Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 09.11.1999 - C-365/97   

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https://dejure.org/1999,182
EuGH, 09.11.1999 - C-365/97 (https://dejure.org/1999,182)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.1999 - C-365/97 (https://dejure.org/1999,182)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 1999 - C-365/97 (https://dejure.org/1999,182)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfallwirtschaft

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]
    1 Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Bestimmung während des Vorverfahrens - Spätere Beschränkung - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Abfallwirtschaft im Gebiet des Bachbetts des San Rocco; Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen; Fehlende Maßnahmen zur Abfallbeseitigung; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 169 (jetzt EGV Art. 226); ; Richtlinie 75/442/EWG Art. 4; ; Richtlinie 75/442/EWG Art. 5 (jetzt Art. 6 der Richtlinie 75/442/EWG); ; Richtlinie 75/442/EWG Art. 7 (jetzt Ar... t. 8 der Richtlinie 75/442/EWG); ; Richtlinie 75/442/EWG Art. 10 (jetzt Art. 13 der Richtlinie 75/442/EWG); ; Richtlinie 91/156/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Bestimmung während des Vorverfahrens - Spätere Beschränkung - Zulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unrichtige und unvollständige Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE

    Auszug aus EuGH, 09.11.1999 - C-365/97
    Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird (Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 55).

    Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, daß in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen den im Mahnschreiben erhobenen Rügen, dem Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen muß, sofern der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern nur beschränkt worden ist (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 56).

    Nichts hindert daher die Kommission daran, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Vorwürfe näher darzulegen, die sie im Mahnschreiben bereits in allgemeiner Form erhoben hat (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 54).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist im Rahmen einer Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42).

    Zwar werden die Vorschriften der Richtlinie 75/442 n. F. im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht ausdrücklich aufgeführt, doch werden sie in deren Text unter den von der Kommission angeführten Bestimmungen genannt (vgl. Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 18).

    Nach dieser Bestimmung und nach Artikel 169 des Vertrages hat die Kommission die Aufgabe, im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft von Amts wegen die Ausführung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen vertragliche Verpflichtungen aufzudecken, damit sie abgestellt werden (Urteile vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnr. 15, und vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, Randnr. 21).

    In Anbetracht ihrer Rolle als Hüterin des Vertrages kann die Kommission beim Gerichtshof die Feststellung einer Vertragsverletzung mit dem Vorbringen beantragen, daß das mit einer Richtlinie bezweckte Ergebnis in einem bestimmten Fall nicht erreicht worden sei (Urteil vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, Randnr. 22).

    Diese Frage hat mit der Möglichkeit für den einzelnen, sich gegenüber dem Staat unmittelbar auf unbedingte sowie hinreichend klare und genaue Vorschriften einer nicht umgesetzten Richtlinie zu berufen, nichts zu tun (vgl. Urteil vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, Randnr. 26).

  • EuGH, 18.03.1992 - C-29/90

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 09.11.1999 - C-365/97
    Da durch ein Urteil, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird, gegebenenfalls die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die einen Mitgliedstaat wegen seiner Pflichtverletzung möglicherweise trifft (vgl. Urteil vom 18. März 1992 in der Rechtssache C-29/90, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-1971, Randnr. 12), und da es eine Vorbedingung für die Erhebung einer auf Artikel 171 EG-Vertrag (jetzt Artikel 228 EG) gestützten Klage ist, ist es unabdingbar, daß der Mitgliedstaat im Laufe des Vorverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sämtliche von der Kommission gegen ihn erhobenen Rügen zurückzuweisen.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsschutzinteresse auch dann noch gegeben, wenn die mit einer Klage gerügte Vertragsverletzung nach Ablauf dieser Frist abgestellt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache 103/84, Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, Randnr. 8, vom 24. März 1988 in der Rechtssache 240/86, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1835, Randnr. 14, und vom 18. März 1992, Kommission/Griechenland, Randnr. 12).

    Die Kommission antwortet hierauf, sie sei nicht nur gehalten, darüber zu wachen, daß die Richtlinien in alle nationalen Rechtsordnungen umgesetzt würden, sondern sie habe sich auch zu vergewissern, daß die von diesen Richtlinien verfolgten Ziele in den Mitgliedstaaten die einer Erfolgspflicht unterlägen tatsächlich und ordnungsgemäß erreicht würden (vgl. Urteil vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2509).

  • EuGH, 12.05.1987 - 372/85

    Strafverfahren gegen Traen

    Auszug aus EuGH, 09.11.1999 - C-365/97
    Artikel 4 der Richtlinie 75/442 a. F., der im wesentlichen den Inhalt der dritten Begründungserwägung der Richtlinie aufgriff, nannte zwar das wesentliche Ziel dieser Richtlinie, nämlich den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen, das die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der konkreteren Verpflichtungen zu beachten hatten, die sich für sie aus den Artikeln 5 bis 11 der Richtlinie 75/442 a. F. auf dem Gebiet der Planung, Überwachung und Kontrolle der Maßnahmen zur Abfallbeseitigung ergaben (vgl. Urteile vom 12. Mai 1987 in den Rechtssachen 372/85 bis 374/85, Traen u. a., Slg. 1987, 2141, Randnr. 9, und Comitato di coordinamento per la difesa della cava u. a., Randnr. 12).

    Im Rahmen der "erforderlichen Maßnahmen", die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442 a. F. von den Mitgliedstaaten zu treffen waren, konnten diese den Wirtschaftsteilnehmern allerdings in den anderen Vorschriften der Richtlinie nicht vorgesehene Verpflichtungen auferlegen, um das wesentliche Ziel der Richtlinie zu verwirklichen (vgl. sinngemäß Urteil Traen u. a., Randnr. 13).

  • EuGH, 25.05.1982 - 96/81

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 09.11.1999 - C-365/97
    Vorab ist festzustellen, daß es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 des Vertrages der Kommission obliegt, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen (Urteil vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6).
  • EuGH, 04.04.1974 - 167/73

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 09.11.1999 - C-365/97
    Nach dieser Bestimmung und nach Artikel 169 des Vertrages hat die Kommission die Aufgabe, im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft von Amts wegen die Ausführung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen vertragliche Verpflichtungen aufzudecken, damit sie abgestellt werden (Urteile vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnr. 15, und vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, Randnr. 21).
  • EuGH, 07.04.1992 - C-45/91

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 09.11.1999 - C-365/97
    Die Kommission antwortet hierauf, sie sei nicht nur gehalten, darüber zu wachen, daß die Richtlinien in alle nationalen Rechtsordnungen umgesetzt würden, sondern sie habe sich auch zu vergewissern, daß die von diesen Richtlinien verfolgten Ziele in den Mitgliedstaaten die einer Erfolgspflicht unterlägen tatsächlich und ordnungsgemäß erreicht würden (vgl. Urteil vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2509).
  • EuGH, 11.07.1995 - C-266/94

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 09.11.1999 - C-365/97
    Nur auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen vorprozessualen Verfahrens kann der Gerichtshof im kontradiktorischen Verfahren entscheiden, ob der Mitgliedstaat tatsächlich gegen die genau bezeichneten Verpflichtungen verstoßen hat, deren Verletzung von der Kommission geltend gemacht wird (Beschluß vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnrn. 17 und 18).
  • EuGH, 24.03.1988 - 240/86

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 09.11.1999 - C-365/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsschutzinteresse auch dann noch gegeben, wenn die mit einer Klage gerügte Vertragsverletzung nach Ablauf dieser Frist abgestellt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache 103/84, Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, Randnr. 8, vom 24. März 1988 in der Rechtssache 240/86, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1835, Randnr. 14, und vom 18. März 1992, Kommission/Griechenland, Randnr. 12).
  • EuGH, 05.06.1986 - 103/84

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 09.11.1999 - C-365/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsschutzinteresse auch dann noch gegeben, wenn die mit einer Klage gerügte Vertragsverletzung nach Ablauf dieser Frist abgestellt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache 103/84, Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, Randnr. 8, vom 24. März 1988 in der Rechtssache 240/86, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1835, Randnr. 14, und vom 18. März 1992, Kommission/Griechenland, Randnr. 12).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 09.11.1999 - C-365/97
    Zwar werden die Vorschriften der Richtlinie 75/442 n. F. im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht ausdrücklich aufgeführt, doch werden sie in deren Text unter den von der Kommission angeführten Bestimmungen genannt (vgl. Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 18).
  • EuGH, 23.02.1994 - C-236/92

    Comitato di coordinamento per la difesa della Cava u.a. / Regione Lombardia u.a.

  • EuGH, 10.09.1996 - C-61/94

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 24.05.2011 - C-54/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen einer auf Art. 226 EG gestützten Klage das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand des Stands des Unionsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 34, und vom 19. März 2009, Kommission/Deutschland, C-270/07, Slg. 2009, I-1983, Randnr. 49).

    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, die keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. insoweit Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, Randnr. 36, vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22, und vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland, C-416/07, Slg. 2009, I-7883, Randnr. 28).

  • EuGH, 05.10.2006 - C-275/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes

    34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42, und vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32).

    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben und keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-363/00, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22).

    36 Die Verpflichtungen aus den Artikeln 3, 6 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und b, 9 Absatz 1, 10 Absatz 1 und 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 waren unstreitig bereits unter der Geltung der Artikel 3, 6 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b, 9 Absatz 1, 10 Absatz 1 und 11 der Verordnung Nr. 1552/89 begründet worden (vgl. zu den Artikeln 9 Absatz 1 und 11 Urteil Kommission/Italien vom 12. Juni 2003, Randnr. 23).

    Im Übrigen sei das Königreich Belgien nach Artikel 10 EG zur Zusammenarbeit verpflichtet und hätte daher der Kommission diese Auskünfte erteilen müssen (vgl. Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-10/00, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-2357, Randnrn.

    Der belgischen Regierung sei es nicht möglich gewesen, sich die Unterlagen unter angemessenen Bedingungen, und ohne ihre Dienststellen und ihre Organisation zu destabilisieren, zu beschaffen oder die geforderte Überprüfung vorzunehmen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Italien vom 7. März 2002, Randnr. 91).

    83 Zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in loyaler Zusammenarbeit mit der Kommission die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Feststellung eventueller Eigenmittel sicherzustellen, hat der Gerichtshof entschieden, dass der betreffende Mitgliedstaat aufgrund dieser speziell für den Bereich Prüfungen in Artikel 18 der Verordnung Nr. 1552/89 niedergelegten Verpflichtung insbesondere gehalten ist, der Kommission, wenn diese weitgehend auf seine Angaben angewiesen ist, in angemessener Weise Belege und andere nützliche Unterlagen vorzulegen, damit sie prüfen kann, ob und, wenn ja, inwieweit sich die fraglichen Beträge auf Eigenmittel der Gemeinschaften beziehen (Urteil Kommission/Italien vom 7. März 2002, Randnrn.

  • EuGH, 26.09.2013 - C-189/11

    Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ist nicht auf den Verkauf von

    Das bedeutet, dass es dann, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts im Gebiet des beklagten Mitgliedstaats beigebracht hat, diesem obliegt, diese Angaben und deren Folgen substantiiert und ausführlich zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 1999, Kommission/Italien ["San Rocco"], C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnrn.
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   Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999 - C-365/97   

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Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999 - C-365/97 (https://dejure.org/1999,19918)
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. April 1999 - C-365/97 (https://dejure.org/1999,19918)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfallwirtschaft

Verfahrensgang

 
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