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon fortbesteht (vgl. entsprechend Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 68, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 58).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-317/13

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-363/14
    In Anbetracht des Wortlauts des angefochtenen Beschlusses, der grundsätzlich die Rechtsgrundlage, auf die er gestützt ist, anführen muss, damit die Begründungspflicht erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 39 und 55, Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 29, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 19), kann daher nicht angenommen werden, dass dieser Beschluss auf Art. 34 EU beruht.

    Würde daher einem Organ die Möglichkeit zur Schaffung abgeleiteter Rechtsgrundlagen gegeben, die den Erlass von Gesetzgebungsakten oder Durchführungsmaßnahmen ermöglichen, sei es im Sinne einer Verschärfung oder einer Erleichterung der Modalitäten des Erlasses eines Rechtsakts, so liefe dies darauf hinaus, ihm eine Rechtsetzungsbefugnis zu verleihen, die über das in den Verträgen vorgesehene Maß hinausginge (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C-133/06, EU:C:2008:257, Rn. 54 bis 56, Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 42 und 43, sowie Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 32 und 33).

    Da die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist, ist die Rechtmäßigkeit von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a des Europol-Beschlusses in diesem Zusammenhang anhand der Bestimmungen zu beurteilen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses die Durchführung der allgemeinen Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen regelten, d. h. anhand der Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EU und 39 Abs. 1 EU (vgl. entsprechend Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 45, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 35).

    Hinsichtlich des Vorbringens des Parlaments zur Unvereinbarkeit von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a des Europol-Beschlusses mit den nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anwendbaren Verfahrensvorschriften ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass das Protokoll über die Übergangsbestimmungen Vorschriften speziell zu den rechtlichen Regelungen enthält, die nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf die vor diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakte anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 51, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 41).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass dieser Artikel dahin auszulegen ist, dass eine Bestimmung eines vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ordnungsgemäß auf der Grundlage des EU-Vertrags ergangenen Rechtsakts, die Modalitäten für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen zu diesem Rechtsakt vorsieht, weiterhin ihre Rechtswirkungen entfaltet, solange sie nicht aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert worden ist, und den Erlass dieser Maßnahmen in Anwendung des von ihr definierten Verfahrens ermöglicht (Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 57, sowie Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 47).

    Ebenso wenig kann das Vorbringen des Parlaments, mit dem es dartun möchte, dass Art. 26 Abs. 1 Buchst. a des Europol-Beschlusses im Vergleich zu dem durch den AEU-Vertrag hierfür vorgesehenen Verfahren verschärfte oder erleichterte Modalitäten für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen vorsieht, den Gerichtshof zu der Feststellung veranlassen, dass diese Bestimmung eine rechtswidrige abgeleitete Rechtsgrundlage darstellt, deren Anwendung im Wege der Einrede ausgeschlossen werden müsste (vgl. entsprechend Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 58, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 48).

    Unter diesen Umständen sind der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und der dritte Klagegrund, ohne dass über ihre Zulässigkeit entschieden zu werden braucht, daher als unbegründet zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 59, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass diese Klagegründe vollumfänglich zurückzuweisen sind.

    Was zweitens die Bedingungen betrifft, unter denen das Parlament angehört wurde, stellt die ordnungsgemäße Anhörung des Parlaments in den durch die anwendbaren Regelungen des Unionsrechts vorgesehenen Fällen ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Missachtung die Nichtigkeit der betroffenen Handlung zur Folge hat (Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 63, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn die Verpflichtung, das Parlament anzuhören, stellt eine der Rechtswirkungen des Europol-Beschlusses dar, die gemäß Art. 9 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon fortbesteht (vgl. entsprechend Urteile Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 68, und Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 58).

  • EuGH, 02.03.1994 - C-316/91

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-363/14
    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Parlament/Rat (C-316/91, EU:C:1994:76) in Frage gestellt.

    Der Gerichtshof hat in diesem Urteil zwar festgestellt, dass die fehlerhafte Wahl einer Rechtsgrundlage, die die Anhörung des Parlaments nicht vorsieht, die Befugnis des Parlaments - die in dem Recht liegt, angehört zu werden, wenn das Primärrecht dies vorsieht - selbst dann verletzen kann, wenn eine fakultative Anhörung stattgefunden hat (Urteil Parlament/Rat, C-316/91, EU:C:1994:76, Rn. 14).

    Die Lösung, zu der der Gerichtshof in der Rechtssache gelangt ist, in der dieses Urteil ergangen ist, beruhte zudem teilweise darauf, dass der die behauptete Rechtsgrundlage betreffende Fehler zum Ausschluss der Anwendung einer Bestimmung führte, nach der das Parlament die Anwendung des Konzertierungsverfahrens beantragen konnte (Urteil Parlament/Rat, C-316/91, EU:C:1994:7, Rn. 18), was in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall ist.

  • EuGH, 05.09.2012 - C-355/10

    Parlament / Rat - Schengener Grenzkodex - Beschluss 2010/252/EU - Überwachung der

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-363/14
    Daraus folgt, dass Bestimmungen, die wesentliche Aspekte einer Grundregelung festlegen und deren Erlass politische Entscheidungen erfordert, die in die eigene Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen, weder Gegenstand einer solchen Befugnisübertragung sein noch in Durchführungsrechtsakte aufgenommen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Parlament/Rat, C-355/10, EU:C:2012:516, Rn. 64 bis 66).

    Die Bestimmung der Aspekte einer Materie, die als wesentlich einzustufen sind, muss sich nach objektiven Gesichtspunkten richten, die Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können, und verlangt, die Merkmale und die Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Parlament/Rat, C-355/10, EU:C:2012:516, Rn. 67 und 68).

    Zwar ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten, die die in Anwendung von Art. 23 des Europol-Beschlusses geschlossenen Abkommen zulassen können, einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen darstellen kann, und zum anderen, dass bestimmte dieser Eingriffe so erheblich sein können, dass der Unionsgesetzgeber tätig werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Parlament/Rat, C-355/10, EU:C:2012:516, Rn. 77).

  • EuGH, 24.06.2014 - C-658/11

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-363/14
    Da die Rechtsgrundlage für das beim Erlass des Rechtsakts zu befolgende Verfahren maßgebend ist (Urteile Parlament/Rat, C-130/10, EU:C:2012:472, Rn. 80, und Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 57), sind als Erstes der zweite und der dritte Klagegrund zu prüfen, mit denen die Wahl einer aufgehobenen oder rechtswidrigen Rechtsgrundlage bzw. die Wahl einer Rechtsgrundlage für Durchführungsmaßnahmen zum Erlass eines in den Bereich der Gesetzgebung fallenden Beschlusses gerügt wird.

    Unter diesen Umständen ist nicht erwiesen, dass der vom Rat begangene Fehler die wirksame Beteiligung des Parlaments an dem fraglichen Verfahren verhindert oder zu einer Beeinträchtigung der Bedingungen geführt hat, unter denen das Parlament seine Funktionen ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C-392/95, EU:C:1997:289, Rn. 14, und Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 81).

  • EuGH, 19.01.1994 - C-364/92

    SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-363/14
    Die Lösung, zu der der Gerichtshof in der Rechtssache gelangt ist, in der dieses Urteil ergangen ist, beruhte zudem teilweise darauf, dass der die behauptete Rechtsgrundlage betreffende Fehler zum Ausschluss der Anwendung einer Bestimmung führte, nach der das Parlament die Anwendung des Konzertierungsverfahrens beantragen konnte (Urteil Parlament/Rat, C-316/91, EU:C:1994:7, Rn. 18), was in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall ist.
  • EuGH, 27.09.1988 - 165/87

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-363/14
    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die fehlerhafte Ersetzung einer Rechtsgrundlage, die die Anhörung des Parlaments nicht vorsieht, durch eine Rechtsgrundlage, die eine solche Anhörung gebietet, einen rein formalen Fehler darstellt (Urteil Kommission/Rat, 165/87, EU:C:1988:458, Rn. 20).
  • EuGH, 10.06.1997 - C-392/95

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-363/14
    Unter diesen Umständen ist nicht erwiesen, dass der vom Rat begangene Fehler die wirksame Beteiligung des Parlaments an dem fraglichen Verfahren verhindert oder zu einer Beeinträchtigung der Bedingungen geführt hat, unter denen das Parlament seine Funktionen ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C-392/95, EU:C:1997:289, Rn. 14, und Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 81).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-542/13

    'M''Bodj' - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-363/14
    Diese Auslegung wird durch den Zusammenhang bestätigt, in den sich Art. 34 Abs. 2 Buchst. c der EU einfügt und der bei dessen Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil M'Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.05.2008 - C-133/06

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE ÜBER DIE

  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 06.05.2014 - C-43/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über den grenzüberschreitenden Austausch

  • EuGH, 18.12.2014 - C-81/13

    Vereinigtes Königreich / Rat - Nichtigkeitsklage - Koordinierung der Systeme der

  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    Da die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts für das bei seinem Erlass zu befolgende Verfahren maßgebend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Parlament/Rat, C-363/14, EU:C:2015:579, Rn. 17), sind zunächst die Klagegründe zu prüfen, mit denen geltend gemacht wird, Art. 78 Abs. 3 AEUV sei nicht die geeignete Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, können nämlich - da die Grundsätze über die Willensbildung der Unionsorgane in den Verträgen festgelegt sind und nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten oder der Organe selbst stehen - allein die Verträge ein Organ in besonderen Fällen dazu ermächtigen, ein von ihnen geschaffenes Entscheidungsverfahren zu ändern (Urteil vom 10. September 2015, Parlament/Rat, C-363/14, EU:C:2015:579, Rn. 43).

  • EuGH, 28.02.2023 - C-695/20

    Online-Plattformen und Erhebung der Mehrwertsteuer: Der Rat hat seine

    Daraus folgt, dass Bestimmungen, die wesentliche Aspekte einer Grundregelung festlegen und deren Erlass politische Entscheidungen erfordert, die in die eigene Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen, weder in Durchführungsrechtsakten noch in delegierten Rechtsakten gemäß Art. 290 AEUV erlassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Parlament/Rat, C-363/14, EU:C:2015:579, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Bestimmung der Aspekte einer Materie, die als wesentlich einzustufen sind, muss sich nach objektiven Gesichtspunkten richten, die Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können, und verlangt, die Merkmale und die Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets zu berücksichtigen (Urteil vom 10. September 2015, Parlament/Rat, C-363/14, EU:C:2015:579, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-177/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Rechtsmittel gegen das Urteil des

    72 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2014, Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170, Rn. 40): "Der Unionsgesetzgeber verfügt über ein Ermessen, wenn er entscheidet, der Kommission eine delegierte Befugnis nach Art. 290 Abs. 1 AEUV oder eine Durchführungsbefugnis nach Art. 291 Abs. 2 AEUV zu übertragen." Vgl. auch Urteil vom 10. September 2015, Parlament/Rat (C-363/14, EU:C:2015:579, Rn. 46).

    73 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2012, Parlament/Rat (C-355/10, EU:C:2012:516, Rn. 67), und vom 10. September 2015, Parlament/Rat (C-363/14, EU:C:2015:579, Rn. 47).

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