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   EuGH, 24.10.2008 - C-364/08   

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EuGH, 24.10.2008 - C-364/08 (https://dejure.org/2008,30926)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2008 - C-364/08 (https://dejure.org/2008,30926)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2008 - C-364/08 (https://dejure.org/2008,30926)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vandermeir

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Kraftfahrzeuge - Nutzung eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs durch eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Person - ...

  • EU-Kommission PDF

    Vandermeir

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Kraftfahrzeuge - Nutzung eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs durch eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Person - ...

  • EU-Kommission

    Vandermeir

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Kraftfahrzeuge - Nutzung eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs durch eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Person - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Vandermeir

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Kraftfahrzeuge - Nutzung eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs durch eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Person - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Première Instance Arlon (Belgien), eingereicht am 7. August 2008 - Marc Vandermeir / État Belge, SPF Finances

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Première Instance Arlon (Belgien) - Auslegung der Art. 43 und/oder 49 EG - Nationale Regelung eines Mitgliedstaats, die einem in diesem Mitgliedstaat gebietsansässigen Selbständigen vorschreibt, sein Fahrzeug, das bereits in ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 15.09.2005 - C-464/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    Auszug aus EuGH, 24.10.2008 - C-364/08
    Die Mitgliedstaaten sind daher in der Ausübung ihrer Steuerhoheit auf diesem Gebiet frei, sofern sie dabei das Gemeinschaftsrecht beachten (vgl. Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 40, vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 74, vom 15. Dezember 2005, Nadin und Nadin-Lux, C-151/04 und C-152/04, Slg. 2005, I-11203, Randnr. 40, und vom 23. Februar 2006, Kommission/Finnland, C-232/03, Randnr. 46, sowie die Beschlüsse vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, Slg. 2006, I-5843, Randnr. 23, und vom 22. Mai 2008, Ilhan, C-42/08, Randnr. 17).

    Eine Verpflichtung zur Zulassung, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende für Selbständige mit Wohnsitz in Belgien, behindert deren Zugang zur Beschäftigung als Selbständige in den anderen Mitgliedstaaten und ist daher geeignet, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne die vorgenannten Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, Nadin und Nadin-Lux, Randnrn.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat ein Kraftfahrzeug, das ein in diesem Mitgliedstaat wohnhafter Arbeitnehmer oder Selbständiger bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft least, der Zulassungspflicht unterwerfen kann, wenn dieses Kraftfahrzeug im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats im Wesentlichen dauerhaft genutzt werden soll oder tatsächlich so genutzt wird (vgl. in diesem Sinne die Urteile Cura Anlagen, Randnr. 42; Kommission/Dänemark, Randnrn.

    Sind dagegen diese Bedingungen nicht erfüllt, so ist die Bindung des in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs an einen anderen Mitgliedstaat schwächer, so dass eine weitere Rechtfertigung der fraglichen Beschränkung erforderlich ist (vgl. die Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 79, und Kommission/Finnland, Randnr. 48, sowie Beschluss van de Coevering, Randnr. 26).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-232/03

    Kommission / Finnland

    Auszug aus EuGH, 24.10.2008 - C-364/08
    Die Mitgliedstaaten sind daher in der Ausübung ihrer Steuerhoheit auf diesem Gebiet frei, sofern sie dabei das Gemeinschaftsrecht beachten (vgl. Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 40, vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 74, vom 15. Dezember 2005, Nadin und Nadin-Lux, C-151/04 und C-152/04, Slg. 2005, I-11203, Randnr. 40, und vom 23. Februar 2006, Kommission/Finnland, C-232/03, Randnr. 46, sowie die Beschlüsse vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, Slg. 2006, I-5843, Randnr. 23, und vom 22. Mai 2008, Ilhan, C-42/08, Randnr. 17).

    36 und 37, sowie Kommission/Finnland, Randnr. 40).

    75 bis 78; Nadin und Nadin-Lux, Randnr. 41, sowie Kommission/Finnland, Randnr. 47).

    Sind dagegen diese Bedingungen nicht erfüllt, so ist die Bindung des in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs an einen anderen Mitgliedstaat schwächer, so dass eine weitere Rechtfertigung der fraglichen Beschränkung erforderlich ist (vgl. die Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 79, und Kommission/Finnland, Randnr. 48, sowie Beschluss van de Coevering, Randnr. 26).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-151/04

    Nadin und Nadin-Lux - Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr - Begriff

    Auszug aus EuGH, 24.10.2008 - C-364/08
    Die Mitgliedstaaten sind daher in der Ausübung ihrer Steuerhoheit auf diesem Gebiet frei, sofern sie dabei das Gemeinschaftsrecht beachten (vgl. Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 40, vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 74, vom 15. Dezember 2005, Nadin und Nadin-Lux, C-151/04 und C-152/04, Slg. 2005, I-11203, Randnr. 40, und vom 23. Februar 2006, Kommission/Finnland, C-232/03, Randnr. 46, sowie die Beschlüsse vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, Slg. 2006, I-5843, Randnr. 23, und vom 22. Mai 2008, Ilhan, C-42/08, Randnr. 17).

    Eine Verpflichtung zur Zulassung, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende für Selbständige mit Wohnsitz in Belgien, behindert deren Zugang zur Beschäftigung als Selbständige in den anderen Mitgliedstaaten und ist daher geeignet, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne die vorgenannten Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, Nadin und Nadin-Lux, Randnrn.

    75 bis 78; Nadin und Nadin-Lux, Randnr. 41, sowie Kommission/Finnland, Randnr. 47).

    Was die Frage einer Rechtfertigung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zulassungspflicht betrifft, so hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass zum einen Art. 43 EG einer nationalen Regelung eines ersten Mitgliedstaats entgegensteht, die einem in diesem Mitgliedstaat wohnenden Selbständigen vorschreibt, dort ein Firmenfahrzeug zuzulassen, das ihm von der in einem zweiten Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, bei der er beschäftigt ist, überlassen wird, wenn das Fahrzeug weder im Wesentlichen dauerhaft im erstgenannten Mitgliedstaat genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird (vgl. Urteil Nadin und Nadin-Lux, Randnr. 55, sowie Beschluss Leroy, Randnr. 13), und dass zum anderen Art. 49 EG einer nationalen Regelung eines ersten Mitgliedstaats entgegensteht, die einer in diesem Mitgliedstaat wohnenden Person vorschreibt, dort ein Fahrzeug zuzulassen, das sie von einer in einem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Leasinggesellschaft gemietet hat, wenn dieses Fahrzeug weder im Wesentlichen dauerhaft im erstgenannten Mitgliedstaat genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird (vgl. Beschluss Leroy, Randnr. 14).

  • EuGH, 21.03.2002 - C-451/99

    Cura Anlagen

    Auszug aus EuGH, 24.10.2008 - C-364/08
    Die Mitgliedstaaten sind daher in der Ausübung ihrer Steuerhoheit auf diesem Gebiet frei, sofern sie dabei das Gemeinschaftsrecht beachten (vgl. Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 40, vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 74, vom 15. Dezember 2005, Nadin und Nadin-Lux, C-151/04 und C-152/04, Slg. 2005, I-11203, Randnr. 40, und vom 23. Februar 2006, Kommission/Finnland, C-232/03, Randnr. 46, sowie die Beschlüsse vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, Slg. 2006, I-5843, Randnr. 23, und vom 22. Mai 2008, Ilhan, C-42/08, Randnr. 17).

    Nach ständiger Rechtsprechung steht diese Bestimmung der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die Möglichkeit für einen Dienstleistungserbringer, von der Dienstleistungsfreiheit tatsächlich Gebrauch zu machen, ohne objektive Rechtfertigung beschränkt oder die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. das Urteil Cura Anlagen, Randnrn.

    Eine Verpflichtung zur Zulassung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erschwert aber grenzüberschreitende Leasingaktivitäten (vgl. Urteil Cura Anlagen, Randnr. 37, und Beschluss Leroy, Randnr. 12).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat ein Kraftfahrzeug, das ein in diesem Mitgliedstaat wohnhafter Arbeitnehmer oder Selbständiger bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft least, der Zulassungspflicht unterwerfen kann, wenn dieses Kraftfahrzeug im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats im Wesentlichen dauerhaft genutzt werden soll oder tatsächlich so genutzt wird (vgl. in diesem Sinne die Urteile Cura Anlagen, Randnr. 42; Kommission/Dänemark, Randnrn.

  • EuGH, 30.05.2006 - C-435/04

    Leroy - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Leasing von

    Auszug aus EuGH, 24.10.2008 - C-364/08
    29 und 30, sowie die Beschlüsse vom 30. Mai 2006, Leroy, C-435/04, Slg. 2006, I-4835, Randnr. 11, und van de Coevering, Randnrn.

    Eine Verpflichtung zur Zulassung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erschwert aber grenzüberschreitende Leasingaktivitäten (vgl. Urteil Cura Anlagen, Randnr. 37, und Beschluss Leroy, Randnr. 12).

    Was die Frage einer Rechtfertigung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zulassungspflicht betrifft, so hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass zum einen Art. 43 EG einer nationalen Regelung eines ersten Mitgliedstaats entgegensteht, die einem in diesem Mitgliedstaat wohnenden Selbständigen vorschreibt, dort ein Firmenfahrzeug zuzulassen, das ihm von der in einem zweiten Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, bei der er beschäftigt ist, überlassen wird, wenn das Fahrzeug weder im Wesentlichen dauerhaft im erstgenannten Mitgliedstaat genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird (vgl. Urteil Nadin und Nadin-Lux, Randnr. 55, sowie Beschluss Leroy, Randnr. 13), und dass zum anderen Art. 49 EG einer nationalen Regelung eines ersten Mitgliedstaats entgegensteht, die einer in diesem Mitgliedstaat wohnenden Person vorschreibt, dort ein Fahrzeug zuzulassen, das sie von einer in einem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Leasinggesellschaft gemietet hat, wenn dieses Fahrzeug weder im Wesentlichen dauerhaft im erstgenannten Mitgliedstaat genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird (vgl. Beschluss Leroy, Randnr. 14).

  • EuGH, 27.06.2006 - C-242/05

    van de Coevering - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Freier

    Auszug aus EuGH, 24.10.2008 - C-364/08
    Die Mitgliedstaaten sind daher in der Ausübung ihrer Steuerhoheit auf diesem Gebiet frei, sofern sie dabei das Gemeinschaftsrecht beachten (vgl. Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 40, vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 74, vom 15. Dezember 2005, Nadin und Nadin-Lux, C-151/04 und C-152/04, Slg. 2005, I-11203, Randnr. 40, und vom 23. Februar 2006, Kommission/Finnland, C-232/03, Randnr. 46, sowie die Beschlüsse vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, Slg. 2006, I-5843, Randnr. 23, und vom 22. Mai 2008, Ilhan, C-42/08, Randnr. 17).

    29 und 30, sowie die Beschlüsse vom 30. Mai 2006, Leroy, C-435/04, Slg. 2006, I-4835, Randnr. 11, und van de Coevering, Randnrn.

    Sind dagegen diese Bedingungen nicht erfüllt, so ist die Bindung des in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs an einen anderen Mitgliedstaat schwächer, so dass eine weitere Rechtfertigung der fraglichen Beschränkung erforderlich ist (vgl. die Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 79, und Kommission/Finnland, Randnr. 48, sowie Beschluss van de Coevering, Randnr. 26).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Auszug aus EuGH, 24.10.2008 - C-364/08
    Nach ständiger Rechtsprechung sind als solche Beschränkungen alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11, und vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 34).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 24.10.2008 - C-364/08
    Auch wenn die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, so verbieten sie es doch auch, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 42, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 19).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 24.10.2008 - C-364/08
    Nach ständiger Rechtsprechung sind als solche Beschränkungen alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11, und vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 34).
  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus EuGH, 24.10.2008 - C-364/08
    Auch wenn die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, so verbieten sie es doch auch, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 42, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 19).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON

  • EuGH, 22.05.2008 - C-42/08

    Ilhan

  • EuGH, 26.04.2012 - C-578/10

    Im Rahmen eines kurzfristigen unentgeltlichen grenzüberschreitenden Verleihs

    Die Mitgliedstaaten sind daher in der Ausübung ihrer Steuerhoheit auf diesem Gebiet frei, sofern sie dabei das Unionsrecht beachten (vgl. Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 40, vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 74, vom 15. Dezember 2005, Nadin und Nadin-Lux, C-151/04 und C-152/04, Slg. 2005, I-11203, Randnr. 40, vom 23. Februar 2006, Kommission/Finnland, C-232/03, Randnr. 46, sowie Beschlüsse vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, Slg. 2006, I-5843, Randnr. 23, vom 22. Mai 2008, Ilhan, C-42/08, Randnr. 17, und vom 24. Oktober 2008, Vandermeir, C-364/08, Slg. 2008, I-8087, Randnr. 22).

    75 bis 78, Nadin und Nadin-Lux, Randnr. 41, und Kommission/Finnland, Randnr. 47, sowie Beschlüsse van de Coevering, Randnr. 24, und Vandermeir, Randnr. 32).

    Sind dagegen diese Bedingungen nicht erfüllt, ist die Bindung des im anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs an den erstgenannten Mitgliedstaat schwächer, so dass eine weitere Rechtfertigung der fraglichen Beschränkung erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 79, und Kommission/Finnland, Randnr. 48, sowie Beschlüsse van de Coevering, Randnr. 26, und Vandermeir, Randnr. 33).

  • VGH Bayern, 22.12.2015 - 11 B 15.1350

    Nutzungsuntersagung eines nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugs

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt es keinen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit dar, wenn ein Mitgliedstaat verlangt, dass ein Kraftfahrzeug, das im Wesentlichen im Gebiet dieses Mitgliedstaats dauerhaft genutzt werden soll oder tatsächlich so genutzt wird, in diesem Mitgliedstaat zugelassen wird (vgl. EuGH, B.v. 24.10.2008 - C-364/08 - Slg 2008, I-8087-8102).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-302/12

    X - Steuerrecht - Kraftfahrzeug-Zulassungsteuer - Niederlassungsfreiheit -

    36 - Vgl. hierzu Urteile Nadin und Nadin-Lux (zitiert in Fn. 32), und Kommission/Finnland (zitiert in Fn. 32), sowie Beschluss vom 24. Oktober 2008, Vandermeir (C-364/08, Slg. 2008, I-8087).
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