Rechtsprechung
   EuGH, 27.06.2018 - C-364/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17348
EuGH, 27.06.2018 - C-364/17 (https://dejure.org/2018,17348)
EuGH, Entscheidung vom 27.06.2018 - C-364/17 (https://dejure.org/2018,17348)
EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - C-364/17 (https://dejure.org/2018,17348)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,17348) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Varna Holideis

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union bewirkte Lieferung einer Immobilie - Nach dem Beitritt festgestellte Nichtigkeit des Kaufvertrags - Verpflichtung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2006/112/EG Art. 90 ; RL 2006/112/EG Art. 185
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union bewirkte Lieferung einer Immobilie - Nach dem Beitritt festgestellte Nichtigkeit des Kaufvertrags - Verpflichtung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Varna Holideis

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union bewirkte Lieferung einer Immobilie - Nach dem Beitritt festgestellte Nichtigkeit des Kaufvertrags - Verpflichtung ...

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Varna Holideis

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Anspruch; Berichtigung; Lieferung; Mehrwertsteuer; Nichtigerklärung; Rechtsgeschäft; Steueranspruch; Vorsteuerabzug

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 185 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 185 Abs 2
    Richtlinie 2006/112, Vorsteuerabzug, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    "Varna Holideis" EOOD gegen Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" - Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.03.2018 - C-533/16

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 27.06.2018 - C-364/17
    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 37 und 39).

    Nach Art. 167 und Art. 179 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie wird das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich während des gleichen Zeitraums ausgeübt, in dem es entstanden ist, d. h., wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 44).

  • EuGH, 11.05.2017 - C-286/16

    Exmitiani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Tätigkeit der Personenbeförderung auf

    Auszug aus EuGH, 27.06.2018 - C-364/17
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof für die Auslegung des Unionsrechts nur insoweit zuständig, als es um dessen Anwendung in einem neuen Mitgliedstaat ab dem Tag seines Beitritts zur Union geht (Beschluss vom 11. Mai 2017, Exmitiani, C-286/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:368, Rn. 12).

    Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Gerichtshof für die Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinien der Union nicht zuständig ist, wenn der Erhebungszeitraum der im Ausgangsverfahren fraglichen Steuern vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Union liegt (Beschluss vom 11. Mai 2017, Exmitiani, C-286/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:368, Rn. 13).

  • EuGH, 22.02.2018 - C-396/16

    T - 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 27.06.2018 - C-364/17
    Er soll die Genauigkeit der Vorsteuerabzüge in der Weise erhöhen, dass die Neutralität der Mehrwertsteuer gewährleistet wird (Urteil vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 23).

    Aus einer Gesamtbetrachtung der Art. 184 und 185 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich zudem, dass in dem Fall, in dem sich aufgrund der Änderung eines der ursprünglich bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs berücksichtigten Faktoren eine Berichtigung als notwendig erweist, die Berechnung der Höhe dieser Berichtigung dazu führen muss, dass der Betrag des endgültig vorgenommenen Vorsteuerabzugs demjenigen entspricht, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt gewesen wäre, wenn diese Änderung ursprünglich berücksichtigt worden wäre (Urteil vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 27).

  • EuGH, 11.04.2018 - C-532/16

    SEB bankas

    Auszug aus EuGH, 27.06.2018 - C-364/17
    Die Berichtigung kann zwar de facto den ursprünglichen Vorsteuerabzug nicht ändern, sondern zieht eine Erhöhung oder Verringerung des Betrags der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer in einem späteren Besteuerungszeitraum nach sich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2018, SEB bankas, C-532/16, EU:C:2018:228, Rn. 53), gleichwohl aber soll der Berichtigungsmechanismus die in der Vergangenheit vorgenommenen Abzüge berichtigen.
  • EuGH, 07.03.2013 - C-19/12

    Efir

    Auszug aus EuGH, 27.06.2018 - C-364/17
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 63 der Mehrwertsteuerrichtlinie Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird (Urteil vom 7. März 2013, Efir, C-19/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:148, Rn. 31).
  • EuGH, 11.05.2011 - C-32/10

    Semerdzhiev

    Auszug aus EuGH, 27.06.2018 - C-364/17
    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die bloße Existenz irgendeines nach dem Zeitpunkt des Unionsbeitritts des betreffenden Mitgliedstaats liegenden Anhaltspunkts, der an die vor diesem Zeitpunkt liegenden Umstände anknüpft und eine Folge daraus ist, nicht ausreicht, um den Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zur Auslegung einer Richtlinie zuständig zu machen (Beschluss vom 11. Mai 2011, Semerdzhiev, C-32/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:288, Rn. 26).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-258/19

    EUROVIA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof für die Auslegung des Unionsrechts nur insoweit zuständig, als es um dessen Anwendung in einem Mitgliedstaat ab dem Tag seines Beitritts zur Union geht (Urteile vom 10. Januar 2006, Ynos, C-302/04, EU:C:2006:9, Rn. 36, sowie vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Gerichtshof für die Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinien der Union nicht zuständig ist, wenn der Erhebungszeitraum der im Ausgangsverfahren fraglichen Steuern vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Union liegt (Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher liegen die Erbringung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistung, unterstellt, für sie galten solche Vorschriften wie die der Sechsten Richtlinie, und die Entstehung des Mehrwertsteueranspruchs vor dem Beitritt Ungarns zur Union (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 21).

    Das Recht auf Vorsteuerabzug, das in der Sechsten Richtlinie wie auch in der Richtlinie 2006/112 festgelegt ist, ist sowohl materiell als auch zeitlich unmittelbar an das Entstehen des Anspruchs auf die als Vorsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer geknüpft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 22).

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. Urteile vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak, Or?‚owski, C-188/09, EU:C:2010:454, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie, deren wesentlicher Inhalt in Art. 167 und Art. 179 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 übernommen wurde, wird das Recht auf Vorsteuerabzug jedoch grundsätzlich während des gleichen Zeitraums ausgeübt, in dem es entstanden ist, d. h., wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 41, sowie vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Gerichtshof nach der in den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung für die Beantwortung der Vorlagefragen nicht zuständig, soweit sie die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug für eine vor dem Beitritt Ungarns zur Union erbrachte Dienstleistung betreffen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 25).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass die bloße Existenz irgendeines nach dem Zeitpunkt des Unionsbeitritts des betreffenden Mitgliedstaats liegenden Anhaltspunkts, der an die vor diesem Zeitpunkt liegenden Umstände anknüpft und eine Folge daraus ist, nicht ausreicht, um den Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zur Auslegung einer Richtlinie zuständig zu machen (Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass die genaue Vergütung, die für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dienstleistung geschuldet war, erst nach dem Beitritt Ungarns zur Union bestimmt wurde, und dass infolgedessen erst nach diesem Zeitpunkt die gesamte Vergütung gezahlt sowie die Rechnung über diese Dienstleistung, auf deren Grundlage das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wurde, ausgestellt wurde, führt daher unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht dazu, dass der Gerichtshof dafür zuständig wird, die Sechste Richtlinie oder die Richtlinie 2006/112 auszulegen, da alle diese Umstände untrennbar mit einer Dienstleistung verbunden sind, von der feststeht, dass sie vor dem Beitritt erbracht wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 31).

  • BFH, 27.11.2019 - I R 40/19

    Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen -

    Für die außerbilanziellen Korrekturen, die auf den Zeitraum vor dem Unionsbeitritt der Tschechischen Republik entfallen, gilt dies hingegen nicht, da die Beitrittsakte und demgemäß das Gemeinschaftsrecht insoweit keine "Vorwirkung" entfalten (vgl. EuGH-Urteile Varna Holideis vom 27.06.2018 - C-364/17, EU:C:2018:500; Pokrzeptowicz-Meyer vom 29.01.2002 - C-162/00, EU:C:2002, 57, Slg. 2002, I-1049).
  • EuGH, 21.10.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Zum anderen ist das in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug, dem der Erstattungsanspruch entspricht (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowohl materiell als auch zeitlich unmittelbar an das Entstehen des Anspruchs auf die als Vorsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer geknüpft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 22), und Art. 167 dieser Richtlinie sieht vor, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.
  • EuGH, 29.02.2024 - C-314/22

    Consortium Remi Group

    Da die Verpflichtung zur Berichtigung untrennbar mit dem Entstehen des Anspruchs auf die als Vorsteuer geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer und mit dem daraus resultierenden Recht auf Vorsteuerabzug verbunden ist, ermöglicht somit das Auftreten von Umständen, die diese Verpflichtung grundsätzlich begründen können, nach dem Unionsbeitritt eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof nicht, die Mehrwertsteuerrichtlinie auszulegen, wenn die Lieferung der Gegenstände oder die Erbringung der Dienstleistungen vor diesem Beitritt erfolgt ist (Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-314/22

    Consortium Remi Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    3 Urteile vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing (C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 30), und vom 27. Juni 2018, Varna Holideis (C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 17 ff.).

    4 Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis (C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 27 ff.).

    5 In diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis (C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 31).

  • EuGH, 03.07.2019 - C-242/18

    UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Gerichtshof für die Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinien der Union nicht zuständig ist, wenn der Erhebungszeitraum der fraglichen Steuern vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Union liegt (Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-435/18

    Otis Gesellschaft u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartellrecht -

    22 Urteile vom 15. Juni 1999, Andersson und Wåkerås-Andersson (C-321/97, EU:C:1999:307, Rn. 31 ff.), vom 10. Januar 2006, Ynos (C-302/04, EU:C:2006:9, Rn. 30 und 34 ff.), sowie vom 27. Juni 2018, Varna Holideis (C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 17).
  • EuGH, 07.07.2022 - C-194/21

    Staatssecretaris van Financiën (Forclusion du droit à déduction) - Vorlage zur

    Es verweist insoweit u. a. auf das Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis (C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie auf das Urteil vom 27. März 2019, Mydibel (C-201/18, EU:C:2019:254, Rn. 26 bis 29 und 43).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht